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BGH

Gericht: BGH

Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgev,-lesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger den Gegenwert von 2 400 US-Bollar in Beutscher Mark zu dem Kurse des Zahlungstages nebst 4 Zinsen seit dem 19« August 1963, jedoch keinen höheren Betrag zu zahlen als 9 600 BM nebst Zinsen aus diesem Betrage seit dem 19« August 1963« Ber Kläger kaufte von der Beklagten am 29« Januar 1963 einen Personenwagen "Jaguar MK 2" zu dem Preise von 3 610 US-Bollar, auf den er eine Anzahlung von 2 400 $ leistete. Ba die Lieferung des Jaguar zu dem von der Beklagten angesagten Termin von Mitte April 1963 ausblieb, forderte der Kläger die Beklagte durch Schreiben vom 1. Juli 1963 ließ der Kläger dann die Beklagte durch seinen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt V^ auffordern, den T/agen bis sum 31» Juli 1963 zu liefern oder bis zu diesem Zeitpunkt den angezahlten Betrag von 2 400 8 zurückzuzahlen. Am 19» August 1963 erklärte der Kläger, da die Lieferung ausblieb, den Rücktritt vom Vertrage und forderte die Beklagte auf, die Anzahlung von 2 400 $ bis zu dem 30. August 1963 ließ der Kläger auch den Auftrag zu dem Verkauf des Alfa Romeo widerrufen und die Beklagte auffordern, diesen Wagen unverzüglich herauszugeben. Mit der Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des PKW Alfa Romeo und zur Zahlung des Gegenwertes von 2 400 $ ** 9 600 DM nebst Zinsen. Januar 1964, in den der Beklagten eine nochmalige Frist für die Lieferung des Jaguar bis zu dem 20. Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 526 BGB schon deshalb für gegeben, weil der Kläger in dem Schreiben vom 11. Januar 1964 die Setzung einer Nachfrist für die Lieferung des Jaguar v/iederholt und im übrigen unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehne. Eine Zurückweisung kam für das Berufungsgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz in Bezug genommenen Schreiben zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. 1. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klage verschiedene Forderungen zur Aufrechnung entgegengestellt, die sie damit begründete, der Kläger habe früher gekaufte Kraftfahrzeuge wieder zurückgegeben, ihr sei damit ein Anspruch erwachsen, jeweils den für diesen Fall vereinbarten Satz von 20 c/o des Kaufpreises zu fordern. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung gemäß 529 Abs. 5 ZPO nicht zugelassen, weil der Kläger seine Zustimmung verweigert habe und weil die Zulassung der Einwendung im übrigen auch nicht sachdienlich 3ei. 2. Zu Unrecht rügt die Revision, es sei weder aus den Schriftsätzen noch aus den Sitzungsprotokollen ersichtlich, daß der Kläger sich der Aufrechnung widersetzt habe. Damit hat das Berufungsgericht den Widerspruch des Klägers gegen die Zulassung der Aufrechnung unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht. Da das Sitzungsprotokoll keine gegenteiligen Angaben enthält, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Zulassung der Aufrechnung nicht einverstanden war. V. Das Berufungsgericht hat daher dem Zahlungsanspruch.., der Klage mit Recht stattgegeben.

Zitierte Normen: § 526 BGB § 529 ZPO
JaguarBerufungsgerichtZPOSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V111_ZR_216/64	URTEIL	Verkündet	am
1. Februar 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma R geh. VfB in E1
i, Inhaberin Ursula R iweg •,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Donald H.
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagtcn,
 Rechtsanv/alt Dr»
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A,*
Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Mezger, Br. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Teilurteil des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts ITeustadt/Weinstr« vom 22. Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgev,-lesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger den Gegenwert von 2 400 US-Bollar in Beutscher Mark zu dem Kurse des Zahlungstages nebst 4 Zinsen seit dem 19« August 1963, jedoch keinen höheren Betrag zu zahlen als 9 600 BM nebst Zinsen aus diesem Betrage seit dem 19« August 1963«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger kaufte von der Beklagten am 29« Januar 1963 einen Personenwagen "Jaguar MK 2" zu dem Preise von 3 610 US-Bollar, auf den er eine Anzahlung von 2 400 $ leistete.
Hach seiner Behauptung nahm die Beklagte bei dieser Gelegenheit einen gebrauchten PKW des Klägers Marke Alfa Romeo in Kommission, dessen Verkaufserlös auf den Restkaufpreis für den Jaguar verrechnet werden sollte. Ba die Lieferung des Jaguar zu dem von der Beklagten angesagten Termin von Mitte April 1963 ausblieb, forderte der Kläger die Beklagte durch Schreiben vom 1. Mai 1963 auf, den Wagen bis spätestens
25. Mai 1963 zu liefern. Die Beklagte antwortete durcli Schreiben vom S. Mai 1963, die Auslieferung des Jaguar habe sich durch einen Streik in England verzögert. Auf eine weitere Anfrage vom 30. Juni 1963 antwortete die Beklagte am 2. Juli 1963» daß der Kläger in den nächsten Tagen über den Zeitpunkt der Lieferung Bescheid erhalten werde. Am 23. Juli 1963 ließ der Kläger dann die Beklagte durch seinen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt V^ auffordern, den T/agen bis sum 31» Juli 1963 zu liefern oder bis zu diesem Zeitpunkt den angezahlten Betrag von 2 400 8 zurückzuzahlen. Am 19» August 1963 erklärte der Kläger, da die Lieferung ausblieb, den Rücktritt vom Vertrage und forderte die Beklagte auf, die Anzahlung von 2 400 $ bis zu dem 30. August 1963 zurückzuzahlen. Am 30. August 1963 ließ der Kläger auch den Auftrag zu dem Verkauf des Alfa Romeo widerrufen und die Beklagte auffordern, diesen Wagen unverzüglich herauszugeben. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe mit der Behauptung, sie habe erhebliche Gegenforderungen, weil der Kläger in früheren Fällen die an ihn verkauften Wagen wieder zurückgegeben habe; außerdem habe der Kläger ihr den Wagen bereits übereignet.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des PKW Alfa Romeo und zur Zahlung des Gegenwertes von 2 400 $ ** 9 600 DM nebst Zinsen.
Als für die ordnungsgemäß geladene Beklagte im Termin vor dem Landgericht niemand erschien, beantragte der Kläger Versäumnisurteil. Das Landgericht wies jedoch die Klage als unschlüssig ab, weil der Kläger die Voraussetzungen des
 
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§ 526 BGB nicht dargetan habe» Das Schreiben des Klägers von 25. Juli 1965 enthalte nämlich keine Androhung, daß nach Ablauf der Prist vom 51. Juli 1965 die Erfüllung abgelehnt werde.
Der Kläger legte Berufung ein. Den Zahlungsantrag formulierte er dahin: Die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Gegenwert von 2 400 $ in Deutscher Mark zu dem Kurse des Zahlungstages nebst Zinsen zu zahlen.
Er berief sich auf ein weiteres Schreiben seines anwaltschaftlichen Vertreters vom 11. Januar 1964, in den der Beklagten eine nochmalige Frist für die Lieferung des Jaguar bis zu dem 20. Januar 1964 mit der Androhung gesetzt wird, daß der Kläger nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 9 600 DM nebst Zinsen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die angefochtene Entscheidung dieses Urteil obgeändert hat.
Entscheidungsgründe:
I.	Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 526 BGB schon deshalb für gegeben, weil der Kläger in dem Schreiben vom 11. Januar 1964 die Setzung einer Nachfrist für die Lieferung des Jaguar v/iederholt und im übrigen unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehne. Da der Kläger unstreitig vom
 
Vertrage zurüekgetreten ist, hat die Beklagte daher die empfangene Anzahlung von 2 400 $ zurüekzugeben. Auch die Zinsforderung ist gemäß §§ 327 Satz 1, 346, 347 Satz 3 BG1 : begründet.
II.	Die Revision kann mit ihrer Ansicht, dem Kläger ständen die Rechtsbehelfe des § 326 BGB deshalb nicht zu, weil er sich selbst einer Vertragsuntreue schuldig gemacht habe, nicht durchdringen. Es ist nicht verständlich, wieso in der Rückgabe früher gekaufter Fahrzeuge eine Vertragsuntreue hinsichtlich de3 hier zur Beurteilung stehenden Kaufvertrages liegen soll, zu demal noch dazu die Beklagte ersichtlich mit der Rückgabe jeweils einverstanden war.
III.	Zu Unrecht rügt die Revision ferner, das Berufungsgericht hätte das auf die Schreiben vom 11. Januar 1964 und vom 28. März 1964 gestützte Vorbringen des Klägers gemäß § 529 Abs.2 ZPO als verspätet zurückweisen müssen. Eine Zurückweisung kam für das Berufungsgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil die Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz in Bezug genommenen Schreiben zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Aber selbst dann, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen zu Unrecht zugelassen hätte, so wäre das mit der Revision nicht anfechtbar, denn das einmal Geschehene wieder zu beseitigen, hätte weder der Beschleunigung noch der Wahrheit gedient (BGH HJW I960, 100).
IV.	1. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klage verschiedene Forderungen zur Aufrechnung entgegengestellt, die sie damit begründete, der Kläger habe früher gekaufte Kraftfahrzeuge wieder zurückgegeben, ihr sei damit ein Anspruch erwachsen, jeweils den für diesen Fall vereinbarten Satz von 20 c/o des Kaufpreises zu fordern. Aus diesem Grunde ständen ihr - abgesehen von weiteren Forderungen, die Beträge von 1 520 und 2 570 DM zu. Aus Automiete schulde der Kläger weiterhin
2 567 DM.
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Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung gemäß 529 Abs. 5 ZPO nicht zugelassen, weil der Kläger seine Zustimmung verweigert habe und weil die Zulassung der Einwendung im übrigen auch nicht sachdienlich 3ei.
2.	Zu Unrecht rügt die Revision, es sei weder aus den Schriftsätzen noch aus den Sitzungsprotokollen ersichtlich, daß der Kläger sich der Aufrechnung widersetzt habe.
Sie übersieht, daß der Tatbestand des Berufungsurteilo die Ausführung enthält, der Kläger halte die Berufung auf die Gegenforderungen für verspätet und er bestreite die Gegenforderung nur hilfsweise. Damit hat das Berufungsgericht den Widerspruch des Klägers gegen die Zulassung der Aufrechnung unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht.
Der Tatbestand des Urteils liefert vollen Beweis für das Vorbringen der Parteien, der nur durch das Sitzungsprotokoll hätte entkräftet werden können (§ 314 ZPO). Da das Sitzungsprotokoll keine gegenteiligen Angaben enthält, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger mit der Zulassung der Aufrechnung nicht einverstanden war.
3.	Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der Sachdienlich-keit verkannt.
In der Revisioninstanz ist allein die Präge nachprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung der Sachdienlich-keit sich im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten hat. Ein Ermessensverstoß ist im Hinblick auf die Erwägung des Berufungsgerichts, daß zur Aufklärung des den Gegenforderungen zugrunde liegenden Tatbestandes eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig sei, nicht festzu-stollen (vgl. BGHZ 17., 124, 126).
 
4.	Die Revision rügt, aus den Sitzungsprotokolien von 21. und 22o Juli 1964 ergebe sieh nicht, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Soweit die Revision damit überhaupt die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts in Zweifel ziehen will, bleibt sie ohne Erfolg. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt sich, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dieser Beweis ist ausreichend. Ein Bev/eis durch das Sitzungsprotokoll wäre gemäß § 164 ZPO nur dann erforderlich, wenn es sich um den Nachweis einer Förmlichkeit handelte. Hierzu gehört aber die allgemeine Angabe, daß streitig verhandelt wurde, nicht. § 159 Abs„2 Nr. 5 ZPO verlangt nur die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Diesem Erfordernis wird in beiden Sitzungsprotokollen durch die Überschrift: ’’Protokoll geführt in der öffentlichen Sitzung usw.” genügt.
V.	Das Berufungsgericht hat daher dem Zahlungsanspruch.., der Klage mit Recht stattgegeben. Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Allerdings war der Urteilsausspruch entsprechend dem Antrag des Klägers dahin zu fassen, daß der Gegenwert von 2 400 US-Dollar in Deutscher Mark zu dem Kurse des Zahlungstages zu zahlen ist. Da durch die
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geänderte Fa33ung keine Erschwerung der Lage der Beklagten eintre£en darf, war die Einschränkung erforderlich, daß kein höherer Betrag zu zahlen ist als 9 600 DM.
Dr. Haidinger	Dr.	Mezger	Dr.	Messner
 Mormann	Braxmaier