* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZH 216/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 216/61

Laut § 2 des Vertrages gestattete die GmbH der Klägerin5 auf dem Platz eine oder mehrere Baracken zu erstellen3 die nach den baupolizeilichen Bestimmungen errichtet werden sollten. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr durch die Errichtung der Baracken, für die sie anderweit keine Verwendung gehabt habe, erhebliche Kosten entstanden seien, die sie von der GmbH und dem Beklagten erstattet verlangt. Insgesamt hat sie ihre Ansprüche auf 14 347564 DM berechnet und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der GmbH und dem Beklagten als Gesamtschuldnern begehrt. GmbH geführt hat, zu dem Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, der Klägerin mitzuteilen, daß die GmbH nicht Eigentümerin, sondern nur Erbbauberechtigte des hier in Frage stehenden Industriegcländes war und daß nach den Erbbaurechtsvertrag die Errichtung von Gebäuden auf den Grundstück von der Zustimmung der Eigentümer abhingo Bio führt ihren Schaden darauf zurück, daß diese Mitteilung unterblieben ist. a) Ohne Bedeutung ist es, daß die Klägerin in den TatSachenrechtszügen diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwähnt, sondern die Auffassung vertreten hat, der Beklagte sei ihr aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig. -Dieses ist daher nicht gehindert, einen Anspruch auch dann stattzugeben, wenn der Kläger des Tatsachonvorbringen irrtümlich rechtlich falsch gewürdigt hat, die von dem Gericht vorzunehmende Prüfung jedoch ergibt, daß das Tatoachenvorbringen zwar nicht aus den von dem Kläger hervorgehobenen, jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Hechtsfolge rechtfertigt, die der Kläger gezogen wissen will. Der erkennende Senat ist daher nicht daran gehindert, den ihm unterbreiteten Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob er einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt.; b) Ein solches zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen will hier die Revision daraus herleiten, daß der Beklagte es unterlassen hat, vor Abschluß des Vertrages der Klägerin mitzuteilen, daß das Grundstück nicht der GmbH gehörte und Bauten auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet werden 4ürften. Saeheigenschaften des Miet- oder Pachtgegenstandes zu offenbaren, die nach Lage der Sache für die Entscheidung des Vertragspartners zu dem Abschluß des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sein müssen, sondern diese Verpflichtung bezieht sich auch auf entsprechende den Hiet-oder Pachtgegenstand betreffende Rechtsverhältnisse. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, daß der Klägerin, die das Grundstück, wie er wußte, alsbald mit Baracken bebauen wollte, Schaden entstehen würde, wenn die Zustimmung nachträglich nicht erteilt wurde, womit immerhin gerechnet werden mußte. Vcrncr bei Stauöingor, § 276 Nr.34; Ballerstedt AcP 1519501,521,524; Schultze von jLosaulx bei Soergel, BGB 96Auflo § 164 Nr.4; Bnneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 15«Auf1o § 182 II 3 a S.1119 und Note 22; noch weitergehend: Eplinius in An. zu OLG Hamburg, JW 1936, 3139 f)» Hier legte bereits der Umstand, daß der Beklagte als Geschäftsführer einer ersichtlich wirtschaftlich nicht sehr bedeutenden GmbH tätig wurde und die vereinbarten Pachtzinsen persönlich einzog, die Annahme nahe, daß er nicht nur ein seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH entsprechendes, sondern darüber hinaus auch ein starkes eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Pachtvertrages hatte. Deshalb ist die auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision zu beachten, die Klägerin hätte, wenn das Berufungsgericht seiner sich aus c^r Bestimmung ergebenden Pflicht nachgekommen v/äre und entsprechendes Vorbringen angeregt hätte, ergänzend vorgetragen, der Beklagte sei an der GmbH maßgebend beteiligt, ihm fließe daher auch ein entsprechender Teil des Y/ären diese Behauptungen erwiesen, so könnten die Voraussetzungen gegeben sein, unter denen nach der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof ausdrücklich gefolgt ist, der Beklagte persönlich unter den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für den der Klägerin entstandenen Schaden einstehen muß«. 3» Sollte der Beklagte aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen haften, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 254 BGB eingreift., die auch bei Schadensersatzansprüchen auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage anwendbar ist. Bin Mitverschulden der Klägerin im Sinne eines Zuwiderhandelns gegen ihre eigenen Interessen könnte hier darin erblickt werden, daß die Klägerin mit dem.Bau der Baracken begonnen hat, bevor der erforderliche Bauantrag eingereicht und genehmigt worden war. Baracken die Baugenehmigung beantragt, deren Einholung ihr nach dem Vertrage oblag, so wäre sie darauf hingewiesen worden, daß zu dem Bau die Zustimmung der Grundstückseigentümer erforderlich war, und sie hätte dann schon vor Beginn der Bauarbeiten erfahren, daß sie diese nicht erhalten konnte, Bas eigene Verhalten der Klägerin war somit jedenfalls für einen erheblichen Teil des ihr entstandenen Schadens mitursachlich, so daß gegebenenfalls eine Abwägung gemäß § 254 BGB zu erfolgen hat» Eine solche Abwägung käme allerdings dann nicht in I-rage, wenn der Beklagte, wie die Revision ebenfalls geltend macht, entgegen der Begründung des Berufungsurteils auch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB in Anspruch genommen werden könnte, denn die erwähnten Bestimmungen setzen Vorsatz des Beklagten voraus, und bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers wird im allgemeinen eine Minderung der Ersatzpflicht wegen bloß fahrlässiger MitVerursachung des Geschädigten nicht in Frage kommen (Werner bei Staudinger, § 254 Nr.29).

Zitierte Normen: § 823 BGB § 263 StGB
BarackeBGBAnspruchBerufungsgerichtGmbHKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

( » ) •»
“ 3 062
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
(
BGB § 276 Pa
 Zur Frage- unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für Verschulden hei Vertragsverhandlun-gen in Amspruch genommen werden kann#
BGH, Urt#v# 19#Dezember 1962 - VIII ZH 216/61 - OLG Saarbrüc3cen
LG Saarbrücken
216/61
/erkundet am 19» Dezember 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma M	Gesellschaft	mit	beschränkter	Haf
 tuiy<„ vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Mi
 SdHtHHB? BffHB^träße S,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmiiehtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Geschäftsführer Günther R IMHI^Bgelände, jetzt in H
, früher in BBMP,
, am BflIBP, Haus J|
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter DrOrl haar, Artl, Dr.Dorschei und Dr.Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saabrücken vom 28o Juni 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
I>er mitbeklagten Firma	Baustoffwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	(im	fol-
 genden als "GmbH" bezeichnet) war auf 20 Jahre ein Erbbaurecht an einen Grundstück ira Industriegelände in Bfl| von den Grundstückseigentümern Landkreis und Amt Br^lBB bestellt. Der GmbH stand das vor äußerliche und vererbliche Recht zu, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks industriell genutzte Werksgebäude zu errichten9 jedoch war sie verpflichtet, im Palle der Neuanlage von Bauten sich der schriftlichen Zustimmung der Eigentümer zu versichern.
Im Juli I960 verpachtete die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten* an die Klägerin "in ihrem Anwesen" einen Platz von etwa 600 qm für die Bauer von zwei Jahren zu einem monatlichen Pachtzins von 210 DM. Laut § 2 des Vertrages gestattete die GmbH der Klägerin5 auf dem Platz eine oder mehrere Baracken zu erstellen3 die nach den baupolizeilichen Bestimmungen errichtet werden sollten. Nach §^5 des Vertrages sollte eine durch Eintreten höherer Gewalt notwendig werdende Kündigung beide Parteien von der Schadensersatzpflicht entbinden.
Die Klägerin begann alsbald mit der Aufstellung der Baracken, ohne die baupolizeiliche Genehmigung einzuholen. Mit Schreiben vom 22. September I960 wies die Baugenehmigungsbehörde die Klägerin, die nachträglich einen Bauantrag gestellt hatte, darauf hin, daß die Bauunterlagen, die für die ohne Genehmigung errichteten Baracken eingereicht worden waren, den Bestimmungen des Baugosetzes in verschiedenen Punkten widersprächen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die erforderlichen Ergän-
 
zungen vorzulegen, insbesondere auch die notwendige Unterschrift des Grundstückseigentümers nachholen zu lassen. Durch ein von dem Beklagten unterzeichnetes Schreiben der GmbH vom 9» November I960, dem die Lichtpause eines Schreibens des Landrats beigefügt war, erfuhr die Klägerin, daß die Eigentümer die Unterschrift verweigerten. In dem erwähnten Schreiben vom 9.November I960 kündigte die GmbH der Klägerin den Pachtvertrag.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr durch die Errichtung der Baracken, für die sie anderweit keine Verwendung gehabt habe, erhebliche Kosten entstanden seien, die sie von der GmbH und dem Beklagten erstattet verlangt. Außerdem fordert sie von ihnen Rückerstattung dor als Pacht gezahlten Beträge. Insgesamt hat sie ihre Ansprüche auf 14 347564 DM berechnet und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der GmbH und dem Beklagten als Gesamtschuldnern begehrt.
Das Landgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Klage durch Tellurteil abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten weiter; dieser beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Die Klägerin hat in tatsächlicher Hinsicht dem Beklagten, der die Verhandlungen mit ihr namens der
 
GmbH geführt hat, zu dem Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, der Klägerin mitzuteilen, daß die GmbH nicht Eigentümerin, sondern nur Erbbauberechtigte des hier in Frage stehenden Industriegcländes war und daß nach den Erbbaurechtsvertrag die Errichtung von Gebäuden auf den Grundstück von der Zustimmung der Eigentümer abhingo Bio führt ihren Schaden darauf zurück, daß diese Mitteilung unterblieben ist. In der Klageschrift und der Berufungsbegründung hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihr aus dem Gesichtspunkt der Haftung aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sei. Das Berufungsgericht hat dagegen sowohl eine Haftung aus § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB als auch aus § 826 BGB verneint.
2. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht unter allen hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Insbesondere habe es jede Erörterung darüber unterlassen, ob der Beklagte der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftbar sei. Diese Rüge muß Erfolg haben und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
a)	Ohne Bedeutung ist es, daß die Klägerin in den TatSachenrechtszügen diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwähnt, sondern die Auffassung vertreten hat, der Beklagte sei ihr aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig. Die Parteien brauchen lediglich die Tatsachen vorzutragen, aus denen sie die von ihnen gewünschten Rechtsfolgen herleiten. Die richtige rechtliche Einordnung des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffs kann von den
 
Parteien nicht verlangt werden, sondern sie ist Aufgabe des Gerichts. -Dieses ist daher nicht gehindert, einen Anspruch auch dann stattzugeben, wenn der Kläger des Tatsachonvorbringen irrtümlich rechtlich falsch gewürdigt hat, die von dem Gericht vorzunehmende Prüfung jedoch ergibt, daß das Tatoachenvorbringen zwar nicht aus den von dem Kläger hervorgehobenen, jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Hechtsfolge rechtfertigt, die der Kläger gezogen wissen will. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Kläger ausdrücklich betont hat, daß er sein Vorbringen nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wissen will, wenn er also hier zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß er die Klage nur auf die Vorschriften über die unerlaubten Handlungen stützen und seinen Anspruch unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt nicht geltend machen wolle. Eine solche Einschränkung läßt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht entnehmen. Der erkennende Senat ist daher nicht daran gehindert, den ihm unterbreiteten Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob er einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt.; des Verschuldens bei VertragsVerhandlungen rechtfertigt.
b)	Ein solches zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen will hier die Revision daraus herleiten, daß der Beklagte es unterlassen hat, vor Abschluß des Vertrages der Klägerin mitzuteilen, daß das Grundstück nicht der GmbH gehörte und Bauten auf dem Grundstück nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet werden 4ürften. Diesem Gedankengang tritt der erkennende Senat bei. Es gehört zu den Vertragspflichten des Vermieters, und Verpächters, nicht nur die ihm bekannten, dem Mieter oder Pächter jedoch unbekannten
6
Saeheigenschaften des Miet- oder Pachtgegenstandes zu offenbaren, die nach Lage der Sache für die Entscheidung des Vertragspartners zu dem Abschluß des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sein müssen, sondern diese Verpflichtung bezieht sich auch auf entsprechende den Hiet-oder Pachtgegenstand betreffende Rechtsverhältnisse.
Der Beklagte hätte daher der Klägerin mitteilen müssen, daß die Bebauung des Grundstücks nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer zulässig war. Die Klägerin ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die GmbH uneingeschränkt über das Grundstück bestimmen konnte, und hat' deshalb geglaubt, daß sie mit den Bauten beginnen könne, weil es keine Schwie?Jigkeiten bereiten werde, die baupolizeiliche Genehmigung zu erhalten. Für die Klägerin war also die Kenntnis von dem Zustimmungserfordernis ersichtlich von größter Bedeutung, und der Beklagte hätte es daher nicht unterlassen dürfen, die Klägerin hierüber aufzuklären.
In der Unterlassung der erwähnten Mitteilungen, insbesondere hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Grundstückseigentümer, muß auch ein Verschulden des Beklagten erblickt werden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, daß der Klägerin, die das Grundstück, wie er wußte, alsbald mit Baracken bebauen wollte, Schaden entstehen würde, wenn die Zustimmung nachträglich nicht erteilt wurde, womit immerhin gerechnet werden mußte.
c)	Allerdings hat der Beklagte bei dem Abschluß des Vertrages nicht in eigenem Namen gehandelt, sondern er hat den Vertrag namens der GmbH, deren Geschäftsführer ei war, abgeschlossen. Indes ist in Schrifttum und
- I
Rechtsprechung anerkannt, daß eine persönliche Haftung des Vertreters für ein von ihm begangenes Verschulden bei Vertragsvcrhandlüngcn.. jedenfalls dann in Betracht kommen kenn, wenn er wirtschaftlich selbst an dem Abschluß des Vertrages stark interessiert ist und aus dem Geschäft persönlichen Nutzen erstrebt, oder wenn er in besonderem Umfange persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (RGZ 120,249,252; 159,33,55; BGHZ 14,313, 318; Going bei Staudinger, lloAuflo § 164 Nr«17 c;
Vcrncr bei Stauöingor, § 276 Nr.34; Ballerstedt AcP 1519501,521,524; Schultze von jLosaulx bei Soergel, BGB 96Auflo § 164 Nr.4; Bnneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 15«Auf1o § 182 II 3 a S.1119 und Note 22; noch weitergehend: Eplinius in Anm. zu OLG Hamburg, JW 1936, 3139 f)» Hier legte bereits der Umstand, daß der Beklagte als Geschäftsführer einer ersichtlich wirtschaftlich nicht sehr bedeutenden GmbH tätig wurde und die vereinbarten Pachtzinsen persönlich einzog, die Annahme nahe, daß er nicht nur ein seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH entsprechendes, sondern darüber hinaus auch ein starkes eigenes Interesse an dem Zustandekommen des Pachtvertrages hatte. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht, wenn es die Rechtslage richtig beurteilt hätte, wozu es verpflichtet war, dahin wirken müssen, daß die Klägerin ihr Vorbringen in dieser Richtung ergänzte. Deshalb ist die auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision zu beachten, die Klägerin hätte, wenn das Berufungsgericht seiner sich aus c^r Bestimmung ergebenden Pflicht nachgekommen v/äre und entsprechendes Vorbringen angeregt hätte, ergänzend vorgetragen, der Beklagte sei an der GmbH maßgebend beteiligt, ihm fließe daher auch ein entsprechender Teil des

8
Jahreogowinnes zu, und die Klägerin hätte sich, falls der Beklagte diese Behauptungen bestritten hätte, auf eine Auskunft aus dem Handelsregister und auf eidliche Pnrtcivernehnung des Beklagten bezogen“. Y/ären diese Behauptungen erwiesen, so könnten die Voraussetzungen gegeben sein, unter denen nach der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof ausdrücklich gefolgt ist, der Beklagte persönlich unter den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen für den der Klägerin entstandenen Schaden einstehen muß«.
d)	Dazu sei hoch ergänzend bemerkt, daß aus dem erörterten Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen allerdings grundsätzlich nur das negative Interesse ersetzt verlangt werden kann. Mehr beansprucht hier aber die Klägerin auch nicht, denn ihr Begehren lauft lediglich darauf hinaus, so gestellt zu werden, als ob sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Sie begehrt nicht Ersatz der Vorteile, die sie gehabt hätte, wenn der Vertrag wirksam gewesen wäre.
3» Sollte der Beklagte aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen haften, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 254 BGB eingreift., die auch bei Schadensersatzansprüchen auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage anwendbar ist. Bin Mitverschulden der Klägerin im Sinne eines Zuwiderhandelns gegen ihre eigenen Interessen könnte hier darin erblickt werden, daß die Klägerin mit dem.Bau der Baracken begonnen hat, bevor der erforderliche Bauantrag eingereicht und genehmigt worden war. Hätte die Klägerin vor Errichtung der
 
Baracken die Baugenehmigung beantragt, deren Einholung ihr nach dem Vertrage oblag, so wäre sie darauf hingewiesen worden, daß zu dem Bau die Zustimmung der Grundstückseigentümer erforderlich war, und sie hätte dann schon vor Beginn der Bauarbeiten erfahren, daß sie diese nicht erhalten konnte, Bas eigene Verhalten der Klägerin war somit jedenfalls für einen erheblichen Teil des ihr entstandenen Schadens mitursachlich, so daß gegebenenfalls eine Abwägung gemäß § 254 BGB zu erfolgen hat»
4. Eine solche Abwägung käme allerdings dann nicht in I-rage, wenn der Beklagte, wie die Revision ebenfalls geltend macht, entgegen der Begründung des Berufungsurteils auch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB in Anspruch genommen werden könnte, denn die erwähnten Bestimmungen setzen Vorsatz des Beklagten voraus, und bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers wird im allgemeinen eine Minderung der Ersatzpflicht wegen bloß fahrlässiger MitVerursachung des Geschädigten nicht in Frage kommen (Werner bei Staudinger,
 § 254 Nr.29).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind ausreichende Tatsachen, aus denen auf Vorsatz des Beklagten geschlossen werden könnte, von der Klägerin überhaupt nicht vorgetragen worden. Bie Revision bekämpft diese Auffassung nur mit Verfahrensrügen. Ob diesen Erfolg beschie-den sein müßte, braucht der erkennende Senat nicht zu prüfen, denn selbst wenn die erhobenen Verfahrensrügen begründet wären, könnte der erkennende Senat nicht zu Gunsten der Klägerin durcherkennen, vielmehr würde in diesem Palle das angefochtene Urteil aufzuheben sein und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müssen. Bie Aufhebung und Zurückverweisung ist aber
 
ohnehin erforderlichwie sich aus den Ausführungen zu 2 ergibt- Die Klägerin ist nicht gehindert, in der neuen Verhandlung vor den Berufungsgericht auf das Vorbringen der Revision zurückzukommen und dieses dem Berufungsge-richt zur Prüfung zu unterbreiten* Ebenso steht es ihr frei, die ihr günstigen Tatsachen in den Rechtsstreit einzuführen, die sie aus den im Berufungsrechtszuge nicht beigezogenen Strafakten entnehmen zu können glaubt.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, ist sie dem Berufungsgericht übertragen worden-
Br.Raidinger	Dr-Gelhaar
 Artl
Dr.Dorschei
 Dr.Mezger