Unter Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, zu dem Umbau, zur Erweiterung, zur Neueinrichtung und zur Ausstattung der Gaststätte mit großem Inventar ein Darlehen bis zu 115 000.— A.ls Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrages wurde in Nr- 12 b und c vereinbart, daß der beabsichtigte Pachtvertrag zwischen den Eheleuten B^HI^P und der : Beklagten zustande kommt» in dem die Pachtzahlung gemäß Nr? 5 des Oktober-Vertrages festgelegt ist; ferner daß die Beklagte1 der Klägerin und dem Brauhaus schriftlich erklärt, mit einer PachtZahlung gemäß Nr. 5 und einer Bierbezugsverpflichtung gemäß Nr. 6 des Oktober-Vertrages einverstanden zu sein und eine gleichartige Verpflichtung auch einem etwaigen Pachtnachfolger aufzuerlegen. ” Die Stadtverwaltung verpflichtet aictudei^^ etwaigen Nachfolgern der Eheleute im Pachtverhältnis für die Dauer de^eierbe^ üugsverpflichtung -- das ist bis zur völligen Tilgung des Darlehens durch den Pachtanteil, mindestens für 20 Jahre - den vorgenannten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag als Selbstschuldner aufzuerlegen.” ” Sollte durch Eingreifen der Stadt während der Dauer der Darlehens- und B'i«rlieferungsver-träge der Wirtschaftsbetrieb im Stadtwaldhauptrestaurant aufgehoben oder so wesentlich eingeschränkt werden, daß die Erfüllung des Vertrages durch den Pächter nicht mehr möglich ist, sc zahlt die Stadt Kfl| die zu diesem Zeitpunkt nocl^estehenden Darlehensschulden an die DflP ^■■■HIB-Brauerei, in diesem Falle bestehen nach Zahlung des Restdarlehens der D00I ^BH^Brauerei gegenüber keine Verpflichtungen mehr”, Sie erfüllten ihre vertraglichen Verpflichtungen bis gegen das Ende des Jahres 1943; damals wurden die Gebäude der Gaststätte durch Kriegseinwirkung schwer beschädigt, so daß der Betrieb sum Erliegen kam. Nach ihrer (der Beklagten Übrigens bereits vor der Verpachtung an m zu dem Ausdruck gebrachten) Auffassung ist die Beklagte immer noch aus dem November-Vertrag verpflichtet; die Pächter der Gaststätte zu dem Bierbezug von der Klägerin zu veranlassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den jeweiligen Pächter der Gaststätte rechtswirksam zu verpflichten, die für die Gaststätte benötigten Biere von der Klägerin zu Tagespreisen und den üblichen Lieferungsbedingungen der Klä-1-gerin zu beziehen und in der Gaststätte zu dem Ausschank zu bringen im Verhältnis 115 s 25 des Bedarfs, wobei die Menge eines etwa für die Gaststätte bezogenen dunklen Bieres aus einer Münchener Brauerei für die Berechnung des Verhältnisses .115 * 25 vom Gesamtbedarf in Abzug zu bringen sei, dies solange, bis ein Betrag von 113.317,— Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen hat das Oberlandesgericht jn teilweiser Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, den .jeweiligen Pächter der Gaststätte rechtswirksam zu verpflichten, solange bis ein Betrag von 11.331»70 DH /also nicht 115,317.— M.J7 nebst 4 Jahreszinsen seit dem 23» Juni 1948 durch die Zahlung von 3,7 # der jeweiligen paohtpfHeutigen Umsätze in der Gaststätte getilgt ist, mindestens aber für ein Jahr /also nicht für 12 Jahre7 die für die Gaststätte benötigten Biere von der Klägerin zu Tagespreisen und den üblichen Lieferungsbedingungen der Klägerin zu beziehen und in der Gaststätte im Verhältnis 115 : 25 des Bedarfs auszuschänken und die Reklame der Klägerin unentgeltlich in und an den Wirtschaftsräumen der Gaststätte anzubringen, sowie ausgesprochen, daß bei der Berechnung des Verhältnisses 115 : 25 die Menge eines für die Gaststätte etwa bezogenen dunklen Bieres aus einer Münchener Brauerei vom Gesamtbedarf in Abzug zu bringen ist - Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den jeweiligen Pächter der Gaststätte zu dem Bierbezug von der Klägerin zu den Bedingungen des Oktober-Vertrages und zur Reklame für die Klägerin zu verpflichten, ergebe sich aus dem November-Vertrag« Nach dem Oktober-Vertrag bestehe die Verpflichtung zu dem Bierbezug - abgesehen von der Mindestdauer von 20 Jahren - , bis das Darlehen nebst Zinsen in der Yieise zurUckgezah.lt sei, daß 3,7 i> der in der Gaststätte erzielten pachtzinspflichtigen Umsätze an die Klägerin abgeführt worden seien. Das habe indessen die Fortdauer der Verpflichtung aus dem '•November-Vertrag” nicht berührt ; denn darin sei der Fall vorgesehen, daß die Eheleute B^mi; die ja nur für zwölf Jahre gepachtet hätten, vor vollständiger Erfüllung der Bierbezugaverpflich-tung aufhören sollten, Pächter zu sein, und dahin geregelt. Übrigens habe die Zerstörung der Gaststätte nur dazu geführt, daß der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem November-Vertrag vorübergehend unmöglich geworden sei, nämlich nur bis zu dem Wiederaufbau der Gebäude,der schon am Ende des Jahres 1943 mit Sicherheit habe erwart et werden können. 15ärz 1950 der Beklagten die Erfüllung des November-Vertrages deshalb vorübergehend unmöglich gewesen sei, weil die neu errichteten Gebäude damals beschlagnahmt worden seien; es sei schon bei der Beschlagnahme voraussehbar gewesen, daß dieser Zustand nicht lange dauern werde. Juni 1948* Durch diesen Betrag sei der Zeitraum bestimmt, während dessen die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet sei, dafür zu sorgen, daß das in der Gaststätte benötigte Bier von der Klägerin bezogen werde* Deren Ansicht, daß der Betrag von 113*317,— RM zugrunde zu legen sei, finde im November-Vertrag keine Stütze» Auch der von der Klägerin hilfsweise vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt werden, daß ebenso wie die Darlehensrestschuld auch die Tilgungsquote im Verhältnis 10 s 1 umgestellt seij denn von der Währungsurastellung seien nur Geldforderungen betroffen, nicht aber, bloße Rechnungsfaktoren. Auch aus dem Oktober-Vertrag könne nach seinem Sinn und Zweck nichts anderes entnommen werden, zu demal die Klägerin sich zusätzlich durch die Vereinbarung gesichert habe, daß die Mindestlauf-seit für die Verpflichtung zu dem Bierbezug 20 Jahre betrage. Der weitere Ablauf der 20 Jahre seit Freigabe der Gebäude könne dagegen der Klägerin von der Beklagten nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden, abgesehen von einem auf etwa drei Monate zu bemessenden Zeitraum, der notwendig gewesen sei, um die Gebäude wieder als Gaststätte herzurlohten. sei die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu dem Bierbezug gemäß dem Oktober-Vertrag deshalb unmöglich geworden, weil das Pachtverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten erloschen sei, zu Unrecht nicht den Schluß gezogen, daß dadurch die •’gleiche*' Verpflichtung der Beklagten aus dem November-Vertrag weggefallen sei. von der Klägerin Bier zu beziehen, sondern dazu, sicher zu stellen, daß die Klägerin -- unabhängig davon, wer künftig Pächter der Gaststätte sein werde - ein Recht auf Belieferung der Gaststätte mit Bier habe, bis das Darlehen, so wie im Oktober-Vertrag vereinbart, zurückgezahlt sein v/erde. ge eines von ihnen nicht zu vertretenden Umstandes unmög-lich geworden war, ihre Verpflichtung zu dem Bierbezug weiterhin zu erfüllen, und daß sie deshalb auch kein Bier mehr von der Klägerin zu beziehen brauchten. Die Rechtslage ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten aii3 dem November-Vertrag keine andere, als wenn das Pachtverhältnis der Eheleute durch Ablauf der vereinbarten Pachtzeit beendigt worden wäre und deshalb ihre Verpflichtung zu dem Bierbezug gemäß dem Oktober-Vertrag aufgehört hätte. Dies unterstellt, kann der Revision doch nicht darin gefolgt werden, daß deshalb die Verpflichtung der Beklagten aus Nr. 4 äes November-Vertrages ebenso “erloschen" sei wie ein dingliches Wohnrecht im Sinnö von § 1093 BGB er- Dagegen geht die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten aus Nr. 4 des November-Vertrages nicht deshalb unter, weil die Gebäude zerstört worden sind, in denen die. daß die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet gewesen ist, anstelle des zerstörten Gebäudes ein anderes zu errichten und als Gaststätte auszugestalten. Indessen kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß deshalb die Verpflichtung der Beklagten aus Nr. 4 des November-Vertrages‘'erloschen" sei. Vielmehr würde die Zerstörung des Gebäudes, wenn von vornherein festgestanden hätte, daß deshalb endgültig auf dem Grundstück keine Gaststätte mehr betrieben werde, nur bewirkt haben, daß die Beklagte gemäß § 275 BGB von ihrer Verpflichtung "frei" geworden wäre. Wie indessen die' Revision auch in diesem Zusammenhang Ubersieht, ist die Beklagte nach dem November-Vertrag nicht verpflichtet, Bier von der Klägerin zu beziehen, sondern nur si- Da sie sich bei der für Zwecke.der Besatzungsmacht erforderlich gewesenen Neuerrichtung der finanziellen Hilfe einer anderen Brauerei nicht bedient hat, ist die Beklagte nicht gehindert gewesen, W^P als Pächter von vornherein im Rahmen des Oktober-Vertrages sum Bierbezug von der Klägerin zu verpflichten, oder - falls er dazu nicht bereit war -an einen anderen bereiten Gastwirt zu verpachten. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, daß es der Beklagten nicht schlechterdings unzu demutbar geworden ist, ihrer Verpflichtung aus Hr. 4- des November-Vertrages zu genügen, also auch dafür zu sorgen, daß unter entsprechender vorübergehender Verringerung dos ihr zufließenden Pachtzinses vom Pächter allmählich 11,331,70 DM nebst Zinsen zur Tilgung des Darlehens an die Klägerin abgeführt werden. des Oktober-Vertrages die Mindestdauer von 20 Jahren erkennbar in Beziehung gesebzt zu dem Bierbesug in dem umgebauten V/irtschaftsbetrieb, und zwar in dem Sinne, daß die Möglichkeit gegeben spin müsse, 20 Jahre lang Bier zwecks Ausschanks in den umgebauten Wirtschaftsräuiuen su beziehen»- Dieser Ansicht steht die mögliche und deshalb das Revisionsgericht bindende Auslegung des Berufungsgerichts entgegen* Danach hat die Erwähnung des Tages der Eröffnung der Gaststätte in den umgebauten Wirtschaft sräumen nur die Bedeutung, daß an diesem Tage die ßierbeaugsvorpflichtung beginnt, während der Bestand der Verpflichtung mindestens im laufe der anschließenden 20 Jahre unabhängig davon ist, ob der Bierausschank auf dem Grundstück überhaupt und gerade in diesen Räumen möglich ist* Es habe -für die Beklagte erkennbar - im Interesse der Klägerin gelegen, sich eine möglichst lange dauernde Bierabnahme für die Gaststätte zu sichern; wenn sie deshalb außer der nur allmählichen Tilgung des Darlehens sich noch auf alle Fälle den Zeitraum von 20 Jahren als Maßstab für die Dauer des Bierbezugs ausbedungen habe, so erhelle daraus, daß es im Sinne des November-Vertrages nicht auf den bloßen Ablauf von 20 Jahren, sondern darauf ankomme, im ganzen - mögli- Juli 1956 V ZR 5/55 gebilligt, Die Rüge scheitert daran, daß das Berufungsgericht in dem Oktober-Vertrag keine Lücke gefunden hat, die der Ausfüllung durch ergänzende Auslegung zugänglich wäre, vielmehr erwogen hat, die Klägerin habe sich gegen Störungen bei der Erfüllung der Bierbezugsverpflich-L*ung in besonderer Weise bereits durch die Bestimmung gesichert, daß das Darlehen nur allmählich getilgt werden dürfe, und daß in erster Linie die Tilgungsdauer für die Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung maßgebend sei. Auch bei dieser Auslegung behält die daneben Vereinbarte Mindestlaufzeit der Bierbezugsverpflichtung für den Pall ihre Bedeutung, daß entgegen der von den Vertragspartnern gehegten Erwartung das Darlehen in der vorgesehenen Weise schon vor Ablauf von 20 Jahren getilgt sein sollte.-Daraus, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11, Juli 1956 erörterten Pall zu einer anderen Auslegung der die Laufzeit einer Bierbezugsverpfliöhtung betreffenden Vereinbarung ge- • langt ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts zu folgern. Der Zeitablauf war also der einzige Maßstab für die Dauer der Verpflichtung, Zudem war ausdrücklich geregelt, wie bestimmte Lieferungs- und AbnahmeStörungen sich auf den Ab.lf.uf der 20 Jahre auBwirkten, Schließlich war die Bier-bezugsverpflichtung neben dem Preis ein Teil des Entgelts für die käufliche Überlassung des Gaststättengrundstüeko an die damalige Beklagte (hier Klägerin), dessen Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört und auf dem eine Gaststätte 8 1/2 Jahre später wiedereröffnet worden war, c) Die Revision bemängelt es als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht den zeitweiligen Ausfall der Bierlie-farurigen infolge der Zerstörung der ursprünglichen Gebäude und die Beschlagnahme der neuerrichteten Gebäude als zur Gefahrensphäre der Klägerin gehörend bezeichnet hat, Di* höhere Gewalt habe nicht die Bierlieferung, sondern nur oen Bierbezug vorübergehend unmöglich gemacht. Mag das auch zutreffen, so ist es doch für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich; denn da das Berufungsgericht als Mindestdauer der Bierbezugsverpflichtung den bloßen Ablauf von 20 Jahren auch dann genügen läßt, wenn während dieses Zeitraumes der Bierbezug aus einem von keiner Partei zu vertretenden Umstand vorübergehend unmöglich war, kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand in die Gefahrensphäre der Klägerin oder in die der Beklagten fällt, Indessen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß nach Nr. 5 und 6 des Oktobex’-Vertrages die Bierbezugsverpflichtung endet, sobald das Darlehen in der vereinbarten Weise getilgt ist.
2321 062 vm ZR 216/57 legw a*. «NM* verxUndot am '.2:, Dezember 1958 Hoffmei st or. Justizangestellt er als L'i-kundsbeamter <?. -tv (reßchäf tbtelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt K##, vertreten durch den Oberstadt-direkt or, Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Frozefibevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma D schait in Di durch ihren Walter H Vorstand Dr und Dr* irauerei, Aktiengesell- __ Straße#, vertreten Felix Dipl.Kaufmann Erhard Klägerin» Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, • ■ Pi-CEeßbevollmäohtigters Reohteanwalü Prof.Dr. hat der VIII.-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr, Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt* Die Revisionen gegen das Urteil des ?... Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3- Juli !957 werden surückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen. Von Rechts wegen *•> — fm Tatbestands Der Beklagten gehört das Stadtwaldhauptrestaurant ln K^PI (im-folgenden als “Gaststätte" bezeichnet), Am '0, Oktober 1935 schloß' die Klägerin mit den Eheleuten ^ie dawals wit der Beklagten über die Pachtung des Gaststättenbetriebes verhandelten, einen Bierbczugs- und Darlehensvertrag (im folgenden als "Oktober-Vertrag" bezeichnet).- Unter Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, zu dem Umbau, zur Erweiterung, zur Neueinrichtung und zur Ausstattung der Gaststätte mit großem Inventar ein Darlehen bis zu 115 000.— GM zu gewähren, Daneben war die Aufnahme eines weiteren Darlehens bis zu 25 000,— GM bei dem Brauhaus wP|p vorgesehen. Die Eheleute verpflichteten sich unter Nr. 4 die Darlehen mit 4 $> zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen und die Tilgung der Darlehen wurden unter Nr. 5 wie folgt geregelt? " Die Zinszahlung und die Amortisation der Darlehen erfolgt mit 4 1/2 jS der pachtpf'lichtigen Umsätze in dem Wirtschaftsbetrieb. Die beiden darlehens-gebendeH Brauereien werden hieran im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Kapitalanteilen beteiligt. .'Die Klägerin also mit 3,7 $»*••• Iw Verhältnis zwischen den Darlehensnehmern und der Stadt KPP gelten die UmsatzpachtZahlungen als Pacht, die auf Anweisung der Stadt an die Brauereien gezahlt bzw. von den Darlehensnehmern verrechnet werden......" Nr- 6 enthält die Bicrbezugsverpfliohtungj diese Be-stimmung des Vertrages lautet, soweit sie hier von Bedeutung ist? In dem Wirtschaftsbetrieb ist als Bier nur _ (Pilsener Art) in Anstich zu halten. Daneben ffarf als Bier der Brauerei wppP nur "Wppp Privat" (Pilsener Art) geführt werden. Die Umsatzanteile der Brauereien sollen sich iro Verhältnis 115 s 25 halten. Daneben darf ein dunkles Bier einer Münchener Brauerei geführt wei’den. wenn 3ich das Bedürfnis dafür herausstollt ...» Die Bierbesugsverpflichtung gilt bis zur Rückzahlung des Darlehens auf die in Ziff.5 genannte Art» mindestens aber für 20 Jahre, gerechnet vom Tage der Eröffnung des umgebauten Wirtschaftsbetriebes an. Durch andersartige oder frühere Darlehensrückzahlung kann die Bierbezugsverpflichtung nicht vorher beendigt werden.” Nach Nr.- 7 war das anzuschaffende Großinventar auf den Namen und zu Eigentum der Klägerin zu bestellen. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens sowie der Bezahlung etwaiger sonstiger Forderungen der Klägerin war es von ihr der Beklagten zu Eigentum su übertragen, Gemäß Nr. 9 hat die Bierlieforung und die Bezahlung des Bieres su den allgemeinen Preisen, lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin für den Platz zu erfolgen» und verpflichten sich die Eheleute Reklame der Klägerin unent- geltlich in und an den Wirtschaftsräumen der Gaststätte anzubringen. A.ls Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrages wurde in Nr- 12 b und c vereinbart, daß der beabsichtigte Pachtvertrag zwischen den Eheleuten B^HI^P und der : Beklagten zustande kommt» in dem die Pachtzahlung gemäß Nr? 5 des Oktober-Vertrages festgelegt ist; ferner daß die Beklagte1 der Klägerin und dem Brauhaus schriftlich erklärt, mit einer PachtZahlung gemäß Nr. 5 und einer Bierbezugsverpflichtung gemäß Nr. 6 des Oktober-Vertrages einverstanden zu sein und eine gleichartige Verpflichtung auch einem etwaigen Pachtnachfolger aufzuerlegen. f PA'- •5«- hi;l; v t-■» . 'I Sie Beklagte schloß danach mit den Eheleuten mit Wirkung vom 1* Oktober 1935 'für ' 2 Jahre den Pachtvertrag unter Übernahme der in Nr, 5 des Oktober-Vertrages vorgesehenen Regelung, Mit Schreiben vom 13, November 1935 erklärte die Beklagte der Klägerin., sie habe von dem Oktober-Vertrag Kenntnis genommen und billige dessen Inhalt. Nr„‘ 4 dieses Schreibens lautet wie folgt* ” Die Stadtverwaltung verpflichtet aictudei^^ etwaigen Nachfolgern der Eheleute im Pachtverhältnis für die Dauer de^eierbe^ üugsverpflichtung -- das ist bis zur völligen Tilgung des Darlehens durch den Pachtanteil, mindestens für 20 Jahre - den vorgenannten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag als Selbstschuldner aufzuerlegen.” Unter Nr. 5 machte die Beklagte den nachstehenden Vorbehalt % ” Sollte durch Eingreifen der Stadt während der Dauer der Darlehens- und B'i«rlieferungsver-träge der Wirtschaftsbetrieb im Stadtwaldhauptrestaurant aufgehoben oder so wesentlich eingeschränkt werden, daß die Erfüllung des Vertrages durch den Pächter nicht mehr möglich ist, sc zahlt die Stadt Kfl| die zu diesem Zeitpunkt nocl^estehenden Darlehensschulden an die DflP ^■■■HIB-Brauerei, in diesem Falle bestehen nach Zahlung des Restdarlehens der D00I ^BH^Brauerei gegenüber keine Verpflichtungen mehr”, Die Klägerin hat diesen Vorbehalt gelten lassen. Die Parteien sind durüber einig, däß Inhalt des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages (im folgendeii alsHNoveiuber-Vertrag” bezeichnet) dem Inhalt des Schreibens entspricht. Die Klägerin und das Brauhaus zahlten die Darlehen in voller Höhe ausj die Klägerin sogar noch weitere 12 000 Ria? das Geld wurde bestimmungsgemäß verwendet. Die Gaststätte wurde von den Eheleuten Mitte Januar 1936 in Betrieb genommen. Sie erfüllten ihre vertraglichen Verpflichtungen bis gegen das Ende des Jahres 1943; damals wurden die Gebäude der Gaststätte durch Kriegseinwirkung schwer beschädigt, so daß der Betrieb sum Erliegen kam. Nach Beendigung des Krieges wurde er zunächst nicht wieder aufgenommen. Mit Wirkung vom 21. Mürz 1950 wurden die Gebäude von der Besatzungsmacht beschlagnahmt; sie wurden auf deren Anordnung vom Einanzneubauamt für Rechnung der Beklagten mit einem Aufwand von etwa 600 000,— DM für den Betrieb eines Kasinos wieder aufgebaut * Mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 hob die Besatzungsmacht die Beschlagnahme auf. Die Beklagte verpachtete dann die Gaststätte an den Gastwirt der sie am 4« Februar 1955 wiedereröffnete, bezog als- dann den wesentlichen Teil des in der Gaststätte benötigten Bieres von einer dritten Brauerei; von der Klägerin nahm er nur kleine Mengen ab,- Während eines längeren Zeitraums verhandelte die Klägerin zunächst mit der Beklagten, später auch mit Uber die Bierlieferungen gemäß den beiden Verträgen. Die Verhandlungen blieben im wesentlichen ergebnislos. W^P bezieht auch jetzt nur einige Hektoliter Bier von der Klägerin, und zwar nach seiner Angabe etwa 15 i» des Umsatzes, während die Klägerin früher mit. 80 am Bierumsatz in der Gaststätte beteiligt war und etwa 40Ö hl jährlich lieferte. Am 2, Dezember 1955 bot die Beklagte erstmals der Klägerin die Rückzahlung des sich auf 113 317»— HM belaufenden Restbetrages des Darlehens an, und zwar auf DM im Verhältnis 10 : 1 umgestellt, und unter Verzinsung seit der Währungsumstellung. Die Klägerin verweigerte die Annahme des Geldes; darauf hinterlegte die Beklagte 11 331,70 DM nebst Zinsen unter Verzicht auf die Rücknahme. •• 6 Die Klägerin hat alsdann Klage erhoben. Nach ihrer (der Beklagten Übrigens bereits vor der Verpachtung an m zu dem Ausdruck gebrachten) Auffassung ist die Beklagte immer noch aus dem November-Vertrag verpflichtet; die Pächter der Gaststätte zu dem Bierbezug von der Klägerin zu veranlassen. Umfang und Dauer der Bierbesugsver-pflichtung-bestimme sich dabei aus dem Oktober-Vertrag. Danach sei von der rechnerischen Tilgung des Darlehensrestes von 'i 13.-317,— M. nebst 4 # Jahreszinsen von 11.331,70 DM seit dem 23- Juni 1948 durch Zahlung von 5,7 $> der jeweiligen pächtpfliohtigen Umsätze auszugehen. Palls bei der Berechnung der Dauer der Bierbezugsverpflichtung der im Ergebnis 10 s 1 umgestellte Darlehensrestbetrag zugrunde gelegt werde, eei die Tilgungsrate entsprechend im Verhältnis 10 s 1 herabzusetzen. Von der vertraglich vorge-aehenon Mindestdauer (20 Jahre) seien lediglich 8 Jahre, nämlich der Zeitraum von 1935 bis 1943 abgelaufen; mithin dauere die Bierbezugsverpflichtung.mindestens noch 12 Jahre. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den jeweiligen Pächter der Gaststätte rechtswirksam zu verpflichten, die für die Gaststätte benötigten Biere von der Klägerin zu Tagespreisen und den üblichen Lieferungsbedingungen der Klä-1-gerin zu beziehen und in der Gaststätte zu dem Ausschank zu bringen im Verhältnis 115 s 25 des Bedarfs, wobei die Menge eines etwa für die Gaststätte bezogenen dunklen Bieres aus einer Münchener Brauerei für die Berechnung des Verhältnisses .115 * 25 vom Gesamtbedarf in Abzug zu bringen sei, dies solange, bis ein Betrag von 113.317,— M nebst 4 $> Jahreszinsen von 11.531,70 DM seit dem 23. Juni 1948 durch Zahlung von 3,7 $ der jeweiligen pachtpflichtigen Umsätze in der Gaststätte rechnerisch getilgt sein würde, mindestens aber für die Dauer von 12 Jahren; ferner den Päch- ter su verpflichten, Reklame der Klägerin unentgeltlich, in und an den 7/irteehaftsräu-mön der Gaststätte anzubringen<> Rrläuternd hat die Klägerin dazu erklärt, die von ihr verwendete Bezeichnung "Mark" bedeute "Reichsmark" und sei nur al3 Rechnungsfaktor gemeint. Die Beklagte hat behauptet„• die Gaststätte sei durch Kriegseinwirkung nicht nur schwer beschädigt, sondern bi3 auf die Grundmauern zerstört worden, und meint. daß sie aus dem iTovember-Vertrag nicht mehr verpflichtet sei, zu demal sie den Darlehensrestbetrag hinterlegt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.- Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im übrigen hat das Oberlandesgericht jn teilweiser Abänderung des land-gerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, den .jeweiligen Pächter der Gaststätte rechtswirksam zu verpflichten, solange bis ein Betrag von 11.331»70 DH /also nicht 115,317.— M.J7 nebst 4 Jahreszinsen seit dem 23» Juni 1948 durch die Zahlung von 3,7 # der jeweiligen paohtpfHeutigen Umsätze in der Gaststätte getilgt ist, mindestens aber für ein Jahr /also nicht für 12 Jahre7 die für die Gaststätte benötigten Biere von der Klägerin zu Tagespreisen und den üblichen Lieferungsbedingungen der Klägerin zu beziehen und in der Gaststätte im Verhältnis 115 : 25 des Bedarfs auszuschänken und die Reklame der Klägerin unentgeltlich in und an den Wirtschaftsräumen der Gaststätte anzubringen, sowie ausgesprochen, daß bei der Berechnung des Verhältnisses 115 : 25 die Menge eines für die Gaststätte etwa bezogenen dunklen Bieres aus einer Münchener Brauerei vom Gesamtbedarf in Abzug zu bringen ist - Gegen dieses Urteil haben beide. Parteien .Levioion ein- gelegt.. Die Klägerin verfolgt den Klageantrag in vollem Um- ... 8 - fange weiter, während die Beklagte die Berufung ganz zurückgewiesen wissen will* Jede Partei beantragt die Zurückweisung der von der anderen eingelegten Revision* Ent scheidungsgründeg A. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes erwogeng I. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, den jeweiligen Pächter der Gaststätte zu dem Bierbezug von der Klägerin zu den Bedingungen des Oktober-Vertrages und zur Reklame für die Klägerin zu verpflichten, ergebe sich aus dem November-Vertrag« Nach dem Oktober-Vertrag bestehe die Verpflichtung zu dem Bierbezug - abgesehen von der Mindestdauer von 20 Jahren - , bis das Darlehen nebst Zinsen in der Yieise zurUckgezah.lt sei, daß 3,7 i> der in der Gaststätte erzielten pachtzinspflichtigen Umsätze an die Klägerin abgeführt worden seien. So sei indessen das Darlehen bisher nur bis gegen das Ende des Jahres 1943 zurück-gezahlt worden. Die Verpflichtung zu dem. Bierbezug sei durch die Zerstörung der Gebäude der Gaststätte nipht erloschen; denn dadurch sei die Erfüllung der Verpflichtung nicht dauernd unmöglich geworden. Die Gebäude., seien infolge ihrer Beschädigung durch Kriegseinwirkung nicht nur vorübergehend unbenutzbar geworden, ihre Instandsetzung sei auch nicht innerhalb eines Jahres nach der Beschädigung in Angriff genommen worden; deshalb sei zwar das Pachtverhältnis zwischen - 9 der Beklagten und den Eheleuten gemäß § 1 Abs.- ! Buchst, b,, § 7 der Einwirkungsverordnung vom 28. September 1943 (RGBl I 546) erloschen und damit für die let fiteren die Erfüllung des Oktober-Vertrages unmöglich geworden. Das habe indessen die Fortdauer der Verpflichtung aus dem '•November-Vertrag” nicht berührt ; denn darin sei der Fall vorgesehen, daß die Eheleute B^mi; die ja nur für zwölf Jahre gepachtet hätten, vor vollständiger Erfüllung der Bierbezugaverpflich-tung aufhören sollten, Pächter zu sein, und dahin geregelt. daß dann die Beklagte verpflichtet sei, dem "Nachfolger” der Eheleute die Erfüllung der rest- lichen Verpflichtung aus dem Oktober-Vertrag aufzuerlegen. Übrigens habe die Zerstörung der Gaststätte nur dazu geführt, daß der Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem November-Vertrag vorübergehend unmöglich geworden sei, nämlich nur bis zu dem Wiederaufbau der Gebäude,der schon am Ende des Jahres 1943 mit Sicherheit habe erwart et werden können. Diese zeitlich beschränk te Unmöglichkeit stehe zudem einer dauernden deshalb nicht gleich, weil die Erreichung des mit dem November-Vertrag verfolgten Zwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung nicht gefährdet worden sei. - Gleiches gelte davon, daß seit dem 21. 15ärz 1950 der Beklagten die Erfüllung des November-Vertrages deshalb vorübergehend unmöglich gewesen sei, weil die neu errichteten Gebäude damals beschlagnahmt worden seien; es sei schon bei der Beschlagnahme voraussehbar gewesen, daß dieser Zustand nicht lange dauern werde. Wolf sei "Nachfolger” der Eheleute im Sinne von Nr. 4 des November-Vertrages. Dem stehe nicht entgegen, daß die im Jahre 1950 errichteten Gebäude andere seien als diejenigen, die im Jahre 1935 vorhanden gewesen seien; denn Gegenstand des Pachtverhältnisses seien sowohl im Jahre-1954 wie im Jahre 1935 der Y/i rt schaft sbe-trieb der Gaststätte, nicht dagegen bestimmte Gebäude gewesen. Die Verpflichtung zu dem Bierbezug sei auch nicht durch die Hinterlegung erloschen; denn die Beklagte sei zur Zeit der Hinterlegung zur Rückzahlung des Darlehens-restbetrages nicht berechtigt gewesen, zu demal damals die Gaststätte von der Beklagten längst neu eingerichtet und neu verpachtet gewesen sei* IIr Die restliche Darlehensschuld sei im Verhältnis 10 s 1 umgestellt worden» Geschuldet werde daher noch der Betrag von 11*331,70 DM nebst Zinsen seit dem 23. Juni 1948* Durch diesen Betrag sei der Zeitraum bestimmt, während dessen die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet sei, dafür zu sorgen, daß das in der Gaststätte benötigte Bier von der Klägerin bezogen werde* Deren Ansicht, daß der Betrag von 113*317,— RM zugrunde zu legen sei, finde im November-Vertrag keine Stütze» Auch der von der Klägerin hilfsweise vertretenen Auffassung könne nicht gefolgt werden, daß ebenso wie die Darlehensrestschuld auch die Tilgungsquote im Verhältnis 10 s 1 umgestellt seij denn von der Währungsurastellung seien nur Geldforderungen betroffen, nicht aber, bloße Rechnungsfaktoren. Auch aus dem Oktober-Vertrag könne nach seinem Sinn und Zweck nichts anderes entnommen werden, zu demal die Klägerin sich zusätzlich durch die Vereinbarung gesichert habe, daß die Mindestlauf-seit für die Verpflichtung zu dem Bierbezug 20 Jahre betrage. Bis zur Aufhebung der Beschlagnahme seien davon 18 Jelire und 8 1/2 Monate abgelaufen gewesen; denn der Ablauf der 20 Jahre sei weder durch die Zerstörung der Gaststätte noch durch die Beschlagnahme unterbrochen worden. Die Frist von 20 Jahren habe die Bedeutung, daß die Ver- chtung cum Bierbezug mindestens, bis zu einem im voraus bestimmten Zeitpunkt bestehen solle. Dem Oktober-Vertrag sei nicht zu entnehmen, daß der Ablauf dieser Frist von dem regelmäßigen Bierbezug abhängig sei.- Gegen Störungen im Bierbezug habe sich die Klägerin bereits dadurch hinreichend gesichert, daß die Dauer der Bierbezugsverpflichtung in erster Binie von der Dauer der Darlehenstilgung abhängig gemacht worden sei. Der von keiner Partei zu vertretende zeitweilige Ausfall von Bierlieferun-gen während der 20 Jahre sei in die Gefahrensphäre der Klägerin gefallen. Deshalb habe diese wegen der kriegs-und nachkriegsbedingten Schließung der Gaststätte keinen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Vertragszeit. Der weitere Ablauf der 20 Jahre seit Freigabe der Gebäude könne dagegen der Klägerin von der Beklagten nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden, abgesehen von einem auf etwa drei Monate zu bemessenden Zeitraum, der notwendig gewesen sei, um die Gebäude wieder als Gaststätte herzurlohten. B« Die Revision der Beklagten bekämpft die oben unter A I wiedergegebenen Darlegungen vergeblich. I« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe aus eeiner zutreffenden Auffassung, den Eheleuten . sei die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu dem Bierbezug gemäß dem Oktober-Vertrag deshalb unmöglich geworden, weil das Pachtverhältnis zwischen ihnen und der Beklagten erloschen sei, zu Unrecht nicht den Schluß gezogen, daß dadurch die •’gleiche*' Verpflichtung der Beklagten aus dem November-Vertrag weggefallen sei. 12 - Die Revision Ubersieht bei dieser Bemängelung., daß die Beklagte in dem November-Vertrag eine andere Verpflichtung übernommen hat als die Eheleute im Oktober-Vertrag. Die Beklagte hat sich im Gegensatz zu den Eheleuten nicht dazu verpflichtet., von der Klägerin Bier zu beziehen, sondern dazu, sicher zu stellen, daß die Klägerin -- unabhängig davon, wer künftig Pächter der Gaststätte sein werde - ein Recht auf Belieferung der Gaststätte mit Bier habe, bis das Darlehen, so wie im Oktober-Vertrag vereinbart, zurückgezahlt sein v/erde. Diese Verpflichtung der Beklagten wurde nicht dadurch berührt, daß es den Eheleuten infol- ge eines von ihnen nicht zu vertretenden Umstandes unmög-lich geworden war, ihre Verpflichtung zu dem Bierbezug weiterhin zu erfüllen, und daß sie deshalb auch kein Bier mehr von der Klägerin zu beziehen brauchten. Die Rechtslage ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten aii3 dem November-Vertrag keine andere, als wenn das Pachtverhältnis der Eheleute durch Ablauf der vereinbarten Pachtzeit beendigt worden wäre und deshalb ihre Verpflichtung zu dem Bierbezug gemäß dem Oktober-Vertrag aufgehört hätte. Gerade für den Pall, daß die Klägerin die Eheleute nicht mehr auf Bierbezug für die Gast- stätte in Anspruch nehmen könnte, ist die in Nr. 4 des November-Vertrages enthaltene Regelung getroffen, II, Die Revision rügt es zu Unrecht als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Berufungsgericht sei der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, daß das Gebäudei in dem die Gaststätte bis zu dem Jahre T943 betrieben worden sei, nicht nur schwer beschädigt, sondern völlig zerstört worden sei. Dies unterstellt, kann der Revision doch nicht darin gefolgt werden, daß deshalb die Verpflichtung der Beklagten aus Nr. 4 äes November-Vertrages ebenso “erloschen" sei wie ein dingliches Wohnrecht im Sinnö von § 1093 BGB er- I 13 - loschen sein würde, wenn das Grundstück damit belasteb gewesen wäre (BOilZ 7, 268, 271 f). Die Revision verkennt dabei, daß nach der von ihr angeführten Entscheidung des V- Zivilsenats ebenso wie nach dessen einschlägigen späteren Erkenntnissen BGIIZ 8, 58, 62 und vom 5. März 1954 - V ZR 17/53 (IM BGB § 1093 Nr. 3) ein Wohnrecht an bestimmt beseichneten Räumen auf dem belasteten Grundstück haftet und deshalb nur in ihnen ausgeübt werden kann. Dagegen geht die schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten aus Nr. 4 des November-Vertrages nicht deshalb unter, weil die Gebäude zerstört worden sind, in denen die. Gaststätte zunächst untergebracht war. Denn nicht das Vorhandensein der früheren Gebäude ist die entscheidende Grundlage der vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien? vielmehr ißt unter den hier obwaltenden Umständen entscheidend, daß auf dem Grundstück wieder eine Gaststätte betrieben wird. Der Revision mag zuzugeben sein.- daß die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet gewesen ist, anstelle des zerstörten Gebäudes ein anderes zu errichten und als Gaststätte auszugestalten. Indessen kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß deshalb die Verpflichtung der Beklagten aus Nr. 4 des November-Vertrages‘'erloschen" sei. Vielmehr würde die Zerstörung des Gebäudes, wenn von vornherein festgestanden hätte, daß deshalb endgültig auf dem Grundstück keine Gaststätte mehr betrieben werde, nur bewirkt haben, daß die Beklagte gemäß § 275 BGB von ihrer Verpflichtung "frei" geworden wäre. Diese Befreiung führt indessen nicht auch zur Vernichtung des Schuldverhältnisses, auf dem die Verpflichtung beruht (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Beäro. § 46 I). III., Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe Wolf zu Unrecht als "Nachfolger” der Eheleute ■■■angesehen. Denkbar sei nur die Begründung eines neuen Pachtverhältnisses mit den neuen Pächtern.- Übrigens sei - was daB Berufungsgericht nicht beachtet habe - der Betrieb, den der November-Vertrag sum Gegenstand gehabt habe, untergegangen.. An W^P sei eine andere Gaststätte verpachtet worden. Dieser Angriff scheitert zunächst an der Auslegung der Worte “Nachfolger im Pachtverhältnis”; sie ist möglich; deshalb iet das Revisionsgericht daran gebunden > Die Büge der Revision ist aber auch insofern unbegründet, als die Eevision - von dem Untergang des Gebäudes ausgehend, in dem die Gaststätte bis zu dem Ende des ' Jahres 1343 betrieben worden ist - eine Nachfolge \7pp| im Pachtverhältnis jedenfalls deshalb als nicht gegeben ansieht, v/eil er die Gaststätte in einem anderen Gebäude betreibt. Denn wie bereits oben unter II ausgefUhrt ist, ist entscheidend, daß der Standort der gepachteten Gaststätte unverändert geblieben ist. Die Revision meint, dem noch den Gesichtspunkt entgegenhalten zu können, die Neuerrichtung von zerstörten Gebäuden, in denen eine Gaststätte betrieben worden sei und in deren Ersatz sie wiederbetrieben werden solle, wurde häufig an finanziellen Schwierigkeiten scheitern, wenn die alte Bierbezugsverpflichtujig bestehen bliebe. Wie indessen die' Revision auch in diesem Zusammenhang Ubersieht, ist die Beklagte nach dem November-Vertrag nicht verpflichtet, Bier von der Klägerin zu beziehen, sondern nur si- » cherzusteilen, daß der jeweilige Pächter das tut. Da sie sich bei der für Zwecke.der Besatzungsmacht erforderlich gewesenen Neuerrichtung der finanziellen Hilfe einer anderen Brauerei nicht bedient hat, ist die Beklagte nicht gehindert gewesen, W^P als Pächter von vornherein im Rahmen des Oktober-Vertrages sum Bierbezug von der Klägerin zu verpflichten, oder - falls er dazu nicht bereit war -an einen anderen bereiten Gastwirt zu verpachten. IV, Da entgegen der Meinung der Revision die Klägerin die Beklagte auf Umfüllung ihrer Verpflichtung aus Ur* A des November-Vertrages in Anspruch nehmen kann, auch der in Hr. 5 des Hovember-Vertrages geregelte Ausnahmefall nicht gegeben ist, war die Beklagte nicht berechtigt; die restliche Darlehensschuld aus dem Oktober-Vertrag durch Hinterlegung zu begleichen. Dazu war die Beklagte auch nicht etwa deshalb befugt, weil sie für die Heuerrichtung der Gebäude einen sehr erheblichen Betrag hat aufwenden müssen. Ob dadurch - wie die Revision meint - die Geschäftsgrundlage des November-Vertrages weggefallen oder wesentlich verändert worden ist, kann un-erörtert bleiben. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden, daß es der Beklagten nicht schlechterdings unzu demutbar geworden ist, ihrer Verpflichtung aus Hr. 4- des November-Vertrages zu genügen, also auch dafür zu sorgen, daß unter entsprechender vorübergehender Verringerung dos ihr zufließenden Pachtzinses vom Pächter allmählich 11,331,70 DM nebst Zinsen zur Tilgung des Darlehens an die Klägerin abgeführt werden. V. Im übrigen rügt die Revision keine materiellrecht-liehen Fehler des angefochtenen Urteils zu lasten der Be- . klagten; derartige Fehler sind auch nicht ersichtlich. Deshalb ist die Revisipn der Beklagten zurückzuweisen. 0. Die Revision der Klägerin richtet sich gegen die oben unter A II wiedergegebenen Darlegungen, Die Angriffe können indessen keinen Erfolg haben. I- a) Nach Auffassung der Revision ist in Nr. 6 — 16 ■ • des Oktober-Vertrages die Mindestdauer von 20 Jahren erkennbar in Beziehung gesebzt zu dem Bierbesug in dem umgebauten V/irtschaftsbetrieb, und zwar in dem Sinne, daß die Möglichkeit gegeben spin müsse, 20 Jahre lang Bier zwecks Ausschanks in den umgebauten Wirtschaftsräuiuen su beziehen»- Dieser Ansicht steht die mögliche und deshalb das Revisionsgericht bindende Auslegung des Berufungsgerichts entgegen* Danach hat die Erwähnung des Tages der Eröffnung der Gaststätte in den umgebauten Wirtschaft sräumen nur die Bedeutung, daß an diesem Tage die ßierbeaugsvorpflichtung beginnt, während der Bestand der Verpflichtung mindestens im laufe der anschließenden 20 Jahre unabhängig davon ist, ob der Bierausschank auf dem Grundstück überhaupt und gerade in diesen Räumen möglich ist* b) Die Revision meint, die Zerstörung der Gebäude habe dazu geführt, daß die Bierbezugsverpflichtung solange geruht habe, Mb die Gaststätte wiedereröffnet worden sei. Daß der Bierausschank infolge höherer Gewalt im Ijaufe der 20 Jahre vorübergehend nicht möglich sein werde, sei im Jahre 1935 nicht- bedacht und daher nicht geregelt worden« Die deshalb notwendige ergänzende Vertragsauslegung habe das Berufungsgericht unterlassen; sie müsse daher nachgeholt werden und dabei müsse berücksichtigt werden, daß man im Jahre 1935 von einem 20 Jahre langen, ununterbrochenen Bierausschank ausgegangen sei. Es habe -für die Beklagte erkennbar - im Interesse der Klägerin gelegen, sich eine möglichst lange dauernde Bierabnahme für die Gaststätte zu sichern; wenn sie deshalb außer der nur allmählichen Tilgung des Darlehens sich noch auf alle Fälle den Zeitraum von 20 Jahren als Maßstab für die Dauer des Bierbezugs ausbedungen habe, so erhelle daraus, daß es im Sinne des November-Vertrages nicht auf den bloßen Ablauf von 20 Jahren, sondern darauf ankomme, im ganzen - mögli- cherweise mit nicht einzurechnenden Unterbrechungen -20 Jahre lang Bier ausschänken zu können. Diese Auslegung habe Übrigens der Bundesgerichtshof in dein Urteil vom 11. Juli 1956 V ZR 5/55 gebilligt, Die Rüge scheitert daran, daß das Berufungsgericht in dem Oktober-Vertrag keine Lücke gefunden hat, die der Ausfüllung durch ergänzende Auslegung zugänglich wäre, vielmehr erwogen hat, die Klägerin habe sich gegen Störungen bei der Erfüllung der Bierbezugsverpflich-L*ung in besonderer Weise bereits durch die Bestimmung gesichert, daß das Darlehen nur allmählich getilgt werden dürfe, und daß in erster Linie die Tilgungsdauer für die Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung maßgebend sei. Auch bei dieser Auslegung behält die daneben Vereinbarte Mindestlaufzeit der Bierbezugsverpflichtung für den Pall ihre Bedeutung, daß entgegen der von den Vertragspartnern gehegten Erwartung das Darlehen in der vorgesehenen Weise schon vor Ablauf von 20 Jahren getilgt sein sollte.-Daraus, daß das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11, Juli 1956 erörterten Pall zu einer anderen Auslegung der die Laufzeit einer Bierbezugsverpfliöhtung betreffenden Vereinbarung ge- • langt ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts zu folgern. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend ist. Im übrigen lag dem in jenem Urteil behandelten Pall eine Verpflichtung der damaligen Beklagten (hier Klägerin) zu Grunde, zu gewährleisten, daß 20 Jahre lang in einer Gaststätte jährlich eine bestimmte Menge Bier der damaligen Klägerin (einer Münchener Brauerei) ausgeschänkt werde. Der Zeitablauf war also der einzige Maßstab für die Dauer der Verpflichtung, Zudem war ausdrücklich geregelt, wie bestimmte Lieferungs- und AbnahmeStörungen sich auf den Ab.lf.uf der 20 Jahre auBwirkten, Schließlich war die Bier-bezugsverpflichtung neben dem Preis ein Teil des Entgelts für die käufliche Überlassung des Gaststättengrundstüeko an die damalige Beklagte (hier Klägerin), dessen Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört und auf dem eine Gaststätte 8 1/2 Jahre später wiedereröffnet worden war, c) Die Revision bemängelt es als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht den zeitweiligen Ausfall der Bierlie-farurigen infolge der Zerstörung der ursprünglichen Gebäude und die Beschlagnahme der neuerrichteten Gebäude als zur Gefahrensphäre der Klägerin gehörend bezeichnet hat, Di* höhere Gewalt habe nicht die Bierlieferung, sondern nur oen Bierbezug vorübergehend unmöglich gemacht. Daß sei in die Gefahrensphäre der Beklagten und ihrer etwaigen Pächter gefallen. Mag das auch zutreffen, so ist es doch für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich; denn da das Berufungsgericht als Mindestdauer der Bierbezugsverpflichtung den bloßen Ablauf von 20 Jahren auch dann genügen läßt, wenn während dieses Zeitraumes der Bierbezug aus einem von keiner Partei zu vertretenden Umstand vorübergehend unmöglich war, kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand in die Gefahrensphäre der Klägerin oder in die der Beklagten fällt, XX. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe-bei der seitlichen Bemessung der Bierbezugsverpflichtung, soweit sie von der Dauer der Tilgung des Darlehensrestes abhängig sei, nicht von dem unbestellten Geldbetrag dieses Restes aüegehen dürfen, sondern den bei der Währungs-uiiistelluhg geschuldeten RM-Detrag als Rechnungsfaktor zugrundelegen müssen.- Indessen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß nach Nr. 5 und 6 des Oktobex’-Vertrages die Bierbezugsverpflichtung endet, sobald das Darlehen in der vereinbarten Weise getilgt ist. daß der Darlehensrest infolge der Yfährungaumstellung noch 11-331,70 DM beträgt und daß der Vertrag nach seinem Sinn es- ausschließt„ die Bierbezugsverpflichtung - abgesehen von ihrer möglicherweise längeren Mindestlaufzeit - Über den Zeitpunkt hinaus andauern zu lassen, in dem das Darlehen getilgt sein werde« Ebensowenig begegnet die Meinung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Währungsumsbellung keine Handhabe dazu böten* die Tilgungsquote des Darlehens von 3-7 J» auf 0,37 # der pachtzinspflichtigen Umsätze zu vermindern« 1 Aus diesen Gründen ist auch die Revision der Klägerin zurückzuweiseiic D, Die Ko st enent s cheidung folgt aus § 97> 92 ZPO, Dr»Gelliaar Dr.Spieler Dr.Messner Dr, Mezger Artl