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BGH · VIII ZR 216/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 216/56

Kechtssatzs Verkauft jemand, der erkennbar nicht im eigenen Namen handeln will, als "Beauftragter des Eigentümers" ohne Nennung dessen Namens eine bewegliche Sache, ist aber sein Auftraggeber nicht Eigentümer, so handelt der Beauftragte nicht namens des ihm unbekannten Eigentümers, von dem er keine Vollmacht hat, sondern im Namen seines Auftrag- und Vollmachtgebers. Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung von 7 500 IM nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, der Beklagte habe bei Abschluß des Kaufvertrages als Vertreter des Eigentümers des Holzes gehandelt. I- Da3 Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Beklagte, als er sich beim Abschluß des Kaufvertrages als "Beauftragter des Eigentümers’* ohne dessen namentliche Benennung ausgegeben habe, .nur für denjenigen habe handeln wollen, von dem er tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt , daß der Beklagte im Namen seines Auftraggebers gehandelt hat, von dem er Vollmacht zu dem Verkauf des Holzes hatte« von der Eigentümer des Holzes war und es hat auch nicht den verborgen gebliebenen Willen des Beklagten, der keinerlei Ausdruck gefunden hat, für maßgeblich erachtet. Aus der Darlegung, daß auch der Kläger bei objektiver Würdigung die Erklärung des Beklagten dahin habe .auffassen müssen, es solle namens des tatsächlichen Vollmachtgebers gehandelt werden, ergibt sich deutlich, daß das Berufungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt hat, was als erklärter Wille dem Kläger erkennbar geworden ist und wie dieser nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärung verstehen.mußte« Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht der Lebenserfahrung entnommen, daß ein Vertreter, der als "Beauftragter des Eigentümers" auf-tritt, nicht namens einer ihm unbekannten Person, die sich vielleicht später einmal.’,äls der wahre Eigentümer‘der Kaufsache herausstellt, abzuschließen erklärt, sondern daß er • für seinen aus irgendwelchen Gründen nicht mit Namen angegebenen Auftraggeber handelt, den er zusätzlich auch als "Eigentümer" bezeichnet, weil er ebenso wie der Vertragsgegner davon ausgeht, daß sein Auftraggeber eine ihm gehörige Sache, nicht etwa eine erst zu beschaffende, zu verkaufen beabsichtige. Beide Parteien haben nach den Erklärungen, wie sie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgelegt hat, im Vollmachtgeber des Beklagten den von ihm Vertretenen, der zugleich auch nach ihrer Annahme Eigentümer war, gesehen. Darauf, ob der Kläger die Erklärung des Beklagten tatsächlich so auf ge faßt hat und ob er in dem Beklagten etwa den Vertreter des wahren Eigentümers gesehen hat und mit ihm abschließen wollte, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, da nur das erkennbare Verhalten, wie es das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt hat, maßgebend ist. Bie tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht im Namen des wirklichen Eigentümers, sondern seines Vollmachtgebers gehandelt hat, ist auch nicht deshalb fehlerhaft getroffen, wie die Revision mit einer Rüge nach § 286 ZPO auszuführen sucht, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen oder den Verlag als Eigentümer angesehen .hat... Ber Beklagte hat vorgetragen, daß er es für möglich gehalten habe, Eigentümer des Holzes sei ttformellrechtlichtt noch I^|^, auf dessen Namen der Einkaufsschein ausgestellt war« Deshalb habe er sich der Zustimmung des versichert, der also in erster Linie als Eigentümer in Betracht gekommen sei« Er habe für "^^^bzw den Verlag” gehandelt« Es mag sein, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur namens des Verlages gehandelt, zu eng ist und daß der Kläger als Vertreter des 1^^^ oder des Verlages aufgetreten ist; von denen nach der Ansicht des Beklagten jedenfalls einer in der Lage war, das Eigentum auf den Kläger zu übertragen, und von denen er -in gleicher Weise zu dem Weiterverkauf bevollmächtigt war. Bas Berufungsgericht brauchte, wenn es dieses Vorbringen in Betracht gezogen hätte, aus ihm nicht zu entnehmen, daß der Beklagte namens des unbekannten wahren Eigentümers aufgetreten sei, dessen Person überhaupt noch festzustellen blieb- Allenfalls konnte das -Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte für diejenige der beiden Personen gehandelt habe, die sich von ihnen als Eigentümer herausstellen würde» Auch • • Mit Recht hat auch das Berufungsgericht hier eine entsprechende Anwendung des § 179 3GB, die zu dem Beispiel für den Pall der fehlenden Rechtsfähigkeit des Vertretenen für das abgeschlossene Geschäft als zulässig angesehen worden ist (RG aaO S 73)? An einer solchen Gefährdung fehlt es im vorliegenden Palle, in dem das Geschäft wirksam abgeschlossen wird und nur das mangelnde Eigentum des Vertretenen an der Kaufsache die Erfüllbarkeit des Vertrages in Präge stellt, Ber Pall liegt nicht anders, als wenn der Verkäufer selbst ohne das Bazwischentreten eines Bevollmächtigten sich als Eigentümer

Zitierte Normen: § 179 BGB § 286 ZPO § 179 BGB
EigentümersNameBerufungsgerichtVertreterKlägerRevisionEigentümerVerlag

Volltext der Entscheidung

2313 022
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J,
1 o Gesetz
 Für das Nachschlagewerk*
Nicht fdr die Amtliche Sammlung1
Rechtssatzt
BGB § 164
Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln,
 erkennbar hervor, so ist es für das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem wirksam Vertre-
Kechtssatzs Verkauft jemand, der erkennbar nicht im eigenen
 Namen handeln will, als "Beauftragter des Eigentümers" ohne Nennung dessen Namens eine bewegliche Sache, ist aber sein Auftraggeber nicht Eigentümer, so handelt der Beauftragte nicht namens des ihm unbekannten Eigentümers, von dem er keine Vollmacht hat, sondern im Namen seines Auftrag- und Vollmachtgebers. Für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des	f	‘
§ 179 BGB ist in diesem Falle kein Raum.	\\	.
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tenen in der Regel unerheblich, ob dieser mit Namen benannt wird (Bestätigung von RG Seuff Arch 78 Nr 63)-
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2 Gesetz
BGB §179*
Urt. des BGH v 16. April 1957	0BG	Koblenz
LG Koblenz
 Aktenzeichens VIII ZR 216/56

ni_I Z5 2"» 6/56
Verkündet laut 'Protokoll am 16. April 1957 Klett 5 Justizsekretär als Urkund sb e sunt er der Geschäftsstelle
I m
Namen des Volkes Bi dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Jakob
 Klägers, Berufungsbeklagten und üevisionsklägers,
- rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Diplomkciufmann und Wirtschaftsberater Hans in KK^m^straBe
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br«
hat der VIiI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann, und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Liesecke und Br. Mezger
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19« Oktober 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
n
Tatbestand?
Der B0PBI Verlag in	(im	folgenden	"der	Verlag")
kaufte zu dem Zwecke der Papierbeschaffung im Jahre 1948 vor der Währungsreform von dem Kaufmann Karl	250	fm	Nadelstammholz,
 das im Walde der Gemeinde L^|^| lagerte. ..Der Verlag benötigte das Holz nicht mehr, weil er seinen Betrieb einstellte»
Er beauftragte !B^H^ und auch den Beklagten, der damals beim Verlag tätig war, mit dem Wiederverkauf des Holzes Am 16..
Oktober 1948 schloß der Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag Uber das Holz; dessen Ziffer i lautet?
"Herr	verkaiftnachVejgftittlung durch Herrn
 Dipl * -Kaufmann	D^H||^,und als Beauf-
tragter des Eigentümers azMuerrciJtffll^ 250 fm Nadelstammholz, wie besichtigt zu dem "Preise von IM 60' je fm loco Wald*"
Der Kläger zahlte an den Beklagten auf den Kaufpreis 7 500 DH«
Als der Kläger das Holz'im Februar 1949 abfahren wollte, wurde er hieran von der Firma	&	von	der	in
 gehindert, die das Eigentum an dem Holz für sich in Anspruch nahm. Der Kläger wurde auf die Klage der Firma	&	von der	rechtskräftig
 zur Zahlung von 837 DM als dem Gegenwert einer bereits abgefahrenen Holzmenge mit der Begründung verurteilt, daß diese Firma Eigentümerin des Holzes sei.
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung von 7 500 IM nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, der Beklagte habe bei Abschluß des Kaufvertrages als Vertreter des Eigentümers des Holzes gehandelt. Er sei aber nicht vom Eigentümer, sondern vom Verlag bevollmächtigt gewesen» Ihm habe mithin die Vertretungs-macht des. Eigentümers gefehlt. Er habe auch zuerst den Kaufmann als seinen Auftraggeber bezeichnet und dann erst den
 Verlag»
Der Beklagte hat vorgetragen, daß er von	und	dem
 Verlag zu dem Verkauf des Holzes bevollmächtigt gewesen sei und
 
für diese den Vertrag geschlossen habe. Den Kaufpreis habe er an den Verlag abgeführt. Dem Kläger habe er erklärt, er handele als Vertreter für einen Zeitungsverlag/ der aus-steuerlichen Gründen nicht genannt werden soller
 Der Kläger hat bestritten, daß der Beklagte bei Vertragsschluß zu erkennen gegeben habe, er handele als Vertreter eines Verlages,
 Das Landgericht hat (vom Beginn der Verzinsung abgesehen) nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen- Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Beklagte um Surückv/eisung des Rechtsmittfels bittet.
Entscheidungsgründe $
I-	Da3 Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Beklagte, als er sich beim Abschluß des Kaufvertrages als "Beauftragter des Eigentümers’* ohne dessen namentliche Benennung ausgegeben habe, .nur für denjenigen habe handeln wollen, von dem er tatsächlich bevollmächtigt gewesen sei. Es sei lebensfremd, wenn man. seine Erklärung dahin auslegen wolle, daß er für den tatsächlichen Eigentümer habe handeln wollen, gleichgültig wer dies'
auch sei: Der Zusatz "Eigentümer" in seiner Erklärung besage
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vielmehr nur, daß er den von ihm Vertretenen für den Eigentümer gehalten habe. Bei objektiver Würdigung habe auch der Kläger die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne auffassen müssen Auch er habe den Vertrag nicht mit einem völlig Unbekannten, sondern mit einer - wenn auch nicht namentlich genannten, so* doch ganz bestimmten - Person schließen wollen, nämlich mit demjenigen, der hinter dem Beklagten gestanden habe und der diesem Vollmacht zu dem Abschluß des Vertrages erteilt hatte,
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II-	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind
 
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nicht begründet. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt , daß der Beklagte im Namen seines Auftraggebers gehandelt hat, von dem er Vollmacht zu dem Verkauf des Holzes hatte«
Es hat nicht etwa unterstellt, für wen der Beklagte gehandelt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß die Firma	&
von der	Eigentümer	des	Holzes war und es hat auch nicht
 den verborgen gebliebenen Willen des Beklagten, der keinerlei Ausdruck gefunden hat, für maßgeblich erachtet. Aus der Darlegung, daß auch der Kläger bei objektiver Würdigung die Erklärung des Beklagten dahin habe .auffassen müssen, es solle namens des tatsächlichen Vollmachtgebers gehandelt werden, ergibt sich deutlich, daß das Berufungsgericht zutreffend zu Grunde gelegt hat, was als erklärter Wille dem Kläger erkennbar geworden ist und wie dieser nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte die Erklärung verstehen.mußte« Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht der Lebenserfahrung entnommen, daß ein Vertreter, der als "Beauftragter des Eigentümers" auf-tritt, nicht namens einer ihm unbekannten Person, die sich vielleicht später einmal.’,äls der wahre Eigentümer‘der Kaufsache herausstellt, abzuschließen erklärt, sondern daß er • für seinen aus irgendwelchen Gründen nicht mit Namen angegebenen Auftraggeber handelt, den er zusätzlich auch als "Eigentümer" bezeichnet, weil er ebenso wie der Vertragsgegner davon ausgeht, daß sein Auftraggeber eine ihm gehörige Sache, nicht etwa eine erst zu beschaffende, zu verkaufen beabsichtige. Beide Parteien haben nach den Erklärungen, wie sie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgelegt hat, im Vollmachtgeber des Beklagten den von ihm Vertretenen, der zugleich auch nach ihrer Annahme Eigentümer war, gesehen. Darauf, ob der Kläger die Erklärung des Beklagten tatsächlich so auf ge faßt hat und ob er in dem Beklagten etwa den Vertreter des wahren Eigentümers gesehen hat und mit ihm abschließen wollte, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an, da nur das erkennbare Verhalten, wie es das Berufungsgericht zutreffend gewürdigt hat, maßgebend ist.
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Auch ein versteckter Einigungsmangel liegt nie much nicht vor« Nach den beiderseitigen Erklärungen war Verkäufer des Holzes der Auftraggeber des Beklagten«.
III.	Der Abschluß des Vertrages auf dem vom Berufungsgericht festgestellten Wege unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, erkennbar hervor, so i3t es unerheblich, ob die Person des Vertretenen mit Hamen benannt wird (RG Beuff Arch 78 Kr 63)» Bas Handeln in fremdem Namen setzt die Nennung des Namens des Vertretenen nicht voraus- Es ist durchaus denkbar, daß ein Vertrag durch das Handeln des Vertreters zwischen Vertragsparteien zustande ko;:mt. * die sich überhaupt unbekannt bleiben (RG JW 1936.19^2 Nr 4) =
IV.	Bie tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht im Namen des wirklichen Eigentümers, sondern seines Vollmachtgebers gehandelt hat, ist auch nicht deshalb fehlerhaft getroffen, wie die Revision mit einer Rüge nach § 286 ZPO auszuführen sucht, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen	oder den Verlag als Eigentümer angesehen .hat...
Ber Beklagte hat vorgetragen, daß er es für möglich gehalten habe, Eigentümer des Holzes sei ttformellrechtlichtt noch I^|^, auf dessen Namen der Einkaufsschein ausgestellt war« Deshalb habe er sich der Zustimmung des	versichert, der also
 in erster Linie als Eigentümer in Betracht gekommen sei« Er habe für "^^^bzw den Verlag” gehandelt« Es mag sein, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur namens des Verlages gehandelt, zu eng ist und daß der Kläger als Vertreter des 1^^^ oder des Verlages aufgetreten ist; von denen nach der Ansicht des Beklagten jedenfalls einer in der Lage war, das Eigentum auf den Kläger zu übertragen, und von denen er -in gleicher Weise zu dem Weiterverkauf bevollmächtigt war. Bas Berufungsgericht brauchte, wenn es dieses Vorbringen in Betracht gezogen hätte, aus ihm nicht zu entnehmen, daß der Beklagte namens des unbekannten wahren Eigentümers aufgetreten sei,
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dessen Person überhaupt noch festzustellen blieb- Allenfalls konnte das -Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte für diejenige der beiden Personen gehandelt habe, die sich von ihnen als Eigentümer herausstellen würde» Auch •	•
eine solche wahlweise Vertretung zweier Personen war rechtlich zulässig Hierdurch würde aber die rechtliche Beurteilung des Klaganspruchs nicht geändert worden sein*
V.	Mit Hecht hat somit das Berufungsgericht von einer Anwendung des § 179 BGB abgesehen« Nach dieser Bestimmung haftet der Vertre ter nur für die Wahrheit seiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Behauptung, berechtigter Vertreter zu sein* Bas Gesetz begründet unmittelbar eine Gewährleistung des Vertreters nur dafür, daß die Vollmacht besteht oder ihr Mangel später durch die Genehmigung des Geschäfts geheilt wird (vgl RG 106,
 685 71). Mit Recht hat auch das Berufungsgericht hier eine entsprechende Anwendung des § 179 3GB, die zu dem Beispiel für den Pall der fehlenden Rechtsfähigkeit des Vertretenen für das abgeschlossene Geschäft als zulässig angesehen worden ist (RG aaO S 73)? abgelehnt* Ber innere Grund der Haftung aus $ 179 BGB ist die Gefährdung des Britten, die dadurch eintritt, daß jemand, der im geschäftlichen Verkehr als Vertreter eines anderen auftritt, Beziehungen zu diesem kundgibt, die bei dem Britten das Vertrauen erwecken, es werde durch den Abschluß mit dem Vertreter ein Geschäft mit dem Vertretenen wirksam zustande kommen. An einer solchen Gefährdung fehlt es im vorliegenden Palle, in dem das Geschäft wirksam abgeschlossen wird und nur das mangelnde Eigentum des Vertretenen an der Kaufsache die Erfüllbarkeit des Vertrages in Präge stellt, Ber Pall liegt nicht anders, als wenn der Verkäufer selbst ohne das Bazwischentreten eines Bevollmächtigten sich als Eigentümer
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der verkauften Sache bezeichnet hätte. Eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Garantie oder aus einem Verschulden bei Vertragsschluß ist auf Grund der tatsächlichen
 
Würdigung des Parteivorbringens ebenfalls zutreffend vom Berufungsgericht verneint worden. Bs ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Haftung des Beklagten sich darausergeben soll, daß er nach seiner Binlassung im Prozeß (Schriftsatz vom i1 * Oktober 1954) und im Strafverfahren, deren Würdigung die Revision vermißt, den Betrag von 7 500,- DM nach Abzug eines Betrages von 300,- IM, den	erhalten haben soll, an den Verlag
 als seinen Auftraggeber abgeftihrt hat'» Nach seiner Darstellung hat er	als "formellen” und -den Verlag als "wirtschaftlichen"
Eigentümer angesehen» Eine unerlaubte Handlung des Beklagten gegenüber dem Kläger oder eine Verletzung dessen Eigentums am Gelde oder gar ein Verschulden beim VertragsSchluß ist nicht dargetan»
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § S? ZPO z u rück zuweisen,
 Dr = Großmann	Dr.	Gelhaar	Dr,	Spieler
 liesecke	Dr. Mezger
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