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BGH · VIII ZR 216/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 216/12

Der Senat beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-359/11 (vgl. 1 Der Senat hat durch Beschluss vom 18. VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?" Der Senat beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 3 Richtlinie 2003/55/EG § 148 ZPO
FrageEuropäischeKundeRichtlinieTarifkundenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 216/12
vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-359/11 (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, ZIP 2011, 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.
Gründe:
1	Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren
VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst, b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
-3-
2	Diese	Frage	kann	unter	Zugrundelegung der vom Berufungsgericht ge-
troffenen Feststellung, dass die Klägerin den Beklagten im klagegegenständlichen Zeitraum nicht als Sonderkunden, sondern als Tarifkunden mit Erdgas versorgt hat, auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein. Der Senat beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - VIII ZR 162/11, juris Rn. 7 ff.; vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 6; jeweils mwN).
3	Es	besteht	Gelegenheit	zur	Stellungnahme	binnen	drei	Wochen	ab	Zu-
stellung dieses Beschlusses.
Ball	Dr. Hessel	Dr.	Schneider
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 23.12.2011 -45 C 192/11 -LG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2012 -IS 20/12 -