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BGH · VIII ZR 215/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 215/80

BGB § 463 Zur Frage, gegen welche Schäden die Zusicherung, daß ein gebrauchter Pkw unfallfrei sei, den Käufer absichert, wenn beide Vertragspartner mit dem Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen beruflich vertraut sind und das Geschäft in den Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit fällt. Der Antrag des Beklagten, die Klägerin zur Erstattung der von ihm auf das Berufungsurteil geleisteten Zählung zu verurteilen, wird abgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, kaufte vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeug-Werkstatt betreibt, am 12. Nachdem die Firma M|HHV durch einen Rechtsanwalt weitere 7.198,85 DM (entgangener Gewinn und Gutachterkosten) angefordert hatte, überwies die Klägerin ihr auch diesen Betrag zu Händen des Anwalts, der der Klägerin außerdem Gebühren nach einem Gegenstandswert von 7.198,85 DM in Höhe von 300,85 DM in Rechnung gestellt hat. Außer den Positionen: Ersatz des der Firma MMfll 'entgangenen Gewinns, Anwaltsgebühren von 2 x 300,83 DM und 198,85 DM Kosten für den Sachverständigen hat die Klägerin vor dem Landgericht zuletzt noch 643,95 DM Anwaltskosten wegen der Rückforderung von 18.500,— DM geltend gemacht. Die Klägerin hat der Firma MdHH) für entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs 7.000,— DM erstattet und Anwaltskosten von 566,68 DM getragen, die wegen der Anforderung des entgangenen Gewinns bei ihr und der Firma mHHHB außerprozessual entstanden sind. Nach Meinung des Berufungsgerichts liegt in diesen finanziellen Aufwendungen ein Schaden der Klägerin, den der Beklagte gemäß §463 Satz 1 BGB ersetzen müsse, weil das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Beklagten einen erheblichen, der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufs nicht bekannten Unfallschaden erlitten hatte.Der bei der Klägerin eingetretene Schaden sei noch als adaequate Folge des Fehlens der zugesicherten Unfallfreiheit anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin ihrerseits der Firma M^HHHI nach § 463 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig war. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne ein Kaufmann gegenüber seinem Geschäftspartner in einen* Fall wie dem vorliegenden den Ersatz des entgangenen Gewinns nicht ohne weiteres versagen und es auf einen Prozeß ankommen lassen. Seine Feststellung, daß das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Beklagten einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, wird von der Revision hingenommen. Das Berufungsgericht sieht einen der Klägerin adaequat kausal verursachten Schaden darin, daß sie der Firma deren entgangenen Gewinn von 7.000,— DM erstattet sowie die wegen der Anforderung des entgangenen Gewinns ihr und der Firma entstandenen Anwaltskosten getragen hat. Es nimmt zutreffend an, daß der Ausgang eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Firma m|^HBV auf Ersatz des entgangenen Gewinns zweifelhaft sein konnte. Davon kann schon insoweit keine Rede sein, als es um die Möglichkeit ging, daß die Klägerin aufgrund einer bei den Verkaufsverhandlungen abgegebenen Zusicherung zur Leistung von Schadensersatz verurteilt werden würde. Daß insbesondere der gewerbliche, auf die Erhaltung seines geschäftlichen Rufs und seiner Geschäftsbeziehungen angewiesene Verkäufer solchen Risiken durch eine außergerichtliche Erledigung der von seinem Abkäufer geltend gemachten Ansprüche zuvorkommt, ist nicht ungewöhnlich. b) Die Revision bezeichnet es allerdings als fraglich, ob die Zusicherung des Beklagten, der Wagen sei unfallfrei, dahin zu verstehen sei, daß die Klägerin gegen Schäden der hier eingetretenen Art geschützt sein sollte; sie vermißt insoweit eine Feststellung des Berufungsgerichts. Diese war Jedoch nicht erforderlich; denn die Zusicherung der Unfallfreiheit hat nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt die Verpflichtung des Beklagten zu dem Gegenstand, der Klägerin auch solche Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, daß sie von ihrem Abnehmer über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus in Anspruch genommen wird. Eine für den Schutzu demfang der Zusicherung gleichermaßen typische Situation ergibt sich beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Zusicherung der Unfallfreiheit jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -beide Vertragsparteien mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen beruflich vertraut sind und das Umsatzgeschäft in den Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit fällt. Hier kann sich im Fall verborgener Unfallschäden des Fahrzeugs ein Schaden des Weiterverkäufers in nicht ganz fernliegender Weise dadurch verwirklichen, daß er von seinem Abkäufer, der wiederum Händler ist, auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Anspruch genommen wird und entsprechende Zahlung leistet.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 463 BGB § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
S0
BGB § 463
Zur Frage, gegen welche Schäden die Zusicherung, daß ein gebrauchter Pkw unfallfrei sei, den Käufer absichert, wenn beide Vertragspartner mit dem Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen beruflich vertraut sind und das Geschäft in den Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit fällt.
BGH, Urt. v. b. November 1981 - VIII ZR 215/80 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 213/80	URTEIL	Verkündet	am
4. November 1981 Schnurr,
 Justi zhauptsekre täriiv
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmeisters und Inhabers einer Kraftfahrzeugwerkstatt Werner	Am	W	in	Bi
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Autohaus Georg DMHMB GmbjL__vertreten durch den Geschäftsführer Helmut K^|^, Stp^BHBstraße fP in BrflH^P^P,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Pro ze ßbevollmächti gte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
2
S0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
1.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
2.	Der Antrag des Beklagten, die Klägerin zur Erstattung der von ihm auf das Berufungsurteil geleisteten Zählung
 zu verurteilen, wird abgewiesen.
3.	Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, kaufte vom Beklagten, der eine Kraftfahrzeug-Werkstatt betreibt, am 12. Mai 1978 für 18.500,— DM einen gebrauchten Pkw. Der Beklagte sicherte zu, daß das Fahrzeug unfallfrei sei und lediglich infolge eines Transportschadens eine Tür ausgetauscht worden sei. In Wirklichkeit hatte es Jedoch aufgrund eines Unfalls einen schweren Rahmenschaden, so daß es nicht mehr verkehrssicher war. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf
 Schadensersatz in Anspruch. Dabei handelt es sich - soweit noch von Interesse - um entgangenen Gewinn, den die Klägerin ihrem Abkäufer, der MAflHHHHI KG, ersetzt hat, und um außerprozessuale Anwaltskosten, die im Zusammenhang hiermit bei der Klägerin und der Firma angefallen sind.
Die Klägerin verkaufte den Pkw zu ihrem Einkaufspreis an die Firma	weiter,	und	zwar gemäß dem dabei
 verwendeten Vertragsformular "gebraucht und unter Ausschluß Jeder Gewährleistung". Die Verkaufsverhandlungen fanden zu demindest teilweise im Beisein des Beklagten statt. Die Firma	veräußerte	den	Pkw	wenige	Tage	später	zu dem
 Preis von 25.500,— DM. Ein von ihrem Käufer alsbald beauftragter Sachverständiger stellte den Unfallschaden fest. Auf die Reklamation des Kunden nahm die Firma	den	Pkw
 zurück und erstattete den Kaufpreis sowie die Gutachterkosten von 198,85 DM. Mit Schreiben vom 20. Juni 1978 verlangte sie von der Klägerin die Rückzahlung dieser Beträge. Die Klägerin zahlte zunächst nur 18.500,— DM. Nachdem die Firma M|HHV durch einen Rechtsanwalt weitere 7.198,85 DM (entgangener Gewinn und Gutachterkosten) angefordert hatte, überwies die Klägerin ihr auch diesen Betrag zu Händen des Anwalts, der der Klägerin außerdem Gebühren nach einem Gegenstandswert von 7.198,85 DM in Höhe von 300,85 DM in Rechnung gestellt hat. Einen Gebührenbetrag in derselben Höhe hat die Klägerin an den von ihr eingeschalteten Rechtsanwalt gezahlt.
Der Beklagte hat das Fahrzeug seinerseits von der Klägerin zurückgenommen und ihr den Kaufpreis von 18.500,— # erstattet. Außer den Positionen: Ersatz des der Firma MMfll 'entgangenen Gewinns, Anwaltsgebühren von 2 x 300,83 DM und 198,85 DM Kosten für den Sachverständigen hat die Klägerin vor dem Landgericht zuletzt noch 643,95 DM Anwaltskosten wegen der Rückforderung von 18.500,— DM geltend gemacht.

Von den insgesamt beantragten 8.444,46 DM nebst Zinsen sind der Klägerin 842,80 DM nebst Zinsen durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochen worden. Mit seinem Schlußurteil hat das Landgericht einen weiteren Betrag von 34,98 DM zuerkannt (das entspricht den außerprozessual entstandenen Anwaltsgebühren auf 198,85 DM Sachverständigenkosten) und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht antragsgemäß weitere 7.566,68 DM nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Der Beklagte beantragt ferner nach § 717 Abs. 3 ZPO, die Klägerin zur Erstattung von 11.695,56 DM zu verurteilen, die er auf das angefochtene Urteil geleistet habe; die Klägerin tritt auch diesem Antrag entgegen.
Ent sehe idung sgründe
I. Die Klägerin hat der Firma MdHH) für entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs 7.000,— DM erstattet und Anwaltskosten von 566,68 DM getragen, die wegen der Anforderung des entgangenen Gewinns bei ihr und der Firma mHHHB außerprozessual entstanden sind. Nach Meinung des Berufungsgerichts liegt in diesen finanziellen Aufwendungen ein Schaden der Klägerin, den der Beklagte gemäß §463 Satz 1 BGB ersetzen müsse, weil das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Beklagten einen erheblichen, der Klägerin im Zeitpunkt des Kaufs nicht bekannten Unfallschaden erlitten hatte.Der bei der Klägerin eingetretene Schaden sei noch als adaequate Folge des Fehlens der zugesicherten Unfallfreiheit anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin ihrerseits der Firma M^HHHI nach § 463 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig war. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung
 könne ein Kaufmann gegenüber seinem Geschäftspartner in einen* Fall wie dem vorliegenden den Ersatz des entgangenen Gewinns nicht ohne weiteres versagen und es auf einen Prozeß ankommen lassen.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Abwesenheit eines Fehlers - hier: schwerer Unfallschaden - Gegenstand einer Zusicherung sein kann (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1977 - VIII ZR 110/76 = WM 1977, 1351 NJW 1978, 261 f. unter II 1 c). Seine Feststellung, daß das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Beklagten einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, wird von der Revision hingenommen.
a) Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463 Satz 1 BGB).
Das Berufungsgericht sieht einen der Klägerin adaequat kausal verursachten Schaden darin, daß sie der Firma deren entgangenen Gewinn von 7.000,— DM erstattet sowie die wegen der Anforderung des entgangenen Gewinns ihr und der Firma	entstandenen	Anwaltskosten	getragen	hat.
Hierbei hält es nicht für entscheidend, ob die Klägerin rechtlich verpflichtet war, der Firma MfllHIHt den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Seine Erwägungen zur adaequaten Verursachung - soweit es auf sie im Hinblick auf den Schutz -umfang der Zusicherung überhaupt ankommt (vgl. unten b) -lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es nimmt zutreffend an, daß der Ausgang eines Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der Firma m|^HBV auf Ersatz des entgangenen Gewinns zweifelhaft sein konnte. Hiermit setzt es sich nicht in
 Widerspruch zu seiner Ansicht, daß nach dem Ergebnis des vorliegenden Prozesses eine Zusicherung der Unfallfreiheit
 bewiesen sei. Denn für die Frage des Kausalzusammenhangs geht es darum, ob die Möglichkeit des Schadenseintritts bei der Klägerin so entfernt war, daß sie vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden konnte. Davon kann schon insoweit keine Rede sein, als es um die Möglichkeit ging, daß die Klägerin aufgrund einer bei den Verkaufsverhandlungen abgegebenen Zusicherung zur Leistung von Schadensersatz verurteilt werden würde. Hinzu kommt, daß gerade Rechtsstreitigkeiten über verborgene Unfallschäden an Kraftfahrzeugen oft mit großer Erbitterung geführt werden und leicht in eine Auseinandersetzung darüber einmünden, ob der Verkäufer dem Käufer den Fehler arglistig verschwiegen hat. Daß insbesondere der gewerbliche, auf die Erhaltung seines geschäftlichen Rufs und seiner Geschäftsbeziehungen angewiesene Verkäufer solchen Risiken durch eine außergerichtliche Erledigung der von seinem Abkäufer geltend gemachten Ansprüche zuvorkommt, ist nicht ungewöhnlich.
b) Die Revision bezeichnet es allerdings als fraglich, ob die Zusicherung des Beklagten, der Wagen sei unfallfrei, dahin zu verstehen sei, daß die Klägerin gegen Schäden der hier eingetretenen Art geschützt sein sollte; sie vermißt insoweit eine Feststellung des Berufungsgerichts. Diese war Jedoch nicht erforderlich; denn die Zusicherung der Unfallfreiheit hat nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt die Verpflichtung des Beklagten zu dem Gegenstand, der Klägerin auch solche Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, daß sie von ihrem Abnehmer über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus in Anspruch genommen wird. Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Auslegung führen könnten, sind aus dem Prozeßstoff nicht ersichtlich. In dem Grundsatzurteil
 durch die Klägerin gegenüber der Firma M
nicht
 
vom 29. Mai 1968 - VIII ZR 77/66 (BGHZ 50, 200 « LM BGB § 463 Nr. 14 m. Anm. Mezger) wird für den Umfang des Ersatzanspruchs nach § 463 BGB wegen Nichterfüllung beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften entscheidend darauf abgestellt, gegen welche Schäden der Käufer abgesichert werden soll. In jener Sache ging es um die Tauglichkeit eines Klebemittels für die Befestigung von Deckenplatten, deren späteres Herunterfallen beim Käufer zu erheblichen Kosten für Nachbesserungsarbeiten führte. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt konnte die Zusicherung, der Klebstoff sei geeignet für die Befestigung der Platten, nur bedeuten, den Käufer gerade gegen die Einbuße durch Mangelfolge schaden abzusichern.
Eine für den Schutzu demfang der Zusicherung gleichermaßen typische Situation ergibt sich beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Zusicherung der Unfallfreiheit jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -beide Vertragsparteien mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen beruflich vertraut sind und das Umsatzgeschäft in den Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit fällt. Hier kann sich im Fall verborgener Unfallschäden des Fahrzeugs ein Schaden des Weiterverkäufers in nicht ganz fernliegender Weise dadurch verwirklichen, daß er von seinem Abkäufer, der wiederum Händler ist, auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Anspruch genommen wird und entsprechende Zahlung leistet. Dabei spielt es für das abzusichernde Risiko keine ausschlaggebende Rolle, ob der Abkäufer des ersten Käufers den von ihm geltewi| gemachten Anspruch gerichtlich durchsetzen könnte. Vielmehr will der gewerbliche Käufer auch davor geschützt werden, sich wegen der Frage seiner Schadensersatzpflicht überhaupt auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen zu müssen. Uber diesen Inhalt seiner Zusicherung konnte sich der branchenkundige Beklagte nicht im unklaren sein.
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2. Soweit die Revision Zweifel zur Höhe des Anspruchs äußert (mitwirkendes Verschulden, Erstattung von Mehrwertsteuer) enthält die Begründung keine ausgeführten Rügen. Verstöße gegen materielles Recht sind nicht ersichtlich.
II.	Der - auch in der Revisionsinstanz statthafte -Inzidentantrag des Beklagten nach § 717 ZPO, die Klägerin
 zu verurteilen, ihm die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 11.695,56 DM zu erstatten, ist abzuweisen, weil das Berufungsurteil bestätigt worden ist.
III.	Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Revision fallen dem Beklagten zur Last (§97 Abs. 1 ZPO).
Dr. Skibbe
 Braxmaier
Dr. Hiddemann
 Treier
Hoffmann