Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte in der Sitzung vom 8. einzelnen nicht enthaltende - Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben worden ist, nicht aber die des Verkäufers, oder sind diese Anforderungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen? b) Genügt es, falls nach Gemeinschaftsrecht für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer Unterzeichnete Bestellung ausreicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist und weitere Kaufverträge mündlich unter Bezugnahme auf die erste Bestellung abgeschlossen worden sind? c) Ist, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Schriftform nicht eingehalten ist, der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam oder ist die Rechtsfolgenregelung dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen? Teil B der Erklärung enthielt u.a. die Verpflichtung, das Butterreinfett nur auf Grund eines schriftlichen Kaufvertrages, der die von dem Nacherwerber unterschriebene Verpflichtung serklärung enthalten mußte, für den direkten Verbrauch in der Gemeinschaft abzugeben (Ziffer 1) und für den Fall der Zuwiderhandlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem von der Kommission festgesetzten Verkaufspreis an die EVSt zu zahlen (Ziffer 4). b) Die Schriftform der Kaufverträge kann auch nach Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 3^9/73 erforderlich sein, wobei aber möglicherweise das Gemeinschaftsrecht als vorrangige Regelung geringere Anforderungen an ihre Erfüllung stellt, als das deutsche Recht. Der Kaufvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden, und es wird darin festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt. 1. a) Fällt Butterreinfett nicht unter Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73» so ergibt sich das Schriftformerfordernis für die abgeschlossenen Kaufverträge nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 12 der Verordnung ist es der Bundesrepublik Deutschland als ermächtigtem Mitgliedstaat freigestellt, wie sie den Absatz des Butterreinfetts durchführt und in welcher Weise sie diese Aktion für den Fall zweckwidriger Verwendung gestaltet. Ob danach die Einhaltung der Schriftform notwendig ist, welche Anforderungen im einzelnen an ihre Erfüllung zu stellen sind und welche Folgen ihre Nichtbeachtung nach sich zieht, bemißt sich dann nach innerstaatlichem deutschem Recht. b) Falls jedoch Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung auch Butterreinfett betrifft, so ergibt sich das Schriftformerforderais unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht. a) welche Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht im einzelnen zu stellen sind, insbesondere ob aa) eine schriftliche - Menge und Preis der Ware nicht enthaltende - Bestellung des Käufers genügt, ohne daß der Verkäufer seine Erklärung schriftlich abgegeben hat, bb) ob nur für den ersten Kauf, nicht aber für jeden nachfolgenden, auf die erste schriftliche Bestellung bezugnehmenden Kauf die Schriftform erforderlich ist, und Überdies könnte die Fassung von Art. 7 Abs, 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung darauf hindeuten, daß die Butter nach ihrer Verarbeitung zu Butterreinfett nicht mehr als ••Butter” zu bezeichnen ist. Auch nach dem Zweck der Verordnung, den Absatz der eingelagerten Butter zu fördern, aber auch sicherzustellen, daß der Preisnachlaß sich bis zur Einzelhandelsstufe auswirkt (Art. 12 Satz 1) erscheint eine unterschiedliche Behandlung für den Absatz von Butter und von Butterreinfett nicht sinngerecht. Der Senat neigt dazu, Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahingehend auszulegen, daß diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt. Da sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Gebiet nur eines Mitgliedstaates vollziehen, neigt der Senat ferner dazu, die Schriftformvorschrift in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur als Grundsatzregelung anzusehen, deren Ausgestaltung und Rechtsfolgen dagegen dem Recht des Mitgliedstaates zu entnehmen und gegebenenfalls auch zusätz liehe das Gemeinschaftsrecht verschärfende Anforderungen zuzulassen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 215/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1, Kommanditgesellschaft in Firma Wilhelm F| lieh haftender Gesellschafter Hans-Haral'd Wi fl^weg 0 in » i 2. Kaufmann Hans-Harald WBP> S^HB^eg % Hf— m Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte 2 gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. PjiJHBfct GBBfct HH^t KBBb und Dr. Wi! AB^^Ballee n J Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jsf* Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte in der Sitzung vom 8. April 1981 mit Einverständnis beider Parteien im schriftlichen Verfahren beschlossen: In Abänderung des Aussetzungsbeschlusses vom 11. März 1981 werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25- März 1957 (BGBl II S. 766) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Betrifft Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/1 vom 13. Februar 1973) nur den Weiterverkauf von Butter in unverarbeiteter Form oder auch von Butterreinfett? 2. Falls diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt: a) Welche Anforderungen sind an die Einhaltung der Schriftform nach Gemeinschaf tsr echt zu stellen? Genügt es insbesondere zur Erfüllung der Schriftform, daß nur die - Preis und Menge im /Sa einzelnen nicht enthaltende - Erklärung des Käufers schriftlich abgegeben worden ist, nicht aber die des Verkäufers, oder sind diese Anforderungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu beurteilen? b) Genügt es, falls nach Gemeinschaftsrecht für die Einhaltung der Schriftform eine nur vom Käufer Unterzeichnete Bestellung ausreicht, daß nur die erste Bestellung schriftlich erfolgt ist und weitere Kaufverträge mündlich unter Bezugnahme auf die erste Bestellung abgeschlossen worden sind? c) Ist, wenn nach Gemeinschaftsrecht die Schriftform nicht eingehalten ist, der Kaufvertrag einschließlich eines darin enthaltenen Vertragsstrafeversprechens des Käufers nach Gemeinschaftsrecht unwirksam oder ist die Rechtsfolgenregelung dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen? Gründe I. Auszulegen ist Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 vom 31• Januar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40/1 vom 13* Februar 1973). 1. Die Auslegungsfrage hat Bedeutung für die im vorliegenden Verfahren umstrittene Wirksamkeit des von der Erstbeklagten abgegebenen Vertragsstrafeversprechens für den Fall der Weiterveräußerung von Butterreinfett unter Mißachtung der von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Rechtsvorgängerin der Klägerin, nachfolgend EVSt genannt) hierzu erlassenen Richtlinien. In der Zeit vom 9. März 1973 bis 5. November 1974 bezog die Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, von der Firma Butterund Eierzentrale N^IBBl eGmbH (BEZ) insgesamt 6 560 kg Butterreinfett. Bei der ersten Bestellung Unterzeichnete der Vertreter der Erstbeklagten eine als Kaufvertrag und Verpflichtungserklärung überschriebene Urkunde, nach deren Teil A der Käufer - ohne Angabe von Menge und Preis der Ware - erklärte, im Rahmen der (Ver-billigungs-) Aktion Butterreinfett zu kaufen und die damit verbundenen Auflagen einzuhalten. Diese Verpflichtungserklärung sollte auch für alle weiteren, telefonisch bestellten Lieferungen gelten. Teil B der Erklärung enthielt u.a. die Verpflichtung, das Butterreinfett nur auf Grund eines schriftlichen Kaufvertrages, der die von dem Nacherwerber unterschriebene Verpflichtung serklärung enthalten mußte, für den direkten Verbrauch in der Gemeinschaft abzugeben (Ziffer 1) und für den Fall der Zuwiderhandlung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Interventionspreis und dem von der Kommission festgesetzten Verkaufspreis an die EVSt zu zahlen (Ziffer 4). Schriftliche Erklärungen der Verkäuferin wurden nicht abgegeben. Von der gekauften Ware veräußerte die Erstbeklagte bis zu dem 6. Juni 1973 /yi 2 900 kg, ohne dabei einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Nacherwerbers herbeizuführen. Nach Weiterveräußerung durch diesen wurde das verkaufte Butterreinfett zweckwidrig verwendet. 2. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es darauf an, ob das Vertragsstrafeversprechen in der erforderlichen schriftlichen Form abgegeben worden ist. a) Nach deutschem innerstaatlichen Recht sind die Kaufverträge einschließlich der Vertragsstrafeverpflichtung nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefaßt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben sind (§3^ GWB, § 125 ff BGB). b) Die Schriftform der Kaufverträge kann auch nach Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 3^9/73 erforderlich sein, wobei aber möglicherweise das Gemeinschaftsrecht als vorrangige Regelung geringere Anforderungen an ihre Erfüllung stellt, als das deutsche Recht. Diese Verordnung wurde erlassen, um die Lagerbestände an Butter abzubauen und um den direkten Verbrauch in Privathaushalten zu fördern. Nach Art. 1 konnten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die eingelagerte Butter zu herabgesetzten Preisen zu veräußern. Art. 6 Absätze 1 und 2 lauten: 6 (1) Jeder Besitzer der Butter oder des Butterreinfetts muß über jede Lieferung in der Weise Buch führen, daß Name und Anschrift der Käufer der Butter oder des Butterreinfetts und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. (2) Im Fall des Weiterverkaufs der Butter muß der Kaufvertrag die Verpflichtungen über die Verarbeitung, Verpackung und die endgültige Verwendung der Butter enthalten. Der Kaufvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden, und es wird darin festgestellt, daß dem Käufer die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionen bekannt sind, denen er sich bei Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen aussetzt. In Ausführung dieser Verordnung ermächtigte die Kommission mit Entscheidung vom 8. Februar 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83/41 vom 30. März 1973) die Bundesrepublik Deutschland 4 000 t Butter verbilligt zu verkaufen. Die EVSt übernahm als Interventionsstelle den Absatz der Butter und erließ hierzu am 13. Februar 1973 ihre Richtlinien (Bundesanzeiger Nr. 32 vom 15. Februar 1973» S. 2), in denen sie ebenfalls ihren Abnehmern vorschrieb, das Butterreinfett nur aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages, der das Vertragsstrafeversprechen zu enthalten hatte, und unter Weitergabe dieser Verpflichtung zu veräußern. II. Die Beklagten meinen, zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Beträge nicht verpflichtet zu sein, weil die Erstbeklagte mit ihrem Lieferanten keine schriftlichen Kaufverträge abgeschlossen habe. _/yi Um beurteilen zu können, ob dieser Einwand durchgreift, ist es erforderlich, über die eingangs gestellten Fragen zur Auslegung des Art, 6 Abs. 2 VO Nr. 349/73 zu entscheiden. Hiervon hängt nämlich ab, ob die Anforderungen, die an die Einhaltung der Schriftform zu stellen sind, und die Folgen bei Nichtbeachtung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht oder nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu bestimmen sind. 1. a) Fällt Butterreinfett nicht unter Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73» so ergibt sich das Schriftformerfordernis für die abgeschlossenen Kaufverträge nicht aus dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 12 der Verordnung ist es der Bundesrepublik Deutschland als ermächtigtem Mitgliedstaat freigestellt, wie sie den Absatz des Butterreinfetts durchführt und in welcher Weise sie diese Aktion für den Fall zweckwidriger Verwendung gestaltet. Ob danach die Einhaltung der Schriftform notwendig ist, welche Anforderungen im einzelnen an ihre Erfüllung zu stellen sind und welche Folgen ihre Nichtbeachtung nach sich zieht, bemißt sich dann nach innerstaatlichem deutschem Recht. b) Falls jedoch Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahin auszulegen ist, daß diese Bestimmung auch Butterreinfett betrifft, so ergibt sich das Schriftformerforderais unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht. Weiter ist in diesem Fall zu klären, 8 a) welche Anforderungen nach Gemeinschaftsrecht im einzelnen zu stellen sind, insbesondere ob aa) eine schriftliche - Menge und Preis der Ware nicht enthaltende - Bestellung des Käufers genügt, ohne daß der Verkäufer seine Erklärung schriftlich abgegeben hat, bb) ob nur für den ersten Kauf, nicht aber für jeden nachfolgenden, auf die erste schriftliche Bestellung bezugnehmenden Kauf die Schriftform erforderlich ist, und b) welche Folgen die etwaige Nichteinhaltung der Schriftform nach Gemeinschaftsrecht hat, oder c) ob diese Anforderungen und Rechtsfolgen nach dem Recht der Mitgliedstaaten zu bestimmen sind und die Mitgliedstaaten sie gegebenenfalls gegenüber dem Gemeinschaftsrecht verschärfen können. 2. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 ist nach Ansicht des Senats in zweierlei Hinsicht möglich: a) Der Wortlaut könnte dafür sprechen, sie nicht auf Butterreinfett anzuwenden. In Absatz 2 wird nämlich nur Butter erwähnt, während in Absatz 1 ausdrücklich Butter und Butterreinfett nebeneinander aufgeführt sind. Überdies könnte die Fassung von Art. 7 Abs, 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung darauf hindeuten, daß die Butter nach ihrer Verarbeitung zu Butterreinfett nicht mehr als ••Butter” zu bezeichnen ist. b) Andererseits spricht Art. 1 unter Buchst, a 2. Halbsatz dafür, ••Butter” als Oberbegriff für den Zustand vor und nach Verarbeitung anzusehen. Auch nach dem Zweck der Verordnung, den Absatz der eingelagerten Butter zu fördern, aber auch sicherzustellen, daß der Preisnachlaß sich bis zur Einzelhandelsstufe auswirkt (Art. 12 Satz 1) erscheint eine unterschiedliche Behandlung für den Absatz von Butter und von Butterreinfett nicht sinngerecht. 3. Soweit ersichtlich, hat der Europäische Gerichtshof bisher keine Entscheidung zur Erfüllung der Schriftform bei Kaufverträgen im Rahmen von Interventionsmaßnahmen gefällt. Der Senat neigt dazu, Art. 6 Abs. 2 der VO Nr. 349/73 dahingehend auszulegen, daß diese Bestimmung auch für Butterreinfett gilt. Da sich die Butterabsatzaktionen jeweils im Gebiet nur eines Mitgliedstaates vollziehen, neigt der Senat ferner dazu, die Schriftformvorschrift in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung nur als Grundsatzregelung anzusehen, deren Ausgestaltung und Rechtsfolgen dagegen dem Recht des Mitgliedstaates zu entnehmen und gegebenenfalls auch zusätz liehe das Gemeinschaftsrecht verschärfende Anforderungen zuzulassen. Er sieht sich an einer eigenen Auslegung jedoch durch Art. 177 Abs. 3 EWGV gehindert. Braxmaier Dr. Skibbe Hoffmann Dr. Brunotte Wolf