Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Die klagende Bank hat gegen die Beklagte eine Restkaufpreisforderung einschließlich Diskontspesen in Höhe von 5 461,46 DM geltend gemacht, die ursprünglich dem am 19. Die Beklagte hat die Berechtigung dieser Forderung nicht bestritten, jedoch mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie aus der Nichterfüllung eines zwischen ihr und Schi^BD abgeschlossenen LieferungsVertrages infolge Konkurseröffnung herleitet. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Diskontspesen in Höhe von 857,70 DM nebst Zinsen die Klageabweisung bestätigt, hinsichtlich der Restkaufpreisforderung in Höhe von 4 603,76 DM nebst Zinsen jedoch dem Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, daß die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Klausel "Netto Kasse nach Empfang der Ware bzw. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf den geltend gemachten Anspruch nebst Zinsen insoweit, als über ihn noch nicht rechtskräftig durch Klageabweisung entschieden war, verzichtet.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES Verzichts- VIII ZR 215/76 URTEIL Verkündet am 21. Dezember 1977 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Helmut PMP, Inhaber: Kaufmann Helmut in HflHP/OÜ., Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die DflHHB Bank AG, Filiale Bin durch die Vorstandsmitglieder Horst^ H. FWm, W. , K. M und , vertreten , F.W. Ch( , A. F.H. Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gürich - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. September 1976 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung von 4 603*76 DM nebst 10 % Zinsen , seit dem 15. November 1974 verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Die klagende Bank hat gegen die Beklagte eine Restkaufpreisforderung einschließlich Diskontspesen in Höhe von 5 461,46 DM geltend gemacht, die ursprünglich dem am 19. November 1974 in Konkurs gefallenen Getreide- und Futtermittelhändler SchgiBM in BiHMB gegen die Beklagte zustand und die gemäß Globalvorausabtretung vom 14. März 1969 von SchflHB» auf die Klägerin übergegangen ist. Die Beklagte hat die Berechtigung dieser Forderung nicht bestritten, jedoch mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie aus der Nichterfüllung eines zwischen ihr und Schi^BD abgeschlossenen LieferungsVertrages infolge Konkurseröffnung herleitet. Das Landgericht hat die Aufrechnung für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Diskontspesen in Höhe von 857,70 DM nebst Zinsen die Klageabweisung bestätigt, hinsichtlich der Restkaufpreisforderung in Höhe von 4 603,76 DM nebst Zinsen jedoch dem Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, daß die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Klausel "Netto Kasse nach Empfang der Ware bzw. Ablauf der Annahmefrist” eine die Aufrechnung vertraglich ausschließende Barzahlungsabrede enthalte und dieser Aufrechnungsausschluß auch mit Konkurseröffnung nicht weggefallen sei. Mit ihrer zugelassenen Revision hat die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin auf den geltend gemachten Anspruch nebst Zinsen insoweit, als über ihn noch nicht rechtskräftig durch Klageabweisung entschieden war, verzichtet. Gemäß § 306 ZPO war damit auf Antrag der Beklagten, ohne daß es einer sachlichen Prüfung der Aufrechnung bedurft hätte, die Klage durch Verzichtsurteil auch hinsichtlich des noch rechtshängigen Teils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Treier