Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Befugnis gegeben ist, einen zur Versorgung eines Grundstücks erforderlichen und auf dem Grundstück aufgestellten Transformator auch für andere Zwecke zu benutzen, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist. BGB § 242 Bc Ein Elektrizitätsversorgungsuntemehmen ist nicht verpflichtet, in einem Altbaugebiet, in dem sich nur wenige vollelektrifizierte Neubauten befinden, das Leitungsnetz so zu verstärken und zu modernisieren, daß auch derartige Häuser mit hohem Energiebedarf ohne Einbau eines Transformators aus dem Netz mit elektrischer Energie versorgt werden können. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gründet sich das Verlangen der Beklagten, ihr einen Raum im Grundstück der Klägerin zur Aufstellung eines Transformators zu überlassen, auf Abschnitt IV Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit "Ist zur Versorgung eines Abnehmers nach Ansicht der Stadtwerke die Aufstellung einer Transformatorenanlage notwendig, so stellt der Abnehmer den Stadtwerken einen geeigneten Raum hierfür kostenfrei für die Dauer des Stromgebrauchs, mindestens jedoch für fünf Jahre, zur Verfügung. Ing. NH»gefolgt ist, die den Gleichzeitig-keitsfaktor auf 26-30 % des Anschlußwertes von zunächst 291,5 kV (später sogar 311,2 kV), also auf zunächst 76-87,5 kV, geschätzt und ausgeführt haben, daß das vorhandene Netz der Beklagten eine gleichzeitige Entnahme von höchstens rund 50 kV zugelassen habe und deshalb ohne Einbau einer Transformatoranlage eine auch bei einer Spitzenbelastung ausreichende Elektrizitätsversorgung des Grundstücks der Klägerin nicht gewährleistet gewesen sei. 2. Wenn die Revision davon ausgeht, daß der im Hause der Klägerin aufgestellte Transformator vor allem der Beklagten und ihren anderen Abnehmern zugute kommen sollte, und eine Prüfung anregt, ob bei einer solchen Sachgestaltung Abschnitt IV Nr. 6 AVB eine mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbarende Regelung enthalte, so läßt sie außer acht, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier die Aufstellung eines Transformators unumgänglich war, um das Haus der . Aus dem vorhandenen Netz der Beklagten konnte entgegen der Ansicht der Revision eine die Versorgung des Hauses der Klägerin mit elektrischem Strom auch bei Spitzenverbrauch gewährleistende Energiemenge nicht zur Verfügung gestellt werden, so daß, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die aufzustellende Transformatoranlage gerade dazu bestimmt war, die Stromversorgung des Hauses der Klägerin sicherzustellen. Unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen höherrangige Rechtssätze, daß der Abnehmer keine Entschädigung für die Herstellung und Zurverfügungstellung des zur Aufstellung des Transformators benötigten Raumes erhält, auch wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt ist, den Transformator für andere Zwecke mitzubenutzen; denn diese, Befugnis ist dahin eingeschränkt, daß eine Benachteiligung des Abnehmers nicht eintreten darf.Abschnitt IV Nr. 6 AVB stellt deshalb keine unangemessene Klausel dar. Wenn die Beklagte der Klägerin trotz dieser Rechtslage dennoch angeboten hat, sich an den Kosten für die Erstellung des Transformatorraumes mit einem Betrage bis zu 9 000 DM gegen Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu beteiligen, so stellt dieses Angebot, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Entgegenkommen der Beklagten dar, zu dem sie nicht verpflichtet war. Jedenfalls kann die Klägerin aus diesem Verhalten der Beklagten nicht das Recht herleiten, von der Beklagten die Zahlung von 9 000 DM ohne Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu verlangen, gleichgültig, ob sie durch eine solche Eintragung mehr oder weniger stark belastet wird. Richtig ist allerdings, daß der aufgestellte Transformator eine größere Leistung hat, als zur Versorgung des Hauses der Klägerin erforderlich ist, und daß er gleichzeitig der Reservehaltung dienen kann. Es mag also sein, wie die Revision geltend macht, daß der im Hause der Klägerin aufgestellte Transformator auch für andere Abnehmer in demselben Bezirk von Vorteil sein kann, weil diesen die Netzverstärkung durch den Transformator zugute kommen kann und sie möglicherweise der Notwendigkeit enthoben werden, ihrerseits auf ihren Grundstücken einen Raum zur Aufstellung eines Transformators zur Verfügung zu stellen. Mag auch der Transformator im Hause der Klägerin für andere Grundstückseigentümer von Nutzen sein, weil sie nicht gezwungen sind, die Erschwerungen und Kosten auf sich zu nehmen, die durch die Hergabe und Einrichtung eines Transformator-raumes für den Grundstückseigentümer entstehen, so erleidet doch die Klägerin durch die Aufstellung des Transformators als solchen keinen Nachteil. war vielmehr erforderlich, um gerade das Haus der Klägerin ausreichend mit Strom zu versorgen.Ob ihr dadurch ein Schaden entstanden ist, daß von der Beklagten ein größerer Transformator gewählt wurde, als er für die Versorgung des Hauses der Klägerin erforderlich war, und ob die Klägerin für die etwa hierdurch entstandenen Nachteile Entschädigung verlangen kann, ist erst an späterer Stelle zu erörtern. a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht auf die Beweislast abgestellt und nicht offengelassen, ob die Aufstellung eines Transformators zur Versorgung des Hauses der Klägerin mit elektrischer Energie erforderlich war, sondern es wertet das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, daß angesichts des hohen Gleichzeitigkeitsfaktors ohne Aufstellung eines Transformators die Stromversorgung des Hauses der Klägerin nicht gewährleistet war. if Verpflichtung verstoßen habe, die Abnehmer von elektrischer Energie bei der Anlage der Versorgungseinrichtungen vor vermeidbaren Kosten zu bewahren und den einzelnen Abnehmern nicht finanzielle Belastungen aufzuerlegen, die in erster Linie nicht den Abnehmern selbst, sondern dem allgemeinen Netz zugute kommen, so ergeben doch die weiteren Urteilsgründe mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht einen solchen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verneint und daß es die Errichtung der Transformatoranlage als erforderlich ansieht, um gerade das Haus der Klägerin mit elektrischem Strom zu versorgen, b) Zur Einholung eines Obergutachtens war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, obwohl ihm selbst die notwendigen technischen Kenntnisse fehlten, um die von den gerichtlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten auf ihre tatsächliche Richtigkeit nachzuprüfen. Bei dem heutigen Stande der Technik ist es einem Laien vielfach nicht möglich, komplizierte Vorgänge auf dem Gebiet der Technik zu verstehen und sie so zu erfassen, daß er sich selbst ein eigenes Urteil zu bilden vermag, auch wenn er sachkundig angeleitet wird. Ein Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens in derartigen Fällen mag auch dann bejaht werden können, wenn mehrere gerichtliche Sachverständige Gutachten erstattet haben und diese sich widersprechen, ohne daß das Gericht zu beurteilen vermag, welchem Sachverständigen der Vorzug zu geben ist. Ing. EH|widersprechen, zwang das Berufungsgericht auch dann nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens von einem gerichtlichen Sachverständigen, wenn es sich bei Dipl. c) Daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die von der Klägerin beantragte Leistungsaufschreibung über eine viertelstündige Meßperiode mit einem sogenannten MittelwertSchreiber durchführen zu lassen, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar. Januar 1969 ausdrücklich klargestellt, daß bei der Errechnung des Gleichzeitig* keitsfaktors nur von Erfahrungswerten ausgegangen werden kann und eine vorherige genaue Messung nicht möglich ist. Da dem Netz der Beklagten für das Haus der Klägerin nicht mehr als 50 kW gleichzeitig entnommen werden konnten, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt ist, eine ordnungsmäßige Versorgung des Hauses der Klägerin ohne Aufstellung eines Transformators sei nicht möglich gewesen. d) Die Rüge der Revision, die Beklagte habe sich auf den von dem Elektromeister C^HH angegebenen Gleichzeitigkeitsfaktor von 150 kW nicht verlassen dürfen, sondern habe diese Angabe nachprüfen müssen und den Irrtum des cflHnicht ausnutzen dürfen, geht ins Leere, denn das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung dieselben Erwägungen zugrunde gelegt, die von der Revision angestellt werden. Das Berufungsgericht ist indes rechtlich bedenkenfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte auch dann, wenn sie die Angaben des cflB nicht blindlings zugrunde gelegt, sondern sie pflichtgemäß nachgeprüft hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Aufstellung eines Transformators sei unerläßlich gewesen, um das Haus der Klägerin ordnungsmäßig mit Strom zu versorgen. Das möglicherweise schuldhafte Verhalten der Beklagten, die sich ohne Nachprüfung auf die Angaben des C|miverlassen hatte, war also nicht ursächlich für den angeblichen Schaden der Klägerin. Die Verfahrensrügen der Revision sind mithin imbegründet und können nicht das Ergebnis infrage stellen, daß das Verlangen der Beklagten, ihr einen Raum im Hause der Klägerin zur Aufstellung des Transformators zur Verfügung zu stellen, nicht mißbräuchlich, sondern nach Abschnitt IV Nr. 6 AVB gerechtfertigt war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte daher einen kleineren Transformator wählen müssen, wenn dadurch geringere Kosten entstanden oder wenn dadurch Kellerraum im Hause der Klägerin gespart worden wäre. Die Klägerin habe jedoch, so fährt das Berufungsgericht fort, ihre Behauptung, daß durch einen kleineren Transformator nur rund 8 000 DM Kosten verursacht worden wären, nicht näher substantiiert, so daß die Klage auch, soweit sie auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, keinen Erfolg haben könne. Es erscheint daher zweifelhaft, ob sie tatsächlich gehalten wäre, zur Versorgung des Hauses der Klägerin einen sonst nicht von ihr benutzten Transformator zu besorgen und einzubauen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte nach Abschnitt IV Nr. 6 AVB berechtigt ist, den Transformator auch für andere Zwecke zu benutzen, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist. Das gilt um so mehr, als die Klägerin nicht einmal vorgetragen hat, daß nach den örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit vorhanden gewesen wäre, einen anderen und kleineren Raum zur Aufnahme eines 100 KVA-Transformators zur Verfügung zu stellen. 5. Die Revision macht schließlich noch geltend, daß das Verlangen der Beklagten auf kostenfreie Überlassung eines Raumes auch deshalb mißbräuchlich gewesen sei und die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet habe, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, das Ortsnetz in dem Stadtteil Fin dem das Grundstück der Klägerin liegt, den heutigen Erfordernissen anzupassen und es so zu verstärken, daß die Versorgung muß auch der Stromabnehmer sich grundsätzlich auf das vorhandene Leitungsnetz einstellen und hat keinen Anspruch darauf, daß es auch für die Versorgung vollelektrifizierter Häuser in solchen Stadtteilen ausreicht, in denen der Stromverbrauch der überwiegenden Mehrzahl der Häuser im allgemeinen wesentlich geringer ist. Daß in dem Stadtteil Findorff besonderer Anlaß bestanden habe, das Netz zu verstärken und zu modernisieren, und daß der Beklagten Ermessensmißbrauch zur Last falle, weil sie bisher von derartigen Maßnahmen abgesehen hat, ist von der Klägerin in den Tatsachenrechtszügen nicht durch den Vortrag entsprechender Tatsachen behauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:______________nein Allg. Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens Die in Abschn. IV Nr. 6 niedergelegte Verpflichtung des Abnehmers, einen geeigneten Raum für die Aufstellung eines zur Versorgung des Abnehmers mit Strom erforderlichen Transformators kostenfrei zur Verfügung zu stellen, stellt keine unangemessene Klausel dar. GG Art. 3 Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Befugnis gegeben ist, einen zur Versorgung eines Grundstücks erforderlichen und auf dem Grundstück aufgestellten Transformator auch für andere Zwecke zu benutzen, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist. BGB § 242 Bc Ein Elektrizitätsversorgungsuntemehmen ist nicht verpflichtet, in einem Altbaugebiet, in dem sich nur wenige vollelektrifizierte Neubauten befinden, das Leitungsnetz so zu verstärken und zu modernisieren, daß auch derartige Häuser mit hohem Energiebedarf ohne Einbau eines Transformators aus dem Netz mit elektrischer Energie versorgt werden können. BGH, Urt. v. 27. Januar 1971 - VIII ZR 215/69 OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES VTTT ZR 215/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. Januar 1971 Scheibl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Apothekerin Gisela Straße istraße in > t Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Stadtwerke ß(H|Hi Aktiengesellschaft, durch ihren Vorstand, die Direktoren Georj Dipl. Ing. Wolf-Dietrich vPHin flBbtraße vertreten ; HflBjmd h Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v /I - 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Braxmaier und Dr.. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Januar 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer des in einem Altbaugebiet liegenden Eckgrundstücks Straße und H((§straße d» dessen Gebäude im Kriege zerstört worden war. Er errichtete im Jahre 1964 auf diesem Grundstück ein Haus mit 10 Wohnungen, einer Arztpraxis und einer Apotheke. Unter dem 3. März 1964 meldete er auf einem Formblatt das Grundstück zur Elektrizitätsversorgung an. Der von ihm beauftragte Elektromeister Cäsar gab auf diesem Formblatt den Gesamtanschlußwert mit 291,5 kW und die gleichzeitig beanspruchte Leistung mit 150 kW an. Nach Verhandlungen, an denen auch der Architekt des Ehemannes der Klägerin beteiligt war, bestätigten die beklagten Stadtwerke (im folgenden: die Beklagte) unter dem 10. Juni 1964 den Eingang des Antrags. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, daß zur Durchführung der Elektrizitätsversorgung des Grundstücks eine Transformatorstation auf diesem eingerichtet werden müsse und daß der Ehemann der Klägerin hierfür geeigneten Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen habe. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, gegen Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Bauselbstkosten für den Traforaum bis zu dem Höchstbetrage von 9 000 DM zu erstatten. Der Ehemann der Klägerin ließ darauf den Traforaum hersteilen und stellte ihn der Beklagten zur Verfügung. Diese installierte in dem Raum einen Transformator mit einer Leistung von 315 KVA und versorgte das Haus mit Strom. Später übereignete der Ehemann der Klägerin das Grundstück an seine Ehefrau und trat ihr alle Ansprüche gegen die Beklagte ab. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten wurde auf dem Grundstück nicht eingetragen. Aus diesem Grunde lehnte es die Beklagte ab, Kosten für die Einrichtung des Traforaums zu erstatten. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte zu Unrecht die Zurverfügungstellung des Traforaumes verlangt habe. Für die Versorgung des Hauses habe nämlich - k - das vorhandene Netz der Beklagten ausgereicht. Sie habe mit der Einrichtung der Trafostation lediglich ihr übriges Netz verstärken wollen. Die Klägerin hält daher die Beklagte für schadensersatzpflichtig. Sie hat den entstandenen Schaden auf insgesamt 15 088 DM beziffert und mit der Klage Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das in der Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (im folgenden abgekürzt:RBeil) 1969, 32 abgedruckte Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gründet sich das Verlangen der Beklagten, ihr einen Raum im Grundstück der Klägerin zur Aufstellung eines Transformators zu überlassen, auf Abschnitt IV Nr. 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im folgenden abgekürzt: AVB), die den vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde liegen. Diese Bestimmung lautet: "Ist zur Versorgung eines Abnehmers nach Ansicht der Stadtwerke die Aufstellung einer Transformatorenanlage notwendig, so stellt der Abnehmer den Stadtwerken einen geeigneten Raum hierfür kostenfrei für die Dauer des Stromgebrauchs, mindestens jedoch für fünf Jahre, zur Verfügung. Die Stadtwerke dürfen den Transformator auch für andere Zwecke benutzen, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist." Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte bei ihrer Forderung nach Zurverfügungstellung des Raumes ihr Ermessen mißbräuchlich ausgeübt habe. Es hat diese Frage verneint, indem es den der Beklagten günstigen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. und Dipl. Ing. NH»gefolgt ist, die den Gleichzeitig-keitsfaktor auf 26-30 % des Anschlußwertes von zunächst 291,5 kV (später sogar 311,2 kV), also auf zunächst 76-87,5 kV, geschätzt und ausgeführt haben, daß das vorhandene Netz der Beklagten eine gleichzeitige Entnahme von höchstens rund 50 kV zugelassen habe und deshalb ohne Einbau einer Transformatoranlage eine auch bei einer Spitzenbelastung ausreichende Elektrizitätsversorgung des Grundstücks der Klägerin nicht gewährleistet gewesen sei. An der Sachkunde der Sachverständigen sowie an der / Richtigkeit ihrer schriftlichen und mündlichen Gutachten hatte das Berufungsgericht keinen Zweifel, obgleich es sie mangels eigener Sachkunde nicht nachprüfen konnte. Sie erschienen ihm jedoch in sich schlüssig und überzeugend, so daß es keine Bedenken trug, sie seinen tatsächlichen Feststellungen zugrunde zu legen. 2. Wenn die Revision davon ausgeht, daß der im Hause der Klägerin aufgestellte Transformator vor allem der Beklagten und ihren anderen Abnehmern zugute kommen sollte, und eine Prüfung anregt, ob bei einer solchen Sachgestaltung Abschnitt IV Nr. 6 AVB eine mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbarende Regelung enthalte, so läßt sie außer acht, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier die Aufstellung eines Transformators unumgänglich war, um das Haus der . Klägerin ausreichend mit Strom zu versorgen. Aus dem vorhandenen Netz der Beklagten konnte entgegen der Ansicht der Revision eine die Versorgung des Hauses der Klägerin mit elektrischem Strom auch bei Spitzenverbrauch gewährleistende Energiemenge nicht zur Verfügung gestellt werden, so daß, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, die aufzustellende Transformatoranlage gerade dazu bestimmt war, die Stromversorgung des Hauses der Klägerin sicherzustellen. Wird von einem solchen Sachverhalt ausgegangen, so unterliegt es keinen Bedenken, daß Abschnitt IV Nr. 6 AVB dem Abnehmer die kostenfreie Zurverfügungstellung des für die Transformatoranlage bestimmten Raumes auferlegt. Wenn die Stromversorgung eines Hauses ohne Aufstellung eines Transformators nicht möglich ist, dient der Transformator in erster Linie dem Interesse des Grundstückseigentümers an ausreichender Energieversorgung seines Hauses. Unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen höherrangige Rechtssätze, daß der Abnehmer keine Entschädigung für die Herstellung und Zurverfügungstellung des zur Aufstellung des Transformators benötigten Raumes erhält, auch wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt ist, den Transformator für andere Zwecke mitzubenutzen; denn diese, Befugnis ist dahin eingeschränkt, daß eine Benachteiligung des Abnehmers nicht eintreten darf. Abschnitt IV Nr. 6 AVB stellt deshalb keine unangemessene Klausel dar. Die Bestimmung ist vielmehr wirksam und den Rechtsbeziehungen der Parteien zugrunde zu legen (vgl. OLG Frankfurt (Main) RBeil 1953, 43, 48; OLG Düsseldorf RBeil 1965, 27; LG Bremen RBeil 1965, 15). Wenn die Beklagte der Klägerin trotz dieser Rechtslage dennoch angeboten hat, sich an den Kosten für die Erstellung des Transformatorraumes mit einem Betrage bis zu 9 000 DM gegen Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu beteiligen, so stellt dieses Angebot, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Entgegenkommen der Beklagten dar, zu dem sie nicht verpflichtet war. Jedenfalls kann die Klägerin aus diesem Verhalten der Beklagten nicht das Recht herleiten, von der Beklagten die Zahlung von 9 000 DM ohne Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu verlangen, gleichgültig, ob sie durch eine solche Eintragung mehr oder weniger stark belastet wird. Zu diesem Vorbringen der Klägerin brauchte daher das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keine Stellung zu nehmen. Richtig ist allerdings, daß der aufgestellte Transformator eine größere Leistung hat, als zur Versorgung des Hauses der Klägerin erforderlich ist, und daß er gleichzeitig der Reservehaltung dienen kann. Es mag also sein, wie die Revision geltend macht, daß der im Hause der Klägerin aufgestellte Transformator auch für andere Abnehmer in demselben Bezirk von Vorteil sein kann, weil diesen die Netzverstärkung durch den Transformator zugute kommen kann und sie möglicherweise der Notwendigkeit enthoben werden, ihrerseits auf ihren Grundstücken einen Raum zur Aufstellung eines Transformators zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird aber nicht der Gleichheitssatz zu dem Nachteil der Klägerin verletzt, denn die getroffene Regelung ist weder willkürlich noch läßt sie einen Ermessensmißbrauch erkennen (vgl. das bereits angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf). Sie ist vielmehr vernünftig und verletzt nicht die Belange der Klägerin. Mag auch der Transformator im Hause der Klägerin für andere Grundstückseigentümer von Nutzen sein, weil sie nicht gezwungen sind, die Erschwerungen und Kosten auf sich zu nehmen, die durch die Hergabe und Einrichtung eines Transformator-raumes für den Grundstückseigentümer entstehen, so erleidet doch die Klägerin durch die Aufstellung des Transformators als solchen keinen Nachteil. Die Aufstellung war vielmehr erforderlich, um gerade das Haus der Klägerin ausreichend mit Strom zu versorgen.Ob ihr dadurch ein Schaden entstanden ist, daß von der Beklagten ein größerer Transformator gewählt wurde, als er für die Versorgung des Hauses der Klägerin erforderlich war, und ob die Klägerin für die etwa hierdurch entstandenen Nachteile Entschädigung verlangen kann, ist erst an späterer Stelle zu erörtern. Hier genügt der Hinweis, daß Grundlage für einen solchen Anspruch der Klägerin nicht die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Beklagte, sondern allein die positive Verletzung des abgeschlossenen Elektrizitätsversorgungsvertrages durch mißbräuchliche Ausübung des Ermessens der Beklagten bei der Dimensionierung des Transformators sein könnte. 3. Auch die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bekämpft, können keinen Erfolg haben. a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht auf die Beweislast abgestellt und nicht offengelassen, ob die Aufstellung eines Transformators zur Versorgung des Hauses der Klägerin mit elektrischer Energie erforderlich war, sondern es wertet das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin, daß angesichts des hohen Gleichzeitigkeitsfaktors ohne Aufstellung eines Transformators die Stromversorgung des Hauses der Klägerin nicht gewährleistet war. Wenn es auch auf S. 14 des Berufungsurteils den Ausdruck verwendet, es habe "nicht festgestellt werden können", daß die Beklagte gegen ihre 10 - if Verpflichtung verstoßen habe, die Abnehmer von elektrischer Energie bei der Anlage der Versorgungseinrichtungen vor vermeidbaren Kosten zu bewahren und den einzelnen Abnehmern nicht finanzielle Belastungen aufzuerlegen, die in erster Linie nicht den Abnehmern selbst, sondern dem allgemeinen Netz zugute kommen, so ergeben doch die weiteren Urteilsgründe mit aller Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht einen solchen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verneint und daß es die Errichtung der Transformatoranlage als erforderlich ansieht, um gerade das Haus der Klägerin mit elektrischem Strom zu versorgen, b) Zur Einholung eines Obergutachtens war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, obwohl ihm selbst die notwendigen technischen Kenntnisse fehlten, um die von den gerichtlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten auf ihre tatsächliche Richtigkeit nachzuprüfen. Bei dem heutigen Stande der Technik ist es einem Laien vielfach nicht möglich, komplizierte Vorgänge auf dem Gebiet der Technik zu verstehen und sie so zu erfassen, daß er sich selbst ein eigenes Urteil zu bilden vermag, auch wenn er sachkundig angeleitet wird. Es bleibt daher nicht aus, daß auch die Gerichte häufig mit solchen technischen Fragen befaßt werden, die sich ihrem Verständnis entziehen. Sie sind in derartigen Fällen darauf angewiesen, sich sachverständig beraten zu lassen, und müssen w 11 sich auf die Schlüsse verlassen, zu denen die zugezogenen Sachverständigen in den von ihnen erstatteten Gutachten gelangen. Die Pflicht des Richters beschränkt sich dann darauf, einen möglichst geeigneten Sachverständigen auszuwählen und gegebenenfalls unter Zuziehung der Parteien sich das Gutachten von dem Sachverständigen erläutern zu lassen. Daß das Berufungsgericht diesen Pflichten nicht nachgekommen sei, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, Ihr kann auch nicht zugegeben werden, daß der Richter in allen Fällen, in denen er nicht die nötigen Spezialkenntnisse besitzt, um ein Sachverständigengutachten selbständig überprüfen zu können, verpflichtet sein soll, ein Obergutachten einzuholen. Die Rechtsprechung hat eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines solchen Gutachtens nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten, anerkannt (BGH Urt. v. 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 -insoweit nicht in BGHZ 10, 266, wohl aber in MDR 1953» 605 abgedruckt; v. 13. Januar 1959 - VI ZR 10/58 -VersR 1959, 394). Ein Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens in derartigen Fällen mag auch dann bejaht werden können, wenn mehrere gerichtliche Sachverständige Gutachten erstattet haben und diese sich widersprechen, ohne daß das Gericht zu beurteilen vermag, welchem Sachverständigen der Vorzug zu geben ist. So liegt der 12 Fall hier jedoch nicht. Von dem Gericht sind nur die Sachverständigen Prof. Dr. und Dipl. Ing. N0HIHI bestellt worden, die gemeinsame Gutachten erstattet haben. Der Umstand, daß diese Gutachten dem von der Klägerin eingereichten und als Parteivortrag zu wertenden Privatgutachten des Dipl. Ing. EH|widersprechen, zwang das Berufungsgericht auch dann nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens von einem gerichtlichen Sachverständigen, wenn es sich bei Dipl. Ing. EfBI’ w*e die Revision vorträgt und wie in diesem Rechtszuge zu ihren Gunsten zu unterstellen ist, um einen anerkannten und erstklassigen Fachmann handelt, der sich ständig mit energiewirtschaftlicher Beratung beschäftigt. Die gerichtlichen Sachverständigen hatten sich mit der abweichenden Ansicht des Dipl. Ing. in ihren Gut- achten auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Ausführungen des Dipl. Ing. durch die Gutachten der Sachverständigen widerlegt waren. Daß den Sachverständigen besonders schwer zu beantwortende Fragen vorgelegt worden wären oder daß ihre Gutachten grobe Mängel aufwiesen, ist von der Klägerin nicht dargetan worden. Es liegt somit kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68 - RBeil 1970, 2, insoweit in LM Allg. Beding, d. Elektr-Versorg Unternehmen Nr. 12 und NJW 1969, 1903 nicht abgedruckt). - 13 c) Daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die von der Klägerin beantragte Leistungsaufschreibung über eine viertelstündige Meßperiode mit einem sogenannten MittelwertSchreiber durchführen zu lassen, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar. Die Revision bezieht sich zu Unrecht auf S. 3 des am 11, Oktober 1968 eingereichten schriftlichen Gutachtens der Sachverständi gen, das allerdings die Meinung der Sachverständigen wenig deutlich zu dem Ausdruck bringt. Indes hat Prof. Dr. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht am 16. Januar 1969 ausdrücklich klargestellt, daß bei der Errechnung des Gleichzeitig* keitsfaktors nur von Erfahrungswerten ausgegangen werden kann und eine vorherige genaue Messung nicht möglich ist. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß die von der Klägerin gewünschte Messung als ungeeignet für die Ermittlung der gleichzeitig in Anspruch genommenen Leistung bezeichnen. Das gilt um so mehr, als von der Beklagten am 30. und 31. Dezember 1963 sowie am 2. Januar 1966 durchgeführte Messungen Belastungsspitzen bis zu 95 kW ergeben hatten, die echte Belastungen darstellten und nicht durch Einschaltvorgänge bedingt waren. Da dem Netz der Beklagten für das Haus der Klägerin nicht mehr als 50 kW gleichzeitig entnommen werden konnten, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ohne weitere Beweisaufnahme zu dem Schluß gelangt ist, eine ordnungsmäßige Versorgung des Hauses der Klägerin ohne Aufstellung eines Transformators sei nicht möglich gewesen. 14 - / d) Die Rüge der Revision, die Beklagte habe sich auf den von dem Elektromeister C^HH angegebenen Gleichzeitigkeitsfaktor von 150 kW nicht verlassen dürfen, sondern habe diese Angabe nachprüfen müssen und den Irrtum des cflHnicht ausnutzen dürfen, geht ins Leere, denn das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung dieselben Erwägungen zugrunde gelegt, die von der Revision angestellt werden. Das Berufungsgericht ist indes rechtlich bedenkenfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte auch dann, wenn sie die Angaben des cflB nicht blindlings zugrunde gelegt, sondern sie pflichtgemäß nachgeprüft hätte, zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Aufstellung eines Transformators sei unerläßlich gewesen, um das Haus der Klägerin ordnungsmäßig mit Strom zu versorgen. Das möglicherweise schuldhafte Verhalten der Beklagten, die sich ohne Nachprüfung auf die Angaben des C|miverlassen hatte, war also nicht ursächlich für den angeblichen Schaden der Klägerin. Die Verfahrensrügen der Revision sind mithin imbegründet und können nicht das Ergebnis infrage stellen, daß das Verlangen der Beklagten, ihr einen Raum im Hause der Klägerin zur Aufstellung des Transformators zur Verfügung zu stellen, nicht mißbräuchlich, sondern nach Abschnitt IV Nr. 6 AVB gerechtfertigt war. 4. Das Berufungsgericht folgt den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen auch darin, daß für den 15 - Strombedarf im Hause der Klägerin ein Transformator mit geringerer Leistung und mit geringeren Dimensionen (gemeint ist ein Transformator mit einer Leistung von 100 KVA) ausgereicht hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte daher einen kleineren Transformator wählen müssen, wenn dadurch geringere Kosten entstanden oder wenn dadurch Kellerraum im Hause der Klägerin gespart worden wäre. Die Klägerin habe jedoch, so fährt das Berufungsgericht fort, ihre Behauptung, daß durch einen kleineren Transformator nur rund 8 000 DM Kosten verursacht worden wären, nicht näher substantiiert, so daß die Klage auch, soweit sie auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, keinen Erfolg haben könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet war, den Transformator so klein wie möglich zu dimensionieren. Nach der Behauptung der Beklagten verwendet diese keine Transformatoren mit einer geringeren Leistung als 315 KVA. Es erscheint daher zweifelhaft, ob sie tatsächlich gehalten wäre, zur Versorgung des Hauses der Klägerin einen sonst nicht von ihr benutzten Transformator zu besorgen und einzubauen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte nach Abschnitt IV Nr. 6 AVB berechtigt ist, den Transformator auch für andere Zwecke zu benutzen, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist. Diese Regelung erscheint auch wirtschaftlich vernünftig, weil unnötige Kosten entstehen würden, wenn in jedes Haus, bei dem der 16 - Gleichzeitigkeitsfaktor so hoch ist* daß das Netz zur Stromversorgung nicht ausreicht, ein besonderer Transformator eingebaut werden müßte, obwohl die Stromversorgung auch durch die Mitbenutzung eines in einem anderen Hause befindlichen, ohnehin erforderlichen Transformators sichergestellt werden könnte. Richtig ist zwar, daß in einem solchen Falle, wie bereits ausgeführt wurde, die Eigentümer der Grundstücke,in denen keine Transformatoren aufgestellt zu werden brauchen, begünstigt sind. Entscheidend ist aber, daß der belastete Grundstückseigentümer nicht oder jedenfalls nicht in unzu demutbarer Weise benachteiligt ist, weil die Versorgung seines Grundstücks mit elektrischem Strom ohnehin den Einbau eines Transformators erforderlich macht. Den dargelegten Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts braucht indes nicht nachgegangen zu werden, weil bereits die von ihm gegebene Begründung die Abweisung der Klage trägt. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung vom 12. November 1965 S. 9 vorgetragen, daß der Klägerin dieselben Kosten und Unbequemlichkeiten auch dann entstanden wären, wenn ein kleinerer Transformator aufgestellt worden wäre. In demselben Schriftsatz hatte überdies die Beklagte eingehend dargelegt, daß die Kosten für bauliche Mehraufwendungen im Hause der Klägerin nur deshalb entstanden seien, weil in den ursprünglichen Bauplänen ein Raum für eine Transformatoranlage nicht berücksichtigt und deshalb ein geeigneter Raum hierfür 17 - nicht vorhanden war, sondern erst geschaffen werden mußte, als sich hei der Prüfung des verspätet gestellten Antrags auf Elektrizitätsversorgung herausstellte, daß der Einbau einer Transformatoranlage erforderlich war. Unter diesen Umständen wäre es in der Tat Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß sie bei Einbau eines kleineren Transformators geringere Kosten hätte aufwenden müssen. Die bloße Angabe im Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 1968 S. 3, "die Wahl eines kleineren Transformators hätte ohne weiteres die Möglichkeit geboten, mit wesentlich geringeren Kosten auszukommen (ca. 8 000 DM)" reichte hierzu nicht aus, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat. Das gilt um so mehr, als die Klägerin nicht einmal vorgetragen hat, daß nach den örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit vorhanden gewesen wäre, einen anderen und kleineren Raum zur Aufnahme eines 100 KVA-Transformators zur Verfügung zu stellen. 5. Die Revision macht schließlich noch geltend, daß das Verlangen der Beklagten auf kostenfreie Überlassung eines Raumes auch deshalb mißbräuchlich gewesen sei und die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet habe, weil sie es pflichtwidrig unterlassen habe, das Ortsnetz in dem Stadtteil Fin dem das Grundstück der Klägerin liegt, den heutigen Erfordernissen anzupassen und es so zu verstärken, daß die Versorgung 18 - ll der Haüsgrundstücke aus dem Ortsnetz auch ohne Einbau eines Transformators möglich sei. Das Berufungsgericht hat eine solche Verpflichtung der Beklagten verneint. Es meint, der Beklagten sei eine Erneuerung oder Modernisierung ihres Kabelnetzes im Stadtteil F|HHH nicht zu demutbar gewesen, denn die in diesem Stadtteil angebotene Energiemenge entspreche durchschnittlichen Anforderungen. Die zusätzliche Installation eines Trans« formators für das Haus der Klägerin sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil dieses vollelektrifizierte Haus einen über dem Durchschnitt liegenden Energiebedarf gehabt habe. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen brauche aber nicht unwirtschaftliche Investitionen vorzunehmen, um damit zu Lasten der Allgemeinheit der Stromverbraucher den erhöhten Bedarf einzelner Abnehmer zu befriedigen. Diesen Gedankengängen ist entgegen der Ansicht der Revision in vollem Umfange zuzustimmen. Es würde in der Tat zu einer unzu demutbaren und mit den Belangen der Allgemeinheit nicht in Einklang stehenden Belastung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen führen, wenn von ihnen verlangt werden würde, auch in solchen Stadtteilen, in denen nur einzelne Häuser vollelektrifiziert sind und einen über dem Durchschnitt liegenden Energieverbrauch haben, ohne Rücksicht auf die entstehenden Kosten und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten ihr Leitungsnetz zu modernisieren und so zu gestalten, daß es auch die Versorgung der Abnehmer in solchen Häusern mit hohen Gleichzeitigkeitsfaktoren ohne Einbau eines Transformators ermöglicht. Genauso wie sich der Verkehr mit Unzulänglichkeiten des deutschen Straßennetzes noch weiterhin abfinden muß, weil dessen Verbesserung mit der Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs nicht Schritt halten kann (BGH Urt. v. 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - LM BGB § 823 (Ea) Nr. 20 = VersR 1959, 830 m. w. Nachw.), muß auch der Stromabnehmer sich grundsätzlich auf das vorhandene Leitungsnetz einstellen und hat keinen Anspruch darauf, daß es auch für die Versorgung vollelektrifizierter Häuser in solchen Stadtteilen ausreicht, in denen der Stromverbrauch der überwiegenden Mehrzahl der Häuser im allgemeinen wesentlich geringer ist. Daß in dem Stadtteil Findorff besonderer Anlaß bestanden habe, das Netz zu verstärken und zu modernisieren, und daß der Beklagten Ermessensmißbrauch zur Last falle, weil sie bisher von derartigen Maßnahmen abgesehen hat, ist von der Klägerin in den Tatsachenrechtszügen nicht durch den Vortrag entsprechender Tatsachen behauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Die Klage ist somit zu Recht abgewiesen worden. Auch die Revision kann daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messner Braxmaier Dr. Hiddemann