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BGH

Gericht: BGH

Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Ich habe, v/ie Sie wissen, Ihr Gehalt und das des Herrn HerH|^ Anfang des Jahres im Hinblick auf das vermutlich kommende große Arbeitsprograram, resultierend aus den fortwährenden Überlegungen, wie die latenten Geldsorgen überwunden werden könnten, um rund 20 # erhöht» Jetzt, da wir vermutlich kurz vor dem Abschluß stehen, läßt sich erst die ungeheure Fülle der Arbeit übersehen, die von Ihnen, Herrn Her^M^ und von mir geleistet worden ist« Herr v/ird seine Dotierung‘ Ich bitte, einen Betrag von EM 6,000,— meinem Gehalt zuzuschlagen und entsprechend zu versteuern, damit auch diese Dinge formell in Ordnung gehen Am 24« Dezember 1963 unterbreiteten die BR® Tankschiff ahrt AG in Ba^® und Direktor Herfl^^B dem Z®®|^p und seinen Familienangehörigen ein bis zu dem 30, Dezember 1963, 13 Uhr befristetes notarielles Angebot über den Erwerb der Geschäftsanteileo Das Angebot wurde fristgerecht angenommen. "Der Verkäufer zu 1 (eins) Jakob Ha^®®® versichert als Geschäftsführer der Tankreederei-R^® GmbH (das ist die Beklagte), daß alle ihm bekannten Risiken und Verpflichtungen in der letzten, den Käufern vorgelegten Bilanz enthalten oder der Schweizerischen Treuhandgesellschaft Mit Schreiben vom 5« Mai 1964 forderte die Beklagte den zur Rückzahlung des Betrages von 35»000 DM auf» Ara 29« Juni 1964 rechnete sie mit dem Rückzahlungsanspruch gegen Mietzins- und Bürgschaftsprovisionsforderungen auf, die dem unstreitig gegen die Beklagte zustehen« Die Gesellschaft für Schiffahrt und Handel mbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die in den beiden ersten Rechtszügen ebenfalls als Beklagte in Anspruch genommen war, übersandte dem am 6. I, Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Anspruch auf Rückzahlung der dem ZBHHB zugeflossenen 35*000 DM begründet ist« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Erwerber, das heißt die BR0 Tankschiff AG und Direktor HerflBB? Diese Auffassung liber die Zulässigkeit der Aufrechnung begegnet rechtlichen Bedenken« Daß die Beklagte aufgrund von Abreden möglicherweise befugt war, die Ansprüche der BR0 Tankschiffahrt AG und des Direktors Her^||B geltend zu machen, besagt noch nicht, daß sie auch zur Aufrechnung berechtigt war« Die Rechtsprechung hat allerdings angenommen, daß in Fällen, in denen dritte Personen in den Schutz eines Vertrages einzubeziehen sind, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist, ein solcher Dritter aus der Verletzung dieser Vertragspflicht unmittelbar Rechte gegen den Verletzer herleiten kann« Die Ausdehnung der Schutzwirkung auf Dritte setzt aber grundsätzlich voraus, daß das Ergehen dos Dritten den Gläubiger selbst berührt, weil er seinerseits ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (Urteil des erkennenden Senats vom 16« Für Kaufverträge ist eine solche Schutz- und Obhutspflicht, soweit ersichtlich ist, niemals angenommen worden; sie ließe sich auch schwerlich begründen« Im übrigen verkennt das Berufungsgericht, daß die Verletzung der dem angeblich obliegenden Verpflichtung bei der Vertragsverhandlung geschehen sein soll, daß aber der Z^|^ gegenüber der Beklagten eine Offenbarungspflicht gar nicht verletzt haben kann, weil er selbst ihr Geschäftsführer war« Die durch den vertretene Beklagte wußte also von der Entnahme des Geldes« Daß der ZflH^ etwa Im Ergebnis ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Aufrechnungserklärung der Beklagten zulässig ist, zutreffend* Bas Berufungsgericht führt zur Begründung für die möglicherweise erfolgte Abtretung der Ansprüche der Erwerber an die Beklagte an, die Erv/erber hätten niemals selbst ihren Anspruch geltend gemacht, sondern nur die Beklagte, deren einer Geschäftsführer der Mit erv/erber HerflHi ist, habe den Anspruch im Verrechnungsv/ege verfolgt* Bagegen, daß die Beklagte anstelle der Erwerber den Anspruch auf Rückzahlung geltend macht, haben nach dem Akteninhalt weder der ZflH^ noch die Klägerin sich jemals gewandt* Ihnen ist es im Rechtsstreit stets nur auf die Klärung angekommen, ob der gegenüber den Käufern sich schuldhaft verhal- ten habe und deshalb überhaupt zur Rückzahlung des empfangenen Geldes verpflichtet sei* Auch die Revision hat gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei, wenn ein Rückzahlungsanspruch bestehe, zur Aufrechnung befugt, keine Einwendungen erhoben« Baraus läßt sich auf den übereinstimmenden Villen der Parteien schließen, für den Pall, daß die Forderung der Käufer begründet sei, bei der Aufrechnung mit den Mietzins- und Bürgschaftsprovisionsforderungen von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit abzusehen* Baß bei einem Aufrechnungsvertrage dieses Erfordernis abhedungen werden kann, ist ständige Rechtsprechung* Barauf beruht die Zulässigkeit der sogenannten Konzernverrechnungsklausel (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 16* Mai 1966 - VIII ZR 38/64 = IM BGB § 387 Nr* 43 = BGHVarn 1966 Nr* 116)* Es kommt also darauf an, ob der BR^| Tankschiff AG und dem Direktor HerBBB ein Anspruch darauf zu-steht, daß der ZBHB ihnen einen Betrag von 35«.000 DM für den von ihm als Gehalt entnommenen gleich hohen Betrag erstattet* 1* Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis , der ZflB habe, weil er die getroffene Verfügung den Erwerbern nicht offenbart habe, ihnen einen Schaden von 35*000 DM zugefügt* Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Anbahnung von Vertrags Verhandlungen sei der Z^^B zu dem Ersatz verpflichtet* Das Berufungsgericht stellt im einzelnen fest, die Erv/erber hätten sich aus den Ermittlungen der Schweizerischen Treuhandgesellschaft das für ihre Kauf absich ten entscheidende Bild gemacht* Der bis dahin bekannt gewordene Wert des Vermögens des Eirmenverbandes sei für die Erv/erber bei ihrer Entscheidung über den Abschluß eines Kaufvertrages maßgebend gev/esen* Die Käufer hätten den Wert des Kauf gegenständes nach den bisherigen Ermittlungen beurteilt* über die Vergütungen, die dem ZflBBB in der einen oder anderen Form zufließen sollten, sei langwierig verhandelt worden* Die Ansprüche des Zedenten an die Beklagte seien in der Anlage 1 des Vertrages im einzelnen geregelt worden* Danach sei auch der Kaufpreis Der ZdB und seine Familienangehörigen haben somit nicht nur ihre Geschäftsanteile an die Erwerber abgetreten, vielmehr haben sie das Unternehmen der Beklagten mit ihren Beteiligungsgoscllschaften an die Erwerber verkauft. Die Erwerber haben deshalb auch nur mit solchen Entnahmen für die Vergütung der Geschäfts führer tätigke it des Zedenten gerechnet, soweit sie sich aus den damals bekannten Vereinbarungen ergaben und in der Anlage 1 zu dem Vertrage im einzelnen geregelt waren. worden sei, gerade bei einem Pamilienunternehmen erhöht werde, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch« Bas Berufungsgericht hätte im übrigen auch verwerten können, daß das verkaufte Unternehmen nach der eigenen Darstellung der Revision am Rande des Konkurses stand und die Gläubiger mit Konkursantrag drohten, falls das Unternehmen nicht verkauft würde. Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, in dem für die Geschäf ts führer tat igkeit ausgeworfenor* Betrage von 35o000 DM sei ein Betrag von 6«000 DM enthalten gewesen, der dem ZflHHP als Ersatz für Auslagen zugestanden habe, die er für die Beklagte gemacht habe. III* Dem hilfoweise geltend gemachten Anträge, dio Beklagten zu verurteilen, Zinsen von 16«, 128 DM bis zur Rückzahlung dieses Betrages durch das Finanzamt R40 zu zahlen, scheint der Gedanke zugrunde zu liegen, die Erwerber seien verpflichtet, den so zu stel- len, als habe er die Lohnsteuer von dem ihm zugeflossencn Gehaltsteil von 35-000 DM nicht entrichtet» Das ist unrichtig» Wie schon ausgeführt wurde, war der Wert des Unternehmens um 35-000 DM geringer, als er vertragogemäß sein sollte» Deshalb können die Erwerber Zahlung eines Betrages von 35»000 DM verlangen» Welches Schicksal der dem gezahlte Gehaltsteil gehabt hat, insbesondere, ob der Z^HB ihn, wie sich nachträglich herausstellt, zu Unrecht versteuert hat, ist unerheblich» Wenn die Revioionsbegründung vor trägt, dem Z^|^^ seien Nachteile daraus erwachsen, daß er beim Lohnsteuor-jahresausgleich für das Jahr 1963 nicht die grundlose Zahlung des Lohnsteuerbetrageo von 16» 128 DM habe geltend machen können, so scheint das auf der Auffassung zu beruhen, die Erwerber hätten fahrlässig gehandelt, weil sie erst nach dem für den Lohnsteuer jahresausgleich maßgebenden Zeitpunkt mit dem Verlangen auf Rückzahlung des Betrages von 35-000 DM hervor getreten seien» Für diese Ansicht fehlt es an jeder Grundlage» Da der ZflBB sich im ganzen Rechtsstreit auf den Standpunkt gestellt hat, er habe den Betrag von 35-000 DM zu recht bezogen, liegt es in seinem Gefahrenbereich, wenn er durch verspätete Rückzahlung der grundlos entrichteten Lohnsteuer Zinsverluste erleidet» In der mündlichen Verhandlung hat die Revision schließlich geltend gemacht, die Beklagte habe dem Z^-trotz Aufforderung keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt, dadurch sei ihm Schaden erwachsen« Abgesehen davon, daß dieser Vortrag nicht die mit dem Hilfsantrag verlangte Zinsenerstattung rechtfertigen kann, fehlt es auch an jeder Darlegung, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen schlüssige Behauptungen hierzu vorgebracht habe«

Zitierte Normen: § 166 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchErwerberUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yi_II_ZR_2J5/65 URTEIL
Verkündet am
13« Dezember 1967 K 1 e t t , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma "Rifl^p1 Rivier-Tankvaart .NoV«, Zweigstelle
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor Joris Hu^|^ in Ro( HeSPBP Straße und Direktor Hans	in
 höS ■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmüchtigter:
Rechtsanwalt Dr<>
gegen
 die Firma R^^-Reederei Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	RedHHBPBPstraße	fll/fli,
 vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Rudolf und Diplomkaufmann Franz He]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27« Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht einen ihr abgetretenen Anspruch des Kaufmanns Jakob	(im	folgenden	ge-
 nannt) geltend.
Der Zedent war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. An dem Stammkapital von 1,300,000 DM waren der ZflHP mit 320.000 DM Geschäftsanteil, seine Ehefrau mit 880.000 DM, davon in Höhe von 700.000 DM treuhänderisch für den Zedenten, der Sohn Jürgen mit 50.000 DM und Hans Ha^IHHP mit 50.000 DM beteiligt. Mit der Beklagten waren eine Reihe von "hundertprozentigenM Beteiligungsgesellschaften verbunden.
Ab Frühjahr 1963 versuchte der	seine	und der
 Familie Geschäftsanteile an dem in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Firmenverband zu verkaufen. In seinen Auftrag verhandelte sein damaliger Mitarbeiter, Direktor
 
verschiedentlich mit Schweizer Interessenten über den Erwerb der Anteile» Vertreter der	Rhein-
schiffahrt-Aktiengesollschaft besichtigten die Einrichtungen und Anlagen und ließen im Einverständnis mit dem
 durch die Schweizerische (Treuhand ge Seilschaft an Hand der Geschäftsunterlagen Ermittlungen über die Vermögen sverhältniose der Unternehmen anstellen» Im November 1963 übersandten die Rechtsanwälte Er« Ma^HB und MaflfHl dem	äen	Entwurf	eines	Kaufvertrages, dessen Einzel
 heiten sic am 9.» Dezember 1965 mit ihm erörterten» Uber die sod Gespräch fertigte der Zedent am 10» Dezember 1963 folgende Aktennotiz für seinen die Buchhaltung leitenden Mitarbeiter	an:
ftGestorn abend besuchten mich die Herren sen» und jun» Die Herren hatten mir auf Veranlassung des Beauftragten der	Rheinschiif-
fahrts AoG» den Entwurf eines Kaufvertrages zugestellt, und die Detailfragen sind gestern abend behandelt worden« Die Herren, insbesondere Herr MaflHP jun«, führten aus, daß die "Schweizer" Anstoß daran genommen hätten, daß ich hohe Bürgschafts-Provisionen entnommen habe» Das wäre in . . dor Schweiz etv/as Unübliches» In der Schweiz kenne man nur eine Gehaltszahlung» Ich schließe daraus, daß bei dem endgültigen Gespräch wegen der Bürgschafts-Provisionen noch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Schv/eizern und mir auf kommen w erden»
Sie wissen, daß ich im Interesse der Fortführung des Unternehmens bereit bin, Opfer zu bringen, und sollte sieh in der oben dargestellten Hinsicht etwas ergeben, werde ich letzten Endes auch da wohl zu Konzessionen bereit sein»
Ich habe, v/ie Sie wissen, Ihr Gehalt und das des Herrn HerH|^ Anfang des Jahres im Hinblick auf das vermutlich kommende große Arbeitsprograram, resultierend aus den fortwährenden Überlegungen, wie die latenten Geldsorgen überwunden werden könnten, um rund 20 # erhöht» Jetzt, da wir vermutlich kurz vor dem Abschluß stehen, läßt sich erst die ungeheure Fülle der Arbeit übersehen, die von Ihnen, Herrn Her^M^ und von mir geleistet worden ist« Herr	v/ird seine Dotierung‘
 
darin finden, daß er vermutlich eine Beteiligung an den zu verkaufenden Gesellschaften erwirbt.
Er ist damit direkt oder indirekt abgefunden0 Für Ihren außergewöhnlichen Arbeitsaufwand konzediere ich Ihnen eine Sondervergütung in Höhe von EH IQ.OOO,—, Da ich nicht v/eiß, wie letzten Endes die Bedingungen der Schv/eizer ausgehen werden, ich aber für meinen, wie nicht nur Sie, sondern sicherlich auch alle anderen Mitarbeiter bezeugen können, außergewöhnlichen Arbeitsaufwand in diesen Jahr eine gerechte Entschädigung beanspruchen kann, setze ich meine Vergütung fest mit EM 120„000,— für das Jahr 1963« Das entspricht dem minimalen Gehalt eines Vorstands-Mitgliedes einer kleinen Aktiengesellschaft o Eine entsprechende Abrechnung für Sie und für mich bitte ich vorzunehmen.
Für vertrauliche Vergütungen habe ich bestimmte Vorlagen gemachte Die Einzelzahlen und die Empfänger sind Ihnen bekannt. Ich bitte, einen Betrag von EM 6,000,— meinem Gehalt zuzuschlagen und entsprechend zu versteuern, damit auch diese Dinge formell in Ordnung gehen
 Am 24« Dezember 1963 unterbreiteten die BR® Tankschiff ahrt AG in Ba^® und Direktor Herfl^^B dem Z®®|^p und seinen Familienangehörigen ein bis zu dem 30, Dezember 1963, 13 Uhr befristetes notarielles Angebot über den Erwerb der Geschäftsanteileo Das Angebot wurde fristgerecht angenommen. Hach dem so zustande gekommenen Vertrage verkauften der Zedent und seine Ehefrau ihre Geschäftsanteile an die HR^P Tankschiffahrt AG und Jürgen und Hans Ha^®-®|® ihre Geschäftsanteile an Direktor Her®®p. Gleichzeitig wurden dementsprechend die Geschäftsanteile an die Käufer abgetreten. Der Kaufpreis betrug insgesamt 1.000.000 DM< Der Vertrag enthält unter 5 d folgende Abrede:
"Der Verkäufer zu 1 (eins) Jakob Ha^®®® versichert als Geschäftsführer der Tankreederei-R^® GmbH (das ist die Beklagte), daß alle ihm bekannten Risiken und Verpflichtungen in der letzten, den Käufern vorgelegten Bilanz enthalten oder der Schweizerischen Treuhandgesellschaft
 
bekannt gegeben worden sind, Er versichert ferner, daß keine Rechtsstreitigkeiten schweben, die ihre Ursache außerhalb des normalen Geschäftes der Tankreederei-R^^ oder ihrer Tochtergesellschaften haben,"
Mitverkauft wurden die namentlich aufgeführten Beteiligungsgesellschaften o Ferner wurde wischen der BR0 Tankschiffahrt AG und Direktor Herfll^ als nunmehrigen Gesellschaftern der Beklagten und dem	in	einer
 Anlage zu dem Vertrage eine Vereinbarung getroffen, die u,a. lautet:
"1, Herr HaflHB) scheidet mit Wirkung vom 1,1,1964 als Gesellschafter aus. Ihm wird für seine bisherige Geschäftsführung im vollem Umfang Entlastung erteilt,
2. Herr Haf|BI erhält für die von ihm und seiner Familie zu Gunsten der Tankreederei RflP GmbH übernommenen Bürgschaften gegenüber verschiedenen Gläubigern im Kalenderjahr 1963 eino Bürgschaftsprovision von DM 85-000,-, Darüber hinaus seinem Konto bereits gutgeschriebenen Beträge werden erstattet,
3» Herr Haf^HP bat für 1962 und 1963 keinen Anspruch auf eine Tantieme, Saveit diese bereits gutgeschrieben worden ist, sind die Beträge zu erstatten,
4,	Auf den so berichtigten Stand der Verpflichtungen des Herrn Ha^B|B gegenüber der Tank-reederei RflP GmbH wird ein Nachlaß von
DM 92,000,— eingeräumt,
5,	Herr HafHHK erhält für die von ihm und seiner Familie übernommenen Bürgschaften als Provision
1964	DM	50.000,-
1965	IM 40.000,-	
1966	DM	30.000,-
1967	DM	25o000,-
o o o
10. In übrigen erklärt sich Herr HaL
hinsichtlich aller Ansprüche gegen aie Tankreederei	GmbH und sämtliche
 ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Eeteiligungs-Gesellschaften für abgefunden . ”
In Ausführung der Aktennotiz vom 10. Dezember 1963 sind dem	am 30» Dezember 1963 brutto 35oOOO DH
zugeflossen, indem er 180872 DM auf sein Privatkonto Überwiesen erhielt und 16«128 DM als Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wurden . Mit Schreiben vom 5« Mai 1964 forderte die Beklagte den	zur	Rückzahlung
 des Betrages von 35»000 DM auf» Ara 29« Juni 1964 rechnete sie mit dem Rückzahlungsanspruch gegen Mietzins- und Bürgschaftsprovisionsforderungen auf, die dem unstreitig gegen die Beklagte zustehen« Die Gesellschaft für Schiffahrt und Handel mbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die in den beiden ersten Rechtszügen ebenfalls als Beklagte in Anspruch genommen war, übersandte dem	am	6.	November 1964 eine Lastschrift unter
 dem Buchungsdatum des 31« Dezember 1963 über 35«000 DM Gehaltsanteil mit dem Vermerk:
"Der Betrag ist schon verrechnet",
Die Klägerin macht mit der Klage die ihr vom abgetretenen Mietzins- und Bürgschaftsprovisionsforderun-gen in Höhe von 35«000 DM geltend. Hilfsweise begehrt sie die Verurteilung der Beklagten, an sie 8 # Zinsen von 16.128 DM zu zahlen, bis dieser Betrag durch das Finanzamt	den Zedenten aus überzahlter Lohnsteuer
 zurückgezahlt wird.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
 
In der Revisionsinstanz verfolgt die Klägerin die Klageanträge weitere Die Beklagte beantragt, d>e Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe^
I, Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Anspruch auf Rückzahlung der dem ZBHHB zugeflossenen 35*000 DM begründet ist« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Erwerber, das heißt die BR0 Tankschiff AG und Direktor HerflBB? gegen den ZBHBM aufgrund des notariellen Vertrages einen Schadensersatzanspruch haben, der seinen Rechtsgrund darin finde, daß der ZBHP die ihm aufgrund der Vertragsvorhandlungen mit den Erwerbern obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe. Der ZBHP sei verpflichtet gewesen, die über die Gehaltszahlung getroffene Verfügung zu offenbaren, damit die Käufer im einzelnen urteilen könnten, welchen Wert sie gegen Zahlung des Kaufpreises erlangten und ob sie den Kaufpreis trotz der Verringerung des Geoellschaftsvermögens um 35«000 DM aufwenden wollten. Sie hätten infolge des Verhaltens des Zedenten einen um 35*000 DM verringerten Wert erhalten. Das Berufungsgericht läßt sodann dahinstehen, ob die Erwerber ihren Ersatzanspruch an die Beklagte abgetreten hätten. Es meint, zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches mit Wirkung für und gegen die Erwerber sei auch die Beklagte befugt, so daß die für die Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben sei. Der notarielle Vertrag zeige in mehrfacher Hittsioht, daß durch ihn für den ZBHHHfc vertragliche Sorgfalts- und Schutzwirkungen auch gegenüber den Beklagten begründet worden seien.
 
Diese Auffassung liber die Zulässigkeit der Aufrechnung begegnet rechtlichen Bedenken« Daß die Beklagte aufgrund von Abreden möglicherweise befugt war, die Ansprüche der BR0 Tankschiffahrt AG und des Direktors Her^||B geltend zu machen, besagt noch nicht, daß sie auch zur Aufrechnung berechtigt war«
Damit waren die Forderungen der Erwerber noch nicht zu der ihrigen geworden« Die Aufrechnung setzt aber Gegenseitigkeit der Forderung voraus« Die weitere Begründung des Berufungsgerichts geht davon aus, daß der Beklagten auch eigene. Ansprüche aus dem Kaufverträge zuständen«
Die Rechtsprechung hat allerdings angenommen, daß in Fällen, in denen dritte Personen in den Schutz eines Vertrages einzubeziehen sind, weil die vertragliche Sorgfalts- und Schutzpflicht nicht nur dem Vertragsgegner, sondern auch bestimmten weiteren Personen gegenüber zu beachten ist, ein solcher Dritter aus der Verletzung dieser Vertragspflicht unmittelbar Rechte gegen den Verletzer herleiten kann« Die Ausdehnung der Schutzwirkung auf Dritte setzt aber grundsätzlich voraus, daß das Ergehen dos Dritten den Gläubiger selbst berührt, weil er seinerseits ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist (Urteil des erkennenden Senats vom 16«
Oktober 1963 - VIII ZR 28/62 - XH BGB § 536 Nr« 6 a)«
Für Kaufverträge ist eine solche Schutz- und Obhutspflicht, soweit ersichtlich ist, niemals angenommen worden; sie ließe sich auch schwerlich begründen« Im übrigen verkennt das Berufungsgericht, daß die Verletzung der dem angeblich obliegenden Verpflichtung bei der Vertragsverhandlung geschehen sein soll, daß aber der Z^|^ gegenüber der Beklagten eine Offenbarungspflicht gar nicht verletzt haben kann, weil er selbst ihr Geschäftsführer war« Die durch den	vertretene	Beklagte	wußte
 also von der Entnahme des Geldes« Daß der ZflH^ etwa
 
durch Mißbrauch seiner GeschäftsführerStellung die Beklagte unmittelbar geschädigt habe* hat das Berufungsgericht nicht festgestellt*
Im Ergebnis ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Aufrechnungserklärung der Beklagten zulässig ist, zutreffend* Bas Berufungsgericht führt zur Begründung für die möglicherweise erfolgte Abtretung der Ansprüche der Erwerber an die Beklagte an, die Erv/erber hätten niemals selbst ihren Anspruch geltend gemacht, sondern nur die Beklagte, deren einer Geschäftsführer der Mit erv/erber HerflHi ist, habe den Anspruch im Verrechnungsv/ege verfolgt* Bagegen, daß die Beklagte anstelle der Erwerber den Anspruch auf Rückzahlung geltend macht, haben nach dem Akteninhalt weder der ZflH^ noch die Klägerin sich jemals gewandt* Ihnen ist es im Rechtsstreit stets nur auf die Klärung angekommen, ob der	gegenüber den Käufern sich schuldhaft verhal-
ten habe und deshalb überhaupt zur Rückzahlung des empfangenen Geldes verpflichtet sei* Auch die Revision hat gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei, wenn ein Rückzahlungsanspruch bestehe, zur Aufrechnung befugt, keine Einwendungen erhoben« Baraus läßt sich auf den übereinstimmenden Villen der Parteien schließen, für den Pall, daß die Forderung der Käufer begründet sei, bei der Aufrechnung mit den Mietzins- und Bürgschaftsprovisionsforderungen von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit abzusehen* Baß bei einem Aufrechnungsvertrage dieses Erfordernis abhedungen werden kann, ist ständige Rechtsprechung* Barauf beruht die Zulässigkeit der sogenannten Konzernverrechnungsklausel (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 16* Mai 1966 - VIII ZR 38/64 = IM BGB § 387 Nr* 43 = BGHVarn 1966 Nr* 116)*
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Es kommt also darauf an, ob der BR^| Tankschiff AG und dem Direktor HerBBB ein Anspruch darauf zu-steht, daß der ZBHB ihnen einen Betrag von 35«.000 DM für den von ihm als Gehalt entnommenen gleich hohen Betrag erstattet*
II* Das Berufungsgericht hat eine ErstattungsVerpflichtung angenommen* Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung haben im Ergebnis keinen Erfolg*
1* Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis , der ZflB habe, weil er die getroffene Verfügung den Erwerbern nicht offenbart habe, ihnen einen Schaden von 35*000 DM zugefügt* Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Anbahnung von Vertrags Verhandlungen sei der Z^^B zu dem Ersatz verpflichtet*
Auf die gegen diese Auffassung bestehenden rechtlichen Bedenken braucht des näheren nicht eingegangon zu werden *
Das Berufungsgericht stellt im einzelnen fest, die Erv/erber hätten sich aus den Ermittlungen der Schweizerischen Treuhandgesellschaft das für ihre Kauf absich ten entscheidende Bild gemacht* Der bis dahin bekannt gewordene Wert des Vermögens des Eirmenverbandes sei für die Erv/erber bei ihrer Entscheidung über den Abschluß eines Kaufvertrages maßgebend gev/esen* Die Käufer hätten den Wert des Kauf gegenständes nach den bisherigen Ermittlungen beurteilt* über die Vergütungen, die dem ZflBBB in der einen oder anderen Form zufließen sollten, sei langwierig verhandelt worden* Die Ansprüche des Zedenten an die Beklagte seien in der Anlage 1 des Vertrages im einzelnen geregelt worden* Danach sei auch der Kaufpreis
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ausgerichtet worden. Das habe der Zfl|p gewußt. Infolge des Verhaltens des ZflBBB hätten die Erwerber einen um 35"000 DM verringerten Wert erhalten.
Danach ist der Sachverhalt rechtlich wie folgt zu würdigen: Die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig einen Verkauf des Unternehmens (RGZ 150, 397s 401; RG DR 1944? 485)»
Der ZdB und seine Familienangehörigen haben somit nicht nur ihre Geschäftsanteile an die Erwerber abgetreten, vielmehr haben sie das Unternehmen der Beklagten mit ihren Beteiligungsgoscllschaften an die Erwerber verkauft. Den Umfang des auf die Erwerber zu übertragenden Vermögens haben diese nach dem zur Zeit der Ermittlungen der Ireuhandgesellschaft vorhandenen Bestand bestimmen wollen, selbstverständlich angepaßt nach den bei einem werbenden Unternehmen notwendigen Zu- und Abgängen. Die Erwerber haben deshalb auch nur mit solchen Entnahmen für die Vergütung der Geschäfts führer tätigke it des Zedenten gerechnet, soweit sie sich aus den damals bekannten Vereinbarungen ergaben und in der Anlage 1 zu dem Vertrage im einzelnen geregelt waren. Inhalt des* Angebots der Erwerber war mithin, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, daß der Z^|0 und seine Familienangehörigen ihnen einen solchermaßen bestimmten Vermögensv/ert dos Unternehmens überlassen sollten. Diesen Willen der Erwerber hat der ZflHI erkannt und so hat er das Angebot angenommen. Da Angebot und Annahme einen objektiv übereinstimmenden Erklärungsinhalt hatten, ist der Vertrag so zustande gekommen, wie ihn die Erwerber haben schließen wollen. Im übrigen würde selbst, wenn ein objektiver Erklärungsinhalt nicht bestände, ein versteokter Einigungsmangel nicht vorliegeno Erkennt nämlich eine Partei,
 daß die andere mit ihrer Antragserklärung einen von der objektiven Erklärungsbedeutung abweichenden Willen vex1-bunden hat, und nimmt sie den Antrag mit dem Willen an, das objektiv Erklärte, nicht das vom Antragenden Beabsichtigte zu wollen, so ist dieser Vorbehalt nach § 166 BGB unbeachtlich (RG 66, 428)*
Entnahm der	vertragswidrig	35«000 DM, so wies
 das zu übergebende Vermögen einen entsprechend geringeren Bestand auf, als vereinbart war«. Bei dieser Sachlage ist der	auf Grund des Kaufvertrages verpflichtet, den
 fehlenden Eetrag nachzuzahlen.
2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, können nicht durchdringeno Das Berufungsgericht hat weder verkannt, daß die Ermittlungen der Schweizer Treuhandgesellschaft längere Zeit vor Abschluß des Vertrages erfolgt sind, noch daß die damals interessierten schweizer juristischen Personen nicht mit den jetzigen Erwerbern wesensgleich sind. Diese Umstände schließen aber die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, daß die Vertragsparteien übereinstimmend auf die Ermittlungen der Schweizer Treuhand-gesellschaft zurückgegriffen haben. Das Berufungsgericht übersieht auch nicht, daß die Ermittlungen in manchen Beziehungen überholt sein mußten. Es legt den Vertrag anhin aus, daß die Erwerber mit solchen Veränderungen gerechnet hätten, die sich üblicherweise aus der Fortführung eines werbenden Unternehmens ergeben. Gerade u.a. daraus entnimmt es die Verpflichtung des	elfe	Erwerber	von
 der außerhalb dieses Rahmens liegenden Entnahme der 35*000 DM in Kenntnis zu setzen. Wenn die Revision meint, es sei damit zu rechnen gewesen, daß das Geschäftsführergehalt, das für das erste Quartal noch nicht voll gezahlt
 
worden sei, gerade bei einem Pamilienunternehmen erhöht werde, so setzt sie sich mit den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch« Bas Berufungsgericht hätte im übrigen auch verwerten können, daß das verkaufte Unternehmen nach der eigenen Darstellung der Revision am Rande des Konkurses stand und die Gläubiger mit Konkursantrag drohten, falls das Unternehmen nicht verkauft würde. Es ist durchaus ungevjöhnlich, daß bei solcher Vermögenslage ein Geschäf taführergehalt rückwirkend erhöht wird« Im übrigen bewegen die Ausführungen der Revision sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Tatsachenv/ürdigung und Vertragsauslegung«
Zu Unrecht rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, in dem für die Geschäf ts führer tat igkeit ausgeworfenor* Betrage von 35o000 DM sei ein Betrag von 6«000 DM enthalten gewesen, der dem ZflHHP als Ersatz für Auslagen zugestanden habe, die er für die Beklagte gemacht habe. Das Berufungsgericht meint in einer Hilfoerwägung, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, daß der	für	die Be-
klagte an andere Personen Vergütungen geleistet habe«
Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Im Schriftsatz vom 8« Juni 1965 hat die Klägerin lediglich behauptet, der ZfllB habe für seine Firmengruppe 6.000 DI-I verauslagt. In dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 27o September 1965 heißt es, der Zedent habe vertrauliche Vergütungen von 4«000 TM und Steuern hierfür in Höhe von 2,000 DM verauslagt« Er sei im Besitz einer Eiste über die Empfänger der Beträge» Aus diesem Vortrag geht nicht hervor, daß es sich um Geschäftsvor-gange handelt, aus denen dem Zedent ein Anspruch gegen x	:
 
W
die Beklagte zustand, und daß die Erwerber sich solche Zahlungen des	entgegenhalten lassen müßten «
Die in dieser Richtung ferner erhobene Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO ist ersichtlich unbegründete
III* Dem hilfoweise geltend gemachten Anträge, dio Beklagten zu verurteilen, Zinsen von 16«, 128 DM bis zur Rückzahlung dieses Betrages durch das Finanzamt R40 zu zahlen, scheint der Gedanke zugrunde zu liegen, die Erwerber seien verpflichtet, den	so zu stel-
len, als habe er die Lohnsteuer von dem ihm zugeflossencn Gehaltsteil von 35-000 DM nicht entrichtet» Das ist unrichtig» Wie schon ausgeführt wurde, war der Wert des Unternehmens um 35-000 DM geringer, als er vertragogemäß sein sollte» Deshalb können die Erwerber Zahlung eines Betrages von 35»000 DM verlangen» Welches Schicksal der dem	gezahlte Gehaltsteil gehabt hat, insbesondere,
 ob der Z^HB ihn, wie sich nachträglich herausstellt, zu Unrecht versteuert hat, ist unerheblich»
Wenn die Revioionsbegründung vor trägt, dem Z^|^^ seien Nachteile daraus erwachsen, daß er beim Lohnsteuor-jahresausgleich für das Jahr 1963 nicht die grundlose Zahlung des Lohnsteuerbetrageo von 16» 128 DM habe geltend machen können, so scheint das auf der Auffassung zu beruhen, die Erwerber hätten fahrlässig gehandelt, weil sie erst nach dem für den Lohnsteuer jahresausgleich maßgebenden Zeitpunkt mit dem Verlangen auf Rückzahlung des Betrages von 35-000 DM hervor getreten seien» Für diese Ansicht fehlt es an jeder Grundlage» Da der ZflBB sich im ganzen Rechtsstreit auf den Standpunkt gestellt hat, er habe den Betrag von 35-000 DM zu recht bezogen, liegt es in seinem Gefahrenbereich, wenn er durch verspätete Rückzahlung der grundlos entrichteten Lohnsteuer Zinsverluste erleidet»
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In der mündlichen Verhandlung hat die Revision schließlich geltend gemacht, die Beklagte habe dem Z^-trotz Aufforderung keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt, dadurch sei ihm Schaden erwachsen« Abgesehen davon, daß dieser Vortrag nicht die mit dem Hilfsantrag verlangte Zinsenerstattung rechtfertigen kann, fehlt es auch an jeder Darlegung, daß die Klägerin in den Tatsacheninstanzen schlüssige Behauptungen hierzu vorgebracht habe«
IVo Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Haidinger Dr« Gelhaar Artl Dr« Mezger Mormann