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BGH

Gericht: BGH

ter Haftung zur Vermittlung von Real- und Industriekrediten, vertreten durch ihre Geschäftsführer Jürgen H„ Sei und Bankdirektor ioR» St^Hlfe in Mi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« April 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr« Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt: GoJ^straßo/Fr^^^straße9 auf dem sie später ein Bürohaus errichteteno Im April 1959 verhandelte die Klägerin mit der Hamburg!sehen Landesbank über die Finanzierung'des von den Beklagten auf diesem Grundstück beabsichtigten Bauvorhabens (Errichtung des Bürohauses)» Sie reichte bei der Bank Beleihung sunt er lagen ein und beantragte durch Schreiben vom 30o April 19599 den Beklagten hypothekarisch gesicherte Darlehen in Höhe von 75o ooo DM zu gewähren» Sie bat«, die Darlehen bereitzustellen und fest zuzusagen» Zu diesem Anträge überreichte sie einen im einzelnen ausgearbeiteten Finanzierung splan nebst Rentabilitätsberechnung» Dieses Schreiben erörterte die Bank am 12» Juni 1959 mit dem Beklagten zu 1» Kurz darauf am 26» Juni 1959 trat der Beklagte zu 2 als Gesellschafter in die von der Klägerin gebildete GmbH ein» Am 12o August 1959 schrieb der Beklagte zu 1 an die Klägerin^ sie möge nunmehr9 nachdem mit den Probearbeiten des Bürohauses begonnen worden sei9 die Finanzierung in die Wege leiten» Insgesamt sei ein Finanzierungsbedarf von 1 loo ooo DM erforderlich» Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 8o Oktober 1959» Sie wies den Vorwurf«, wegen der Finanzierung seit dem 12»August 1959 nichts mehr unternommen zu haben9 mit dem Hinweis zurück9 daß der Beklagte zu 2 als damaliger Geschäftsführer der Klägerin es für richtig gehalten habe«, "kurz zu treten"» Am 15» Oktober 1959 sagte die Bank den Beklagten zu 2 hypothekarisch zu sichernde Darlehen von insgesamt 75o ooo DM zu» Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß im Jahre 1959 zwischen den Beklagten und dem Geschäftsführer und Mitge« sellschafter der Klägerin Jürgen H0 Sch^H^ ein "Globalabkommen" zustande kam9 wonach Sch^B^i für die Vermittlung des Ankaufs von Grundstücken und Erbbaurechten keine Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen entgegen der Revisions« rüge nicht übergangen» Es hat in seinen Ausführungen sowohl berücksichtigt, daß SchfllHfc in einem Parallelprozeß die Maklercourtage eingeklagt hatte und sich auch einen Betrag von 9 ooo DM für diese Courtage im September hatte gutschrei ben lassen, als auch, daß Schim vorliegenden Rechtsstreit erklärt hot, den Klageanspruch im Parallelprozeß um den Betrag von 9 ooo DM zu ermäßigen und mit der Stornierung der Gutschrift im AbrechnungsVerhältnis mit dem Beklagten zu 1 einverstanden zu sein» Im Hinblick darauf, daß durch diese Erklärungen und die Zustimmung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Maklercourtage für die Vermittlung des Erbbaurechts aus dem Abrechnungsverhältnis zwischen SchflH^^ und dem Beklagten zu 1 ausgeklammert worden sei, hält es die unter Beweis gestellten Vorgänge vom September 1959 und den Umstand, daß SchH^fc seine angebliche Provisionsforderung von 9 ooo DM eingeklagt hatte, für rechtlich bedeutungslos» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen» Es fehlt im Vorbringen der Beklagten jeder Anhaltspunkt dafür, daß Sch^BIVund der Beklagte zu 1 im September 1959 vereinbart hatten, ScY^/^^0 solle nun die Provision für die Vermittlung des Erbbaurechts erhalten, dafür solle aber der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung der streitigen Finanzierung entfallen» Schon aus diesem Grunde war daher das angeblich übergangene Vorbringen der Beklagten unerheblich» Es bedarf hiernach keiner rechtlichen Würdigung des Umstandes, daß die Klägerin gegenüber Sch^mp eine selbständige Rechtspersönlichkeit darstellt, in deren Rechte SchQ^^B ohne Bevollmächtigung nicht eingreifen konnte» Dahinstehen kann auch, v/elche Bedeutung den Erklärungen der Parteien und des SchflHI^ im Prozeß über die Courtage wegen des Erbbaurechts zukommto Wenn die Revision mit dem Hinweis, für den Abschluß dieses Maklervertrages sei wegen der Vorgänge im September 1959 die Grundlage entfallen, meinen sollte, die Beklagten könnten gegen den Provisionsanspruch der Klägerin Einwendungen aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erheben, so irrte sie auch hierin» Denn, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß wegen der dem Schmilz (vorübergehend erteilten) Gutschrift der Maklercourtage für die Vermittlung des Erbbaurechts von ca» 9 ooo DM die Ansprüche der Klägerin für ihre selbständige Vermittlertätigkeit bei der Finanzierung des Bauvorhabens wieder entfallen sollten, so kann jener Vorgang schon aus diesem Grunde nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen des streitigen Maklervertrages gewürdigt werden»

RechtGrundstückFinanzierungBerufungsgerichtVermittlungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZK^ 215/62
Verkündet
 am 80 April 196*+
Klett3
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2234 014
1) des Dr« Volker B(
in Hi
m
 2) des GUnter Hoigt P(
Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br
 gegen
die	mit	beschränk-
ter Haftung zur Vermittlung von Real- und Industriekrediten, vertreten durch ihre Geschäftsführer Jürgen H„ Sei und Bankdirektor ioR» St^Hlfe in	Mi
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt
 hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« April 196*+ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr« Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des b* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11o Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewieseno
 Von Rechts wegen
- 2 »
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 12» Februar 1959 erwarben die Beklagten durch Vermittlung des Mitgesellschafters Schl^H) der Klägerin das Erbbaurecht an dem Grundstück	GflB?
GoJ^straßo/Fr^^^straße9 auf dem sie später ein Bürohaus errichteteno Im April 1959 verhandelte die Klägerin mit der Hamburg!sehen Landesbank über die Finanzierung'des von den Beklagten auf diesem Grundstück beabsichtigten Bauvorhabens (Errichtung des Bürohauses)» Sie reichte bei der Bank Beleihung sunt er lagen ein und beantragte durch Schreiben vom 30o April 19599 den Beklagten hypothekarisch gesicherte Darlehen in Höhe von 75o ooo DM zu gewähren» Sie bat«, die Darlehen bereitzustellen und fest zuzusagen» Zu diesem Anträge überreichte sie einen im einzelnen ausgearbeiteten Finanzierung splan nebst Rentabilitätsberechnung» Dieses Schreiben erörterte die Bank am 12» Juni 1959 mit dem Beklagten zu 1» Kurz darauf am 26» Juni 1959 trat der Beklagte zu 2 als Gesellschafter in die von der Klägerin gebildete GmbH ein» Am 12o August 1959 schrieb der Beklagte zu 1 an die Klägerin^ sie möge nunmehr9 nachdem mit den Probearbeiten des Bürohauses begonnen worden sei9 die Finanzierung in die Wege leiten» Insgesamt sei ein Finanzierungsbedarf von 1 loo ooo DM erforderlich»
Als Vermittlungscourtage versprach der Beklagte zu 1 einen Betrag von 2 % der Darlehenssumme9 der zu *+o % aus der ersten und zweiten Finanzierungsrate und der Rest bei Richtfertigkeit gezahlt werden sollte»
Am selben Tage legte die Klägerin der Bank ein weiteres Finanzierungsgesuch vor9 in dem sie die Gewährung von 2 Dar« lehen von 5&o ooo DM und von 19o ooo DM beantragte»
 
Am 5» Oktober 1959 schrieb der Beklagte zu 1 der Klägerin:
"Nachdem bis heute von Ihnen keine Mitteilung erfolgte9 daß die mit dem obigen Schreiben gesuchten Hypotheken beschafft worden sind9 möchte ich aus besonderen Grün" den mein Hypothekengesuch vom 12» August 1959 hiermit zurückzieheno"
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 8o Oktober 1959» Sie wies den Vorwurf«, wegen der Finanzierung seit dem 12»August 1959 nichts mehr unternommen zu haben9 mit dem Hinweis zurück9 daß der Beklagte zu 2 als damaliger Geschäftsführer der Klägerin es für richtig gehalten habe«, "kurz zu treten"» Am 15» Oktober 1959 sagte die Bank den Beklagten zu 2 hypothekarisch zu sichernde Darlehen von insgesamt 75o ooo DM zu»
Die Klägerin verlangte mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 6 ooo DM nebst Zinsen als Vermittlungsprovision»
Das Landgericht gab der Klage statt» Die Beklagten legten Berufung ein»
Die Klägerin legte Anschlußberufung mit dem Anträge ein, die Beklagten zur Zahlung von weiteren 9 ooo DM nebst Zinsen seit dem 17» November 1959 zu verurteilen» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Auf die Anschlußberufung ifurden die Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt» Die Zinsen gewährte das Berufungsgericht erst von einem späteren Zeitpunkt ab» Mit der Revision«, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt«, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts noch anhängigen Klage weiter»
- If -
Ent Scheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß im Jahre 1959 zwischen den Beklagten und dem Geschäftsführer und Mitge« sellschafter der Klägerin Jürgen H0 Sch^H^ ein "Globalabkommen" zustande kam9 wonach Sch^B^i für die Vermittlung des Ankaufs von Grundstücken und Erbbaurechten keine
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Maklercourtage von den Beklagten erhalten«, dafür aber die Finanzierung der Bauvorhaben und die Vermietung der Räume gegen entsprechende Vergütung vornehmen sollteo In Auswirkung dieses Abkommens wirkte Sch(^|^ bei den Verhandlungen der Beklagten über den Erwerb des Erbbaurechts an dem Grundstück H^^^-Sto G^^, Go®®straße/Fr®M®straße, mit5 die zu dem Ergebnis führten«, daß die Beklagten durch Vertrag vom 12» Februar 1959 das Erbbaurecht erwarbeno Da nach den Feststellungen im Berufungsurteil zwischen den Ver tragsparteien Sch^H^ und den Beklagten Einigkeit darüber bestand,daß anstelle des SchMHB auch die von ihm maßgeblich beeinflußte Klägerin die Finanzierung der nach dem Abkommen in Frage kommenden Bauvorhaben gegen Maklervergütung durchführen konnte, leitete die Klägerin bereits am 30o April 1959 die Finanzierung des auf dem Grundstück GoJ^straße/Fr^Bfcstraße von den Beklagten geplanten Bauvorhabens, eines Bürohausneubaues«,in die Wege* Auf diese Weise kam zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Maklervertrag zustandeo Denn die Beklagten duldeten diese Tätigkeit* Sie erfuhren nämlich am 12® Juni 19599 daß bei der Hamburgischen Landesbank das Finanzierungsgesuch der Klägerin vom 30* April 1959 vorlag und sie erhoben keinen Widerspruch dagegen, daß sich die Klägerin als Mäklerin einschaltete, sondern baten den leitenden Beamten der Bank lediglich, "zunächst einmal kurz zu treten"* Daß sie mit der Maklertätigkeit der Klägerin einverstanden waren, brachten sie außerdem dadurch zu dem Ausdruck, daß
 
sie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12„ August 1959 ausdrücklich baten3 nunmehr die Finanzierung in die Wege zu lei-ten» Die Revision erhebt denn auch keine Bedenken dagegen3 daß ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustandegekommen ist o
Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, steht der Klägerin aufgrund dieses Maklervertrages ein Anspruch auf Maklerlohn zu, v/eil ihre Tätigkeit für den später ohne ihre Mitwirkung von den Beklagten selbst herbeigeführten Abschluß des Vertrages über die Aufnahme von Hypothekendarlehen zu demindest mitursächlich war» Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die von den Beklagten am 5« Oktober 1959 ausgesprochene Kündigung des Maklervertrages, well die Ursächlichkeit ihrer Maklertätigkeit feststeht, auf den Vergütungsanspruch der Klägerin ohne Einfluß geblieben isto
 Daß eine Kündigung des Maklervertrages zwar jederzeit zulässig ist, den bereits entstandenen Vergütungsanspruch aber unberührt läßt, ist anerkannten Rechts (RG2 lM-8, 35^9 356j Staudinger, BGB 11» Aufl* § 652 Anm* 18)o Entscheidend ist hier, daß die Klägerin bereits die Grundlage für die später von den Beklagten erlangte Finanzierung des Bauvorhabens gelegt hatte, ehe die Kündigung ausgesprochen wurdeo Auch in dieser Beziehung hat die Revision keine Angriffe erhobene
IIo Vergebens rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten aus der Berufungsbegründungsschrift unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt® Die Beklagten hatten dort allerdings ausgeführt, nachdem sich herausgestellt habe, daß ScbflHi^ Einnahmen des Beklagten zu 1 unterschlagen habe und ihm dieserhalb erheblich verschuldet war, habe der Beklagte zu 1
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SchflH^ bei seinen Verhandlungen im September eine Makler« courtage für die Vermittlung des Erbbaurechts des hier strei tigen Grundstücks neben anderen Beträgen gutgebracht, um ihm die Abdeckung seiner Verpflichtungen zu erleichtern«. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen entgegen der Revisions« rüge nicht übergangen» Es hat in seinen Ausführungen sowohl berücksichtigt, daß SchfllHfc in einem Parallelprozeß die Maklercourtage eingeklagt hatte und sich auch einen Betrag von 9 ooo DM für diese Courtage im September hatte gutschrei ben lassen, als auch, daß Schim vorliegenden Rechtsstreit erklärt hot, den Klageanspruch im Parallelprozeß um den Betrag von 9 ooo DM zu ermäßigen und mit der Stornierung der Gutschrift im AbrechnungsVerhältnis mit dem Beklagten zu 1 einverstanden zu sein» Im Hinblick darauf, daß durch diese Erklärungen und die Zustimmung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Maklercourtage für die Vermittlung des Erbbaurechts aus dem Abrechnungsverhältnis zwischen SchflH^^ und dem Beklagten zu 1 ausgeklammert worden sei, hält es die unter Beweis gestellten Vorgänge vom September 1959 und den Umstand, daß SchH^fc seine angebliche Provisionsforderung von 9 ooo DM eingeklagt hatte, für rechtlich bedeutungslos» Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen» Es fehlt im Vorbringen der Beklagten jeder Anhaltspunkt dafür, daß Sch^BIVund der Beklagte zu 1 im September 1959 vereinbart hatten, ScY^/^^0 solle nun die Provision für die Vermittlung des Erbbaurechts erhalten, dafür solle aber der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung der streitigen Finanzierung entfallen» Schon aus diesem Grunde war daher das angeblich übergangene Vorbringen der Beklagten unerheblich» Es bedarf hiernach keiner rechtlichen Würdigung des Umstandes, daß die Klägerin gegenüber Sch^mp eine selbständige Rechtspersönlichkeit darstellt, in deren Rechte SchQ^^B ohne Bevollmächtigung nicht eingreifen konnte»
 
Dahinstehen kann auch, v/elche Bedeutung den Erklärungen der Parteien und des SchflHI^ im Prozeß über die Courtage wegen des Erbbaurechts zukommto
 Wenn die Revision mit dem Hinweis, für den Abschluß dieses Maklervertrages sei wegen der Vorgänge im September 1959 die Grundlage entfallen, meinen sollte, die Beklagten könnten gegen den Provisionsanspruch der Klägerin Einwendungen aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erheben, so irrte sie auch hierin» Denn, wenn kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß wegen der dem Schmilz (vorübergehend erteilten) Gutschrift der Maklercourtage für die Vermittlung des Erbbaurechts von ca» 9 ooo DM die Ansprüche der Klägerin für ihre selbständige Vermittlertätigkeit bei der Finanzierung des Bauvorhabens wieder entfallen sollten, so kann jener Vorgang schon aus diesem Grunde nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen des streitigen Maklervertrages gewürdigt werden»
Ist somit davon auszugehen, daß der Klägerin der Vergütung sanspruch trotz der Kündigung vom 5» Oktober 1959 erhalten blieb, so kommt es auch nicht mehr auf die hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts an, die Beklagten seien im Hinblick auf den mit Sch|HIM abgeschlossenen "Globalvertrag" auch der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, ihr die entgeltliche Vermittlung der Finanzierung bis zu dem Abschluß der Darlehensverträge zu belassen» Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob dem "Globalvertrag " die rechtliche Bedeutung eines Vertrages zugunsten Dritter (zugunsten der Klägerin) zukommt» Denn auch dann, wenn die Klägerin kein vertragliches Recht auf Erteilung des Maklerauftrages hatte, der Maklerauftrag 8lso jederzeit gekündigt werden durfte, konnte ihr, wie oben ausgeführt, ein Provisionsanspruch, für den bereits die Grundlage geschaffen war, nicht verlorengehen» Deshalb ist es
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auch unerheblich, ob die Beklagten ein Recht hatten, sich wegen der angeblichen Veruntreuungen des Schfl^^^ von dem »Globalvertrag" zu lösen«
IVo Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung der Beklagten mit Recht zuruckgewiesen«. Ohne Rechtsirrtum hat es auf die Anschlußberufung hin der Klägerin weitere 9 ooo DM als Maklerprovision zuerkannt<> Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu rlickzu weiseno
 Dr0 Haidinger Artl Dr<> Mezger Dr« Messner Mormann