Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Verkäufer für alle Schäden aufzukommen hat, die dem Käufer oder seinen Abnehmern daraus erwachsen, daß die verwendete Konstruktion der Vertragsware gegen bestehende Rechte anderer verstößt, kann dahin ausgelegt werden, daß dem Verkäufer versagt sein soll, sich darauf zu berufen, der Käufer habe fahrlässig «Erkundigungen in der Richtung unterlassen, ob der vertragsgemäßen Verwendung der Ware in dem Bestimmungsland fremde Patentrechte entgegenstehen, und zwar auch dann, wenn der Käufer den Alleinexport der vom Käufer hergestellten Waren übernommen hat. Später hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf 8.562,74 DM nebst Zinsen ermäßigt und der Berechnung dieses Anspruchs eine Darlehensrestforderung von 9.678,63 IM zu Grunde gelegt, ferner ihre Ersatzforderung aus dem purbangeschäft mit 4.276,97 DM und ihren Anspruch wegen vertragswidriger Exportlieferungen mit noch 7.122,14 DM (7»391»34 - 269,20 DM )> also einen Gesamtbetrag von 21.0?7»74 DM; von dem sie Gegenforderungen der Beklagten mit 12.515.— Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit ihr.die Forderung der Klägerin aus dem Burban-Geschäft, die Rabattforderungen und den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dem Grunde und dem Umfange nach weiter in Abrede gestellt. Bas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Verurteilung auf den Betrag von 5.450,23 DM nebst Zinsen ermäßigt, die Verurteilung zur: Auskunft dem Umfange nach eingeschränkt und die höhere Geldforderung der Klägerin sowie ihr Verlangen auf Rechnungslegung und den weitergehenden Anspruch auf Auskunft abgewiesen. I» Die Beklagte hat in der Bevisionsschrift erklärt, daB sie gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 5.450,23 DM nebst 12 $ Zinsen Revision nur insoweit einlege? Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte durch ihre Erklärung in der Bevisionsschrift nicht auf die Möglichkeit verzichtet, ihren Revisionsantrag zu erweitern (BGHZ 7, H5y 144* Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. die Beklagte in der Bevisionsschrift hinsichtlich des Zahlungsanspruchs das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat» als sie zu mehr als 1.173,26 IM nebst 5 f> Zinsen verurteilt ist, noch darin, daß sie gleichzei-tig und anschließend erklärt hat, sie fechte das Urteil insoweit in vollem Umfange an, als die der Klägerin Auskunft zu erteilen habe. Dies ist schließlich auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß die Beklagte bereits in der Revisionsschrift einen ihrer Anfechtungserklärung entsprechenden Revisionsantrag formuliert und angekündigt hat. 1) Hinsichtlich des Durban-Geschäftes steht folgendes fest: Die Klägerin.kaufte im Februar 1952 auf Grund ihrer Lieferbedingungen von der Beklagten 50 Gros Kugelschreiber Hr 101 und 83 Gros Minen Hr 110 fob Hamburg einschließlich seemäßiger Verpackung zur Lieferung nach Durban in Südafrika. gegen sie gerichtlich vorgegangen und habe erreicht, daß ihm Schadensersatz zugesprochen sei und außerdem ein Teil der gelieferten Ware habe vernichtet werden müssenc Die Klägerin hat die Beklagte hiervon unterrichtet. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die Klägerin lediglich dann für die aus der Verletzung von Rechten anderer entstehenden Schäden Es hat bei der Auslegung der Klausel nicht außer Betracht gelassen, was die Beklagte nach Treu und Glauben dem Inhalt der Lieferungsbedingungen der Klägerin entnehmen mußte. In der Übernahme des alleinigen Exports für die Beklagte mit der Verpflichtung, diesen zu organisieren und durchzuführen, brauchte das Berufungsgericht daher . klagten das Empfängerland unbekannt gewesen sei, so ist dieses Vorbringen hier deshalb gegenstandslos, weil nach den Feststellungen d es Berufungsgerichts der Beklagten Durban als Bestimmungesort bekannt war. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klägerin die Berufung auf die soeben behandelte Klausel ihrer Lieferungsbedingungen auch nicht deshalb zu versagen, weil sie den gesamten Export in den Vertragswaren übertragen erhalten, daher auf diesem Gebiet ein vertragsmäßiges Honopol besessen und allein mit dem ausländischen Käufer kontrahiert habe. Unter diesen Umständen kann weder von einer sittenwidrigen Ausnutzung einer Monopolstellung der Klägerin gesprochen werden, noch widerspricht es freu und Glauben, wenn die Klägerin sich auf die Vereinbarung beruft, in,der die Beklagte sich verpflichtet hat,dafür eineustehen, daß die Verwendung der von ihr gelieferten Ware im Ausland nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. c) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, daß der Beweisantrag auf Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Angestellten G^|) zu Unrecht übergangen worden sei. Das sei auch der Beklagten klar gewesen; denn sie habe als Kaufmann nicht anhenmen können, daß die Klägerin durch ihre Lieferungsbedingungen ihre gesetzlichen Rechte irgendwie habe schmälern wollen. Die Revision; hält diesen Gedankengang für unrichtig, weil die Vorschrift des $ 434 BGB überhaupt' nicht auf einen Fall anwendbar sei, in dem Rechte erst durch einen Vertrag wirksam würden, den der Käufer selbst nach der Übergabe zur Unterbringung oder Verwertung der Käuf-sache abgeschlossen habe. Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1937, 1628, 1631 Der Revision ist zuzugeben, daß das Reichsgericht in diesem Urteil beiläufig bemerkt hat, die Vorschrift des § 434 BGB passe nicht auf den Fall, in dem die Rechte, die den Rechtsmangel begründen sollen, durch einen Vertrag der Käuferin der Ware nach ihrer Übergabe entstan- Der Rechtsmangel, auf den sich die Klägerin beruft, bestand nämlich bereits zur Zeit des Abschlussödes Kaufvertrages, weil die Waren wegen der schon vor dem Abschluß des Kaufvertrages zwischen den Parteien begründeten fremden Patentrechte in dem Land, in das sie nach dem der Beklagten bekannten Vertragszweck exportiert wurden, nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise verwertet werden konnten. e) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Beweisangeboten der Beklagten im Schriftsatz vom 18. In diesem Schriftsatz hat die Beklagte zunächst ausgeführt, sie habe bei den Vorverhandlungen im Jahre 1951 lediglich Kenntnis von..B<J^Patenten in Holland gehabt und dies der Klägerin mitgeteilt. Bezug auf Kugelschreiber sei zudem Gegenstand der Besprechungen vom 9* Februar 1952 gewesen, die Zum Abschluß des Zusatzvertrages vom selben Tage geführt hätten,, Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen; daß sie genau wie früher kein Risiko für die Kugelschreiberexporte der Klägerin übernehmen könne* Die Beklagte hat diese Behauptung in das Wissen ihrer Angestellten 00/^ und gestellt. Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung deshalb für unwesentlich angesehen, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, daß sich die Klägerin mit dieser Erklärung der Beklagten einverstanden erklärt habe. Da'jeder Vertrag die Vermutung für sich habe, daß in ihm der endgültige und maßgebende Vertragswille niedergelegt sei, könne im vorliegenden Falle nicht von einem Baftungsausschluß ausgegangen werden. Daher komme es auf das Beweisangebot, die Beklagte habe vor Abschluß des Nachtragsvertrages darauf hingewiesen, daß sie keine Haftung für Kugel'sohrei-berexporte übernehmen könne, nicht an. dem verfahrenerechtlichen Grunde dee § 529 Abs 2 ZPO zurückweisen wollen» Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn die Beklagte hätte/ wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, diesen Beweis ohne weiteres in -erster Instanz anbieten können und das Berufungsgericht sieht mit Recht darin eine grobe Nachlässigkeit, daß dieses neue Torbringen der Beklagten und die Beweismittel hierfür erst im zweiten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 18. f) In weiteren Ausführungen beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe verschuldet, daß der Rechtsmangel für ihren Schaden ursächlich geworden sei« Der Verkauf der Ware im Inland sei ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin hat überdies die Beklagte durch ihre Lieferungsbedingungen noch ausdrücklich verpflichtet, für alle Schäden aufzukommen weiche ihr oder ihren Abnehmern daraus erwachsen,-daß die verwendete Konstruktion gegen bestehende Rechte anderer verstößt. Den Ausführungen der Revision, die Klägerin sei durch die genannte Bestimmung in Kr 3 der Lieferungsbedingungen nicht von der Berücksichtigung eines Mitverschuldens freigestellt worden, steht die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts entgegen. g) Ras Berufungsgericht erblickt den Schaden der Klägerin darin, daß sie durch die Lieferung eine höchst fragwürdige Forderung gegen ihren Kunden in Südafrika erworben habe und daß diese mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu dem großen Teil infolge der entgegenstehenden Ansprüche des Kunden in Südafrika Untergegangen sei. Sie hat die Abtretung ihrer Forderung gegen den Abnehmer der Ware der Beklagten azigeboten, ohne daß diese hierauf eingegangen ist. h) Ebensowenig kaün die Revision mit ihrer unter Berufung auf § 286 ZPO erhobenen Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Bestellerfirma in Durban für die Reohts-mängel einzustehen hatte, nicht unbeantwortet lassen dürfen. auf das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19* März 1955 S 7» Dort hatte die Beklagte jedoch lediglich ausgeführt, bei der Organisation der Klägerin sei es sicher, daß sie auch mit ihren Kunden Lie-ferungs- lind Zahlungsbedingungen vereinbart gehabt ha- Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe diesem Verlangen entsprechen müssen, ist aber deshalb nicht begründet, weil die Beklagte hierauf keinen Anspruch hatte, zu demal sie ihr Verlangen nur auf die bloße Vermutung gestützt hat, daß sich aus den mit der Empfängerfirma in Südafrika vereinbarten Lieferungsbedingungen ein Haftungsausschluß für Rechtsmängel der hier in Rede stehenden Art ergeben könnte. Bas Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte auf Grund der Lieferungsbedingungen der Klägerin verpflichtet ist, den Betrag von 4*276,97 BK nebst Zinsen als Schadensersatz an die Klägerin zu leisten. Bie Klägerin leitet daraus, das Recht her, daß die Beklagte ihr alle Geschäfte, bei denen sie die Lieferung noch nicht ausgeführt hatte, zu über lassen und somit auch die Auslieferungen Über sie vorzunehmen gehabt habe, und ist der Auffassung, daß sie Das Berufungsgericht hat dagegen den Vertrag dahin ausgelegt, daß dem Alleinvertriebsrecht der Klägerin alle bei Vertragsschluß bei der Beklagten eingegangenen Bestellungen, sofern sie noch nicht:, ausgbführt warenj . Sie wird auch von der Heyision nicht angegriffen* War aber dies der Inhalt des Vertrages, so kömmt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, indem sie es unterließ, die Aufträge, über die Klägerin abzuwickeln. Denn die Beklagte konnte keinesfalls dem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung des Rabattes für noch nicht ausgeführte Geschäfte dadurch die Grundlage entziehen, daß sie die Belieferung der Kunden selbst vornahm. Es hat' dabei die Ansicht der Beklagten mißbilligt, sie habe diesen Anspruch für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1952 bereits erfüllt und sei zur Auskunft für.des erste Quartal 1953 deshalb nicht verpflichtet, weil das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu dem 31= Dezember 1952 beendet worden sei. Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Verdacht der Klägerin für ausreichend Begründet hält, die Beklagte könne auch in dem Zeitraum vom 23» Juni 1951 bis 31. Deshalb stellt sich insoweit nur die Frage, ob die Beklagte den Anspruch auf Auskunft durch die von ihr zu verschiedenen Zeiten abgegebenen Erklärungen erfüllt hat, daß sie sich vertragstreu verhalten habe. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß sich diese Erklärungen unstreitig nicht auf die ganze Zeit,jedenfalls nicht auch auf die Zeit vom 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte auch für die Zeit vom 1. Februar 1952 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten lediglich dann zu, wenn die Klägerin der Beklagten in der Zeit vom Oktober bis Dezember 1952 nicht Aufträge im Mindestwerte von 100.000.— DM zuführen würde. ten und daß für diesen von den Parteien bedachten Pall das gesetzliche Kündigungsrecht) das sich aus einem solchen Rückgang des Umsatzes ableiten ließe, ausgeschlossen sein sollte, Dabei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte sowohl bei einem zufälligen als auch bei einem von der Klägerin fahrlässig verschuldeten Umsatzrückgang nur befristet habe kundigen dürfen« Diese Auslegung des Vertrags steht weder mit seinem Wortlaut noch mit den Denkgesetzen im Widerspruch, Es ist auch nicht festzustellen, daß das Berufungsgericht dabei wesentlichen Auslegungsstoff übergangen hat«. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Darlegungen der Revision über die Umsätze des Jahres 1952, aus denen sie schließt, die Klägerin habe sich nachhaltig als unfähig erwiesen, das Auslandsgeschäft der Beklagten zu fördern, über die Organisation der Klägerin zu beleben und gleichzeitig die Beklagte von der eigenen Organisation des Außenhandels zu entlasten, Hiernach besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft im Rahmen des Berufungsurteils auch für das erste Quartal 1953« Pür die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1952 ist das Verlangen auf Auskunft jedenfalls deshalb begründet, weil die Parteien bis zu dem Abschluß des zweiten Rechtszuges darüber gestritten haben, welche Geschäfte auskunftspflichtig sind, und den vorher abgegebenen Erklärungen der Beklagten, sie habe keine vertragswidrigen Geschäfte vorgenommen, unter den hier vorliegenden umständen die erforderliche Klarheit fehlt» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob insoweit das Verlangen der Klägerin, die Beklagte zur Erteilung von Auskunft zu verurteilen, ohne Rücksicht auf die von ihr vor dem Prozeß und im Prozeß abgegebenen Erklärungen schon des-
2313 021 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: BGB §§ 157, 242; HGB § 546 Rechtssatz: Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Verkäufer für alle Schäden aufzukommen hat, die dem Käufer oder seinen Abnehmern daraus erwachsen, daß die verwendete Konstruktion der Vertragsware gegen bestehende Rechte anderer verstößt, kann dahin ausgelegt werden, daß dem Verkäufer versagt sein soll, sich darauf zu berufen, der Käufer habe fahrlässig «Erkundigungen in der Richtung unterlassen, ob der vertragsgemäßen Verwendung der Ware in dem Bestimmungsland fremde Patentrechte entgegenstehen, und zwar auch dann, wenn der Käufer den Alleinexport der vom Käufer hergestellten Waren übernommen hat. Aktenzeichen: IVIII ZR 215/56 i. Urt, des BGH v. 26. April 1957 LG Aschaffenburg OLG Bamberg ','.V 7* Verkündet It« Protokoll am 26«. April 1957 Klett. Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Pirma In dem fiechtsstreit & Co., Inhaber Max straße äM und Frieda Beklagten. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin 5 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen rma Heinrich , Inhaber Theodor in ' Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr-. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26.. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar. Artl, Br. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Mezger, für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29» September 1955 wird auf Kosten der i Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen . . 2 -> Tatbestand? Die Klägerin übernahm unter Gewährung eines Betriebsmittelkredits durch Vertrag vom 9. Februar 1951 den alleinigen Export der Fabrikate der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Zusatzvertrag vom 9» Februar 1952 abgeändert und ergänzt. Dabei wurde das der Beklagten vor her zustehende außerordentliche Kündigungsrecht ausdrücklich aufgehoben und durch die Vereinbarung ersetzt, daß die Beklagte mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten dann zu kündigen berechtigt sein sollte, falls die Klägerin erstmalig von Oktober bis Dezember .1952 nicht Aufträge im Mindestwerte von 100 000,— DM der Beklagten überschreiben würde. Die Klägerin gewährte damals der Beklagten einen neuen Kredit in Form eines Darlehens von 20 000.— XU. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zu dem 51* Dezember 1952 deshalb, weil die Umsätze der Klägerin hinter den Erwartungen zurückgeblieben waren. Sie exportierte ab 1. Januar 1955 wieder selbst. Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung der Beklagten widerspreche der in dem Vertrag vom 9* Februar 1952 getroffenen Vereinbarung, vielmehr, so meint die Klägerin, sei die Kündigung des Vertrages erst zu dem 51. März 1953 wirksam geworden. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit mehrere Ansprüche geltend gemacht? Hit der Zahlungsklage hat sie zunächst einen Darlehensrest von 9.244»72 US gefordert, sodann Schadensersatz wegen Gewährleistung für Rechtsmänjel auf Grund - 3 « uv.. -£vV ; »1 if ' -a: .' eines Kaufvertrages über Waren, die die Klägerin nach Durban in Südafrika exportiert hat, in Höhe von 4 <.276 »97 DM, ferner für Export lief erungen, die die Beklagte im ersten Halbjahr 1951 nach Abschluß des Vertrages vom 9. Februar 1951 abredewidrig unmittelbar vorgenommen habe, statt sie der Klägerin zu überlassen, einen ihr hierdurch entgangenen Rabatt von 7.391,34 M abzüglich einer Gegenforderung der Beklagten von 3.584»64 DM, also noch 5.*806,70 DM, und schließlich einen in diesem. Rechtszug nicht mehr in-teressierenden Betrag von 153,14 IM» somit insgesamt 17»481,53 DM nebst Zinsen. Später hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf 8.562,74 DM nebst Zinsen ermäßigt und der Berechnung dieses Anspruchs eine Darlehensrestforderung von 9.678,63 IM zu Grunde gelegt, ferner ihre Ersatzforderung aus dem purbangeschäft mit 4.276,97 DM und ihren Anspruch wegen vertragswidriger Exportlieferungen mit noch 7.122,14 DM (7»391»34 - 269,20 DM )> also einen Gesamtbetrag von 21.0?7»74 DM; von dem sie Gegenforderungen der Beklagten mit 12.515.— IM abgesetzt hat, wobei sie die Gegenforderungen der Beklagten um Skontobeträge von 266,98 DM (145,18 DM + 121,80 IM) gekürzt hat. Demgemäß hat die Klägerin erklärt, die ursprüngliche Klageforderung sei insoweit, als sie 8.562,74 IM übersteige, also hinsichtlich eines Betrages von 8.918,79 IM in der Hauptsache erledigt. Dieser Erklärung hat die Beklagte zugestimmt. Die Klägerin hat sonach Zahlung eines Betrages von 8.562,74 DM nebst Zinsen verlangt. Außerdem hat sie Auskunft und Rechnungslegung sowie Bucheinsicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ge- % fordert, ferner hat sie Leistung des Offenbarungseides über eie Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung sowie Herausgabe dessen begehrt, was die Beklagte der Klägerin auf Grund der zu erteilenden Auskünfte und der Verträge vom 9* Februar 1951 und 9- Februar 1952 noch schulde«, Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.295,76 DM (8.562,74 DM - 266,98 DM) nebst Zinsen und gleichzeitig durch Teilentscheidung über die weiteren Klageanträge verurteilt, der Klägerin nach näherer Maßgabe Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, jedoch nur ab 23. Juni 1951 bis 31. März 1953. Es hat den darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch und den Anspruch auf Rechnungslegung für die Zeit bis zu dem 23. Juni 1953 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen auch den Anspruch auf Bucheinsicht verneint. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit ihr.die Forderung der Klägerin aus dem Burban-Geschäft, die Rabattforderungen und den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dem Grunde und dem Umfange nach weiter in Abrede gestellt. Bas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Verurteilung auf den Betrag von 5.450,23 DM nebst Zinsen ermäßigt, die Verurteilung zur: Auskunft dem Umfange nach eingeschränkt und die höhere Geldforderung der Klägerin sowie ihr Verlangen auf Rechnungslegung und den weitergehenden Anspruch auf Auskunft abgewiesen. Die Revision der Beklagten hat die Abweisung der Klage in vollem Umfange zu dem Ziel, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe? I» Die Beklagte hat in der Bevisionsschrift erklärt, daB sie gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 5.450,23 DM nebst 12 $ Zinsen Revision nur insoweit einlege? als sie zu mehr als 1.173;26 IW und 5 Zinsen hiervon verurteilt worden sei; sie hat in der Revisionsschrift auch die Stellung eines entsprechend formulierten Antrages angekündigt, gleichzeitig hat sie erklärt, daß sie das Berufungsurteil im vollen Umfange insoweit anfechte., als sie zur Erteilung von Auskunft verurteilt worden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte durch ihre Erklärung in der Bevisionsschrift nicht auf die Möglichkeit verzichtet, ihren Revisionsantrag zu erweitern (BGHZ 7, H5y 144* Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1956 - III ZR 131/54 -; Beschluß des Bundes- gerichtshofs vom 25. Oktober 1956 - II ZR 190/56 - ). Daran ändert nichts, daß die Beklagte sich in der Re-visionsschrift die Erweiterung der Revision nicht Vorbehalten hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es hierauf nicht an. Vielmehr ergibt sich die Zulässigkeit der Erweiterung der Revisiohs-anträge aus. dem Gesetz. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Rechtsmittelkläger ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung auf die Anfechtung des Vorderurteils verzichtet hat. Ein solcher Verzicht setzt ...eine klare und unzweideutige Erklärung voraus (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1956 - II ZR 190/56 - vgl auch BGHZ 15, 39 und Beschluß des Bundes- , gerichtshofs vom 21. April 1955 - V ZR 188/54 * Mit Nachw,). Er kann hier weder darin erblickt werden, daß _ £ die Beklagte in der Bevisionsschrift hinsichtlich des Zahlungsanspruchs das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat» als sie zu mehr als 1.173,26 IM nebst 5 f> Zinsen verurteilt ist, noch darin, daß sie gleichzei-tig und anschließend erklärt hat, sie fechte das Urteil insoweit in vollem Umfange an, als die der Klägerin Auskunft zu erteilen habe. Denn eine solche Erklärung bringt nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß sie endgültig sich der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis begeben.wollte, das Rechtsmittel zu erweitern. Dies ist schließlich auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß die Beklagte bereits in der Revisionsschrift einen ihrer Anfechtungserklärung entsprechenden Revisionsantrag formuliert und angekündigt hat. Sie hat daher in zulässiger Veise mit der Re-visionsbegründüng von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Abweisung der Klage, soweit ihr das Berufungsgericht entsprochen hat, in vollem Umfange zu begehren. ... II. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Forderung, der Klägerin aus dem Durban-Geschäft, die Rabattforderungen hinsichtlich der Lieferungen vom 9», 10., 14. und 22. Februar 1931 und gegen den Anspruch auf Auskunft. 1) Hinsichtlich des Durban-Geschäftes steht folgendes fest: Die Klägerin.kaufte im Februar 1952 auf Grund ihrer Lieferbedingungen von der Beklagten 50 Gros Kugelschreiber Hr 101 und 83 Gros Minen Hr 110 fob Hamburg einschließlich seemäßiger Verpackung zur Lieferung nach Durban in Südafrika. Die Beklagte lieferte die Hare nach Hamburg, signiert für Durban. Die Klägerin hat sie der Bestellerfirma gegen ein Akzept ausgehändigt. Diese leimte dann jedoch die Einlösung des Wechsels mit der Begründung ab, sie könne die Ware wegen eines $ V :"i : *'! f, ~ 7 »vir- •$*2+ s* '*• :.r». :>v.' ’IS darauf ruhenden Patentrechts der Firma B^^-P^^-Limited London nicht verwerten, der Patentinhaber der verletzten Patente sei. gegen sie gerichtlich vorgegangen und habe erreicht, daß ihm Schadensersatz zugesprochen sei und außerdem ein Teil der gelieferten Ware habe vernichtet werden müssenc Die Klägerin hat die Beklagte hiervon unterrichtet. Nach vergeblichen Verhandlungen der Klägerin mit der Bestellerfirma ging der mehrfach verlängerte Wechsel zu Protest. Die Klägerin wurde mit dem Gegenwert von Pfund 363.1.5 zuzüglich Sinsen in Höhe von insgesamt 4.276,97 DM belastet. Sie verlangt Unter Berufung auf Nr 3 ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen hiervon.. Diese Bestimmung* :hat folgenden Wortlaut: "Für alle Schäden, welche uns oder unseren Abnehmern daraus erwachsen, daß die verwendeten Marken, Seichen. Etiketten, Muster, Konstruktionen usw» gegen bestehende Pachte anderer verstoßen, hat der Verkäufer, sofern nicht die Marken usw. ausdrücklich von uns vorgeschrieben sind, aufzukommen." Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die Klägerin lediglich dann für die aus der Verletzung von Rechten anderer entstehenden Schäden * selbst aufzukommen habe, wenn es sich um Artikel hande le, deren Konstruktion als solche auf Angaben oder Plänen der Klägerin beruhe. Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung .der Klausel Und'die Zubilligung der Schadensersatzfor-derung können nicht durchgreifen. a) Die Revision meint, nach Sinn und Zweck der Bestimmung müsse die Klägerin das Risiko auch dann t ra- ) - 8 gen, wenn sie die von der Beklagten gelieferte Konstruktion genau gekannt und durch ihre Bestellung die Lieferung dieser ihr bekannten Konstruktion vorgeschrieben habe. Da es sich nicht um eine typische Vertrags-bedingung, sondern um die Auslegung eines Indivudual-vertrages handelt, sind Angriffe der Bevision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nur in den hierfür durch die Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen zulässig. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt weder gegen den Wortlaut der Klausel noch gegen anerkann- jj te Auslegungsregeln oder allgemeine Erfahrungssätze. Das Berufungsgericht sieht mit Recht einen wesentlichen * A Unterschied darin, ob die Bestellerin einer Ware ihre .*• } Konstruktion für die Herstellung vorschreibt oder ob sie nur eine Ware bestellt, deren Konstruktion sie kennt. Es hat bei der Auslegung der Klausel nicht außer Betracht gelassen, was die Beklagte nach Treu und Glauben dem Inhalt der Lieferungsbedingungen der Klägerin entnehmen mußte. Der Umstand, daß die Klägerin den Alleinexport der Artikel übernommen hatte, die die | Beklagte hersteilte, zwingt nicht zu der Auslegung, daß die Klägerin schon damit das Risiko für Konstruk-tionen, die ihr bekannt waren, übernehmen wo? "oder * mußte. Das gilt umsü mehr, als jü±ohtKlägerin : die Möglichkeit hatte, die Patentlage im Auslände zu klären, sondern auch die Beklagte hierzu in der Lage ; war. In der Übernahme des alleinigen Exports für die Beklagte mit der Verpflichtung, diesen zu organisieren und durchzuführen, brauchte das Berufungsgericht daher . ' keinen Umstand zu erblicken, der nach Treu und Glauben einer Berufung auf Nr 3 Abs 2 der erwähnten Lie- • ferungsbedingungen entgegensteht. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Klausel könne jedenfalls dann nicht eingreifen, wenn der Be- L . , ~ 9 - klagten das Empfängerland unbekannt gewesen sei, so ist dieses Vorbringen hier deshalb gegenstandslos, weil nach den Feststellungen d es Berufungsgerichts der Beklagten Durban als Bestimmungesort bekannt war. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klägerin die Berufung auf die soeben behandelte Klausel ihrer Lieferungsbedingungen auch nicht deshalb zu versagen, weil sie den gesamten Export in den Vertragswaren übertragen erhalten, daher auf diesem Gebiet ein vertragsmäßiges Honopol besessen und allein mit dem ausländischen Käufer kontrahiert habe. Denn es hat im Belieben der Beklagten gestanden, der Klägerin den Alleinexport zu übertragen und die Bedingungen hierfür mit der Klägerin zu vereinbaren. Unter diesen Umständen kann weder von einer sittenwidrigen Ausnutzung einer Monopolstellung der Klägerin gesprochen werden, noch widerspricht es freu und Glauben, wenn die Klägerin sich auf die Vereinbarung beruft, in,der die Beklagte sich verpflichtet hat,dafür eineustehen, daß die Verwendung der von ihr gelieferten Ware im Ausland nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Auch für die Anwendung dar §§ 315 ff BGB, auf die die mündliche Revisionsbegründung hingewiesen hat, ist bei dieser Sachlage kein Raum. c) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, daß der Beweisantrag auf Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Angestellten G^|) zu Unrecht übergangen worden sei. Die Beklagte hat nämlich in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. April 1953 lediglich* folgende Behauptungen in das Wissen des Ggestellt $ sie habe die Bestellungen der Klägerin so abgerichtet und signiert; wie dies die Klägerin vorgeschrieben habe, diese habe der Beklagten bei Exportaufträgen niemals mitgeteilt, wer der Abnehmer der Klägerin gewesen sei und wohin die Sendung gehen sollte, die Klägerin habe lediglich Anweisungen darüber gegeben, an welche Spedition oder Reederei die Lieferung zu erfolgen habe und wie die Kisten zu zeichnen seien. La hier die Kenntnis der Beklagten davon feststeht, daß die Sendung für Südafrika bestimmt war, kann es nicht auf die Behauptungen änkommen, für die als Zeuge benannt ist. Es enthält daher kei- nen Rechtsverstoß , daß das Berufungsgericht von der Vernehmung dieses Zeugen Abstand genommen hat« d) Die Revision wendet sich weiter gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch Nr 3 der Lieferungsbedingungen den Schutz des Gesetzes bei Rechtsmängeln, den § 434 BGB gebe, keineswegs einengen wollen. Das sei auch der Beklagten klar gewesen; denn sie habe als Kaufmann nicht anhenmen können, daß die Klägerin durch ihre Lieferungsbedingungen ihre gesetzlichen Rechte irgendwie habe schmälern wollen. Die Revision; hält diesen Gedankengang für unrichtig, weil die Vorschrift des $ 434 BGB überhaupt' nicht auf einen Fall anwendbar sei, in dem Rechte erst durch einen Vertrag wirksam würden, den der Käufer selbst nach der Übergabe zur Unterbringung oder Verwertung der Käuf-sache abgeschlossen habe. Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1937, 1628, 1631 Der Revision ist zuzugeben, daß das Reichsgericht in diesem Urteil beiläufig bemerkt hat, die Vorschrift des § 434 BGB passe nicht auf den Fall, in dem die Rechte, die den Rechtsmangel begründen sollen, durch einen Vertrag der Käuferin der Ware nach ihrer Übergabe entstan- 11 - <4 it*. *’ * "*4 den sind. Der hier zu beurteilende Pall liegt aber, wie die Revision verkannt hat; tatbestandlich ganz anders als der vom Reichsgericht entschiedene. Der Rechtsmangel, auf den sich die Klägerin beruft, bestand nämlich bereits zur Zeit des Abschlussödes Kaufvertrages, weil die Waren wegen der schon vor dem Abschluß des Kaufvertrages zwischen den Parteien begründeten fremden Patentrechte in dem Land, in das sie nach dem der Beklagten bekannten Vertragszweck exportiert wurden, nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise verwertet werden konnten. e) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Beweisangeboten der Beklagten im Schriftsatz vom 18. August 1955 S 2 nachgehen müssen, in dem unter Beweis gestellt worden sei, daß die Parteien einen Haftungsausschluß betreffend etwaige Patentansprüche bei Kugelschreiberexporten mit Rücksicht auf die weitgehend ungeklärte Patentlage vereinbart hätten. In diesem Schriftsatz hat die Beklagte zunächst ausgeführt, sie habe bei den Vorverhandlungen im Jahre 1951 lediglich Kenntnis von..B<J^Patenten in Holland gehabt und dies der Klägerin mitgeteilt. Weitere Einzelheiten seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe vorausgesetzt, daß sich die Klägerin als selbständiger Exporteur bei dem Vertrieb der eingekauften Produkte auch um fremde Schutzrechte habe kümmern müssen. Hierzu sei sie mittels ihrer Vertriebsorganisation auch ohne weiteres in der Lage gewesen. In diesem Sinne seien die Verhandlungen geführt worden. Sie, die Beklagte, hätte der Hr 3 der Lieferungsbedingungen sofort widersprochen, wenn.sie nicht der Auffassung gewesen wäre, die Bestellung der Klägerin unter Verwendung der Katalogbezeichnungen stelle ein ausdrückliches Vorschreiben im Sinne dieser Bestimmung dar. Die unklare Patentlage auf dem Weltmarkt in Bezug auf Kugelschreiber sei zudem Gegenstand der Besprechungen vom 9* Februar 1952 gewesen, die Zum Abschluß des Zusatzvertrages vom selben Tage geführt hätten,, Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte wiederholt darauf hingewiesen; daß sie genau wie früher kein Risiko für die Kugelschreiberexporte der Klägerin übernehmen könne* Die Beklagte hat diese Behauptung in das Wissen ihrer Angestellten 00/^ und gestellt. Entgegen der Darstellung der Revision setzt sich indes das Berufungsurteil mit diesem Beweisantrag auseinander. Das Berufungsgericht hat die unter Beweis gestellte Behauptung deshalb für unwesentlich angesehen, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, daß sich die Klägerin mit dieser Erklärung der Beklagten einverstanden erklärt habe. Außerdem seien, so führt das Berufungsurteil aus: die Punkte, in denen der Vertrag vom 9« Februar 1951 abgeänder worden ist, schriftlich niedergelegt worden. In dem Text des Nachtragsvertrages vom 9. Februar 1952 sei aber von einem HäftungsausSchluß nicht die Rede. Da'jeder Vertrag die Vermutung für sich habe, daß in ihm der endgültige und maßgebende Vertragswille niedergelegt sei, könne im vorliegenden Falle nicht von einem Baftungsausschluß ausgegangen werden. Daher komme es auf das Beweisangebot, die Beklagte habe vor Abschluß des Nachtragsvertrages darauf hingewiesen, daß sie keine Haftung für Kugel'sohrei-berexporte übernehmen könne, nicht an. Wenn dieses Beweisangebot dahin zu verstehen sei, was nicht ganz klar sei, daß von Anfang an ein Haftungsausschluß vereinbart worden sei, dann könne es gemäß § 529 Abs II ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Das Berufungsgericht hat also den Beweisantrag, wenn er als erheblich anzusehen wäre, in jedem Fall aus t •» 1*1 C 3 l : t.>*. p: ■ tfl ■A«** *»’•* • dem verfahrenerechtlichen Grunde dee § 529 Abs 2 ZPO zurückweisen wollen» Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn die Beklagte hätte/ wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, diesen Beweis ohne weiteres in -erster Instanz anbieten können und das Berufungsgericht sieht mit Recht darin eine grobe Nachlässigkeit, daß dieses neue Torbringen der Beklagten und die Beweismittel hierfür erst im zweiten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 18. August 1955 vorgetragen worden sind, dessen Nachreichung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestattet worden war» Durch eine Berücksichtigung dieses Beweisantrages wäre die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht verzögert worden« Es brauchte deshalb dem Beweisangebot nicht nachzugehen. ’ f) In weiteren Ausführungen beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe verschuldet, daß der Rechtsmangel für ihren Schaden ursächlich geworden sei« Der Verkauf der Ware im Inland sei ohne weiteres möglich gewesen. Der Rechtsmangel habe sich hur deshalb ausgewirkt, weil die Ware nach Südafrika exportiert worden sei. Die Klägerin habe schuldhaft gehandelt; wenn sie sich über die Patentlage in Südafrika nicht unterrichtet habe. Die Revision kann mit diesen Erwägungen das Berufungsurteil nicht erschüttern. Darauf, ob der Verkauf der Ware im Inland ohne Verletzung eines fremden Patentrechts möglich gewesen ist, kommt es nicht an. Auch wenn dieses Vorbringen zutrifft, bleibt entscheidend, daß die Ware zu dem Ex- 14 port nach Südafrika gekauft worden ist. Schon nach § 434 BGB muß die Ware frei von solchen Rechten sein, welche gegen ihren Besitzer geltend gemacht werden können und auf Grund deren dem Besitzer der vertragsgemäße Gebrauch der Sache von einem Dritten untersagt werden kann (vgl RG JW 1911, 645). Die Klägerin hat überdies die Beklagte durch ihre Lieferungsbedingungen noch ausdrücklich verpflichtet, für alle Schäden aufzukommen weiche ihr oder ihren Abnehmern daraus erwachsen,-daß die verwendete Konstruktion gegen bestehende Rechte anderer verstößt. Deshalb muß die Beklagte dafür einstehen, daß der Klägerin durch die Geltendmachung fremder Patentrechte in Südafrika Schaden entstanden ist. Den Ausführungen der Revision, die Klägerin sei durch die genannte Bestimmung in Kr 3 der Lieferungsbedingungen nicht von der Berücksichtigung eines Mitverschuldens freigestellt worden, steht die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts entgegen. Dieses führt aus, in § 3 der Lieferungsbedingungen sei gesagtdaß die Beklagte für alle Schäden eintreten müsse, die bei Rechtsmängeln erwüchsen. Cine Unterscheidung, ob die Schäden auf ein Verschulden der Klägerin zurückgingen oder nicht, sei nicht gemacht. Die Beklagte hafte folglich grundsätzlich für alle Schäden auch dann, wenn der Klägerin eine Fahrlässigkeit zur Last falle. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Klausel vereinbar und enthält auch sonst keinen Verstoß, der sie einem Angriff der Revision zugänglich machen könnte. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, wenn sie es unterlassen habe, die Patentlage in - :5 - Südafrika sorgfältig zu erforschen«, bevor sie den hier in Rede stehenden Export vorgenommen habe. g) Ras Berufungsgericht erblickt den Schaden der Klägerin darin, daß sie durch die Lieferung eine höchst fragwürdige Forderung gegen ihren Kunden in Südafrika erworben habe und daß diese mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu dem großen Teil infolge der entgegenstehenden Ansprüche des Kunden in Südafrika Untergegangen sei. Die ungünstige Veränderung der Forderung stelle auf jeden Fall einen Schaden dar. Riese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken« Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Schaden hätte durch Rücknahme der Ware erheblich vermindert werden können, so fehlt es an einer ausreichenden Darlegung dafür, daß der Klägerin zuzu demuten gewesen wäre, weitere Schritte gegen ihren Kunden in Südafrika zu unternehmen. Sie hat die Abtretung ihrer Forderung gegen den Abnehmer der Ware der Beklagten azigeboten, ohne daß diese hierauf eingegangen ist. Demgegenüber hätte es einer schlüssigen Darlegung dafür bedurft, daß die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, ihre Rechte gegenüber dem Kunden zu wahren. h) Ebensowenig kaün die Revision mit ihrer unter Berufung auf § 286 ZPO erhobenen Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Bestellerfirma in Durban für die Reohts-mängel einzustehen hatte, nicht unbeantwortet lassen dürfen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang ♦ auf das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19* März 1955 S 7» Dort hatte die Beklagte jedoch lediglich ausgeführt, bei der Organisation der Klägerin sei es sicher, daß sie auch mit ihren Kunden Lie-ferungs- lind Zahlungsbedingungen vereinbart gehabt ha- - 16- be und darin eine Bestimmung bezüglich Ausschluß der Schadenshaftung enthalten gewesen sei. Sie hat verlangt, der Klägerin aufzugeben, die mit dem südafrikanischen Kunden vereinbarten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bekamt zu geben. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe diesem Verlangen entsprechen müssen, ist aber deshalb nicht begründet, weil die Beklagte hierauf keinen Anspruch hatte, zu demal sie ihr Verlangen nur auf die bloße Vermutung gestützt hat, daß sich aus den mit der Empfängerfirma in Südafrika vereinbarten Lieferungsbedingungen ein Haftungsausschluß für Rechtsmängel der hier in Rede stehenden Art ergeben könnte. Bas Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte auf Grund der Lieferungsbedingungen der Klägerin verpflichtet ist, den Betrag von 4*276,97 BK nebst Zinsen als Schadensersatz an die Klägerin zu leisten. 2) Die Rabattforderungen der Klägerin werden darauf gestützt, daß die Beklagte Exportlieferungen in Verletzung des Vertrages vom 9* Februar 1951 unmittelbar vorgehömmen habe. Nach § 1 des Vertrages vom 9» Februar 1951 hatte die Beklagte der Klägerin alle vorhandenen Export^-bestellungen und die schwebenden Export-Korrespondenzen zu übergeben. Bie Klägerin leitet daraus, das Recht her, daß die Beklagte ihr alle Geschäfte, bei denen sie die Lieferung noch nicht ausgeführt hatte, zu über lassen und somit auch die Auslieferungen Über sie vorzunehmen gehabt habe, und ist der Auffassung, daß sie % an dem Gewinn aus diesen Geschäften entsprechend den ihr zustehenden Sätzen ebenfalls beteiligt worden sei. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte durch die Exporte vom 9., 10., 14* und 22.. Februar. 1951 die Vertragsrechte der Klägerin schuldhaft verletzt habe, und deshalb verpflichtet sei, nach § 276 BOB Schadensersatz zu leisten. Insoweit hat die Beklagte in den Vorinstanzen eingewandt, es handle sich um Aufträge, die vor Abschluß des Vertrages vom 9^ Februar 1951 abgeschlossen waren. Die Ware sei versandbereit gewesen. Die Versendung habe sich nur deshalb um einige Tage verzögert, weil die Versandinstruktionen bezw Akkreditive nicht rechtzeitig bei ihr eingetroffen waren. Es sei nicht der Sinn des. § 1 des Vertrages vom 9. Februar 1951,, solche praktisch bereits abgeschlossenen Geschäfte, bei denen sich die Auslieferung kurzfristig verzögert habe, dem Exportrecht der Klägerin zu unterstellen und ihr 25 der Lieferwerte zu vergüten. Das Berufungsgericht hat dagegen den Vertrag dahin ausgelegt, daß dem Alleinvertriebsrecht der Klägerin alle bei Vertragsschluß bei der Beklagten eingegangenen Bestellungen, sofern sie noch nicht:, ausgbführt warenj . Vorbehalten worden siaü. Diese Auslegung ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstand den. Sie wird auch von der Heyision nicht angegriffen* War aber dies der Inhalt des Vertrages, so kömmt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, indem sie es unterließ, die Aufträge, über die Klägerin abzuwickeln. Denn die Beklagte konnte keinesfalls dem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung des Rabattes für noch nicht ausgeführte Geschäfte dadurch die Grundlage entziehen, daß sie die Belieferung der Kunden selbst vornahm. Vielmehr muß die Klägerin von der Beklagten nach Treu und Glauben so gestellt werden, wie sie stehen würde, wenn die Klägerin ihren Vertragspflichten nachgekommen wäre, Deshalb bedurfte es nicht auch noch der Feststellung, daß die Beklagte die vertraglichen Rechte der Klägerin durch die genannten Warenlieferungen schuldhaft verletzt habe. Infolgedessen sind die Bedenken der Revision gegenstandslos, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts «enden, die Beklagte treffe bei den genannten Exportlieferungen ein Verschulden im im Sinne des § 276 BGB« 3) Das Berufungsgericht hält den Auskunftsanspruch für die Zeit bis zu dem 31= März 1953 für begründet« Es hat' dabei die Ansicht der Beklagten mißbilligt, sie habe diesen Anspruch für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1952 bereits erfüllt und sei zur Auskunft für.des erste Quartal 1953 deshalb nicht verpflichtet, weil das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu dem 31= Dezember 1952 beendet worden sei. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe zugegeben, daß sie während der Vertragszeit mit der Klägerin die Aufträge der Firmen B^^und (richtig wohl: entge- gen genommen und seit dem 1. Januar 1953 überhaupt ohne Einschaltung der Klägerin exportiert habe. Die Verstöße ' * * * * «/ . 4 '* gegen das Alleinexportrecht in der'Zeit biä zu dem 31« De-? zember 1952 hat mithin das Berufungsgericht lediglich darin erblickt, daß die Beklagte von den genannten Firmen Aufträge entgegen genommen hat. Dazu hatte die Be- . A* klagte in ihrem schriftsätzliehen Vorbringen erklärt., sie habe Auslandsaufträge; die im Trubel von Messegeschäften versehentlich entgegen genommen worden' seien, nicht ausgeliefert, so daß die Kunden bei der Klägerin Rückfragen gehalten hätten. Daß auch vertragswidrige Exportlieferungen insoweit vorgenommen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dennoch unterliegt es angesichts der erwähnten Umstände keinen . «r- •*. Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Verdacht der Klägerin für ausreichend Begründet hält, die Beklagte könne auch in dem Zeitraum vom 23» Juni 1951 bis 31. Dezember 1952 vertragswidrige Exporte vorgenommen haben.. Deshalb stellt sich insoweit nur die Frage, ob die Beklagte den Anspruch auf Auskunft durch die von ihr zu verschiedenen Zeiten abgegebenen Erklärungen erfüllt hat, daß sie sich vertragstreu verhalten habe. Das Berufungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, daß sich diese Erklärungen unstreitig nicht auf die ganze Zeit,jedenfalls nicht auch auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Märe 1953»bezogen hätten, auf die sich die Verpflichtung zur Auskunft erstrecke. Für welchen Zeitraum die genannten Erklärungen Geltung haben sollten, sei Überhaupt nicht zu erkennen. Deshalb lasse sich, so meint das Berufungsgericht, nicht sagen, daß die Beklagte ihrer Auskunftspflicht für die ganze Vertragsdauer nachgekommen sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1953 zur Auskunft verpflichtet ist. Denn die Kündigung der Beklagten ist nicht schon zu dem 31. Dezember 1952 wirksam geworden. Wie das Berufungsgericht ausführt, stand der Beklagten nach § 4 des Machtragsvertrages vom 9. Februar 1952 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten lediglich dann zu, wenn die Klägerin der Beklagten in der Zeit vom Oktober bis Dezember 1952 nicht Aufträge im Mindestwerte von 100.000.— DM zuführen würde. Eine Kündigung aus diesem Gründe war somit erst zu dem 31. März 1953 möglich. Das Berufungsgericht folgert daraus, daß die Parteien für den Fall eines Umsatzrückganges der Beklagten ein befristetes Kündigungsrecht eirigeräumt hät- * * * * f: f -♦ u *'• h V k f V % ten und daß für diesen von den Parteien bedachten Pall das gesetzliche Kündigungsrecht) das sich aus einem solchen Rückgang des Umsatzes ableiten ließe, ausgeschlossen sein sollte, Dabei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte sowohl bei einem zufälligen als auch bei einem von der Klägerin fahrlässig verschuldeten Umsatzrückgang nur befristet habe kundigen dürfen« Diese Auslegung des Vertrags steht weder mit seinem Wortlaut noch mit den Denkgesetzen im Widerspruch, Es ist auch nicht festzustellen, daß das Berufungsgericht dabei wesentlichen Auslegungsstoff übergangen hat«. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Darlegungen der Revision über die Umsätze des Jahres 1952, aus denen sie schließt, die Klägerin habe sich nachhaltig als unfähig erwiesen, das Auslandsgeschäft der Beklagten zu fördern, über die Organisation der Klägerin zu beleben und gleichzeitig die Beklagte von der eigenen Organisation des Außenhandels zu entlasten, Hiernach besteht die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft im Rahmen des Berufungsurteils auch für das erste Quartal 1953« Pür die Zeit bis zu dem 31» Dezember 1952 ist das Verlangen auf Auskunft jedenfalls deshalb begründet, weil die Parteien bis zu dem Abschluß des zweiten Rechtszuges darüber gestritten haben, welche Geschäfte auskunftspflichtig sind, und den vorher abgegebenen Erklärungen der Beklagten, sie habe keine vertragswidrigen Geschäfte vorgenommen, unter den hier vorliegenden umständen die erforderliche Klarheit fehlt» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob insoweit das Verlangen der Klägerin, die Beklagte zur Erteilung von Auskunft zu verurteilen, ohne Rücksicht auf die von ihr vor dem Prozeß und im Prozeß abgegebenen Erklärungen schon des- halb als begründet angesehen werden kann., v/eil sich das Recht zur Auskunftserteilung auch auf einen Zeitraum erstreckt, für den die Beklagte sich nicht zur Erteilung von Auskunft für verpflichtet hält. nämlich auf das erste Quartal 1953. III. Die Revision vermag somit das Berufungsurteil in keinem entscheidenden Punkt zu erschüttern. Sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr, Gelhaar Artl Br. Spieler Br, Dorschei Br, Mezger