Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 215/09 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. November 2010 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2). Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 31.07.2008 -60 2576/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2009 - 14 U 1795/08 -