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BGH · VIII ZR 215/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 215/09

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 9. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BüngerAnhörungsrüge

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 215/09
vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Senat	hat	in	dem	Beschluss	vom	9.	November	2010	das	von der
 Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, unter II 2).
Ball	Dr. Freilesen	Dr. Milger
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 31.07.2008 -60 2576/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.07.2009 - 14 U 1795/08 -