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BGH · VIII ZR 215/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 215/04

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar war, einen Antrag nach §712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
Zwangsvollstreckung27ZPONachteilSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 215/04
vom 27. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Freilesen und die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-
gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar war, einen Antrag nach §712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Soweit sich die Beklagten auf den Gesundheitszustand der Beklagten zu 1 sowie auf die für ihren Sohn entstehenden schulischen Nachteile berufen, wäre es ihnen möglich gewesen, diese Umstände in der Vorinstanz durch einen Antrag nach § 712 ZPO geltend zu machen. Hinsichtlich der Erkrankung des Beklagten zu 2 ist durch das vorgelegte Attest
 vom 27. September 2004 nicht dargetan, daß zu dem angekündigten Räumungs termin am 26. November 2004 eine schwerwiegende gesundheitliche Beein trächtigung noch fortbesteht.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert	Wiechers
 Dr. Freilesen
 Hermanns