a) Zur Frage der unangemessenen Benachteiligung des Automobilkäufers, wenn der Verkäufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf vor Erhalt des Wagens untersagt, die Zulassung auf den Namen des Käufers fordert und sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Rücktrittsrecht Vorbehalt.' Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu unterlassen, bei Verträgen über den Verkauf neuwertiger Kraftfahrzeuge in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese nicht gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag nicht zu dem Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden: ’’....Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten, das Fahrzeug vor Erhalt nicht weiterzuverkaufen sowie die Zulassung des Fahrzeugs.auf sich zu veranlassen. Der Kläger, der nach seiner Satzung Verbraucherauf-klärung betreibt, hält die oben wiedergegebenen Formularbedingungen mit Ausnahme des Abtretungsverbots wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 10 Nr. 3 AGBG für unwirksam, soweit sie nicht gegenüber einem Kaufmann und nicht zu dem Betriebe von dessen Handeisgewerbe verwendet werden. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit der Erwägung bejaht, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben; die Weisung an die Mitarbeiter, die streitigen Bedingungen nicht mehr zu verwenden, könne jederzeit geändert werden. Davon kann aber keine Rede seinf wenn der AGB-Verwender wie hier die rechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Klauseln nach wie vor behauptet und nicht einmal eine eindeutige Erklärung abgibt, die Bedingungen auch in Zukunft nicht mehr zu verwenden. 1.- Das Berufungsgericht hält das Verbot der Weiterveräußerung vor Erhalt des Kraftfahrzeugs und die Verpflichtungen zur Zulassung auf den Namen des Käufers sowie - auf Verlangen der Beklagten - zu deren Bevollmächtigung zur Stellung des Zulassungsantrags für eine nach § 9 Abs. 1 AGBG unangemessene Benachteiligung der Käufer und damit für unwirksam. Sie setze keinen Vertragsverstoß voraus, sondern nehme nur Bezug auf tatsächliche Vorgänge wie die Weiterveräußerung des Wagens und die unterbliebene oder verweigerte Zulassung auf den Käufer. a) Fraglich ist schon* ob eine Bestimmung, die nur eine Rechtsfolgenregelung enthält und eng mit der vorangestellten Festlegung von Verhaltenspflichten verbunden ist, überhaupt als selbständige "Klauseln aufrechterhalten werden kann, wenn die die Voraussetzungen für die Rechtsfolge aufstellenden Bestimmungen unwirksam sind. aa) Eine Klausel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt ist in den Formularbedingungen der Beklagten nicht enthalten. Denn die vom Berufungsgericht anerkannte Klausel hat auch inhaltlich eine wesentlich andere Bedeutung als die von der Beklagten formulierte. Fehlt aber - wie das Berufungsgericht annimmt - mangels wirksamer Vertragsklauseln der vorausgesetzte Vertragsverstoß, so eröffnete ein dennoch eingeräumtes Rücktrittsrecht die Möglichkeit der Vertragsauflösung nur aufgrund wertneutralen, nicht vertragswidrigen Verhaltens des Käufers. Angesichts des klaren, den "Verstoß" gegen Vertragspflichten ausdrücklich enthaltenden Textes kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Klausel auf den Weiterverkauf und die unterbliebene Zulassung nur Bezug nehme oder auf sie hinweise. Die Beklagte hat dementsprechend in allen Instanzen die untrennbare Einheit aller streitigen Klauseln hervorgehoben und damit zu erkennen gegeben, daß sie das Rücktrittsrecht nur als Folge eines Vertragsverstoßes habe in Anspruch nehmen wollen. Die berechtigten Einwendungen des Klägers gegen die isolierte Anerkennung einer abgewandelten Rücktrittsklausel führen nicht zu dem endgültigen Erfolg der Revision, weil auch die - von der Beklagten mit der Anschlußrevision bekämpfte - Mißbilligung der übrigen streitigen Klauseln nicht in vollem Umfange aufrechterhalten werden kann und die Rücktrittsklausel deshalb teilweise Bestand hat. a) Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verbot des ''/eiterverkauf s vor Erhalt des Fahrzeugs benachteilige die Käufer unangemessen und sei nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. aa) Ein wesentliches Argument für die Unangemessenheit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts das selbständige, ohne Vertragsverletzung bestehende Rücktrittsrecht der Beklagten. oben zu II 2), muß die Frage der Unangemessenheit entsprechend der hierzu entwickelten ständigen Rechtsprechung insgesamt neu daraufhin geprüft werden, ob die Beklagte mit der Formulierung der Klausel nur ihre eigenen Interessen im Auge hat und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen ihrer Vertragspartner nimmt (vgl. bb) Das auch vom Kläger grundsätzlich nicht in Zweifel gezogene Interesse der Beklagten war darauf gerichtet» die Entstehung eines durch lange (teils mehrjährige) Lieferzeiten begünstigten sog. Eine Belastung derjenigen, die sich aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nach längerer Zeit nicht mehr zur Erfüllung des Kaufvertrages in der Lage sehen, kann nicht eintreten. Bestünde Unsicherheit darüber, ob die Beklagte ihr Rücktrittsrecht ausüben werde, könnte ihr - wie die Beklagte in der Anschlußrevision mit Recht geltend macht - der Käufer gemäß § 355 BGB unter Ankündigung des von ihm beabsichtigten Weiterverkaufs eine Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Wagen ungehindert Weiterverkäufen. "Wiederverkaufer-klausel'1 in Geschäftsbedingungen eines Autohändlers ausgesprochen, daß typischerweise Kraftfahrzeuge vom Endverbraucher zu dem eigenen Gebrauch und nicht zur Weiterveräußerung erworben werden und Beschränkungen des WeiterVerkaufs nicht von vornherein unangemessen sein müssen (Senatsurteil vom 24. Es kann nicht als nur einseitige ’Interessenwahrnehmung bezeichnet werden, wenn die Beklagte ihr verständliches Bestreben nach zeitlicher und finanzieller Gleichbehandlung aller ihrer Kunden durch eine Verkaufsbeschränkung zu sichern sucht, die den Käufer nur zeitweilig an uneingeschränkter Ausnutzung aller Marktchancen hindert. Zugunsten der Beklagten ergeben sich keine zusätzlichen Argumente zur Verstärkung ihres Interesses an der Regelung, Auch sie selbst macht nur geltend, die Zulassungspflicht sei notwendig, um die Verwirklichung des Abtret.ungs- So kann der Käufer etwa seinen Ehepartner oder einen nahen Angehörigen zu dem Halter des Wagens bestimmen oder ihm das Fahrzeug schenken oder dieses auf seinen Geschäftsbetrieb zulassen wollen; er kann auch beabsichtigen, die Zulassung des ihm nach längerer Lieferzeit übergebenen Wagens zunächst hinauszuschieben, etwa weil er wegen der langen Lieferzeit einen anderen Wagen benötigt hat, den er nun nicht sofort verkaufen will oder zu annehmbaren Bedingungen verkaufen kann. Das gilt selbst dann, v/enn der "graue Markt" ohne die Zulassungspflicht des Käufers nicht so wirksam bekämpft werden kann. Westphalen und Niebling in den oben zitierten Anmerkungen zu dem Senatsurteil vom 24» September 1980 a.a.O., jeweils m.w.N.) wäre das Gericht auch kaum in der Lage, die Ausnahmen oder Einschränkungen vollständig aufzuführen. September 1980 (a.a.O.), in dem der erkennende Senat eine AGB-Klausel für'wirksam erklärt hat, die ebenfalls die Zulassungspflicht eines Automobilkäufers betraf.Sie verlangte aber, wie der Senat ausdrücklich betont hat (a.a.O.unter I 2 a und c), die Zulassung nur für den Fall der Veräußerung an einen gewerblichen Wiederverkaufer (Kraftfahrzeughändler) und diente gegenüber dem bloßen Veräußerungsinteresse des Käufers dem gewichtiger erscheinenden Ziel des Verkäufers, Vertriebsbindungen und das Händlernetz vor Einmischungen Dritter zu schützen. Unwirksam ist die Klausel jedoch nicht, weil sie nach ihrer Formulierung ohne Einschränkung auf die unbeanstandeten und wirksamen Klauseln des Abtretungs- und Weiterverkaufsverbotes paßt und inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Der Käufer kann auch schwerlich durch den sofortigen Rücktritt überrascht und in einer noch schwankenden Haltung vorzeitig festgelegt sein, weil er sich zur WeiterVeräußerung entschlossen haben muß, wenn man ihm den vollendeten oder versuchten Vertragsverstoß nachweisen kann. Angesichts der vom Käufer zu vertretenden, Eilbedürftigkeit verursachenden Umstände kann die Abweichung von dem im Rechtssystem nicht einmal ausnahmslos (vgl. e) Die nur für einen Teil der Klauseln festgestellte Unwirksamkeit führt auch nicht etwa wegen ihres Zusammenhanges mit den übrigen Teilen zu deren Ungültigkeit. Deshalb wäre es nicht verständlich, sie nur wegen ihrer sprachlichen Verbindung in einem Satz der Geschäftsbedingungen als einheitliche Klausel zu behandeln, während sie bei anderer sprachlicher Aufteilung als selbständige Klauseln angesehen werden könnten, Die Revision des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als dem Beklagten das Rücktrittsrecht nur für Verstöße von Käufern gegen die wirksamen Verbote zuerkannt werden kann. 97 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der Senat von .gleichwertigem Erfolg und Mißerfolg beider Parteien ausge-;gangen, weil er das VeiterVeräußerungsverbot und die Zulassungsverpflichtung als gleich-.fertig angesehen hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein AGBG §§ 9, 10 Nr. 3, 13 a) Zur Frage der unangemessenen Benachteiligung des Automobilkäufers, wenn der Verkäufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf vor Erhalt des Wagens untersagt, die Zulassung auf den Namen des Käufers fordert und sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Rücktrittsrecht Vorbehalt.' b) Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung und -feststellung nach § 13 AGBG sein, wenn sie sprachlich in einem Satz mit anderen, ihrerseits unwirksamen Regelungen zusammengefaßt sind. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - OLG München LG München li/f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 214/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Oktober 1981 Schnurr Justizhauptsekretäri als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.Vc >latz gesetzlich vertreten durch Ihre Vorstandsmitglieder Dr. Thea B jflUÜ und Dr. Gabriele Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Brandner und Dr. gegen Firma D4HHI^-B( AflBBBstraße 4B|, AG, Niederlassung M| gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Gerhard Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. *4 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19« Juni 1980 teilweise geändert. Das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1979 wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung de'^-weitergehenden Klage teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu unterlassen, bei Verträgen über den Verkauf neuwertiger Kraftfahrzeuge in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese nicht gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag nicht zu dem Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden: 1. Der Käufer verpflichtet sich, die Zulassung des Fahrzeugs auf sich zu veranlassen. 2. Der Käufer wird die D4Mtt8§ll-Be4B AG oder deren zuständigen Vertreter auf Verlangen bevollmächtigen, die Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer zu beantragen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand - Die Beklagte verwendete beim Verkauf der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bis zu dem Herbst 1979 für die von den Käufern aufgegebenen Bestellungen Formulare, die auf der Vorderseite über der Unterschrift des Käufers folgende vorformulierte, nach dem Schriftbild nicht unterteilte Bestimmungen enthielten: ’’....Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten, das Fahrzeug vor Erhalt nicht weiterzuverkaufen sowie die Zulassung des Fahrzeugs.auf sich zu veranlassen. Der Käufer wird die AG oder deren zuständigen Vertreter auf Verlangen bevollmächtigen, die Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer zu beantragen. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann die D^BHr-Befli AG ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten." Dieselben Bestimmungen waren auch auf dem zweiten Blatt der Auftragsbestätigungen aufgedruckt. Entsprechend einem Rundschreiben an ihre Niederlassungen und Vertreter vom 27. August 1979 hat die Beklagte seit dieser Zeit die zitierten Bedingungen nicht mehr verwendet und die vorhandenen Formularbestände vernichtet. Der Kläger, der nach seiner Satzung Verbraucherauf-klärung betreibt, hält die oben wiedergegebenen Formularbedingungen mit Ausnahme des Abtretungsverbots wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 10 Nr. 3 AGBG für unwirksam, soweit sie nicht gegenüber einem Kaufmann und nicht zu dem Betriebe von dessen Handeisgewerbe verwendet werden. Seiner auf § 13 AGBG gestützten Unterlassungsklage hat das Landgericht in vollem Umfange stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober- landesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die gegen die Verwendung der Rücktritts-' klausel (letzter Satz der Bedingungen) gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage» Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Revision und Anschlußrevision haben teilweise Erfolg. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des nach § 13 Abs, 2 Nr. 1 AGBG klagebefugten Klägers erfordert ebenso wie im Bereich wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten nacl § 13 UWG eine Wiederholungsgefahr für die Verwendung der < beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. zuletzt das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil des BGH vom 9. Juli 1981 - VII ZR 123/80 = WM 1981/1105). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit der Erwägung bejaht, die Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben; die Weisung an die Mitarbeiter, die streitigen Bedingungen nicht mehr zu verwenden, könne jederzeit geändert werden. Gegen diese von der Beklagten in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar kann eine zunächst bestehende Wiederholungsgefahr unter Umständen auch auf andere Weise beseitigt werden als durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (BGH Urteil vom 9. Juli 1981 a.a.O.). Davon kann aber keine Rede seinf wenn der AGB-Verwender wie hier die rechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Klauseln nach wie vor behauptet und nicht einmal eine eindeutige Erklärung abgibt, die Bedingungen auch in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem im Urteil vom 9. Juli 1981 (a.a.O.). Dort hatte der Verwender von Anfang an die Berechtigung der Beanstandung nicht bestritten und seinen Vertragspartnern ausdrücklich mitgeteilt, er werde aus den unzulässigen Klauseln keine Rechte mehr herleiten. II. 1.- Das Berufungsgericht hält das Verbot der Weiterveräußerung vor Erhalt des Kraftfahrzeugs und die Verpflichtungen zur Zulassung auf den Namen des Käufers sowie - auf Verlangen der Beklagten - zu deren Bevollmächtigung zur Stellung des Zulassungsantrags für eine nach § 9 Abs. 1 AGBG unangemessene Benachteiligung der Käufer und damit für unwirksam. Dagegen sei die Rücktrittsklausel (letzter Satz der Geschäftsbedingungen) nicht zu beanstanden. Sie schütze das berechtigte Interesse der Beklagten, die die langen Lieferzeiten ausnutzenden spekulativen Weiterverkäufe (einen "grauen Markt") zu verhindern, und beachte ausreichend das Interesse der Käufer, sich bei Veränderung wirtschaftlicher oder persönlicher Umstände vor Schaden zu bewahren, während das bloße spekulative GevbLnninteresse keinen Schutz verdiene. Die Rücktrittsklausel lasse sich auch isoliert aufrechterhalten. Sie setze keinen Vertragsverstoß voraus, sondern nehme nur Bezug auf tatsächliche Vorgänge wie die Weiterveräußerung des Wagens und die unterbliebene oder verweigerte Zulassung auf den Käufer. \ \ \ \ 2. Diese Billigung der isoliert ausgelegten und gewerteten Rücktrittsklausel greift die Revision des Klägers mit Recht an. a) Fraglich ist schon* ob eine Bestimmung, die nur eine Rechtsfolgenregelung enthält und eng mit der vorangestellten Festlegung von Verhaltenspflichten verbunden ist, überhaupt als selbständige "Klauseln aufrechterhalten werden kann, wenn die die Voraussetzungen für die Rechtsfolge aufstellenden Bestimmungen unwirksam sind. Was als "Bestimmung" im Verfahren nach § 13 AGBG aufzufassen und an den §§9-11 AGBG zu messen ist, ist im Gesetz nicht definiert (vgl. zu diesem Fragenbereich Ulmer, Teilunwirk-samkeit von teilweise unangemessenen AGB-Klauseln, NJW 1981, 2025 unter V m.w.N.). Mindesterfordernis mm3 aber sein, daß die aufrechterhaltene Klausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll ist. Daran fehlt es, wenn die "Bestimmung" nur eine Folgenregelung (Rücktrittsrecht) ohne die ihr zugrunde liegende Voraussetzungsregelung enthält. Die Folgenregelung kann daher auch nicht selbständig aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, daß umgekehrt eine Folgenregelung für sich allein unwirksam sein kann. In einem solchen Fall kann die aufrechterhaltene Festlegung der Voraussetzungen, z. B. von Verhaltenspflichten, aus sich heraus verständlich und mit gesetzlichen Folgen anwendbar sein. b) Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es meint jedoch, die Voraussetzungsregelung derart in die Folgenklausel einbeziehen zu können, daß es das Rücktrittsrecht nicht an die Verletzung der nicht für wirksam angesehenen Verpflichtungen knüpft, sondern an die bloße Tatsache des Weiterverkaufs bzw. der Nichtzulassung. Dem kann jedoch.nicht gefolgt werden. aa) Eine Klausel mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt ist in den Formularbedingungen der Beklagten nicht enthalten. Schon .aus diesem Grunde wäre es bedenklich, die vom Berufungsgericht angenommene Rücktrittsregelung als wirksamen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen. bb) Die aufgeworfene Frage bedarf aber keiner abschließenden Antwort. Denn die vom Berufungsgericht anerkannte Klausel hat auch inhaltlich eine wesentlich andere Bedeutung als die von der Beklagten formulierte. Diese spricht ausdrücklich von einem "Verstoß" gegen die vorher aufgeführten, eine Vertragspflicht des Käufers aufstellenden Bestimmungen. Sie ist also eindeutig als Sanktion für eine Vertragsverletzung gedacht. Fehlt aber - wie das Berufungsgericht annimmt - mangels wirksamer Vertragsklauseln der vorausgesetzte Vertragsverstoß, so eröffnete ein dennoch eingeräumtes Rücktrittsrecht die Möglichkeit der Vertragsauflösung nur aufgrund wertneutralen, nicht vertragswidrigen Verhaltens des Käufers. Mit dem Mittel der Auslegung läßt sich ein solcher Klauselinhalt nicht begründen, weil er weder mit dem vorformulierten Wortlaut vereinbar ist, noch dem Villen des Verwenders entspricht. Angesichts des klaren, den "Verstoß" gegen Vertragspflichten ausdrücklich enthaltenden Textes kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Klausel auf den Weiterverkauf und die unterbliebene Zulassung nur Bezug nehme oder auf sie hinweise. Die Beklagte hat dementsprechend in allen Instanzen die untrennbare Einheit aller streitigen Klauseln hervorgehoben und damit zu erkennen gegeben, daß sie das Rücktrittsrecht nur als Folge eines Vertragsverstoßes habe in Anspruch nehmen wollen. Im Hinblick auf diesen zu» Ausdruck, gebrachten Willen, der Beklagten könnt von vornherein auch etc- Ihndeutun^ oder ergänzende Auslegung der Rücktrittsklausel nicht in Betracht, ohne daß es noch darauf ankäme, ob eine solche vor. Wortlaut abweichende Inhaltsermittlung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell oder im abstrakten Kontrollverfahren nach § 13 AGBG zulässig ist, insbesondere wenn die Abweichung für den Käufer ungünstig wäre (vgl. zu den insoweit bestehenden grundsätzlichen Bedenken zuletzt Ulmer a.a.O. unter II - IV). 3. Die berechtigten Einwendungen des Klägers gegen die isolierte Anerkennung einer abgewandelten Rücktrittsklausel führen nicht zu dem endgültigen Erfolg der Revision, weil auch die - von der Beklagten mit der Anschlußrevision bekämpfte - Mißbilligung der übrigen streitigen Klauseln nicht in vollem Umfange aufrechterhalten werden kann und die Rücktrittsklausel deshalb teilweise Bestand hat. a) Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verbot des ''/eiterverkauf s vor Erhalt des Fahrzeugs benachteilige die Käufer unangemessen und sei nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. aa) Ein wesentliches Argument für die Unangemessenheit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts das selbständige, ohne Vertragsverletzung bestehende Rücktrittsrecht der Beklagten. Da dieser Rücktrittsvorbehalt aber in dieser Form nicht besteht (vgl. oben zu II 2), muß die Frage der Unangemessenheit entsprechend der hierzu entwickelten ständigen Rechtsprechung insgesamt neu daraufhin geprüft werden, ob die Beklagte mit der Formulierung der Klausel nur ihre eigenen Interessen im Auge hat und keine hinreichende Rücksicht auf diejenigen ihrer Vertragspartner nimmt (vgl. z.B. BGHZ 7b, 383, 390 m.w.N.). bb) Das auch vom Kläger grundsätzlich nicht in Zweifel gezogene Interesse der Beklagten war darauf gerichtet» die Entstehung eines durch lange (teils mehrjährige) Lieferzeiten begünstigten sog. "grauen Marktes" (Weiterveräußerung fabrikneuer Autos gegen höhere als die Lieferpreise) zu verhindern. Ausmaß und Bedeutung dieses Interesses stehen im einzelnen nicht fest. Das Bestreben des am "grauen Markt" nicht beteiligten Käufers, die langen Lieferzeiten nicht durch spekulative Vorratsbestellungen anderer noch verlängern zu lassen, kann die Beklagte nicht unmittelbar geltend machen. Bei der nach § 9 AGBG erforderlichen Interessenabwägung kann es - abgesehen von hier nicht vorliegenden Sonderfällen wie z.B. der Interessenwahrung von Versicherten durch die Versicherung - nur um die Wahrnehmung eigener Interessen der Vertragspartner gehen, nicht um diejenigen Dritter» zu deren Wahrung die Vertragspartner nicht verpflichtet und daher bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch nicht berechtigt sind (im Ergebnis ebenso Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG» 3. Aufl. § 9 Rdn. 81). Soweit sich aber 'Interesse und Verhalten Dritter gegenüber dem Verwender auswirken, kann darin eine Berührung eigener Interessen gesehen werden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, ein Teil ihrer Kunden könne durch spekulativ verlängerte Lieferzeiten verärgert und möglicherweise zu dem Kauf anderer Farbrikate veranlaßt werden; dadurch könne die Ertragskraft ihres Unternehmens geschmälert, jedenfalls aber ihr Ruf geschädigt werden. In welchem Umfange diese Kundenabwanderung stattgefunden hat, wird weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Beklagten behauptet. Als feststellbares Interesse verbleibt zugunsten der Beklagten aber zu demindest die Möglichkeit von Auftragsverlusten, vor allem aber das in erster Linie ihrem Ruf dienende Bestreben, alle Kunden möglichst gleich zu behandeln. Hinzu kommt die durch 10 "Vorratsbeste Hungen” verursachte Unsicherheit darüber, ob und in welchem Maße der Auftragsbestand eine Produktion^-ausweitung erfordert. cc) Diesem Interesse der Beklagten steht kein schwererwiegendes der Käufer am Weiterverkauf vor Erhalt des Wagens gegenüber. Eine Belastung derjenigen, die sich aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nach längerer Zeit nicht mehr zur Erfüllung des Kaufvertrages in der Lage sehen, kann nicht eintreten. Tritt die Beklagte unter Berufung auf die Veräußerungsabsicht eines Käufers entsprechend ihren Geschäftsbedingungen vom Kaufvertrag zurück, droht keine Belastung mehr; ein entgegen den Lieferungsbedingungen etwa im voraus gezahlter Kaufpreis wäre zurückzuzahlen. Bestünde Unsicherheit darüber, ob die Beklagte ihr Rücktrittsrecht ausüben werde, könnte ihr - wie die Beklagte in der Anschlußrevision mit Recht geltend macht - der Käufer gemäß § 355 BGB unter Ankündigung des von ihm beabsichtigten Weiterverkaufs eine Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts setzen und nach fruchtlosem Fristablauf den Wagen ungehindert Weiterverkäufen. Es verbleiben danach nur Fälle, in denen der Käufer* nach freiem Belieben mit oder ohne Gewinn das Fahrzeug Weiterverkäufen möchte. Eine solche Absicht ist zwar weder rechts- noch sittenwidrig, sondern entspricht der mit dem Eigentumserwerb grundsätzlich verbundenen freien Verfügungsbefugnis und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser Grundsatz wird durch die hier streitige zeitweilige Einschränkung aber nicht derart berührt oder verletzt, daß Unangemessenheit i.S. von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AGBG die zwangsläufige Folge sein müßte, falls - was offen bleiben kann - § 9 Abs. 2 AGBG überhaupt anwendbar wäre. Die gegenteilige Ansicht wäre schon deshalb nicht haltbar, weil sonst jede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene zeitweilige Beschränkung freier Vertragsabschlüsse unwirksam wäre. Das ist aber nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung nicht anzunehmen, so z.B. bei Bierbezugsbeschränkungen in Bierlieferungsverträgen oder beim Allein- 6$ auftrag an einen Makler. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits bei der Prüfung einer sog. "Wiederverkaufer-klausel'1 in Geschäftsbedingungen eines Autohändlers ausgesprochen, daß typischerweise Kraftfahrzeuge vom Endverbraucher zu dem eigenen Gebrauch und nicht zur Weiterveräußerung erworben werden und Beschränkungen des WeiterVerkaufs nicht von vornherein unangemessen sein müssen (Senatsurteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79 = NJW 1981, 117 = WM 1980, 1346- ZIP 1980, 984 m. Anm. Graf v. Westphalen = DAR 1981, 51 und 37 m. Besprechung Niebling = JR 1981, 155 m. Anm. Lindacher). An dieser Ansicht hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Es kann nicht als nur einseitige ’Interessenwahrnehmung bezeichnet werden, wenn die Beklagte ihr verständliches Bestreben nach zeitlicher und finanzieller Gleichbehandlung aller ihrer Kunden durch eine Verkaufsbeschränkung zu sichern sucht, die den Käufer nur zeitweilig an uneingeschränkter Ausnutzung aller Marktchancen hindert. b) Für die in den Vertragsbedingungen folgende Verpflichtung zur Zulassung des Kraftfahrzeugs auf den Namen des Käufers gelten nicht dieselben Gesichtspunkte wie für das Weiterverkaufsverbot. Zugunsten der Beklagten ergeben sich keine zusätzlichen Argumente zur Verstärkung ihres Interesses an der Regelung, Auch sie selbst macht nur geltend, die Zulassungspflicht sei notwendig, um die Verwirklichung des Abtret.ungs- und Weiterverkaufsverbotes zu sichern und Umgehungen zu verhindern. Für die Käufer stellt sich die Interessenlage jedoch anders dar. Über die Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung hinaus gibt es mancherlei, durchaus typische Gründe dafür, die Zulassung des Fahrzeugs auf den eigenen Namen nicht oder nicht sogleich zu beantragen. 12 - So kann der Käufer etwa seinen Ehepartner oder einen nahen Angehörigen zu dem Halter des Wagens bestimmen oder ihm das Fahrzeug schenken oder dieses auf seinen Geschäftsbetrieb zulassen wollen; er kann auch beabsichtigen, die Zulassung des ihm nach längerer Lieferzeit übergebenen Wagens zunächst hinauszuschieben, etwa weil er wegen der langen Lieferzeit einen anderen Wagen benötigt hat, den er nun nicht sofort verkaufen will oder zu annehmbaren Bedingungen verkaufen kann. Ihn in derartigen Fällen zur Zulassung zu zwingen - notfalls durch Bevollmächtigung der Beklagten - hieße die Belange des Käufers in unzu demutbarer Weise zugunsten der Interessen der Beklagten mißachten. Das gilt selbst dann, v/enn der "graue Markt" ohne die Zulassungspflicht des Käufers nicht so wirksam bekämpft werden kann. Wenn die Beklagte glaubt, ihr Ziel allein mit dem Abtretungs- und Weiterverkaufsverbot und dem damit verbundenen Rücktrittsrecht nicht erreichen zu können, mag sie andere, die Käuferinteressen respektierende Vertragsbedingungen vorsehen. Im Prüfungsverfahren nach § 13 AGBG ist das allerdings nicht möglich. Insbesondere kann auch das prüfende Gericht die Geltung der die Zulassungspflicht enthaltenden Klauseln nicht auf AusnahmeSachverhalte oder einen beschränkten Personenkreis reduzieren. Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken gegen eine derartige Reduzierung des Klauselinhalts (vgl. Ulmer a.a.O., ferner Graf v. Westphalen und Niebling in den oben zitierten Anmerkungen zu dem Senatsurteil vom 24» September 1980 a.a.O., jeweils m.w.N.) wäre das Gericht auch kaum in der Lage, die Ausnahmen oder Einschränkungen vollständig aufzuführen. Außer Betracht gebliebene Umstände aber könnten möglicherweise in einem späteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das Risiko der Klauselformulierung muß daher allein die Beklagte als Verwender tragen. In der jetzigen Fassung kenn die Zulassungsregelung nur als insgesamt .unwirksam angesehen werden. Diese Entscheidung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil vom 24. September 1980 (a.a.O.), in dem der erkennende Senat eine AGB-Klausel für'wirksam erklärt hat, die ebenfalls die Zulassungspflicht eines Automobilkäufers betraf. Sie verlangte aber, wie der Senat ausdrücklich betont hat (a.a.O. unter I 2 a und c), die Zulassung nur für den Fall der Veräußerung an einen gewerblichen Wiederverkaufer (Kraftfahrzeughändler) und diente gegenüber dem bloßen Veräußerungsinteresse des Käufers dem gewichtiger erscheinenden Ziel des Verkäufers, Vertriebsbindungen und das Händlernetz vor Einmischungen Dritter zu schützen. Im vorliegenden, Fall greift die Klausel dagegen in wesentlich weiterge-hende Käuferinteressen ein. c) Da die Zulassungsverpflichtung unwirksam ist, ’fehlt für die weitere Pflicht zur Bevollmächtigung der Beklagten für den Zulassungsantrag jede sachliche Grundlage, so daß auch diese Klausel unwirksam ist. d) Das Rücktrittsrecht der Beklagten kann - wie oben zu II. 2. bereits ausgeführt - als isolierte Klausel keinen Bestand haben. Hinsichtlich der Zulassungs- und Bevoll-mächtigungspflicht ist es daher gegenstandslos. Unwirksam ist die Klausel jedoch nicht, weil sie nach ihrer Formulierung ohne Einschränkung auf die unbeanstandeten und wirksamen Klauseln des Abtretungs- und Weiterverkaufsverbotes paßt und inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das als ernsthaft anerkannte Interesse der Beklagten, spekulative Weiterverkäufe zu verhindern, ist nur durchsetzbar, wenn es durch eine Sanktion gesichert ist. Die Angemessenheit des vorgesehenen fristlosen Rücktritts läßt sich angesichts der typischen Umstände des' Sachverhalts nicht bezweifeln. Will ein Käufer, entgegen seiner Verpflichtung den 14 - Wagen vor Erhalt weiterveräußern, so wird in aller Regel nur schnelles Eingreifen geeignet sein, die Vertragsverletzung zu verhindern. Für Abmahnungen oder Fristsetzungen wird häufig keine Zeit bleiben. Der Käufer kann auch schwerlich durch den sofortigen Rücktritt überrascht und in einer noch schwankenden Haltung vorzeitig festgelegt sein, weil er sich zur WeiterVeräußerung entschlossen haben muß, wenn man ihm den vollendeten oder versuchten Vertragsverstoß nachweisen kann. Unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG erscheint der fristlose Rücktritt also nicht,zu demal er, wie oben ausgeführt, nur denjenigen Käufer beeinträchtigt, der den Wagen aus freiem Belieben verkaufen will. Das Rücktrittsrecht verletzt aus denselben Erwägungen auch nicht § 10 Nr. 3 AGBG. Angesichts der vom Käufer zu vertretenden, Eilbedürftigkeit verursachenden Umstände kann die Abweichung von dem im Rechtssystem nicht einmal ausnahmslos (vgl. § 326 Abs. 2 BGB) herrschenden Grundsatz der Abmahnungs- oder Fristsetzungsverpflichtung vor Ausübung des Rücktrittsrechts als sachlich gerechtfertigter Grund im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden. e) Die nur für einen Teil der Klauseln festgestellte Unwirksamkeit führt auch nicht etwa wegen ihres Zusammenhanges mit den übrigen Teilen zu deren Ungültigkeit. Der Senat hält auch gegenüber der von Graf v. Westphelen und Niebling (a.a.O.) geübten Kritik an dem Senatsurteil vom 24. September I960 (a.a.O.) daran fest, daß inhaltlich selbständige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung sein können, wenn sie in äußerem, sprachlichem Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Klauseln stehen (gleicher Ansicht wohl Ulmer a.a.O. unter V.). Die hier für wirksam angesehenen Abtretungs- und Weiterveräußerungsverbote sind inhaltlich selbständige Klauseln, die auch ohne die ZulassungsVerpflichtung ihren Sinn haben. Deshalb wäre es nicht verständlich, sie nur wegen ihrer sprachlichen Verbindung in einem Satz der Geschäftsbedingungen als einheitliche Klausel zu behandeln, während sie bei anderer sprachlicher Aufteilung als selbständige Klauseln angesehen werden könnten, III. Auf die Anschlußrevision war das angefochtene Urteil somit zu ändern, soweit es das Weiterverkaufsverbot für unwirksam erklärt hat. Die Revision des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als dem Beklagten das Rücktrittsrecht nur für Verstöße von Käufern gegen die wirksamen Verbote zuerkannt werden kann. Die weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien blieben erfolglos. Hinsichtlich der nach §§ 92, 97 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der Senat von .gleichwertigem Erfolg und Mißerfolg beider Parteien ausge-;gangen, weil er das VeiterVeräußerungsverbot und die Zulassungsverpflichtung als gleich-.fertig angesehen hat. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Tre-ier Dr. Brunette