Oktober 1953 überließ die Beklagte der Klägerin - einer Getreidegroßhandlung - eine bei den ''Wesermühlen Karl in HMi lagernde Teilmenge von 370 t mit der Auflage, diese an die Firma KflBÜ weiter zu veräußern. Der Kaufpreis bemaß sich - unter Berücksichtigung eines qualitätsmindemden Fremdbesatzes von 1 % - nach einem Grundpreis von 411 IM je t und einem QualitätsZuschlag von 15 DM 3© t, wie ihn die Beklagte in ihrer Bekanntmachung Nr. 86 vom 30. Dabei habe die Beklagte vor allem deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und damit eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, weil sie bei Teillieferungen aus derselben Partie Oktober 1953 von der Berechnung des Qualitätszuschlags, sofern ein Fremdbesatz von mehr als 12,5 % nachgewiesen werde, abgesehen, dagegen für die seit dem 1. Darin liege nicht nur ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften des Getreidegesetzes (§ 134 BGB), sondern auch ein im Hinblick auf ihre Monopolstellung sittenwidriges Handelh der Beklagten gegenüber den Hartgrießmühlen, die für ihre Produktion und damit für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes auf die Lieferungen aus der Bundesreserve angewiesen gewesen seien (§ 138 BGB). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 11, Januar 1962 (VII ZR 188/60 = BGHZ 36, 273) die Berufung der Beklagten auf die Schiedsabrede - weil nicht formgültig vereinbart - verworfen und unter Aufhebung der angefochtenen Urteile den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. In der generellen Festsetzung von Qua-litätsZuschlägen und ihrer Heranziehung für die Kaufpreisberechnung im Einzelfall liege auch keine sittenwidrige, gegebenenfalls zur Schadensersatzleistung verpflichtende Handlungsweise, weil die Beklagte damit nur der ihr im Getreidegesetz zugewiesenen Aufgabe, die Wettbewerbsvorteile des billigeren und qualitativ besseren Importweizens durch Heraufschleusen der Preise abzuschöpfen und damit das Preisniveau des Inlandweizens zu sichern, nachgekommen sei und es der Klägerin offengestanden habe, sich wegen der Mangelhaftigkeit der Ware im Einzelfall der Mittel des Handelsund Kaufrechts zu bedienen. der Vorratshaltung des Bundes generell und unter Verwendung abgestufter Qualitätszulagen festzulegen, und ob insbesondere die Festsetzung, wie sie die Beklagte in ihrer Bekanntmachung Nr. 86 vom 30. Eine derartige, der Verfahrensvereinfachung dienende Befugnis zur generellen Preisfestsetzung - und zwar auch für die hier vorliegende Abgabe von Importweizen aus der Vorratshaltung des Bundes (§ 8 Abs.6 GetrG) - wird von beiden Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. Daß die Beklagte im übrigen für den hier in Betracht kommenden Zeitraum bei ihrer generellen Preisfestsetzung die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens, das ihr für derartige marktordnungsregelnde Maßnahmen einzuräumen ist, überschritten hätte, hat auch die Revision nicht behauptet. dazu BVerwGE 3, 205) vollzog sich die Freigabe von Getreide aus der Vorratshaltung des Bundes durch die Beklagte - trotz der damit verbundenen vielschichtigen marktregelnden Lenkungsmaß-nahmen - auf dem Boden des Privatrechts. Entsprach der gelieferte Weizen nicht dieser Qualität, wollte aber die Klägerin gleichwohl an den Verträgen festhalten, so wäre sie gemäß § 462 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 der unstreitig zu dem Vertragsinhalt erhobenen "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" Oktober 1953 die jeweiligen Qualitätszuschläge im Rahmen der Kaufpreisfestsetzung nach den amtlichen Zertifikaten des Ursprungslandes bemaß, stand einer solchen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Klägerin nicht entgegen. September 1953 (aaO), auf die in den Kaufverträgen mit der Klägerin Bezug genommen war, ausdrücklich darauf verwiesen, daß für die Berechnung der Zuschläge bei Weizen aus den USA und Kanada die Klassifizierung nach den amtlichen Zertifikaten der Ursprungsländer verbindlich (final) sei. Februar 1957 (VIII ZR 38/56) = LM BGB § 317 Nr. 7 = BB 1957, 380) ausgeführt hat und wie auch die Revision nicht verkennt, nicht gehindert gewesen, eine etwaige offenbare Unrichtig keit des Zertifikats nachzuweisen und sich damit auf die Unverbindlichkeit der in ihm getroffenen Feststellungen zu berufen. verschlossen gewesen, weil sie das Vorhandensein und den Umfang der von ihr behaupteten Minderqualität bei Vertragsschluß gekannt habe. Ob das richtig ist oder ob nicht vielmehr der Beklagten im Hinblick darauf, daß sie in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum sämtlichen Hartgrießweizen gemäß § 8 Abs.6 GetrG in die Vorratshaltung des Bundes übernommen, bereits bei den zur Verarbeitung vorgesehenen Hartgrießmühlen eingelagert hatte und diese auf die Zuteilung des Weizens zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes angewiesen waren, die Berufung auf § 460 Satz 1 BGB auch der Klägerin als Zwischenhändlerin gegenüber nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre, bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Denn die Klägerin kann jedenfalls schon deswegen keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, weil sie es versäumt hat, bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß die Mangelhaftigkeit der bereits im Besitz ihrer Abnehmerin, der "Wesermühle HOTV befindlichen Ware gemäß §§ 33 ff der "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" zu rügen und insbesondere den in diesen Bedingungen ausdrücklich für derartige Fälle vorgesehenen Weg zur Feststellung der Mängel zu beschreiten. Februar 1954 wußte sie, daß die Beklagte zu einer Rückzahlung des Qualitätszuschlages hinsichtlich der hier strei tigen Kaufverträge nicht bereit war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 214/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Juni 1973 Scheibl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma C. M HfllHM, Am _____ sönlich haftenden Gesellschafter Erich Vilhelm M und Rolf Christian beide in jr. Zweigniederlassung , vertreten durch die per- Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die E HHHBMP - und V für Getreide und Futtermittel in’F( AdHBallee^p, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. flBV - 2 * Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. Januar 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Sommer 1953 wurden größere Mengen Hartgrießweizen der Qualität MAmber Durum Nr. 3” - einer ausländischen Weizensorte, die insbesondere zur Herstellung hochwertiger Teigwaren verwandt wird - von den USA in die Bundesrepublik eingeführt und gemäß § 8 Abs. 6 Getreidegesetz (GetrG) in vollem Umfang von der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, in die Vorratshaltung des Bundes (Bundesreserve) übernommen. Durch Auflagen bei der Einfuhrgenehmigung (§ 8 Abs. 5 GetrG) hatte die Beklagte dabei jeweils sichergestellt, daß der eingeführte Weizen von vornherein bei den in der Bundesrepublik bestehenden 12 Hartgrießmühlen eingelagert wurde, die bei einer späteren Freigabe allein für die Verarbeitung in Betracht kamen, - und zwar nach einem Verteilerschlüssel, den die Beklagte im Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft der HflTferießmühlen e.V." aufgestellt hatte. Mit Verkaufsvertrag vom 10. Oktober 1953 überließ die Beklagte der Klägerin - einer Getreidegroßhandlung - eine bei den ''Wesermühlen Karl in HMi lagernde Teilmenge von 370 t mit der Auflage, diese an die Firma KflBÜ weiter zu veräußern. Der Kaufpreis bemaß sich - unter Berücksichtigung eines qualitätsmindemden Fremdbesatzes von 1 % - nach einem Grundpreis von 411 IM je t und einem QualitätsZuschlag von 15 DM 3© t, wie ihn die Beklagte in ihrer Bekanntmachung Nr. 86 vom 30. September 1953 (BAnz Nr. 193 vom 7. Oktober 1953) hinsichtlich dieser Weizensorte für den hier maßgeblichen Zeitraum generell festgesetzt hatte. Durch weiteren Vertrag vom 17. November 1953 überließ die Beklagte der Klägerin unter denselben Bedingungen - jedoch auf der Grundlage des inzwischen auf 415 DM je t erhöhten Weizenpreises - eine Teilmenge von ca. 261 t. In beiden Kaufverträgen war als Schiedsgericht der "Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V." genannt; im übrigen war auf die "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" Bezug genommen. Die Klägerin, die für die Firma Wesermühlen "Karl KBHHHIVn Kommissionär in aufgetreten sein will, hält einen Qualitätszuschlag von 15 DM je t deswegen für unbegründet, weil die hier streitigen Teillieferungen bei einem Fremdbesatz von 36,3 % und einem Körnerfraß von 2,5 % minderwertig gewesen seien. Dabei habe die Beklagte vor allem deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und damit eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, weil sie bei Teillieferungen aus derselben Partie -4 - vor dem 1. Oktober 1953 von der Berechnung des Qualitätszuschlags, sofern ein Fremdbesatz von mehr als 12,5 % nachgewiesen werde, abgesehen, dagegen für die seit dem 1. Oktober 1953 erfolgten Teillieferungen - und damit für die hier in Rede stehenden Kaufverträge -bei gleicher Sachund Rechtslage eine Minderwertver-gütung abgelehnt habe. Darin liege nicht nur ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Vorschriften des Getreidegesetzes (§ 134 BGB), sondern auch ein im Hinblick auf ihre Monopolstellung sittenwidriges Handelh der Beklagten gegenüber den Hartgrießmühlen, die für ihre Produktion und damit für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes auf die Lieferungen aus der Bundesreserve angewiesen gewesen seien (§ 138 BGB). i Erstmalig mit Schreiben vom 11. Juni 1955 verlangte die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von 5 550 DM und nahm sie im Verwaltungsrechtsweg auf Neufestsetzung des Verkaufspreises und Erstattung der überbezahlten Beträge in Anspruch. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Oktober 1958 (VII C 183/57 = BVerwGE 7, 264) die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint und die Sache an das Landgericht Frankfurt (Main) verwiesen hatte, wiesen Landgericht und Berufungsgericht die Klage im Hinblick auf die vereinbarte Schieds-abrede ab.Im ersten Revisionsverfahren hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 11, Januar 1962 (VII ZR 188/60 = BGHZ 36, 273) die Berufung der Beklagten auf die Schiedsabrede - weil nicht formgültig vereinbart - verworfen und unter Aufhebung der angefochtenen Urteile den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage, die die Klägerin inzwischen nach Abtretung gleichartiger Forderungen anderer Getreide- großhändler an sie auf 29 283,30 DM erhöht hatte, erneut abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Qualitätszuschläge weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Ansicht der Klägerin, die überhöhte Festsetzung des Kaufpreises habe gegen Preisvorschriften verstoßen und sei deswegen teilweise nichtig, gehe schon deswegen fehl, weil sich die Klägerin bei der Abgabe aus der Vorratshaltung des Bundes in zulässiger Weise privatrechtlicher Mittel bedient und damit keine Preisbestimmung im Sinne einer gesetzlichen Preisbindung vorgenommen habe. In der generellen Festsetzung von Qua-litätsZuschlägen und ihrer Heranziehung für die Kaufpreisberechnung im Einzelfall liege auch keine sittenwidrige, gegebenenfalls zur Schadensersatzleistung verpflichtende Handlungsweise, weil die Beklagte damit nur der ihr im Getreidegesetz zugewiesenen Aufgabe, die Wettbewerbsvorteile des billigeren und qualitativ besseren Importweizens durch Heraufschleusen der Preise abzuschöpfen und damit das Preisniveau des Inlandweizens zu sichern, nachgekommen sei und es der Klägerin offengestanden habe, sich wegen der Mangelhaftigkeit der Ware im Einzelfall der Mittel des Handelsund Kaufrechts zu bedienen. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht - wie man dem Berufungsurteil entnehmen könnte -um die Frage, ob die Beklagte überhaupt befugt war, den Verkaufspreis für die Abgabe von Importweizen aus. der Vorratshaltung des Bundes generell und unter Verwendung abgestufter Qualitätszulagen festzulegen, und ob insbesondere die Festsetzung, wie sie die Beklagte in ihrer Bekanntmachung Nr. 86 vom 30. September 1953 (BAnz Nr. 193 vom 7. Oktober 1953) für den Monat Oktober 1953 hinsichtlich der hier streitigen Weizensorte vorgenommen hat, sach- y lieh gerechtfertigt war. Eine derartige, der Verfahrensvereinfachung dienende Befugnis zur generellen Preisfestsetzung - und zwar auch für die hier vorliegende Abgabe von Importweizen aus der Vorratshaltung des Bundes (§ 8 Abs. 6 GetrG) - wird von beiden Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu für das Verfahren nach § 8 Abs. 1 und 3 GetrG: BVerwG Urteil vom 8. Juli I960 - VII C 183/59 = NJW1961, 42). Daß die Beklagte im übrigen für den hier in Betracht kommenden Zeitraum bei ihrer generellen Preisfestsetzung die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens, das ihr für derartige marktordnungsregelnde Maßnahmen einzuräumen ist, überschritten hätte, hat auch die Revision nicht behauptet. Schon aus diesem Grunde gehen daher ihre Angriffe, die Beklagte habe bei ihrer Preisfestsetzung gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen (§ 134 BGB), fehl. 2. Es kommt vielmehr für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend darauf an, ob die Beklagte verpflichtet war, von diesen an der Durchschnittsqualität der einzelnen Sorte ausgerichteten Verkaufspreisen dann Abzüge zu machen, wenn im Einzelfall die Qualität der verkauften Ware hinter der Durchschnittsqualität zurückblieb oder die Ware aus sonstigen Gründen mit Mängeln behaftet war, und welche Rechte insoweit der Klägerin zustanden. Dazu ist folgendes zu bemerken: t a) Anders als bei der eigentlichen Importregelung gemäß § 8 Abs. 1 und 3 GetrG (vgl. dazu BVerwGE 3, 205) vollzog sich die Freigabe von Getreide aus der Vorratshaltung des Bundes durch die Beklagte - trotz der damit verbundenen vielschichtigen marktregelnden Lenkungsmaß-nahmen - auf dem Boden des Privatrechts. Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 17. Oktober 1958 (VII C 183/57 = BVerwGE 7, 264) Bezug genommen werden. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen, hier streitigen Kaufverträge vom 10. Oktober und 17. November 1953 sind somit - und das gilt insbesondere auch für die Frage der Gewährleistung - ausschließlich nach privatem Recht zu beurteilen. Gegenstand dieser Verträge war der Verkauf von WUSA-Amber-Durum-Weizen Nr. 3H landesüblicher und zeitgemäßer Beschaffenheit, mithin einer Durchschnittsqualität von mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB). Entsprach der gelieferte Weizen nicht dieser Qualität, wollte aber die Klägerin gleichwohl an den Verträgen festhalten, so wäre sie gemäß § 462 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 der unstreitig zu dem Vertragsinhalt erhobenen "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" vom 1. Juli 1951 berechtigt gewesen, eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises, also Minderung zu verlangen. b) Der Umstand, daß die Beklagte seit dem 1. Oktober 1953 die jeweiligen Qualitätszuschläge im Rahmen der Kaufpreisfestsetzung nach den amtlichen Zertifikaten des Ursprungslandes bemaß, stand einer solchen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Klägerin nicht entgegen. Zwar hatte die Beklagte in ihrer Bekanntmachung Nr. 86 vom 30. September 1953 (aaO), auf die in den Kaufverträgen mit der Klägerin Bezug genommen war, ausdrücklich darauf verwiesen, daß für die Berechnung der Zuschläge bei Weizen aus den USA und Kanada die Klassifizierung nach den amtlichen Zertifikaten der Ursprungsländer verbindlich (final) sei. Das schloß jedoch die Geltendmachung von Minderqualität abweichend von derartigen amtlichen Zertifikaten im Einzelfall nicht aus. Dabei kann auf sich beruhen, ob es sich bei diesen Zertifikaten um sog. Schiedsgutachten im eigentlichen Sinn gehandelt hat; denn auch wenn dies der Fall war, so wäre die Klägerin, wie der Senat im Urteil vom 19. Februar 1957 (VIII ZR 38/56) = LM BGB § 317 Nr. 7 = BB 1957, 380) ausgeführt hat und wie auch die Revision nicht verkennt, nicht gehindert gewesen, eine etwaige offenbare Unrichtig keit des Zertifikats nachzuweisen und sich damit auf die Unverbindlichkeit der in ihm getroffenen Feststellungen zu berufen. c) Die Klägerin meint allerdings, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sei ihr im vorliegenden Fall gemäß § 460 Satz 1 BGB von vornherein deswegen verschlossen gewesen, weil sie das Vorhandensein und den Umfang der von ihr behaupteten Minderqualität bei Vertragsschluß gekannt habe. Ob das richtig ist oder ob nicht vielmehr der Beklagten im Hinblick darauf, daß sie in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum sämtlichen Hartgrießweizen gemäß § 8 Abs. 6 GetrG in die Vorratshaltung des Bundes übernommen, bereits bei den zur Verarbeitung vorgesehenen Hartgrießmühlen eingelagert hatte und diese auf die Zuteilung des Weizens zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes angewiesen waren, die Berufung auf § 460 Satz 1 BGB auch der Klägerin als Zwischenhändlerin gegenüber nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre, bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Denn die Klägerin kann jedenfalls schon deswegen keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, weil sie es versäumt hat, bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß die Mangelhaftigkeit der bereits im Besitz ihrer Abnehmerin, der "Wesermühle HOTV befindlichen Ware gemäß §§ 33 ff der "Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel" zu rügen und insbesondere den in diesen Bedingungen ausdrücklich für derartige Fälle vorgesehenen Weg zur Feststellung der Mängel zu beschreiten. Statt dessen hat sie sich nach den insoweit bindenden tatrichterlichen Feststellungen erstmalig erst am 11. Juni 1955 wegen der Qualitätsmängel an die Beklagte gewandt. Das war für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, wie auch die Klägerin nicht verkennt, zu spät. Daß inzwischen die Arbeitsgemeinschaft der Hartgrießmühlen allgemein mit der Beklagten über die Rückzahlung von QualitätsZuschlägen bei minderwertigem Weizen verhandelt hatte, befreite die Klägerin nicht von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Rüge und zur als- 10 baldigen Einleitung eines Überprüfungsverfahrens; denn zu demindest seit dem Bekanntwerden des Erlasses des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. Februar 1954 wußte sie, daß die Beklagte zu einer Rückzahlung des Qualitätszuschlages hinsichtlich der hier strei tigen Kaufverträge nicht bereit war. 3. Stehen der Klägerin aus den vorgenannten Gründen somit - und davon geht sie ersichtlich selbst aus -Gewährleistungsansprüche und insbesondere die Befugnis, i gemäß § 462 BGB Minderung zu verlangen, nicht mehr zu, so kann sie diesen Rechtsverlust nicht dadurch umgehen, daß sie die Beklagte wegen desselben Sachverhalts nunmehr unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bzw. der sittenwidrigen Schadenszufügung, auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen will. 11 III. Das Klagebegehren ist somit, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen. Dr. Haidinger Claßen Mormann Braxmaier Dr. Hiddemann