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BGH

Gericht: BGH

April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesiichter Artl, Br« Dorschei, Liesecke und Br» Mezger für Recht erkanntt Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2« Dezember 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihm die Decken als Yfolldecken verkauft, obwohl sie diese Bezeichnung nicht verdienten. Die Klägerin habe ihm mit der Bezeichnung der Decken als Wolldecken Eigenschaften zugesichert, die die Decken in Wirklichkeit nicht hatten, und ihm verschwiegen, daß die Decken nur zu einem ge» ringen Teil aus Wolle hergestellt seien. erklärt, die in dem Gutachten der Textilprüfanstalt beschriebenen beiden Decken könnten nach den handelsüblichen Gepflogenheiten nicht als Wolldecken bezeichnet werden, da sie sowohl in Kette wie auch im Schuß überwiegend aus nichtwollenen Spinnstoffen bestehen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin dem Beklagten nichts über den Wollgehalt der Decken gesagt habe und daß ihr Verkaufsleiter davon ausgegangen sei, es sei dem Be- Ob die Decken, so fi&frt es aus, nur dann als Wolldecken bezeichnet werden durften, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Wollgehalt hatten, habe jedenfalls damals noch nicht festgestanden und scheine auch heute noch nicht festzustehen. Bas muß insbesondere für die sog Australia-Becken gelten, denen nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten Stoffmarken mit der Zeichnung eines Schafes neben dem aufgedruckten wort »'Favoritw beigegeben worden sind« Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin und insbesondere ihr Verkaufsleiter gewußt haben, daß die Becken einen bestimmten Mindestgehalt an Wolle nicht hotten, nicht- einwood-frei geprüft. a) Es hätte berücksichtigen müssen, daß der Verband Beutscher Wolldeckenfabriken e.V. in seiner Auskunft an den Beklagten vom 25 Juni 1955 die Auffassung vertritt, daß die in dem Gutachten der Textilprüfanstalt beschriebenen beiden Becken nach handelsüblichen Gepflogenheiten nicht als Wolldecken bezeichnet werden durften. Er hat damit auch einen entsprechenden Handelsbrauch behauptet und unter Beweis gestellt» Bestanden solche handelsüblichen Gepflogenheiten und wäre der Ansicht des genannten Verbandes beizutreten, so hätte es einer besonderen Begründung dafür bedurft, daß die Klägerin sich hierüber im vorliegenden Palle gutgläubig hinweggesetzt habe. Eine Täuschung des Beklagten könnte in diesem Palle nicht ohne weiteres auf Grund der Annahme des Berufungsgerichts verneint werden, Hhabe schon mit Rücksicht auf den geringen Preis davon ausgehen müssen, daß der Beklagte über die Qualität der Decken nicht in Unkenntnis sei. Diese Präge hätte vielmehr einer näheren Aufklärung bedurft, nachdem der Beklagte unter Beweis gestellt hatte, daß der mit ihm vereinbarte Freis dem Preise von Wolldecken, nämlich von Decken, die einen erheblich höheren Prozentsatz an tierischer Wolle enthielten, entsprochen habe (vgl Schriftsatz vom 24- Juni 1955 S 3). Die Revision beanstandet mit Recht die Wichtbeachtung dieses Beweisangebots, Der Beklagte hatte behauptet und unter Beweis gestellt, daß der niedrige Wollgehalt der Australia-Wolldecken bereits bei der Verzollung der Ware festgestellt und dadurch der Klägerin bekannt geworden ist. angebot nicht ausreichend nachgegangen, Es hat zwar im Hinblick' auf die Behauptung der Klägerin, die an den Beklagten verkauften^ Wolldecken hätten nach den Feststellungen der Zollbehörde zu 40 J bis 45 # aus reiner tierischer Wolle bestanden, beschlossen, eii Auskunft des Zollamts in K^P darüber einzuholen, ob der von derjl Klägerin am 15 und 16, Oktober 1953 eingeführte Posten hollän- || discher Australia-Wolldecken dort auf den Wollgehalt untersucht Wolle fest ge st eilt und ob demgemäß die Ware verzollt und abgenouii worden sei, Die Auskunft des Zollamts I Gbf kPHH^ vom 24 -November 1955 ist nach der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, jedoch vor Verkündung des Urteils beim Gericht eingegangen Sie lautet dahin, daß die Klägerin bei diesem Zollamt am 15. Die Revision ragt, daß das Berufungsgericht das Urteil erlassen hat*, ohne die Auskunft dem Beklagten vorher bekannt und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, hierzu Stellung zu nehmen; wäre dies geschehen, so hätte die An-;: frage ohne weiteres ergänzt werden können Diese Rüge ist berech-| tigt, Die Klägerin und der Beklagte stimmten in ihrem Vorbringen darin überein, daß der Wollgehalt der Decken bei der zoll amtli- ‘ chen Abfertigung der Ware festgestellt worden sei. Die Klägerin • behauptet nur, daß dort ein wesentlich höherer Wollgehalt fest-gestellt worden sei, als der Beklagte behauptet, und will es damit rechtfertigen, daß die Decken von ihr als Wolldecken bezeichnet und geliefert worden sind. Würde sich herausstellen, daß die Decken in Wirklichkeit nur einen Wollgehalt von 12,3 # hatten und daß die Klägerin durch Feststellungen beim Zollamt hierüber auch nur annähernd unterrichtet war, so wäre danach zu beurteilen, ob sie trotzdem die Decken noch als Wolldecken bezeichnen durfte, ohne den Beklagten über den tatsächlichen Wollgehalt zu unterrichten, und zwar besonders auch im Hinblick darauf, daß den Decken eine Stoffmarke beigegeben worden ist, die durch die Abbildung eines Schafes einen besonderen Hinweis auf den Wollgehalt der Decken enthielt. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß dem Beklagten durch das Verfahren des Berufungsgerichts die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, weitere Beweisanträge zur Klärung der Feststellungen über den Wollgehalt der Ware beim Zollamt und der Kenntnis der Klägerin hiervon, zu stellen«. Sie ist nicht schon um deswillen entbehrlich, weil der Beklagte noch am 12, April 1954 eine Zahlung von 500 DM an die Klägerin geleistet hat. Y/enn sich der Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung der Tragweite I der Täuschung und des Fehlers der Decken noch nicht bewußt war, B so wäre schon deshalb nicht ohne weiteres aus der Zahlung eines I Betrages von nur 500,- IM auf die weit höhere Bestforderung der f Klägerin zu schließen, daß der Beklagte auf die Geltendmachung I der Anfechtung veizichten wollte. Das Berufungsgericht; hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob I eine solche Bestätigung dem prozeßualen Verhalten des Beklagten K im ersten Bechtszuge zu entnehmen ist. Bedenken gegen eine solche Annahme köiuwB ten daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte damals zwar über I den niedrigen Wollgehalt der Decken unterrichtet war, nicht aber ■ auch schon ausreichende Anhaltspunkte dafür hatte, daß die I Deshalb muß das Berufungsurteil in jedem Falle aufgehoben und die Sache surückverwiesen werden, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Beklagte habe die Ware nicht rechtzeitig gerügt Es kann unter diesen Umständen dem Beklagten überlassen bleiben, die Bedenken, die die Revision gegen diese Annahme des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, in dem weiteren Verfahren dem Berufungsgericht zu unterbreiten* Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein, daß der Beklagte im Falle einer begründeten Anfechtung des Kaufvertrages oder der Kaufverträge Schadensersatzansprüche der Höhe nach grundsätzlich nur insoweit haben kann, als ihm durch das Vertrauen auf einen höheren Wollgehalt der gelieferten Decken Schaden entstanden ist.

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 144 BGB
WareWollgehaltDeckeBerufungsgerichtAnfechtungKlägerinWolldeckeRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 2. April 1957
Hoffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans	in K^^, A^ff^ Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Außenhande^gesellschaft mit beschränk-ix ufmann Waiver Josef	in
 die Pirma ter Haftung ^ durch ihren Geschäfts.
Am
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesiichter Artl, Br« Dorschei, Liesecke und Br» Mezger
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2« Dezember 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte bezog von der Klägerin im Jahre 1953 laufend Waren, in der Hauptsache Schlafdecken verschiedener Qualitäten, die die Klägerin ihm als Importware verkaufte. Sie verlangt Zahlung der sich aus dem Kontoauszug ergebenden Restforderung von 8 390,48 DH nebst Zinsen. Der Betrag ist rechnerisch nicht bestritten.
Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihm die Decken als Yfolldecken verkauft, obwohl sie diese Bezeichnung nicht verdienten. Die Decken enthielten nämlich nur zu einem geringen Prozent satz Fasern aus tierischer Wolle, im übrigen Kunstfasern. Die Klägerin habe ihm mit der Bezeichnung der Decken als Wolldecken Eigenschaften zugesichert, die die Decken in Wirklichkeit nicht hatten, und ihm verschwiegen, daß die Decken nur zu einem ge» ringen Teil aus Wolle hergestellt seien. Als deswegen einige Kunden die Decken beanstandet hätten, habe er die Klägerin um Klarstellung gebeten. Sie habe durch ihren Verkaufsleiter Hähnel erwidert, es handle sich um echte Wolldecken. Auf Grund weiterer Beanstandungen habe er dann zwei Decken an die Textilprüfanstalt	zur	Begutachtung eingesandt.
Diese Anstalt stelle in ihrem Gutachten vom 2. Juni 1954 fest; daß die eine Decke 12,3 die andere 26,8 i» tierische Spinnstoffe (Wolle), im übrigen aber Chemiefasern und pflanzliche Spinnstoffe enthalte. Der Klägerin sei dieser geringe Wollge-halt, so behauptet der Beklagte, bekannt gewesen. Sie habe die Decken daher weder als Wolldecken verkaufen noch liefern dürfen, ohne ihn hierüber aufzuklären, zu demal den in einem größeren Posten mit Rechnung vom 16. Oktober 1953 gelieferten Australia-Wolldecken ein Anhängeetikett (eine Stoffmarke) mit der Darstellung eines Schafes beigegeben und dies besonders irreführend gewesen sei. Die Textilprüfanstalt, eine behördliche Stelle, habe sich in einem Schreiben vom 28. Juni 1954 dahin geäußert, daß Decken mit dem von ihr festgestellten Wollgehalt keinesfalls als Wolldecken bezeichnet werden dürften. Der Verband deutscher Wolldeckenfabriken e.V. habe ihm im Schreiben vom 23. Juni 1955
 
erklärt, die in dem Gutachten der Textilprüfanstalt beschriebenen beiden Decken könnten nach den handelsüblichen Gepflogenheiten nicht als Wolldecken bezeichnet werden, da sie sowohl in Kette wie auch im Schuß überwiegend aus nichtwollenen Spinnstoffen bestehen. Das wäre auch durch weiteren Sachverständigenbeweis fest- ■ zustellen gewesen.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszuge seinen Schaden wie folgt dargelegt: Br habe durch Rückgabe von 48 Decken einen Verlust in Höhe, des vollen Verkaufspreises mit 39,- 33# je Decke, also in Höhe von 1 872,- IM erlitten« Weiterer Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß Kunden bereits erteilte noch nicht ausgeführte , Aufträge zurückgezogen hätten- Diesen Schaden hat der Kläger in Höhe des Verdienstentgangs von 7,- TM. je Decke berechnet und mit Beträgen von 2 856,- DM und 3 850,- DM angegeben- Hinzutrete der Schaden, der ihm dadurch entstanden sei, daß er einen Teil der Kundschaft nach Aufklärung über die wirkliche Beschaffenheit der Decken verloren habe und daß ihm hierdurch weitere Geschäftsabschlüsse entgangen seien- Diesen Schaden beziffert der Beklagte ; auf mindestens 5 000,- DM.	;
b
Br hat in der Berufungsbegründung erklärt, er fechte die Ver- I träge über die Wolldecken wegen arglistiger Täuschung an, und sein Vorbringen auch zur Höhe des Schadens ergänzt. Br stützte seine Einwendungen in erster Linie auf die Anfechtung der Verträge und auf unerlaubte Handlung.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin die verlangte Summe nebst 6 i» Zinsen seit dem 17. Oktober 1953 zu zahlen. Seine Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage- während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgründe %
Das Berufungsgericht prüft mit Recht zunächst, ob die Voraus- : Setzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vorliegen.
 
die der Beklagte in der der Klägerin am 7. April 1955 zugestel]ten Berufungsbegründung erklärt hat. Unstreitig bezieht sich diese Anfechtung insbesondere auf die Lieferung von Australia-Wolldecken, die die Klägerin unter dem 16. Oktober 1953 dem Beklagten in Rechnung gestellt hat. Welchen Wollgehalt diese Decken hatten, ist nicht festgestellt. Für die Revisionsinstanz ist jedoch die von der Klägerin bestrittene Behauptung zu unterstellen, daß diese Decken in der Kette reine Baumwolle und im Schuß Mischgarn, und zwar 12,3 ^ tierische Spinnstoffe (Wolle), 10,1 # Chemiefasern (Acetat:zellw<^le.)^urid ’77.6 ^Chemiefasern un(lf.pflanz-liehe Spinnstoffe (Viskose-Cuprama-Zellwolle und Baumwolle) enthielten.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin dem Beklagten nichts über den Wollgehalt der Decken gesagt habe und daß ihr Verkaufsleiter	davon	ausgegangen sei, es sei dem Be-
klagten, wie sogar jedem Nichtfachmann selbstverständlich gewesen, daß man zu den vereinbarten Preisen nicht reine Wolldecken kaufen könne. Es nimmt auf Grund weiterer Würdigung der Beweisaufnahme an, daß die Wolldecken dem Beklagten beim Kauf oder später nur als Wolldecken, nicht aber als reine Wolldecken bezeichnet worden sind. Dies wird von der Revision nicht beanstandet.
Das Berufungsgericht meint, eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin sei nicht anzunehmen. Ob die Decken, so fi&frt es aus, nur dann als Wolldecken bezeichnet werden durften, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz Wollgehalt hatten, habe jedenfalls damals noch nicht festgestanden und scheine auch heute noch nicht festzustehen. So seien nach der Auskunft der Textilprüfanstalt	vom	28
Juni 1954 Woll- und Kamelhaardecken sowie Hausschuhoberstoffe von den für die übrigen wollenen Gewebe bestimmten ßezeich-nungsgrundsätzen ausgeschlossen, wonach wollene Gewebe entweder ganz oder bis zu 70 $6 bei einer Toleranz von 4 $ des Warengewichts aus Wolle bestehen müssen. Es bedürfe jedoch keiner weiteren Klärung dieser Frage, dehn es stehe keinesfalls fest, daß der Zeuge H(|0 gewußt habe, daß die Bezeichnung Wolldecke
 
einen bestimmten Mindestgehalt an Wolle erfordere, noch daß d U-de*. Beklagten gelieferten Becken einen etwa bestimmten Mindestg&J halt an Wolle nicht hätten. Eine arglistige Täuschung entfalle schlie/Slich auch schon deshalb, weil der Zeuge	mit Rück-
sicht auf den geringen Preis davon habe ausgehen müssen, daß der| Beklagte über die Qualität der Becken nicht in Unkenntnis sei
 Bie Revision greift diese Begründung mit einer Reihe verfahre^ rechtlicher Rügen an und meint,, das Berufungsgericht habe die Feststellung, der Beklagte sei über die Qualität der Becken nicht in Unkenntnis gewesen, nur treffen können, weil es d.ie angebote-| nen Beweise nicht erhoben habe.,
Ber Revision ist zuzugeben, daß das Verfahren des Berufungsgerichts insoweit nicht einwandfrei ist, als es in dieser Prags das Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt hat, und daß der Sachverhalt einer weiteren Aufklärung bedarf
 Bie Annahme einer arglistigen Täuschung des Beklagten durch die Klägerin würde dann nal&iegen, wenn sie gewußt hat ., daß die Becken einen so geringen Bestandteil an tierischen Pasern enthielten, daß sie die Bezeichnung Wolldecken nicht mehr verdienter:. und wenn sie trotzdem die Becken als Wolldecken verkauft und| geliefert hat«. Bas muß insbesondere für die sog Australia-Becken gelten, denen nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten Stoffmarken mit der Zeichnung eines Schafes neben dem aufgedruckten wort »'Favoritw beigegeben worden sind« Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin und insbesondere ihr Verkaufsleiter	gewußt	haben,	daß	die Becken einen
 bestimmten Mindestgehalt an Wolle nicht hotten, nicht- einwood-frei geprüft.
a) Es hätte berücksichtigen müssen, daß der Verband Beutscher Wolldeckenfabriken e.V. in seiner Auskunft an den Beklagten vom 25 Juni 1955 die Auffassung vertritt, daß die in dem Gutachten der Textilprüfanstalt beschriebenen beiden Becken nach handelsüblichen Gepflogenheiten nicht als Wolldecken bezeichnet werden durften. Bie Revision weist zutreffend darauf hin. daß der Beklagte sich in der Berufungsbegründung auf Seite 3 zu Nr 2 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Beweise
 
dafür bezogen hatte> daß derartige Decken unter keinen Umständen von der Klägerin als Wolldecken bezeichnet und verkauft werden durften. Er hat damit auch einen entsprechenden Handelsbrauch behauptet und unter Beweis gestellt» Bestanden solche handelsüblichen Gepflogenheiten und wäre der Ansicht des genannten Verbandes beizutreten, so hätte es einer besonderen Begründung dafür bedurft, daß die Klägerin sich hierüber im vorliegenden Palle gutgläubig hinweggesetzt habe. Eine Täuschung des Beklagten könnte in diesem Palle nicht ohne weiteres auf Grund der Annahme des Berufungsgerichts verneint werden, Hhabe schon mit Rücksicht auf den geringen Preis davon ausgehen müssen, daß der Beklagte über die Qualität der Decken nicht in Unkenntnis sei. Diese Präge hätte vielmehr einer näheren Aufklärung bedurft, nachdem der Beklagte unter Beweis gestellt hatte, daß der mit ihm vereinbarte Freis dem Preise von Wolldecken, nämlich von Decken, die einen erheblich höheren Prozentsatz an tierischer Wolle enthielten, entsprochen habe (vgl Schriftsatz vom 24- Juni 1955 S 3). Die Revision beanstandet mit Recht die Wichtbeachtung dieses Beweisangebots, Der Beklagte hatte behauptet und unter Beweis gestellt, daß der niedrige Wollgehalt der Australia-Wolldecken bereits bei der Verzollung der Ware festgestellt und dadurch der Klägerin bekannt geworden ist. Wehn ein bestimmter Handelsbrauch darüber bestanden hat, unter welchen Voraussetzungen eine Decke als Wolldecke bezeichnet und verkauft werden'durfte, so können die Prägen der Arglist der Klägerin und des Irrtums des Beklagten darüber, daß die Beschaffenheit der Decken nicht ihrer Bezeichnung als Wolldecken entsprach, abschließend erst nach näherer Feststellung des Handelsbrauchs und der Kenntnis der Klägerin hiervon beurteilt werden«
b) Auch wenn ein solcher Handelsbrauch nicht bestanden haben sollte, könnte von Bedeutung sein, welcher Wollgehalt bei der Verzollung der Ware festgestellt worden ist. Der Beklagte hat sich hierfür in der Berufungsbegründung auf eine einzuholende Auskunft des Sollamts..in	mit	der	Behauptung	berufen,	die	Australia-
Wolldecken seien am 15« und 16, Oktober 1953 vom Zollamt abgenom-men und verzollt worden. Das Berufungsgericht ist diesem Beweis-
angebot nicht ausreichend nachgegangen, Es hat zwar im Hinblick' auf die Behauptung der Klägerin, die an den Beklagten verkauften^ Wolldecken hätten nach den Feststellungen der Zollbehörde zu 40 J bis 45 # aus reiner tierischer Wolle bestanden, beschlossen, eii Auskunft des Zollamts in K^P darüber einzuholen, ob der von derjl Klägerin am 15 und 16, Oktober 1953 eingeführte Posten hollän- || discher Australia-Wolldecken dort auf den Wollgehalt untersucht
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worden sei, ob hierbei zwischen 40 oder 50 f> Gehalt an tierische! Wolle fest ge st eilt und ob demgemäß die Ware verzollt und abgenouii worden sei, Die Auskunft des Zollamts I Gbf kPHH^ vom 24 -November 1955 ist nach der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht, jedoch vor Verkündung des Urteils beim Gericht eingegangen Sie lautet dahin, daß die Klägerin bei diesem Zollamt am 15. und 16. Oktober 1953 holländische Australia-Wolldecken nicht zur Einfuhr gebracht habe. Die Revision ragt, daß das Berufungsgericht das Urteil erlassen hat*, ohne die Auskunft dem Beklagten vorher bekannt und ihm Gelegenheit gegeben zu haben, hierzu Stellung zu nehmen; wäre dies geschehen, so hätte die An-;: frage ohne weiteres ergänzt werden können Diese Rüge ist berech-| tigt, Die Klägerin und der Beklagte stimmten in ihrem Vorbringen darin überein, daß der Wollgehalt der Decken bei der zoll amtli- ‘ chen Abfertigung der Ware festgestellt worden sei. Die Klägerin • behauptet nur, daß dort ein wesentlich höherer Wollgehalt fest-gestellt worden sei, als der Beklagte behauptet, und will es damit rechtfertigen, daß die Decken von ihr als Wolldecken bezeichnet und geliefert worden sind. Würde sich herausstellen, daß die Decken in Wirklichkeit nur einen Wollgehalt von 12,3 # hatten und daß die Klägerin durch Feststellungen beim Zollamt hierüber auch nur annähernd unterrichtet war, so wäre danach zu beurteilen, ob sie trotzdem die Decken noch als Wolldecken bezeichnen durfte, ohne den Beklagten über den tatsächlichen Wollgehalt zu unterrichten, und zwar besonders auch im Hinblick darauf, daß den Decken eine Stoffmarke beigegeben worden ist, die durch die Abbildung eines Schafes einen besonderen Hinweis auf den Wollgehalt der Decken enthielt. Dem Protokoll über die letzteI mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte auf eine weitere Aufklärung über Fest-
 
Stellungen, die Uber den Wollgehalt der Decken bei ihrer Verzollung getroffen worden seien, verzichtet habe, Dach der Beweisaufnahme, die in diesem Termin vor dem Berufungsgericht stattgefunden hat, haben die Parteien ihre früheren Anträge wiederholt» Das Ergebnis dieser Verhandlung ist jedoch hinsichtlich der noch unerledigten Beweisaufnahme weder hieraus noch aus dem daraufhin verkündeten Beschluß des Gerichts zu entnehmen, der dahin lautet: Die Sache geht zu dem Spruch auf den 2, Dezember 1955» Das Berufungsurteil setzt sich mit der Behauptung des Beklagten, der niedrige Wollgehalt sei beim Zollamt festgestellt worden, nicht auseinander«
Es muß daher zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß dieser Funkt unaufgeklärt geblieben ist, ohne daß der Beklagte auf die ordnungsgemäße Erledigung seines Beweisantrages verzichtet hat. Dazu hätte aber gehört, daß ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h, die Auskunft des Zollamts bekannt und Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen. War die Auskunft richtig, so wäre auch die Klägerin verpflichtet gewesen, zu erklären, wann und wo die Ware von ihr verzollt worden ist. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß dem Beklagten durch das Verfahren des Berufungsgerichts die Möglichkeit abgeschnitten worden ist, weitere Beweisanträge zur Klärung der Feststellungen über den Wollgehalt der Ware beim Zollamt und der Kenntnis der Klägerin hiervon, zu stellen«. Das Verfahren des Gerichts enthält daher einen Fehler, dessen Geltendmaehung dem Beklagten nicht schon nach § 295 ZPO versagt ist.
Die Behauptung einer arglistigen Täuschung hätte somit einer weiteren Aufklärung hinsichtlich des behaupteten Handelsbrauchs und der Feststellungen Uber den Wollgehalt der Ware bedurft. Sie ist nicht schon um deswillen entbehrlich, weil der Beklagte noch am 12, April 1954 eine Zahlung von 500 DM an die Klägerin geleistet hat. Das Berufungsgericht meint, er habe diese Zahlung in Kenntnis des Sachverhalts geleistet und damit"den Vertrag" bestätigt. Dem Berufungsgericht kann jedoch in dieser Erwägung nicht beigetreten werden. Der Beklagte hatte vorgetragen, die Klägerin habe ihm nach Mitteilungen der ersten Beanstandungen der Decken Erklärungen abgegeben, mit denen sie die Beanstan-
 
düngen zurückgewiesen habe, er habe erst durch die Feststellungen! der Textilprüfanstalt in deren Gutachten vom 2. Juni 1954 erfali- I reu. daß die Decken einen so geringen Wollgehalt habenDie Be- 1 stätigung eines anfechtbaren Vertrages kann zwar auch durch	1
schlüssiges Verhalten erfolgen« Es muß jedoch aus den Umständen i hervorgehen, daß der Berechtigte trotz Kenntnis der Anfechtbar- i keit oder mindestens möglicher Fehlerhaftigkeit der Ware auf K die Anfechtung verzichten und den Vertrag aufrecht erhalten will,! Y/enn sich der Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung der Tragweite I der Täuschung und des Fehlers der Decken noch nicht bewußt war, B so wäre schon deshalb nicht ohne weiteres aus der Zahlung eines I Betrages von nur 500,- IM auf die weit höhere Bestforderung der f Klägerin zu schließen, daß der Beklagte auf die Geltendmachung I der Anfechtung veizichten wollte. Deshalb kann hierauf allein | die Annahme einer die Anfechtung ausschließenden Bestätigung im B Sinne des § 144 BGB nicht gestützt werden.	I
Das Berufungsgericht; hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob I eine solche Bestätigung dem prozeßualen Verhalten des Beklagten K im ersten Bechtszuge zu entnehmen ist. Er hat nämlich trotz	I
Kenntnis des Gutachtens der Textilanstalt vom 2- Juni 1954 die	I
Anfechtung erst in der Berufungsbegründung erklärt, Sein Vorbrin-i gen im ersten Bechtszuge könnte daher dahin verstanden werden, I daß er trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit bei den Bechtsgeschäften! stehen bleiben und nur Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung I stellen wollte (vgl EG Warn Bspr 1922 Hr 6 (« Becht 1922 Nr 11, I LZ 21, 409) und BGZ 65, 405; Soergel BGB § 144 Anm 1 b). Ob in	I
diesem prozeßualen Verhalten des Beklagten eine Bestätigung zu	B
sehen ist, kann in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht abschlie* Send entschieden werden. Bedenken gegen eine solche Annahme köiuwB ten daraus hergeleitet werden, daß der Beklagte damals zwar über I den niedrigen Wollgehalt der Decken unterrichtet war, nicht aber ■ auch schon ausreichende Anhaltspunkte dafür hatte, daß die	I
Klägerin hierüber im Bilde war. Da dem Berufungsurteil nicht zu ■ entnehmen ist, daß die Frage der Bestätigung unter dem Gesichts- B punkt des prozeßuelen Verhaltens der Beklagten in der Tatsachen- ■
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instans sur Erörterung gestellt war*, so muß -auch aus diesem Grunde der Tatsacheninstanz Vorbehalten bleiben, dieser Frage nachzugehen.
Wenn dem Beklagten unter diesem Gesichtspunkt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu versagen wäre, so wären die Gewährleistungsansprüche nach § 480 BGB oder, wenn und insoweit es sich um einen Spezieskauf handeln sollte, nach § 463 BGB zu prüfen. Da der Beklagte..sich in diesem Rahmen nur auf Schade usersatzansprüche berufen hat, die ihm deshalb zustünden,
**?eil die Klägerin einen Fehler der gelieferten Ware arglistig verschwiegen habe, würde es hierfür nicht darauf anko».men , ob er den Mangel rechtzeitig ^gerügt hat (§ 377 Abs 5 BGB) . Deshalb muß das Berufungsurteil in jedem Falle aufgehoben und die Sache surückverwiesen werden, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Beklagte habe die Ware nicht rechtzeitig gerügt Es kann unter diesen Umständen dem Beklagten überlassen bleiben, die Bedenken, die die Revision gegen diese Annahme des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, in dem weiteren Verfahren dem Berufungsgericht zu unterbreiten*
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird zu beachten sein, daß der Beklagte im Falle einer begründeten Anfechtung des Kaufvertrages oder der Kaufverträge Schadensersatzansprüche der Höhe nach grundsätzlich nur insoweit haben kann, als ihm durch das Vertrauen auf einen höheren Wollgehalt der gelieferten Decken Schaden entstanden ist.
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Die Entscheidung liber die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses aby sie war. daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr Großmann	Art!	Dr.	Dorschei
 Liesecke	Dr.	Mezger