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BGH · VIII ZR 213/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 213/83

Die Revision gegen das Urteil des 5. November 1982 im Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingegangenen Schriftsatz, dem das angefochte-ne Urteil nicht beigefügt war, legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin "gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.10.1982, Az.: Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Gericht, dessen Urteil angefoch-ten werden sollte, unrichtig bezeichnet und die zutreffende Bezeichnung bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Es muß daher - auch wenn ein einzelnes Merkmal falsch angegeben ist - genügen, wenn aufgrund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbarer Umstände das Urteil derart individualisierbar ist, daß seine Identität für den Rechtsmittelgegner und das angerufene Gericht zweifelsfrei feststeht (Senatsurteil vom 2. Berufung sich gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg richten sollte, zu demal wenn zwischen den Parteien lediglich der vorliegende Rechtsstreit anhängig war. Das Berufungsgericht hat indessen zu Recht darauf abgestellt, daß auch das Rechtsmittelgericht in der Lage sein muß, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen (vgl. a) Die Angaben in der Berufungsschrift waren nicht geeignet, das anzufechtende Urteil entgegen der anderslautenden Herkunftsangabe als ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zu kennzeichnen. Auch dem angegebenen Wohnsitz der Beklagten und der Nennung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ließ sich entgegen der Auffassung der Revision das richtige Herkunftsgericht nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Möglichkeit, daß es sich bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Landgericht Osnabrück um das richtige Herkunftsgericht handelte, war nicht auszuschließen, weil dessen Zuständigkeit kraft einer unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung, kraft rügeloser Einlassung der Beklagten (§ 39 ZPO) oder als besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand begründet gewesen sein konnte. Diese Möglichkeit schied auch nicht im Zusammenhang damit aus, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsschrift benannt waren und - wie im Berufungsurteil ausgeführt ist - ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hatten. b) Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsbezeichnung können dem Rechtsmittelgericht allerdings Anlaß geben, sich anderweitig Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Hier hatte das Berufungsgericht solche Zweifel indessen schon aus Zeitgründen nicht beheben können, weil die Berufungsschrift erst am Abend des letzten Tages der Frist, dem November 1982, in der er zunächst - wie in der Berufungsschrift angegeben - das Landgericht Osnabrück als Herkunftsgericht aufgeführt hatte, geändert hat und ob seine dienstliche Äußerung, er habe dies nach Eingang des berichtigenden Schriftsatzes vom 18. Die Rechtsmittelschrift leitet als bestimmender Schriftsatz formund fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt ein und übt damit unmittelbaren Einfluß auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aus. Dies gilt insbesondere für Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils (Senatsurteil vom 2. Da somit das anzufechtende Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eindeutig bezeichnet und daher die Berufung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftOldenburgBerufungRechtsmittelfristBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 27. Juni 1984 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 213/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Z Straße in F
Inhaber Sigo B.J.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Erika
 in Wj
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Groß
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Mai 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung von 3 359 DM in Anspruch genommen. Durch das am 12. Oktober 1982 verkündete, am 15. Oktober 1982 zugestellte Urteil dieses Gerichts (7 0 106/82) ist die Klage abgewiesen worden. Mit einem am 15. November 1982 im Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingegangenen Schriftsatz, dem das angefochte-ne Urteil nicht beigefügt war, legten die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin "gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12.10.1982, Az.: 7 O 106/82, zugestellt am 15.10.82" Berufung ein und kündigten an, "das Urteil
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des Landgerichts Osnabrück" nachzureichen. Die Anschrift der Beklagten und der Nachname der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, nicht aber deren Anschrift, waren in der Berufungsschrift angegeben. Mit Schriftsatz vom 18. November 1982 berichtigten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die falsche Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Gericht, dessen Urteil angefoch-ten werden sollte, unrichtig bezeichnet und die zutreffende Bezeichnung bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Berufungsgericht nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen sei.

II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
A
er
4	-
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Diesem zwingenden Erfordernis ist hier nicht genügt.
1.	Ihrem Wortlaut nach entspricht ihm die Berufungsschrift nicht, weil darin ein falsches Herkunftsgericht, nämlich Osnabrück statt Oldenburg, angegeben ist.
2.	Der Wortlaut der Rechtsmittelschrift ist allerdings nicht allein maßgebend. Das Gesetz schreibt keine konkreten Angaben vor, durch die das anzufechtende Urteil zu bezeichnen ist. Es muß daher - auch wenn ein einzelnes Merkmal falsch angegeben ist - genügen, wenn aufgrund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbarer Umstände das Urteil derart individualisierbar ist, daß seine Identität für den Rechtsmittelgegner und das angerufene Gericht zweifelsfrei feststeht (Senatsurteil vom 2. November 1977 - VIII ZR 128/76 = LM ZPO
§ 518 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 7 m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum; vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 = VersR 1983, 250). Ob letzteres im Einzelfall zutrifft, ist nach der konkreten Sachlage zu beurteilen.
Hiernach mag zwar für die Beklagte infolge der richtigen Angabe des Verkündungsdatums des Urteils, des Aktenzeichens und der Prozeßparteien eindeutig erkennbar gewesen sein, daß die
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Berufung sich gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg richten sollte, zu demal wenn zwischen den Parteien lediglich der vorliegende Rechtsstreit anhängig war.
Das Berufungsgericht hat indessen zu Recht darauf abgestellt, daß auch das Rechtsmittelgericht in der Lage sein muß, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1977 aaO? BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1982 aaO). Seine Annahme, diese Möglichkeit habe hier nicht bestanden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Angaben in der Berufungsschrift waren nicht geeignet, das anzufechtende Urteil entgegen der anderslautenden Herkunftsangabe als ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zu kennzeichnen. Die richtig angegebenen Verkündungs- und Zustellungsdaten und das Aktenzeichen besagten insoweit nichts. Diese Merkmale konnten sich auf jedes Landgericht innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirkes Oldenburg beziehen. Auch dem angegebenen Wohnsitz der Beklagten und der Nennung ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ließ sich entgegen der Auffassung der Revision das richtige Herkunftsgericht nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar lag der Wohnsitz der Beklagten im Gerichtsbezirk des Landgerichts Oldenburg, so daß sie dort ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 13 ZPO). Hieraus mußte aber nicht zwingend gefolgert werden, daß die Beklagte auch vor ihrem Wohnsitz-
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gericht verklagt worden war und demgemäß das anzufechtende Urteil von diesem Gericht stammte. Die Möglichkeit, daß es sich bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Landgericht Osnabrück um das richtige Herkunftsgericht handelte, war nicht auszuschließen, weil dessen Zuständigkeit kraft einer unter den Voraussetzungen des § 38 ZPO getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung, kraft rügeloser Einlassung der Beklagten (§ 39 ZPO) oder als besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand begründet gewesen sein konnte. Diese Möglichkeit schied auch nicht im Zusammenhang damit aus, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsschrift benannt waren und - wie im Berufungsurteil ausgeführt ist - ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hatten. Das Berufungsgericht weist insoweit darauf hin, aus seiner Sicht sei nicht hinreichend sicher gewesen, daß gerade die namentliche Angabe des Herkunftsgerichts unzutreffend, die übrigen Angaben aber zutreffend gewesen seien. Dem ist zuzustimmen.
b) Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsbezeichnung können dem Rechtsmittelgericht allerdings Anlaß geben, sich anderweitig Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Geschieht dies innerhalb der Rechtsmittelfrist, so ist der in der Rechtsmittelschrift insoweit unterlaufene Fehler unschädlich. Hier hatte das Berufungsgericht solche Zweifel indessen schon aus Zeitgründen nicht beheben können, weil die Berufungsschrift erst am Abend des letzten Tages der Frist, dem
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15. November 1982, im Nachtbriefkasten eingegangen war und daher erst nach Ablauf der Frist von ihrem Inhalt Kenntnis genommen werden konnte.
Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob - wie die Revision meint - der Geschäftsstellenbeamte schon beim Eingang der Berufungsschrift an der Richtigkeit der Urteilsbezeichnung hätte zweifeln müssen. Es kommt ferner entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, wann der Geschäftsstellenbeamte die Verfügung vom 16. November 1982, in der er zunächst - wie in der Berufungsschrift angegeben - das Landgericht Osnabrück als Herkunftsgericht aufgeführt hatte, geändert hat und ob seine dienstliche Äußerung, er habe dies nach Eingang des berichtigenden Schriftsatzes vom 18. November 1982 getan, den Parteien zur Kenntnis gebracht worden ist.
3.	Der im Schriftsatz der Klägerin vom 18. November 1982 enthaltenen Berichtigung der Urteilsbezeichnung kam keine rechtliche Wirkung zu, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte. Die Rechtsmittelschrift leitet als bestimmender Schriftsatz formund fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt ein und übt damit unmittelbaren Einfluß auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aus. Dies zwingt zu einer strengen Beachtung der formellen Voraussetzungen, so daß diese grundsätzlich bei Ablauf der Rechtsmittelfrist voll erfüllt und Zweifel in diesem Zeitpunkt ausgeräumt sein müssen.
Dies gilt insbesondere für Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils (Senatsurteil vom 2. November 1977 aaO m.w.N.) .
Eine nachträgliche, auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zurückwirkende Berichtigung kommt allerdings dann in Betracht, wenn es sich bei den unzutreffenden Angaben um offensichtliche Schreibfehler handelt, deren Richtigstellung lediglich einen Erklärungsinhalt ergibt, den die Rechtsmittelschrift bei sinnvoller Auslegung schon von Anfang an hatte (vgl. das vorzitierte Senatsurteil). Ein solcher Fall ist hier aber entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gegeben.
III. Da somit das anzufechtende Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eindeutig bezeichnet und daher die Berufung nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen.
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Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier		Wolf		Dr. Skibbg
	Dr. Zülch		Groß