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BGH · VIII ZR 213/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 213/67

Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezgor, Dr* Messner und Braxmaier für Hecht erkannt: -Bank die Forderung, die ihr gegen den Ehemann H^BK und die Firma HBHBfe & Co. zustand, durch Vertrag vom 9. Sie seien berechtigt gewesen, sich wogen ihrer gegen die Ehefrau bestehenden Forderungen von 94 089,20 DM nobst Zinsen und Kosten zura Gesamtbeträge von 104 323,57 DM aus den Lastwagen zu befriedigen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten das auf Grund des Vertrages vom 9* Dezember 1964 von der Firma erworbene Sicherungseigentum an den Euclid-Fahrzeugen bis zu deren Veräußerung nicht verloren. in keinem Fall das Eigentum an den Kraftwagen von den Schuldnern habe erwerben können, weil selbst bei Befriedigung der Fd^HB-^ank das dieser zustehende Sicherungseigentum nicht ohne weiteres auf den Schuldner HdHHi und die Firma & Co. zurückgefallen sei, Auch durch die Übernahme der beiden G-rundschulden und die Verpflichtung zur Befreiung der Ehefrau H^HIk von ihrer dinglichen Schuld sei eine Tilgung der Verbindlichkeit des Ehemanns HJHHP nicht eingetreten. Sie hätte allerdings Anspruch auf Übertragung des Sicherungseigentums an den Lastwagen gehabt, wenn sie ihre Bürgschaftsverpflichtung erfüllt hätte oder den Klägern gegenüber auch nur zu dem Einwand berechtigt wäre, aus der Bürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden zu können, Tatsächlich habe jedoch die Ehefrau ihre Bürgschaftoverpflichtung nicht erfüllt, 30 daß die Forderung der Kläger gegen den Ehemann wenigstens noch nicht in vollem Umfang auf sie, die Ehefrau ubergegangen sei. Da eine Inanspruchnahme der Kläger aus den übernommenen Grund schulden in Hohe von 250 000 DM nicht mehr möglich sei und die Kläger tatsächlich hierfür auch niemals etwas aufgewendet hätten, hätten nicht die Kläger, sondern Frau H^HHi Anspruch darauf, daß der Kaufpreis wegen dieses Betrages zu ihren Gunsten berichtigt werde. In dieser Höhe sei auch der Hauptanspruch gegen den Ehemann noch nicht erfüllt worden, so daß die Kläger wegen dieses Betrages Befriedigung aus den sicherungsübereigneten Lastwagen hätten suchen können. Eigentümer der Lastwagen gewesen sein, dadurch, daß die Rcchtsvorgängcrin der Beklagten 2u 1 fünf der Wagen veräußert hat, ein Schaden dann nicht entstanden ist, v/enn ihnen eine durch das Eigentum an den Wagen zu sichernde Forderung nicht mehr zustand. Im Ergebnis bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten die ihnen von der Firma FfBHP & Co. abgetretene Forderung gegen den Ehemann insoweit nicht mehr geltend machen, als sie im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks die Grundschulden und die Verbindlichkeiten, die durch die Grundschulden gesichert wurden, übernommen und sich zur Schuldbefrciung gegenüber der Ehefrau lichtet hatten. Baß, wie das Berufungsgericht meint, der Ehemann HBBB a^ß am Kaufvertrag nicht Beteiligter sich einer Inanspruchnahme durch die Kläger aus der ihnen von der Firma abgetretenen Forderungen nicht hätte wider- Es spricht manches dafür, daß der Kaufvertrag zwischen den Klägern und der Ehefrau 1BB als Vertrag zu Gunsten des Ehemannes auszulegen ist, weil die Veräußerung des Grundstücks anscheinend auch die Bereinigung der Schulden des Ehemannes bezweckte. Die Kläger hatten gegenüber der Ehe-frau HflIBl die "Grundpfandrechte mit den Forderungen1* der Gläubiger übernommen, sich also zur Befriedigung der Gläubiger verpflichtet. Für den hier vorliegenden Fall, daß die Kläger nicht die Firma befriedigten, sondern deren Forderung gegen den Ehemann erwarben, ergibt sich dann die Verpflichtung, diese Forderung nicht geltend zu machen. 1143, 774 BGB Anspruch darauf hatte, daß ihr die Kläger, sofern ihr Ehemann v/egen seiner Schuld, sei es von der Firma es von den Klägern als neuen Gläubigern nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, das Sicherungseigentun an den Lastwagen übertrugen. Die Übernahme der Grund-schulden und der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschulden bestellt waren,in Anrechnung auf den Kaufpreis stellt sich bei einer solchen Sachgestaltung als Befriedigung des Gläubigers in Sinne der §§ 774, 1143 BGB dar. Ein Teil des GrundstückskautPreises sollte dadurch belegt werden, daß die Kläger anstelle einer Barzahlung mit den entsprechenden Betrage den Hauptschuldner von seiner Verbindlichkeit frei stellten. Barzahlung leisteten und diese den Erlös zur Befriedigung der Firma l'fH verwandte, um einer Kaufvertragsverpflichtung aus § 435 Abs. 1 BGB nachzukommen, oder ob die Kläger den Kaufpreis dadurch entrichteten, daß sie in Anrechnung auf den Kaufpreis die Grundschulden übernahmen und in Hoho der ersparten Barzahlung die Eheleute vor einer Inanspruchnahme durch die Firma F^HHB frei stellteno In jedem Falle wäre der Ehemann mit Mitteln der Ehefrau von seiner Schuld befreit worden. Die Auffassung der Kläger geht dahin, sie seien berechtigt, den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Belastung und dem Kaufpreis auf die von ihnen übernommene Forderung der Firma F^HBB anzurechnen, so daß im Verhältnis zu Frau diese Forderung als nur in Höhe von (250 000 DM - 94 089,20 im) 155 910,80 DM übernommen anzuoehon sei. Die Kläger halten sich - mit anderen Yforten - nur für verpflichtet, den Ehemann in Höhe von 155 910,80 DM nicht mehr in Anspruch zu nehmen. in der Auffassung gefolgt werden, die Kläger hätten dafür, daß die Grundschuldon auf sie als Eigentümergrundschulden übergegangen seien und sie aus den Grund-schulden nicht in Anspruch genommen werden könnten, nichts auf gewendet, daher habe die Eherrau noch Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreiorcstes von 250 000 DM. pfandochuldnerln und Bürgin von der Firma FBHHl mehr in Anspruch genommen werden können, haben die Kläger unstreitig dadurch erreicht, daß sie an die Firma F< einen Betrag von 253 193 EM zahlten, Bamit ist auch der Folgerung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, die Ehefrau Könne von den Klägern hoch Zahlung eines um 94 089,20 DM geminderten Kaufpreisresteo von 250 000 EM verlangen und den Klägern stehe aus dem auf sie Ubergegangene: Bürgschaftsancpruch noch eine Forderung von 250 000 EM zu. Eie Kläger haben nicht weniger geleistet, als sie nach dem Kaufvertrags zu leisten hatten; vielmehr überstieg, wenn sie die Ehefrau HBBBB von sämtlichen Ansprüchen der Gläubiger freistelltcn, der Wert ihrer Leistung den vereinbarten Kaufpreis, Wie schon ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Kläger die ihnen von der Firma abgetretene Forderung noch zu dem Teil gegen den Ehemann geltend machen können oder ob diese Forderung in vollem Einfang zur Begleichung des Grundstückskaufpreises gedient hat und die Kläger daher aus ihr keine Hechte mehr herzuleiten vermögen, Eas wiederum hängt davon ab, wie die Parteien Die Ehefrau HBB wäre alsdann verpflichtet gewesen, durch eigene Zahlung an einen der Gläubiger die Gesamtbclastung auf den Betrag von 740 000 DM zurückzu-führen. Die Kläger konnten sich auch bei der hier unterstellten Auslegung des Kaufvertrages nicht einseitig dadurch eine Befriedigüngs-möglichkcit verschaffen, daß sie entgegen ihrer Vertragspflicht nicht die Forderung der Firma be- Von dieser Auslegung des Kaufvertrages geht auch das Landgericht aus, wenn es annimmt, die Forderung von 255 193,—DM gegen den Ehemann und die Forderung der Kläger auf Zahlung von 94 089,20 DM nebst Zinsen und Kosten gegen die Ehefrau beständen selbständig nebeneinander und seien voneinander nicht abhängig. Die hier behandelte Auslegung haben sich im Grunde genommen auch die Kläger selbst zur Begründung der Klage gegen die Ehefrau auf Zahlung der 94 089,20 DM zu eigen gemacht, wenn sie diesen Betrag als den Saldo aus der Kaufpreisabrechnung verlangten. Hätten die Kläger die Forderung der Firma nur in der um 94 089,20 DM geminderten Höhe übernommen, so hätte ihnen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, ein Saldo nicht zugestanden und sie wären in ihrer damaligen Klage von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. pflichtung 11 zur Beseitigung der Mehrforderung’* nicht nachgekommen war, deshalb das Recht zugestanden, nach ihrer Wahl eine der neun in dein Kaufverträge bezeichneten Verbindlichkeiten nur in einer um den Betrag des Überhangs gekürzten Höhe zu übernehmen. Bei einer derartigen Vertrags-gestaltung hätten die Kläger möglicherweise die Forderung der Firma FBHHfc nur in Höhe von (250 000 DM - 94 089,20 DM ») 155 910,80 DM übernommen. Dann könnten sie allerdings berechtigt gewesen sein, die ihnen von der Firma F^BBBb abgetretene Forderung gegen den Ehemann HBHHfc noch in Höhe von 94 089,20 DM geltend zu machen. c) Auch bei einer Auslegung des Kaufvertrages dahin, daß die Kläger die Belastungen, selbst wenn.sie den Kaufpreis von 740 000 DM überstiegen, in voller Höhe übernehmen sollten und daß den Klägern daher nur ein selbständiger Anspruch auf ’’Beseitigung der Mehrforderung” zustand, erschiene eine an der Intoressenlage der Beteiligten ausgerichtete ergänzende Vortragsauslegung nicht ausgeschlossen, daß die Ehefrau HBHB die Kläger so stellen müsse, als hätten sie die Schuld gegenüber der Firma F^BHV nur in Höhe eines um die "Mehrforderung” gekürten Betrages übernommen. Kam sie ihrer Verpflichtung, die Belastungen auf 740 000 DM zurückzuführen, aber nicht nach, so entsprach es dem Interesse der Kläger, daß es im Verhältnis zwischen ihnen und der Ehefrau 80 ungesehen werde, als sei in Höhe des Überhangs eine Verpflichtung der Kläger, die Forderung der Firma F^BHK zu übernehmen, nicht entstanden. Denn soweit eine solehe Verpflichtung der Kläger, die Ehefrau von Schulden zu befreien,nicht bestand, konnten sio die ihnen von der Firma abgetretene Forderung noch gegen den Ehemann geltend machen. La diese Forderung durch die Sicherungsübereignung der Lastwagen gesichert war, während anscheinend die übrigen übernommenen Forderungen ungesichert waren, sc würde eine Vertragsgestaltung, nach der ein von der Ehefrau vertragswidrig nicht beseitigter Überhang seinem Betrage nach von der Forderung der Firma F^HBfc abzusetzen sei, den Klägern einen besonderen Vorteil geboten haben. Das Berufungsgericht hat von seinem unzutreffenden Standpunkt aus, die Kläger hätten für die Übernahme der Forderung der Firma F^B^B nichts aufgewendet, von einer Auslegung des Grundstückskaufvertrages abgesehen. Die Kläger haben die Klage auch damit begründet, daß der Ehefrau Hofmann in entsprechender Anwendung des § 774 BGB ein Anspruch darauf zugestanden habe, daß ihr die Rechte aus der Sicherungsübercignung übertragen würden. Die Kläger meinen, sie hätten sich alsdann wegen ihrer gegen die Ehefrau Hofmann begründeten Forderung aus dem Anspruch auf Übertragung dex* Rechte aus dem Sichorungsübcreignungsvertrago befriedigen können. Zu prüfen wäre schließlich, ob und gegebenenfalls sich Folgerungen daraus ergeben, daß die Beklagte zu 1 an die Kläger einen Betrag von 3 193 DM gezahlt hat, wohl um damit zu dem Ausdruck zu bringen, daß die an die Kläger abgetretene Forderung gegen die Firma von 253 193 DM durch die Über-

Zitierte Normen: § 774 BGB § 565 ZPO
EhefrauForderungFirmaHöheEhemannLastwagenAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I *4
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 213/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. Juni 1969 Klett,
 Jus ti zhauptsekretär
«1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.)
der Carl jj^B^Jj^quidations-Koramandit-GesollBchafi gesetzlich vertreten durch die Abwickler
a)	Bankkaufmann
b)	Bankier
 Carl Curt D straße
.)
des Bankkaufmann EflHHHBstraße i
Carl B
in F
7
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
die Eheleute 1.) Facharzt Br. med. Werner 2.) Frau Katharina
 beide wohnhaft in	7
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. h, c.
2
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl,
 Dr. Mezgor, Dr* Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5» Juli 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Bankhaus Th.	&	Oo.	in	hatte	Ende
 des Jahres 1964 gegen den Kaufmann H^Hund die von ihm betriebene Firma	&	Oo.	in	eine	Forderung
 in Höhe von 253 193 DM. Die Ehefrau HflHIH v/ar Eigentümerin eines Grundstücks in	Zur	Sicherung	der	Forderung
 dos Bankhauses waren im Grundbuch des Grundstücks der Ehefrau in Abt. III Kr. 4 eine Grundschuld von 100 000 DM und in Abt. III Kr. 5 eine Grundschuld von 1$ö 000 DM eingetragen. Für die Verbindlichkeiten des Ehemannes hatte die Ehefrau
 ferner die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen«
 
Schließlich hatten die Schuldner dem Bankhaus sechs "Euclid"-Schv/erstlastv/agen zur Sicherheit übereignet, Diese Lastwagen waren ansehlußweise auch der
 Heinrich	KG., deren
 Rcehtsnachfolgcrin die Beklagte zu 1 ist, zur Sicherung übereignet worden.
Mit Vertrag vom 24. Oktober 1964 verkaufte die Ehefrau HfHBB ihr Grundstück in	an	die	Kläger
 zu dem Preise von 740 000 DM. Im Vertrage wurde u.a. folgendes vereinbart:
6, Das verkaufte Grundstück ist in Abt, III belastet unter
 hr. 1 mit einer Hypothek für ein lilgungsdarlehen der V(|B-
_	Lebensversicherung
A. G....von
 nebst 6 v.H. Jahreszinsen ..
200 000 DM
Hr. 2 mit einer Grundochuld über nebst 13 v.H. Jahreszinsen für die Bausparkasse
A.G. in
120 000 DM
« o • «
Nr. 3 mit einer Grundschuld über nebst 13 v.H. Jahreszinsen für die DflHV MK* Girozentrale-Oldenburg
 Nr. 4 mit einer Grundschuld über nebst 11 v.H. Jahreszinsen für die Ea. Th.	&
Co, Bank in MI
100 000 DM
100 000 DM
Nr. 5 mit einer Grundschuld über nebst 15 v.H. Jahreszinsen für die Ea. Th. E{
& Co. Bank in MI
150 000 DM
 
Nr» 6 mit einer Grundschule! über nebst 8 v.H» Jahreszinsen für die HHm-M^fe-F!
in
110 000 DM
« • § •
Nr. 7 mit einer Sicherungshypothek
 über	50	000
nebst 4 v.H. Jahreszinsen für die Volksbank
DM
Nr. 8 mit einer Vormerkung zur
 Sicherung des Anspruchs des Hermann B^H auf Eintragung einer Sicherungs-hypothek in Höhe von	1	905 DM
nebst 8 v.H. Jahreszinsen ....
Nr. 9 mit einer Sicherungshypothek
 über	2	832,50DM
für Gerichtskosten zu Gunsten der Justizverwaltung Kheinland-Pfalz	___________
834 737 9 50DM
Die tatsächliche Hohe der derzeitigen Forderungen der Gläubiger dieser Grundpfandrechte ist der Verkäuferin nicht bekannt. Sie erklärt aber, daß der Gesamtbetrag der Forderungen den Betrag von 740 000 DM nicht mehr übersteigt.
Die Käufer übernehmen in Anrechnung auf den Kaufpreis die oben bezeichneten Grundpfandrechte mit den Forderungen der Gläubiger und den Zinsen und etwaigen sonstigen Nebenforderungen per 1. Januar 1965 als eigene Schuld, und zwar mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Verkäuferin. Die Schuldübernahme an Hauptgcld und etwaigen Eückständen für Zinsen und sonstigen etwaigen Forderungen erfolgt bis zu dem Gesamtbeträge von 740 000 DM.
5
Ist die Gesamtfordorung der Gläubiger höher als 740 000 DM, so ist die Verkäuferin zur Beseitigung der Mehrforderung verpflichtet«
II
» • • •
Die Kläger und Frau Hofmann rechneten sodann miteinander ab. Dabei ergaben sich unstreitig folgende Belastungen des Grundstücks:
Abt. ill
 Nr. 1 Volkswohlbund und. Zinsen
 Nr.
2 Hl
 und Zinsen und Zinsen
 Nr. 3 Bremer Landesbank-Girozentrale
 Nr.
Nr.
Nr • 6
IV _ gesellschaft
 Nr. 7 Volksbank Kl
 Nr, 8
Nr, 9 Justizverwaltung
199	000		DIS
2	986		DM
117	108,	45	DM
1	894,	60	DM
4	678,	52	DM
130	000		DM
253	193		DM
100	000		DM
25	000	DM
2	321,38	DM
		100		
837	281,95	m
6
Auf den Überhang der zu Gunsten der Firma F^BHHi e*n&e~ tragenen Belastungen zahlte die Beklagte zu 1 für Frau an die Kläger 3 193 DM. Den Unterschiedsbetrag zwischen (837 281,95 - 3 193 DM =) 834 088,95 DM und 740 000 DM, d.h. 94 088,95 DM, machten die Kläger gegen Frau	vor	dem	Landgericht Frankfurt unter dem
 Aktenzeichen 2/13 0 302/65 geltend, und zwar infolge eines Rechenfehlers mit 94 089,20 DM. Zur Zahlung dieses Betrages wurde Frau H^BBi durch Urteil vom 25* Oktober 1965 rechtskräftig verurteilt. Die Zwangsvollstreckung gegen Frau H^B^B verlief ergebnislos.
In der Zwischenzeit hatte die
-Bank die
 Forderung, die ihr gegen den Ehemann H^BK und die Firma HBHBfe & Co. zustand, durch Vertrag vom 9. Dezember 1964 zu dem Preise von 253 193 DM an die Kläger verkauft.
Im Vertrage wurden eingangs die für die Forderung bestehenden Sicherungen, nämlich die Bürgschaft der Ehefrau die Grundschulden und die Sicherungsübercignung der sechs Lastwagen aufgcfiihrt. Im Vertrage heißt es sodann, die Bank verkaufe hierdurch an die Käufer die vorbezoichneto Forderung mit sämtlichen in einzelnen vorbezoichnetcn Rechten und Rebenrechton. Hierzu übergebe die Bank die vorbczeichneten Grund-schuldbriefc den Käufern und trete hierdurch die Forderung im genannten Umfange an die Käufer ab. Der Kaufpreis wurde bei Vertragsschluß an die FBBHHt-Bank gezahlt. In einer Anlage wurden die Kläger davon in Kenntnis gesetzt, daß im Rachrang an die verkaufte Forderung die RBBB-M^p^-FHBBHI^H KG. an den sechs Schwerotlastwagen Rechte aus einer Anschlußübereignung habe.
Die I«BB-MB»-FVBBBHB hat fünf der sechs Schwerstlastwagen an sich genommen und an dritte Personen veräußert.
 
Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1 als Rechtsnachfolger in der	und. den Beklagten
 zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 auf Schadensersatz in Anspruch. Sie sind der Auffassung, ihnen habe das Sicherungseigentum an den sechs Schwerst-lactwagcn zugeotanden. Sie seien berechtigt gewesen, sich wogen ihrer gegen die Ehefrau	bestehenden	Forderungen
 von 94 089,20 DM nobst Zinsen und Kosten zura Gesamtbeträge von 104 323,57 DM aus den Lastwagen zu befriedigen. Sie machen mit der Klage einen Teilbetrag von 20 000 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. ,
Ent s ehe i dungsgründ e:
Die Revision ist begründet.
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten das auf Grund des Vertrages vom 9* Dezember 1964 von der Firma	erworbene	Sicherungseigentum
 an den Euclid-Fahrzeugen bis zu deren Veräußerung nicht verloren. Es geht zunächst davon aus, daß die RSBI-Mfl|-
in keinem Fall das Eigentum an den Kraftwagen von den Schuldnern habe erwerben können, weil selbst bei Befriedigung der Fd^HB-^ank das dieser zustehende Sicherungseigentum nicht ohne weiteres auf den Schuldner HdHHi und die Firma	&	Co.	zurückgefallen	sei,
V4
 
sondern cg einer Rückübertragung des Sicherungsgutes auf die Sichcrungsgeber bedurft hätte. Bas sei unstreitig nicht geschehen. Auf die Verletzung ihres Eigentums an den fünf von der	verkauften
 Lastkraftwagen könnten, so führt das Berufungsgericht v/eitcr aus, die Kläger sich allerdings nicht berufen, wenn sic verpflichtet gewesen wären, das Eigentum an den Wagen auf den Schuldner	oder einen Britten zu übertragen.
In diesem Pall hätte ihnen durch die Verletzung des ihnen nur noch formell zustehenden Eigentums ein Schaden nicht entstehen können. Eine solche Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Die an die Kläger abgetretene Forderung des Bankhauses PflU & Co. sei nicht getilgt worden. Bie Zahlung der Kläger an das Bankhaus sei nicht zur Tilgung der Schuld des Ehemanns	sondern	zur	Erfüllung der Kaufpreis-
verpflichtung der Kläger für den Erwerb der Forderung erfolgt. Auch durch die Übernahme der beiden G-rundschulden und die Verpflichtung zur Befreiung der Ehefrau H^HIk von ihrer dinglichen Schuld sei eine Tilgung der Verbindlichkeit des Ehemanns HJHHP nicht eingetreten. Zwar hätten die Kläger die Grundschulden unter Anrechnung auf den Grund-g tückskauf preis übernommen. Ba aber der Schuldner am Grundstückskaufvertrage nicht beteiligt sei, könne er selbst aus diesem Vertrage keine Einwendungen herlciten, Basselbe gelte auch für die Verkäuferin, die Ehefrau
v/enn diese auch zugleich Bürgin sei. Sie hätte allerdings Anspruch auf Übertragung des Sicherungseigentums an den Lastwagen gehabt, wenn sie ihre Bürgschaftsverpflichtung erfüllt hätte oder den Klägern gegenüber auch nur zu dem Einwand berechtigt wäre, aus der Bürgschaft nicht mehr in
 
Anspruch genommen werden zu können, Tatsächlich habe jedoch die Ehefrau	ihre Bürgschaftoverpflichtung
 nicht erfüllt, 30 daß die Forderung der Kläger gegen den Ehemann	wenigstens	noch nicht in vollem Umfang
 auf sie, die Ehefrau	ubergegangen	sei.	Die	Bürg-
ochaftsVerpflichtung stehe noch in Höhe von 94 089,20 DM offen. Da eine Inanspruchnahme der Kläger aus den übernommenen Grund schulden in Hohe von 250 000 DM nicht mehr möglich sei und die Kläger tatsächlich hierfür auch niemals etwas aufgewendet hätten, hätten nicht die Kläger, sondern Frau H^HHi Anspruch darauf, daß der Kaufpreis wegen dieses Betrages zu ihren Gunsten berichtigt werde.
Sie könne Nachzahlung eines Betrages beanspruchen, der unter Berücksichtigung der Vorbelastungen aus den Grund-schulden von 250 000 DM noch verblieben sei, mithin 250 OÖO j - 94 089,20 = 155 910,80 DM, Andererseits hätten jedoch die Kläger Ansprüche gegen Frau	aus	der	Bürgschaft	in
 Höhe von noch 250 000 DM. Den Unterschiedsbetrag von 250 000 DM - 155 910,80 DM = 94 089,20 DM stehe den Klägern gegen Frau	als	Anspruch	aus	Bürgschaft	zu.	In dieser
 Höhe sei auch der Hauptanspruch gegen den Ehemann noch nicht erfüllt worden, so daß die Kläger wegen dieses Betrages Befriedigung aus den sicherungsübereigneten Lastwagen hätten suchen können. Da die Firma
KG. den Klägern diese Bcfidedigungsmöglichkeit entzogen habe, sei ihnen der gegen die Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch entstanden.
II,	1.) Dem Berufungsgericht ist mindestens im Begebnis darin beizutroten, daß den Klägern, mögen sie auch noch
^0 -
Eigentümer der Lastwagen gewesen sein, dadurch, daß die Rcchtsvorgängcrin der Beklagten 2u 1 fünf der Wagen veräußert hat, ein Schaden dann nicht entstanden ist, v/enn ihnen eine durch das Eigentum an den Wagen zu sichernde Forderung nicht mehr zustand. Im Ergebnis bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten die ihnen von der Firma FfBHP & Co. abgetretene Forderung gegen den Ehemann	insoweit	nicht	mehr	geltend	machen,	als
 sie im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks die Grundschulden und die Verbindlichkeiten, die durch die Grundschulden gesichert wurden, übernommen und sich zur Schuldbefrciung gegenüber der Ehefrau	lichtet
 hatten. Die Leistung, die die Kläger als Entgelt für das verkaufte Grundstück zu erbringen hatten, bestand darin, die Verkäuferin Frau	von	einem	Zugriff	der	Firma
F^Ufe & Co. frei zu halten. Bas konnte dadurch erfolgen, daß die Kläger die Firma	befriedigten
 oder, wie es tatsächlich geschehen ist, die Kläger der Firma	die Forderung gegen den Ehemann HBft
 abkauften. Beides kommt wirtschaftlich auf das gleiche hinaus. Baß, wie das Berufungsgericht meint, der Ehemann HBBB a^ß am Kaufvertrag nicht Beteiligter sich einer Inanspruchnahme durch die Kläger aus der ihnen von der Firma	abgetretenen	Forderungen	nicht	hätte	wider-
setzen können, erscheint zwar bedenklich. Es spricht manches dafür, daß der Kaufvertrag zwischen den Klägern und der Ehefrau 1BB als Vertrag zu Gunsten des Ehemannes auszulegen ist, weil die Veräußerung des Grundstücks anscheinend auch die Bereinigung der Schulden des Ehemannes bezweckte. Bas kann aber dahingestellt bleiben. Auch v/enn dem Ehemann
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auc dem Grundstückskaufvertrag keine Einwendungen zustehen sollten, so wären jedenfalls die Kläger gegenüber der Ehefrau Hof mann verpflichtet, den Ehemann	nicht
 in Anspruch zu nehmen. Die Kläger hatten gegenüber der Ehe-frau HflIBl die "Grundpfandrechte mit den Forderungen1* der Gläubiger übernommen, sich also zur Befriedigung der Gläubiger verpflichtet. Für den hier vorliegenden Fall, daß die Kläger nicht die Firma	befriedigten,	sondern
 deren Forderung gegen den Ehemann	erwarben,	ergibt
 sich dann die Verpflichtung, diese Forderung nicht geltend zu machen. Es ist schließlich dem Berufungsgericht auch darin beizuotimmen, daß die Ehefrau	nach	§§	11919
1143, 774 BGB Anspruch darauf hatte, daß ihr die Kläger, sofern ihr Ehemann v/egen seiner Schuld, sei es von der Firma es von den Klägern als neuen Gläubigern nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, das Sicherungseigentun an den Lastwagen übertrugen. Die Übernahme der Grund-schulden und der Forderung, zu deren Sicherung die Grundschulden bestellt waren,in Anrechnung auf den Kaufpreis stellt sich bei einer solchen Sachgestaltung als Befriedigung des Gläubigers in Sinne der §§ 774, 1143 BGB dar. Der Tatbestand der Befriedigung erfordert nicht, daß der Eigentümer oder Bürge die Schuld des Hauptschuldners unmittelbar erfüllen müsse. Hier sollte die Befriedigung über die Kläger erfolgen. Ein Teil des GrundstückskautPreises sollte dadurch belegt werden, daß die Kläger anstelle einer Barzahlung mit den entsprechenden Betrage den Hauptschuldner von seiner Verbindlichkeit frei stellten. Es begründet wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Kläger der Ehefrau
w
 
Barzahlung leisteten und diese den Erlös zur Befriedigung der Firma l'fH verwandte, um einer Kaufvertragsverpflichtung aus § 435 Abs. 1 BGB nachzukommen, oder ob die Kläger den Kaufpreis dadurch entrichteten, daß sie in Anrechnung auf den Kaufpreis die Grundschulden übernahmen und in Hoho der ersparten Barzahlung die Eheleute vor einer Inanspruchnahme durch die Firma F^HHB frei stellteno In jedem Falle wäre der Ehemann	mit
 Mitteln der Ehefrau von seiner Schuld befreit worden.
2. Über diesen Ausgangspunkt sind die Parteien sich im Ergebnis einig. Gegenstand des Streits ist im wesentlichen die Frage, ob die Rechtslage sich deshalb ändert, weil die tatsächliche Belastung des Grundstücks den Kaufpreis übersteigt. Die Auffassung der Kläger geht dahin, sie seien berechtigt, den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Belastung und dem Kaufpreis auf die von ihnen übernommene Forderung der Firma F^HBB anzurechnen, so daß im Verhältnis zu Frau	diese	Forderung als nur
 in Höhe von (250 000 DM - 94 089,20 im) 155 910,80 DM übernommen anzuoehon sei. Die Kläger halten sich - mit anderen Yforten - nur für verpflichtet, den Ehemann	in	Höhe
 von 155 910,80 DM nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Wegen des überschießenden Betrages von 94 089,20 DM, so meinen sie, hätten 3ie sich aus den übereigneten Dastwagen befriedigen können.
Dieser Ansicht tritt das Berufungsgericht im Ergebnis bei. Seine Ausführungen halten indessen den Angriffen der Revision nicht stand. Keinesfalls kann dem Berufungsgericht
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in der Auffassung gefolgt werden, die Kläger hätten dafür, daß die Grundschuldon auf sie als Eigentümergrundschulden übergegangen seien und sie aus den Grund-schulden nicht in Anspruch genommen werden könnten, nichts auf gewendet, daher habe die Eherrau	noch
 Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreiorcstes von 250 000 DM. Een wirtschaftlichen Erfolg, daß weder der Ehemann H< als Hauptschuldner noch die Ehefrau	als	Grund-
pfandochuldnerln und Bürgin von der Firma FBHHl mehr in Anspruch genommen werden können, haben die Kläger unstreitig dadurch erreicht, daß sie an die Firma F< einen Betrag von 253 193 EM zahlten, Bamit ist auch der Folgerung des Berufungsgerichts der Boden entzogen, die Ehefrau	Könne von den Klägern hoch Zahlung eines
 um 94 089,20 DM geminderten Kaufpreisresteo von 250 000 EM verlangen und den Klägern stehe aus dem auf sie Ubergegangene: Bürgschaftsancpruch noch eine Forderung von 250 000 EM zu.
Eie Kläger haben nicht weniger geleistet, als sie nach dem Kaufvertrags zu leisten hatten; vielmehr überstieg, wenn sie die Ehefrau HBBBB von sämtlichen Ansprüchen der Gläubiger freistelltcn, der Wert ihrer Leistung den vereinbarten Kaufpreis,
 Wie schon ausgeführt, kommt es darauf an, ob die Kläger die ihnen von der Firma	abgetretene
 Forderung noch zu dem Teil gegen den Ehemann	geltend
 machen können oder ob diese Forderung in vollem Einfang zur Begleichung des Grundstückskaufpreises gedient hat und die Kläger daher aus ihr keine Hechte mehr herzuleiten vermögen, Eas wiederum hängt davon ab, wie die Parteien
VJ
- H -
des Kaufvertrages den Ausgleich eines etwa bestehenden Überschusses der übernommenen Forderungen über den Kaufpreis haben regeln wollen, und damit von einer Auslegung des Kaufvertrages. Unter Kr. 6 des Vertrages haben die Kläger und Frau	die	Möglichkeit ins Auge ge-
faßt, daß die Forderungen den Kaufpreis überstiegen. Für diesen Fall sollte die Ehefrau	uz\xr Beseitigung
 der Mehrforderung verpflichtet” sein. Was geschehen soll, wenn, wie im vorliegenden Fall, Frau HBBB diese Verpflichtung nicht erfülle, ist im Vertrage nicht bestimmt. Denkbar sind verschiedene Wege:
a)	Der reine Wortlaut könnte dafür sprechen, daß die Vertragsparteien die Vorstellung gehabt haben, die Kläger sollten vorweg ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der Belastungen sämtliche Grundstücksbolastungcn nebst den durch sie gesicherten Verpflichtungen in voller Höhe übernehmen und die Eheleute H^HBl von den Verbindlichkeiten befreien. Die Ehefrau HBB wäre alsdann verpflichtet gewesen, durch eigene Zahlung an einen der Gläubiger die Gesamtbclastung auf den Betrag von 740 000 DM zurückzu-führen. Boi einer solchen Gestaltung waren die Kläger nicht berechtigt, sich aus den Lastwagen zu befriedigen.
Wenn sie die Forderung der Firma FB|B tilgten oder die Forderung mit schuldbcfreiender Y/irkung übernahmen, so taten sie nur das, was ihnen nach dem Kaufvertrag© oblag. Für einen Rückgriffsanspruch gegen den Ehemann HBB war kein Raum. Erfüllte die Ehefrau	als Verkäuferin
 ihre Verpflichtung, die Gesamtbelastung auf 740 000 DM zurüek-zuführon, nicht, so erwuchs den Klägern ein Schadenersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch bestand unabhängig
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von dor Forderung dor Firma	und	wurde	durch	die
 Übereignung der Laatv/agen nicht gesichert. Die Kläger konnten sich auch bei der hier unterstellten Auslegung des Kaufvertrages nicht einseitig dadurch eine Befriedigüngs-möglichkcit verschaffen, daß sie entgegen ihrer Vertragspflicht nicht die Forderung der Firma	be-
friedigten oder die Schuld mit befreiender Wirkung übernahmen, sondern von der Firma	^Dren
 mit Sicherungsrechten kauften.
Von dieser Auslegung des Kaufvertrages geht auch das Landgericht aus, wenn es annimmt, die Forderung von 255 193,—DM gegen den Ehemann	und	die Forderung
 der Kläger auf Zahlung von 94 089,20 DM nebst Zinsen und Kosten gegen die Ehefrau	beständen	selbständig
 nebeneinander und seien voneinander nicht abhängig. Die hier behandelte Auslegung haben sich im Grunde genommen auch die Kläger selbst zur Begründung der Klage gegen die Ehefrau	auf Zahlung der 94 089,20 DM zu eigen
 gemacht, wenn sie diesen Betrag als den Saldo aus der Kaufpreisabrechnung verlangten. Der Saldo setzt voraus, daß die Kläger die Belastungen in voller Höhe übernommen hatten. Hätten die Kläger die Forderung der Firma nur in der um 94 089,20 DM geminderten Höhe übernommen, so hätte ihnen, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, ein Saldo nicht zugestanden und sie wären in ihrer damaligen Klage von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.
b)	Denkbar ist auch die bereits angedeutete Auslegung, von der anscheinend die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausgohen, 3ie hätten die Belastungen nicht in voller Höhe,
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sondern nur in Höhe von 740 000 DM übernehmen sollen, ihnen habe, nachdem die Ehefrau	ihrer Ver-
pflichtung 11 zur Beseitigung der Mehrforderung’* nicht nachgekommen war, deshalb das Recht zugestanden, nach ihrer Wahl eine der neun in dein Kaufverträge bezeichneten Verbindlichkeiten nur in einer um den Betrag des Überhangs gekürzten Höhe zu übernehmen. Bei einer derartigen Vertrags-gestaltung hätten die Kläger möglicherweise die Forderung der Firma FBHHfc nur in Höhe von (250 000 DM - 94 089,20 DM ») 155 910,80 DM übernommen. Dann könnten sie allerdings berechtigt gewesen sein, die ihnen von der Firma F^BBBb abgetretene Forderung gegen den Ehemann HBHHfc noch in Höhe von 94 089,20 DM geltend zu machen. Diese Forderung wäre durch die Übereignung der sechs Lastwagen gesichert gewesen. Infolge der Veräußerung von fünf dieser Lastwagen könnte der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden sein.
c)	Auch bei einer Auslegung des Kaufvertrages dahin, daß die Kläger die Belastungen, selbst wenn.sie den Kaufpreis von 740 000 DM überstiegen, in voller Höhe übernehmen sollten und daß den Klägern daher nur ein selbständiger Anspruch auf ’’Beseitigung der Mehrforderung” zustand, erschiene eine an der Intoressenlage der Beteiligten ausgerichtete ergänzende Vortragsauslegung nicht ausgeschlossen, daß die Ehefrau HBHB die Kläger so stellen müsse, als hätten sie die Schuld gegenüber der Firma F^BHV nur in Höhe eines um die "Mehrforderung” gekürten Betrages übernommen. Der Ehefrau HBHB hätte cs allerdings freigestanden, die Forderung der Firma FBHHHl in Höhe des Überhangs von 94 089,20 DM zu tilgen und so die Gesamtbolastungen auf die Höhe des Kaufpreises zurückzufUhren. Das hätte auch in ihrem erkennbaren Interesse
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gelogen; denn, soweit ersichtlich, haftete sie nur für die Forderung der Firma	nicht aber für andere
 Forderungen als Bürgin. Ihr mußte es also angelegen sein, daß in erster Linie die Forderung der Firma F^mBI oder eines Rechtsnachfolgers getilgt wurde. Überdies wären auf sie die für die Forderung bestellten Sicherheiten insoweit übergegangen. Kam sie ihrer Verpflichtung, die Belastungen auf 740 000 DM zurückzuführen, aber nicht nach, so entsprach es dem Interesse der Kläger, daß es im Verhältnis zwischen ihnen und der Ehefrau	80	ungesehen	werde,
 als sei in Höhe des Überhangs eine Verpflichtung der Kläger, die Forderung der Firma F^BHK zu übernehmen, nicht entstanden. Denn soweit eine solehe Verpflichtung der Kläger, die Ehefrau	von	Schulden zu befreien,nicht bestand,
 konnten sio die ihnen von der Firma	abgetretene
 Forderung noch gegen den Ehemann	geltend	machen.
La diese Forderung durch die Sicherungsübereignung der Lastwagen gesichert war, während anscheinend die übrigen übernommenen Forderungen ungesichert waren, sc würde eine Vertragsgestaltung, nach der ein von der Ehefrau vertragswidrig nicht beseitigter Überhang seinem Betrage nach von der Forderung der Firma F^HBfc abzusetzen sei, den Klägern einen besonderen Vorteil geboten haben.
III.	Das Berufungsgericht hat von seinem unzutreffenden Standpunkt aus, die Kläger hätten für die Übernahme der Forderung der Firma F^B^B nichts aufgewendet, von einer Auslegung des Grundstückskaufvertrages abgesehen. Auf diese Auslegung kommt es aber, wie ausgeführt ist, gerade an.
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Der Senat ist auch entgegen der Auffassung der Kläger nicht in der Lage, die Revision zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffo. Die Kläger haben in dex' mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Klagcanspruch sei bereits nach § 816 BGB begründet, weil die	alG	Nichteigentümerin	über
 die fünf Lastwagen wirksam verfügt habe. Darin kann den Klägern nicht gefolgt werden. Für das Revisionsverfahren ist zu untei*s teilen, daß die Kläger schuldrechtlich verpflichtet waren, das Eigentum auf die KG. zu übertragen. In diesem Falle läge aber keine die Herausgabe des Erlangten rechtfertigende Vermögensverschiebung vor.
Die Kläger haben die Klage auch damit begründet, daß der Ehefrau Hofmann in entsprechender Anwendung des § 774 BGB ein Anspruch darauf zugestanden habe, daß ihr die Rechte aus der Sicherungsübercignung übertragen würden. Die Kläger meinen, sie hätten sich alsdann wegen ihrer gegen die Ehefrau Hofmann begründeten Forderung aus dem Anspruch auf Übertragung dex* Rechte aus dem Sichorungsübcreignungsvertrago befriedigen können. Die Beklagte zu 1 oder ihre Rechtsvorgängerin hätten indessen mit der Veräußerung der Lastwagen höchstens in einen schuldrcchtlichcn Anspruch der Kläger gegen Dritte eingcgi*iffen oder die Möglichkeit einer künftigen Vollstreckungshandlung vereitelt. In beiden Handlungen liegt aber nicht eine nach § 823 Abs. 1 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtende Verletzung eines absoluten Rechtes.
 
IV.	Das Berufungsgericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverv/iesen worden muß, wird unter Würdigung aller Umstände und, soweit erforderlich, nach Aufforderung der Parteien zu dem Bev/eisantritt den Vertrag vom 24. Oktober 1964 auszulcgen haben. Für die Entscheidung könnte es möglicherweise auch darauf ankoiranen, ob die Grund-pfandrechte schon mit Vertragsschluß am 24. Oktober 1964 übernommen wurden oder erst später, etv/a am 1. Januar 1965 (so ausdrücklich für Zinsen und Beben-forderungen bestimmt) oder bei Eigentumsübertragung, übernommen werden sollten. Schlüsse auf den Willen und die Vorstellungen der Beteiligten könnten auch aus den Vorgängen gezogen werden, die zu dem Vertrage vom 9. Dezember 1964 geführt haben. Zu prüfen wäre schließlich, ob und gegebenenfalls sich Folgerungen daraus ergeben, daß die Beklagte zu 1 an die Kläger einen Betrag von 3 193 DM gezahlt hat, wohl um damit zu dem Ausdruck zu bringen, daß die an die Kläger abgetretene Forderung gegen die Firma	von	253	193	DM	durch	die	Über-
nahme der Schuld zu dem Nennbeträge von 250 000 DM im Kaufverträge und durch die Zahlung des Überschusses getilgt werde.
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Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
V.	Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgerieht übertragen.
Br. Gelhaar	Artl	Br.	Mezger
 Br. Messner
 Braxmaier