- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Darüber hinaus erfolgte die Ablehnung mit dem Hinweis, die Wechsel könnten als reine Teilzahlungswechsel mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr nicht rediskontiert werden und seien daher für das Portefeuille der Bank nicht geeignet. Wir kommen zurück auf unsere heutigen telef.Unterredungen und müssen Ihnen leider mit-teilen, daß wir keine andere Zahlungsmöglichkeit haben, als die im Kaufvertrag vom 8.4.1964 vereinbart wurden. Mit Schreiben der beauftragten Rechtsanwälte vom 14» Mai 1964 bestand die Klägerin auf Durchführung des Vertrages. forderte, den Gesamtbetrag sofort zu überweisen, Zwischen diesem Telefongespräch vom 27->4o und dem Eingang Ihres letzten Schreibens liegt ein Zeitraum von immerhin 16 Tagen, Nach den Auskünften, die unsere Auftraggeberin von ihrer Hausbank nach Rücksprache mit der Bank für Gemeinwirtschaft erhalten hat, ist davon auszugehen, daß Sie offenbar gar nicht versucht haben, die Wechsel bei einer anderen Bank unterzubringen.M Mit der Ende Juli 1964 eingereichten Klage verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe von 41 500 DM nebst Zinsen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 24 752 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 50, Juli 1964 zu verurteilen, hilfsweise den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. April 1964 sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß die Beklagte mit Hilfe der Wechsel den Kaufpreis nach erfolgter Diskontierung sofort in Händen haben sollte (§ 158 Abso 1 BGB)o Diese Auslegung des Vertrages begründet es mit folgenden Erwägungen: Der Satz in der Vertragsurkunde "Über die Raten erhalten wir von Ihnen bei Kaufabschluß diskontfähige Wechsel, so daß wir den Betrag von 14 500 DM sofort in bar zur Verfügung haben” sei als Vertragsbedingung zu werten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei bei der gegebenen Sachlage die Annahme ausgeschlossen, die Umstände (gemeint ist: die Erwartung der Parteien, daß die Beklagte mit Hilfe der Wechsel Bargeld beschaffen könne) seien nur Geschäftsgrundlage gewesen» Denn das Berufungsgericht hat eine Vertragsbedingung über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen in unzulässiger Weise als aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 BGB beurteilt und hierbei diese Begriffe miteinander vermengt. Diese Erwartung der Beklagten ist auch der Klägerin durch den Wortlaut des Vertrages unmißverständlich kundgegeben und deshalb auch von ihr erkannt worden. Die Zahlungsbedingung über die Leistung und Hereinnahme diskontfähiger V/echsel für den in Raten zu tilgenden Teil des Kaufpreises bedeutete nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB, daß die Klägerin diese Leistung erfüllungshalber übernahm, wobei noch besonders hervorgehoben wurde, daß die Beklagte die Wechsel benutzen werde, um sich durch Diskontierung den Gegenwert in bar zu verschaffen. Wenn die Abrede über diese Leistung den Zusatz erhielt, "so daß wir den Betrag von DM 14 500 sofort in bar zur Verfügung haben”, so ist damit nicht gesagt, daß die 7/irksamkeit des Vertragsschlusses von der Diskontierbarkeit der Wechsel bei der Hausbank der Beklagten abhängig gemacht werde« Unklarheiten des schriftlichen Vertrages, der in der Form eines Bestätigungsschreibens an die Klägerin ersichtlich von der Beklagten aufgestellt worden ist, müssen nach allgemeinen Grundsätzen zu ihren Lasten gehen« Wenn die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, der zuzu demuten ist, sich klar auszudrücken, die Wirksamkeit des Vertrages von dem Erfolg ihrer Bemühungen bei ihrer Hausbank abhängig machen wollte, so hätte eine solche ganz ungewöhnliche Vertragsgestaltung in der schriftlichen Niederlegung der getroffenen Vereinbarung klar zu dem Ausdruck kommen müssen. Die Vertragsbestimmung, wie sie die Beklagte gegen sich gelten lassen muß, enthält demnach keine Bedingung im Sinne von § 158 BGB, sondern nur eine Abrede über die vom Käufer zu erbringende Leistung und ihren Zweck. 2, Auch der Umstand, daß die Beklagte zunächst die Maschinen nur gegen Barzahlung verkaufen wollte, rechtfertigt noch nicht die Annahme, sie habe die Wirksamkeit des Vertrages von dem Erfolg ihrer Bemühungen um die Diskontierung der Wechsel abhängig gemacht. Sie hat diesen Betrag der Beklagten durch Übersendung eines Schecks alsbald zur Verfügung gestellt, zusammen mit einem Scheck über die erste Rate von 1 000 DM. April 1964 hat sie die Klägerin darauf hingewiesen, daß auf die Wechsel bei ihrer Bank kein Geld zu beschaffen sei. April, in dem diese auf Erfüllung des Vertrages bestand, ließ die Beklagte unbeantwortet, ohne sofort das Geld zurückzuschicken, das sie empfangen hatte. Mai 1964, ohne der Klägerin klar erklärt zu haben, daß sie den Kauf deshalb als gescheitert ansehe, weil es nicht gelungen sei, die Wechsel bei ihrer Hausbank diskontieren zu lassen. Aus keinem dieser Umstände kann gefolgert werden, daß die Y/irksamkeit des Kaufvertrages von der Diskontierung der Wechsel abhängig gemacht worden ist. 3. Soweit die Beklagte sich im Prozeß hilfsweise darauf berufen hat, die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages sei deshalb entfallen, weil sie sich hinsichtlich der Möglichkeit, auf die Wechsel bei ihrer Bank Bargeld zu erhalten, geirrt habe, ist zu bemerken: Es genügt daher für eine Lösung der Beklagten vom Vertrag nicht, daß die 'Wechsel den Zweck hatten, es ihr zu ermöglichen, sich durch ihre Diskontierung Geld zu verschaffen, daß sich der Geschäftswille der Beklagten darauf aufbaute und daß die Klägerin dies erkannte« 4« Da bei der im Vertrag festgelegten Laufzeit der Wechsel ihre Rediskontierung durch die Bundesbank - jedenfalls für die Mehrzahl der Wechsel - von vornherein nicht in Betracht kam und dies den Parteien als Kaufleuten bekannt sein mußte, war die Klägerin nicht zur Ausstellung rediskontfähiger Wechsel verpflichtet. Die Beklagte hat sich die Erfüllung der von ihr nach dem Vertrage zu erbringenden Leistungen dadurch unmöglich gemacht, daß sie die zu liefernden Maschinen anderweit veräußert hat. in Verbindung mit § 304 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, 'über den Betrag der Klageforderung wird das Landgericht zu entscheiden haben, dem auch die hiervon abhängige Entscheidung über die Kosten des Hevisionsverfahrens übertragen worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2138 062 BGB §§ 158, 324 Zur Frage, ob der Verkäufer von seiner Leistungspflicht frei wird, wenn die von den Parteien vorgesehene Diskontierung der vom Käufer für die Kaufpreisraten vereinbarungsgemäß ausgestellten Wechsel an der mangelnden Kreditwürdigkeit des Verkäufers scheitert * BGH, UrtoVo 7« Februar 1968 - VIII ZR 213/65 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIIX ZR 213/63 URTEIL Verkündet am 7» Februar 1968 Blecher, Justizsekretär z.A. als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle der Firma FDF Dragee-Fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten dui-ch ihren Geschäftsführer Lothar FrMHHLin Ha( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E^gen die Firma Friedrich BflB) Gesellschaft mit b U ______ _________ den Geschäftsführer Helmuth GflHHH in RfHB-He0H00, An d# BrflP 0, eschränkter Haftun etraße ____ >-BH vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. •" 0 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1965 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. Unter Änderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 9. März 1965 wird der Klageanspruch insoweit, als er nicht in der Hauptsache erledigt ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin kaufte am 8. April 1964 von der Beklagten eine gebrauchte 8 t^H^H^-Dragee-Anlage sum Preise von 17 500 DM ab Standort der Fabrik der beklagten Handelsgesellschaft in Die Zahlungsbedingungen in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8. April 1964, das diese am 10. April 1964 mitunterzeichnet hat, lauten: uZahlung: DM 3000,— bei Erhalt dieser Auftragsbestätigung, Rest in 13 Monatsraten ä DM 1000,—, erste Rate fällig am 20.4.1964, und einer Rate von'DM 1500, — , fällig am 20.5.1965. Über die Raten erhalten wir von Ihnen bei Kaufabschluß diskontfähige Wechsel, sodaß wir den Betrag von DM 14.500,— sofort in bar zur Verfügung haben. Alle Kosten für WechselSpesen und Zinsen werden von Ihnen getragen.M Hinsichtlich der Lieferzeit wurde festgelegt, daß die Klägerin die Maschinen erst ca. Juli/August abholen werde. Sie zahlte auf den Kaufpreis 4 000 DM und übermittelte der Beklagten mit Schreiben vom 11. April 1964 12 Wechselakzepte über je 1 000 DM und für die letzte Rate ein Akzept über 1 500 DM, die mit den vereinbarten Fälligkeitsdaten versehen waren. Die Beklagte reichte die Wechsel, die sie als Aussteller Unterzeichnete, bei der Bank für Gemeinwirtschaft in E0, mit der sie in Geschäftsverbindung stand, zur Diskontierung ein. Die Bank lehnte jedoch ab, der Beklagten hierauf Kredit zu geben, weil die Beklagte einen ihr im April 1964 einge-räuraten Buchkredit und einen intern bestehenden Wechsel- 4 kredit weit überzogen hatte. Darüber hinaus erfolgte die Ablehnung mit dem Hinweis, die Wechsel könnten als reine Teilzahlungswechsel mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr nicht rediskontiert werden und seien daher für das Portefeuille der Bank nicht geeignet. Von der Ablehnung der Diskontierung unterrichtete die Beklagte die Klägerin fernmündlich am 27. April 1964. Am selben Tage schrieb die Klägerin an die Beklagte wie folgt: Wir kommen zurück auf unsere heutigen telef. Unterredungen und müssen Ihnen leider mit-teilen, daß wir keine andere Zahlungsmöglichkeit haben, als die im Kaufvertrag vom 8.4.1964 vereinbart wurden. Wir haben Ihnen DM 3.000,— als Anzahlung und sogar entgegenkommenderweise DM 1.000,— sofort bezahlt, sodaß nur noch DM 13.500,— in 13 Wechsel zur Zahlung bleiben. Nachdem die Bank f. Gemeinwirtschaft in BtflM die Wechsel nicht diskontieren will, bleibt doch noch die Möglichkeit einer anderen Bank. Nach Rücksprache unserer Bank mit der Bank f. Gemeinwirtschaft dürfte der Diskontierung von unserer Seite ja nichts im Wege stehen. Somit wurde der Kaufvertrag von uns ordnungsgemäß erfüllt.” Am 12. oder!13. Mai 1964 erhielt die Klägerin folgendes nicht datiertes Schreiben (Einschreiben) der Beklagten: 'in dem Vertrag vom 8. April 1964 ist ausdrücklich vereinbart worden, daß wir Uber die Summe von DM 17*500,— sofort in bar verfügen müssen. Unsere Bank hat Ihre Wechsel nicht diskontiert. Die Geschäftsgrundlage ist nunmehr nicht mehr gegeben. Herr G o flIHHHHB hatte Sie mit Telefongespräch vom 27o4<>1964 aufgefordert, den Gesamtbetrag sofort zu überweisen. Sie sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Als Anlage senden wir Ihnen die uns zur Verfügung gestellten Wechsel zurück. Ein Abschnitt wurde von uns per Bank bereits versandt (V/echsel über 1.000,— DM per 20.5.64)» Dieses Papier wird schnellstens nachgereicht» Ferner erhalten Sie als Anlage einen Scheck über DM 4.000,— zu unserer Entlastung. Wir bedauern, daß dieses Geschäft nicht zustande gekommen ist und zeichnen ..." Mit Schreiben der beauftragten Rechtsanwälte vom 14» Mai 1964 bestand die Klägerin auf Durchführung des Vertrages. Dem Schreiben wurden der Verrechnungsscheck über DM 4 000 und 11 Wechsel Uber je 1 000 DM sowie ein Wechsel über 1 5000DM mit der neuen Unterschrift der Klägerin beigefügt. Im letzten Absatz des Schreibens heißt es: " Es trifft zwar zu, daß Herr GoflIHB bereits am 27.4.1964 anrief und mitteilte, daß die Bank die Wechsel nicht annehmen würde. Herr Fr^HH^ erwiderte, dann könnten die Wechsel zu einer anderen Bank gegeben werden, was Herr GoMMWl zu versuchen versprach. Herr GoflHBB erklärte darauf, man würde sich die Sache überlegen. Jedenfalls ist es unzutreffend, daß Herr GofliHI^ bei diesem Telefongespräch unsere Auftraggeberin auf- 6 forderte, den Gesamtbetrag sofort zu überweisen, Zwischen diesem Telefongespräch vom 27->4o und dem Eingang Ihres letzten Schreibens liegt ein Zeitraum von immerhin 16 Tagen, Nach den Auskünften, die unsere Auftraggeberin von ihrer Hausbank nach Rücksprache mit der Bank für Gemeinwirtschaft erhalten hat, ist davon auszugehen, daß Sie offenbar gar nicht versucht haben, die Wechsel bei einer anderen Bank unterzubringen.M Inzv/ischen hatte die Beklagte die Dragee-Anlage am 6, Mai 1964 anderweitig veräußert. Mit der Ende Juli 1964 eingereichten Klage verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe von 41 500 DM nebst Zinsen. Später beschränkte sie ihren Anspruch auf 24 752 DM nebst Zinsen. Das Landgericht wies diese Forderung ab und erklärte im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit der Berufung hat die Klägerin den letzten Zahlungsantrag weiterverfolgt, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 24 752 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 50, Juli 1964 zu verurteilen, hilfsweise den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht fertigt zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidunfijsgründe: I» Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Kaufvertrag vom 8. April 1964 sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, daß die Beklagte mit Hilfe der Wechsel den Kaufpreis nach erfolgter Diskontierung sofort in Händen haben sollte (§ 158 Abso 1 BGB)o Diese Auslegung des Vertrages begründet es mit folgenden Erwägungen: Die Beklagte habe schon vor Abschluß des Vertrages zu erkennen gegeben, daß sie auf Barzahlung großen Wert lege. Der Satz in der Vertragsurkunde "Über die Raten erhalten wir von Ihnen bei Kaufabschluß diskontfähige Wechsel, so daß wir den Betrag von 14 500 DM sofort in bar zur Verfügung haben” sei als Vertragsbedingung zu werten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe. Zu dieser Auslegung zwinge der objektive Erklärungsv/ert der Vertragsklausel, wie auch die Interessenlage der Parteien Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hierbei sei es für die Klägerin klar gewesen, daß die Beklagte von ihr keine Barzahlung verlangen konnte, wenn die Diskontierung der Wechsel aus irgendeinem Grunde, etwa wegen fehlender Kreditfähigkeit der Klägerin, scheiterte. Da die Beklagte andererseits auf dem sofortigen Erhalt baren Geldes bestanden habe, habe es dem Willen der Parteien entsprochen, daß die Beklagte die Lieferung der Maschinen nicht zu bewirken brauchte, wenn es ihr nicht gelingen sollte, durch Verkauf der V/echsel Bargeld zu erhalten. Nur unter der Bedingung, daß die v/echsel sich als diskontfähig herausstellten, habe der Kaufvertrag wirksam werden sollen. Wie bereits das 8 Landgericht zutreffend ausgeführt habe, sei bei der gegebenen Sachlage die Annahme ausgeschlossen, die Umstände (gemeint ist: die Erwartung der Parteien, daß die Beklagte mit Hilfe der Wechsel Bargeld beschaffen könne) seien nur Geschäftsgrundlage gewesen» Auch der Wortlaut des Vertrages zeige, daß die Parteien diese Vereinbarung zu dem Vertragsinhalt gemacht hätten. II. Die Entscheidung beruht auf Rechtsfehlern und läßt sich daher nicht aufrechterhalten. Denn das Berufungsgericht hat eine Vertragsbedingung über die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen in unzulässiger Weise als aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 BGB beurteilt und hierbei diese Begriffe miteinander vermengt. 1. Wie schon den schriftlichen Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages und dem unstreitigen Umstand, daß die Beklagte die Wechsel mit den vereinbarten Fälligkeiten und den Akzepten der Klägerin anstelle einer Barzahlung empfangen sollte, um hiermit sich in Höhe des restlichen Kaufpreises Bargeld zu verschaffen, entnommen werden muß, ist die Beklagte bei dem Vertragsschluß allerdings davon ausgegangen, daß ihr dies möglich sein werde. Diese Erwartung der Beklagten ist auch der Klägerin durch den Wortlaut des Vertrages unmißverständlich kundgegeben und deshalb auch von ihr erkannt worden. Dagegen ergibt der Vertrag nicht, daß der Kaufvertrag in der Schwebe bleiben sollte, bis feststand, daß der Beklagten die Diskontierung der Wechsel im Sinne des Vertrages gelang. Die Zahlungsbedingung über die Leistung und Hereinnahme diskontfähiger V/echsel für den in Raten zu tilgenden Teil des Kaufpreises bedeutete nach der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB, daß die Klägerin diese Leistung erfüllungshalber übernahm, wobei noch besonders hervorgehoben wurde, daß die Beklagte die Wechsel benutzen werde, um sich durch Diskontierung den Gegenwert in bar zu verschaffen. Bis zur restlosen Bezahlung behielt sich die Beklagte das Eigentum an den Maschinen vor. Sie brachte auch hiermit zu dem Ausdruck, daß die Wechsel nur erfüllungs-halber angenommen wurden. Wenn die Abrede über diese Leistung den Zusatz erhielt, "so daß wir den Betrag von DM 14 500 sofort in bar zur Verfügung haben”, so ist damit nicht gesagt, daß die 7/irksamkeit des Vertragsschlusses von der Diskontierbarkeit der Wechsel bei der Hausbank der Beklagten abhängig gemacht werde« Unklarheiten des schriftlichen Vertrages, der in der Form eines Bestätigungsschreibens an die Klägerin ersichtlich von der Beklagten aufgestellt worden ist, müssen nach allgemeinen Grundsätzen zu ihren Lasten gehen« Wenn die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, der zuzu demuten ist, sich klar auszudrücken, die Wirksamkeit des Vertrages von dem Erfolg ihrer Bemühungen bei ihrer Hausbank abhängig machen wollte, so hätte eine solche ganz ungewöhnliche Vertragsgestaltung in der schriftlichen Niederlegung der getroffenen Vereinbarung klar zu dem Ausdruck kommen müssen. Das ist hier nicht der Fall. Die Vertragsbestimmung, wie sie die Beklagte gegen sich gelten lassen muß, enthält demnach keine Bedingung im Sinne von § 158 BGB, sondern nur eine Abrede über die vom Käufer zu erbringende Leistung und ihren Zweck. Die Erfüllung einer solchen "Vertragsbedingung” ist nicht nach den Regeln über die Erfüllung einer Bedingung im technischen Sinne, sondern nach denen der Vertragserfüllung überhaupt zu beurteilen. 10 2, Auch der Umstand, daß die Beklagte zunächst die Maschinen nur gegen Barzahlung verkaufen wollte, rechtfertigt noch nicht die Annahme, sie habe die Wirksamkeit des Vertrages von dem Erfolg ihrer Bemühungen um die Diskontierung der Wechsel abhängig gemacht. Diese Annahme kann auch nicht aus der Interessenlage der Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages oder ihrem späteren Verhalten gefolgert werden. Nach dem Vertrage hatte die Klägerin auf den Kaufpreis 3 000 DM in bar einzuzahlen. Sie hat diesen Betrag der Beklagten durch Übersendung eines Schecks alsbald zur Verfügung gestellt, zusammen mit einem Scheck über die erste Rate von 1 000 DM. Diese Beträge hat die Beklagte längere Zeit behalten. Erst am 27. April 1964 hat sie die Klägerin darauf hingewiesen, daß auf die Wechsel bei ihrer Bank kein Geld zu beschaffen sei. Das Schreiben der Klägerin vom 27. April, in dem diese auf Erfüllung des Vertrages bestand, ließ die Beklagte unbeantwortet, ohne sofort das Geld zurückzuschicken, das sie empfangen hatte. Sie veräußerte die Maschinen am 6. Mai 1964, ohne der Klägerin klar erklärt zu haben, daß sie den Kauf deshalb als gescheitert ansehe, weil es nicht gelungen sei, die Wechsel bei ihrer Hausbank diskontieren zu lassen. Außerdem hat die Beklagte dann selbst den Standpunkt eingenommen, daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen sei. Aus keinem dieser Umstände kann gefolgert werden, daß die Y/irksamkeit des Kaufvertrages von der Diskontierung der Wechsel abhängig gemacht worden ist. 3. Soweit die Beklagte sich im Prozeß hilfsweise darauf berufen hat, die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages sei deshalb entfallen, weil sie sich hinsichtlich der Möglichkeit, auf die Wechsel bei ihrer Bank Bargeld zu erhalten, geirrt habe, ist zu bemerken: Umstände, die nach dem Vertragszweck erkennbar in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, sind grundsätzlich nicht geeignet, dem hierdurch betroffenen Vertragsteil eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen (vgl. BGH Urt. v. 6o Juli 1964 - VIII ZR 41/63 - LM BGB § 242 (Bb) Nr. 47 = WM 1964, 1025; Warn 1964, 459). Es genügt daher für eine Lösung der Beklagten vom Vertrag nicht, daß die 'Wechsel den Zweck hatten, es ihr zu ermöglichen, sich durch ihre Diskontierung Geld zu verschaffen, daß sich der Geschäftswille der Beklagten darauf aufbaute und daß die Klägerin dies erkannte« 4« Da bei der im Vertrag festgelegten Laufzeit der Wechsel ihre Rediskontierung durch die Bundesbank - jedenfalls für die Mehrzahl der Wechsel - von vornherein nicht in Betracht kam und dies den Parteien als Kaufleuten bekannt sein mußte, war die Klägerin nicht zur Ausstellung rediskontfähiger Wechsel verpflichtet. Sie genügte vielmehr ihrer Vertragspflicht, wenn sie Wechsel gab, gegen deren Diskontierung im Wege des normalen Wechselkreditgeschäfts der Banken von ihrer Seite aus sich keine Bedenken ergaben. Da sie der Hausbank der Beklagten nicht als kredituriwürdig erschien, waren solche Bedenken nach 12 äen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht gegeben«, Die Diskontierung scheiterte vielmehr nach diesen Feststellungen daran, daß die Hausbank der Beklagten wegen deren schlechten Vermögenslage nicht gewillt war, ihr weiteren Kredit zu geben«, Hierfür hat aber nach § 324 BGB die Beklagte einzustehen, ohne daß der Gegenanspruch der Klägerin auf Lieferung der Anlage hiervon berührt wurde» Die Beklagte hat sich die Erfüllung der von ihr nach dem Vertrage zu erbringenden Leistungen dadurch unmöglich gemacht, daß sie die zu liefernden Maschinen anderweit veräußert hat. Dies hat sie zu vertreten» Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages ist daher gemäß § 325 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Sine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist insoweit nach dem Prozeßvortrag der Parteien nicht erforderlich» III» Demnach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgerihht die Klage abgewiesen hat. Unter entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts war der Klageanspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages geiTiäß § 565 Abs. 3 in Verbindung mit § 304 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, 'über den Betrag der Klageforderung wird das Landgericht zu entscheiden haben, dem auch die hiervon abhängige Entscheidung über die Kosten des Hevisionsverfahrens übertragen worden ist. Dr. Messner Braxmaier Dr- Haidinger Artl Dr» Mezger