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BGH · X ZR 23/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 23/85

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person wie hier der Beklagten Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = WM 1991, 32 und vom 24.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
24WMWiechersProzeßkostenhilfeFreilesenZivilsenat

Volltext der Entscheidung

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person wie hier der Beklagten Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 = WM 1986, 405, vom 20. Dezember 1989 -VIIIZR 139/89= WM 1990, 572, vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = WM 1991, 32 und vom 24. Februar 1999
- VIII ZR 245/98, n.v.). Dafür ist hier trotz des Hinweises des Berichterstatters vom 27. Februar 2001 weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Dr. Deppert
 Dr. Woist
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen
 Wiechers