BGH · VIII ZR 212/80 vom 21.10.1981
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Ist in einer Bürgschaftsurkunde bestimmt, daß die Bürgschaft erlischt, wenn der Bürge nicht bis zu einem festen Termin in Anspruch genommen worden ist, dann genügt ein am letzten Tage der Frist eingereichter Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides auch dann nicht zur Fristwahrung, wenn die Zustellung des Mahnbescheides demnächst erfolgt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Der Kläger macht mehr als eine Million DM Schaden deswegen geltend, weil die Hauptschuldnerin das Bauvorhaben nicht fristgemäß erstellt hat. 2. Dieser Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wobei hier offen bleiben kann, ob das gesetzliche Erfordernis der unverzüglichen Anzeige der Inanspruchnahme (§ 777 BGB) vom Berufungsgericht zutreffend als "Nachfrist” bezeichnet worden ist. Auf jeden Fall ist, weil nach der Bürgschaftsurkunde die Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin bis zu einem festen Termin vom Kläger zu erklären war, nach dessen Ablauf die Bürgschaft erlöschen sollte, § 777 Abs. 1 BGB hier nicht anwendbar (BGH Urteil vom 9. 3. Das Berufungsgericht meint, die für die Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin von den Parteien vereinbarte Frist sei aber durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids am 31. März 1979 deshalb gewahrt worden, weil dessen Zustellung an die Beklagte demnächst erfolgt sei und damit für eine Fristwahrung auf die Einreichung des Antrags zurückwirke (§ 693 Abs, 2 ZPO). Zwar werde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß durch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die rückwirkende Fristwahrung bei alsbald erfolgter Zustellung (§§ 693 Abs. 2, 270 Abs.3 ZPO n.F.; früher §§ 261 b Abs. 3, 496 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO a.F.) nur diejenigen begünstigt würden, die sich zur Wahrung einer bestimmten Frist der Mitwirkung der Gerichte bedienen müßten, nicht aber diejenigen, die zur Fristwahrung die Form der Klage wählten, obwohl sie die Frist auch in anderer Form z.B. durch einfachen Brief, hätten einhalten können und damit im gerichtlichen Geschäftsgang begründete, ihrem Einfluß entzogene Verzögerungen hätten vermeiden können. Der, wie das Berufungsgericht meint, ,,formula^mäßige,, Ausschluß der Rechte des Gläubigers nach § 777 BGB in der Bürgschaftsurkunde gebiete es hier, dem Kläger darüber hinaus nicht auch noch den gesetzlichen Vorteil der Rückwirkung einer Zustellung nach § 693 Abs. 2 ZPO abzuschneiden. 1. Zu der mit § 693 Abs. 2 ZPO inhaltlich gleichen Regelung der rückwirkenden Fristwahrung durch eine gerichtliche Zustellung in § 261 b Abs.3 ZPO a.F. ist in der Rechtsprechung bereits klargestellt worden, daß es Sinn dieser Vorschrift der Zivilprozeßordnung ist, die die Zustellung beantragende Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie durch eine Verzögerung der von Amts wegen erfolgenden Zustellung erleidet, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückgeht, auf die sie keinen Einfluß hat. Die sich aus dem Gesetz hierdurch ergebende Fristerstreckung kann mit Rücksicht auf die Gegenpartei allerdings dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die Verzögerung durch eigenes, vorsätzliches oder nachlässiges Verhalten einer Partei veranlaßt worden ist (BGHZ 31, 342, 346). 2. a) Hieran anschließend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung einer Klage (§ 261 b Abs.3 ZPO a.F.) dann nicht in Frage kommt, wenn der Kläger durch einen einfachen Brief seine Rechte hätte wahren können; denn die prozessuale Vorschrift solle verhindern, daß der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung der staatlichen Gerichte angewiesen ist, durch etwaige, seinem Einfluß entzogene Verzögerungen der Zustellung einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 10. Zivilsenat hat sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen und deshalb eine in einer Klageschrift enthaltene Irrtumsanfechtung nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Wer dagegen die Form der Klage wählt, obgleich er eine Frist auch in anderer Form, z.B. durch einfachen Brief, hätte ein-halten können, bedürfe dieses Schutzes nicht. für seinen Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs.4 HGB zu wahren hatte und dies durch Klageerhebung in Deutschland mit Zustellung in Frankreich geschah, die Anwendbarkeit von § 261 b Abs.3 ZPO a.F. bejaht und ausgeführt, die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters sei an keine bestimmte Form gebunden. Zivilsenat die Anwendbarkeit von § 270 Abs.3 ZPO auf die Frist von zwölf Werktagen zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber der Schlußzahlung des Bauherrn (§ 16 Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 VOB/B (1973)) bejaht und ausgeführt, der Grundsatz, daß § 270 Abs.3 ZPO nur dann Anwendung finde, wenn zur Fristwahrung die Einschaltung des Gerichts unumgänglich sei, könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die Frist ergibt, einer derart einschränkenden Anwendung von § 270 Abs.3 ZPO entgegenstehe. stärkste Form des Forderungsvorbehalts sei und dessen Versäumung praktisch die gleiche Wirkung wie eine Verjährung habe, nämlich die Durchsetzbarkeit der Restforderung des Bauunternehmers auf Einrede hin ausschließe, sei die Anwendung des § 270 Abs.3 ZPO gerechtfertigt, wenn mit einer Klage die an eine besonders kurze Frist gebundene SchlußZahlungswirkung nach der VOB/B unterbrochen werden solle. Zivilsenat kann zugestimmt werden, wenn er in Zweifel zieht, ob in jedem Fall die prozessuale Zustellungsrückwirkung (§§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO) dann ausgeschlossen ist, wenn eine Frist nicht nur durch Einschaltung der staatlichen Gerichte gewahrt werden kann, sondern wenn die Wahrung der Frist auch auf einfachere Weise, etwa durch einen Brief, möglich ist (BGH Urteil vom 8. b) Andererseits kann aber, darin hat die Revision recht, nicht in jedem Falle einer Partei der Schutz der Rückwirkungsbestimmungen der Zivilprozeßordnung für die Zustellung zugebilligt werden, wenn sie ohne weiteres die durch das gerichtliche Verfahren möglicherweise eintretende Verzögerung durch einen einfachen Brief sicher hätte ausschließen können. Andernfalls käme man nämlich zu einer allgemeinen Relativierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fristen, die der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO nicht beabsichtigt hat. einen Anspruchsberechtigten gegeben ist, wenn er die Frist (z.B. Verjährungsfrist) allein durch Inanspruchnahme der Gerichte wahren kann (BGH Urteile vom 10, Februar 1971 und vom 11. Das schließt nicht aus, daß in besonders gelagerten Fällen dem Anspruchsberechtigten auch dann der Schutz dieser Bestimmungen zugebilligt werden kann, wenn er auch auf andere Weise als durch Klageerhebung den Fristablauf hätte verhindern können. Ganz unmißverständlich klargestellt war damit auch, daß durch eine unverzügliche Anzeige der Inanspruchnahme nach dem 1. April 1979 der Kläger seine Rechte nicht mehr wahraeh-men konnte, wie das bei einer echten Zeitbürgschaft nach § 777 BGB an sich möglich gewesen wäre. Auf eine derartige, durch Individualvereinbarung geschaffene klare Terminsbestimmung für das Erlöschen eines Anspruchs § 693 Abs. 2 ZPO anzuwenden und auf diesem Weg dem Gläubiger zu Lasten des Schuldners praktisch eine nach Sachlage ganz überflüssige Fristverlängerung zugute kommen zu lassen, besteht kein rechtfertigender Grund, zu demal, wie ausgeführt, das Gesetz nur nachteilige Rechtsfolgen ausgleichen will, die auf Verzögerungen des gerichtlichen Verfahrens beruhen, auf das der auf staatliche Hilfe angewiesene Kläger keinen Einfluß hat. Juni 1980 - VII ZR 270/79 = WM 1980, 951 = ZIP 1980, 637)* Es handelt sich hier auch nicht um die Frage, wie eine Klausel, mit der § 777 Abs. 1 BGB ausgeschlossen worden war, auszulegen ist, sondern ob ein Anlaß dazu besteht, aus Billigkeitsgesichtspunkten die Rückwirkung der gerichtlichen Zustellung zur Fristwahrung auch hier anzuwenden, wenn erst am letzten Tag der Frist ein Mahnbescheidantrag gestellt wird, obwohl die rechtzeitige Anzeige der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit einfachem Brief für den Kläger möglich gewesen wäre und das Gericht zur Fristwahrung nicht hätte eingeschaltet werden müssen. Auf die Revision der Beklagten war unter Abänderung des Berufungsurteils die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts daher zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.