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BGH · VIII ZR 212/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 212/69

a) GüterrechtsVerträge, durch die Ehegatten den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft aufhehen und Gütertrennung vereinbaren, können von künftigen Gläubigern nicht mit der Schenkungsanfechtung angefochten werden* Der VIII* Zivilsenat des Bundesgericb.tsh.ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann für Recht erkannt: Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin, der während des Rechtsstreits in Konkurs gefallenen Birma Walter SB* ^ nimmt die Beklagte auf Grund der §§ 3, 7 AnfG für Forderungen in Anspruch, die der Birma LflHB gegen den Ehemann der Beklagten, den früheren Bauern und jetzigen Kaufmann Heinrich KöflH zustehen. Oktober 1966 und damit nach Abschluß der Verträge vom 10./12« März 1966 - noch titulierte Porderungen gegen deren Komplementär, den Ehemann Köfl), in Höhe von 160 650,62 DM zu. Nachdem Vollstreckungsversuche in dessen Vermögen erfolglos geblieben waren, hat sie im vorliegenden Rechtsstreit die GüterrechtsVerträge vom 10./12, März 1966 sowie die von der Pirma "Werner eUB KG" erklärte Haftentlassung hinsichtlich der Grundschuld von 200 000 DM gemäß § 3 AnfG mit der Begründung angefochten, diese Rechtshandlungen stellten unentgeltliche Verfügungen des Ehemannes KöflB an die Beklagte dar und seien überdies in Benachteiligungsabsicht vorgenommen worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen einer auf § 3 Abs« 1 Nr.4 AnfCr gestützten Schenkungsanfechtung - und nur sie ist im Revisionsrechtszug noch im Streit - nioht dargetan. März 1966 sei einer Schenkungsanfechtung schon deswegen entzogen, weil derartige Verträge einen beiderseits zuwendenden Inhalt hätten und es überdies angesichts der fortbestehenden Haftung beider Eheleute (§ 1430 BGB) an einer Benachteiligung der bisherigen Gläubiger fehle« Künftige Gläubiger, für die sioh - wie hier für die Firma I^HB ~ äie mit der GUter-standsänderung verbundene Haftungsbeschränkung nachteilig auswirken könne, seien aber angesiohts der grundsätzlichen Befugnis von Eheleuten, ihren Güterstand für die Zukunft jederzeit zu ändern, von der Geltendmaohung der Sohenkungsanfeohtung ausgeschlossen« Hinsiohtlioh des Auseinandersetzungsvertrages vom 12« Märe 1966 sohließlioh habe der insoweit be-weispfliohtige Kläger das ins einzelne gehende Vorbringen der Beklagten, die wertmäßigen Untersohiede bei der Aufteilung des Grundbesitzes seien duroh die erhebliohen Freistellungs- und Erstattungsforderun- Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht beide Verträge - den Aufhebungsvertrag vom 10. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der insoweit beweispflichtige Kläger habe nicht dargetan, daß es sich bei dem Auseinandersetzungsvertrag vom 12. März 1966 um eine unentgeltliche und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG anfechtbare Zuwendung des Ehemannes Eof^ an die Beklagte gehandelt habe, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Da bei der Auseinandersetzung auch der Ehemann Grundstücke aus dem vormaligen Gesamtgut erhalten hat, könnte es sich bei dem Vertrag vom 12. Dabei ist die Frage der Gleichwertigkeit bei Auseinandersetzungsverträgen - insbesondere im ehelichen Güterrecht - nicht allein nach objektiven Bewertungsmaßstäben, sondern vor allem vom Standpunkt der an der Auseinandersetzung Beteiligten zu beurteilen (Böhle-Stamschräder aaO; RGZ 165, 223)* Nur wenn die wechselseitig zugeteilten Vermögensgegenstände in einem groben Mißverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung miß- bräuchlicb überschritten haben, ist für die Annahme einer insgesamt unentgeltlichen und damit anfechtbaren Zuwendung Raum« Andererseits kann von einer unent geltlichen Verfügung schon begrifflich dann nicht gesprochen werden, wenn die Eheleute im Ergebnis das Gesamtgut in etwa so aufgeteilt haben, wie es den dis PQSitiven gesetzlichen Bestimmungen für derartige Aus einandersetzungen (hier §§ 1471 ff BGB) entsprochen hätte# 2# Unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen, daß der Ehemann KöflB bei einer Auseinandersetzung der Beklagten einseitig Vermögenswerte ohne entsprechenden Gegenwert zugewendet hat# Riohtig ist allerdings, daß der Wert der an die Beklagte gefallenen Grundstücke - folgt man der Revision darin, daß die vom Gutachter im ersten Reohts-zug für Anfang Mai 1968 ermittelten Grundstüokswer-te auch für den 12# März 1966 maßgebend sind - den Wert der dem Ehemann König verbleibenden Grundfläche um ein Mehrfaches überstieg# Bei diesem Vergleich darf jedoch nioht außer acht gelassen werden, daß der Ehemann Köfl| sich bei der Aufteilung gemäß § 1476 Abs# 2 Satz 1 BGB auf den ihm aus dem Gesamt-gut gebührenden Anteil dasjenige anreohnen lassen müßte, was er dem Gesamtgut zu ersetzen verpflichtet war# it freien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich auch die Revision nicht wendet, hatte er im Laufe der Zeit Beträge von mindestens 500 OOO DM - Erlöse aus dem Verkauf zahlreicher zu dem Gesamtgut gehöriger Grundstücke - der Firma "Werner E^| K&" zugeführt. Staudinger/Pelgentrae-ger aaO § 1431 Annw 4) durch diesen zugestimmt hättev - etwa weil die Beklagte dann eine Inanspruchnahme fllr Verbindlichkeiten der KG selbst im Innenverhältnis nicht auf ihren Ehemann hätte abwälzen können und ob sie aus diesem Grunde etwa auch eine Erstattung der für die KG bestimmten Entnahmen gemäß § 1467 Abs« 1 BGB nicht verlangen könnte, - bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung; denn naoh den reohtsirr-tumsfreien tatrichterlichen Peststellungen ist - wie nooh darzulegen ist - davon auszugehen, daß der Beklagten der Hollenwechsel in der KG vom 29# Dezember 1965 nicht bekannt war« Berücksichtigt man dabei, daß die Beklagte zusätzlich nooh weit höhere derartige Irstattungsforderungen gegenüber ihrem Ehemann geltend gemaoht hatte, ohne daß der Kläger diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten war, so ist es aus Reohtsgründen nioht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den insoweit beweispfliohtigen Kläger als beweisfällig dafür angesehen hat, daß die Beklagte die ihr zugeteilten, vom Gutaohter auf etwa 900 000 DH gesohätzten Grundstüoke ohne Gegenleistung und damit in anfeohtbarer Weise erhalten hat# Biese Bereitschaft und die tatsächlich erfolgte Freistellung könnten für die Frage, ob es sich bei der Auseinandersetzung um eine überwiegend auf Freigebigkeit beruhende unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG an die Beklagte handelte, nur dann von Bedeutung sein, wenn der Ehemann nicht ohnehin der Beklagten gegenüber zu ei- Es ist aber unstreitig, daß diesen Grundschulden ausschließlich Verbindlichkeiten des Ehemannes Köf^| als Komplementär der KG zugrunde lagen, - Verbindlichkeiten also, die sich auf sein Sondergut bezogen und von denen er grundsätzlich gemäß § 1463 Hr. 2 BGB die Beklagte bei der Auseinandersetzung freisteilen mußte. b) Der Kläger hat nach den rechtsirrtumsfreien Peststellungen des Berufungsgerichts auch nicht dargetan, daß die Beklagte dem am 29. Dezember 1965 vorgenommenen Rollenwechsel in der KG und damit der als selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts geltenden Übernahme der KomplementärStellung durch ihren Ehemann (Staudinger/Pelgentraeger aaO § 1451 An. 4) zugestimmt (§ 1456 Abs. 1 BGB) oder trotz Kenntnis von diesen Vorgängen keinen Einspruch eingelegt habe (§ 1456 Abs. 2 BGB), und daß aus diesem Grunde ein Preisteilungsanspruch der Beklagten gemäß § 1464 Satz 2 in Verbindung mit § 1463 Nr. 2 BGB nicht in Betracht gekommen sei. Dezember 1965 Kenntnis erlangt hätte« Das aber hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Reohts-fehler feststellt, weder dargetan noch hinreichend unter Beweis gestellt« Unstreitig war die Beklagte an dem Abschluß des Vertrages selbst nioht beteiligt« Der Zeuge Dr« KnflHB, dessen unterbliebene Vernehmung die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, war in beiden Reohtszügen lediglioh zu der hier nioht interessierenden Präge benannt, ob beim Abschluß der Verträge vom 10«/12« März 1966 der Beklagten eine damit verbundene etwaige Benachteiligung der Gläubiger bekannt war und sie insoweit in Benaohteiligungs-absioht gehandelt hatte« Es stellt daher keinen Reohtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nioht naohgegangen ist« Zu einem Hinweis gemäß § 159 ZPO an den Kläger, er möge zur Präge der Kenntnis der Beklagten Beweis antreten, be- Im Ergebnis zutreffend hat somit das Berufungsgericht auch eine Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages vom 12* März 1966 und der ihn ausführenden Rechtshandlungen verneint*

Zitierte Normen: § 3 AnfG § 1430 BGB § 3 AnfG § 14 BGB § 3 AnfG § 161 BGB § 3 AnfG § 1464 BGB § 97 ZPO
BGBKGGesamtgutEhemannMärzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
 AnfG § 3
a)	GüterrechtsVerträge, durch die Ehegatten den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft aufhehen und Gütertrennung vereinbaren, können von künftigen Gläubigern nicht mit der Schenkungsanfechtung angefochten werden*
b)	Zur Anfechtbarkeit von Auseinandersetzungsverträgen im ehelichen Güterrecht.
BGH, Urt. v* ao. Oktober 1971 - VIII ZR 212/69 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 212/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20* Oktober 1971 Scheibl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Dipl •-Kaufmanns Dr« Hans S	als	Ver-
walter im Konkurs über das Vermögen der Firma GmbH & Co« KG- in DBH|^|, K^H^traße I
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Hausfrau Charlotte K ö Istraße
 geb« M
in D:
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
- d. -

I
I
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgericb.tsh.ofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8. Oktober 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin, der während des Rechtsstreits in Konkurs gefallenen Birma Walter SB* ^ nimmt die Beklagte auf Grund der §§ 3, 7 AnfG für Forderungen in Anspruch, die der Birma LflHB gegen den Ehemann der Beklagten, den früheren Bauern und jetzigen Kaufmann Heinrich KöflH zustehen.
Die Eheleute Kö|m lebten seit Ende 1957 im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut, über dessen Verwaltung sie keine Bestimmung getroffen hatten, bestand im wesentlichen aus landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Größe von zu-
 
letzt (Anfang 1966) noch etwa 12,42 ha, der infolge seiner Stadtrandlage weitgehend zu Baugelände geworden war« Seit Anfang 1964 betrieb der Ehemann Kö| als Kommanditist mit seinem Schwager Werner in Bissen die Mineralölgroßhandlung ’’Werner	KG”«
Die Kommanditeinlage betrug zunächst 80 000 DM und wurde in der Folgezeit wiederholt, zuletzt im Dezember 1965 auf 800 000 DM erhöht« Nachdem es Ende 1965 zwischen dem Ehemann KöflBund seinem Schwager zu Unstimmigkeiten über die Betriebsführung der KG gekommen war, übernahm Kö(|^mit Vertrag vom 29* Dezember' 1965» an dessen Abschluß die Beklagte nioht beteiligt war, die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters in der KG, während EflHBzunäohst Bit einer Einlage von 20 000 DM Kommanditist blieb und Ende Juni 1966 ganz aus der Gesellschaft aussohied« Der Ehemann Köfl® führte anschließend die Firma zunäohst allein und seit dem 1« Oktober 1966 unter Aufnahme eines neuen Kommanditisten mit der geänderten Firmenbezeichnung f,Heinrioh KÖ0 KG” weiter« Die Firma ist inzwisohen erlosohen«
Bereits vorher hatten die Eheleute Köf[Bdurok Vertrag vom 10« März 1966 die Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart« Duroh weiteren Vertrag vom 12« März 1966 setzten sie sioh hinsloht-lioh des Gesamtgutes dahingehend auseinander» daß die Beklagte - abgesehen von dem wertmäßig nioht ins Gewicht fallenden Hausrat - an Grundbesitz 11,28 ha und der Ehemann Köfll^’H ^ ~ darunter die Grundstücke, auf denen die KG ihre Lagerund Verwaltungsgebäude erriohtet hatte - erhielten« In einem im er-
 
sten Rechtszug erstatteten, auf Anfang Mai i960 abgestellten Gutachten werden die an die Beklagte zugeteilten Grundstücke auf ca« 900 000 DM und der an den Ehemann Kö(^ gef allenen Grundbesitz auf ca«300 000 DM geschätzt« Außerdem verpflichtete sich der Ehemann Kö^^in dem Auseinandersetzungsvertrag, die der Beklagten zugeteilten Grundstücke aus der Pfandhaft für die Grundschulden, die in Höhe von 550 000 DM - davon 200 000 DM zugunsten der Pirma "Werner EflB KGn - auf dem gesamten Grundbesitz lasteten, freizustellen« Die Haftentlassung ist inzwischen im wesentlichen durchgeführt«
Der ursprünglichen Klägerin, der Pirma -ummamm* stehen aus Treibstofflieferungen an die Pirma "Heinrich Kö(H®KG" - also aus der Zeit nach dem 1. Oktober 1966 und damit nach Abschluß der Verträge vom 10./12« März 1966 - noch titulierte Porderungen gegen deren Komplementär, den Ehemann Köfl), in Höhe von 160 650,62 DM zu. Nachdem Vollstreckungsversuche in dessen Vermögen erfolglos geblieben waren, hat sie im vorliegenden Rechtsstreit die GüterrechtsVerträge vom 10./12, März 1966 sowie die von der Pirma "Werner eUB KG" erklärte Haftentlassung hinsichtlich der Grundschuld von 200 000 DM gemäß § 3 AnfG mit der Begründung angefochten, diese Rechtshandlungen stellten unentgeltliche Verfügungen des Ehemannes KöflB an die Beklagte dar und seien überdies in Benachteiligungsabsicht vorgenommen worden. Der Kläger nimmt demgemäß die Beklagte auf Zahlung von - einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten - 166 990,70 DM, hilfsweise wegen dieses Betrages auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch«
 
Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen einer auf § 3 Abs« 1 Nr.4 AnfCr gestützten Schenkungsanfechtung - und nur sie ist im Revisionsrechtszug noch im Streit - nioht dargetan. Der die Gütertrennung einführende Vertrag vom 10. März 1966 sei einer Schenkungsanfechtung schon deswegen entzogen, weil derartige Verträge einen beiderseits zuwendenden Inhalt hätten und es überdies angesichts der fortbestehenden Haftung beider Eheleute (§ 1430 BGB) an einer Benachteiligung der bisherigen Gläubiger fehle« Künftige Gläubiger, für die sioh - wie hier für die Firma I^HB ~ äie mit der GUter-standsänderung verbundene Haftungsbeschränkung nachteilig auswirken könne, seien aber angesiohts der grundsätzlichen Befugnis von Eheleuten, ihren Güterstand für die Zukunft jederzeit zu ändern, von der Geltendmaohung der Sohenkungsanfeohtung ausgeschlossen« Hinsiohtlioh des Auseinandersetzungsvertrages vom 12« Märe 1966 sohließlioh habe der insoweit be-weispfliohtige Kläger das ins einzelne gehende Vorbringen der Beklagten, die wertmäßigen Untersohiede bei der Aufteilung des Grundbesitzes seien duroh die erhebliohen Freistellungs- und Erstattungsforderun-
gen des Gesamtgutes und der Beklagten persönlich an den Ehemann KöJJ|(§§ 146,3» 1467» 1476 BGB) mehr als ausgeglichen, nicht widerlegt und somit ebenfalls die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit nicht dargetan.
II. Diese PestStellungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Verträge im Bereich des ehelichen Güterrechts grundsätzlich in gleicher Weise der Anfechtung innerhalb und außerhalb des Konkurses wie sonstige Verträge zwischen Ehegatten unterliegen. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum nunmehr einhellig anerkannt (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl. 1933 § 3 Anm. 64 f; Jaeger/Lent KO 3. Aufl. 1958 § 32 Anm. 19; Bohle-Stamschräder AnfG 3. Aufl. § 3 Anm. V; RGZ 57, 81).
Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht beide Verträge - den Aufhebungsvertrag vom 10. März 1966 einerseits und den Auseinandersetzungsvertrag vom 12. März 1966 einschließlich der ihn ausführenden Rechtshandlungen andererseits - hinsichtlich der Anfechtbarkeit gesondert gewürdigt hat. Wenn die Verträge auch wirtschaftlich eng Zusammenhängen, sich ergänzen und insbesondere nach dem Willen der Eheleute Kq^| eine Einheit bilden sollten, so handelt
 es sich doch um rechtlich selbständige, auch zeitlich getrennt voneinander abgeschlossene Vereinbarungen, die unmittelbare RechtsWirkungen unterschiedlicher Art ausgelöst haben und demgemäß auch gesondert angefochten werden konnten (vgl. RG Gruchot Beiträge 48, 958).
III. Anfechtung des Vertrages vom 10.März 1966:
Die Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen sog. GesamteheVerträge, mit denen Ehegatten den bisher geltenden ehelichen Güterstand durch einen anderen ersetzen, der Schenkungsänfechtung unterliegen können, wird im Schrifttum nioht einheitlich beantwortet (vgl* Jaeger aaO § 5 Aura. 65 ff; Wieruszowski, Anfechtung der Eheverträge, Rheinisches Arohiv für Zivilund Strafrecht, Reue Polge, 2« Band 1908, S. 292 ff,
S. 545 ff» jeweils mit weiteren Nachweisen)• Naoh Ansicht des Senats ist entscheidend darauf abzustellen, ob im Einzelfall bereits unmittelbar duroh die Änderung des gtiterrechtliohen Status - und nioht erst duroh die nachfolgende Auseinandersetzung - den anfeohtungs-bereohtigten Gläubigern Vermögensgegenstände entzogen und damit ihre Zugriffsmöglichkeiten verkürzt werden.
Ob das in Fällen, in denen - wie hier - der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft duroh den der Gütertrennung ersetzt wird, überhaupt in Betraoht kommen kann, ersoheint im Hinbliok darauf, daß jedenfalls den bisherigen Gläubigern bis' zur Auseinandersetzung der Zugriff auf das Gesamtgut erhalten bleibt, zweifelhaft, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung«Denn
 
die Firma	war	schon	deswegen	nicht zur An-
fechtung des Vertrages vom 10, März 1966 befugt, weil sie erst nach Vertragsabschluß und Eintragung der Güterrechtsänderung im Güterrechtsregister Gläubigerin des Ehemannes KöflH geworden ist.
Richtig ist allerdings, daß nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des erkennenden Senats der Schutz des Anfechtungsgesetzes im Rahmen der Absichtsanfechtung (§3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AnfG) - und Entsprechendes muß auch für die Schenkungsanfechtung (§3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AnfG) innerhalb der dort normierten Fristen gelten - nicht nur den bisherigen, sondern auch künftigen Gläubigern zugute kommt (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1964 - VIII ZR 21/61 = DM AnfG § 3 Nr. 11 =BGHWarn 1964 Nr. 208 = WM 1964, 1166 mit weiteren Verweisungen; auch Mentzel/Kuhn KO 7* Aufl. 1962 § 31 Anm. 12). Von diesem Grundsatz gilt jedoch insoweit eine Ausnahme, als künftige Gläubiger den Abschluß von Gesamteheverträgen als unentgeltliche Verfügung anfechten.
Gemäß § 1408 steht es Ehegatten jederzeit frei, für die Zukunft ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu ändern und insbesondere den bisher geltenden Güterstand durch einen anderen zu ersetzen. Diese für das eheliche Güterrecht grundlegende Befugnis, die den schutzwürdigen Interessen jedes Ehegatten an der Sicherung des Familienvermögens für die Zukunft Rechnung trägt, erfährt - abgesehen von der fortbestehenden Haftung gegenüber
 
bisherigen Gläubigern (vgl. § 14öO BGB) und der zu dem Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gebotenen Eintragung der Güterrechtsänderung in das Güterrechtsregister (§ 1412 BGB) - grundsätzlich keine Einschränkung. Außenstehende Dritte und insbesondere künftige Gläubiger haben keinen Anspruch darauf,daß ein einmal bestehender Güterstand für die Zukunft aufrechterhalten wird und ihnen damit eine Zugriffsmöglichkeit, die sie bei Fortbestand dieses Güterstandes gehabt hätten, erhalten bleibt. Diesen Zustand können sie im Ergebnis auch nicht dadurch herbeiführen, daß sie den güterrechtsändernden Vertrag als unentgeltliche Verfügung gemäß § 3 Abs« 1 Nr« 3 und 4 AnfG anfechten. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absichtsanfechtung eine andere Wertung Platz greifen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung« Im Rahmen der Schenkungsanfeohtung ist jedenfalls künftigen Gläubigern im Hinbliok auf die vorrangige Vertragsfreiheit der Ehegatten (§ 1403 BGB) eine Anfechtung von güterreohtsändernden Verträgen verwehrt« Ihre sohutzwürdigen Interessen werden ausreichend daduroh gewahrt, daß ihnen gegebenenfalls die Anfechtung des nachfolgenden Auseinandersetzungsvertrages offensteht«
Im Ergebnis zu Reoht hat daher das Berufungsgericht eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 10«
März 1966 verneint«
IU
IV. Anfechtung des Vertrages vom 12. März 1966:
Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der insoweit beweispflichtige Kläger habe nicht dargetan, daß es sich bei dem Auseinandersetzungsvertrag vom 12. März 1966 um eine unentgeltliche und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG anfechtbare Zuwendung des Ehemannes Eof^ an die Beklagte gehandelt habe, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Da bei der Auseinandersetzung auch der Ehemann Grundstücke aus dem vormaligen Gesamtgut erhalten hat, könnte es sich bei dem Vertrag vom 12. März 1966 - wenn überhaupt - nur um eine sog. gemischte Zuwendung handeln. Derartige Zuwendungen unterliegen, wenn sie - wie hier - nicht in einen entgeltlichen und damit unanfechtbaren und in einen der Anfechtung unterworfenen unentgeltlichen Teil aufgespalten werden können, der Schenkungsanfechtung nur dann, wenn der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts auf Freigebigkeit gerichtet ist, insbesondere Leistung und Gegenleistung in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen (vgl. Bohle-Stamschräder AnfG § 3 Anm. Ill 1 und 8). Dabei ist die Frage der Gleichwertigkeit bei Auseinandersetzungsverträgen - insbesondere im ehelichen Güterrecht - nicht allein nach objektiven Bewertungsmaßstäben, sondern vor allem vom Standpunkt der an der Auseinandersetzung Beteiligten zu beurteilen (Böhle-Stamschräder aaO; RGZ 165, 223)* Nur wenn die wechselseitig zugeteilten Vermögensgegenstände in einem groben Mißverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung miß-
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bräuchlicb überschritten haben, ist für die Annahme einer insgesamt unentgeltlichen und damit anfechtbaren Zuwendung Raum« Andererseits kann von einer unent geltlichen Verfügung schon begrifflich dann nicht gesprochen werden, wenn die Eheleute im Ergebnis das Gesamtgut in etwa so aufgeteilt haben, wie es den dis PQSitiven gesetzlichen Bestimmungen für derartige Aus einandersetzungen (hier §§ 1471 ff BGB) entsprochen hätte#
2# Unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht feststellen, daß der Ehemann KöflB bei einer Auseinandersetzung der Beklagten einseitig Vermögenswerte ohne entsprechenden Gegenwert zugewendet hat# Riohtig ist allerdings, daß der Wert der an die Beklagte gefallenen Grundstücke - folgt man der Revision darin, daß die vom Gutachter im ersten Reohts-zug für Anfang Mai 1968 ermittelten Grundstüokswer-te auch für den 12# März 1966 maßgebend sind - den Wert der dem Ehemann König verbleibenden Grundfläche um ein Mehrfaches überstieg# Bei diesem Vergleich darf jedoch nioht außer acht gelassen werden, daß der Ehemann Köfl| sich bei der Aufteilung gemäß § 1476 Abs# 2 Satz 1 BGB auf den ihm aus dem Gesamt-gut gebührenden Anteil dasjenige anreohnen lassen müßte, was er dem Gesamtgut zu ersetzen verpflichtet war#
3. Zutreffend geht insoweit das Berufungsgericht davon aus, daß der Ehemann KöflBgemäß § 1467 Abs# 1 BGB in erhebliohem Umfang zu dem Gesamtgut hätte Ersatz leisten müssen# Naoh den reohtsirrtums-
 
it
 freien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich auch die Revision nicht wendet, hatte er im Laufe der Zeit Beträge von mindestens 500 OOO DM - Erlöse aus dem Verkauf zahlreicher zu dem Gesamtgut gehöriger Grundstücke - der Firma "Werner E^| K&" zugeführt. Sein Anteil als persönlich haftender Gesellschafter an dieser KG aber gehörte - als ein nicht durch Rechtsgeschäft übertragbarer Vermögenswert (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB iVm §§ 717, 719 BGB) - zu seinem Sondergut (§ 1417 Abs. 2 BGB; vgl. Staudinger/Felgentraeger BGB 10./II. Aufl. 1970 § 1417 Anm. 6; BGH Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 45/50 = LM BGB § 260 Nr.1). Da er somit Gesamtgut in sein Sondergut verwendet hatte, war er bei Beendigung der allgemeinen Gütergemeinschaft verpflichtet, sich diese Entnahmen auf seinen Auseinandersetzungsanspruch anrechnen zu lassen (§ 1476 Abs. 2 BGB).
Der Ansicht der Revision, eine derartige Erstattungspflicht entfalle hier deswegen, weil die Beklagte sich jeweils mit der Verwendung der Verkaufserlöse für die KG einverstanden erklärt und sich in keinem Falle eine spätere Erstattung Vorbehalten habe, vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Erstattungspflicht ergibt sich vielmehr - unabhängig davon, ob die Entnahmen mit oder ohne Einwilligung des anderen Ehegatten ärfolgt sind - unmittelbar aus §§ 1467 Abs. 1f 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, daß die Eheleute Eö(B ausdrücklich oder stillschweigend eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung (§ 1474 BGB) getroffen hätten, sind aber nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht ersichtlich.
 
Ob hinsichtlich der Erstattungspflicht u.U# dann etwas anderes gelten könnte, wenn d^e Beklagte der Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters durch ihren Ehemann am 29« Dezember 1965 und damit dem selbständigen Betrieb eines zu dem Sondergut gehörenden Erwerbsgeschäftes im Sinne des § 1462 Satz 2, § 1464 Satz 2 BGB (vgl. Staudinger/Pelgentrae-ger aaO § 1431 Annw 4) durch diesen zugestimmt hättev - etwa weil die Beklagte dann eine Inanspruchnahme fllr Verbindlichkeiten der KG selbst im Innenverhältnis nicht auf ihren Ehemann hätte abwälzen können und ob sie aus diesem Grunde etwa auch eine Erstattung der für die KG bestimmten Entnahmen gemäß § 1467 Abs« 1 BGB nicht verlangen könnte, - bedarf hier keiner weiteren Prüfung und Entscheidung; denn naoh den reohtsirr-tumsfreien tatrichterlichen Peststellungen ist - wie nooh darzulegen ist - davon auszugehen, daß der Beklagten der Hollenwechsel in der KG vom 29# Dezember 1965 nicht bekannt war«
4« Im vorliegenden Pall ergab sioh - folgt man insoweit dem Reohenwerk der Revision - eine Auseinandersetzungsmasse von etwa 1 700 000 DH (1 200 000 DH zuzüglioh 500 000 DH). Berücksichtigt man dabei, daß die Beklagte zusätzlich nooh weit höhere derartige Irstattungsforderungen gegenüber ihrem Ehemann geltend gemaoht hatte, ohne daß der Kläger diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten war, so ist es aus Reohtsgründen nioht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den insoweit beweispfliohtigen Kläger als beweisfällig dafür angesehen hat, daß die Beklagte die ihr zugeteilten, vom Gutaohter auf etwa 900 000 DH gesohätzten Grundstüoke ohne Gegenleistung und damit in anfeohtbarer Weise erhalten hat#

5* Schließlich kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, daß sich der Ehemann Kö^^im Vertrag vom 12. März 1966 bereit erklärt hatte, die der Beklagten zugeteilten Grundstücke von der Pfandhaft für die insgesamt auf dem Grundbesitz lastenden Grundschulden freizustellen. Biese Bereitschaft und die tatsächlich erfolgte Freistellung könnten für die Frage, ob es sich bei der Auseinandersetzung um eine überwiegend auf Freigebigkeit beruhende unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG an die Beklagte handelte, nur dann von Bedeutung sein, wenn der Ehemann	nicht	ohnehin	der	Beklagten	gegenüber	zu	ei-
ner derartigen Freistellung verpflichtet gewesen wäre. Es ist aber unstreitig, daß diesen Grundschulden ausschließlich Verbindlichkeiten des Ehemannes Köf^| als Komplementär der KG zugrunde lagen, - Verbindlichkeiten also, die sich auf sein Sondergut bezogen und von denen er grundsätzlich gemäß § 1463 Hr. 2 BGB die Beklagte bei der Auseinandersetzung freisteilen mußte. Baß diese FreistellungsVerpflichtung ausnahmsweise gemäß § 1464 BGB entfallen wäre, hat der insoweit beweispflichtige Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, nicht dargetan.
a) Bie Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes KÖfBals Komplementär der KG gehörten, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 1464 Satz 1 BGB darlegt, ohnehin nicht zu den gewöhnlichen Lasten des Sondergutes, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen (vgl. Staudinger/Felgentraeger aaO § 1464 Anm. 1 f, § 1442 Anm. 1 ff).
 
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b) Der Kläger hat nach den rechtsirrtumsfreien Peststellungen des Berufungsgerichts auch nicht dargetan, daß die Beklagte dem am 29. Dezember 1965 vorgenommenen Rollenwechsel in der KG und damit der als selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts geltenden Übernahme der KomplementärStellung durch ihren Ehemann (Staudinger/Pelgentraeger aaO § 1451 Anm. 4) zugestimmt (§ 1456 Abs. 1 BGB) oder trotz Kenntnis von diesen Vorgängen keinen Einspruch eingelegt habe (§ 1456 Abs. 2 BGB), und daß aus diesem Grunde ein Preisteilungsanspruch der Beklagten gemäß § 1464 Satz 2 in Verbindung mit § 1463 Nr. 2 BGB nicht in Betracht gekommen sei. Ein derartiger Wegfall der Prei-stellungsverpflichtung hätte zu demindest vorausgesetzt! daß die Beklagte von dem Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1965 Kenntnis erlangt hätte« Das aber hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Reohts-fehler feststellt, weder dargetan noch hinreichend unter Beweis gestellt« Unstreitig war die Beklagte an dem Abschluß des Vertrages selbst nioht beteiligt« Der Zeuge Dr« KnflHB, dessen unterbliebene Vernehmung die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, war in beiden Reohtszügen lediglioh zu der hier nioht interessierenden Präge benannt, ob beim Abschluß der Verträge vom 10«/12« März 1966 der Beklagten eine damit verbundene etwaige Benachteiligung der Gläubiger bekannt war und sie insoweit in Benaohteiligungs-absioht gehandelt hatte« Es stellt daher keinen Reohtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht diesem Beweisantritt nioht naohgegangen ist« Zu einem Hinweis gemäß § 159 ZPO an den Kläger, er möge zur Präge der Kenntnis der Beklagten Beweis antreten, be-
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stand entgegen der Ansicht der Revision schon deswegen keine Veranlassung, weil die insoweit in Betracht kommenden Rechtsfragen (§§ 1456, 1462 ff, 1475 f BGB) im Verlauf des Rechtsstreits zu demindest schriftsätzlich ausgiebig erörtert waren*
Im Ergebnis zutreffend hat somit das Berufungsgericht auch eine Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages vom 12* März 1966 und der ihn ausführenden Rechtshandlungen verneint*
V* Die Revision war daher zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Haidinger	Br.	Mezger	Br.	Messner
 Mormann
Br. Hiddemann