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BGH

Gericht: BGH

Entsprechend dieser Bestimmung sperrte die Beklagte den zwischen den von ihr gemieteten Garagen gelegenen südlichen Teil des Hofes durch Anbringung einer Kette ab. Grundmann (da3 ist der Kläger) überläßt V (das ist die Beklagte) Ile Räume in dem ihm gehörigen nei^errichteten Fabrikgebäude Hamburg-Harburg, Straße bestehend aus Untergeschoß Erdgeschoß 1„ Obergeschoß 2. In Zuge der Errichtung des auf einer Fläche von 925,55 Quadratmeter erstellten Neubaus wurden die nördlich (Kraftfahrzeugwerkotatt) und westlich (G-aragen) des Hofes gelegenen Gebäude abgerissen und die dadurch entstandenen Flächen überbaut, Pie Überbauung umfaßte außerdem den westlichen Teil der Hoff lache A mit 151 am. Per Kläger gesteht der Beklagten zwar die Benutzung einer 210 Quadratmeter umfaßenden Zufahrt zu, ist aber der Ansicht, daß die sich daran anschließenden Flächen A B und C nicht mitvornietet seien. Es habe sich nicht nur um die Gewährung des ordnungsgemäßen Zugangs zu dem damals vermieteten Gebäude (Altbau) und zu den Garagen gehandelt, der an sich auch ohne besondere Vereinbarung Inhalt des Mietvertrages sei. § 14 sei deshalb nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die Garagen im Zuge der Errichtung des Neubaus abgerissen worden seien. a) Wenn in § 14 die Fläche A als der zwischen den Garagen liegende Hofraun bezeichnet ist, so folgt daraus nicht9 wie die Revision meint, daß die Vermietung insowe: von dem Vorhandensein der Garagen abhing und mit deren Abbruch endete. b) Durch das Abreißen der vorher an die Beklagte vermietet gewesenen, an der Westseite des Grundstücks gelegenen Garagen und den damit verbundenen Wegfall der monatlich 55 DM je Garage betragenden Miete ist entgegen der Meinung der Revision kein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten. Denn der Mietzins aufgrund des Vertrages vom 15» September I960, durch den der Gebrauch der Fläche A mit abgegolten wird, ist nach wie vor weiter zu entrichten, und an die Stelle der Garagen trat ein Teil des gegen Mietzins der Beklagten überlassenen Heubaus, Wenn hinsichtlich der Fläche A Uber haupt von einer Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gesprochen v*erden könnte, dann allenfalls zu Unguncten der Beklagten, die durch den Heubau unstreitig 151 qm der l’läche A eingebüßt hat» d) Paß die Firma IflHHB unter der Hofflache A einen Öltank hat, zu dem sie gelegentlich Zutritt haben muß, steht der Auslegung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht entgegen. September I960 vorhanden und hat den Kläger nicht gehindert, der Beklagten die ausschließliche Benutzung einzuräumen. Erkennbar habe die Beklagte mit der Errichtung des Keubaus eine erhebliche Betriebserweiterung ange-otrebt, bei der sie auf die Benutzung der vorhandenen und entstehenden Hofflächen angev/iesen gewesen sei. Das könne allenfalls zu einer Anpassung des Mietvertrages derart führen, daß der Mietzins als solcher anzuheben sei, nicht aber dazu, daß der Kläger nunmehr Entgelt für Gegenstände verlangen könne, die er ohne besonderes Entgelt vermietet habe» b) Gegen die Mitvermietung der Flächen B und C spricht nicht, daß diese bei Abschluß des Vertrages noch nicht bestanden, sondern noch bebaut waren. Auch der Neubau war, was die Revision übersieht, zur Zeit des Vertragabschlusses noch nicht errichtet und ist von den Parteien gleichwohl zulässigerweise zu dem Gegenstand dos Mietvertrages vom 12. Daß sämtliche Gebäude auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks des Klägers abgebrochen werden v/ürden, war unstreitig schon bei Abschluß dieses Vertrages bekannt, Auch hier gilt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird, zu demindest möglich ist. Daß noch einige andere Mieter in den nach der BflHHH Straße hin gelegenen Gebäudeteilen sind, ist demgegenüber, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, unerheblich, Nachdem bei Abschluß des ersten Vertrages der Beklagten der alleinige Gebrauch der Hofflache (A) ohne besonderes Entgelt gewährt worden ist, spricht alles dafür, daß hinsichtlich der Flächen B und C, die zusammen kleiner (232 qm) als die damals mitvermietete Fläche A (383 qm) sind, nichts anderes gelten sollte. September I960 die vermietete Hoffläche ausdrücklich genannt worden i3t, während im Vertrag vom 12«, Juni 1962 eine derartige Bezeichnung fehlt, läßt sich zv/angslo3 damit erklären, daß der Beklagten bei der Anmietung des Altbaus nur ein Teil des Hofes überlassen wurde, der auch von einer Reihe von änderen Mietern benutzt wurde. d) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsgrundlagc sind jedenfalls ira Ergebnis zutreffend«, Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit der Errichtung des Neubaus und dessen Vermietung eine Verbesserung Deines Lebensstandards anstrebte und dies auch bei den Vcrtragsverhandlungen zu dem Ausdruck brachte. Die Beklagte hat sich aber nach den im Tatbestand des Berufungsurte ils festgchaltenen Hergang der Verhandlungen diese Erwartungen dec Klägers nicht zu eigen gemacht. Sie hat vielmehr einen ausschließlich an den Kosten des Bauprojekts und an der Rentabilität ihrer Aufwendungen orientierten Mietzins durchgesetzt, der dem Kläger nur einen errechneten Barüberschuß von 18 000 DM sicherte. IIIo Ra die Flächen A B und G der Beklagten sonach vermietet sind, ohne daß dafür neben dem in den Verträgen vora 15. September I960 und vom 12, Juni 1962 vereinbarten Mietzins ein weiteres Entgelt zu entrichten ist, kann der Kläger weder mit seinem Unterlassungsanspruch noch mit seiner Zahlungsklagc, soweit diese noch anhängig i3t, Dagegen ist der Widerklage auf Feststellung, daß die Beklagte keinen Mietzins und keine Wutzungsent-schadigung für die benutzten Flächen zu zahlen hat, mit Recht ctattgegeben worden.

vertragenFlächeGarageKlägerMietzinsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2129 GO
IM NAMEN DES VOLKES
VIII, 2IL2J2/52
URTEIL
Verkündet am
9o Juli 1969 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Kurt Straße
m
Klägers und Revisionsklägers5
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr Vo
 gegen
GmbH Klaus R 1
vertreten durch ihre Geschäftsführer und Dr0 Ingo Günter Dl allee flB?
Beklagte und Revisionsbeklagte9
- Prozcßbovollraächtigte:
Rechtsanwälte Profo
 Dr
und
 Ber VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidcnten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Messner, Mormann und Braxnaier
 für:-Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts au Hamburg von 30. August 1967 wird auf Kosten des Klägers z urüc kg e w i e s en.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Bor Kläger ist Eigentümer des. in HHHBP-h* gelegenen, im Grundbuch von HaMMM Blatt MB eingetragenen, 3 687 qm großen Grundstücks. Es wird im Süden von der BHHHi Straße, im Osten vom EflBHHHHI V/eg, begrenzt. An der	Straße stehen eine Tankstelle
 und sonstige Gebäulichkeiten, dahinter der mit finanzieller Hilfe der Beklagten errichtete sogenannte Altbau und östlich unmittelbar angrenzend ein Gaststättengebäude. Nördlich davon befand sich eine freie Hoffläche, die westlich und östlich durch Garagenbauten begrenzt war mit Ausnahme einer an der Ostseite (I4HMHHIMV/eg) gelegenen Zufahrt. In Norden war der Hof durch eine Kraftfahrzeugwerkstatt abgeschlossen.
 
Durch Vertrag vom 15» September I960 mietete die Beklagte den gesamten Altbau, Im Vertrag war bestimmt:
"	§ 14
An der Gebüuderückseite übernimmt der Mieter die Nutzung der nächstliegenden 4 Garagen an der Ostoeite und 3 Garagen an der Y/estseite von jo DM 35,— pro Monat *,.. Der bei gerader Linienführung dazwischenliegende Hofraum steht ausschließlich dein Mieter unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung« Der Mieter wird auf dieser Linie einen Zaun errichten, sorgt aber dafür, daß die Bieranlieferung für die Gastwirtschaft ungehindert vonstatten gehen kann.”
Entsprechend dieser Bestimmung sperrte die Beklagte den zwischen den von ihr gemieteten Garagen gelegenen südlichen Teil des Hofes durch Anbringung einer Kette ab.
Diese in folgenden mit A bezeichnete Fläche umfaßte 383 qm«,
Nach längeren, im Jahre 1961 begonnenen Verhandlungen kamen die Parteien überein, auf dem nördlichen Teil des Grundstücks einen Erweiterungsbau, im folgenden Neubau, zu errichten« Die Beklagte stellte die erforderlichen finanziellen Mittel, der Kläger lediglich das mit "ca« 1 250 qmu angegebene und mit 75 000 DM bewertete Grundstück bereit. Nach mehrfacher Erörterung der zu erwartenden Kosten und der Ertragslage schlossen die Parteien am 12. Juni 1962 neben einem Bau- und Finanzierungsvertrag einen Mietvertrag, in dem es u.a« heißt:
I»
$ 2
Grundmann (da3 ist der Kläger) überläßt V (das ist die Beklagte) Ile Räume in dem ihm gehörigen nei^errichteten Fabrikgebäude Hamburg-Harburg,	Straße	bestehend aus
 Untergeschoß Erdgeschoß 1„ Obergeschoß 2. Obergeschoß
 abgerundet
vermietbare Plächje
823 m2 636 " 636 " 63 6_"
2.731 ra2
2.730 m2
mietweise zu Gewerbe- und Wohnzwecken.
§ 3
Der Flächenermittlung liegen die diesem Vertrag beigefügten Bauzeichnungen .... zugrunde. Als vermietbar gelten Innenrnaße des Gebäudes abzüglich 'Treppenhäuser und Fahrstuhl schacht ....
§ 4
Die Miethöhe beträgt DM 5,-
je in
 und Monat
9 0 0 0
§ ii
 Bas MietVerhältnis beginnt am Tage der gebrauchsfähigen Überlassung und endet am 31.12.1972. VflUhat das Recht, den Vertrag durch einseitige Erklärungen auf weitere 5 Jahre zu den gleichen Bedingungen zu verlängern.
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§ 12
Dor zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über das bereits errichtete Fabrikgebäude ,... von 15.9.1960 wird hinsichtlich seiner Laufzeit den Bedingungen vorliegenden Vertrages hiermit angeglichen, das heißt, daß die fest vereinbarte Mietzeit am 51.12,1972 endet und VHHein gleiches Optionsrecht, wie im § 11 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist, zusteht.”
In Zuge der Errichtung des auf einer Fläche von 925,55 Quadratmeter erstellten Neubaus wurden die nördlich (Kraftfahrzeugwerkotatt) und westlich (G-aragen) des Hofes gelegenen Gebäude abgerissen und die dadurch entstandenen Flächen überbaut, Pie Überbauung umfaßte außerdem den westlichen Teil der Hoff lache A mit 151 am. Pie Fläche A ist daher jetzt nur noch 252 qm groß. Im Frühjahr 1964 wurden auch die bis dahin noch stehengebliebenen, im östlichen Teil des Grundstücks befindlichen Garagen abgerissen und die dabei entstandenen Flächen befestigt. Es entstand dadurch nördlich der bestehend gebliebenen Hofeinfahrt an Lauenbruchcr Weg eine Fläche von 165 qm (im folgenden Fläche B) und südlich der Einfahrt eine Fläche von 69 qm (im folgenden Fläche C). Pie Beklagte benutzt die Flächen A B und C zu dem Abstellen von Kraftfahrzeugen ihrer Betriebsangehörigen und zur Lagerung von Gasflaschen.
Per Kläger gesteht der Beklagten zwar die Benutzung einer 210 Quadratmeter umfaßenden Zufahrt zu, ist aber der Ansicht, daß die sich daran anschließenden Flächen A B und C nicht mitvornietet seien. Mit der Klage hat er Unterlassung und eine Nutzungsentschädigung von monatlich 500 BM für die
 Zeit von 1, Juli 1964 Ms 30. Juni 1965? zusammen also 6 000 DU nebst Sinaen verlangt, sowie Zahlung eines Rückstandes von 395? 70 DM für einen Teil des seit 1. Oktober 1962 gleichfalls von der Beklagten gemieteten Gastctättcngebäudcs. Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des Zahlungsanspruches von 395?70 DM statt-gegeben. Bio Berufung des Klägers blieb erfolglos. Auf die in zweiten Rechtscugc erhobene Widerklage wurde festgestellt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis 31» März 1967 für die Hof-flachen Miete oder NutzungsentSchädigung zu zahlen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klaganträge weiter und strebt die Abweisung der Widerklage an. Die Beklagte hat beantragt, die Revision surückzu-v/eisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.) Das Berufungsgericht führt aus, die Hoffläche A sei durch § 14 des Vortrages vom 15. September I960 der Beklagten zu dem ausschließlichen Gebrauch vermietet worden.
Es habe sich nicht nur um die Gewährung des ordnungsgemäßen Zugangs zu dem damals vermieteten Gebäude (Altbau) und zu den Garagen gehandelt, der an sich auch ohne besondere Vereinbarung Inhalt des Mietvertrages sei. § 14 sei deshalb nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die Garagen im Zuge der Errichtung des Neubaus abgerissen worden seien.
Sine ausdrückliche Aufhebung des § 14 habe bei Abschluß des Mietvertrages vom 12. Juni 1962 nicht stattgefunden.
Die Parteien hätten vielmehr den Vertrag vom 15. September I960 lediglich hinsichtlich seiner Laufzeit geändert.
 
2.) Biese auf tatrichteriichem Gebiete liegende Würdigung läßt keine Rechtafehler erkennen, Verstöße gegen Denkgesetze, BrfuhrungsSätze oder anerkannte Auslegungsregoln hat die Revision nicht aufgezeigte Auch hat das Berufungsgericht den vorgetragenen Streit-stoff erschöpfend gewürdigt.
a)	Wenn in § 14 die Fläche A als der zwischen den Garagen liegende Hofraun bezeichnet ist, so folgt daraus nicht9 wie die Revision meint, daß die Vermietung insowe: von dem Vorhandensein der Garagen abhing und mit deren Abbruch endete. Vielmehr handelte es sich hierbei ledigl. um die Art der Bezeichnung des vermieteten Gegenstandes,
b)	Durch das Abreißen der vorher an die Beklagte vermietet gewesenen, an der Westseite des Grundstücks gelegenen Garagen und den damit verbundenen Wegfall der monatlich 55 DM je Garage betragenden Miete ist entgegen der Meinung der Revision kein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten. Denn der Mietzins aufgrund des Vertrages vom 15» September I960, durch den der Gebrauch der Fläche A mit abgegolten wird, ist nach wie vor weiter zu entrichten, und an die Stelle der Garagen trat ein Teil des gegen Mietzins der Beklagten überlassenen Heubaus, Wenn hinsichtlich der Fläche A Uber haupt von einer Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung gesprochen v*erden könnte, dann allenfalls zu Unguncten der Beklagten, die durch den Heubau unstreitig 151 qm der l’läche A eingebüßt hat»
c)	Darüber, daß der Hof teil A für den LKW- und PKW-Verkchr der Beklagten nicht betriebsnotwendig ist, brauch'
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kein Beweis erhoben zu werden. Ist ihr die Fläche zu dem ausschließlichen Gebrauch vermietet, so kann sie sie in jeder Y/eise, die nicht vertragswidrig ist, benutzen. Unstreitig dient sic als Parkplatz für die Fahrzeuge ihrer Betriebsangehörigen. Pas liegt im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs.
d)	Paß die Firma	IflHHB unter der
 Hofflache A einen Öltank hat, zu dem sie gelegentlich Zutritt haben muß, steht der Auslegung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht entgegen. Dieser Tank war schon bei Abschluß des Vertrags von 15. September I960 vorhanden und hat den Kläger nicht gehindert, der Beklagten die ausschließliche Benutzung einzuräumen. Unzuträglichkeiten mit der Firma ScHB & TflMF sind in übrigen bislang nicht hervorgetreten.
II. 1.) Das Berufungsgericht führt weiter aus, im Mietvertrag vom 12. Juni 1962 sei der Umfang des liietgegcnstandes nicht eindeutig bezeichnet. Die Auslegung ergebe, daß auch die Flächen B und G ohne zusätzliches Entgelt an die Beklagte mit vermietet worden seien. Erkennbar habe die Beklagte mit der Errichtung des Keubaus eine erhebliche Betriebserweiterung ange-otrebt, bei der sie auf die Benutzung der vorhandenen und entstehenden Hofflächen angev/iesen gewesen sei. Der Ermittlung dos Mietzinses seien Wirtschaftlich3ceits-berechnungen und Kontenvoranschläge zugrundegelegt worden, bei denen dor vom Kläger geleistete wirtschaftliche Beitrag zun Neubau, die Bereitstellung des Grundstücks, ausdrücklich als mit 6,5 zu verzinsendes Kapital berücksichtigt worden sei. Ferner seien in die zur Grundlage der Mietzinsberechnung gemachten Baukosten die Kosten der Hofbe-festigung und dor Hofbeleuchtung aufgenommen worden.
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Da das vom Kläger für den Neubau zur Verfügung gestellte Grundstück “ca. 1 250 qm" umfaßt habe, tatsächlich aber nach den damals schon fertig vorliegende?! Bauplänen nur 925 qm su überbauen waren, habe der Kläger nicht annehmen können, daß die Beklagte sich mit einer Vermietung ohne die dringend benötigten Hofflächen oder auch nur mit einer Vermietung zu einem zusätzlichen Mietzins habe einverstanden erklären wollen. Unerheblich sei, daß die möglicherweise zur Rechtsgrundlage gewordene Erwartung des Klägers, durch den Neubau seinen Lebensstandard steigern zu können, enttäuscht worden sei. Das könne allenfalls zu einer Anpassung des Mietvertrages derart führen, daß der Mietzins als solcher anzuheben sei, nicht aber dazu, daß der Kläger nunmehr Entgelt für Gegenstände verlangen könne, die er ohne besonderes Entgelt vermietet habe»
2.) Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.
a)	Sie meint, da der Vertrag vom 12» Juni 1962 von der Bej-clagten formuliert worden und nach Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beschreibung des Miet-gegenotandes unklar sei, habe er insoweit zu Ungunsten der Beklagten ausgolegt werden müssen.
Voraussetzung der Anwendung der sog. Unklarheitenregel ist, daß die Auslegung des Vertrages durch den l’atrichter Zweifel über den Inhalt offen läßt. Gerade das ist hier nicht der Pall, weil das Berufungsgericht aus dem gesamten Inhalt des Vertrages unter Heranziehung der vorvertraglicher Verhandlungen zu einer eindeutigen Bestimmung des Hiet-gegenStandes gelangt ist»
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b)	Gegen die Mitvermietung der Flächen B und C spricht nicht, daß diese bei Abschluß des Vertrages noch nicht bestanden, sondern noch bebaut waren. Auch der Neubau war, was die Revision übersieht, zur Zeit des Vertragabschlusses noch nicht errichtet und ist von den Parteien gleichwohl zulässigerweise zu dem Gegenstand dos Mietvertrages vom 12. Juni 1962 gemacht worden.
Daß sämtliche Gebäude auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks des Klägers abgebrochen werden v/ürden, war unstreitig schon bei Abschluß dieses Vertrages bekannt,
c)	Was die Revision sonst gegen die Auslegung des Berufungsgerichts vorbringt, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiete der tatsächlichen Würdigung. Auch hier gilt, daß
 die Auslegung des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wird, zu demindest möglich ist. Sie liegt,, von den rechtlich einwandfreien Erwägungen des Berufungsgerichts abgesehen, darüber hinaus schon deshalb nahe, weil die gesamten streitigen Flächen ausschließlich von Gebäuden umschlossen werden bzw. an Gebäude angrenzen, die jetzt allein im Besitz der Beklagten sind. Daß noch einige andere Mieter in den nach der BflHHH Straße hin gelegenen Gebäudeteilen sind, ist demgegenüber, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, unerheblich,
 Nachdem bei Abschluß des ersten Vertrages der Beklagten der alleinige Gebrauch der Hofflache (A) ohne besonderes Entgelt gewährt worden ist, spricht alles dafür, daß hinsichtlich der Flächen B und C, die zusammen kleiner (232 qm) als die damals mitvermietete Fläche A (383 qm) sind, nichts anderes gelten sollte. Der Umstand, daß im
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Vertrag vom 30. September I960 die vermietete Hoffläche ausdrücklich genannt worden i3t, während im Vertrag vom 12«, Juni 1962 eine derartige Bezeichnung fehlt, läßt sich zv/angslo3 damit erklären, daß der Beklagten bei der Anmietung des Altbaus nur ein Teil des Hofes überlassen wurde, der auch von einer Reihe von änderen Mietern benutzt wurde. Deshalb war seinerzeit eine ausdrückliche Erwähnung und genaue Bezeichnung des ausschließlich der Beklagten überlassenen Hofteileo zweckmäßige Dieser Gesichtspunkt entfiel, nachdem durch die Errichtung und Vermietung des Neubaus und durch die mietweise Übernahme des Gaotstättengebäudes durch die Beklagte andere Hofanlieger nicht mehr vorhanden waren.
d)	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsgrundlagc sind jedenfalls ira Ergebnis zutreffend«, Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit der Errichtung des Neubaus und dessen Vermietung eine Verbesserung Deines Lebensstandards anstrebte und dies auch bei den Vcrtragsverhandlungen zu dem Ausdruck brachte. Sein ursprüngliched Verlangen ging dahin, aus dem Mietzins einen Barüberschuß von jährlich 25 000 DM zu erzielen. Die Beklagte hat sich aber nach den im Tatbestand des Berufungsurte ils festgchaltenen Hergang der Verhandlungen diese Erwartungen dec Klägers nicht zu eigen gemacht. Sie hat vielmehr einen ausschließlich an den Kosten des Bauprojekts und an der Rentabilität ihrer Aufwendungen orientierten Mietzins durchgesetzt, der dem Kläger nur einen errechneten Barüberschuß von 18 000 DM sicherte. Diesen Überschuß erzielt der Kläger auch. Eine Änderung der Faktoren, die der Mietberechnung zugrunde liegen, hat der Kläger
 nicht dargetan. Für die Annahrae eines Y/egfalls oder einer Veränderung der Geschäftsgrundlage ist daher kein Raum«,
IIIo Ra die Flächen A B und G der Beklagten sonach vermietet sind, ohne daß dafür neben dem in den Verträgen vora 15. September I960 und vom 12, Juni 1962 vereinbarten Mietzins ein weiteres Entgelt zu entrichten ist, kann der Kläger weder mit seinem Unterlassungsanspruch noch mit seiner Zahlungsklagc, soweit diese noch anhängig i3t,
Erfolg haben. Dagegen ist der Widerklage auf Feststellung, daß die Beklagte keinen Mietzins und keine Wutzungsent-schadigung für die benutzten Flächen zu zahlen hat, mit Recht ctattgegeben worden. Die Revision mußte somit zurückgewiesen werden. Die Koctenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO,
Dr, Haidinger
 Artl	Dr.	Messner
 Mormann
Braxmaier