a) Hat ein Schuldner nacheinander mehreren Gläubigern Sicherungsgut durch vorweggenommene Einigung und Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruchee im voraus übereignet, so entscheidet sich die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nicht nach der Zeitfolge der Abtretungen o Zur wirksamen Eigentumsübertragung muß der Wille, daß das Eigentum übergehen soll, noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem der Veräußerer mittelbarer Besitzer wird» b) Unterläßt ein Gläubiger, dem bei einem Lagerhalter eingelagerte Waren zur Sicherung übereignet sind, Maßnahmen zur Verhinderung, daß der Schuldner mittels des Lagerscheins über die Ware mißbräuchlich verfügt, so verursacht er Dritten gegenüber den Rechtsschein, daß der Inhaber des Lagerscheins verfügungsberechtigt ist, mit der Wirkung, daß die Dritten beim Erwerb des Sicherungsguts gutgläubig sein können. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bor Kreditnehmer versichert, daß er zur freien Verfügung über das Sicherungsgut berechtigt ist, insbesondere, daß dieses nicht mit Eigenturasvorbehalten oder anderen Hechten Dritter belastet ist, soweit nicht eine Anlage zu diesem Vertrage eine abweichende Erklärung enthält» Entsprechendes gilt auch für alle künftig zu übereignenden Gegenstände» so gehen die Ansprüche des Kunden an die dritten Personen oder den unmittelbaren Besitzer der Ware mit ihrer Entstehung auf die Bank über. 8.a) Der Kunde kann über die Ware, bezüglich derer er alle Ansprüche einschließlich des Herausgabean-spruchs an die Bank abgetreten oder die er durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses der Bank übereignet hat, nur im Rahmen eines üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und zwar ausschließlich durch Veräußerung für Rechnung der Bank im eigenen Kamen verfügen (als Kommissionär)» c) Mit der Veräußerung der Ware oder eines Teiles davon geht die Forderung des Kunden gegen den Käufer der Ware unmittelbar auf die Bank über,,*» Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe am 31» Aiigust 1962 auf Grund der Lpmbardbedingungon A von der Firma das ßloherungseigentum an der gesamten Menge Weizen, den die EVSt an die Firma veräußert habe, dadurch erlangt, daß diese den Weizen auf Grund des Frei-stcllungsscheines der EVSt bei dem Lagerhalter in Rinteln abholtc und in Besitz nahm. Allerdings habe die Birma über die 90 t des von ihr gekauften Weizens schon In der Vereinbarung vom 2. hie Beklagte habe jedoch durch die spätere Individualisierung das Eigentum an dem V/elzen deshalb nicht erlangt, v/eil sie die Firma aus grober Fahrlässigkeit für die Eigentümerin gehalten habe. 1. Zu Unrecht meint die Bevision, die Klägerin habe von der Firma deshalb kein Eigentum erwerben können, weil der Herausgabeanopruch, durch dessen Abtretung nach den Lombardbedingungen A die Waren zur Sicherung Übereignet werden sollten, nicht genügend bestimmt sei. Es nimmt vielmehr an, die Firma habe durch besondere Veräußerungserklärungen das Eigentum an dem bei der Genossenschaft eingelagerten Weizen übertragen. Barin habe, wie 03 die Bedingungen vorsehen, das Angebot gelegen, der Klägerin den gekauften Weizen zur Sicherheit mittels Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches zu übereignen. Bas Berufungsgericht legt also die Erklärungen der Klägerin und der Firma dahin aus, die Firma jd||B habe sich mit der Klägerin dahin geeinigt, daß das^Bgentum an einer bestimmten Menge Weizen, nämlich an den vB der Klägerin für die Firma J^BB bezahlten und am 31. 2. a) Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, die Klägerin habe deshalb nicht auf Grund der Lombardbedingungen A Eigentum durch Abtretung des der Firma gegen die Genossenschaft in Hinteln zustehenden Herausgabeanspruches erwerben können, weil dieser Hcrausgabe-anspruch bereits durch den zwischen der Firma und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 2. Der Grundsatz über die Priorität bei mehrfachen Abtretungen besagt daher nicht, daß die früher erfolgte Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruches den Eigentümer hindere, seine Sache später, v/enn der Herausgabeanspruch entstanden ist, durch Einigung und Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabeersatzes anderweit zu veräußern. anspruches muß, damit das Eigentum übergeht, der Wille zur Eigentumsübertragung noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem der Veräußerer mittelbarer Besitzer wird (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bdo II § 20 II 3)«» Es gilt insoweit das gleiche wie bei der Übereignung durch vorweggenommene Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (vgl» insoweit Urteil des erkennenden Senats vom 27. Für die Sicherungsübereignung von Sachen, die der Sicherungsgeber erst später erwirbt, hat die Rechtsprechung allerdings nicht gefordert, daß die Vorstellung d^r Parteien sich schon bei der Abgabe der Erklärung auf konkrete, individuell bestimmte Sachen richtet, an denen zu späterer Zeit das Eigentum Übergehen soll. Die Formulierung, zur Sicherung aller Forderungen übertrage der Kreditnehmer auf die Bank das Eigentum an denjenigen Waren, über die er der Bank Lagerscheine übergeben habe oder noch übergeben werde, ist nicht geeignet, schon vor der Einlagerung in irgendeiner Y/eise wenigstens mittelbar den Kreis der zu Übereignenden Waren zu bestimmen. Wenn das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in der Übergabe des von der Firma ausgestellten Lagerschei- = Lagerschein bezeichnete Menge von 90 t Weizen im Sicherungs-übereignungsvertrage auch nicht annähernd so genau bestimmt worden ist, daß es zur endgültigen Übermittlung der übereigneten Ware nur noch dieses Lagerscheines bedurft hatte» Die Klägerin hat hierdurch indessen ihr Eigentum an den 90 t Weizen nicht verloren* Die Beklagte könnte hierbei Eigentum nur kraft guten Glaubens nach §§ 952 ff BGB erworben haben. Ein Erwerb nach § 932 BGB scheidet aus, weil die Beklagte nicht den Besitz an den 90 t Weizen erlangte* Die Übergabe des Namenslagerscheines verschaffte keinen Besitz im Sinne dieser Vorschrift. 2«) In der Übergabe eines Namenslagerscheines mit Blankoabtretung liegt aber die Erklärung, Eigentum durch Abtretung des Herausgöbeanspruches (§ 931 BGB) zu übertragen. zwar, v/ie schon dargelegt worden ist, das Eigentum an den rdo 215 t bereits durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen die Genossenschaft in Rinteln erlangt. Die in den lombardbedingungen A vorgesehene Abtretung des Herausgabe*-anspruches ist aber nicht auf den erstmaligen Pall beschränk-daß der Kreditnehmer der Klägerin zwecks Verschaffung des Sicherungseigentums den mittalbaren Besitz an der von ihr bezahlten V/are eirräumt. Das ergeben Wortlaut und Sinn der Lombardbedirgungen, die der erkennende Senat als mustermäöige Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von Vertregsverhältnissin gelten und Uber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden können« selbst auslegen kann. zustehen, an die Bank ab, Bio Klägerin sollte ersichtlich gleichviel, v/elche Verfügungen der Bankkunde auch immer über die von ihr bezahlte V/are trifft, bis zur Schuldtilgung Gläubigerin des jeweiligen Herausgabeanspruches .sein. Zweck der weitgefaßten Bestimmungen über die Abtretung aller nur denkbaren Heraus-gabcansprüeho konnte nur sein, gerade das im vorliegenden Pall von der Firma geübte Verfahren zu verhindern, die zur Sicherung übereignete Ware aus der Einlagerung zu entnehmen, sie anderweit einzulagern und den neu entstandenen Herausgabeanspruch einem andei^en Gläubiger zur Sicherungübereignung abzutreten. IIIo lo) Nach § 934 Halbs0 2 BGB wird allerdings der Erwerber, sofern der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, bei Gutgläubigkeit dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt» In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Herausgabeanspruch wirklich besteht und der Veräußerer an ihn glaubt» Zur Besitzübertragung in diesem Sinne genügt nach herrschender Meinung die Begründung mittelbaren Besitzes» Die Beklagte könnte also, - Gutgläubigkeit vorausgesetzt Eigentum erworben haben, enn sie mit der unmittelbaren Besitzerin, der Firma einen Vertrag geschlossen hätte, durch den die Firma ihr, der Beklagten gegenüber zu dem Besitz berechtigt oder verpflichtet war (§ 868 BGB)» Das könnte, da die Firma R^HBl lagerhalterin ist, nur der Pall sein, wenn die Beklagte und die Firma einen lager- Sie behauptet, sie habe am 9» November 1962 durch ihre Filiale in Hamm die Firma R40HIK fernmündlich darüber aufgeklärt, daß sie, die Beklagte, die berechtigte Inhaberin des lagerscheines über die 90 t Weizen sei» Die Firma habe ihr darauf mit Schreiben vom selben Tage auf Anfrage bestätigt, daß der Namenslagerschein gedeckt sei und die Ware sich auf dem lager der Firma befinde» Ein Lögervertrag könnte nur zustandegekommen sein, wenn die Firma sich hätte verpflichten wollen, die Menge von 90 t nur noch für die Beklagte zu verwahren und an sie herauszugeben. Immerhin hat die Beklagte nach ihrer Darstellung der Firma mitgeteilt, daß sie die berechtigte Inhaberin des Lagerscheines sei. Damit hat die Beklagte wohl vortragen wollen, sie habe der Firma R^BB au°k mitgeteilt, daß die Firma ihr die Ansprüche aus dem Lagervertrage abgetreten habe und ihr, der Beklagten, das Lagergut zur Sicherheit übereignet worden sei. Einen gewissen Anhaltspunkt dafür, daß die Firma nBIHBfc die Beklagte als Vertragsgegnerin angesehen hat, könnte auch der Umstand bieten, daß sie unstreitig das Lagergeld für den Monat Dezember 1962 von der Beklagten eingezogen hat. Ein Interesse daran, mit der Beklagten einen neuen Lagervertrag zu schließen, könnte die Firma rBBHB deshalb gehabt haben, weil ihr die Beklagte über deren Kreditbedürfnis unterrichtet gewesen sei« Die Beklagte habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß der umstrittene Weizen etwa mit den von ihr der Firma <T^|^ gewahrten Krediten bezahlt worden sei. a) 2u Unrecht meint allerdings.die Revision, es bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Sicherungsnehmers, nachzuforschen, ob die zur Sicherung übereignete Ware schon einem anderen sicherungsübereignet sei« Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen; Vifer im Geschäftsverkehr eine Sache erwirbt, die sieh bei Kaufabschluß noch im Besitz desjenigen befindet, von dem der Veräußerer die Sache erworben hat, ist in der Regel auch bei schlechter Vermögenslage des Veräußerers nicht verpflichtet, sich bei dem Vor-eigontümer zu erkundigen, ob der Veräußerer die Sache vor der Veräußerung schon einem Dritten zur Sicherung übereignet hat (Urteil vom 22» Juni 1966 - VIII ZR 141/64 -LM BGB § 932 Nr« 22 = BGHWarn 1966 Nr» 135). Kaufsachc zur Sicherung übereignen lassen» Der von der Rechtsprechung allgemein und im vorliegenden Fall auch vom Berufungsgericht verwertete Gesichtspunkt, daß der Käufer einer Y/arc häufig nicht in der Lage ist, den Kaufpreis bar zu bezahlen, und daß er deshalb oft nicht Eigentümer der Ware ist, selbst wenn sie sich in seinem Besitz befindet, spielt auch hier eine Rolle«, So sieht auch Serick (aaO Bdo II § 23 III 2) einen Fall der Erkundungspflicht als gegeben an, wenn Waren als Sicherungsgut angeboten werden, die normalerweise nur unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, jedoch einem Finanzierungsinstitut auf Grund eines finanzierten Kaufvertrages zur Sicherung übertragen worden sind» Dann trifft den Erwerber eine besondere Pflicht zur Nachforschung, ob der Sicherungsgeber diese Waren schon zu Eigentum erworben hat» Erst wenn der Sicherungsnehmer Poststellen kann, daß der Sicherungsgeber das Eigentum vom Finanzierungsinstitut erworben hat, ist er nach der zutreffenden Ansicht von Serick seiner Erkundungspflicht nachgekommeno Es ist deshalb nicht von vornherein rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht darauf vertrauen können, daß die Firma den Kaufpreis für die 90 t Y/eizen aus eigenem Vermögen entrichtet habe» b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, der umstrittene Weizen sei mit den von ihr gewährten Krediten bezahlt, ist nicht rechtsirrig• Daß Großhandlungen mit mehreren Kreditinstituten Zusammenarbeiten, konnte das Berufungsgericht als nicht ungewöhnlich ansehen« Eine Bank, die sich eingclagertes Gut zur Sicherung übereignen läßt, wird im allgemeinen darauf dringen, daß ihr ein vom Lagerhalter ausgestellter Lagerschein übergeben wird, und dafür Sorge tragen, daß der Sicherungsgeber sich nicht einen weiteren Lagerschein beschaffen kann (so für Orderlagerschein Serick aaO Ed. II § 23 I 6 b). ob Verdachts-gründo vorhanden waren, die ein Mißtrauen trotz der Übergabe dos Lagerscheines erwecken mu/3ten<> Dabei kann es auf die Behauptung der Klägerin ankommen, zu der Übergabe des Lagerscheines an die Beklagte sei es nur durch ein sittenwidriges Zusammenwirken zwischen der Firma der Filiale der Beklagten in Hamm und der Firma gekommen» Der Filiale der Beklagten seien nämlich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma bekannt gewesen, sie habe das Vertrauen zu ihr verloren und seit geraumer Zeit ihren Kredit eingeschränkt o Um Kreditüberschreitungen gegenüber der Zentrale zu verheimlichen und im letzten Augenblick den ungesicherten Teil der Kredite abzusichern, habe die Filiale sich von der Firma ungedeckte Schecks und den infrage stehenden Lagerschein aushändigen lassen» Wäre das richtig, hätte die Beklagte wohl, wenn sie sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen wollte, genaue Nachforschungen darüber anotellen müssen, ob die Firma J Eigentümerin des Sicherungsgutes von 90 t V/eizen
/ 20*6 069 Nachschlagewerk: ja BGHZ_:___________nein BGB §§ 931, 934 a) Hat ein Schuldner nacheinander mehreren Gläubigern Sicherungsgut durch vorweggenommene Einigung und Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruchee im voraus übereignet, so entscheidet sich die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nicht nach der Zeitfolge der Abtretungen o Zur wirksamen Eigentumsübertragung muß der Wille, daß das Eigentum übergehen soll, noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem der Veräußerer mittelbarer Besitzer wird» b) Unterläßt ein Gläubiger, dem bei einem Lagerhalter eingelagerte Waren zur Sicherung übereignet sind, Maßnahmen zur Verhinderung, daß der Schuldner mittels des Lagerscheins über die Ware mißbräuchlich verfügt, so verursacht er Dritten gegenüber den Rechtsschein, daß der Inhaber des Lagerscheins verfügungsberechtigt ist, mit der Wirkung, daß die Dritten beim Erwerb des Sicherungsguts gutgläubig sein können. BGH,Urt.v. 29. Januar 1969 - VIII ZR 212/66 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 212/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29» Januar 1969 Klett, Justiz-hauptsekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Conmerzbank Aktiengesellschaft in Sto Pfc gesetzlich vertreten durch ihre vorstandmitglieder9 die Direktoren Helmut Robert Paul V/ill M^P, Y/alterMppP~BgpB, Heinrich Pfli, Ernst R^^^p Bolko Graf von KBB, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof.Dr« und Dr « gegen die Investitions- und Handelsbank Aktiengesellschaft in F^Bppp^P, B^^PBfcstr« A/0, gesetzlich vertreten durch ihre_Vorstandamitglieaer Hans Dr, Jakob C^p^, Paul D* K^pp, Dr« Gerhart Wp^, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte gewährte als Hausbank der Getreidegroßhandlung in Hamm erhebliche Kredite. Zu deren Sicherung hatte sie am 2. März 1959 mit der Firma einen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: "Zur Sicherung aller Forderungen gegen den Kreditnehmer ... überträgt der Kreditnehmer auf die Bank das Eigentum an denjenigen Waren, über welche er der Bank Lagerscheine übergeben hat oder noch übergeben wird. In den Lagerscheinen werden die Ubereigneten Waren nach Art, Menge und Gewicht oder sonstigen Merkmalen bezeichnet sein. Mit der Aushändigung der Lagerscheine (Orderlagerscheine mit Blankoindossament), gleichviel, welche rechtliche Matur sic haben und auf wessen Hamen sie lauten, soll das Eigentum an den in den Lagerscheinen genannten Waren auf die Bank übergehen» Außerdem wird mit der Aushändigung der Lagerscheine auch der Anspruch auf Herausgabe der in den Lagerscheinen bezeichnten Waren gegenüber den Lagerhaltern oder den Spediteux^en, bei denen die Ware eingelagert ist oder künftig noch eingelagert wird, an die Bank bereits hiermit abgeti'etcn. Bor Kreditnehmer versichert, daß er zur freien Verfügung über das Sicherungsgut berechtigt ist, insbesondere, daß dieses nicht mit Eigenturasvorbehalten oder anderen Hechten Dritter belastet ist, soweit nicht eine Anlage zu diesem Vertrage eine abweichende Erklärung enthält» Entsprechendes gilt auch für alle künftig zu übereignenden Gegenstände» Der Kreditnehmer wird die Übereignung in seinen Geschäftsbüchern kenntlich machen» Die Bank ist jederzeit berechtigt, die Bücher des Kreditnehmers und das Sicherungsgut selbst zu überprüfen »»» Der Kreditnehmer wird der Bank alle gewünschten Auskünfte hinsichtlich des Sicherungsgutes jederzeit erteilen »»»“ Seit Sommer 1961 bediente sich die Firma der klagenden Bank zur Finanzierung von Getreideeinkäufen» Den Geschäftsbeziehungen der Klägerin mit der Firma lagen die Lombardbedingungon A der Klägerin zugrunde» Diese lauton in den hier in Betracht kommenden 'feilen wie folgt: "l.a) Hat die Bank Warenrechnungen dos Kunden bezahlt oder für den Kunden bestimmte Warenlieferungen finanziert, so tritt der Kunde der Bank sämtliche Ansprüche einschließlich der Herausgabeansprüche, die ihm, gleich zu welchem Zeitpunkt, gegenüber dem Verkäufer, Ablader oder einem sonstigen mitte baren oder unmittelbaren Besitzer der Ware, wie Xmportgemeinschaften, Lagerhaltern, •»» zustehen, an die Bank ab» Die betreffende Y/are geht in das Eigentum der Bank über. Die Einigung über den Eigentumsübergang sowie die Abtretung insbesondere des Heraus-gaboanspruches, die die unmittelbare Besitzüber-gabo ersetzt, liegt in der Annahme des Zahlungsauftrages b2w. bei Dokumenten in dem Einlösungsauftrag des Kunden an die Bank. e) Der Kunde ist verpflichtet, die ... Ware je nach den Erfordernissen des Falles ordnungsgemäß einzulagern. b) Bedient sieh der Kunde zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Ziffer 1 e dritter Personen . so gehen die Ansprüche des Kunden an die dritten Personen oder den unmittelbaren Besitzer der Ware mit ihrer Entstehung auf die Bank über. Der Kunde ist auf Verlangen der Bank verpflichtet, für die der Bank übereigneten Waren Orderpapiere ausstellen zu lassen, sofern dies nach den geltenden Vorschriften möglich ist. Sind solche Dokumente ausgestellt, so treten an die Stelle der unter 3° genannten Bestimmungen die nachfolgenden: a) Der Kunde hat der Bank unverzüglich den vollen Satz der an Order gestellten, mit Voll- oder Blankoindossament versehenen Dokumente zu übergeben oder die Übergabe unverzüglich 2u veranlassen. Q O c) Die Bank kann dem Kunden unter Rückgabe der Dokumente oder unter schriftlichem Verzicht auf Übergabe der Dokumente gestatten, die Ware für Rechnung der Bank (als Kommissionäre) zu veräußern. In diesem Palle finden die Bestimmungen unter 8. Anwendung. Sofern der Kunde aus irgendeinem Rechtsgrund Forderungen und Ansprüche gegen Dritte betreffend die der Bank ... übereigneten Waren erlangt, gehen diese Forderungen mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Bank über. 8.a) Der Kunde kann über die Ware, bezüglich derer er alle Ansprüche einschließlich des Herausgabean-spruchs an die Bank abgetreten oder die er durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses der Bank übereignet hat, nur im Rahmen eines üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und zwar ausschließlich durch Veräußerung für Rechnung der Bank im eigenen Kamen verfügen (als Kommissionär)» c) Mit der Veräußerung der Ware oder eines Teiles davon geht die Forderung des Kunden gegen den Käufer der Ware unmittelbar auf die Bank über,,*» Am 13- Juli 1962 kaufte die Firma bei der Ein- fuhr- und Vorratsstello für Getreide- und Futtermittel (EVSt) rd0 215 t Weizen im Wert von über 300 000 DM, die die EVSt als Teil einer größeren Menge bei der A^M^Bfe-Genossenschaft in R^B|B (ira folgendens Genossenschaft) eingelagert hatte- Im Aufträge der Firma bezahlte die Klägerin den Kaufpreis an die EVSt« Dieso händigte der Firma einen Freistellungsachein über den gekauften Weizen aus« Am 31- August 1962 ließ die Firma J^IB den gekauften Y/eizen abholen und lagerte ihn bei der RBlHI^Allgemeine Speditions- Aktiengesellschaft Zweigniederlassung H^B oin« Die R^HB AG stellte am 12- September 1962 über eine Menge von 90 t einen Kamens-lagorschein gemäß §4-8 0 ADSp auf die Firma nach dessen Inhalt dio Ware als Teil einer größeren Fartie eingelagert war- Diesen Kamenelagerschein übergab der Inhaber der Firma alsbald der Beklagten, wobei er die auf der Rückseite des Scheines befindliche Abtretungserklärung blanko unterschrieb- Die Übergabe des Lagerscheines sollte der weiteren Sicherung des von der Beklagten der Firma gewähr ten Kredites dienen« Die Beklagte stellte weder bei Empfang des Lagerscheines noch später Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse an dem eingelagerten Weizen an« Am 13* November 1962 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet» Zwischen den Parteien wurde streitig, wem das Sicherungseigentum an den 90 t Weiten zustehe» Auf Grund einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung veräußerte die Beklagte den Weizen zu dem Preise von 37 965 * 65 DM. Pie Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen« Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage entsprochen» Eit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe; A» Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe am 31» Aiigust 1962 auf Grund der Lpmbardbedingungon A von der Firma das ßloherungseigentum an der gesamten Menge Weizen, den die EVSt an die Firma veräußert habe, dadurch erlangt, daß diese den Weizen auf Grund des Frei-stcllungsscheines der EVSt bei dem Lagerhalter in Rinteln abholtc und in Besitz nahm. Der zwischen der Beklagten und der Firma geschlossene Sicherungsübereignungsvertrag vom 2» März 1959 ändere an dem Eigentumserwerb der Klägerin nichts. Dieser Vertrag sei zwar dahin auszulegen, daß er vorweg genommene Sicherungsübereignungen enthalte» hoch habe es noch eines nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens zur Individualisierung der übereigneten Gegenstände bedurft. Ein solches Verhalten sei die im Vertrage von 2. März 1959 vorgesehene Übergabe der Lagerscheine mit genauer Kennzeichnung des eingelagerten Gutes. Im vorliegend den Pall habe die Beklagte einen Lagerschein erst nach dem 31. August 1962 erhalten, hie Klägerin habe auch ihr einmal erworbenes Eigentum nicht später an die Beklagte verloren. Allerdings habe die Birma über die 90 t des von ihr gekauften Weizens schon In der Vereinbarung vom 2. März 1959 in der Form vorweg genommener Sicherungsübereignung zugunsten der Beklagten vorausverfügt. hie Beklagte habe jedoch durch die spätere Individualisierung das Eigentum an dem V/elzen deshalb nicht erlangt, v/eil sie die Firma aus grober Fahrlässigkeit für die Eigentümerin gehalten habe. Entscheidend für die Gutgläubigkeit sei der Zeitpunkt, in. dem die Vorausabtretung des Herausgabean-Spruches mit seiner Individualisierung wirksam geworden sei, also der Zeitpunkt der Übergabe des Lagerscheines an die Beklagte im September 1962. . B. hie Revision ist begründet. I. Ohne Erfolg wendet die Revision sieh allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Eigentümerin der bei der Firma eingelagerten Wei- zenmenge von rd. 215 t geworden. hie Firma hatte in den Lombardbedingungen A der Klägerin zur Verschaffung des Sicherungseigentums alle 8 / Ansprüche, insbesondere gegen Lagerhalter, auf Herausgabe von Waren abgetreten, die von der Klägerin bezahlt worden waren. Nachdem die Firma am 31. August 1962 aus einer größeren bei der Genossenschaft in Hinteln eingelagerten Menge V/eiäen die von der Klägerin bezahlte Menge von rd. 215 t ausgesondert hatte, war in diesem Augenblick der Anspruch der Firma auf Herausgabe der Menge auf die Klägerin Ubergegangen und der Eigentumserwerb nach § 931 BGB vollendet. 1. Zu Unrecht meint die Bevision, die Klägerin habe von der Firma deshalb kein Eigentum erwerben können, weil der Herausgabeanopruch, durch dessen Abtretung nach den Lombardbedingungen A die Waren zur Sicherung Übereignet werden sollten, nicht genügend bestimmt sei. Bas ist unrichtig. Bas Berufungsgericht sieht nicht etwa schon in den lombardbedingungen,: allein die zur Eigentümsübertragung erforderlichen Erklärungen. Es nimmt vielmehr an, die Firma habe durch besondere Veräußerungserklärungen das Eigentum an dem bei der Genossenschaft eingelagerten Weizen übertragen. Es führt aus, die Firma JBHB habe ln Kenntnis der Lombardbedingungen die Klägerin mit der Bezahlung des gekauften Weizens beauftragt. Barin habe, wie 03 die Bedingungen vorsehen, das Angebot gelegen, der Klägerin den gekauften Weizen zur Sicherheit mittels Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches zu übereignen. Bie Klägerin habe dieses Angebot angenommen, indem sie den Auftrag ausführte. Bas Berufungsgericht legt also die Erklärungen der Klägerin und der Firma dahin aus, die Firma jd||B habe sich mit der Klägerin dahin geeinigt, daß das^Bgentum an einer bestimmten Menge Weizen, nämlich an den vB der Klägerin für die Firma J^BB bezahlten und am 31. August 1962 aus dem Lager in Hinteln ausgesonderten rd. 215 t, auf die Klägerin zur Sicherung für den verauslagten Kaufpreis übergehen solle. Das läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen. 2. a) Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, die Klägerin habe deshalb nicht auf Grund der Lombardbedingungen A Eigentum durch Abtretung des der Firma gegen die Genossenschaft in Hinteln zustehenden Herausgabeanspruches erwerben können, weil dieser Hcrausgabe-anspruch bereits durch den zwischen der Firma und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 2. März 1959 der Beklagten abgetreten worden sei. Zu Unrecht verweist die Revision auf die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 50. April 1959 (BGHZ 31, 149), vom 2. Februar I960 (VIII ZR 43/59 - WM I960, 395) und vom 30. Mai I960 (VII ZR 257/59 - WM I960, 855)• In ihnen geht es um den Grundsatz der Priorität bei mehrfacher Abtretung künftiger Forderungen. Im vorliegenden Pall handelt os sich aber nicht um eine Verfügung über Forderungen, sondern um die Veräußerung von Sachen unter Abtretung eines Herausgabeanspruches. Für die Übereignung ist in erster Linie die Einigung über den Eigentumsübergang entscheidend; die Abtretung des Herausgabeanspruches ersetzt lediglich die Übergabe der Sache. Die Abtretung ohne Einigung kann demnach keine Eigentumsübertragung herbeifuhren. Der Grundsatz über die Priorität bei mehrfachen Abtretungen besagt daher nicht, daß die früher erfolgte Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruches den Eigentümer hindere, seine Sache später, v/enn der Herausgabeanspruch entstanden ist, durch Einigung und Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabeersatzes anderweit zu veräußern. Bei der Übereignung künftig zu erwerbender Sachen durch vorv/eg genommene Einigung und Abtretung des später entstehenden Herausgabe- 10 anspruches muß, damit das Eigentum übergeht, der Wille zur Eigentumsübertragung noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem der Veräußerer mittelbarer Besitzer wird (Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bdo II § 20 II 3)«» Es gilt insoweit das gleiche wie bei der Übereignung durch vorweggenommene Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (vgl» insoweit Urteil des erkennenden Senats vom 27. September I960 - VIII ZR 230/59 - WH I960, 1223, 1227; BGB RGRK 11. Aufl. § 930 Anm. 12). Hier hatte jedenfalls die Firma als sie am 31» Au- gust 1962 die rd. 215 t Weizen bei der Genossenschaft in Rinteln aussonderte, nicht mehr den Willen der . Beklagten Sicherungseigentum am Weizen zu Übertragen. Das zeigt ihr Verhalten; denn sie lagerte das Getreide alsbald bei der Firma ein, ohne der Beklagten Lager- scheine zu übergeben, wie es im Vertrage vom 2. März 1959 vorgesehen war. b) Der Vertrag vom 2. März 1959 enthält im übrigen auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine zur Eigentumsübertragung taugliche Abtretung eines künftigen Herausgabeanspruches. Übereignet werden können nur bestimmte Sachen. Für die Sicherungsübereignung von Sachen, die der Sicherungsgeber erst später erwirbt, hat die Rechtsprechung allerdings nicht gefordert, daß die Vorstellung d^r Parteien sich schon bei der Abgabe der Erklärung auf konkrete, individuell bestimmte Sachen richtet, an denen zu späterer Zeit das Eigentum Übergehen soll. Jedoch müssen die für eine vorweg genommene Übereignung erforderlichen Abreden derart sein, daß sie eine einwandfreie klare Bestimmung des in das Eigentum des Erwerbers übergehenden Gegenstandes ermöglichen, so daß durch ein einfaches, nach außen erkenn- 11 bares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres erkennbar ist, welche individuell bestimmten Gegenstände übereignet sind (BGHZ 21, 52, 56). Eine derartige Bestimmung enthalten die Abreden des Vertrages vom 2. März 1959 nicht» Bio Bestimmung der Waren, die zur Sicherung übereignet werden sollen, nach Art, Menge und Gewicht erfolgt nach ausdrücklicher Vertragsbedingung erst in den Lagerscheinen» Eamit erst wurde bestimmt, welche Waren bei welchen Lagerhaltern der Sicherung der Beklagten dienen sollten. Die Formulierung, zur Sicherung aller Forderungen übertrage der Kreditnehmer auf die Bank das Eigentum an denjenigen Waren, über die er der Bank Lagerscheine übergeben habe oder noch übergeben werde, ist nicht geeignet, schon vor der Einlagerung in irgendeiner Y/eise wenigstens mittelbar den Kreis der zu Übereignenden Waren zu bestimmen. Es sollten nicht etwa, vergleichbar der Übereignung ganzer Warenlager, sämtliche künftig bei einem bestimmten Lagerhalter eingelagerte Waren übereignet werden. Wenn das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in der Übergabe des von der Firma ausgestellten Lagerschei- nes nur die erforderliche Kennzeichnung der im Sicherungs-übereignungsvertrage vom 2, März 1959 bereits bestimmten Gegenstände sehen will, so verkennt es, daß die iffi. = Lagerschein bezeichnete Menge von 90 t Weizen im Sicherungs-übereignungsvertrage auch nicht annähernd so genau bestimmt worden ist, daß es zur endgültigen Übermittlung der übereigneten Ware nur noch dieses Lagerscheines bedurft hatte» II» Aus dieser der Klägerin am 31» August 1962 über-eigneton Menge Weizen hat die Firma im September 1962 die infrage stehenden 90 t der Beklagten übereignen wollen. 12 Dio Übereignung sollte dadurch geschehen, daß die Firma nachdem sie die gesamten rd. 215 t bei der Genossenschaft in Hinteln abgeholt und bei der Firma H| erneut eingelagert hatte, der Beklagten einen Namenslagerschein mit Blanköabtretung übergab, den die Firma R( Uber eine Teilmenge von 90 t ausgestellt hatte« t Die Klägerin hat hierdurch indessen ihr Eigentum an den 90 t Weizen nicht verloren* Die Beklagte könnte hierbei Eigentum nur kraft guten Glaubens nach §§ 952 ff BGB erworben haben. Die in diesen Vorschriften bestimmten Voraussetzungen liegen, selbst wenn die Beklagte gutgläubig war, nicht vor. 1.) Ein Erwerb nach § 932 BGB scheidet aus, weil die Beklagte nicht den Besitz an den 90 t Weizen erlangte* Die Übergabe des Namenslagerscheines verschaffte keinen Besitz im Sinne dieser Vorschrift. Der Namenslagerschein ist, anders als der Orderlagerschein (§ 324 HGB), kein Tradi-tionspapier* 2«) In der Übergabe eines Namenslagerscheines mit Blankoabtretung liegt aber die Erklärung, Eigentum durch Abtretung des Herausgöbeanspruches (§ 931 BGB) zu übertragen. Nach § 934 Halbs. 1 wird ein gutgläubiger Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, zwar mit der Abtretung des Anspruches Eigentümer. Erforderlich ist aber nach einhelliger Meinung, daß ein Herausgabeanspruch wirklich besteht. Daran fehlt es hier. Der Firma stand gegen die Firma ein Herausgabeanspruch weder hinsichtlich der gesamten Menge, noch hinsichtlich einer Teilmenge von 90 t zu. Auch der Herausgabeanspruch gegen die Firma war nämlich auf Grund der Lombard- bedingungen A auf die Klägerin übergegangen. Diese hatte zwar, v/ie schon dargelegt worden ist, das Eigentum an den rdo 215 t bereits durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen die Genossenschaft in Rinteln erlangt. Die in den lombardbedingungen A vorgesehene Abtretung des Herausgabe*-anspruches ist aber nicht auf den erstmaligen Pall beschränk-daß der Kreditnehmer der Klägerin zwecks Verschaffung des Sicherungseigentums den mittalbaren Besitz an der von ihr bezahlten V/are eirräumt. Nimmt der Kreditnehmer die Ware wieder an sich und übergibt sie einem anderen Bitten, so ist auch der dann erneut entstandene Herausgabeanspruch im voraus an die Klägerin abgetreten. Das ergeben Wortlaut und Sinn der Lombardbedirgungen, die der erkennende Senat als mustermäöige Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von Vertregsverhältnissin gelten und Uber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden können« selbst auslegen kann. Nach Nr, 1 a dieser Bestimmungen tritt der Bankkunde alle Ansprüche, die er gleich au welchem Zeitpunkt gegen Vezdcaufer, Ablader odci* einem sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Besitzer, wie Importgemeinschaften, Lagerhaltern, Eisenbahnen usw. zustehen, an die Bank ab, Bio Klägerin sollte ersichtlich gleichviel, v/elche Verfügungen der Bankkunde auch immer über die von ihr bezahlte V/are trifft, bis zur Schuldtilgung Gläubigerin des jeweiligen Herausgabeanspruches .sein. Zweck der weitgefaßten Bestimmungen über die Abtretung aller nur denkbaren Heraus-gabcansprüeho konnte nur sein, gerade das im vorliegenden Pall von der Firma geübte Verfahren zu verhindern, die zur Sicherung übereignete Ware aus der Einlagerung zu entnehmen, sie anderweit einzulagern und den neu entstandenen Herausgabeanspruch einem andei^en Gläubiger zur Sicherungübereignung abzutreten. Der Firma 30^0 standen mithin gegenüber der Firme. keine Herausgabeansprüohe zu -H- und sie war deshalb nicht in der läge, solche Ansprüche wirksam an die Beklagte abzutreten» IIIo lo) Nach § 934 Halbs0 2 BGB wird allerdings der Erwerber, sofern der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, bei Gutgläubigkeit dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt» In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Herausgabeanspruch wirklich besteht und der Veräußerer an ihn glaubt» Zur Besitzübertragung in diesem Sinne genügt nach herrschender Meinung die Begründung mittelbaren Besitzes» Die Beklagte könnte also, - Gutgläubigkeit vorausgesetzt Eigentum erworben haben, enn sie mit der unmittelbaren Besitzerin, der Firma einen Vertrag geschlossen hätte, durch den die Firma ihr, der Beklagten gegenüber zu dem Besitz berechtigt oder verpflichtet war (§ 868 BGB)» Das könnte, da die Firma R^HBl lagerhalterin ist, nur der Pall sein, wenn die Beklagte und die Firma einen lager- vertrag geschlossen hätten» Das macht die Beklagte geltend. Sie behauptet, sie habe am 9» November 1962 durch ihre Filiale in Hamm die Firma R40HIK fernmündlich darüber aufgeklärt, daß sie, die Beklagte, die berechtigte Inhaberin des lagerscheines über die 90 t Weizen sei» Die Firma habe ihr darauf mit Schreiben vom selben Tage auf Anfrage bestätigt, daß der Namenslagerschein gedeckt sei und die Ware sich auf dem lager der Firma befinde» Da der Namenslagerschein nicht wie der Orderlagerschein ein Traditionspapier ist, der Aussteller also zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, an den Inhaber zu leisten, liegt in der bloßen Erklärung der Firma die V/are befinde sich auf ihrem lager, allerdings noch nicht -15- die Erklärung, nunmehr mit der Beklagten einen Lagervertrag schließen zu wollen. Ein Lögervertrag könnte nur zustandegekommen sein, wenn die Firma sich hätte verpflichten wollen, die Menge von 90 t nur noch für die Beklagte zu verwahren und an sie herauszugeben. Welche Erklärungen die Beklagte und die Firma bei dem Ferngespräch im einzelnen abgegeben haben und welche Maßnahmen die Firma getroffen hat, ist im Berufungs- rcchtszuge nicht behandelt worden. Immerhin hat die Beklagte nach ihrer Darstellung der Firma mitgeteilt, daß sie die berechtigte Inhaberin des Lagerscheines sei. Damit hat die Beklagte wohl vortragen wollen, sie habe der Firma R^BB au°k mitgeteilt, daß die Firma ihr die Ansprüche aus dem Lagervertrage abgetreten habe und ihr, der Beklagten, das Lagergut zur Sicherheit übereignet worden sei. In einer solchen Mitteilung könnte das Angebot liegen, mit der Firma R^BB^B eihen neuen Lagervertrag zu schließen. Dieses Angebot, könnte die Firma durch schlüssige Handlung angenommen haben, etwa dadurch, daß sie die Beklagte nunmehr in ihren Lagerbüchern als Einlagerin führte. Einen gewissen Anhaltspunkt dafür, daß die Firma nBIHBfc die Beklagte als Vertragsgegnerin angesehen hat, könnte auch der Umstand bieten, daß sie unstreitig das Lagergeld für den Monat Dezember 1962 von der Beklagten eingezogen hat. Das bedeutet nicht notwendig, daß sie den Lagervertrag mit der Beklagten erst im Dezember 1962 geschlossen haben müsse. Da offenbar die Lagergebühren im voraus fällig werden, könnte die Lagergebühr für November 1962 die Firma schon vor dem 9« Novem- ber 1962 bezahlt haben. Ein Interesse daran, mit der Beklagten einen neuen Lagervertrag zu schließen, könnte die Firma rBBHB deshalb gehabt haben, weil ihr die Beklagte 16 als Großbank zweifellos sicherer erschien als die Firma Der erkennende Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, auf Grund des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrages der Beklagten allein die Möglichkeit auszuschließen, daß es am 9« November 1962 zu einem Vertragsschluß zv/isehen der Beklagten und der Firma ge- kommen isto Das Berufungsgericht, an das die Sache aus noch zu erwähnenden Gründen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird, notfalls nach Ausübung des richterlichen Fragerechts, in dieser Richtung den Sachverhalt aufzuklären haben« 2.) Es kommt dann weiter darauf an, ob die Beklagte am 9o November 1962 bösgläubig war, d«h«, ob ihr damals bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß der Weizen nicht der Firma gehörte« Das Berufungs- gericht ist der Auffassung, die Beklagte habe schon im September 1962 grobe Fahrlässigkeit gezeigt, wenn sie die Firma für die Eigentümerin gehalten habe« Es führt aus, die Beklagte habe unstreitig keinerlei Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse angestellt« Sie hätte mindestens bei der Firma Nachfrage halten müssen« Die wirtschaftliche Entwicklung habe heute dazu geführt, daß die Verkäufer von Waren oft wirtschaftlich nicht in der Lage seien, dem Käufer den Kaufpreis so lange zu stunden, bis dieser ihn aus dem Erlös einer Weiterveräußerung bestreiten könne« Deshalb würden regelmäßig Kreditinstitute eingeschaltet, die den Kaufpreis finanzierten und dafür die Ware zur Sicherheit übereignet erhielten« Von besonderen Ausnahmen abgesehen, müsse jeder damit rechnen, daß ein Kaufmann Waren, die zur Weiterveräußerung bestimmt seien, zur Sicherheit übereignet habe. Für die Beklagte gelte das umso mehr, als sie als Hausbank der Firma Ji -17- über deren Kreditbedürfnis unterrichtet gewesen sei« Die Beklagte habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß der umstrittene Weizen etwa mit den von ihr der Firma <T^|^ gewahrten Krediten bezahlt worden sei. Es sei durchaus nicht ungewöhnlich, daß eine Großhandlung mit mehreren Kreditinstituten zusammen arbeite» Der Umstand, daß die Firma im Besitz des Lagerscheines gewesen sei, könne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht ausschließen; denn der Lagerschein gebe nicht über die Person des Eigentümers, sondern über die des Einlagerers Auskunft« Die Beklagte könne sieh schließlich nicht darauf berufen, sie habe ohne grobe Fahrlässigkeit an die Befugnis der Firma über den Weizen für den Eigentümer zu verfügen, geglaubt« Die Vorschrift des § 366 HGB habe Bedeutung nur für Verkehrsgesohäfte, nicht aber für Sicherungsgeschäfte» Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung müssen im Ergebnis Erfolg haben« a) 2u Unrecht meint allerdings.die Revision, es bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Sicherungsnehmers, nachzuforschen, ob die zur Sicherung übereignete Ware schon einem anderen sicherungsübereignet sei« Der erkennende Senat hat zwar ausgesprochen; Vifer im Geschäftsverkehr eine Sache erwirbt, die sieh bei Kaufabschluß noch im Besitz desjenigen befindet, von dem der Veräußerer die Sache erworben hat, ist in der Regel auch bei schlechter Vermögenslage des Veräußerers nicht verpflichtet, sich bei dem Vor-eigontümer zu erkundigen, ob der Veräußerer die Sache vor der Veräußerung schon einem Dritten zur Sicherung übereignet hat (Urteil vom 22» Juni 1966 - VIII ZR 141/64 -LM BGB § 932 Nr« 22 = BGHWarn 1966 Nr» 135). So liegt der Fall hier aber nicht» Die Klägerin hat den Kaufpreis finanziert und sich für ihren daraus entspringenden Anspruch die 18 * Kaufsachc zur Sicherung übereignen lassen» Der von der Rechtsprechung allgemein und im vorliegenden Fall auch vom Berufungsgericht verwertete Gesichtspunkt, daß der Käufer einer Y/arc häufig nicht in der Lage ist, den Kaufpreis bar zu bezahlen, und daß er deshalb oft nicht Eigentümer der Ware ist, selbst wenn sie sich in seinem Besitz befindet, spielt auch hier eine Rolle«, So sieht auch Serick (aaO Bdo II § 23 III 2) einen Fall der Erkundungspflicht als gegeben an, wenn Waren als Sicherungsgut angeboten werden, die normalerweise nur unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, jedoch einem Finanzierungsinstitut auf Grund eines finanzierten Kaufvertrages zur Sicherung übertragen worden sind» Dann trifft den Erwerber eine besondere Pflicht zur Nachforschung, ob der Sicherungsgeber diese Waren schon zu Eigentum erworben hat» Erst wenn der Sicherungsnehmer Poststellen kann, daß der Sicherungsgeber das Eigentum vom Finanzierungsinstitut erworben hat, ist er nach der zutreffenden Ansicht von Serick seiner Erkundungspflicht nachgekommeno Es ist deshalb nicht von vornherein rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe nicht darauf vertrauen können, daß die Firma den Kaufpreis für die 90 t Y/eizen aus eigenem Vermögen entrichtet habe» b) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, der umstrittene Weizen sei mit den von ihr gewährten Krediten bezahlt, ist nicht rechtsirrig• Daß Großhandlungen mit mehreren Kreditinstituten Zusammenarbeiten, konnte das Berufungsgericht als nicht ungewöhnlich ansehen« c) Es enthält schließlich keinen Reehtsfehler, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte als Bankinstitut habe nicht annehmen dürfen, daß die Firma befugt gewesen sei, ihr nicht gehörigen Weizen zur Sicherheit zu übereigneno Im Einzelfall mag der Sicherungsgeber befugt sein, das Sicherungsgut zur weiteren Kreditaufnahme zu verwerten. In diesem Palle darf er aber das Sieherungsgut laicht nochmals zu Eigentum übertragen, sondern nur die Anwartschaft auf das Eigentum am Sicherungsgut (vgl. BGHZ 28, 16, 22)o d) Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß die Firma im Besitz des Lager- scheines war, sei nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen, den Angriffen der Revision nicht Stande Es ist zwar richtig, daß der Lagerschein nur Über die Person des Einlagerers-Auskunft gibt» Das ist aber nicht der entscheidende Punkt» Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß ein Hamenslagerschein mit Blankoabtretungserklärung ein wesentliches Anzeichen für eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis dea Inhabers ist. Eine Bank, die sich eingclagertes Gut zur Sicherung übereignen läßt, wird im allgemeinen darauf dringen, daß ihr ein vom Lagerhalter ausgestellter Lagerschein übergeben wird, und dafür Sorge tragen, daß der Sicherungsgeber sich nicht einen weiteren Lagerschein beschaffen kann (so für Orderlagerschein Serick aaO Ed. II § 23 I 6 b). Nach der Hr. 4 der eigenen Lombardbedingungen der Klägerin ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, für die der Bank übereigneten Waren Orderpapiere ausstollcn zu lassen, sofern dies möglich ist. Der Kunde hat alsdann der Bank die Dokumente zu übergeben oder die Übergabe zu veranlassen. Die Bank kann dem Kunden unter Rückgabe der Dokumente oder unter schriftlichem Verzicht auf Übergabe der Dokumente gestatten, die Ware für Rechnung der Bank zu veräußern. Ähnlich war der Sachverhalt beim Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1939 (VIII ZR 432/5 20 - / BB 1958, 575 = WM 1958, 754) * Dort hatte die beklagte Bank Importgeschäfte der Schuldnerin finanziert. Zur Sicherung der ihr zur Verfügung gestellten Darlehen hatte die Schuldnerin der Bank die mit deren Geld eingekauften Waren übereignet und, soweit sie eingelagcrt waren, die darüber ausgestellten Lagerscheine übergeben» Unterläßt ein Sicherungsnehmer solche Maßnahmen, die einen Mißbrauch des Schuldners mit der eingelagerten Ware zu verhindern geeignet sind, so verursacht er Brieten gegenüber den lechtaschein, daß die ein-gclagertc Ware bezahlt i3t oder der Inhaber des Papiers nach jeder Richtung verfügungsberechtigt sei» Ein solcher Rechtsschein bewirkt, daß ein Sicherungsnehmer der bloßen Versicherung des Einlagerers, er .sei zur Sieherungsüber-cignurg des Lagergutes berechtigt, in c.er Regel Glauben schenken darf und nur bei schwerwiegenden Verdachtsgründen verpflichtet ist, zusätzliche Nachforschungen anzustellen (so mit Recht Serick für den Orderlagerschein aaO Bd» II § 23 I 6 b So 240 f)» Im vorliegenden Pall hat die Beklagte zwar unstreitig bei der Entgegennahme des Lagerscheines von der Firma eine Erklärung darüber, ob sie zur Sichcrungsübereignung berechtigt sei, nicht gefordert» Im jicherungsübereignungsvertrage vom 2» März 1959 hatte die Firma indessen ausdrücklich versichert, zur freien Verfüguiig über das Sichorungsgut berechtigt 2U sein, und erklärt, daß Entsprechendes auch für alle künftig zu übereignenden Gegenstände gelte» Damit hatte sie versichert, auch in Zukunft der Beklagten nur Gegenstände zur Sicherung übereignen zu wollen, die in ihrem uneingeschränkten Eigentum ständen» Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, hätte es don Sachverhalt auch unter diesem Blickwinkel gewürdigt, nicht zu der Auffassung gelangt wäre, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Die Sache tuß daher zur 21 erneuten Würdigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Es wird insbesondere prüfen müssen? ob Verdachts-gründo vorhanden waren, die ein Mißtrauen trotz der Übergabe dos Lagerscheines erwecken mu/3ten<> Dabei kann es auf die Behauptung der Klägerin ankommen, zu der Übergabe des Lagerscheines an die Beklagte sei es nur durch ein sittenwidriges Zusammenwirken zwischen der Firma der Filiale der Beklagten in Hamm und der Firma gekommen» Der Filiale der Beklagten seien nämlich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma bekannt gewesen, sie habe das Vertrauen zu ihr verloren und seit geraumer Zeit ihren Kredit eingeschränkt o Um Kreditüberschreitungen gegenüber der Zentrale zu verheimlichen und im letzten Augenblick den ungesicherten Teil der Kredite abzusichern, habe die Filiale sich von der Firma ungedeckte Schecks und den infrage stehenden Lagerschein aushändigen lassen» Wäre das richtig, hätte die Beklagte wohl, wenn sie sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen wollte, genaue Nachforschungen darüber anotellen müssen, ob die Firma J Eigentümerin des Sicherungsgutes von 90 t V/eizen IV. Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, weil es für die Kostenlast war» auf den Ausgang des Rechtsstreits ankomrat» Br» Haidinger Dr» Gelhaar Br« Mezger Mormann Braxmaier