Das mit 96 950 kg berechnete Gewicht eines oaughebers muß unverändert bleiben» Zum Ausgleich der durch den Bau der Kebcrfahrbahn notwendig gewordenen Verstärkung des Piers zahlt die Klägerin einen Restbetrag von 5 000 Marko Von den Kosten für die notwendig gewordene Uberbrückung der Fläche zwischen baugheberbahn und Pier übernimmt sie einen Anteil von 2/3» Bei drohender Gefahr, insbesondere bei einer Y/ind-stürke von mehr als 7 der Windskala ist es der Klägerin verboten, die Baugheber in Betrieb zu lassen» Der Abstand der Saugheber voneinander muß nach den Bestimmungen 50 m betragen, wobei in erster Linie der öffentliche Betrieb des Piers und erst in zweiter Linie der Löschbetrieb der Klägerin zu berücksichtigen ist« Nach Nr» 8 der Bedingungen haftet die Klägerin dem Lande für allen Schaden, der durch die Aufstellung der Saugheber nebst Zubehörungen; durch deren Betrieb sowie durch elementare auf die Saugheber wirkende Ereignisse an dein Pier und an sonstigem beweglichen oder unbeweglichen Staatseigentum entstehen sollteo Liese Haftung soll auch dann erfolgen, wenn die Beschädigung dadurch entsteht, daß die Pierkonstruktion dem Bruck der Auflasten nach-geben sollte. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Zenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Zache an das Berufungsgericht surückverv/iesen (Urteil vom 10. Die Revision der Klägerin führte zur erneuten Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-Weisung der Sache an das Berufungsgericht (Urteil vom 17o November 1959 - VIII ZR 160/58). Mit der auch gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts eingelegten Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Dio Klägerin stützt ihren Lchadensersatzansprueh auf die Behauptung, die Köpfe der Gründungspfühlc hätten sich infolge schuldhafter Vernachlässigung der Uferschutz-mauer verschobene Wäre die Uferbefestigung in ordnungsmäßigem Zustand gehalten worden, oo wäre ein Gelündebruch nicht eingetreteno Das beklagte Land oder sein Eochtevor-gänger seien, so meint die Klägerin, zu demindest im Hinblick auf die durch die Y/eserkorrektion veränderten Verhältnisse verpflichtet gewesen, die Standfestigkeit auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Geländebruchs zu überprüfen« Eine solche rechtzeitige Prüfung hätte die Gefahr eines Geländebruchs offenbar werden lassen. Demgegenüber vertritt das beklagte Land nach wie vor den Standpunkt, die Beschädigung des Werkes der Klägerin sei unabhängig von der Uferschutzbefestigung und der Wasser-tief e und auch der Y/eserkorrektion allein durch eine vertikale Überbelastung entstanden. Wie schon im früheren Verfahren gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen von Prof« Dr. zu dem Ergebnis, daß die alte Uferschutzmauer auch bei ordnungs gemäßer Unterhaltung diesen Geländebruch nicht hätte aufhalten können. Diese neuerlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weichen von dem früheren Ergebnis nur insoweit ab, als es nunmehr mit den Sachverständigen Prof.Dr. HHi die Folgen der dritten Weserkorrektion aus dem Jahre 3.926 bis 19?0 lediglich alp eine ’'zusätzliche Komponente” bei der Entstehung des Geländebruchs ansieht und daß es mit dem Sachverständigen annimmt, Veränderungen der Flußsohle unter dem Pier und eine davon ausgehende Begünstigung des Geländebruchs hätten nicht bewiesen werden können. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des beklagten Landes für den Schaden der Klägerin mit der Begründung, ihm sei nicht zuzu demuten gewesen, im Interesse des Werkes der Klägerin schon frühzeitig ein so konstruiertes neues Uferschutzwerk zu erstellen, daß unter allen Umständen ein Geländebruch mit dem damit verbundenen Folgen verhindert worden wäre. Schon in seinem früheren Urteil hatte das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß dem beklagten Land ein Neubau des Uferschutzwerkes nicht zuzu demuten gewesen sei. Bei der Errichtung der Heberlaufbahn (im Jahre 1911) hätten sich weder die Klägerin noch das damalige Land 0^^^-Gedanken darüber machen können, ob auch die Gründungskonstruktion bruchsicher sei, weil Erkenntnisse über die Gefahr von Geländebrüchen erst auf Grund von Vorkommnissen im Hafen von Göteborg gewonnen worden seien, die in den Anfang der zwanziger Jahre fielen. Da zur Zeit der hier allein in Frage kommenden dritten Y/eser-korrektion die Erkenntnisse erst einige Jahre alt gewesen seien, könne den Bediensteten des Landes keine Pfliehtwidrig-koit vorgeworfen werden, wenn sie auch in den durch die Weser-korrektion entstandenen Veränderungen der Flußsohle keinen akuten Anlaß für umfassende und überaus kostspielige Untersuchungen gesehen hätten. Sie meint, spätestens nach der dritten V/eserkorrektion hätten Untersuchungen auf Grund der neuen Erkenntnisse einsetzen müssen; das Alter von wissenschaftlichen Theorien spiele keine Rolle- Ein Fachmann dürfe sich besseren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht verschließen. B. Wie der erkennende Senat bereits in seinen früheren Urteilen ausgesprochen hat, ist zu prüfen, ob sich der Schadens-ersatzanspruch der Klägerin aus einer Verletzung der vom beklagten Land im Vertrag von 1911 übernommenen Verpflichtungen und aus unerlaubter Handlung herleiten läßt. auf dem Pier in Er erschöpft sich somit nicht in der Regelung einer Mitbenutzung des Piers durch die Klägerin. stehenden und seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Ufer ausgehen, eine Störung des Betriebes zuließ« Trifft das Land hierbei ein Verschulden, so hat es für den Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen c Nach den für die Klägerin günstigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt eine solche vom Ufer ausgehende Störung vor« Der dort beginnende Geländebruch ist dadurch verursacht worden, daß sich der Bodenkörper des Ufers in Bewegung gesetzt und horizontale Kräfte ausgelöst hat, die die Bockkonstruktion der Saugheberanlage beschädigt haben» Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anforderungen, die an die dem Lande obliegende Sorgfaltspflicht, vom Ufergelände ausgehende Störungen des Heberbetriebes abzuwenden, nach Sinn und Zweck des Benutzungsvertrages beurteilt werden müssen« Diese im übrigen auch den Grundsätzen von Treu und Glauben und der einschlägigen Verkehrsauffassung unterliegende Pflicht darf nicht überspannt werden. Fachleute, wie sie zu den Bediensteten des beklagten Landes gehörten, mußten von diesem Zeitpunkt ab an sich auch eine solche Gefähi'dung der Saugheberanlage in Erwägung ziehen. Gleichwohl ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht angesichts der besonderen Umstände des Falles eine Verletzung der dem beklagten Land obliegenden Sorgfaltspflicht verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Land keinen konkreten Anlaß dazu, eine akute Gefährdung der Saugheberanlage anzunehmen. Es konnte sich für das Land nur die Frage stellen, ob man von ihm ohne irgendwelche äußeren Anzeichen einer wirklichen Gefährdung verlangen durfte, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die nach den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht auszuschließende Gefahr eines Geländebruches mit seinen Folgen für das Werk der Klägerin zu bannen. Nach dem Berufungsurteil ist nämlich davon auszugehen, daß bei vernünftiger Betrachtung eine vorbeugende Maßnahme, die sich auf den vom Schaden bedrohten Teil der Heberanlage beschränkt hätte, nicht in Betracht kam. Demgemäß brauchte das Land nur eine planvolle die gesamte Hafenanlage erfassende Erneuerung der Uferbefestigungen in Erwägung zu ziehen» Es hätte zwar nach den Feststellungen im Berufungsurteil auf Grund von Bohrungen besondere Gefahrenherde aufdecken können» Aber auch solche Arbeiten durfte es als unzu demutbar aufv/endige vorbereitende Maßnahmen, die möglicherweise ebenfalls ohne üinn und Zweck blieben, zurückstellen» Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht wird an dieser Beurteilung auch dann nichts geändert, wenn man eine durch die dritte Weserkorrektion verursachte Senkung der Flußsohle als mitwirkende Ursache des Geländebruches berücksichtigt. Nach Treu und Glauben brauchte das beklagte Land auch die Weserkorrektion nicht zu dem Anlaß für eine so überaus aufwendige vollständige Erneuerung des Uferschutzv/erkes zu nehmen. Die Revision rügt Verletzung der §§ 411, 402, 397 ZFO, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin vom 24o September 1965, den Sachverständigen, Professor Dr.HMH zur Erläuterung seines Gutachtens vom 29« März 1965 zu laden, nicht entsprochen habe. Januar 1962 beantwortet hatte, verhält sich über die Fragen, ob eine Senkung der Rammpfähle des Heberwerkes durch Überbelastung oder eine nicht lotgerechte Anbringung dieser Pfähle im Zeitpunkt der Errichtung der Heberbahn den Schaden verursacht haben können, beides Schutzbehauptungen des beklagten Landes.
^138 054 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24o Januar 1968 Blecher, Justiz-sekretär s.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma J„ M Inhaber Johannes alleiniger Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen das Land Niedersacheen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Ol Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|.|. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24o Januar 1968 unter Mitwirkung des senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundes-richter Artl, Br. Mesger, Br. Messner und Mormann für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2?» Oktober 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1911 errichtete die Klägerin, eine Getreide-Importfirma mit dem Sitz in BUK, mit Erlaubnis des Rechtsvorgängers des beklagten Landes, des damaligen Landes im Hafen eine 230 m lange Fahrbahn für den Be- trieb von Getreidesaugheberno Bie Heberlaufbahn läuft entlang dem in der Y/QBP eingerichteten Pier, mit dem sie auch fest verbunden ist. Sie besteht aus einer Utahlkonstruktion, die auf hölzernen Rammpfählen aufliegt. Ber Heberlaufbahn gegenüber nach der Landseite zu ist das Ufer in einer besonderen Art befestigt. Bieses Uferschutzwerk, das im Jahre 1956 vollständig erneuert wurde, bestand früher aus einer Konstruktion von Holzpfählen und Holzböcken. Auf dem Ufer selbst befinden sich Gleisanlagen. V/eiter landeinwärts stehen verschiedene Gebäude. Nach Fertigstellung der Heberlaufbahn wurden von dem Rechtsvorgänger des beklagten Landes Bedingungen "betreffend Aufstellung von zwei fahrbaren pneumatischen Getreidehebern von 100 tons sjtündlicher Leistung auf dem Pier in BH” aufgestellt, die die hier interessierenden Bestimmungen enthalten: Das mit 96 950 kg berechnete Gewicht eines oaughebers muß unverändert bleiben» Zum Ausgleich der durch den Bau der Kebcrfahrbahn notwendig gewordenen Verstärkung des Piers zahlt die Klägerin einen Restbetrag von 5 000 Marko Von den Kosten für die notwendig gewordene Uberbrückung der Fläche zwischen baugheberbahn und Pier übernimmt sie einen Anteil von 2/3» Bei drohender Gefahr, insbesondere bei einer Y/ind-stürke von mehr als 7 der Windskala ist es der Klägerin verboten, die Baugheber in Betrieb zu lassen» Der Abstand der Saugheber voneinander muß nach den Bestimmungen 50 m betragen, wobei in erster Linie der öffentliche Betrieb des Piers und erst in zweiter Linie der Löschbetrieb der Klägerin zu berücksichtigen ist« Nach Nr» 8 der Bedingungen haftet die Klägerin dem Lande für allen Schaden, der durch die Aufstellung der Saugheber nebst Zubehörungen; durch deren Betrieb sowie durch elementare auf die Saugheber wirkende Ereignisse an dein Pier und an sonstigem beweglichen oder unbeweglichen Staatseigentum entstehen sollteo Liese Haftung soll auch dann erfolgen, wenn die Beschädigung dadurch entsteht, daß die Pierkonstruktion dem Bruck der Auflasten nach-geben sollte. Gemäß Nr. 9 kann die Klägerin aus dem Umstand, daß der Pier aus irgendeinem Grunde vorübergehend oder dauernd zu dem öaugheberbetrieb ungeeignet wird, Ansprüche gegen das Land nicht herleiten. An der Saughcberlaufbahn der Klägerin sind 1951 Schäden aufgetreten, Uber deren Verursachung die Parteien streiten» Lie Klägerin ließ sie unter erheblichem Kostenaufwand im Jahre 1952 beseitigen. Im Hinblick darauf, daß die Schäden der Heberlaufbahn nur an dieser der schadhaften Blächo der Uferschutzwand gegenüberliegenden Stelle aufgetreten sind, vertritt die Klägerin den Utandpunkt, sie seien durch solche Einwirkungen hervorgerufen worden, die von der schadhaften Uferv/and ausgegangen seien. Das beklagte Land vertritt den Standpunkt, die Schaden r.?eien ausschließlich auf zu hohen vertikalen Druck zurückzuführen; die Klägerin habe sich nämlich nicht an das in den Bedingungen für die einzelnen Heber festgelegte Höchstgewicht gehalten. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines Betrages von 44 231?40 DM nebst 9 i° Zinsen seit dem 1, Dezember 1953 als Ersatz ihrer Instandsetzungskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Zenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Zache an das Berufungsgericht surückverv/iesen (Urteil vom 10. Januar 1958 - VIII ZR 427/56 -). Auf dieses Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat nach erneuter Verhandlung die Berufung der Klägerin wiederum zurüekgewiesen (Urteil vom 22. Oktober 1958). Die Revision der Klägerin führte zur erneuten Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-Weisung der Sache an das Berufungsgericht (Urteil vom 17o November 1959 - VIII ZR 160/58). Nach Beweisaufnahme gelangt das Berufungsgericht wiederum zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. Mit der auch gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts eingelegten Revision, deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. c; Ent o ch g i dungs griind e: I. Dio Klägerin stützt ihren Lchadensersatzansprueh auf die Behauptung, die Köpfe der Gründungspfühlc hätten sich infolge schuldhafter Vernachlässigung der Uferschutz-mauer verschobene Wäre die Uferbefestigung in ordnungsmäßigem Zustand gehalten worden, oo wäre ein Gelündebruch nicht eingetreteno Das beklagte Land oder sein Eochtevor-gänger seien, so meint die Klägerin, zu demindest im Hinblick auf die durch die Y/eserkorrektion veränderten Verhältnisse verpflichtet gewesen, die Standfestigkeit auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Geländebruchs zu überprüfen« Eine solche rechtzeitige Prüfung hätte die Gefahr eines Geländebruchs offenbar werden lassen. Dieser Gefahr hätte das Land auch ohne eine völlige Erneuerung der alten üfer-schutzmauer, etwa durch Ziehen einer Spundwand vor der Uferkante, begegnen können. Demgegenüber vertritt das beklagte Land nach wie vor den Standpunkt, die Beschädigung des Werkes der Klägerin sei unabhängig von der Uferschutzbefestigung und der Wasser-tief e und auch der Y/eserkorrektion allein durch eine vertikale Überbelastung entstanden. Außerdem, so meint das Land, stehe ec nicht einmal fest, daß die Pfahlköpfe sich nachträglich zur Weser hin verschoben hätten. Es sei ebenso gut möglich, daß sio von vornherein nicht in der geplanten Flucht gestanden hätten. Ein Anlaß zur Überprüfung der Uferbefestigung unter dem Gesichtspunkt einer Goländc-bruchgefahr habe nicht bestanden. Die vollständige Erneuerung der Uferschutzmauer sei in den Jahren 1955/56 nur deshalb in Angriff genommen worden, weil in diesem Zeitpunkt weitere Ausbesserungsarbeiten wegen des Alters der Mauer unwirt- schaftlich gewesen wären. Eine frühere Erneuerung wegen der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse nicht gekommen = sei in schon frage II. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Ursachen der am Heberwerk ausgetretenen Schäden und der Möglichkeiten ihrer Verhinderung auf Grund der neuen Verhandlung, insbesondere auf Grund der Gutachten des Sachverständigen, Professor Dr. vom 2. Januar 1962 und vom 29-März 1965 folgende Feststellungen getroffen: An der Schadensstelle sind die Pfahlköpfe nachträglich zur Weser hin ausgewichen. Diejenigen Säulen, die 1952 nicht repariert worden sind, haben sich inzwischen weiter nach Westen geneigt. Das Berufungsgericht hält es somit für erwiesen, daß die Neigung nicht schon von vornherein bestanden hat. Für erwiesen sieht es auch an, daß die Verschiebung nicht auf eine vertikale Überbelastung, sondern durch die Einwirkung horizontaler Kräfte entstanden ist. Hierzu führt es aus: Diese schadensauslösenden horizontalen Kräfte seien weder unmittelbar noch mittelbar vom Uferschutzwork auege-gangen. Denn eine Berührung der Saugheberanlage mit der Konstruktion der Uferschutzmauer sei nicht festzustellen gewesen. Der Umstand, daß die Üfermauer in einzelnen teilen schadhaft gewesen sei, sei ohne Einfluß auf die Entstehung des Schadens. Alleinige Ursache des Schadens sei ein unter der Ufermauer entstandener Geländebruch. Es sei anzunehmen, daß der Boden auf der Landseite nach unten ausgewichen sei, um dann jenseits einer durch den Drehpunkt gedachter. Senkrechten hochgedrückt zu werden. Der Bodenkörper habe also eine Drehbewegung ausgeführt und damit horizontal wirkende Kräfte aufgelöst. Möglicherweise habe sich der Bruch aber auch auf einer schrägen Fläche vollzogen, auf der verschiedene Bodenarten zusammenträfen. Unter der neuen - gegenüber der alten etwas zurückgenommenen-- Uferwand beginne nämlich in einer Tiefe von 12,6 bis 13,6 m unter NN (Normal-Q) das Diluvium, während es unmittelbar vor der Wasserweite des Piers in einer Tiefe von 15 - 16 m unter NN angetroffen werde; darüber liege eine Schicht fetten weichen Kleis«, Bo sei jedoch mangels näherer Kenntnis der Bodenverhältnisse nicht möglich, eine auch nur wahrscheinlich richtige Gleit-fläche ausfindig zu machen. Es bestehe somit eine durch die natürliche Geländebeschaffenheit gegebene Tendenz eines Ge-lündebrucheo. Diese Tendenz sei noch verstärkt worden durch das Absinken der Flußsohle vor dem Pier, und das Absinken des mittleren Niedrigwassers um 13 cm. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen sei anzunehmen, daß die Pfähle der Heberbahn im Jahre 1949 bereits annähernd die Schräge hatten, die 1951 festgestellt worden sei, weil es sich bei dem Verschieben um einen langsamen Vorgang handele. Wie schon im früheren Verfahren gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen von Prof« Dr. zu dem Ergebnis, daß die alte Uferschutzmauer auch bei ordnungs gemäßer Unterhaltung diesen Geländebruch nicht hätte aufhalten können. Die Schäden hätten nach seinen Feststellungen nur verhindert werden können, wenn das beklagte Land eine neue und wesentlich anders konstruierte Uferschutzmauer gebaut oder wenn es eine ganz radikale Veränderung und Verstärkung des alten Uferschutzwerkes vorgenornmen hätte« Diese neuerlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weichen von dem früheren Ergebnis nur insoweit ab, als es nunmehr mit den Sachverständigen Prof.Dr. HHi die Folgen der dritten Weserkorrektion aus dem Jahre 3.926 bis 19?0 lediglich alp eine ’'zusätzliche Komponente” bei der Entstehung des Geländebruchs ansieht und daß es mit dem Sachverständigen annimmt, Veränderungen der Flußsohle unter dem Pier und eine davon ausgehende Begünstigung des Geländebruchs hätten nicht bewiesen werden können. III. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung des beklagten Landes für den Schaden der Klägerin mit der Begründung, ihm sei nicht zuzu demuten gewesen, im Interesse des Werkes der Klägerin schon frühzeitig ein so konstruiertes neues Uferschutzwerk zu erstellen, daß unter allen Umständen ein Geländebruch mit dem damit verbundenen Folgen verhindert worden wäre. Schon in seinem früheren Urteil hatte das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß dem beklagten Land ein Neubau des Uferschutzwerkes nicht zuzu demuten gewesen sei. Der erkennende Senat hatte das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen, weil die Ausführungen im Berufungsurteil eine nähere Begründung dieses Standpunktes vermissen ließen. Das Berufungsgericht führt nunmehr hierzu aus: Bei der Errichtung der Heberlaufbahn (im Jahre 1911) hätten sich weder die Klägerin noch das damalige Land 0^^^-Gedanken darüber machen können, ob auch die Gründungskonstruktion bruchsicher sei, weil Erkenntnisse über die Gefahr von Geländebrüchen erst auf Grund von Vorkommnissen im Hafen von Göteborg gewonnen worden seien, die in den Anfang der zwanziger Jahre fielen. Man habe aber auch nunmehr allgemein noch keinen Anlaß gesehen, vorhandene Uferbefestigungen auf Geländebruchgefahr zu überprüfen. Ein- schiägigc oicherheitsvorschriften seien erst viel später (1953) erlassen worden« Aber selbst, wenn das früher geschehen wäre, so wäre dies unerhebliche Es sei nämlich nicht üblich, bei Erlaß neuer öicherhoitsvorschriften alte Bauwerke daraufhin zu untersuchen, ob sie den neuen Vorschriften entsprechen. Das Unterlassen von Nachprüfungen bereits bestehender Bauwerke stelle sich nicht als Verletzung der im Verkehr üblichen Sorgfalt dar. Denn weder das beklagte Land noch sein Rechtsvorgängor hätten Anlaß gehabt, eine akute Gelündebruchgefahr anzunehmen, weil sich Anzeichen hierfür weder am Pier noch an der Uferschutzmauer gezeigt hätten. Ohne solche Anzeichen hätten aber, wollte man eine Prüfungspflicht bejahen, kein vernünftiger Grund bestanden, die Untersuchung auf den dem hier in Präge kommenden Schadensbereich entsprechenden 'feil der Uferschutzraauer zu beschränken. Man hätte vielmehr dann schon sämtliche Hafenanlagen einer Nachprüfung unterziehen müssen. Solche überaus aufwendigen Maßnahmen seien für das Land unzu demutbar gewesen. Das Land hätte Bohrungen vornehmen und die gewonnenen Proben untersuchen lassen müssen, um sehr genaue Aufschlüsse über Bodenverhältnisse (Schichtung, Lagerungsdichte, Reibungswinkel, Raumgewichte, Kohäsion usw.) zu erlangen. Ohne akuten Anlaß stelle die Unterlassung daher keine Sorgfaltsverletzung dar. An dieser Beurteilung ändere auch die Berücksichtigung der Y/eserkorrektionen nichts. Da zur Zeit der hier allein in Frage kommenden dritten Y/eser-korrektion die Erkenntnisse erst einige Jahre alt gewesen seien, könne den Bediensteten des Landes keine Pfliehtwidrig-koit vorgeworfen werden, wenn sie auch in den durch die Weser-korrektion entstandenen Veränderungen der Flußsohle keinen akuten Anlaß für umfassende und überaus kostspielige Untersuchungen gesehen hätten. IV- Die Revision will diesen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht gelten lassen. Sie meint, spätestens nach der dritten V/eserkorrektion hätten Untersuchungen auf Grund der neuen Erkenntnisse einsetzen müssen; das Alter von wissenschaftlichen Theorien spiele keine Rolle- Ein Fachmann dürfe sich besseren wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht verschließen. V. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zu folgen. A. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß es eine Haftung des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt des § 8^6 BGB verneint- Denn hierfür fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Revision hat in dieser Richtung auch keine Angriffe erhoben. B. Wie der erkennende Senat bereits in seinen früheren Urteilen ausgesprochen hat, ist zu prüfen, ob sich der Schadens-ersatzanspruch der Klägerin aus einer Verletzung der vom beklagten Land im Vertrag von 1911 übernommenen Verpflichtungen und aus unerlaubter Handlung herleiten läßt. 1. Aus Vertrag. Der Vertrag dient dem Zweck ’’der Aufstellung von zwei fahrbaren pneumatischen Getreidehebern ... auf dem Pier in Er erschöpft sich somit nicht in der Regelung einer Mitbenutzung des Piers durch die Klägerin. Haben die Parteien aber die Errichtung der Saugheberfahrbahn und des damit zusammenhängenden Betriebes ausdrücklich zu dem Vertragszweck erhoben, so handelte das beklagte Land vertragswidrig, wenn es durch die Einwirkungen, die von dem in seinem Eigentum - I i - stehenden und seiner Unterhaltungspflicht unterliegenden Ufer ausgehen, eine Störung des Betriebes zuließ« Trifft das Land hierbei ein Verschulden, so hat es für den Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen c Nach den für die Klägerin günstigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt eine solche vom Ufer ausgehende Störung vor« Der dort beginnende Geländebruch ist dadurch verursacht worden, daß sich der Bodenkörper des Ufers in Bewegung gesetzt und horizontale Kräfte ausgelöst hat, die die Bockkonstruktion der Saugheberanlage beschädigt haben» Deo Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß dem beklagten Land ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann, weil eine Verletzung der im Verkehr üblichen Sorgfaltspflicht nicht festzustellen ist« Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Anforderungen, die an die dem Lande obliegende Sorgfaltspflicht, vom Ufergelände ausgehende Störungen des Heberbetriebes abzuwenden, nach Sinn und Zweck des Benutzungsvertrages beurteilt werden müssen« Diese im übrigen auch den Grundsätzen von Treu und Glauben und der einschlägigen Verkehrsauffassung unterliegende Pflicht darf nicht überspannt werden. Die Ufermauer reichte zu dem Schutz der im Zeitpunkt der Errichtung der Heberanlage erkennbaren Gefahren aus. Soweit eine Vernachlässigung der Ufermauer Vorgelegen haben soll, war sie für die Entstehung des Schadens der Klägerin unerheblich. Den Geländebruch aufzuhalten, war die Uferbefestigung in keinem Zeitpunkt geeignet. Andererseits bestand aber die Gefahr eines vom Ufer aus verursachten Geländebruches von Anfang an« In den zwanziger Jahren war allerdings eine solche Gefahr in Fachkreisen nicht mehr unbekannt. Fachleute, wie sie zu den Bediensteten des beklagten Landes gehörten, mußten von diesem Zeitpunkt ab an sich auch eine solche Gefähi'dung der Saugheberanlage in Erwägung ziehen. Gleichwohl ist es kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht angesichts der besonderen Umstände des Falles eine Verletzung der dem beklagten Land obliegenden Sorgfaltspflicht verneint. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Land keinen konkreten Anlaß dazu, eine akute Gefährdung der Saugheberanlage anzunehmen. Es konnte sich für das Land nur die Frage stellen, ob man von ihm ohne irgendwelche äußeren Anzeichen einer wirklichen Gefährdung verlangen durfte, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, um die nach den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht auszuschließende Gefahr eines Geländebruches mit seinen Folgen für das Werk der Klägerin zu bannen. Diese Frage durfte es verneinen. Nach dem Berufungsurteil ist nämlich davon auszugehen, daß bei vernünftiger Betrachtung eine vorbeugende Maßnahme, die sich auf den vom Schaden bedrohten Teil der Heberanlage beschränkt hätte, nicht in Betracht kam. Da nichts darauf hindeutete, daß gerade der der Saugheberanlage gegenüberliegende Uferteil vom Geländebruch bedroht war, mußte die allein in Betracht kommende Totalerneuerung gerade dieses Teils der Uferschutzmauer als eine Maßnahme ins Blaue hinein erscheinen, die trotz eines ungewöhnlich hohen Kostenaufwandes ohne Sinn und Zweck bleiben konnte, während an irgendeiner anderen Stelle der Hafenanlage ein Geländebruch in Bewegung kommen konnte. Demgemäß brauchte das Land nur eine planvolle die gesamte Hafenanlage erfassende Erneuerung der Uferbefestigungen in Erwägung zu ziehen» Es hätte zwar nach den Feststellungen im Berufungsurteil auf Grund von Bohrungen besondere Gefahrenherde aufdecken können» Aber auch solche Arbeiten durfte es als unzu demutbar aufv/endige vorbereitende Maßnahmen, die möglicherweise ebenfalls ohne üinn und Zweck blieben, zurückstellen» Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht das Land mangels jeglicher Anzeichen einer akuten Gefährdung für berechtigt erachtet, etwaige Maßnahmen über das Jahr 1951 (Schadenseintritt) hinauszuschieben. Bas Land kann sich hierfür auch darauf berufen, daß entsprechende oicherheitsvorschriften sogar erst später nach dem Eintritt des Schadens« nämlich erst 1953? erlassen worden sind und daß es nicht der Übung entspricht, die bereits vor Erlaß der Sicherheitsvorschriften errichteten Anlagen nachträglich daraufhin zu untersuchen, ob sie diesen Vorschriften gerecht werden» Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht wird an dieser Beurteilung auch dann nichts geändert, wenn man eine durch die dritte Weserkorrektion verursachte Senkung der Flußsohle als mitwirkende Ursache des Geländebruches berücksichtigt. Nach Treu und Glauben brauchte das beklagte Land auch die Weserkorrektion nicht zu dem Anlaß für eine so überaus aufwendige vollständige Erneuerung des Uferschutzv/erkes zu nehmen. 2» Aus unerlaubter Handlung» Aus denselben Gründen greift auch keine Haftung aus unerlaubter Handlung durch. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht genötigt v/äre, die erschwerenden Voraussetzungen des § 839 BGB darzutun, daß sie vielmehr unter den Voraussetsungen des § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung grundsätzlich Schadensersatz vom beklagten Land als dem Träger der Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Uferanlage verlangen könnte (BGII Urt.v. 30. April 1953 - III ZR 377/51 -= HJIV 1953, 1296; und vom 13* Februar 1964 - III ZR 17/63 -BGHWarn 1964 Nr. 60 = MDR 19643 399; Y/üsthoff, Einführung in das Deutsche Wasserrocht, 3° Aufl. So 117), Die allgemeine im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilende Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes kann aber nicht weiter gehen als eine vertragliche, oie darf auch hier nicht überspannt werden. Deshalb entfällt auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung. VL Die Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet. Die Revision rügt Verletzung der §§ 411, 402, 397 ZFO, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin vom 24o September 1965, den Sachverständigen, Professor Dr.HMH zur Erläuterung seines Gutachtens vom 29« März 1965 zu laden, nicht entsprochen habe. Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 29« März 1965? der die entscheidenden Fragen bereits in seinem Gutachten vom 2. Januar 1962 beantwortet hatte, verhält sich über die Fragen, ob eine Senkung der Rammpfähle des Heberwerkes durch Überbelastung oder eine nicht lotgerechte Anbringung dieser Pfähle im Zeitpunkt der Errichtung der Heberbahn den Schaden verursacht haben können, beides Schutzbehauptungen des beklagten Landes. Beide Behauptungen hat das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als nicht zutreffend angenommen. Der Sachverständige hat allerdings die v/eitere Behauptung des beklagten Landes, daß im Bereich des staatlichen Piers ungünstige Untergrundverhältnisse vorliegend bestätigt., aber nicht etwa mit den beklagten Land daraus den bchluß gezogen, daß damit die in seinem Hauptgutachten ausgesprochenen Möglichkeiten eines Geländebruches oder der Einfluß aus Ueeer-korrektionen und aus Sog und Schwall vorbeifahrender Schiffe als Ursachen des Schadens aussuscheiden hätten- Das Berufungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen- Im Übrigen weist das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ablehnung mit Hecht darauf hin, daß die übrigen Prägen sich auf das frühere Gutachten bezogen und bereits beantwortet waren- Ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts ist daher nicht Postzusteller! 0 VII- Die Revision erweist sich daher als unbegründet-Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen - Artl Dr. Haidinger Dr- Messner Mormann Dr- Mezger