BGB § 932$ HOB § 366$ StVZO § 25 Wer sich beim Järwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt, handelt in der Regel grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB und § 366 HGBo Das gilt auch bei einem Geschäft zwischen Gebrauchtwagenhändlern. Dezember 1953 kaufte die Beklagte, die in Hpp einen Gebrauchtwagenhandol betreibt, von der Firma Kpp und pp^, mit der sie in laufender Geschäftsverbindung stand, sechs gebrauchte Personenkraftwagen, darunter den Mercedes 220 des Klägers, zu einem Gesamtpreis von 21 000,— DM. ihm sei der Kraftfahrzeugbrief für seinen alten Wagen verloren gegangen« Fie bäten deshalb, ihnen einen Lr-satzbrief auszustellen und die Angelegenheit zu beschleunigen, weil sie den Vagen inzwischen weiterverkauft hätten und es für sie deshalb dringend sei, in den Besitz des Briefes zu gelangen« In dem Schreiben sind die Daten des Fahrzeugs (llotor- und Fahrgestell-Hr,) angegeben, auch ist ihm die »dfeteilvng des Klägers vom 4» Januar 1954 beigefügt* Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe seines Kraftwagens mit der Behauptung, die Beklagte sei bei Erwerb des Wagens bösgläubig gewesen; denn ihr sei infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, daß die Firma und weder Eigentümerin des Wagens noch darüber verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie meint, eine Bösgläubigkeit scheide schon deshalb aus, weil ihr bei Übergabe des Wagens die Bescheinigung des Oberkreisdirektors von vom 8. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm durch l’eilurteil einen Betrag von 4*800,— DM nebst 5 $> Zinsen seit dem '.5* Januar 1954 zugesprochen und gleichzeitig seinen restlichen Klaganspruch durch Zv/ischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. des Klägers geworden und sei auch nicht berechtigt gewesen, über den Wagen in der geschehenen Form (Veräußerung mit anderen Yfegen an die Beklagte zu einem Gesamtpreis, wobei für ihn nur ein Preis von 4*800,— DM eingesetzt worden ist,) zu veräußern. lich des Verkaufs des neuen Mercedeswagens an ihn in Zahlung genommen, als widerlegt an, und schließt auch die Möglichkeit aus, diese Firma könne den alten Wagen bei Kläger (nur) eine Verkaufsmöglichkeit für seinen alten Wagen nachweisen sollen« Ser Erlös habe nach Möglichkeit '6,500,— SM betragen sollen« Wenn ein Käufer mit einem Angebot von 6,500,—- SM innerhalb bestimmter Zeit nicht gefunden worden sei, habe die Firma und beim Kläger Nachfrage halten sollen, was dann weiter mit dem Wagon geschehen solle, Saraus folgert es, diese Firma sei nicht berechtigt gewesen, den Wagen zu einem Preise von vveniger als 6,500,— SM und ohne vorherige Genehmigung des Klägers zu veräußern, Eiaie Auslegung der getroffenen Vereinbarung dahin, der Firma sei vom Kläger eine unbeschränkte Verfügung3er-mächtigung erteilt, das "Limit” habe lediglich die Bedeutung gehabt, die Firma habe ihm im Falle eines Verkaufs zu einem niedrigeren Preise den Limitpreis :• zahlen sollen, lehnt es ab. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine Verfügungsbefugnis der Firma und auch nicht daraus, daß der Kläger sie noch, nachdem er von dem Abschluß, eines Kaufvertrages über den Wagen Kenntnis erlangt.hatte, beauftragt hat, einen Ersatzkraftfahrzeügbrief ■•.zu beantragen. Gegenstandr Pie sind deshalb einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nur beschränkt zugänglich^ Einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten sie nicht, ;?ie halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus §§ 128, 138 Abs» 1, 139: 156, 286 ZPO einer Nachprüfung stand. Ihre Ausführungen kommen aber insoweit im Ergebnis auf eine anderweite Würdigung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Nachverhaltes, insbesondere auch dos Beweisergeb-nissos, und eine andere Auslegung der rechtsgcschäftli-chcn Erklärungen des Klägers und der Firma und hinaus, die im Revisionsverfahren nicht möglich ist« . 1, Die Revision meint, nach den FestStellungen des Berufungsgerichts habe die Firma K^|^ und den Wagen des Klägers zu einem Preise von 6,500,— DM veräußern odor selbst dafür übernehmen dürfen. Es lehnt darüber hinaus ausdrücklich eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen dahin, diese Firma habe-unter einem Preis von 6,500,— D& über den Viagen des Klägers mit der Maßgabe verfügen dürfen, daß sie ihm alsdann den limitpreis (als Vertragspreis) zahlen mußte, ausdrücklich ab (BU 23). Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es daraus keine anderen .Schlüsse gezogen hat« Sicherlich konnte cs dem Kläger gleichgültig sein, wie die Revision ausführt, von wem er die.6,500,— Daraus folgt aber noch nicht, daß er seinen Wagen an die Firma und auf Kredit ohne jede Sicherung verkaufen wollte, wie es bei ihrem Selbsteintritt der Fall, gewesen wäre. b) Daß er mit ihr einen Kaufvertrag hat abschließen wollen, ergibt sich auch nicht daraus, wie die Revision meint, daß er im Konkursverfahren über ihr Vermögen eine Schadensersatzforderung "aus dem (unberechtigten) Verkauf" seines Wagens angemeldet hat. Dazu war er berechtigt, weil sie den Wagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterschlagen oder veruntreut hat, und im übrigen sogar der Beklagten gegenüber verpflichtet, weil ihm auf jeden Fall auch die Firma und F^PP (als Gesamt Schuldnerin) der Kläger der Firma K^HP und FdA noch nach seiner Kenntnis vom Verkauf des Wagens den Auftrag erteilt hat, einen Ersatzkraftfahrzeugbrief zu beantragen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. den Schluß zu ziehen, der Kläger habe (nunmehr) den Kaufvertrag mit dieser Firma schließen und sich nur en sie (wegen des Preises) halten wollen» Dazu zwingt auch nicht seine Feststellung, er habe damals noch der Meinung sein können, mit junior werde noch eine zufriedenstellende Regelung getroffen werden. 3.) Daraus, daß nicht geklärt worden ist, "wie es der Beklagte verstanden habe, die Ausstellung eines Ersatzbriefes an K^^|und zu verhindern" in Ver- a) Bei dem bezeichneten Schriftsatz handelt es sich weder um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne von §§ 129 ff ZPO, da er erkennbar erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung abgefaßt und nachgereicht ist, noch um einen gemäß § 272 a ZPO nachgelassenen Schriftsatz. o) Daß das Berufungsgericht das Telefongespräch vom 4» Januar 1954 und die erwähnten Schreiben vom 4, und 6* Januar 1954 nicht so gewürdigt hat, wie sie die Revision gewertet wissen möchte, lag, wie bereits ausgeführt ist, im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens» Das gleiche gilt übrigens auch, soweit es für unerheblich gelialten hat, daß der Kläger von der Firma K^l^ünd die Herausgabe der 5»000,— DM verlangte, die der Zeuge bei Ablieferung des alten Mercedes des Klägers bei der Beklagten von dieser in erhalten und nach mitgebracht hatte; denn dies ist erst geschehen, als der Kläger bereits von der Zahlungseinstellung der Firma Kpp^ und Kenntnis erlangt. geführt, nicht berechtigt sein, den Wagen für Rechnung des Klägers im eigenen Hamen zu verkaufen, sondern ihm nur eine Verkaufsmöglichkeit zu dem Preise von 6»500,— ' Das Berufungsgericht hat nach allem seine Entscheidung rechtsirrtumsfrei darauf abgestellt, ob die Beklagte in dera Zeitpunkt, als ihr der Wagen der Klägers am 8. I» Las Berufungsgericht hat grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht» Bei seinen Erwägungen ist es davon ausgegangen, der Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, ohne daß sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen und übergeben lasse, stelle im allgemeinen etwas so ungewöhnliches dar, daß die Lebenserfahrung für einen in aller Regel unrechtmäßigen oder doch zu dem mindesten leichtfertigen Erwerb spreche» Es meint, nur unter ganz besonderen Umständen könne bei fehlender Briefüber- gäbe ausnahmsweise dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit mit Erfolg begegnet wer den , * Dabei sei es Sache desjenigen, der sich auf seinen guten Glauben berufe, solche besonderen Umstände darzulegen und zu beweisen» Es sieht solche hier nicht als gegeben an» Dazu führt es aus, sie könnten auch nicht in dem etwaigen guten Ruf der Firma l;PP und gesehen werden, weil auch Firmen'mit ausgezeichnetem Rufe plötzlich zusammenbrechen könnten, wobei sich dann häufig herausstelle, daß sich ihre Inhaber Unredlichkeiten hätten zu schulden kommen lassen. Gerade bei Gebrauchtwagen müßte, so fährt es fort, immer damit gerechnet werden, sie seien einem früheren Besitzer rechtswidrig entzogen, .Da auch eine Firma von allerbestem Rufe nicht dagegen gefeit sei, gelegentlich ungerechtfertigte Verfügungen zu treffen, sei es auf jeden Fall in hohem Maße leichtfertig, wenn ein Erwerber lediglich im Vertrauen auf den guten Ruf eines Verkäufers die ihm vom Gesetz gegebene Sicherungsmöglichkeit, nämlich die Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief, nicht ausnutze.. Januar 1954 sieht.es keinen Umstand, der eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen könnte, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil sich aus ihr ergab, daß die Firma Kpp uhd Fpp den Brief nicht hatte und daß seine Neuausfertigung von dem Ausgang eines "AufgebotsVerfahrens abhängig gemacht war. Baß aber für den Handel jedenfalls mit gebrauchten Kraftwagen die Vorlage und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes bei 'Übereignungen von erheblicher Bedeutung ist und daß in der Regel jeder grob fahrlässig handelt, der sich beim Kauf eines solchen Wagens den Brief nicht mit übergeben läßt, entspricht der jetzt herrschenden Auffassung sowohl im Schrifttum wie in der Rechtsprechung (BGB RGEK 10, JLufl. 10» 122 betrifft einen Rail, in dem der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob sich ein Straßei}, verkehr samt einem Dritten, dem Käufer eines Kraftwagens, gegenüber einer AmtspflichtVerletzung im Sinne von § 839 BGB dadurch schuldig gemacht hatte, daß es entgegen den gesetzlichen Vorschriften einen Kraftwagen ohne Vorlage des .Briefes zugelassen hatte. In diesem Zusammenhang ist vom Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt-, der Brief diene nicht dem Schutze des Rechtsverkehrs in dem Sinne, daß aus seinem Besitze unbedingt auf die Verfügungsbe-reohtigung des Briefinhabers über den Wagen geschlossen werden könnte. Aus diesem Grunde ist ausgesprochen, die Amtspflicht des Zulassungsbeamten, sichbei-jeder Befassung mit dem Wagen den Brief vorlegen zu lassen, bestehe nicht gegenüber demjenigen, der auf die Verfiigungs- . Deshalb ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, ein Erwerber handele in der Regel grob fahrlässig und damit im Ergebnis auf eigene Gefahr, wenn er sich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen und mit Übergeben läßt. Es hat sie aber hier reohtsirrtumsfrei aus tatrichterlichen Erwägungen nicht im Sinne der Beklagten gewürdigt» Seine Ausführungen halten insoweit auch den Einzelangriffen der Revision, auch soweit sie auf § 286 ZPO gestützt sind, stand. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag nicht etwa übersehen, sondern hat als richtig unterstellt, daß auf die Vorlage des Briefes beim Erwerb von Kraftwagen unter Großhändlern häufig verzichtet werde (BU 29). Im übrigen dürfe auch die großzügige Handhabung einer bestimmten Gruppe von Geschäftsleuten nicht dazu führen, daß der Kraftfahrzeugbrief seiner vom Gesetzgeber gewollten Schutz-funktion zu Gunsten des Kraftfahrzeugeigentümers beraubt werde. Auch dem ist beizutreten'« Bas Berufungsgericht hält sich damit auch im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts daß schlechte Gewohnheiten des Handels boi der Frage des guten Glaubens nicht zu beachten sind (BGB RGRK 10.- Auf3 . 2. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision auszuftthren sucht, übersehen, daß im vorliegenden Fall der Brief tatsächlich abhanden gekommen war, und zwar beim rechtmäßigen Briefbesitzer und Eigentümer des Kraftwagens, sowie daß dieser die Firma und F^^ beauf- Es ist nicht richtig, wie die Revision meint, aus der Nichtexistenz eines Kraftfahrzeugbriefes könne, wenn er dem Eigentümer abhanden gekommen sei, überhaupt nichts hergeleitet werden. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen, wie die .Revision glaubt, daß die Firma und habe verkaufen dürfen^ es hat vielmehr das Gegenteil festgestellt, nämlich die Firma und Ffp| habe nur den Auftrag gehabt, dem Kläger eine Verkaufsmöglichkeit nachzuweisen, nicht aber den Wagen - nach Gutdünken zu verkaufen. Eine andere Fraget die aber mit dem gutgläubigen Erwerb nichts zu tun hat, ist, ob der Kläger den Verkauf nicht möglicherweise nachträglich genehmigt hätte, wenn diese Firma für den unberechtigten Verkauf Schadensersatz hätte leisten können, 3, Auf vorwiegend tatrlchterlicheh Erwägungen beruht es auch, wenn das Berufungsgericht trotz des Vorliegens und der Übergabe der Bescheinigung des Straßenverlcehrs-amtes vom 8, Januar 1934 eine grobe Fahrlässigkeit a) Das gilt insbesondere, soweit es hierbei darauf verweist, aus dieser Bescheinigung sei nicht einmal zu ersehen gewesen, daß sich der darin erwähnte Kraftfahrzeugbrief I 178 639 auf den übergebenen Wagen des Klägers Das ist nichts anderes, als wenn sie j sich einen falschen Kraftfahrzeugbrief hätte vorlegen lassen,) ohne nachzuprüfen, ob er wirklich zu dem Wagen gehörte, den sie zu Eigentum erwerben wollte. b) Unerheblich ist hier auch, daß der Brief unstreitig dem Eigentümer verloren gegangen war und daß er die Firma und E^|^^efmächtigt hatte, in seinem Namen eine Zv/eitschrift ausstellen zu lassen. Das hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern erkennbar deshalb für bedeutungslos gehalten, weil sich aus der bei der Übergabe alloin vorgelegten Bescheinigung vom 8. Dabei verweist es darauf, aus ihr habe sich sowohl ergeben, die Firma K^^^ und F^p habe den Kraftfahrzeugbrief nicht, als auch seine Neuausfertigung sei erst noch von dem Ausgang eines Aufgebots-Verfahrens (gemeint* einer öffentlichen Ausbietung nach § 25 Abs, 2 Satz 2 StVZO) aohüngig gewesen. c) Ebensowenig ist es aus Rächtsgründen angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Beklagte könne sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, auch das Amt für Verkehr in habe dio Bescheinigung des Landkreises in als ausreichend für die Ausstellung einer internationalen Zulassung angesehen. fortige Vorlegung des Briefes entbehrlich gemacht, so würde gleichwohl eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten fost-zustellen sein, r/eil sie durch die Vorgänge bei einem früheren Wagenkauf sich zu besonderer Vorsicht gegenüber der genannten Firma habe veranlaßt sehen müssen, handelt es sich um eine Hilfserwägung. Auf sie kommt es an sich nicht an, weil die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, wie soeben ausgeführt worden.ist, keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. lagen, noch nicht nachgeliefert hatte, den Schluß zog, die Beklagte habe daraus, auch ohne Einzelheiten darüber zu wissen, weshalb das nicht geschehen war, ersehen müssen, daß die Firma und F^^^ nicht mehr voll zuverlässig war. Das Berufungsgericht will der Beklagten erkennbar nicht zu dem Vorwurf machen, daß sie den Vorführwagen gekauft hat, ohne.sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen? so daß dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um einen Neuwagen handelt, bei dessen Ankauf es nicht unbedingt der Vorlage des Briefes bedarf.Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen, daß die Bescheinigung vom 8. Soweit die; Revision aüsführt, wenn die Firma K( und F^^ den Wagen für 6.500,— DM habe verkaufen dürfen, ihn aber nur für 4.800,— DM veräußert habe, so könne allenfalls ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.70C,— DM in Betracht kommen und das auch nur dann, wenn der Wagen.mehr als 4.800,— DM wert gewesen sei, so beachtet sie einmal nioht genügend, daß die Firma und den Wagen nach den Feststellungen des Berufungs- Darüber hinaus besteht aber der Schaden des Klägers nach den angezogenen Gesetzesbestimmungen darin, daß ihm die Beklagte den bösgläubig erworbenen Wagen, dessen Eigentümer er geblieben war., nicht herausgeben kann. Das Berufungsgericht hat auch nicht, soweit es den weit ergehenden Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, § 304 ZPO verletzt, wie die Revision meinte Bei einer Vorabentsclieidung über den Grund eines Schadensersatzanspruches genügt, daß nach der gegebenen Sachlage ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden wahrscheinlich oingetreten ist. Daß es einen über 4.800,— DLI hinaus gehenden Schaden für mindestens wahrscheinlich hält, ist aber ohne weiteres dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen$ denn es betont, der Wagen habe einen Wert von "mindestens” 4.800,— DM gehabt und hebt hervor, die Beklagte habe ihn nach Anbringung nur einiger Verbesserungen für 5.800,— DM weiterverkauft.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung % nein 2321 BGB § 932$ HOB § 366$ StVZO § 25 Wer sich beim Järwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt, handelt in der Regel grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB und § 366 HGBo Das gilt auch bei einem Geschäft zwischen Gebrauchtwagenhändlern. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1958 - VOT ZR 212/57 - OLG Hamburg ■011.2^212/57 Verkündet am 2« Bezcmber 1958 Klett y Justizobersekretär als Urkund sb e amt er der Geschäftsstelle Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. - Kläger. Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br» hat der VTII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Bezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann und der Bundesricliter Artl, Br. Spieler, Dr. Borschel und Br, Mezger für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Heinrich Z^j^^ Alleininhaber Paul Carl gegen den Kaufmann Herbert W Von Rechts *v«gen Tatbestands Per Kläger, der Geschäftsführer der Cf für Viehverwertung in App^, kaufte am 17. Dezember 1955 bei der Firma Kp|P ^d 3p§P, der ^PPP Vertriebssteile der Dpppp^l^-AktiengeSeilschaft,. für sich persönlich einen fabrikneuen "Mercedes 18O", Dieser Wagen wurde am folgenden Tage geliefert und vom pJLäger mit einem - von der Firma KfllP und F( alsbald eingelösten - Scheck bezahlt. Der Kläger wollte um die gleiche Zeit seinen alten Wagen-, einen Mercedes 220 mit dem polizeilichen Kennzeichen 0 P-3721, verkaufen. Der Wagen blieb zunächst noch bei ihm in k^f/^ stehen. Er wurde gegen Ende Dezember 1933 von der Firma K^IPi und fp|P nach T/PUB überführt. Im gegenwärtigen Verfahren besteht darüber Streit, cb die Abholung gegen den Willen des Klägers erfolgt ist, sowie darüber, ob er sie gegebenenfalls nachträglich genehmigt hat. Am 30. Dezember 1953 kaufte die Beklagte, die in Hpp einen Gebrauchtwagenhandol betreibt, von der Firma Kpp und pp^, mit der sie in laufender Geschäftsverbindung stand, sechs gebrauchte Personenkraftwagen, darunter den Mercedes 220 des Klägers, zu einem Gesamtpreis von 21 000,— DM. Die Fahrzeuge sollten zu ihr nach HppP^ überführt werden« Sie zahlte sofort 10.000,— DM an. Kraftfahrzeugbriefe wurden bei Kaufabschluß weder überge-. ben noch vorgelegt. Am 4. Januar 1954 schrieb der Kläger der Firma PP und Fffe, der Kraftfahrzeugbrief für seinen Mercedes 220 sei ihm anscheinend verloren gegangen? der V/agen be- finde sich seit der Zulassung am 21, Dezember 1951 beim DritCcr am Fahrzeuge beständen nicht, so daß keine Veranlassung gegeben gewesen seiy den Brief als Sicherheit an irgendeiner Stelle zu hinterlegen«, Der Brief schließt? "Bach Lage der Dinge bitte ich Sie, in meinem Kamen eine Zweitschrift ausstellen zu lassen»" nuer 1954 dem Straßenverlcehrsamt in A^0^ mit, sie hätten den i,iercedes 220 des Klägers bei Lieferung eines neuen V/agens in Zahlung genommen.- Der Kläger habe ihnen geschrieben. ihm sei der Kraftfahrzeugbrief für seinen alten Wagen verloren gegangen« Fie bäten deshalb, ihnen einen Lr-satzbrief auszustellen und die Angelegenheit zu beschleunigen, weil sie den Vagen inzwischen weiterverkauft hätten und es für sie deshalb dringend sei, in den Besitz des Briefes zu gelangen« In dem Schreiben sind die Daten des Fahrzeugs (llotor- und Fahrgestell-Hr,) angegeben, auch ist ihm die »dfeteilvng des Klägers vom 4» Januar 1954 beigefügt* Der Oborkreisdirektor des Landkreises stellte unter dem 8. Januar 1954 folgende haven bescheinigt, daß das Aufgebotsverfahren für den in Ver leitet wurde* Hach erfolgter Aufbietung wird der jßrsatzkraft-fahrzeugbrief übersandt *" Straßenverkehrsamt J in seinem Besitz? Anrechte *r AV und 1 teilten daraufhin unter dem 6.. Ja- Bescheinigung aus5 "Hierdurch wird der Firma K und in Wilhclms- lust geratenen Kraftfahrzeugbrief I in die Wege ge- • f Ter Mercedes 220 des Klägers wurde bei der Beklagten in am 8’ Januar 1954 abgeliefert. Dabei wurde die Bescheinigung des Landkreises A0/& mit übergeben. Die Beklagte zahlte weitere 5.000,— DM. Am 9. Januar 1954 stellte die Firma und um 9 Uhr vormittags ihre Zahlungen ein. Über ihr Vermögen wurde später das Konlcursverfahren eröffnet. Am 11. Januar 1954 forderten die Anwälte des Klägers die Beklagte auf, den Mercedes 220 herauszugeben, weil er ihr gegen den Willen des Klägers übergeben worden sei. Pie Beklagte lehnte durch Schreiben ihrer Anwälte vom 12. Januar 1954 die Herausgabe mit der Begründung ab, sie habe gilt gläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Ende Februar 1954 verkaufte und führte sie den Wagen nach Horwegen aus. Die zur Ausfuhr erforderlichen Papiere hat sie auf Grund der Bescheinigung des Landkreises Ap4P vom 8. Januar 1954 erhalten. Mit der Klage verlangt der Kläger Schadensersatz wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe seines Kraftwagens mit der Behauptung, die Beklagte sei bei Erwerb des Wagens bösgläubig gewesen; denn ihr sei infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, daß die Firma und weder Eigentümerin des Wagens noch darüber verfügungsberechtigt gewesen sei. Seinen Schaden hat der Kläger auf 6.500,— DM nebst 5 # Zinsen seit dem 15» Januar 1954 berechnet. t Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten. Sie behauptet, der Y»agen habe der Firma 4P und '^4IP gehört, auf jeden Fall sei sie berechtigt gewesen, über ihn zu verfügen. Sie meint, eine Bösgläubigkeit scheide schon deshalb aus, weil ihr bei Übergabe des Wagens die Bescheinigung des Oberkreisdirektors von vom 8. Januar 1954 vorgelegt wor- den sei, die den Kraftfahrzeugbrief zu ersetzen geeignet gewesen sei, auf Grund deren sie auch später ohne weiteres die für die Ausfuhr nötigen Papiere erhalten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihm durch l’eilurteil einen Betrag von 4*800,— DM nebst 5 $> Zinsen seit dem '.5* Januar 1954 zugesprochen und gleichzeitig seinen restlichen Klaganspruch durch Zv/ischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte Klagabweisung. Entscheidüngsgründe 8 L, Das Berufungsgericht geht davon aus. die Firma K^P^ und sei nicht Eigentümerin des Mercedes 220 des Klägers geworden und sei auch nicht berechtigt gewesen, über den Wagen in der geschehenen Form (Veräußerung mit anderen Yfegen an die Beklagte zu einem Gesamtpreis, wobei für ihn nur ein Preis von 4*800,— DM eingesetzt worden ist,) zu veräußern. Es sieht die Behauptung der Beklagten, die Firma K^^ und habe dein alten Wagen des Klägers anläß- lich des Verkaufs des neuen Mercedeswagens an ihn in Zahlung genommen, als widerlegt an, und schließt auch die Möglichkeit aus, diese Firma könne den alten Wagen bei Kläger (nur) eine Verkaufsmöglichkeit für seinen alten Wagen nachweisen sollen« Ser Erlös habe nach Möglichkeit '6,500,— SM betragen sollen« Wenn ein Käufer mit einem Angebot von 6,500,—- SM innerhalb bestimmter Zeit nicht gefunden worden sei, habe die Firma und beim Kläger Nachfrage halten sollen, was dann weiter mit dem Wagon geschehen solle, Saraus folgert es, diese Firma sei nicht berechtigt gewesen, den Wagen zu einem Preise von vveniger als 6,500,— SM und ohne vorherige Genehmigung des Klägers zu veräußern, Eiaie Auslegung der getroffenen Vereinbarung dahin, der Firma sei vom Kläger eine unbeschränkte Verfügung3er-mächtigung erteilt, das "Limit” habe lediglich die Bedeutung gehabt, die Firma habe ihm im Falle eines Verkaufs zu einem niedrigeren Preise den Limitpreis :• zahlen sollen, lehnt es ab. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine Verfügungsbefugnis der Firma und auch nicht daraus, daß der Kläger sie noch, nachdem er von dem Abschluß, eines Kaufvertrages über den Wagen Kenntnis erlangt.hatte, beauftragt hat, einen Ersatzkraftfahrzeügbrief ■•.zu beantragen. Sarin sieht es insbesondere nicht sein Einverständnis mit der bereits erfolgten abredewidrigen Verfügung über den Wagen, d.li, nicht seine Genehmigung;,.. - XI. Sie Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben die Auslegung eines Individualvertrages, der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Firma K und F , zürn Gelegenheit des Verkaufs deB neuen angekauft haben Es stellt fest, die Firma K und habe dei und habe dem Gegenstandr Pie sind deshalb einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nur beschränkt zugänglich^ Einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten sie nicht, ;?ie halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus §§ 128, 138 Abs» 1, 139: 156, 286 ZPO einer Nachprüfung stand. Diese rügt zwar auch Verletzung der §§ 133, 157 BGB, 383, 406 HGB. Ihre Ausführungen kommen aber insoweit im Ergebnis auf eine anderweite Würdigung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Nachverhaltes, insbesondere auch dos Beweisergeb-nissos, und eine andere Auslegung der rechtsgcschäftli-chcn Erklärungen des Klägers und der Firma und hinaus, die im Revisionsverfahren nicht möglich ist« . 1, Die Revision meint, nach den FestStellungen des Berufungsgerichts habe die Firma K^|^ und den Wagen des Klägers zu einem Preise von 6,500,— DM veräußern odor selbst dafür übernehmen dürfen. Damit1gibt sie jedoch seinen Feststellungen und Ausführungen einen Sinn, den sie erkennbar nicht haben. Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, die Firma und habe dem Kläger nur eine MVerkaufsmöglichkeit zu dem Preise von 6.500.— DM nachweisen” sollen. Es lehnt darüber hinaus ausdrücklich eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen dahin, diese Firma habe-unter einem Preis von 6,500,— D& über den Viagen des Klägers mit der Maßgabe verfügen dürfen, daß sie ihm alsdann den limitpreis (als Vertragspreis) zahlen mußte, ausdrücklich ab (BU 23). Daraus er- t gibt sich, daß es einen sog. ''Sclbsteintritt» der genannten Firma in einem solchen Falle nach den getroffenen Vereinbarungen für unzulässig hält. Das ist eine mögliche Auslegungj bei der das Berufungsgericht auch weder gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen, nooh § 286 ZPO verletzt hat, 2, a) Es hat die Aussage des Zeugen berück- sichtigt v, welcher bekundet, hatte, seitens des Klägers "wäre nichts dagegen eingewendet, wenn und den Wagen für eigene Rechnung gegen Zahlung von 6.500,— DM" übernommen hätten. Es ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn es daraus keine anderen .Schlüsse gezogen hat« Sicherlich konnte cs dem Kläger gleichgültig sein, wie die Revision ausführt, von wem er die.6,500,— IM "erhielt". Daraus folgt aber noch nicht, daß er seinen Wagen an die Firma und auf Kredit ohne jede Sicherung verkaufen wollte, wie es bei ihrem Selbsteintritt der Fall, gewesen wäre. > ■ ' b) Daß er mit ihr einen Kaufvertrag hat abschließen wollen, ergibt sich auch nicht daraus, wie die Revision meint, daß er im Konkursverfahren über ihr Vermögen eine Schadensersatzforderung "aus dem (unberechtigten) Verkauf" seines Wagens angemeldet hat. Dazu war er berechtigt, weil sie den Wagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterschlagen oder veruntreut hat, und im übrigen sogar der Beklagten gegenüber verpflichtet, weil ihm auf jeden Fall auch die Firma und F^PP (als Gesamt Schuldnerin) für seinen Schaden haftet, ■ ■ . . . c) Daß. der Kläger der Firma K^HP und FdA noch nach seiner Kenntnis vom Verkauf des Wagens den Auftrag erteilt hat, einen Ersatzkraftfahrzeugbrief zu beantragen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Revision war.es jedoch nicht genötigt, daraus den Schluß zu ziehen, der Kläger habe (nunmehr) den Kaufvertrag mit dieser Firma schließen und sich nur en sie (wegen des Preises) halten wollen» Dazu zwingt auch nicht seine Feststellung, er habe damals noch der Meinung sein können, mit junior werde noch eine zufriedenstellende Regelung getroffen werden. Es ist auc.ii aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es nicht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe der abrede-widrigen Verfügung über den Wagen zugestimmt:, sondern habe. sich seine Entscheidung noch Vorbehalten. Das gleiche gilt, soweit es in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe nicht zu befürchten brauchen, die Firma junior in den Besitz des Ersatzbriefes gelangen und die sen dann alsbald an die Beklagte aushändigen; denn es Stellung des Ersatzbriefes werde noch längere Zeit dauern, !Üri~i't diese Erklärung aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat* zu, dann brauchte das Berufungsgericht auch nicht in dem Auftrag des Klägers an die Firma und F^^, in seinem Hamen einen Ersatzbrief zu beantragen, den Ausdruck seines "vollen Vertrauens" zu dieser Firma zu erblicken, wie die Revision meint. 3.) Daraus, daß nicht geklärt worden ist, "wie es der Beklagte verstanden habe, die Ausstellung eines Ersatzbriefes an K^^|und zu verhindern" in Ver- bindung damit, daß das Berufungsgericht zu Unrecht . Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 30. April 1957 für unerheblich gehalten und deshalb rechtsirrtümlich die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, sucht die Revision.exne Verletzung der Vorschriften der §§ 128, 138, 139, 156 ZPO herzuleiten. Auch diese Verfahrensiegen greifen nicht durch. werde noch vor der Unterredung mit sei ihm von dem Zeugen D »erklärt worden, die Aus- 10 - :r.. t\ ( . '•h i • t »V ii’ il *V r •• i y,' 3 > . h- *• it. n a) Bei dem bezeichneten Schriftsatz handelt es sich weder um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinne von §§ 129 ff ZPO, da er erkennbar erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung abgefaßt und nachgereicht ist, noch um einen gemäß § 272 a ZPO nachgelassenen Schriftsatz. Lotzeres ergibt sich eindeutig aus 'dem Protokoll übor dio letzte mündliche Verhandlung, aber auch aus dem Schriftsatz selbst. Wie solche nachträglich eingereichten Schriftsätze zu bc-landeln sind, ist umstritten und hat Schrifttum und Praxis schon seit langem beschäftigt (Schumann und Heilberg, "Das Hachschieben von Schriftsätzen im Zivilprozoß. Seine Ursachen. Seine Beseitigung.", JW 1933, 814 und 616$ Buchholz, "Pas Einreichen von Schriftsätzen nach der letzten mündlichen Verhandlung", HJW 1955, 535 und Erdsiok, "Rückgabe nachträglich eingereichter Schriftsätze", HJW 1955', 939, dazu auch Ball, "Schriftsätze nach der Verhandlung", DRZ 1955, 220). Eine abschließende Beurteilung der Präge, ob diese Schriftsätze, wie zu dem Teil vor^eschlagen wird, einfach zurückgegeben werden können (dazu Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 133 Anm. II 2, § 156 7jnm. Ij Baumbach/Lauter-bach ZPO 25. Aufl., § 133 Anm. 2 B, § 156 Anm, 2), ist hier nicht erforderlich. Die sachliche Berücksichtigung des in solchen Schriftsätzen neu.Vorgetragenen würde jedenfalls eine Verletzung dos § .128 ZPO bedeuten ( RGZ 115, 222, 223), auf die allerdings verzichtet werden könnte, hier aber erkennbar nicht verzichtet ist. Etwaigos neues Vor-. bringen kann aber Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dann geben, wenn sich aus ihm ergibt, daß die . bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen ist und daß eine angemessene Ausübung des Pragerechts unterblieben war (§ 139 ZPO). Alsdann muß die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet werden (RGZ 102, 263, 266). Es ist aber herrschende Meinung, daß der Anlaß zu der Wiederer- - 11 Öffnung nicht in nachträglichem tatsächlichem Vorbringen liegen darf, sondern nur in dem zur Zeit des Verhandlungsschlusses vorliegenden Prozeßstoff (Stein/Jonas/Schönke, aaO und § 272 a Anm, I 3? Baumbach/lautorbach aaO, § 156 Anm« 2, »Vieczorek ZPO § 156 B I, II a, II a l, Zöllor ZPO 7«. Aufl» § 156.. RG JÜ7 1938, 1912)« Im übrigen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in das vom lievisionsgericht nicht nachprüfbare Ermessen des Berufungsgerichts gestellt (RCrZ 102, 263, 266)«. b) Weil es sioh um Verfahrensrügen handelt, wäre es nach § 554* Abs«. 3 Nr« 2 Buchstabe b ZPO erforderlich ge- t wesen, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmengel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden (BGHZ 14, 205, 209, 210)« Nach den Ausführungen zu a) genügte dafür die Bezugnahme auf den nachgereichten Schriftsatz vom 30, April 1957 nicht? denn dieser durfte vom Berufungsgericht sachlich nicht berücksichtigt werden« Es hätte au3 dem zur Zeit des Verhendlungsschlusses vorliegenden Prozeßstoff auf die entsprechenden Stellen und Blattzahlen der von der Beklagten vorgetragenen Schriftsätze hingewiesen werden müssen (BGHZ aaO), aus denen sich ergeben soll, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft und daß eine angemessene Ausübung des Fragerechts unterblieben. war (§ 139 ZPO), Bas ist nicht geschehen. Auch wenn man die in dem nachgereichten Schriftsatz vom 30. April 1957 angeführte Schriftsatzstelle (Schriftsatz vom 23« April 1957 S 3) und die.darin weiter erwähnten Anlagen 1 und 2 zur Klagschrift (Schreiben des Klägers an und vom 4« Januar 1954 und Schreiben dieser Firma an das Straßenverkehrsamt vom 6, Januar 1954) als mit in der Revisions- schrift angezogenen ansieht, so ergibt sich daraus auch noch nicht, daß eine weitere Aufklärung im Sinne des Vor- .-12-, bringens der Revision geboten gewesen wäre., Es ist auch nicht erkennbar# inwiefern das Berufungsgericht - im . Hinblick auf den ihm am Schlüsse der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Prozeßstoff - von seinem Ermessen, die Verhandlung wieder zu eröffnen oder nicht, einen unangemessenen Gebrauch gemacht haben soll« o) Daß das Berufungsgericht das Telefongespräch vom 4» Januar 1954 und die erwähnten Schreiben vom 4, und 6* Januar 1954 nicht so gewürdigt hat, wie sie die Revision gewertet wissen möchte, lag, wie bereits ausgeführt ist, im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens» Das gleiche gilt übrigens auch, soweit es für unerheblich gelialten hat, daß der Kläger von der Firma K^l^ünd die Herausgabe der 5»000,— DM verlangte, die der Zeuge bei Ablieferung des alten Mercedes des Klägers bei der Beklagten von dieser in erhalten und nach mitgebracht hatte; denn dies ist erst geschehen, als der Kläger bereits von der Zahlungseinstellung der Firma Kpp^ und Kenntnis erlangt. hatte und nunmehr retten wollte, was.zu retten war« Daraus kann weder darauf geschlossen werden, daß diese Firma den Wagen selbst vom Kläger gekauft hatte, noch daß dieser mit einem "Selbsteintritt11 einverstanden gewesen ist» •’: >; ;•/ ’ 5 * * * * * * 5. Die Ausführungen der Revision, wenn an eine Person ein Wagen zur Veräußerung gegeben und ihr dabei ein bestimmter Mindeetbetrag bei der Veräußerung vor- geschrieben werde, so. liege eine Verkaufskommission im Sinne des §. 385 HGB vor, steten mit dem vom Berufungs- gericht festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang» Danach sollte die Firma K^|P und F^^P, wie bereits aus- geführt, nicht berechtigt sein, den Wagen für Rechnung des Klägers im eigenen Hamen zu verkaufen, sondern ihm nur eine Verkaufsmöglichkeit zu dem Preise von 6»500,— DH nachv/eisen, ohne das Recht zu haben, den Wagen zu einem niedrigeren Preise abzustoßen und dem Kläger gegenüber zu dem limitpreis von 6»500,— DM in den Vertrag "einzutreten”, Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1 und 2 verwiesen werden» Damit entfällt auch eine Anwendung von § 406 HGrB« 3» ' Das Berufungsgericht hat nach allem seine Entscheidung rechtsirrtumsfrei darauf abgestellt, ob die Beklagte in dera Zeitpunkt, als ihr der Wagen der Klägers am 8. Januar 1954 abends übergeben wurde, gutgläubig im Sinne von § 93?. BGB oder § 366 HGB gewesen ist» Weil Kenntnis von dem Hichteigentum oder von der fehlenden Verfügungsbefugnis der Firma K^|^ und F^^^ nicht behauptet ist* kam es nur darauf an, ob ihr infolge grober Fahrlässig“ keit unbekannt gewesen ist, daß der Mercedes 220 der genannten Firma nicht gehörte und daß ihr auch die Befugnis fehlte, in der geschehenen Form über ihn zu verfügen« I» Las Berufungsgericht hat grobe Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht» Bei seinen Erwägungen ist es davon ausgegangen, der Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, ohne daß sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen und übergeben lasse, stelle im allgemeinen etwas so ungewöhnliches dar, daß die Lebenserfahrung für einen in aller Regel unrechtmäßigen oder doch zu dem mindesten leichtfertigen Erwerb spreche» Es meint, nur unter ganz besonderen Umständen könne bei fehlender Briefüber- •—14 s“ gäbe ausnahmsweise dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit mit Erfolg begegnet wer den , * Dabei sei es Sache desjenigen, der sich auf seinen guten Glauben berufe, solche besonderen Umstände darzulegen und zu beweisen» Es sieht solche hier nicht als gegeben an» Dazu führt es aus, sie könnten auch nicht in dem etwaigen guten Ruf der Firma l;PP und gesehen werden, weil auch Firmen'mit ausgezeichnetem Rufe plötzlich zusammenbrechen könnten, wobei sich dann häufig herausstelle, daß sich ihre Inhaber Unredlichkeiten hätten zu schulden kommen lassen. Es legt weiter dar, die fehlende Berechtigung des Veräußerers könne auch auf anderen Möglichkeiten (Formfehler bei Erwerb, Mißverständnis beim Vertragsschluß, Anfechtung usffo) beruhen. Gerade bei Gebrauchtwagen müßte, so fährt es fort, immer damit gerechnet werden, sie seien einem früheren Besitzer rechtswidrig entzogen, .Da auch eine Firma von allerbestem Rufe nicht dagegen gefeit sei, gelegentlich ungerechtfertigte Verfügungen zu treffen, sei es auf jeden Fall in hohem Maße leichtfertig, wenn ein Erwerber lediglich im Vertrauen auf den guten Ruf eines Verkäufers die ihm vom Gesetz gegebene Sicherungsmöglichkeit, nämlich die Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief, nicht ausnutze.. Rer (Tatsache, daß auf die Vorlage des Briefes beim Erwerb von Kraftwagen unter Großhändlern häufig verzichtet werde, legt es keine Bedeutung bei. Auch in der bei Übergabe des Kraftwagens hier mitüber reichten Bescheinigung des Straßenverkehrsamtes in ApP vom 8. Januar 1954 sieht.es keinen Umstand, der eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen könnte, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil sich aus ihr ergab, daß die Firma Kpp uhd Fpp den Brief nicht hatte und daß seine Neuausfertigung von dem Ausgang eines "AufgebotsVerfahrens abhängig gemacht war. w 13 _ II, Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten., Es hat weder verkannt, daß der Kläger für die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten an sich beweispflichtig ist, noch ist es von einem falschen Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne der § 932 3GB und § ;J66 ließ aus gegangen, wie er im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch vom Bundesgerichtshof entwickelt worden ist (BGHZ 10, 14, 16f und Urt. vom 23c Mai 1956 - TV 3R 34/56 - Bi BGB § 932 Nr. 9), Babei ist auch zu berücksichtigen, daß das Revisionsgericht in der Nachprüfung, ob im Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der angezogenen Gesetzesbestimmungen anzunehmen ist, beschränkt ist; denn es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, sowie ob es sich des Unterschiedes der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist, während der Grad der erforderlichen Abweichung, d.h. die Beurteilung was im gegebenen Falle grob ist, im wesentlichen dem Tatrichter obliegt (BGH aaO; Sohlegelberger - Hefermehl HGB, 3« Auflc, § 366 Anm. 25)* Baß aber für den Handel jedenfalls mit gebrauchten Kraftwagen die Vorlage und Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes bei 'Übereignungen von erheblicher Bedeutung ist und daß in der Regel jeder grob fahrlässig handelt, der sich beim Kauf eines solchen Wagens den Brief nicht mit übergeben läßt, entspricht der jetzt herrschenden Auffassung sowohl im Schrifttum wie in der Rechtsprechung (BGB RGEK 10, JLufl. § 932 Anm. 6b; Staudinger BGB 11* Aufl. § 932, Rand Nr.« 24 S. 658; Soergel, BGB 8» Aufl- - 16 § 932 Anm. 4 b $ palandt BGB 17o Aufl., § 932 Anm. 2 b? Erman, BGB 2« Aufl, § 932 Anm, 6, OIG Celle DAR 1937» 25 void. 1954, 255? OLG Hamburg MDR 1951 , 354 u.a.). Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes BGHZ 10, 69, 74 und 10, 122 entgegen. Beide. behandeln einen anderen Sachverhalt. In BGIIZ 10, 69, 74 war im Streit, ob derjenige, welcher einen fabrikneuen Kraftwagen von einer autorisierten Verkaufsstelle erworben hatte, deshalb grobfahrlässig gehandelt hatte, weil er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht hatte vorlegen lassen. Das hatte das Berufungsgericht aus besonderen, nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen verneint. BGHZ. 10» 122 betrifft einen Rail, in dem der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob sich ein Straßei}, verkehr samt einem Dritten, dem Käufer eines Kraftwagens, gegenüber einer AmtspflichtVerletzung im Sinne von § 839 BGB dadurch schuldig gemacht hatte, daß es entgegen den gesetzlichen Vorschriften einen Kraftwagen ohne Vorlage des .Briefes zugelassen hatte. In diesem Zusammenhang ist vom Bundesgerichtshof allerdings ausgeführt-, der Brief diene nicht dem Schutze des Rechtsverkehrs in dem Sinne, daß aus seinem Besitze unbedingt auf die Verfügungsbe-reohtigung des Briefinhabers über den Wagen geschlossen werden könnte. Aus diesem Grunde ist ausgesprochen, die Amtspflicht des Zulassungsbeamten, sichbei-jeder Befassung mit dem Wagen den Brief vorlegen zu lassen, bestehe nicht gegenüber demjenigen, der auf die Verfiigungs- . Berechtigung des BriefInhabers vertraut habe. Das hat aber nichts damit zu tun, ob sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens, um sich nicht im Zweifel .dem Vorwurf der groben Pahrlässigkeit auszusetzen, dooh den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen muß. Auch der Bundesgerichtshof hab in der zuletzt genannten Entscheidung besonders betont., durch die Vorschrift des § 25 Abs. 4 S. 2 StVZO sollten gerade der Eigentümer und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden? der Kraftfahrzeugbrief schaffe Handhaben zur Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug; durch den Vorlagezwang sollten Verfügungen Nichtberochtigtor über den Wagen erschwert werden. Weiter hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung (Urt, v. 10, Juli ■955 I ZE 162/52 NJW 55, 1505) ebenfalls hervorgehoben, der Kraftfahrzeugbrief diene in erster Linie der Sicherung des Eigentums am Kraftwagen, und ausdrücklich ausgesprochen, er stohe in so engem rechtlichen Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeug. daß er - ohne daß allerdings an seinen Besitz unmittelbare Rechtswirkungen geknüpft sind - von wesentlicher Bedexitung für die Präge des gutgläubigen Erwerbes am Kraftfahrzeug sei und daß er nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre in entsprechender Anwendung des § 952 BGB das rechtliche Schicksal des Fahrzeugs teile - Deshalb ist es nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, ein Erwerber handele in der Regel grob fahrlässig und damit im Ergebnis auf eigene Gefahr, wenn er sich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen und mit Übergeben läßt. Soweit der gute Glaube des Erwerbers dabei naoh § 366 HGB zu beurteilen ist, indem dieser auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers vertraut, würde der Brief allerdings nicht diesen, sondern einen Dritten als Eigentümer ausweiseh. In diesem Palle käme aber dem Besitz des Briefes Bedeutung z-u. Wenn der Erwerber annimmt, sein Veräußerer sei'befugt, für einen Dritten über den 1S!raftwagen zu verfügen, so hat er in der Regel Anlaß, an dieser Befugnis zu zweifeln, wenn der Veräußerer nicht 18 - i * V I .. u s'; rtv F- «*• i.) 4 tmm einmal im Besitz des Briefes ist und daher nicht auf diesen verweisen kann, um zu bestätigen, er sei für einen anderen verfügungsberechtigt. Baß es trotzdem immer noch auf die Umstände des Einzolfalles ankoramt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat sie aber hier reohtsirrtumsfrei aus tatrichterlichen Erwägungen nicht im Sinne der Beklagten gewürdigt» Seine Ausführungen halten insoweit auch den Einzelangriffen der Revision, auch soweit sie auf § 286 ZPO gestützt sind, stand. III. I. Bas gilt insbesondere, soweit die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO rügt, es sei der Beweisantrag im Schriftsatz vom 15. August 1956 Übergangen, im regulären Kraftfahrzeughandel sei unter angesehenen Firmen der Vorkauf von Kraftfahrzeugen ohne sofortige Übergabe der Kraftfahrzeugbriefe nichts Ungewöhnliches. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag nicht etwa übersehen, sondern hat als richtig unterstellt, daß auf die Vorlage des Briefes beim Erwerb von Kraftwagen unter Großhändlern häufig verzichtet werde (BU 29). Zutreffend hat es dazu jedoch aaO ausgeführt, eine leichtsinnige Handlungsweise verliere nicht dadurch ihren Charakter, daß sie von einer Vielzahl von Personen oder ganz allgemein in einem bestimmten Geschäftszweige geübt werde (aaO); nachdem der Gesetzgeber auf dem GebiSte des Kraftfahrzeughandels nun einmal durch die Einführung des Kraftfahrzeugbriefes die Möglichkeit geschaffen habe, sich gegen die Folgen eines Erwerbes vom Nichtberechtigten zu schützen, handele jeder Händler auf eigene Gefahr, der von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch maohej es sei denn, die Umstände seien ausnahmsweise so gelagert, daß auch der • ; i i • • S « 19 - vorsichtigste Geschäftsmann keinen Zweifel an der Berechtigung seines Veräußerers zu haben brauche«. Im übrigen dürfe auch die großzügige Handhabung einer bestimmten Gruppe von Geschäftsleuten nicht dazu führen, daß der Kraftfahrzeugbrief seiner vom Gesetzgeber gewollten Schutz-funktion zu Gunsten des Kraftfahrzeugeigentümers beraubt werde. Auch dem ist beizutreten'« Bas Berufungsgericht hält sich damit auch im Rahmen der Rechtsprechung des Reichsgerichts daß schlechte Gewohnheiten des Handels boi der Frage des guten Glaubens nicht zu beachten sind (BGB RGRK 10.- Auf3 . § 932 Anm. 6 a unter Bezugnahme auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts vom 8« Oktober -926 VI 205/26). 2. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision auszuftthren sucht, übersehen, daß im vorliegenden Fall der Brief tatsächlich abhanden gekommen war, und zwar beim rechtmäßigen Briefbesitzer und Eigentümer des Kraftwagens, sowie daß dieser die Firma und F^^ beauf- tragt hatte, einen Ersatzkraftfahrzeugbrief zu beantragen. Bavon ist es vielmehr ausgegangen« Wenn es trotzdem hier zu dem Ergebnis kommt, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, so beruht das auf micht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen« Es ist nicht richtig, wie die Revision meint, aus der Nichtexistenz eines Kraftfahrzeugbriefes könne, wenn er dem Eigentümer abhanden gekommen sei, überhaupt nichts hergeleitet werden. Ber Gesetzgeber hat dafür die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzkraftfahrzeugbriefes gegeben, die abgewartet werden muß, wenn sich ein Erwerber nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aussetzen will. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufung®- gericht allgemein davon ausgeht, auch angesehene firmen könnten zusainmenbre dien, und deshalb fordert, auch beim Kauf von einer angesehenen und solventen Firma müßte sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlogen lassen. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, bei Gebrauchtwagen müßte immer damit gerechnet werden, die Y/agen könnten einem früheren Besitzer rechtswidrig entzogen sein, z,B, weil ein ’Mißverständnis vorliege usw. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen, wie die .Revision glaubt, daß die Firma und habe verkaufen dürfen^ es hat vielmehr das Gegenteil festgestellt, nämlich die Firma und Ffp| habe nur den Auftrag gehabt, dem Kläger eine Verkaufsmöglichkeit nachzuweisen, nicht aber den Wagen - nach Gutdünken zu verkaufen. Die Beklagte hätte ihn deshalb auch nicht gutgläubig erwerben können, wenn die Firma K^|^ und F^^ nicht in Konkurs geraten wäre. Eine andere Fraget die aber mit dem gutgläubigen Erwerb nichts zu tun hat, ist, ob der Kläger den Verkauf nicht möglicherweise nachträglich genehmigt hätte, wenn diese Firma für den unberechtigten Verkauf Schadensersatz hätte leisten können, 3, Auf vorwiegend tatrlchterlicheh Erwägungen beruht es auch, wenn das Berufungsgericht trotz des Vorliegens und der Übergabe der Bescheinigung des Straßenverlcehrs-amtes vom 8, Januar 1934 eine grobe Fahrlässigkeit .der Beklagten als gegeben ansieht, a) Das gilt insbesondere, soweit es hierbei darauf verweist, aus dieser Bescheinigung sei nicht einmal zu ersehen gewesen, daß sich der darin erwähnte Kraftfahrzeugbrief I 178 639 auf den übergebenen Wagen des Klägers - 21 bezog. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen ist, war allerdings im gegenwärtigen Rechtsstreit unbestritten. Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß sich die -4 Beklagte bei Übernahme des Wagens leichtfertig auf eine J Bescheinigung verlassen hat, die zu einem beliebigen anderen! Wagen gehören konnte. Das ist nichts anderes, als wenn sie j sich einen falschen Kraftfahrzeugbrief hätte vorlegen lassen,) ohne nachzuprüfen, ob er wirklich zu dem Wagen gehörte, den sie zu Eigentum erwerben wollte. Die gerügte Verletzung gegen. §§ 128, 286 Z3?Q liegt deshalb nicht vor« ' 1 b) Unerheblich ist hier auch, daß der Brief unstreitig dem Eigentümer verloren gegangen war und daß er die Firma und E^|^^efmächtigt hatte, in seinem Namen eine Zv/eitschrift ausstellen zu lassen. Das hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern erkennbar deshalb für bedeutungslos gehalten, weil sich aus der bei der Übergabe alloin vorgelegten Bescheinigung vom 8. Januar 1954 nichts darüber ergab, wie es ausdrücklich betont und näher darlegt . daß der neue Brief der Firma und aus- gehändigt werden sollte. Unzutreffend ist es auch, daß es . wie die Revision meint, zur Ausstellung eines Ersatzbriefes an diese Firma kommen mußte. Aus nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen h§t das Berufungsgericht jedenfalls festgestellt, das sei der erwähnten Bescheinigung nicht zu entnehmen gewesen. Dabei verweist es darauf, aus ihr habe sich sowohl ergeben, die Firma K^^^ und F^p habe den Kraftfahrzeugbrief nicht, als auch seine Neuausfertigung sei erst noch von dem Ausgang eines Aufgebots-Verfahrens (gemeint* einer öffentlichen Ausbietung nach § 25 Abs, 2 Satz 2 StVZO) aohüngig gewesen. Y/enn es daraus schließt, die Beklagte habe damit rechnen müssen, die Fir- -22- ma und werde den Brief möglicherweise nicht erhalten, und habe deshalb leichtfertig gehandelt, wenn sie glaubte, die Bescheinigung könne.den fehlenden Brief ersetzen, so hält es sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes« c) Ebensowenig ist es aus Rächtsgründen angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Beklagte könne sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, auch das Amt für Verkehr in habe dio Bescheinigung des Landkreises in als ausreichend für die Ausstellung einer internationalen Zulassung angesehen. Durch die erst sehr viel später erfolgte Ausstellung der internationalen Zulassung ist für die Beklagte insbesondere kein Vertrauenstatbestand für den Zeitpunkt der Übernahme des Wagens geschaffen. 4« Bei der Erwägung des.Berufungsgerichts (BU 32), selbst wenn man der Beklagten zugeben könnte, der guto. Ruf der Firma und habe grundsätzlich dio so- fortige Vorlegung des Briefes entbehrlich gemacht, so würde gleichwohl eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten fost-zustellen sein, r/eil sie durch die Vorgänge bei einem früheren Wagenkauf sich zu besonderer Vorsicht gegenüber der genannten Firma habe veranlaßt sehen müssen, handelt es sich um eine Hilfserwägung. Auf sie kommt es an sich nicht an, weil die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, wie soeben ausgeführt worden.ist, keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Im übrigen trägt aber auch die Hilfebegründung des Berufungsgerichts seine Entscheidung. Es war Sache seines tat rieht erlichen Ermessens, wenn es der Tatsache, daß die Firma und der Beklagten am 21. Dezember 1953 einen Vorführwagen mit dem Versprechen verkaufte, sie v/er- " de den Kraftfahrzeugbrief "umgehend" nachlief em, in Verbindung damit, daß eie ihn bis zu dem 8. Januar 1954, d.h. innerhalb von 18. lagen, noch nicht nachgeliefert hatte, den Schluß zog, die Beklagte habe daraus, auch ohne Einzelheiten darüber zu wissen, weshalb das nicht geschehen war, ersehen müssen, daß die Firma und F^^^ nicht mehr voll zuverlässig war. Damit wird noch nicht der Begriff der groben Fahrlässigkeit Überspannt. Das Berufungsgericht will der Beklagten erkennbar nicht zu dem Vorwurf machen, daß sie den Vorführwagen gekauft hat, ohne.sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen? so daß dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei um einen Neuwagen handelt, bei dessen Ankauf es nicht unbedingt der Vorlage des Briefes bedarf. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang nicht übersehen, daß die Bescheinigung vom 8. Januar 1954 vorgelcgt ist, sondern hat das für unerheblich gehalten, weil sie, wie oben' ausgeführt ist, den Brief zu ersetzen, nicht geeignet gewesen ist. •» I: War aber die Beklagte, wie das Berufungsgericht ] nach den Ausführungen zu B rechtsirrtumsfrei festgestellt hat: beim Erwerb des Wagens am 8. Januar 1954 bösgläubig im Sinne der §§ 932 BGB. und 366 HGB, so unterliegt es auoh keinen rechtlichen Bedenken, wenn es ihre grundsätzliche Ersatzpflicht für den dem Kläger entstandenen Schaden aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB herleitet (BGB RGRK 10. Aufl. § 990 Anm«, 2, Palandt BGB 17» Aufl. § 989 \Anm„ 1c). Auch die Revision hat, soweit es sich um die grundsätzliche Schadens-ersatzpflicht der Beklagten bei festgestellter BÖ3gläubigkeit handelt, Rügen nicht erhöhen. II. Der festgestellte Sachverhalt hot auch keinen Anhalt für ein Mitwirkendes Verschulden des Klägers hei Entfstehung oder Verhinderung (Minderung) des Schadens im Sinne von § 254 BGB. Bi dieser Richtung fehlte es schon an einem schlüssigen Vortrag der Beklagten in den Tatsaclieninstanzen. Die Hichtberücksichtigung dieses Gesichtspunktes in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist daher kein Rechtsfehler, auf dem es beruht. III, Die Rügen der Revision sind auch unbegründet, soweit sie sich gegeh. die Röhe des zugesprochenen Schadensbetrages (4800,— DM) und dagegen richtet, daß ein weitergehender Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Soweit die; Revision aüsführt, wenn die Firma K( und F^^ den Wagen für 6.500,— DM habe verkaufen dürfen, ihn aber nur für 4.800,— DM veräußert habe, so könne allenfalls ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.70C,— DM in Betracht kommen und das auch nur dann, wenn der Wagen.mehr als 4.800,— DM wert gewesen sei, so beachtet sie einmal nioht genügend, daß die Firma und den Wagen nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts überhaupt nicht veräußern durfte. Darüber hinaus besteht aber der Schaden des Klägers nach den angezogenen Gesetzesbestimmungen darin, daß ihm die Beklagte den bösgläubig erworbenen Wagen, dessen Eigentümer er geblieben war., nicht herausgeben kann. Dieser Schaden entspricht dem Werte des Wagens. Das Berufungsgericht hat auch nicht, soweit es den weit ergehenden Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, § 304 ZPO verletzt, wie die Revision meinte Bei einer Vorabentsclieidung über den Grund eines Schadensersatzanspruches genügt, daß nach der gegebenen Sachlage ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden wahrscheinlich oingetreten ist. Es ist nicht erforderlich, daß ein solcher Schaden unumstößlich feststeht. Das gleiche gilt, soweit es sichum einen über einen tatsächlich festgestellten Teilbetrag (hier 4.800,— DH) hinaus gehenden Schaden hsndelt. Darüber hat sich das Berufungsgericht hier zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen. Daß es einen über 4.800,— DLI hinaus gehenden Schaden für mindestens wahrscheinlich hält, ist aber ohne weiteres dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen$ denn es betont, der Wagen habe einen Wert von "mindestens” 4.800,— DM gehabt und hebt hervor, die Beklagte habe ihn nach Anbringung nur einiger Verbesserungen für 5.800,— DM weiterverkauft. 26 - \ Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, muß ihre Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Dr, Großmann Artl Dr. Spieler Br» Dorschei Dr» Meager } t ■ i I r i . t! : '' t-