Mai 2010 von Amts wegen dahin berichtigt, dass im vorletzten Satz der Textziffer 8 das Wort „Verkäufer“ durch das Wort „Käufer“ ersetzt wird, so dass dieser Satz nun anstatt: „Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zu dem Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Verkäufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (EuGH, aaO, Rdnr. wie folgt lautet: „Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zu dem Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Käufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (EuGH, aaO, Rdnr.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 212/07 vom 12. August 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 von Amts wegen dahin berichtigt, dass im vorletzten Satz der Textziffer 8 das Wort „Verkäufer“ durch das Wort „Käufer“ ersetzt wird, so dass dieser Satz nun anstatt: „Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zu dem Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Verkäufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (EuGH, aaO, Rdnr. 62).“ wie folgt lautet: „Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zu dem Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst, b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Käufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (EuGH, aaO, Rdnr. 62).“ Ball Milger Hessel Achilles Fetzer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 83 O 238/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2007 -12 U 16/07 -