Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: September 2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 735.058,27 Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 2 Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend ge- Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO lediglich 34.412,20 €. 3 Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 212/06 9. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 735.058,27 € festgesetzt. Gründe: 1 Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegen- standswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 € festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 €. 2 Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend ge- machte Forderung mit 1.720.610,10 € (2.300.813,47 € abzüglich 575.203,37 € und abzüglich weiterer 5.000 €) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO lediglich 34.412,20 €. 3 Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 € zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, WM 2000, 211, unter II 3). -3- 4 Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 € begehrt hat, erhöht den Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch nur, soweit der Wert des Inzidentantrags - anders als hier - den Wert des Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier wegen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle Wert von 580.203,37 € zu berücksichtigen. Ball Wiechers Dr. Woist Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2002 - 26 O 518/01 -KG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 U 258/02 -