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BGH · VIII ZR 211/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 211/72

Auch im Urkundenprozeß kann der Beweis durch Urkunden für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich sein, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind. Sie machte weiter geltend, die Forderungen seien bei Klageerhebung noch nicht fällig gewesen und ihre Gegenrechnungen seien nicht berücksichtigt, und rechnete mit Schadensersatzansprüchen auf.Das Landgericht wies die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft ab. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Urkundenprozeß sei nicht statthaft, weil die Klägerin nicht sämtliche klagebegründende Tatsachen durch Urkunden bewiesen habe. 1. Die Frage, ob im Urkundenprozeß auch diejenigen klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden zu beweisen sind, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind, ist seit jeher umstritten gewesen. a) Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß derartige klagebründende Tatsachen nicht durch Urkunden bewiesen werden müssen (RGZ 142, 303, 306 mit weiteren Nachweisen). Es hat das damit begründet, daß die Klage gemäß § 360 Abs. 2 (dem jetzigen § 397 Abs. 2 ZPO) lediglich dann als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen sei, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht durch Urkunden erbracht habe, daß indessen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen des Beweises Dieser Mangel stelle sich aber dann als unwesentlich heraus, wenn sich bei der Verhandlung ergebe, daß die fragliche Tatsache des Beweises nicht bedürfe (RGZ 12, 131, 133). Stein war der Meinung, die Frage, ob auch unstreitige, zugestandene und offenkundige Tatsachen des Urkundenbeweises bedürften, lasse sich zwar aus den §§ 555 und 560 Abs. 2 (den jetzigen §§ 592 und 597 Abs. 2 ZPO) nicht zweifelsfrei beantworten. Nach den allgemeinen Beweisvorschriften der ZPO bedürfen solche Tatsachen nicht des Beweises, die nicht bestritten (§ 138 Abs.3 ZPO), zugestanden (§ 288 ZPO) oder offenkundig (§ 291 ZPO) sind. Sind sie unstreitig, zugestanden oder offenkundig, so kann nicht zweifelhaft sein, daß sie schon im Urkundenprozeß zur Abweisung der Klage führen müssen, auch dann, wenn sie nicht durch Urkunden bewiesen werden können. Nach § 392 ZPO ist ein Urkundenprozeß zwar nur statthaft, wenn sämtliche klagebegründende Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Wenn es dort heißt, der Urkundenprozeß sei unstatthaft, falls f,ein dem Kläger obliegender Beweis” mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht angetreten oder nicht vollständig geführt sei, so ist darin ein Hinweis auf die allgemeinen Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung Obliegt nach den allgemeinen Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung dem Kläger ein Beweis nicht, dann ist er infolgedessen auch im Urkundenprozeß nicht zu dem Beweis durch Urkunden verpflichtet. Gemäß § 597 Abs. 2 ZPO darf allerdings ein Versäumnisurteil nicht ergehen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht durch Urkunden geführt hat, der Beklagte aber in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachen gelten also im Urkundenprozeß bei Säumnis des Beklagten entgegen § 331 Abs. 1 ZPO nicht als zugestanden. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß in Jedem Falle auch unstreitige Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden müssen. Wie dargelegt wurde, hat der Kläger auch im Urkundenprozeß unstreitige Tatsachen nicht zu beweisen, weil insoweit ein Beweis nach den allgemeinen Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung entbehrlich ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, diese vorläufige Entscheidung dann zu versagen, wenn der Urkundenbesitzer seine Forderung auf eine Urkunde stützen kann, die zwar zu dem vollständigen Beweis nicht ausreicht, wenn die Forderung aber dennoch zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist, weil die nicht durch eine Urkunde bewiesene Tatsache unstreitig, zugestanden oder offenkundig ist. Das spricht indessen nicht entscheidend gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts, weil auch im sonstigen Prozeß der nicht bestreitende Beklagte schlechter gestellt ist als derjenige, der bestreitet, und weil gemäß § 598 ZPO auch "der dem Beklagten obliegende - und grundsätzlich durch Urkunden zu führende Beweis" für seine Einwendungen oder etwaigen Gegenforderungen sich nach den allgemeinen Beweisvorschriften nicht auf unstreitige Tatsachen erstreckt (RGZ 23, 296, 197; Wieczorek aaO § 598 Rdn. A II b 1). kundenprozeß als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen, wenn eine klagebegründende Tatsache zwar nicht durch Urkunden belegt, aber offenkundig ist. Daß der Urkundenbeweis einerseits Erfordernis der Beweisführung, andererseits Prozeßvoraussetzung ist, schließt nicht aus, daß unstreitige zugestandene oder offenkundige Tatsachen bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Urkundenbeweises berücksichtigt werden. Daß die Prüfung der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses logisch vor derjenigen der Begründetheit zu erfolgen hat, steht der Berücksichtigung unstreitiger, zugestandener oder offenkundiger Tatsachen bei der Prüfung der Statthaftigkeit nicht entgegen, weil sowohl die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses wie die Begründetheit der Klage erst in der mündlichen Verhandlung zu prüfen sind. e) Es wäre schließlich ein nicht zu rechtfertigender Formalismus, eine Klage auch dann als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen, wenn durch Urkunden ein vollständiger Beweis nicht erbracht werden kann, die Gegen die Auffassung des Reichsgerichts wird schließlich noch der Einwand erhoben, sie habe zur Folge, daß auch dann im Urkundenprozeß geklagt werden könne, wenn überhaupt keine Urkunde vorlegbar sei (Gloede aaO). Sie hält nicht etwa im Urkundenprozeß sich auf die Klageforderung beziehende Urkunden bei Nichtbestreiten für schlechthin entbehrlich, sondern gibt nur die Möglichkeit, Lücken, die bei dem geführten Urkundenbeweis vorhanden sind, dadurch auszufüllen, daß auch in dieser Prozeßart unstreitige, zugestandene und offenkundige Tatsachen als nicht beweisbedürftig gewertet werden. Werden etwa bei einer Klage aus einem Kaufvertrag der Vertragsschluß und die Lieferung durch Urkunden bewiesen, so wäre es in der Tat nicht zu rechtfertigen, die Klage nur deshalb als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen, weil nicht auch der Kaufpreis durch Urkunden bewiesen ist, ungeachtet dessen, daß er unstreitig ist. Unter diesen Umständen ist die Klage im Urkundenprozeß statthaft, weil zu dem Beweise Urkunden vorgelegt wurden, die auf das Bestehen der behaupteten Forderung schließen lassen, und weil die Lücken in der Urkundenkette durch das Nichtbestreiten der sonstigen klagebegründenden Tatsachen geschlossen werden.

Zitierte Normen: § 592 ZPO
RechtsprechungTatsacheZPOUrkundenprozeßKlägerinUrkundebeweisen

Volltext der Entscheidung

BGHZ:_____________ja
ZPO §§ 592, 597
Auch im Urkundenprozeß kann der Beweis durch Urkunden für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich sein, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind.
BGH, Urt. v. 24. A#pil 1974 - VIII ZR 211/72 OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 211/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. April 1974 Scheibl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der F^jm^^A^^^^A^Ujemeine Vertriebsgesellschaft für	> vertreten durch ihren
 Ge schäft sführerinK^^^®, M^j|^ Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Josef W früher
, Inhaber Straße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Pechtsanwalt	Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 1972 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin belieferte die Beklagte mit Sprengmitteln. Diese gab die Bestellungen jeweils fernmündlich auf. Die Klägerin bestätigte die Bestellungen nicht. Für die Lieferungen stellte sie Lieferscheine bzw., wenn die Lieferung durch einen Spediteur erfolgte, Frachtbriefe aus. In den Monaten August und September 1971 erhielt die Beklagte von der Klägerin Sprengmittel für den Betrag von 95 180,88 DM.
 
Am 22. September 1971 beantragte die Klägerin Urkundenzahlungsbefehl über 95 180,88 DM nebst Zinsen. Nachdem die Beklagte am 29. September 1971	39 847 DM
bezahlt und Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt hatte, beantragte die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen, Frachtbriefdoppeln und Rechnungen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 55 333,28 DM nebst Zinsen. Die Beklagte wandte ein, daß der Urkundenprozeß nicht zulässig sei. Sie machte weiter geltend, die Forderungen seien bei Klageerhebung noch nicht fällig gewesen und ihre Gegenrechnungen seien nicht berücksichtigt, und rechnete mit Schadensersatzansprüchen auf. Das Landgericht wies die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft ab. Da die Klägerin eine Gutschrift über 646,24 DM nicht berücksichtigt und am 14. Februar 1972 der Beklagten für zurückgenommene Ware 19 173,02 DM gutgeschrieben hatte, ermäßigte sie in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf 35 515,62 DM nebst Zinsen und beantragte ferner, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hatte. Das Berufungsgericht wies die Berufung auf Kosten der Klägerin zurück.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Urkundenprozeß sei nicht statthaft, weil die Klägerin nicht sämtliche klagebegründende Tatsachen durch Urkunden bewiesen habe. Mit den vorgelegten Lieferscheinen und Frachtbriefdoppeln sei der Urkundenbeweis für den Vertragsschluß nicht geführt.
In den Fällen, in denen die Lieferscheine nicht unterzeichnet worden seien, seien auch die Lieferungen nicht urkundlich bewiesen. Daß die Beklagte nicht bestritten habe, die Lieferungen bestellt und erhalten zu haben, rechtfertige keine andere Beurteilung.
II.	Die Revision der Klägerin ist begründet.
1. Die Frage, ob im Urkundenprozeß auch diejenigen klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden zu beweisen sind, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind, ist seit jeher umstritten gewesen.
a)	Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß derartige klagebründende Tatsachen nicht durch Urkunden bewiesen werden müssen (RGZ 142, 303, 306 mit weiteren Nachweisen). Es hat das damit begründet, daß die Klage gemäß § 360 Abs. 2 (dem jetzigen § 397 Abs. 2 ZPO) lediglich dann als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen sei, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht durch Urkunden erbracht habe, daß indessen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen des Beweises
 
nicht bedürften. Die Pflicht zur Vorlage der als Beweismittel dienenden Urkunden im Urkundenprozeß gehe nicht weiter als diejenige zu dem Beweisantritt und zur Beweisführung im sonstigen Prozeß. Wenn der Kläger die zu dem Beweis erforderlichen Urkunden nicht vorlege, so laufe er Gefahr, daß die Klage wegen dieses Mangels abgewiesen werde, falls der Beklagte nicht erscheine oder bestreite. Dieser Mangel stelle sich aber dann als unwesentlich heraus, wenn sich bei der Verhandlung ergebe, daß die fragliche Tatsache des Beweises nicht bedürfe (RGZ 12, 131, 133).
b)	Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht ausdrücklich entschieden. Er ist indessen in seinem Urteil vom 12. November 1959 (II ZR 40/58 = LM ZPO § 592 Nr. 2 = NJW I960, 100 = WM 1959, 1435) ersichtlich von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgegangen.
c)	Diese war im älteren Schrifttum vielfach auf Widerspruch gestoßen (vgl. insbesondere Stein, Der Urkunden- und Wechselprozeß 1887, S. 98 ff mit weiteren Nachweisen). Stein war der Meinung, die Frage, ob auch unstreitige, zugestandene und offenkundige Tatsachen des Urkundenbeweises bedürften, lasse sich zwar aus den §§ 555 und 560 Abs. 2 (den jetzigen §§ 592 und 597 Abs. 2 ZPO) nicht zweifelsfrei beantworten. Unter allgemeineren, insbesondere geschichtlichen Gesichtspunkten müsse sie aber bejaht werden.
d)	Das neuere Schrifttum ist überwiegend der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt (Baumbach/ Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 597 Anm. 2 B; Sydow/Busch,
 
ZPO 22. Aufl. § 597 Anm. 2; Zöller/Karch, ZPO 11. Aufl.
§ 597 Anm. 2; Wieczorek, ZPO § 592 Rdn. C IV a; Nikisch, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. S. 544; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. S. 859; a.A. Lent/Jauernig, Zivilprozeßrecht, 16. Aufl. S. 259 und wohl auch Schönke/ Kuchinke, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. S. 423). Schlosser (bei Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 597 Anm. III 1) hält den Beweis der klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden bei zugestandenen Tatsachen, dagegen nicht bei gern. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig geltenden Tatsachen für entbehrlich. Neuerdings haben Gloede (MDR 1966, 103) und Stürner (NJW 1972, 1257) sich gegen die der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgende herrschende Meinung gewandt.
2. Der Senat sieht indessen keinen Anlaß, von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuweichen.
a)	Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß die Begründung des Entwurfs zur Zivilpro2eß-ordnung (Hahn, Die gesamten Materialien zur Civil-prozeßordnung, 2. Aufl. Bd. 2 Begründung des Entwurfs S. 388, 391 und 392) gegen die Auffassung des Reichsgerichts spricht. Grundlage der Auslegung ist indessen das Gesetz in der Form, in der es schriftlich niedergelegt ist. Ein Wille des Gesetzgebers, der in der schriftlichen Niederlegung keinen Ausdruck gefunden hat, braucht nicht berücksichtigt zu werden (BGH Urteil vom 11. Oktober 1951 - III ZR 65/51 = LM BGB § 133 (D)
Nr. 3).
b)	In den §§ 592 ff ZPO ist nicht zu dem Ausdruck gekommen, daß die klagebegründenden Tatsachen, die
 
unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind, durch Urkunden bewiesen werden müssen.
Nach den allgemeinen Beweisvorschriften der ZPO bedürfen solche Tatsachen nicht des Beweises, die nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), zugestanden (§ 288 ZPO) oder offenkundig (§ 291 ZPO) sind. Daß diese allgemeinen Beweisvorschriften im Urkundenprozeß keine Geltung haben sollen, kann den §§ 392 ff ZPO nicht entnommen werden.
Das wird deutlich bei den schlüssigen Einwendungen des Beklagten im Urkundenprozeß. Sind sie unstreitig, zugestanden oder offenkundig, so kann nicht zweifelhaft sein, daß sie schon im Urkundenprozeß zur Abweisung der Klage führen müssen, auch dann, wenn sie nicht durch Urkunden bewiesen werden können.
Nach § 392 ZPO ist ein Urkundenprozeß zwar nur statthaft, wenn sämtliche klagebegründende Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Wie indessen bereits Stein (aaO) zutreffend ausgeführt hat, läßt diese Bestimmung offen, ob die Möglichkeit eines Beweises oder der erfolgreiche Beweis gefordert wird.
In Jedem Falle enthält § 397 Abs. 2 ZPO eine Einschränkung des in § 592 ZPO ausgesprochenen Grundsatzes. Wenn es dort heißt, der Urkundenprozeß sei unstatthaft, falls f,ein dem Kläger obliegender Beweis” mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln nicht angetreten oder nicht vollständig geführt sei, so ist darin ein Hinweis auf die allgemeinen Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung
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zu sehen. Denn diese bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dem Kläger ein Beweis obliegt. Obliegt nach den allgemeinen Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung dem Kläger ein Beweis nicht, dann ist er infolgedessen auch im Urkundenprozeß nicht zu dem Beweis durch Urkunden verpflichtet.
Gemäß § 597 Abs. 2 ZPO darf allerdings ein Versäumnisurteil nicht ergehen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht durch Urkunden geführt hat, der Beklagte aber in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die nicht durch Urkunden bewiesenen Tatsachen gelten also im Urkundenprozeß bei Säumnis des Beklagten entgegen § 331 Abs. 1 ZPO nicht als zugestanden. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß in Jedem Falle auch unstreitige Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden müssen. Wie dargelegt wurde, hat der Kläger auch im Urkundenprozeß unstreitige Tatsachen nicht zu beweisen, weil insoweit ein Beweis nach den allgemeinen Beweisvorschriften der Zivilprozeßordnung entbehrlich ist. Die dem Kläger, der seine Forderung auf eine Urkunde stützen kann, eingeräumte Vorzugsstellung soll nach der Ausnahmevorschrift des § 597 Abs. 2 ZPO indessen nicht so weit gehen, daß der in der Regel dem Kläger obliegende Urkundenbeweis durch die Fiktion des § 331 Abs. 1 ZPO ersetzt wird.
c)	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts mit dem Zweck des Urkundenprozesses vereinbar.
 
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll dem Urkundenbesitzer durch die §§ 592 ff ZPO beschleunigt ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Das ist deshalb der Fall, weil der Urkundenbesitzer seine Forderung durch eine Urkunde beweisen kann, die infolge ihrer Beweiskraft dem Gericht ohne Beweisaufnahme eine vorläufige Entscheidung ermöglicht. Es wäre nicht gerechtfertigt, diese vorläufige Entscheidung dann zu versagen, wenn der Urkundenbesitzer seine Forderung auf eine Urkunde stützen kann, die zwar zu dem vollständigen Beweis nicht ausreicht, wenn die Forderung aber dennoch zur Überzeugung des Gerichts dargetan ist, weil die nicht durch eine Urkunde bewiesene Tatsache unstreitig, zugestanden oder offenkundig ist. Zuzugeben ist allerdings, daß, wie insbesondere Stürner (aaO) hervorhebt, der Beklagte, der in einem derartigen Fall wahrheitsgemäß zugesteht oder nicht bestreitet, schlechter gestellt ist, als er bei einem Bestreiten stehen würde. Das spricht indessen nicht entscheidend gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts, weil auch im sonstigen Prozeß der nicht bestreitende Beklagte schlechter gestellt ist als derjenige, der bestreitet, und weil gemäß § 598 ZPO auch "der dem Beklagten obliegende - und grundsätzlich durch Urkunden zu führende Beweis" für seine Einwendungen oder etwaigen Gegenforderungen sich nach den allgemeinen Beweisvorschriften nicht auf unstreitige Tatsachen erstreckt (RGZ 23, 296, 197; Wieczorek aaO § 598 Rdn. A II b 1).
Wollte man annehmen, daß gemäß §§ 592 ff ZPO in jedem Falle sämtliche klagebegründende Tatsachen durch Urkunden zu beweisen seien, dann dürfte folgerichtig für offenkundige Tatsachen nichts anderes gelten. Es wäre aber nicht zu rechtfertigen, eine Klage im Ur-
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kundenprozeß als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen, wenn eine klagebegründende Tatsache zwar nicht durch Urkunden belegt, aber offenkundig ist.
d)	Prozessuale Erwägungen stehen der Rechtsprechung des Reichsgerichts gleichfalls nicht entgegen.
Daß der Urkundenbeweis einerseits Erfordernis der Beweisführung, andererseits Prozeßvoraussetzung ist, schließt nicht aus, daß unstreitige zugestandene oder offenkundige Tatsachen bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Urkundenbeweises berücksichtigt werden. Denn im Urkundenprozeß findet nicht eine gesonderte Prüfung der Statthaftigkeit dieser Prozeßart statt, wie es hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung (§ 519 b ZPO) und der Revision (§ 55^ a ZPO) der Fall ist. Die Urkunden brauchen daher der Klageschrift nicht beigefügt zu werden. Es genügt, wenn sie mit einem vorbereitenden Schriftsatz vorgelegt werden (§ 593 Abs. 2 ZPO). Statthaftigkeit wie Begründetheit der Klage im Urkundenprozeß werden erst in der mündlichen Verhandlung geprüft. Daß die Prüfung der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses logisch vor derjenigen der Begründetheit zu erfolgen hat, steht der Berücksichtigung unstreitiger, zugestandener oder offenkundiger Tatsachen bei der Prüfung der Statthaftigkeit nicht entgegen, weil sowohl die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses wie die Begründetheit der Klage erst in der mündlichen Verhandlung zu prüfen sind.
e)	Es wäre schließlich ein nicht zu rechtfertigender Formalismus, eine Klage auch dann als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen, wenn durch Urkunden ein vollständiger Beweis nicht erbracht werden kann, die
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eingeklagte Forderung aber aufgrund der vorgelegten Urkunden und der unstreitigen, zugestandenen oder offenkundigen Tatsachen bewiesen ist.
III. Gegen die Auffassung des Reichsgerichts wird schließlich noch der Einwand erhoben, sie habe zur Folge, daß auch dann im Urkundenprozeß geklagt werden könne, wenn überhaupt keine Urkunde vorlegbar sei (Gloede aaO). In einem solchen Fall wäre zweifellos ein Urkundenprozeß unstatthaft; denn für ihn ist eine sich auf die Klageforderung beziehende Urkunde begriffsnotwendig (Wieczorek aaO § 592 Anm. C II b 1). Der Einwand verkennt aber den Sinn der reichsgerichtlichen Rechtsprechung. Sie hält nicht etwa im Urkundenprozeß sich auf die Klageforderung beziehende Urkunden bei Nichtbestreiten für schlechthin entbehrlich, sondern gibt nur die Möglichkeit, Lücken, die bei dem geführten Urkundenbeweis vorhanden sind, dadurch auszufüllen, daß auch in dieser Prozeßart unstreitige, zugestandene und offenkundige Tatsachen als nicht beweisbedürftig gewertet werden.
Werden etwa bei einer Klage aus einem Kaufvertrag der Vertragsschluß und die Lieferung durch Urkunden bewiesen, so wäre es in der Tat nicht zu rechtfertigen, die Klage nur deshalb als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen, weil nicht auch der Kaufpreis durch Urkunden bewiesen ist, ungeachtet dessen, daß er unstreitig ist.
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Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung der Frage, welche Mindestanforderungen für den Urkundenprozeß an die Vorlegung von Urkunden zu stellen sind; denn im Streitfall reichten Jedenfalls die von der Klägerin vorgelegten Urkunden aus, um den Urkundenprozeß als statthaft erscheinen zu lassen.
Die Klägerin hat zu dem Beweise der geltend gemachten Kaufpreisforderung Lieferscheine und Frachtbriefdoppel sowie die sich auf die Lieferungen beziehenden Rechnungen vorgelegt. Der Vertragsschluß der Kaufpreis und auch diejenigen Lieferungen, für die der Lieferschein nicht unterzeichnet worden war, sind unstreitig. Unter diesen Umständen ist die Klage im Urkundenprozeß statthaft, weil zu dem Beweise Urkunden vorgelegt wurden, die auf das Bestehen der behaupteten Forderung schließen lassen, und weil die Lücken in der Urkundenkette durch das Nichtbestreiten der sonstigen klagebegründenden Tatsachen geschlossen werden.
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IV. Da der Urkundenprozeß mithin zulässig ist, bedarf es weiterer Feststellungen, ob die Forderung der Klägerin begründet ist oder ob ihr im Urkundenprozeß zu berücksichtigende Einwendungen oder Gegenforderungen der Beklagten entgegenstehen. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt.
Dr. Haidinger	Claßen	Mormann
 Braxmaier	Hoffmann