Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10„ Mai 1963 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Nach-teil der Beklagten erkannt hat» genommen hatte, fertigte einen Vertragsentwurf an aufgrund von Notizen, die er sich gemacht hatte„ Der Entwurf wurde später von beiden Parteien unterzeichnet und aufgrund einer Besprechung vom 22o Januar 1958 durch einen schriftlichen Nachtrag ergänzte Durch notariellen Vertrag vom 27® Februar 1958 traten die Gesellschafter der PpUB^-GmbH ihre Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1 ab0 In der notariellen Urkunde wurde festgelegt, daß der Kaufpreis, der für die Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin zu zahlen war, festzusetzen und erst fällig sei “nach Verkauf von 1299 Ölöfen der P^fP aufgrund der zwischen den Firmen (der Klägerin und der Beklagten zu l) vorzunehmenden Endabrechnung gemäß des Vorvertrages vom 15o lo 19580U In diesem Vorvertrag war vereinbart worden, daß die Beklagte die P^|H^-GiubH zu einem vereinbarten Wert, errechnet aus einem Warenbestand von 299 Ölöfen zu dem Preise von 58 945 BM, einem Bankguthaben und den Gründungskosten der GmbH übernahmo Auf den vereinbarten Wert sollten eine Forderung des Vertreters Heinz gegen die Klägerin und ein Guthaben der Beklagten zu 1 im Wege der Aufrechnung angerechnet werden, der Restbetrag jedoch zwecks späterer Abrechnung im Zusammenhang mit einer weiteren in dem Abkommen nieder-gclegten Vereinbarung offenbleiben0 Dazu bestimmt Ziffer 6 des Abkommens vom 15 <> Januar 1958, daß die Firma Käufer der looo Stück Öl- nachweist, daß sie unter Berücksichtigung aller entstandenen Kosten und Zinsen, aber unter Ausschluß der Gründungskosten, die vorweg zu ihren Lasten gehen, einen Verlust beim Verkauf der 1299 Öfen erlitten hat, so hat die Firma BflHiK & Co0 KGo eine Ausfallforderung an die Heizmotoren GmbHo in Höhe des entstandenen Verlustes, der sich ergibt auf Grund der tatsächlich gewährten Rabattsätze, jedoch auf einer i^asis von 55 ^Rabatt höchstens« Line solche Ausfallforderung der Firma & GOo KGo kann von dieser mit ihrer Restschuld an die GmbH« auf gerech- Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe der Beklagten zu 1 für einen Verlust äußerstenfalls nur durch eine Erhöhung des in der Vereinbarung vom 15o Januar 1958 gewährten Rabattes von 5o > auf 55 $ einzusteheno Mit der im Dezember 1959 erhobenen Klage forderte die Klägerin zunächst Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 26 172,37 DMo Sie beschränkte sodann ihren Klageantrag auf 22 o25?52 Io Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht als A.usfallforderung nur die von der Klägerin erteilte Gutschrift von 26 149?50 «MEd und nicht den vollen Verlust von über 65 ooo DM berücksichtigt hato Bas Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen v/ie folgt begründet: Der V/ortlaut der durch den Nachtrag ergänzten Vertragsbestimmung des Vorvertrages vom 15o Januar 1958 zu Ziff» 8 sei mehrdeutig» In ihm werde zunächst festgestellt, daß die Beklagte zu 1 in Höhe des durch den Besitz und den Verkauf der 1299 Öfen entstandenen Verlustes gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen könne» Bann sei der Satz eingeschoben, der Verlust ergebe sich aufgrund der tatsächlich gewährten Rabattsätze, "jedoch auf einer Easis von 55 $ höchstens"o Bieser Halbsatz könne unterschiedlich aufgefaßt werden« Bio wirkliche Bedeutung des strittigen Absatzes müsse daher durch Auslegung ermittelt werden» Aus dem notariellen Abfindungsvertrag allein sei ein Rückschluß auf den Sinn der den Kaufpreis betreffenden Ziffer 8 des Vertrages nicht möglich» Hach weiteren Erwägungen folgt das Landgericht sodann der Aussage des Prokuristen der Beklagten zu 1 ; dessen Aussage sei gegenüber den Bekundungen des Verkaufsleiters der der Schluß, daß die Klägerin nicht pauschal mit höchstens 5 /£ an den Verlusten beteiligt war» Die Bekundung des Zeugen* daß die Freistellung der Beklagten zu 1 von allen Verlusten “garantiert" vvor es sehe so aus, als wenn die Klägerin der Beklagten mit dem abgeschlossenen Vertrag ein Geschenk gemacht habe, bestätige eindeutig deren Standpunkt hinsichtlich der Auslegung ?er streitigen Vertrags bestimm Lingo Im Gegensatz zu dieser Auslegung ist das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Auslegung der Ziffer 8 ergebe vor allein unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen daß der Standpunkt der Klägerin zutreffend sei0 habe bekundet, die Herren der Klägerin seien nicht bereit gewesen, darin einzuv/illigen, daß die auch nur in Ausnahmefällen die Öfen mit einem noch höheren Kabattsatz als 55 weiterveräußern dürfeo Mithin habe bei Verkäufen der P^^^D der Satz von 55 $ die absolute Grenze gebildete Wenn es daher in Ziffer 8 heiße, daß die Beklagte zu 1 eine Ausfallforderung in Höhe der entstandenen Verluste, jedoch auf einer Basis von 55 % höchstens habe, so könne sich diese Prozentzahl nur auf den der gewährten Einkaufspreis beziehen, denn im Verkauf habe der Satz niemals überschritten werden dürfeno Spreche also Ziffer 8 von dem der gewahrten ^roßhändlerrabatt, so sei mit den “tatsächlich gewährten habattsätzen" im Sinne dieser Ziffer der ihr eingeräumte Rabatt von 5o 70 gemeint» äußert, es sehe so aus, als wenn die Klägerin der Beklagten zu 1 mit dem Vertrage ein Geschenk mache, habe keinen Beweiswert„ Am Abend des 14o Januar 1958 sei dann nach der Aussage über den Umfang der zugesagten Verlustbeteilugung nicht mehr lange debattiert worden. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, habe auch der Umstand, daß der FI^BBB nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile von vornherein ein günstiger Rabatt durch Erhöhung von 45 auf 5o fa eingeräumt worden sei, die Beklagte zu 1 bewogen haben können, in eine Limitierung der Verlustbeteiligung der Klägerin zu willigen» Entscheidend sei diese Erwägung allerdings nicht, weil bereits die Auslegung des Vertragstextes unter Berücksichtigung der Aussage des V/'B|B und der wirtschaftlichen Gegebenheiten den Standpunkt der Klägerin als zutreffend erscheinen lasse» Li Berufungsgericht vertretene Auslegung der Ziffer 8a Es sprächen auch allgemeine kaufmännische Erwägungen dagegen, daß sich die Klägerin der Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft derart ausgeliefert habe, wie die Beklagten es behaupten -^ies habe daher auch von dem Beklagten zu 2 beim Abschluß des Vertrages nicht erwartet werden können» Es sei auch nicht an-zimehmen, daß die Parteien eine Regelung treffen wollten, die wegen ihrer Unklarheiten den Keim zu Streitigkeiten in sich trug, nämlich darüber, inwieweit der Verlust auf Unkosten und wieweit er auf Überschreitung der 55/^igen habattgrenze zurückzuführen war, wobei noch zu berücksichtigen sei, daß die Unkosten für alle Geschäfte anfielen» In den weiteren Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht mit Argumenten auseinander, mit denen die Beklagten den Standpunkt der Klägerin bekämpft hatten, und erachtet sie nicht für stichhaltig (BU So 31 ff)o lo Nach Auffassung der Revision soll schon dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung über die Abrechnung der Parteien in Ziffer 8 des Vorvertrages zu entnehmen sein, daß der gesamte Verlust auszugleichen sei, wobei die Gründungskosten ausgeklammert wurden» Die Einschränkung "jedoch auf einer Basis von 55 cf* Rabatt höchstens” ergebe, daß Maßstab für die Berechnung des Nach Auffassung der Revision soll hiermit nur ein Paktor für die Verlustberechnung festgelegt worden sein, nämlich ein Rabatt von höchstens 55 7J an die Abnehmer, während die Klägerin diese Worte dahin verstanden wissen will, daß im Palle der Feststellung eines Verlustes ihre Beteiligung hieran begrenzt sei, und zwar dahin, daß sie den der bewilligten Verkaufsrabatt nur um 5 zu erhöhen habe0 Der Ansicht der Revision, die 55 $ könnten schon deshalb, weil sie in Verbindung mit den tatsächlich - seitens der Abnehmer ge- Der von dem Berufungsgericht begangene Rechtsfehler liegt jedoch darin, daß es bei seinen Feststellungen über Sinn und Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht alle Umstände ermittelt und nicht von allen ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht aat, wie die Revision mit Recht rügte men, was aus ihr schlechthin nicht herausgelesen werden könne habe eindeutig gesagt, wenn mehr als 55 cfa Verkaufsrabatt gewährt wurden, so ging dies zu Lasten der Beklagten zu 1» Br habe auf die ausdrückliche Frage nach der Verlustübernahme, ob nämlich die Beklagte zu 1 von Verlusten freigehalten werden sollte, wörtlich erklärt: "ja, das war ganz eindeutige" Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision, deshalb nicht davon ausgehen können, daß der Zeuge bei seinen Bekundungen überhaupt Einkaufsrabatte gemeint habe« Wenn es insoweit irgendwelche Bedenken gehabt hätte, so hätte es den Zeugen, den das Landgericht anders verstanden hatte, nochmals vernehmen müssen» Diese Rüge ist begründet» Auf Bo 27 des Berufungsurteils nimmt das Berufungsgericht an, über den Umfang der Verlustbeteiligung sei auch noch am Abend gesprochen worden» Sie sei also nicht schon am Nachmittag bei den Verhandlungen, die ohne Anwesenheit stattfanden, vollständig ausgehandelt Die Revision rügt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehe kein Anhalt dafür, daß eine solche Geschäftsübernahme damals schon beabsichtigt war und daß der Beklagte zu 2 deshalb Anlaß gehabt haben könnte, eine unrichtige Darstellung zu geben» Auch diese Rüge ist begründet» Denn das Berufungsgericht durfte den Bekundungen des Zeugen über das, was der Beklagte zu 2 ihm über die Verhandlungen am Nachmittag berichtet hat, nicht mit der erwähnten Erwägung den Beweiswert absprechen» Für die von dem Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit fehlt es nämlich an einem hinreichenden Anhaltspunkt» Zumindest hätte das Berufungsgericht insoweit eine nähere Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung des Beklagten zu 2 nach § 448 ZPO in Betracht ziehen müssen» Das Gericht, das einer erheblichen Zeugenaussage einen Beweiswert ab-spricht, muß erkennen lassen, daß es alle verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, durch deren Ausnutzung die größtmögliche Gewißheit über den Beweis-wert der Aussage erlangt werden kann, erwogen hat» Dies ist aber aus dem Berufungsurteil nicht zu ent- die nach Ansicht des Berufungsgerichts für eine Begrenzung der Verlustbeteiligung der Klägerin auf einen Pauschalsatz sprechen,, Von einer Entscheidung über die Erheblichkeit dieser Angriffe im Revisionsverfahren kann deshalb abgesehen werden, weil das Berufungsgericht in dem erneuten Berufungsverfahren ohnedies zu prüfen haben wird? 60 Die Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe nicht unbeachtet lassen dürfen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Köhnen ein Verlust in Höhe von 13 645 DM bereits in der Zeit entstanden gewesen sei, in der noch die Klägerin die Geschäfte der führteo Es könne, so meint die Revision, nicht rechtens sein, daß dieser trotzdem nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werde. In dem erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob neben einer erneuten Vernehmung der Zeugen und auch eine Vernehmung des Beklagten zu 2 und des Geschäftsführers der Klägerin darüber angebracht ist, was am 14» Januar 1958 über die Verlustbeteiligung der Klägerin gesprochen und dann vereinbart worden ist»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 211/65 URTEIL Verkündet am 30o Juni 1965 Klett 9 Jusitzobersekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1) 2) der Firma & Co,9 Kommanditgesellschaft, ver- treten durch den personlich_haftenden Gesellschafter Ulrich in des Kaufmanns Karl Friedrich Ei Straße flPG m - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger3 Rechtsanwalt gegen die Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung^vej^reten durci^ihrer^Geschäftsführej^^^^^^ Straße ^P7 Klägerin und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 o 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1965 unter Mitwirkung der Eundeörichter Dr0 Gelhaar, Artl, Dr0 Dorschei, Dr» Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10„ Mai 1963 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Nach-teil der Beklagten erkannt hat» Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2» Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über den ^restlichen Kaufpreis für Geschäftsanteile an der P^|^BP~^mbH, den die Klägerin mit der Klage forderte Die Klägerin, die damals Olafen herstellte, und die ihr nahestehende Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung hatten die R^^JpP-GmbH am 3o o August 1957 errichteto Die Beklagte zu 1, die mit Ölöfen handelte, gewährte der Klägerin im Herbst 1957 ein Darlehen von 2oo ooo Dm zur Finanzierung des Absatzes von looo Öl-Öfen* Diese Ölöfen sollten von der P^BBfc-GrnbH im norddeutschen Raum vertrieben werden« Sie wurden zu- nächst bei einem Spediteur eingelagert« Ihr Absatz verzögerte sich entgegen den Erwartungen der Beklagten o In einem Fernschreiben an die Klägerin vorn 4o Januar 1958 verlangte die Beklagte zu 1 die Einhaltung der über den Vertrieb der Ofen getroffenen Vereinbarungen und drohte unter Fristsetzung bis zu dem loe Januar 1958 an5 sie werde 9oo Ölöfen (aus dem Bestände der finanzierten looo Ölöfen) dem gesamten deutschen Einzelhandel mit Rabattsätzen bis zu 7o anbieten sowie alle ihr zedierten Forderungen der P^H^-^mbh offenlegen und direkt einziehen» Darauf kam es am 14o Januar 1958 zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 als dem damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu Verhandlungen, in denen sich die Parteien einig wurden* daß die Beklagte zu 1 die Geschäftsanteile der P^p|^pt-GmbH übernehmen sollte0 Der Prokurist der Beklagten zu 1 der am Abend an den Verhandlungen teil- genommen hatte, fertigte einen Vertragsentwurf an aufgrund von Notizen, die er sich gemacht hatte„ Der Entwurf wurde später von beiden Parteien unterzeichnet und aufgrund einer Besprechung vom 22o Januar 1958 durch einen schriftlichen Nachtrag ergänzte Durch notariellen Vertrag vom 27® Februar 1958 traten die Gesellschafter der PpUB^-GmbH ihre Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1 ab0 In der notariellen Urkunde wurde festgelegt, daß der Kaufpreis, der für die Abtretung der Geschäftsanteile an die Klägerin zu zahlen war, festzusetzen und erst fällig sei “nach Verkauf von 1299 Ölöfen der P^fP aufgrund der zwischen den Firmen (der Klägerin und der Beklagten zu l) vorzunehmenden Endabrechnung gemäß des Vorvertrages vom 15o lo 19580U H ,-J In diesem Vorvertrag war vereinbart worden, daß die Beklagte die P^|H^-GiubH zu einem vereinbarten Wert, errechnet aus einem Warenbestand von 299 Ölöfen zu dem Preise von 58 945 BM, einem Bankguthaben und den Gründungskosten der GmbH übernahmo Auf den vereinbarten Wert sollten eine Forderung des Vertreters Heinz gegen die Klägerin und ein Guthaben der Beklagten zu 1 im Wege der Aufrechnung angerechnet werden, der Restbetrag jedoch zwecks späterer Abrechnung im Zusammenhang mit einer weiteren in dem Abkommen nieder-gclegten Vereinbarung offenbleiben0 Dazu bestimmt Ziffer 6 des Abkommens vom 15 <> Januar 1958, daß die Firma Käufer der looo Stück Öl- öfen (deren Absatz die Beklagte zu 1 durch Darlehen finanziert hatte) sei und zwar zu dem Preise von 196 475950 DM. Die Bestimmungen 7 und 8 des Vertrages haben folgenden Wortlauts "7°) Bei weiter anhaltenden oder sich verschärfenden Absatzschwierigkeiten gestattet GmbHo (Klägerin), daß die I BBBB hm MI beim Verkauf der Öfen Rabattsätze von über 50 i bis zu höchstens 55 i an die Abnehmer gewährt. Vor Überschreiten des Rabattsatzes von 50 i hat eine Fühlungnahme zu erfolgen, wobei der GmbH, das Recht zusteht, die restlichen Öfen oder einen Teil davon mit einem Rabattsatz von 50 cß> zurückzukaufen. Das vorerwähnte Rabattlimit soll nicht gelten für Verkäufe, die vor Abschluß dieses Vertrages getätigt wurden und die mit Gegenstand der Besprechung über diesen Vertrag waren. Für den Fall, daß über das Vermögen einer der beteiligten Firmen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird, soll das Limit von 55 i Rabatt nicht gelten für oder gegenüber dem Vergleichs- oder Konkursverwalter. 5 So) Fails die GmbH, durch Abrechnung., die durch Einblicknahme in ihre Geschäftsunterlagen nachgeprüft werden kann? nachweist, daß sie unter Berücksichtigung aller entstandenen Kosten und Zinsen, aber unter Ausschluß der Gründungskosten, die vorweg zu ihren Lasten gehen, einen Verlust beim Verkauf der 1299 Öfen erlitten hat, so hat die Firma BflHiK & Co0 KGo eine Ausfallforderung an die Heizmotoren GmbHo in Höhe des entstandenen Verlustes, der sich ergibt auf Grund der tatsächlich gewährten Rabattsätze, jedoch auf einer i^asis von 55 ^Rabatt höchstens« Line solche Ausfallforderung der Firma & GOo KGo kann von dieser mit ihrer Restschuld an die GmbH« auf gerech- net werden» o „ „««" In dem Nachtrag vom 22• Januar 1958 ist zu Punkt 8 ergänzend vereinbart: "1) Unter den erwähnten Kosten, die bei der Endabrechnung berücksichtigt werden können, sind solche Kosten gemeint, die mit dem Besitz und dem Absatz der 1299 Öfen im Zusammenhang stehen»’5 und als zusätzlicher Punkt “Die Firma (Beklagte zu 1) übernimmt - außer den Gründungskosten - nicht solche Verbindlichkeiten der GmbHo, die eventuell nicht im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Absatz der 1299 Öfen entstanden sind -insbesondere keine Wechsel - und Bürgschaftsverpflichtungen jeglicher Art» Hierfür übernimmt gegebenenfalls die «o 0 (Klägerin) die Haftung«," Die in diesen Vereinbarungen genannten 1299 Öfen wurden im Jahre 1958 vollständig abgesetzt» Die Beklagte zu 1 stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin sei verpflichtet, bei der endgültigen Berechnung des Kaufpreises den tatsächlich eingetretenen Verlust, der bei dem Vertrieb der 1299 Öfen entstanden sei, als Ausfallforderung anzuerkennen0 Sie zahlte an die Klägerin am 8» Dezember 1958 zu dem Ausgleich der rest- liehen Kaufpreisforderung 6599?93 wobei die Beklagte keine Anrechnung auf die Kaufpreisforderung aus der Forderung des Vertreters D^^t, die nach der Vereinbarung vom 15» Januar 1958 verrechnet werden sollte, vornahm» Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe der Beklagten zu 1 für einen Verlust äußerstenfalls nur durch eine Erhöhung des in der Vereinbarung vom 15o Januar 1958 gewährten Rabattes von 5o > auf 55 $ einzusteheno Mit der im Dezember 1959 erhobenen Klage forderte die Klägerin zunächst Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 26 172,37 DMo Sie beschränkte sodann ihren Klageantrag auf 22 o25?52 Die Beklagten sind diesem Anspruch entgegenge-treten,, Sie haben geltend gemacht, daß bei Berücksichtigung der Ausfallforderung in Höhe des tatsächlich entstandenen Verlustes keine restliche Kaufpreisforderung besteheo Mindestens müsse aber noch ein der Beklagten von D^HP abgetretener Betrag von 8 133?59 angerechnet werden„ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<> Das Oberlandesgericht ist dagegen hinsichtlich der Ausfallforderung dein Standpunkt der Klägerin gefolgt? hat jedoch die an die Beklagte zu 1 abgetretene Forderung D^0 in Höhe von 8 133? 59 DM angerechnet und demgemäß die Beklagten zur Zahlung von 13 891 ?93 EM verurteilto Im übrigen hat es die Klage abgewieseno Mit der Revision begehren die Beklagten die Abweisung der Klage ohne Anrechnung der Forderung aus der Abtretung B^^^, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt <> Ent s c he i dungs gründe : Io Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht als A.usfallforderung nur die von der Klägerin erteilte Gutschrift von 26 149?50 «MEd und nicht den vollen Verlust von über 65 ooo DM berücksichtigt hato Bas Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen v/ie folgt begründet: Der V/ortlaut der durch den Nachtrag ergänzten Vertragsbestimmung des Vorvertrages vom 15o Januar 1958 zu Ziff» 8 sei mehrdeutig» In ihm werde zunächst festgestellt, daß die Beklagte zu 1 in Höhe des durch den Besitz und den Verkauf der 1299 Öfen entstandenen Verlustes gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen könne» Bann sei der Satz eingeschoben, der Verlust ergebe sich aufgrund der tatsächlich gewährten Rabattsätze, "jedoch auf einer Easis von 55 $ höchstens"o Bieser Halbsatz könne unterschiedlich aufgefaßt werden« Bio wirkliche Bedeutung des strittigen Absatzes müsse daher durch Auslegung ermittelt werden» Aus dem notariellen Abfindungsvertrag allein sei ein Rückschluß auf den Sinn der den Kaufpreis betreffenden Ziffer 8 des Vertrages nicht möglich» Hach weiteren Erwägungen folgt das Landgericht sodann der Aussage des Prokuristen der Beklagten zu 1 ; dessen Aussage sei gegenüber den Bekundungen des Verkaufsleiters der Klägerin, des Zeugen der Vorzug zu geben, weil sie einerseits zu den entscheidenden Fragen sehr präzise Stellung nehme und andererseits mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation, der die Parteien bei Vertragsschluß gegenüberstanden, besser in Einklang zu bringen sei als die Bekundungen des Zeugen Ziehge0 habe wiederholt mit aller Deutlichkeit gesagt, daß der Beklagte zu 2 dem Geschäftsführer der Klägerin 1 bei den Vertragsverhandlungen erklärt habe, an eine Übernahme der sei nur zu denken, v/enn die Be- klagte zu 1 von allen Verluden aus dem Verkauf der Öfen freigehalten würde0 Aus dieser Sicht bekomme die Ziffer 8 die Bedeutung, riß alle Kosten und Zinsen, die mit dem Besitz und . bsatz entstanden, als Ausfallforderung in Anrechnung kommen sollten„ Die reinen Verkaufsverluste durc:. Habattgewährung an die Abnehmer der P^H^B sollten in Höhe der tatsächlich gewährten Rabatte in Ansatz gebracht werden, wobei das Rabattlimit bei 55 cp lag0 Darüber hinaus gewährte Rabatte sollten von den Beklagten getragen werden. Für diese Auslegung, so führt das Landgericht aus, spreche die damalige Finanzschwache der Klägerin, die es aus der Vorfinanzierung (2oo ooo DM) und aus den auf sie zukommenden Wechseln (82 ooo üm Y/echselakzepte des D^|P) entnimmt3. Eine pauscha-liorte Verlusttragung seitens der Klägerin von vornherein mit 5 # hätte ihr angesichts ihrer damaligen schlechten wirtschaftlichen Lage mit Sicherheit Veranlassung gegeben, sich mindestens einen Teil ihres Aktivsaldos sofort auszahlen zu lassen,. Da dies nicht geschehen sei, rechtfertige sich ^ ^ 9 - unter Beachtung der Aussagen des Zeugen \7 der Schluß, daß die Klägerin nicht pauschal mit höchstens 5 /£ an den Verlusten beteiligt war» Die Bekundung des Zeugen* daß die Freistellung der Beklagten zu 1 von allen Verlusten “garantiert" vvor es sehe so aus, als wenn die Klägerin der Beklagten mit dem abgeschlossenen Vertrag ein Geschenk gemacht habe, bestätige eindeutig deren Standpunkt hinsichtlich der Auslegung ?er streitigen Vertrags bestimm Lingo Im Gegensatz zu dieser Auslegung ist das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Auslegung der Ziffer 8 ergebe vor allein unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen daß der Standpunkt der Klägerin zutreffend sei0 habe bekundet, die Herren der Klägerin seien nicht bereit gewesen, darin einzuv/illigen, daß die auch nur in Ausnahmefällen die Öfen mit einem noch höheren Kabattsatz als 55 weiterveräußern dürfeo Mithin habe bei Verkäufen der P^^^D der Satz von 55 $ die absolute Grenze gebildete Wenn es daher in Ziffer 8 heiße, daß die Beklagte zu 1 eine Ausfallforderung in Höhe der entstandenen Verluste, jedoch auf einer Basis von 55 % höchstens habe, so könne sich diese Prozentzahl nur auf den der gewährten Einkaufspreis beziehen, denn im Verkauf habe der Satz niemals überschritten werden dürfeno Spreche also Ziffer 8 von dem der gewahrten ^roßhändlerrabatt, so sei mit den “tatsächlich gewährten habattsätzen" im Sinne dieser Ziffer der ihr eingeräumte Rabatt von 5o 70 gemeint» den sei und daß Dr0 L sich geäußert habe 10 Deshalb gebe der von der Klägerin berücksichtigte zusätzliche Habattsatz von 5 fo die Höchstgrenze an, bis zu der sie sich der Beklagten zu 1 gegenüber am Verlust der zu beteiligen hatte „ Die Bekundungen des Zeugen über Äußerungen des Beklagten zu 2 zu und der Beklagte zu 2 habe dem Geschäftsführer der Klägerin Dr«, erklärt» an eine Übernahme der Pmm öed nur zu denken«, wenn die Klägerin die Beklagte zu 1 von allen Verlusten au3 dem Geschäft freihalte, und Dre sei darauf bereit gewesen, die Freihaltung von allen Verlusten aus dem Verkauf der 1299 Öfen zu garantieren, sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht beweiskräftig«, Denn habe nur bekundet» was der Be- klagte zu 2 ihm über die Besprechung am Nachmittag des 14o Januar 1958, an der nicht teilge- nommen hatte, gesagt habe» Es könne unterstellt werden, daß dieser die Darstellung des Beklagten zu 2 richtig wiedergegeben habe«, Damit sei aber nicht bewiesen, daß sie zutreffend sei«, Es sei denkbar, daß der Beklagte zu 2 das Ergebnis der soeben stattgehabten Verhandlungen dem gegenüber zu günstig dargestellt habe, wobei zu beachten sei, daß der Beklagte zu 2 später das Geschäft der Beklagten zu 1 an veräußert habe. Auch die weitere Bekundung des I, der Beklagte zu 2 habe ihm erklärt, habe ge- äußert, es sehe so aus, als wenn die Klägerin der Beklagten zu 1 mit dem Vertrage ein Geschenk mache, habe keinen Beweiswert„ Am Abend des 14o Januar 1958 sei dann nach der Aussage über den Umfang der zugesagten Verlustbeteilugung nicht mehr lange debattiert worden. Daraus ergebe sich aber, daß jedenfalls über diesen Punkt noch gesprochen wurde. 11 Die Verlustbeteiligung sei also nicht schon am Nachmittag zwischen dem Beklagten zu 2 und Dr» vollständig ausgehandelt worden» W] habe allerdings weiter bekundet, er habe mit seiner Passung der Ziffer 8 zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Klägerin alle Verluste habe übernehmen sollen mit Ausnahme derjenigen, die sich daraus ergaben, daß die P^B^B ihren Abnehmern höhere Rabatte als 55 bewilligte» Abgesehen davon, daß es nicht auf das ankomme, was sich der Zeuge vorstellte, lasse sich dieser Teil seiner Aussage nicht damit vereinbaren, daß die F^BIB an ihre Kunden keinen höheren Rabatt als 55 % geben durfte» Das was W^BB mit der von ihm entworfenen Klausel in Ziffer 8 nach seiner Darstellung habe ausschlies-sen wollen, habe ohne Vertragsbruch der hinter der F^B^B stehenden Beklagten zu 1 überhaupt nicht eintreten können» Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, habe auch der Umstand, daß der FI^BBB nach der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile von vornherein ein günstiger Rabatt durch Erhöhung von 45 auf 5o fa eingeräumt worden sei, die Beklagte zu 1 bewogen haben können, in eine Limitierung der Verlustbeteiligung der Klägerin zu willigen» Entscheidend sei diese Erwägung allerdings nicht, weil bereits die Auslegung des Vertragstextes unter Berücksichtigung der Aussage des V/'B|B und der wirtschaftlichen Gegebenheiten den Standpunkt der Klägerin als zutreffend erscheinen lasse» Nach Auffassung des Berufungsgerichts stützt auch die in Ziffei’ 7 getroffene Regelung die von dem 12 Li Berufungsgericht vertretene Auslegung der Ziffer 8a Es sprächen auch allgemeine kaufmännische Erwägungen dagegen, daß sich die Klägerin der Geschäftsführung einer anderen Gesellschaft derart ausgeliefert habe, wie die Beklagten es behaupten -^ies habe daher auch von dem Beklagten zu 2 beim Abschluß des Vertrages nicht erwartet werden können» Es sei auch nicht an-zimehmen, daß die Parteien eine Regelung treffen wollten, die wegen ihrer Unklarheiten den Keim zu Streitigkeiten in sich trug, nämlich darüber, inwieweit der Verlust auf Unkosten und wieweit er auf Überschreitung der 55/^igen habattgrenze zurückzuführen war, wobei noch zu berücksichtigen sei, daß die Unkosten für alle Geschäfte anfielen» In den weiteren Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht mit Argumenten auseinander, mit denen die Beklagten den Standpunkt der Klägerin bekämpft hatten, und erachtet sie nicht für stichhaltig (BU So 31 ff)o IIo Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts am' und macht geltend, dem Berufungsgericht seien hierbei Rechtsfehler unterlaufen, die einen wesentlichen Bestandteil seiner Begründung bildeten» Die Angriffe der Revision erweisen sich zu dem Teil als gerechtfertigt» lo Nach Auffassung der Revision soll schon dem Wortlaut der maßgebenden Bestimmung über die Abrechnung der Parteien in Ziffer 8 des Vorvertrages zu entnehmen sein, daß der gesamte Verlust auszugleichen sei, wobei die Gründungskosten ausgeklammert wurden» Die Einschränkung "jedoch auf einer Basis von 55 cf* Rabatt höchstens” ergebe, daß Maßstab für die Berechnung des - 13 Verlustes die tatsächlich gewährten Rabattsätze der an den Käufer bis zur Höhe von 55 °I° sein sollteno fieser Prozentsatz könne, so meint die Revision , gar nicht auf den sogenannten Einkaufsrabatt der Ziffer 6 bezogen werden, in welcher der Einkaufswert der 1000 Stück Ölöfen mit einem Rabatt von 50 ^ berechnet war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, beziehen sich die Prozentzahlen für die der P^|BP GmbH und die beim 'Weiterverkauf von ihr den Abnehmern gewährten Rabatte auf den Endverbraucherkreis0 Ebenso wie der für die 1000 Ölöfen in Ziffer 6 des Vorvertrages ein Rabatt von 50 /*» auf den Endverbraucherpreis gewährt wurde, wurde der Rabatt, den die an Abnehmer gewähren durfte (Ziffer 7 des Vorvertrages) ebenfalls auf den vom Lieferwerk zugrunde gelegten Endverbraucherpreis bezogene Wenn nun in Ziffer 8 bestimmt ist, daß die Klägerin unter Ausschluß der Gründungskosten einen Verlust zu tragen habe, der sich aufgrund der tatsächlich gewährten Rabattsätze, jedoch auf einer Basis von 55 fr höchstens ergebe, so kann mit den tatsächlich gewährten Rabattsätzen entweder nur der von der den Abnehmern bei Weiterverkäufen gewährte Rabatt gemeint sein, oder es können allenfalls die Rabattsätze gemeint sein, die von der Klägerin der P^PHk und von dieser ihren Abnehmern gewährt wurden» Die Einschränkung, jedoch nur auf einer Basis von 55 $ kann sich dann aber auch auf die Rabatte beziehen, welche die P^HH) ihren A.b-nehmern gewährte» Der Sinn der Worte "auf der Basis von 55 fr" ist indiesem Zusammenhang nicht eindeutig» - 14 Nach Auffassung der Revision soll hiermit nur ein Paktor für die Verlustberechnung festgelegt worden sein, nämlich ein Rabatt von höchstens 55 7J an die Abnehmer, während die Klägerin diese Worte dahin verstanden wissen will, daß im Palle der Feststellung eines Verlustes ihre Beteiligung hieran begrenzt sei, und zwar dahin, daß sie den der bewilligten Verkaufsrabatt nur um 5 zu erhöhen habe0 Der Ansicht der Revision, die 55 $ könnten schon deshalb, weil sie in Verbindung mit den tatsächlich - seitens der Abnehmer ge- währten Rabattsätzen stünden, gar nicht auf den sogc Einkaufsrabatt der Ziffer 6 bezogen werden, kann nicht beigetreten werden. Der von dem Berufungsgericht begangene Rechtsfehler liegt jedoch darin, daß es bei seinen Feststellungen über Sinn und Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht alle Umstände ermittelt und nicht von allen ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht aat, wie die Revision mit Recht rügte 2o Nach Ansicht der Revision soll die Ziffer 7 des Vorvertrages völlig deutlich machen, daß es sich um Verkaufsrabattsätze gehandelt habe, die auch sonst hätten überschritten werden können« Es fehlt indes an jedem Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die Regelung in Ziffer 7 zu Unrecht nicht beachtet haben könnte« Es ist auch nicht dargetan, daß es der Beklagten zu 1 freigestanden habe, die 55 $$ zu überschreiten, wenn dies nicht zu Lasten der Klägerin ging« - 15 3o Die Revision rügt ferner, das Berufungsge- richt habe der Aussage des Prokuristen \/( entnom- men, was aus ihr schlechthin nicht herausgelesen werden könne habe eindeutig gesagt, wenn mehr als 55 cfa Verkaufsrabatt gewährt wurden, so ging dies zu Lasten der Beklagten zu 1» Br habe auf die ausdrückliche Frage nach der Verlustübernahme, ob nämlich die Beklagte zu 1 von Verlusten freigehalten werden sollte, wörtlich erklärt: "ja, das war ganz eindeutige" Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision, deshalb nicht davon ausgehen können, daß der Zeuge bei seinen Bekundungen überhaupt Einkaufsrabatte gemeint habe« Wenn es insoweit irgendwelche Bedenken gehabt hätte, so hätte es den Zeugen, den das Landgericht anders verstanden hatte, nochmals vernehmen müssen» Diese Rüge ist begründet» Auf Bo 27 des Berufungsurteils nimmt das Berufungsgericht an, über den Umfang der Verlustbeteiligung sei auch noch am Abend gesprochen worden» Sie sei also nicht schon am Nachmittag bei den Verhandlungen, die ohne Anwesenheit stattfanden, vollständig ausgehandelt 'wordene Es liegt außerdem besonders nahe, das der den Vertragsentwurf fertigen sollte, darüber unterrichtet worden ist, was zwischen den Parteien über den Umfang der Verlustbeteiligung als vereinbart gelten sollte» Deshalb hätte das Gericht nicht zu einer vom Landgericht abweichenden Würdigung der Aussage gelangen dürfen, ohne ihn erneut als Zeugen zu vornehmen» 4o Bei der Würdigung der Aussage \7! Mitteilungen, die der Beklagte zu 2 am 14 über Januar 1958 ihm und den jetzigen Komplementär der Beklagten zu 1, über den Inhalt der Besprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin am Nachmittag dieses Tages gemacht haben soll? bezeichnet es das Berufungsgericht als denkbar, daß der Beklagte zu 2 das Ergebnis der soeben stattgehabten Verhandlungen gegenüber zu günstig dargestellt habe, wobei zu beachten sei, daß der Beklagte zu 2 später das Geschäft der Beklagten zu 1 an veräußerte » Die Revision rügt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehe kein Anhalt dafür, daß eine solche Geschäftsübernahme damals schon beabsichtigt war und daß der Beklagte zu 2 deshalb Anlaß gehabt haben könnte, eine unrichtige Darstellung zu geben» Auch diese Rüge ist begründet» Denn das Berufungsgericht durfte den Bekundungen des Zeugen über das, was der Beklagte zu 2 ihm über die Verhandlungen am Nachmittag berichtet hat, nicht mit der erwähnten Erwägung den Beweiswert absprechen» Für die von dem Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit fehlt es nämlich an einem hinreichenden Anhaltspunkt» Zumindest hätte das Berufungsgericht insoweit eine nähere Aufklärung des Sachverhalts durch Vernehmung des Beklagten zu 2 nach § 448 ZPO in Betracht ziehen müssen» Das Gericht, das einer erheblichen Zeugenaussage einen Beweiswert ab-spricht, muß erkennen lassen, daß es alle verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, durch deren Ausnutzung die größtmögliche Gewißheit über den Beweis-wert der Aussage erlangt werden kann, erwogen hat» Dies ist aber aus dem Berufungsurteil nicht zu ent- nehmen» 5» Die weiteren Angriffe der Revision setzen sich mit .den kaufmännischen Erwägungen auseinander, - 17 die nach Ansicht des Berufungsgerichts für eine Begrenzung der Verlustbeteiligung der Klägerin auf einen Pauschalsatz sprechen,, Von einer Entscheidung über die Erheblichkeit dieser Angriffe im Revisionsverfahren kann deshalb abgesehen werden, weil das Berufungsgericht in dem erneuten Berufungsverfahren ohnedies zu prüfen haben wird? ob die besonderen Umstände zur Zeit des Abschlusses der getroffenen Vereinbarungen einen Ausnahinetat bestand bilden, der es nicht als unwahrscheinlich erscheinen läßt, daß die Klägerin sich verpflichtete, die Beklagte zu 1 in dem weiteren von ihr behaupteten Umfange von Verlusten freizustelleno 60 Die Revision hat weiter gerügt, das Berufungsgericht habe nicht unbeachtet lassen dürfen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Köhnen ein Verlust in Höhe von 13 645 DM bereits in der Zeit entstanden gewesen sei, in der noch die Klägerin die Geschäfte der führteo Es könne, so meint die Revision, nicht rechtens sein, daß dieser trotzdem nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werde. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, sich mit dieser Frage ebenfalls auseinanderzusetzen0 Vo Demnach war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat«, Bei der Zurückverweisung ist nach § 565 Abs„ 1 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsge-ri cht s zurückz uve rwe i s en e 18 In dem erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob neben einer erneuten Vernehmung der Zeugen und auch eine Vernehmung des Beklagten zu 2 und des Geschäftsführers der Klägerin darüber angebracht ist, was am 14» Januar 1958 über die Verlustbeteiligung der Klägerin gesprochen und dann vereinbart worden ist» Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten, denn sie hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab» Br0 Gelhaar Artl Br0 Dorschel Dr0 Mezger Dr«, Messner