hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5<> Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dro Gelhaar, Artl, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragene, Von Rechts wegen Die Klägerin ist die Witwe, nicht aber die Erbin des am Mai 1958 verstorbenen Rechtsbeistandes Emanuel BHB, der eine Praxis in Entschädigungssachen betrieb« Da die Praxis aufgeben wollte, schloß er am 15° Oktober 1957 mit dem ursprünglichen Beklagten, dem Rechtsanwalt LflBl, dem verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten, und seinem damaligen Mitarbeiter Dr«. 25 % an Herrn Dr« S(|HL b) Herr B^H wird in einer besonderen Urkunde seine Ansprüche auf den oben angegebenen Erlös zur Regelung seiner Unterhaltspflichten an seine Ehefrau abtreten, die sich ihrerseits verpflichten soll, keine Abtretung zu tätigen« d) Diese Regelung soll ab 1« November 1957 gelten« Für die Zeit vom 15* bis 31« Oktober 1957 stehen Herrn BpBfc sämtliche Einnahmen^aus der Abwicklung zu« Herr BfHB leistet lediglich seinen Unkostenbeitrag 0 gebe Die weitere Abtretung der Forderung an Herrn Rechtsanwalt Kurt soll durch Vereinbarung mit diesem aus- teilt» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen» Die Klägerin hat Revision eingelegt» Während des Revisionsverfahrens ist Rechtsanwalt LflB am 29* Januar 1962 verstorben» Die Beklagte, seine Witwe und Erbin, hat die Rechts-? Mit der Revision3 deren Zurückweisung die Beklagte beantragt 3 erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung insoweit3 als sie sich gegen den Anspruch in Absatz b des landgerichtlichen Urteils richtet» 1» Das Berufungsgericht läßt es mit Recht dahingestellt, ob der Praxiskaufvertrag vom 15» Oktober 1957 wegen Sitton-widrigkeit nichtig war; denn der bisherige Beklagte konnte sich als Rechtsanwalt, der den Vertrag selbst im wesentliehen entworfen hatte, ohne sich dem Einwand der Arglist auszusetzen3 jedenfalls nicht darauf berufen9 daß er mit dem Abschluß des Vertrages standeswidrig gehandelt habe und daß der Vertrag deshalb sittenwidrig sei« Hieran hat sich auch durch die Rechtsnachfolge durch die jetzige Beklagte nichts geändert»
VIII 2R 21l/6o Verkündet a^5o Dezember 1962 22^^ ll£F JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Käthe BflH) geb» E Se^Bstraße in Bf Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, gegen Frau Gerds* LflB in ___________ als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Kurt LflBi in BflMfc-ScHlMHii^V<> Wi techt sanwalt s Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, Dr. hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5<> Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Dro Gelhaar, Artl, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: AufMie Revision der Klägerin wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom b0 November i960 aufgehoben, soweit mehr als der Klageantrag zu la des Schriftsatzes vom 15° Juli i960 abgewiesen worden ist«. In diesem Umfange wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zu rucl- v 3swiesen« Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragene, Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe, nicht aber die Erbin des am Mai 1958 verstorbenen Rechtsbeistandes Emanuel BHB, der eine Praxis in Entschädigungssachen betrieb« Da die Praxis aufgeben wollte, schloß er am 15° Oktober 1957 mit dem ursprünglichen Beklagten, dem Rechtsanwalt LflBl, dem verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten, und seinem damaligen Mitarbeiter Dr«. Gustavo SflB, dem Nebenintervenienten, folgenden schriftlichen Vertrag: "lo Die Herren Emanuel BMB, Rechtsanwalt Kurt LJHH und Dr» Gustavo S|B haben sich über folgendes geeinigt: a) Herr hat heute mit Wirkung vom heutigen Tage Herrn RAo L^| Vollmacht zur Abwicklung seiner Entschädigungsmandate erteilt« Der Erlös aus der Abtretung soll nach Abzug aller mit der Abwicklung verbundenen Unkosten, an denen die Herren pro rata beteiligt sind, wie folgt verteilt werden: 5o % an Herrn Bio 25 % an RA« 25 % an Herrn Dr« S(|HL b) Herr B^H wird in einer besonderen Urkunde seine Ansprüche auf den oben angegebenen Erlös zur Regelung seiner Unterhaltspflichten an seine Ehefrau abtreten, die sich ihrerseits verpflichten soll, keine Abtretung zu tätigen« c) Im Todesfälle der Herren lMB und S|H| soll folgendes gelten: QOOQQOO V d) Diese Regelung soll ab 1« November 1957 gelten« Für die Zeit vom 15* bis 31« Oktober 1957 stehen Herrn BpBfc sämtliche Einnahmen^aus der Abwicklung zu« Herr BfHB leistet lediglich seinen Unkostenbeitrag 0 2o pp it Mit der Klägerin schloß Bm| am 21» Oktober 1957 folgenden schriftlichen Abtretungsvertrag: "Abtretung 21» Oktober 1957 Hierdurch trete ich Emanuel Bl der Unterzeichnete Hechtsbeistand ____________ SflBl, SefHlstraße S? meine Forderung auf Auszahlung des Abwicklungserlöses aus meinen Entschädigungsmandaten (5o # des Nettoerlöses) welche mir gegen Hechtsanwalt Kurt LflB9 _ Straße W? zusteht, mit Wirkung vom lo November 1957 an meine Ehefrau Käthe BBHi geb, n SeiBstraße IIBo abo Ich, die Unterzeichnete Ehefrau Käthe nehme hiermit die Abtretung an» gebe Die weitere Abtretung der Forderung an Herrn Rechtsanwalt Kurt soll durch Vereinbarung mit diesem aus- geschlossen werden«, Eine Abschrift dieser Abtretungsurkunde soll Herr Recht sanwalt UHI erhalten, damit er von der Abtretung in Kenntnis gesetzt wird* gezo Emanuel BMi _ gezo Käthe B|^Hi gebo Nachdem Rechtsanwalt USB die Praxis übernommen hatte, kam es zu Streitigkeiten zwischen BH|, Rechtsanwalt LflBb und dem in der Praxis weiterhin tätigen Nebenintervenienten^ Am 9o Dezember 1957 kündigte BjBB den Vertrag vom 15° Oktober 1957° Int Januar 1958 klagte er auf Herausgabe der Handakten und auf Rechnungslegung° Gleichzeitig beantragte B|^H den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Akten an den Gerichtsvollzieher„ In diesem Verfahren schlossen die damaligen Parteien einen Vergleich« Die Klägerin hat nunmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Grund der Abtretung zunächst Zahlung eines Teilbetrages von lloo EM verlangt» Sie hat die Ansicht vertreten, daß ihr alle Ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes aus dem Vertrag vom 15° Oktober 1957a auch diejenigen aus - If - i Nr» Xd des Vertrages abgetreten seien* Hilfsweise hat sie später beantragt5 Kechtsanwalt LflU zur Rechnungslegung und zur Zahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Honorare zu verurteilen* Das Landgericht hat den ursprünglichen Beklagten0 Rechts-anwalt durch Teilurteil zur Rechnungslegung verur- teilt» Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen» Die Klägerin hat Revision eingelegt» Während des Revisionsverfahrens ist Rechtsanwalt LflB am 29* Januar 1962 verstorben» Die Beklagte, seine Witwe und Erbin, hat die Rechts-? nachfolge nach ihm anerkannt» Mit der Revision3 deren Zurückweisung die Beklagte beantragt 3 erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung insoweit3 als sie sich gegen den Anspruch in Absatz b des landgerichtlichen Urteils richtet» Entscheidungsgründe: 1» Das Berufungsgericht läßt es mit Recht dahingestellt, ob der Praxiskaufvertrag vom 15» Oktober 1957 wegen Sitton-widrigkeit nichtig war; denn der bisherige Beklagte konnte sich als Rechtsanwalt, der den Vertrag selbst im wesentliehen entworfen hatte, ohne sich dem Einwand der Arglist auszusetzen3 jedenfalls nicht darauf berufen9 daß er mit dem Abschluß des Vertrages standeswidrig gehandelt habe und daß der Vertrag deshalb sittenwidrig sei« Hieran hat sich auch durch die Rechtsnachfolge durch die jetzige Beklagte nichts geändert» 2o Die Abweisung der Klage, soweit sie die jetzt allein 1 noch streitigen Ansprüche aus der Zeit vom 12« November 1957 betrifft2 begründet das Berufungsgericht daiiidt'V.- daß Ansprüche aus dem Vertrag vom 15° Oktober 1957 nicht mehr bestünden j nachdem dieser Vertrag im Einverständnis mit allen Beteiligten nachträglich mit rückwirkender Kraft wieder aufgehoben worden sei« Da der Klägerin nur vertragliche Ansprüche abgetreten worden seien9 sei sie zur Geltendmachung anderer Ansprüche, die nach der Auflösung des Vertrages gegen den bisherigen Beklagten entstanden seien, nicht legitimiert, Hiergegen richtet die Revision berechtigte Einwendungen* Der Umstand., daß in dem Abtretungsvertrag vom 21° Oktober 1957 nur die Forderungen aus dem Vertrag vom 15« Oktober 1957 als abgetreten genannt sind, schließt, wie das Berufungsgericht nicht beachtet hat, keineswegs von vornherein die Möglichkeit aus, die Abtretung dahin auszulegen, daß sie sich nach dem Willen der Klägerin und ihres Ehemannes auch auf die nach der Aufhebung des Vertrages vom 15° Oktober 1957 entstandenen Ansprüche gegen den bisherigen Beklagten erstrecken sollteo Nach den zutreffenden Ausführungen der Revision weist auf eine solche Auslegung der Abtretung schon der Umstand hin, daß diese nach dem Vertrag vom 15° Oktober 1957 zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Klägerin erfolgt ist* Hinzu kommt, daß die Klägerin keine Veranlassung gehabt hätte, ihre für die Aufhebung des Vertrages vom 15° Oktober 1957 erforderliche Zustimmung zu geben, wenn sie sich damit auch der nach Aufhebung des Vertrages entstandenen Ansprüche gegen den bisherigen Beklagten begeben hätte* Da hiernach die Entscheidung des jetzt noch anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Abtretungsvertra- J ges vom 21o Oktober 1957 abhängt, die das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen kann, war die Sache gemäß § ?65 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das diese Auslegung unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen haben wird«. Ihm war auch die Entscheidung Uber die von der Endentscheidung abhängigen Kosten der Revision zu übertragen«. Dr«> Haidinger Dr0 Gelhaar Artl Dr«. Messner Mormann