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BGH · VIII ZR 211/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 211/57

Die Übergabe wurde durch die Vereinbarung ersetzt, daß die GmbH die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für die Klägerin zu verwahren hatte» Die bei Vertragsschluß übereigneten Gegenstände waren in einer Anlage zu dem Vertrage aufgeführt a Der Gesamtwert dieser in der ebenfalls vom 18» Dezember 1955 datierten Liste enthaltenen Gegenstände war mit 6 981,24 DM angegeben» In Nr» 5 des Vertrages versicherte die GmbH, daß dieses Sicherungsgut ihr freies und uneingeschränktes Eigentum sei, daß sie zur freien Verfügung über das Sicherungsgut berechtigt sei und daß das Sicherungsgut nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege» Nach Nr. 5 hatte die * GmbH die Übereignung in ihren Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Pie Bestandsmeldung trug auf gedruckt die Versicherung der GmbH, daß diese Waren ihr freies und uneingeschränktes Eigentum seien, daß sie zur freien Verfügung über die Ware berechtigt sei und daß die Y.rare nicht dem Eigentumsvorbehalt Pritter unterliege. Am 5« November 1954 erklärte die GmbH, vertreten durch ihren inzwischen bestellten Hot-Geschäftsführer, in einem Schreiben an die Beklagten, daß die GmbH die Eigentumsansprüche der Beklagten an den Roh- und Fertigwaren anerkenne und die gesamten in ihrem Besitz befindlichen Bestände an Roh- und Fertigwaren an die Beklagten und die Klägerin heraus^Qbe. Die Beklagten nahmen diese Erklärung an und sicherten zu, daß sie vom Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Inbesitznahme der Waren auf alle weitergehenden Ansprüche aus Warenlieferungen und alle sonstigen Ansprüche gegen die GmbH sowie deren bisherige Geschäftsführer und Aufsichtsuatsmifelieder verzichteten. 1) Bas Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin Eigentümer der Gegenstände gewesen sei, deren Besitz die Beklagten am 18« November 1954 erlangt hätten« Biese Annahme wird von der Revision bekämpft. Sie ist der Ansicht, daß der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und der GmbH mangels ausreichender Bestimmtheit der Gegenstände, an denen die Klägerin das Eigentum habe erwerben sollen, von Anfang an nichtig gewesen sei» Bei einem derartigen Sicherungsgute hängt die Wirksamkeit der Vereinbarung davon ab, daß die übereigneten Waren für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig .im Vertrage bestimmt sind und hinsichtlich der später hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumübergängs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind (vgl. Durch die Versicherung in Nr. 3 des Vertrages war klargestellt, daß sämtliche Gegenstände dieser Art Im Eigentum der GmbH standen und nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. Die Vereinbarung läßt sich nicht deshalb beanstanden, weil die Verarbeitung der der Klägerin übereigneten Rohstoffe in ihrem Aufträge unentgeltlich für sie zu erfolgen hatte und sie vereinbarungsgemäß als Hersteller im Verkehrssinne gemäß § 950 BGB anzusehen war (vgl. Nr. 250), denn die Ansicht der Revision, der Mehrwert der Verarbeitung könne nur dann der Bank zukommen, wenn sie das Geld für die Bezahlung der Löhne zur Verfügung gestellt habe und der Vertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalte, vermag der erkennende Senat nicht zu billigen« In der Aus gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen sind die Vertragschließenden grundsätzlich frei« Dafür, daß die beanstandete Bestimmung gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich» Ebensowenig steht der Wirksamkeit der Sicherungsübereignung die Vereinbarung entgegen, daß alle neu von der GmbH erworbenen Rohstoffe in dem Augenblick, in dem die GmbH das Eigentum erwarb, in das Eigentum der Klägerin übergehen sollten» Da diese Gegenstände getrennt von fremden Gegenständen zu lagern, alsbald in einer der Klägerin zu übersendenden Anlage zu erfassen waren und sich die GmbH überdies zu monatlichen Bestandsmeldungen über das Sicherungsgut verpflichtet hatte, sind die Anforderungen erfüllt*,, die in Rechtsprechung und Schleifttum an die Bestimmtheit einer Vereinbarung über die vorweggenommene Übereignung von Gegenständen gestellt werden, die der Schuldner erst in Zukunft erwerben soll» d) Ihre Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages leitet die Revision auch weniger aus seinem Vf or t laut als vielmehr aus seiner Handhabung her» Sie meint, durch die Bestandsmeldungen sei der Klägerin jeweils bekannt gegeben und ihr auch ohne weiteres erkennbar gemacht worden, daß zu demindest der größte Teil der gemeldeten Warenbestände mit Eigentumsvorbehalten belastet gewesen sei» In den Meldungen seien nämlich jeweils die Waren- Selbst wenn mit der Revision trotz Rehlens einer entsprechenden Feststellung im Berufungsurteil davon ausgegangen wird, daß die GmbH in die der Klägerin erstatteten Meldungen, auch solche Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate auf genommen hatte, die noch nicht bezahlt waren und an denen sich die Lieferanten das Eigentum Vorbehalten hatten, ist der von der Revision hieraus gezogene Schluß nicht gerechtfertigt. Vielmehr würde sich nur ergeben, daß die GmbH die Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten, sondern entgegen seinem Wortlaut den Willen gehabt hat, der Klägerin auch solche Waren zu übereignen, an denen die GmbH das Eigentum nicht erworben hatte und die daher nach dem Inhalt des Vertrages der Klägerin nicht übereignet werden sollten. Daß die Klägerin an diesen Gegenständen kein Eigentum erwarb und daher ihr Sicherungseigentum möglicherweise nachträglich mit fremder Ware vermischt worden war, macht aber die Sicherungsübereignung nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam (Scholz aaO Kr. 235, 243),*denn spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, können diesem - wie bereits ausgeführt - nicht nachträglich seine Bestimmtheit nehmen (RGZ 132, 183, 188). Außerdem war ln dem Vertrags ausdrücklich vorgesehen, daß das Sicherungsgut getrennt gelagert werden sollte« hie von der Revision vermißte Vereinbarung, durch die eine tatsächliche Sonderung des Sicherungsgutes im Lager der GmbH von neuen unter Eigentumsvorbehalt an sie gelieferten Waren vorsah, ist nämlich in Hr. 10 des Vertrages enthalten. Hierzu war es aber nicht verpflichtet, da der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt, daß das Berufungsgericht - im Ergebnis mit Recht - wirksamen Eigentumserwerb der Klägerin ohne Rücksicht auf die Handhabung des Vertrages im einzelnen angenommen und den entsprechenden Vortrag der Beklagten daher als unerheblich angesehen hat. h) Bei den Rügen, welche die Revision an das Anwachsen des Wertes der Übereigneten Gegenstände knüpft, der in der Anlage zu dem Sicherungsübereignungsvertrag mit rund 7 000,- DBS angegeben worden ist, während die GmbH in der Meldung vom 31« August 1954 den Warenbestand mit mehr als 115 000,- DM beziffert hat, Ubersieht sie, daß der übereignungsvertrag zu einer Zeit abgeschlossen worden ist, als die Klägerin der GmbH den Kredit von 80 000.- Auf die weiteren Darlegungen der Revision, nur ein geringer Teil der hinzugekommenen Warenbestände sei' bezahlt gewesen, was der Klägerin schon deshalb bekannt gewesen sei, weil sie den gesamten Zahlungsverkehr der GmbH abgewickelt habe, kommt es nach dem bereits Ausgeführten nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision war aus dem Sicherungsübereignungsvertrag klar ersichtlich, welche Gegenstände bei seinem Abschluß der Klägerin übereignet waren, und ebenso war aus ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, an welchen weiteren Gegenständen die Klägerin nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils später das Eigentum erwerben sollte. *dies - auch dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages mangels Bestimmtheit, wenn die Klägerin im Verlaufe der Geschäfts-beziehungen das vertragswidrige Verhalten der GmbH hätte erkennen können oder es gar erkannt hat. 3) Eine Richtigkeit des SicherungBübereignungsvertrageB gemäß § 136 BGB wegen Gläubigergefährdung und Knebelung, auf die sich die Beklagten in den TatsachenrechtszUgen berufen hatten, hat das Berufungsgericht aus Gründen verneint, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. 4) Daraus, daß gegen die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags 'keine Bedenken bestehen, folgt allerdings noch nicht, daß die Klägerin auch das Eigentum an den gesamten Warenbeständen erworben hat, die sich im Lager der GmbH befunden haben lind später zunächst von der Klägerin und dann von den Beklagten unter Verschluß genommen worden sind« Allerdings spricht die Übersendung der Aufstellung vom 31« August 1954 dafür, daß die GmbH auf dem Standpunkt stand, in Erfüllung des Sicherungs-übereignungsvertrages sei das Eigentum an allen Gegenständen, die sich in dem Warenlager befanden und in der Aufstellung enthalten waren, auf die Klägerin übergegangen. Auch die Klägerin hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie das Eigentum an allen diesen Gegenständen in Anspruch nehmen wollte« Trotzdem hätte sie* an Sachen, die der GmbH nicht gehörten, kein Eigentum erwerben können, da ihr, wie sie selbst anerkannt hat, die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums nicht zugutekommen würden. Der umstand, daß die GmbH zu diesem Zeitpunkt keinen gesetzlichen Vertreter hatte, kann den Vorwurf der verbotenen Eigenmacht gegen die Klägerin schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie ausweislich des mit der GmbH abgeschlossenen wirksamen Sicherungsübereignungsvertrags befugt war, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen« Die GmbH hatte nämlich der Klägerin im voraus die Befugnis zur eigenmächtigen Besitzergreifung eingeräumt« Auf diese Ermächtigung würde sich die Klägerin allerdings dann nicht berufen können, wenn -die GmbH sich ausdrücklich oder stillschweigend von ihr losgesagt hätte« Es ist von den Beklagten aber nicht einmal behauptet worden, daß die vertragliche Einräumung des Wegnahmerechts im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch die Klägerin bereits widerrufen gewesen sei. Die Ausnahme des § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB greift, hier zu Gunsten der angeblichen Vorbehalt sverkäufer, die die Revision als Eigentümer der Waren an-sehen will, ersichtlich schon deshalb nicht ein, weil diese die Waren freiwillig aus ihrem unmittelbaren Besitz gegeben haben. Es ist mithin nicht Sache der Klägerin, darzulegen, wie sie* das Eigentum erworben hat, sondern die Beklagten müssen beweisen- daß die Klägerin kein Eigentum erworben oder es wieder verloren hot (Palandt BGB 16«' Aufl«, § 1006 An. 3 c). gäbe der Beklagten gewesen, schlüssig darzutun, daß die Klägerin kein Eigentum an den Rohmaterialien, Halb- und Fertigwaren erworben hatte, die sich in dem Lagerraum befunden hatten und von ihr in unmittelbaren Eigenbesitz genommen worden waren. Hierzu genügt aber nicht der Hinweis auf die Möglichkeit, daß die betreffenden Gegenstände infolge von Eigentumd-vorbehalten noch im Eigentum der Warenlieferanten gestanden haben und deshalb von der GmbH an die Klägerin nicht wirksam übereignet werden konnten, sondern die Beklagten hätten, wie auch das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nachweisen müssen, daß solche Eigentumsvorbehalte noch bestanden, als die Klägerin den unmittelbaren Besitz erlangte. Unter diesen Umständen läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn auch das Berufungsgericht, das insoweit ausdrücklich auf das Urteil des Landgerichts verweist, den Beweis dafür nicht als erbracht angesehen hat, daß die Beklagten auf Grund wirksamer Eigentumsvorbehalte Eigentümer der streitigen Sachen geblieben seien. November 1954 unter 1, 2 und 3 auf geführten Gegenstände nicht widerlegt, so ergibt sich daraus, daß sie das Eigentum an'ihnen gehabt hat, als die Beklagten die Sachen an 18. Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sich auch aus der Verletzung des Besitzes der Klägerin an den Warenvorräten im Hinblick auf ein ihr etwa zustehendes Pfandrecht und ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht herleiten lassen.

Zitierte Normen: § 950 BGB § 97 ZPO
GmbHGegenstandRevisionEigentumVertragesBGBWarevertragen

Volltext der Entscheidung

1) Gesetz: BGB §§ 929, $30
Rechtssatz: Die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand wird durch außerhalb des Vertrages liegende nachträglich eintretende Umstände nicht berührt (Bestätigung von RGZ 132, 183)'o
2)	Gesetz:	BGB	§	1006	Abs.	2	•
Rechtssatz: Hat der Sicherungsnehmer eines Warenlagers mit wechselndem Bestand entsprecnend einer ihm in dem Sicherungsiiber- '
*	eignungsvertrage eingeräumten Befugnis'die in dem Lager ..
' * befindlichen Gegenstände in unmittelbaren Eigenbesitz * \ genommen, so kommt ihm die Eigentumsvermutung des § 10Q6 Abs« 2 BGB zugute«
•*. Aktenzeichen: TUI ZB. 211/5?
’ Urt. des BGH v. 29. April 1958
KG Berlin DG Berlin
I
r
VIII ZR 211/57
Verkündet am 29o April 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im. Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)
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8)
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10)
der Kommanditgesellschaft Albert _	  _
KW 0, CMBBMstraße m - V? vertreten durch den
& Co« in
 persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Albert
 des Kaufmanns Herbert
 iüp»eg m,
^^Kaugan^^3)ip	i	t	z	HMB	in	B(
der offenen Handelsgesellschaft GflBB & J0| in I00BI0, W0B000BB0-Straße, vertreten durcl den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann JflB»
des Kaufmanns August straße R},
in B
des Kaufmanns Herbert FSBBstraße 0 ~ 0,
in B
der offenen Handelsgesellschaft Ofen- und Töpferbedarf Ja0 & W00 in B00hS0000, F000weg 0k vertagen durch^^^pgsg^^i	GeseTUfchafter	Erich
 der ”E0' Einkaufsgenossenschaft der Ofenbaubetriebe einge-tragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in B00-R0000B0? K0BBB0 Straße 0, vertreten durch ihren Vorstand GeorgviHBT^
der Sommanditgeseilschaft Georg Sa0P, Kachelofenfabrik in L0t Ba00, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Margareta Räfl0,
des Kaufmanns L» Sal Georg £00,
in Firma Tonofenfabrik W
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Proceßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
ä*£B000l C000>ank Aktiengesellschaft in B00IB 0» P0B^^SlFfcraife|0| vertreten durch ihren Vorstand Br* Ludwig H<000una Kons Wir000^
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte9
Pro
eßbevollmächtigters Rechtsanwalt
■*
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1958 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br« Großmann sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar , Artl, Br» Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Rosten der Revision fallen den Beklagten als
♦
Gesamtschuldner zur Last«
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die ursprünglich mit verklagte, Ende 1934 in Liquidation getretene Suffer Kachelofenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden GmbH genannt) wurde im Jahre 1953 von BflHBsr Töpfermeistern zu dem Zweck gegründet, transportable Kachelöfen herzustellen« Anfang 1954 erhielt die GmbH von der Klägerin, einer Bank, aus ERP-Mitteln einen Betriebsmittelkredit, zu dessen Sicherung die GmbH der Klägerin durch Vertrag vom 18» Dezember 1955 "ihre jeweiligen gesamten Bestände an Rohstoffen, die für die Fertigung von transportablen Kachelöfen zur Verarbeitung kommen, und die hieraus entstehenden Haibund Fertigfabrikate" übereignete. Die Übergabe wurde durch die Vereinbarung ersetzt, daß die GmbH die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für die Klägerin zu verwahren hatte» Die bei Vertragsschluß übereigneten Gegenstände waren in einer Anlage zu dem Vertrage aufgeführt a Der Gesamtwert dieser in der ebenfalls vom 18» Dezember 1955 datierten Liste enthaltenen Gegenstände war mit 6 981,24 DM angegeben» In Nr» 5 des Vertrages versicherte die GmbH, daß dieses Sicherungsgut ihr freies und uneingeschränktes Eigentum sei, daß sie zur freien Verfügung über das Sicherungsgut berechtigt sei und daß das Sicherungsgut nicht dem Eigentumsvorbehalt eines Dritten unterliege» Nach Nr. 5 hatte die * GmbH die Übereignung in ihren Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Die Klägerin war jederzeit berechtigt, das Sicherungsgut auf Kosten der GmbH in unmittelbaren Besitz zu nehmen oder anderweitig einlagern zu lassen. Die GmbH durfte vorbehaltlich des der Klägerin jederzeit zustehende'n Widerrufs die übereigneten Gegenstände zur ordnungsmäßigen Fortführung ihres Geschäfts im eigenen Namen verkaufen und die verkauften Gegenstände an die Käufer ausliefern. Sie hatte nach erfolgten Verkauf den Erlös der Gegenstände abzuführen, war aber auch berechtigt, ihn zu dem Ankauf weiterer Gegenstände zu verwenden, die sodann der Klägerin zu übereignen waren. Die neu angeschafften
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Gegenstände sollten in dem Zeitpunkt, in dem die GmbH Eigentum daran erwarb, in das Eigentum der Klägerin übergehen, sie waren von der GmbH in einer neu zu erstellenden Anlage zu dem Vertrage als unter den Vertrag fallend genau zu verzeichnen Der Zugang der Anlage galt als der späteste Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Hr. 6)oNach Hr. 7 war die GmbH vorbehaltlich des der Klägerin jederzeit zustehenden Widerrufrechts befugt, die übereigneten Gegenstände in ihrem eigenen Betriebe zu verarbeiten oder in einem anderen Betriebe verarbeiten zu lassen. Pie Verarbeitung sollte im Aufträge der Klägerin, und zwar unentgeltlich für diese, derart erfolgen, daß sie als Hersteller im Verkehr ssinne gemäß § 950 BGB anzusehen war. In Kr. 8 trat die GmbH ihre Ansprüche aus Kreditverkäufen der Gegenstände an die Klägerin ab. Hach Hr. 9 hatte die GmbH der Klägerin bis zu dem 10. eines jeden Monats nach dem Stande vom 50. des vorhergehenden Monats den jeweiligen Bestand des Sicherungsgutes und der abgetretenen Forderungen zu melden. Hr. 10 enthielt die Verpflichtung der GmbH, bei einer Umlagerung die übereigneten Gegenstände ebenso getrennt von ihren oder fremden anderen Gegenständen zu halten, wie an dem bisherigen Lagerort. Hr. 13 gäbe, der Klägerin das Hecht, das Sicherungsgut nach ihrer freien Wahl freihändig oder im Wege der Versteigerung zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen, falls die GmbH ihren Verpflichtungen gegen über der Klägerin nicht nachkam. Hr. 14 bestimmte schließlich, daß im Falle der Unwirksamkeit einzelner im Vertrag getroffener Vereinbarungen die übrigen wirksam bleiben sollten.
Pie letzte Bestandsmeldung gemäß Hr. 9 des Vertrages erstattete die GmbH unter dem 31« August 1954. Sie enthielt im einzelnen auf geführte Halbfertigfabrikate, Fertigwaren und Rohmaterialien im angeblichen Wert von 115 271,43 PH. Pie Bestandsmeldung trug auf gedruckt die Versicherung der GmbH, daß diese Waren ihr freies und uneingeschränktes Eigentum seien, daß sie zur freien Verfügung über die Ware berechtigt sei und daß die Y.rare nicht dem Eigentumsvorbehalt Pritter unterliege. Mit Schrei
 
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maschine war außerdem in die Meldung eingesetzt: "Warenschulden und Akzeptverbindlichkeiten 79 179,09 EM" sowie weitere hier nicht interessierende Zahlenangaben.
Mit Schreiben vom 8» September 1954 teilte die Klägerin der GmbH mit, daß sie ihren Angestellten R®HB beauftragt habe, bezüglich des Sicherungsgutes als Treuhänder für die Klägerin tätig zu sein« RtfMI zollte insbesondere befugt sein, die der Klägerin gehörenden Gegenstände unt.er seinen Allein- oder Mit-versciiluß zu nehmen» Bfl| besichtigte noch am selben Tage die lagerbestände gemeinsam mit dem lagermeister liflK der GmbH und ließ aiu nächsten Tage die Zugänge zu der Werkhalle, in der sich die Gegenstände befanden, durch Anbringung von Vorhangschlössern sichern, deren Schlüssel er an sich nahm«
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Die Beklagten, die sich inzwischen zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben, sind Warenlieferanten der GmbH. Sie haben behauptet, daß die Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgt seien, und sind der Auffassung, daß ihnen an dem lagerbestand das Eigentum zustehe. Verhandlungen zwischen den Parteien, in denen eine Verständigung wegen der Kochte an dem Warenbestand angestrebt wurde, haben zu keinem Ergebnis geführt»
Am 5« November 1954 erklärte die GmbH, vertreten durch ihren inzwischen bestellten Hot-Geschäftsführer, in einem Schreiben an die Beklagten, daß die GmbH die Eigentumsansprüche der Beklagten an den Roh- und Fertigwaren anerkenne und die gesamten in ihrem Besitz befindlichen Bestände an Roh- und Fertigwaren an die Beklagten und die Klägerin heraus^Qbe. Die Beklagten nahmen diese Erklärung an und sicherten zu, daß sie vom Zeitpunkt einer ordnungsgemäßen Inbesitznahme der Waren auf alle weitergehenden Ansprüche aus Warenlieferungen und alle sonstigen Ansprüche gegen die GmbH sowie deren bisherige Geschäftsführer und Aufsichtsuatsmifelieder verzichteten. Am 18. November 1954
ließen die Beklagten durch einen von der Beklagten zu 4 zugezogenen Notars nachdem in dessen Gegenwart die im Aufträge der
 worden waren, in Anwesenheit des Geschäftsführers der GmbH den Warenbestand auf nehmen« Nach Feststellung des Warenbestan-deB erklärte der Geschäftsführer der GmbH zu notariellem Protokoll, daß er den unmittelbaren Besitz an den Gegenständen den Beklagten übergebe« Die Waren wurden später an die Firma Seflü BB Gesellschaft mit beschränkter Haftung veräußert, deren sämtliche Geschäftsanteile- sich in Händen der Beklagten zu 4	(
befinden«
Die Klägerin hat wegen dieser Vorgänge Klage erhoben, mit der sie von den Beklagten Auskunftserteilung hinsichtlich des Verkaufs an die Firma SeBBHF und Vorlage des Kaufvertrages, ferner von den Beklagten und der GmbH Herausgabe des in dem notariellen Protokoll aufgezeichneten Warenbestandes beansprucht hat« Im 11 Unvermögensfallen hat sie von den Beklagten an Stelle der Herausgabe Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit der Firma SeflHB ^ Einwilligung in die Auszahlung des Guthabens auf einem zü Gunsten der Beklagten zu 4 bei der BflÜ Bank Aktiengesellschaft errichteten Sonderkonto, hilfsweise j aber Zahlung von 70 000,- DH nebst Zinsen gefordert« Schließlich hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten und die GmbH verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Wegnahme des Warenbestandes entstanden sei und noch entstehen werde«
Das Landgericht hat die Beklagten zur Auskunftserteilung; Vorlage des Kaufvertrags, Abtretung aller Ansprüche aus dem Kaufvertrag und Einwilligung in die Auszahlung des jeweiligen Guthabens auf dem Sonderkonto an die Klägerin verurteilt und die begehrte Feststellung gegen die Beklagten und die GmbH getroffen»
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil 1st ohne Erfolg geblieben«
Mit ihrer Revision,*, deren Zurückweisung die Klügerin erstrebt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1)	Bas Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Klägerin Eigentümer der Gegenstände gewesen sei, deren Besitz die Beklagten am 18« November 1954 erlangt hätten« Biese Annahme wird von der Revision bekämpft. Sie ist der Ansicht, daß der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und der GmbH mangels ausreichender Bestimmtheit der Gegenstände, an denen die Klägerin das Eigentum habe erwerben sollen, von Anfang an nichtig gewesen sei»
2)	Bieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Bie Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrages erweisen sich vielmehr als unberechtigt«
a)	Ber Sicherungsübereignungsvertrag bezieht sich auf ein Warenlager mit wechselndem Bestand. Bei einem derartigen Sicherungsgute hängt die Wirksamkeit der Vereinbarung davon ab, daß die übereigneten Waren für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig .im Vertrage bestimmt sind und hinsichtlich der später hinzutretenden Waren durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumübergängs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind (vgl. die inhaltliche Yt’iedergabe dieser Rechtsprechung in BGHZ 21, 52, 56). An der er-
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forderlichen Bestimmtheit fehlt es schon dann, wenn außerhalb des Vertrages iiegende Umstände zur Klarstellung herangezogen werden müsseno Derartige Umstände sind vielmehr bei der Prüfung, ob die übereigneten Gegenstände ausreichend bestimmt sind, völlig auszuscheiden. Daraus folgt andererseits, daß der Vertrag durch außerhalb liegende, nachträglich eintretende Umstände auch nicht unklar werden kann (RGZ 132, 183, 188; Staudinger BGB 11» Auflo § 929 Nro 35).
b)	Was nun die im Zeitpunkt des hier in Präge stehenden Ver-tragschlusses übereigneten Gegenstände anbelangt, so sind diese in Nr. 2 des Vertrages genau umschrieben als die gesamten vorhandenen Bestände an Rohstoffen für die Fertigung von transportablen Kachelöfen. Durch die Versicherung in Nr. 3 des Vertrages war klargestellt, daß sämtliche Gegenstände dieser Art Im Eigentum der GmbH standen und nicht unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. Überdies war das Sicherungsgut in der dem Vertrag als Anlage beigefügten Aufstellung noch im einzelnen auf geführt. Die zur Zeit des Abschlusses des Vertrages übereigneten Gegenstände waren mithin bestimmt genug bezeichnet.
c)	Es bleibt daher nur zu prüfen, ob etwa der Vertrag hinsichtlich der später hinzutretenden Gegenstände der nötigen’ Bestimmtheit entbehrt hat. Diese Präge ist zu verneinen. Die Vereinbarung läßt sich nicht deshalb beanstanden, weil die Verarbeitung der der Klägerin übereigneten Rohstoffe in ihrem Aufträge unentgeltlich für sie zu erfolgen hatte und sie vereinbarungsgemäß als Hersteller im Verkehrssinne gemäß § 950 BGB anzusehen war (vgl. BGHZ 14, 114, 117; Scholz, Das Recht der Kreditsicherung 2. Aufl. Nr. 250), denn die Ansicht der Revision, der Mehrwert der Verarbeitung könne nur dann der Bank zukommen, wenn sie das Geld für die Bezahlung der Löhne zur Verfügung gestellt habe und der Vertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalte, vermag der erkennende Senat nicht zu billigen« In der Aus gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen sind die Vertragschließenden
 grundsätzlich frei« Dafür, daß die beanstandete Bestimmung gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich» Ebensowenig steht der Wirksamkeit der Sicherungsübereignung die Vereinbarung entgegen, daß alle neu von der GmbH erworbenen Rohstoffe in dem Augenblick, in dem die GmbH das Eigentum erwarb, in das Eigentum der Klägerin übergehen sollten» Da diese Gegenstände getrennt von fremden Gegenständen zu lagern, alsbald in einer der Klägerin zu übersendenden Anlage zu erfassen waren und sich die GmbH überdies zu monatlichen Bestandsmeldungen über das Sicherungsgut verpflichtet hatte, sind die Anforderungen erfüllt*,, die in Rechtsprechung und Schleifttum an die Bestimmtheit einer Vereinbarung über die vorweggenommene Übereignung von Gegenständen gestellt werden, die der Schuldner erst in Zukunft erwerben soll»
d)	Ihre Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages leitet die Revision auch weniger aus seinem Vf or t laut als vielmehr aus seiner Handhabung her» Sie meint, durch die Bestandsmeldungen sei der Klägerin jeweils bekannt gegeben und ihr auch ohne weiteres erkennbar gemacht worden, daß zu demindest der größte Teil der gemeldeten Warenbestände mit Eigentumsvorbehalten belastet gewesen sei» In den Meldungen seien nämlich jeweils die Waren-
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schulden und Akzeptverbindlichkeiten aufgeführt gewesen» Da bei Warenlieferungen Eigentumsvorbehalte allgemein üblich seien und die GmbH tatsächlich sämtliche Waren nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert erhalten habe, sei durch die Meldungen klargestellt gewesen, daß auf den übereigneten Beständen Eigentumsvorbehalte gelastet hätten» Mieraus will die Revision den Schluß ziehen, daß angesichts der Verkehrsüblichkeit von Eigentumsvorbehalten ein sofortiger tibergang des Eigentums an den von der GmbH neu angeschafften Rohstoffen bei Anlieferung der neuen Waren ausgeschlossen und deshalb der Inhalt der Übereignung jeweils völlig ins Ungewisse gestellt gewesen sei»

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e)	Diese Erwägungen der Revision können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen-. Selbst wenn mit der Revision trotz Rehlens einer entsprechenden Feststellung im Berufungsurteil davon ausgegangen wird, daß die GmbH in die der Klägerin erstatteten Meldungen, auch solche Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate auf genommen hatte, die noch nicht bezahlt waren und an denen sich die Lieferanten das Eigentum Vorbehalten hatten, ist der von der Revision hieraus gezogene Schluß nicht gerechtfertigt. Vielmehr würde sich nur ergeben, daß die GmbH die Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten, sondern entgegen seinem Wortlaut den Willen gehabt hat, der Klägerin auch solche Waren zu übereignen, an denen die GmbH das Eigentum nicht erworben hatte und die daher nach dem Inhalt des Vertrages der Klägerin nicht übereignet werden sollten. Daß die Klägerin an diesen Gegenständen kein Eigentum erwarb und daher ihr Sicherungseigentum möglicherweise nachträglich mit fremder Ware vermischt worden war, macht aber die Sicherungsübereignung nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam (Scholz aaO Kr. 235, 243),*denn spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrages liegen, können diesem - wie bereits ausgeführt - nicht nachträglich seine Bestimmtheit nehmen (RGZ 132, 183, 188).
f)	Der hier im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts vertretenen Auffassung steht das bereits erwähnte Urteil BGHZ 21, 32 nicht entgegen, da der dort zu beurteilende Sachverhalt ein ganz anderer war. In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Vertrag betreffend die Sicherungsübereignung eines Warenlagers war vereinbart, die Bank solle an den unter Eigentums-vorbehalt stehenden Sachen das Anwartschaftsrecht und an den übrigen das Eigentum erlangen. Eine getrennte Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden vorhanden und hinzukommenden Gegenstände war : im Vertrage nicht vorgesehen. Gerade auf diesen Umstand stützt sich die die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungs Vertrages verneinende Entscheidung. Hier bezog sich dagegen die Sicherungsübereignung gerade nicht auf die unter 'Eigentumsvor-
 
behalt gelieferten und noch nicht bezahlten -Gegenstände«
Außerdem war ln dem Vertrags ausdrücklich vorgesehen, daß das Sicherungsgut getrennt gelagert werden sollte« hie von der Revision vermißte Vereinbarung, durch die eine tatsächliche Sonderung des Sicherungsgutes im Lager der GmbH von neuen unter Eigentumsvorbehalt an sie gelieferten Waren vorsah, ist nämlich in Hr. 10 des Vertrages enthalten. Auf das Vehlen einer solchen Vereinbarung beruft sich mithin die Revision zu Unrecht.
*
g)	hie in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Hr. 7 ZPO ist ebenfalls nioht begründet. Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf die aus der Handhabung des Vertrages hergeleiteten Bedenken nicht näher eingegangen ist. Hierzu war es aber nicht verpflichtet,
 da der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt, daß das Berufungsgericht - im Ergebnis mit Recht - wirksamen Eigentumserwerb der Klägerin ohne Rücksicht auf die Handhabung des Vertrages im einzelnen angenommen und den entsprechenden Vortrag der Beklagten daher als unerheblich angesehen hat.
Um ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Beklagten hat es sich dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht gehandelt. Es mag ihr zugegeben werden, daß insoweit die Gründe des Berufungsurteils unvollständig sind. Dieser Umstand allein kann aber die erhobene Rüge nicht rechtfertigen, da die Übergehung die tragenden Gründe der Entscheidung nicht berührt (RGS 109, 201, 203; Wieczorek ZPO, 1957, § 551 B VII c 2 und 3).
h)	Bei den Rügen, welche die Revision an das Anwachsen des Wertes der Übereigneten Gegenstände knüpft, der in der Anlage zu dem Sicherungsübereignungsvertrag mit rund 7 000,- DBS angegeben worden ist, während die GmbH in der Meldung vom 31« August 1954 den Warenbestand mit mehr als 115 000,- DM beziffert hat, Ubersieht sie, daß der übereignungsvertrag zu einer Zeit abgeschlossen worden ist, als die Klägerin der GmbH den Kredit von 80 000.- DS£ noch nicht zur Verfügung gestellt hatte. Durch die- *
*
sen Kredit sollte ersichtlich der erst kurze Zeit vorher errichteten GmbH die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Produktion in größerem Umfange aufztinehmen und die hierfür erforderlichen Rohstoffe anzuschaffen. Aus der Tatsache, daß sich der Warenbestand nach der Kredithingabe sehr stark erhöht hat,	‘.'sich
 mithin schon aus diesem Grunde kein Anhaltspunkt dafür gewinnen daß der Sicherungsübereignungsvertrag unwirksam sein könnte.
Auf die weiteren Darlegungen der Revision, nur ein geringer Teil der hinzugekommenen Warenbestände sei' bezahlt gewesen, was der Klägerin schon deshalb bekannt gewesen sei, weil sie den gesamten Zahlungsverkehr der GmbH abgewickelt habe, kommt es nach dem bereits Ausgeführten nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision war aus dem Sicherungsübereignungsvertrag klar ersichtlich, welche Gegenstände bei seinem Abschluß der Klägerin übereignet waren, und ebenso war aus ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, an welchen weiteren Gegenständen die Klägerin nach dem Willen der Vertragschließenden jeweils später das Eigentum erwerben sollte. Sofern die GmbH den Vertrag nicht entsprechend den vereinbarten Bedingungen gehandhabt haben sollte, führt*.. *dies - auch dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages mangels Bestimmtheit, wenn die Klägerin im Verlaufe der Geschäfts-beziehungen das vertragswidrige Verhalten der GmbH hätte erkennen können oder es gar erkannt hat.	|
3)	Eine Richtigkeit des SicherungBübereignungsvertrageB gemäß § 136 BGB wegen Gläubigergefährdung und Knebelung, auf die sich die Beklagten in den TatsachenrechtszUgen berufen hatten, hat das Berufungsgericht aus Gründen verneint, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen. Die Revision erhebt gegen diese Ausführungen des Bemfungsur teils auch keine Angriffe.
4)	Daraus, daß gegen die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags 'keine Bedenken bestehen, folgt allerdings noch nicht, daß die Klägerin auch das Eigentum an den gesamten Warenbeständen erworben hat, die sich im Lager der GmbH befunden haben
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lind später zunächst von der Klägerin und dann von den Beklagten unter Verschluß genommen worden sind« Allerdings spricht die Übersendung der Aufstellung vom 31« August 1954 dafür, daß die GmbH auf dem Standpunkt stand, in Erfüllung des Sicherungs-übereignungsvertrages sei das Eigentum an allen Gegenständen, die sich in dem Warenlager befanden und in der Aufstellung enthalten waren, auf die Klägerin übergegangen. Auch die Klägerin hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie das Eigentum an allen diesen Gegenständen in Anspruch nehmen wollte« Trotzdem hätte sie* an Sachen, die der GmbH nicht gehörten, kein Eigentum erwerben können, da ihr, wie sie selbst anerkannt hat, die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums nicht zugutekommen würden. Biese Hechtslage hat aber das Berufungsgericht nicht verkannt, es hat der Klage nämlich nur deswegen stattgegeben, weil der Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs'. 2 BGB zur Seite stehe, die von der Beklagten nicht widerlegt worden sei.	; -«iip, i >t.
Bern ist zuzustimmen, ohne daß es der Prüfung bedarf, ob sich die Klägerin auch auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 5 BGB berufen könnte.
Bas Berufungsgericht hat mit Hecht unmittelbaren Eigenbesitz der Klägerin an den gesamten Warenbeständen im Lager der GmbH bejaht. Die Klägerin hat zwar nicht schon am 8. wohl aber am 9« September 1954 diesen Besitz dadurch erlangt, daß ihr Angestellter	ihrem Aufträge Schlösser an dem Lager anbringen ließ
 und damit für die Klägerin die tatsächliche Gewalt über die in dem Lager befindlichen Gegenstände begründete. Der umstand, daß die GmbH zu diesem Zeitpunkt keinen gesetzlichen Vertreter hatte, kann den Vorwurf der verbotenen Eigenmacht gegen die Klägerin schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie ausweislich des mit der GmbH abgeschlossenen wirksamen Sicherungsübereignungsvertrags befugt war, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu
 nehmen« Die GmbH hatte nämlich der Klägerin im voraus die Befugnis zur eigenmächtigen Besitzergreifung eingeräumt« Auf diese Ermächtigung würde sich die Klägerin allerdings dann nicht berufen können, wenn -die GmbH sich ausdrücklich oder stillschweigend von ihr losgesagt hätte« Es ist von den Beklagten aber nicht einmal behauptet worden, daß die vertragliche Einräumung des Wegnahmerechts im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch die Klägerin bereits widerrufen gewesen sei. Im übrigen wird eine Fortdauer des Einverständnisses auch vermutet (RG SeuffArch 60 Er. 9; Staudinger BGB 11« Aufl. § 858 Er« *7)-Scheidet somit schon aus diesem Grunde verbotene Eigenmacht der Klägerin aus, so Jcommt es nicht mehr darauf an» ob verbotene Eigenmacht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil der später bestellte Notgeschäftsführer der GmbH sich nachträglich mit der Maßnahme der Klägerin einverstanden erklärt hat. Ist aber die -Klägerin Eigenbesitzer des Lagers gewesen,- bis die Beklagten es sm 18. November 1954 gewaltsam in Besitz nahmen und dadurch gegenüber der Klägerin verbotene Eigenmacht verübten, so wird zu Gunsten der Klägerin vermutet, daß sie Eigentümerin der Sachen gewesen ist, die sich am 18« November 1954 in dem Lager befanden.
5)	Biese der Klägerin zugute kommende Eigentumsvermutung hält die Revision zu Unrecht für belanglos« Die Revision übersieht; daß die Vermutung des §.1006 BGB dazu bestimmt ist, dem Eigentümer den Nachweis des Eigentums zu ersparen, und daß sie auch gegenüber dem früheren Eigentümer gilt. Die Ausnahme des § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB greift, hier zu Gunsten der angeblichen Vorbehalt sverkäufer, die die Revision als Eigentümer der Waren an-sehen will, ersichtlich schon deshalb nicht ein, weil diese die Waren freiwillig aus ihrem unmittelbaren Besitz gegeben haben.
Es ist mithin nicht Sache der Klägerin, darzulegen, wie sie* das Eigentum erworben hat, sondern die Beklagten müssen beweisen- daß die Klägerin kein Eigentum erworben oder es wieder verloren hot (Palandt BGB 16«' Aufl«, § 1006 Anm. 3 c). tDaher wäre es Auf-
gäbe der Beklagten gewesen, schlüssig darzutun, daß die Klägerin kein Eigentum an den Rohmaterialien, Halb- und Fertigwaren erworben hatte, die sich in dem Lagerraum befunden hatten und von ihr in unmittelbaren Eigenbesitz genommen worden waren. Hierzu genügt aber nicht der Hinweis auf die Möglichkeit, daß die betreffenden Gegenstände infolge von Eigentumd-vorbehalten noch im Eigentum der Warenlieferanten gestanden haben und deshalb von der GmbH an die Klägerin nicht wirksam übereignet werden konnten, sondern die Beklagten hätten, wie auch das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nachweisen müssen, daß solche Eigentumsvorbehalte noch bestanden, als die Klägerin den unmittelbaren Besitz erlangte. Bereits das Landgericht hatte den Beklagten aufgegeben, das Eigentum an den in Frage stehenden Gegenständen darzutun und unter Beweis zu stellen. Dieser Auflage sind die Beklagten, wie das Landgericht in seinem Urteil eingehend dargelegt hat, nicht ausreichend nachgekommen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten hierzu keine weiteren Angaben gemacht, sondern lediglich erklärt, daß die Eigentumsvorbehalte im einzelnen nicht mehr nachweisbar seien. Unter diesen Umständen läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn auch das Berufungsgericht, das insoweit ausdrücklich auf das Urteil des Landgerichts verweist, den Beweis dafür nicht als erbracht angesehen hat, daß die Beklagten auf Grund wirksamer Eigentumsvorbehalte Eigentümer der streitigen Sachen geblieben seien. Irgendwelche Angriffe sind zudem in diesem Zusammenhang von der Revision nicht vorgebracht worden.
6)	Ist aber die zu Gunsten der Klägerin sprechende Eigentumsvermutung hinsichtlich aller in der Anlage zu der notariellen Urkunde vom 18. November 1954 unter 1, 2 und 3 auf geführten Gegenstände nicht widerlegt, so ergibt sich daraus, daß sie das Eigentum an'ihnen gehabt hat, als die Beklagten die Sachen an 18. November 1954 in Besitz nahmen. Daher stehen der Klägerin die Ansprüche zu, die ihr das Landgericht zuerkannt hat,

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wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Die Revision hat auch insoweit keine weiteren Angriffe erhoben..
Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - wie die Revisionserwiderung meint - die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sich auch aus der Verletzung des Besitzes der Klägerin an den Warenvorräten im Hinblick auf ein ihr etwa zustehendes Pfandrecht und ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht herleiten lassen.
7)	Demnach kann die Revision keinen Erfolg haben»
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Großmann	Br. Gelhaar	Artl
 Dr. Spieler
 Dr» Dorschei