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BGH · VIII ZR 211/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 211/56

redung vom gleichen Tage die Anschriften der Impfänger für Tomaten in den einzelnen Städten von Eheirland-Pfalz mit und stellte in Aussicht, auftragsgemäß schnelletons auf daß Konto des OfHHBbei der Bank in BfPHW Später verlangte 3ie jedoch von volle Anrechnung der Vorauskasse und Rückzahlung des überzahlten Betrages nit der Begründung daß die Kauf-preisforderung in Roiahonark entstanden, durch die Zahlung voll getilgt sei und sich demnach eiie Überzahlung ergebe«■ 1 unterliege, die Kaohfolgeetcile des cich einer vollen Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Kaufproisschuld einvers banden erklärt; sie, die Beklagte könne daher die Angelegenheit als erledigt betrachten, Unter Bezugnahme hierauf bat die Beklagte die mit Schreiben vom 9. Die Klägerin .'orderte darauf die Beklagte zur Zahlung dieser Summe auf und begründete dieses Verlangen mit Schreiben vom 5« April 195J- damit, daß im Zeitpunkt der Zahlung des Betrages von 600.000 BLI ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der J|^^( gemeint ist offenbar 0PHNV noch nicht bestanden habe. Zeichnung als Sicherungebetrag eine VorausZahlung des Kaufpreises dar Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gonacht, die habe in Linblick auf die Entscheidung der Bank Deutscher Länder auf die Forderung ausdrücklich verzichtet; sie jedenfalls nicht mehr geltend gemacht und damit verwirkt5 sie, die Beklagte, habe im März 1950 die von den einzelnen Firmer, gezahlten DM-Be-träge an diese zurückbczahlt. Mri 1948 mit einer italienischen Gesellschaft über die Einfuhr von Tomaten abgeschlossen und diese über die Beklagte als Gruppenverteiler einzelnen Großhandelsfirmen zuführen lassen. Dabei hat es nicht nur in Ausübung hoheitlicher 3efugnioue gehandelt» sondern sich auf den Boden des Privatrechte begeben, indem es zu der Beklagten als Gruppenverteiler in vertragliche Beziehungen getreten ist. III» Bas Berufungsgericht hat angenommen, der Kaufvertrag über die nach der Währungsreform gelieferten lomaten sei auf Grund der telefonischen Rücksprache zwischen einem namentlich unbekannten Angestellten des OHHflMUjcld der Beklagten am 5.- Juni 1948 zustande gekommen. Die von der Beklagten am 14» Juni 1948 gezahlte Summe von 600,000 RH sei der Sache nach als eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis anzugehen? weil der gezahlte Betrag von 600.000 RM als Sicherungsbetrag gezahlt werden sei und daher nicht zur Tilgung einer in Reichsmark begründeten Kaufpreisforderung. Hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, geprüft, was bei O^Hlhiiisichtlici1 der Form bei Geschäftsabschlüssen üblich gewesen sei, so nätte es sehen müssen, daß das im voi’liegenden Falle onge\ endete Verfahren nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprochen habe; es wäre dem Berufungsgericht bekannt geworden, daß O^^HAden deutschen Empfängern von Auslandswaren immer eine auf den Namen des Empfängern lautende Einfuhrlizenz, in welcher die Warenmenge und der Warenpreis angegeben gewesen sei; übersandt und gleichzeitig eine schriftliche Aufforderung nach Formular Ron 156./I Das Berufungsgericht durfte cicli darauf beschränken, die ihm unterbreiteten Tatsachen einer V.ürdi^vng zu unterziehen, und es ist kein Rechtsfehler, wenn es dem Unterbleiben einer schriftlichen Bestätigung des von ihm angenommenen Kaufabschlusses durch oUHHftkein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Die Revision enthält keine Angabe darüber, daß in diesem Zusammenhang ein von der Klägerin gestellter Beweisantrag übergangen worden sei. Die Rüge aus § 139 ZPO ist deshalb unbegründex, weil sie nicht ausgeführt worden ist; die Revision hat nämlich nicht singegeben; welche Beweise von ihr angetreten worden wären, wenn das Berufungsgericht in Anwendung des § 139 ZPO die Klägerin gefragt hätte, ob sie über die Handhabung der Geschäftsabschlüsse bei 0( Jeweise antreten wolle. die Klägerin behauptet hat» Das Berufungsgericht hat eine Prüfung der Behauptung der Beklagten, daß Geschäfte über Obst und Gemüse häufig mündlich am Fernsprecher abgeschlossen würden; mit der Begründung als entbehrlich angesehen, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts kein wesentliche:« Erfordernis seines Abschlusses sei und außerdem aus der sonst nach der Erklä- daß Bestätigungsschreiben offenbar zwischen Of^Hi^und seinen Abnehmern nicht gewechselt worden seien-, wie denn auch in vorliegenden Pall nicht einmal die Anforderung der Zahlung der 600.000 RK durch die Benutzung dieses Formulars erfolgt sei, ein Vorgang, der darauf schließen lasse, daß OflHBnicht nach einer bestimmen formellen Schablone vorgegangen sei. 2« Der weitere Vorwurf der Revision das Berufungsgericht habe in unzulässiger Y/eise eine Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 5. Diese Ausführungen lassen einen Eecht3irrtum nicht erkennen and stehen nicht mit den Inhalt des Schreibens vorn 5» Juni 1948 in Widerspruch, Das Berufungsgericht hat es sodann noch in einem anderen Zusammenhang auf 3 2^ des Urteils gewürdigt, nämlich bei der Erage, ob der Angestellte des der die Verhand- Es hat dabei ergänzend dem Umstand Bedeutung beigemeesen, daß O^m^den Angaben des betreffenden Angestellten entsprechend gehandelt hat, indem es nicht nur das Schreiben der Beklagten vom 5c Juni 1948 widerspruchslos angenommen, sondern auch den auf seinem Konto eingegangenen 3etrag von 600.000 FLI behalten und schließlich den Kaufvertrag durch Übersendung der ’»rare zur Ausführung gebracht habe. Dieses Verhalten von OpH stelle, so meint das Berufungsgericht, wenn men daraus nicht in Würdigung der Vorgänge den Schluß ziehen wolle, daß der Angestellte "den Willen von OpHHB1 nur übermittelt habe, jedenfalls eine ßilligung der Erklärungen des Angestellten dar, womit ein etwaiger Mangel einer Vertretungsmachr rückwirkend beseitigt worden wäre. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, ohne daß ihm ein Heohtßverstoß zur Bast fällt, darauf hingewiesen hat; weder OflHBBB noch J^Bhätten geltend gemacht, daß der betreffende Angestellte nicht befugt gewesen sei, für 0| zu handeln. Juni 1948 stünden ,nur das Schreiben ven diesem Tage und die Zahlung der 600.000 RH zur Verfügung, die mit dem Vermerk "wegen Tcmateneinfuhr aus Italien" am 14- Juni 1948 überwiesen worden seien. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht nabe in unzulässiger Weise angenommen, es sei am Juni 1948 bereits eine Preisvereinbarung zustande gekommen, ist deshalb unbegründet weil sich aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung ergibt daß die Rückfrage B^fcs im Zusammenhang mit der Anforderung der Vorauszahlung von 600 000 RH gestanden haben muß. worden seiDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, habe im Auslände Ware eingekauft, sie aber im Inland zu Inlandspreisen abgesetzt, ohne daß diese Inlandspreise etwa durch den SrwerbspreiB im Auslände bestimmt worden wären, und hat als möglich angesehen, daß OBHH dann., wenn es den Inlandspreis dem inländischen Marktpreis anglich, den Ausg3.eich für die Anpassung seiner Verkaufspreise an den Inlendspreis in der Erwerbsmöglichkeit deutscher Ware . wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, ,Es hat vielmehr als entscheidend angesehen, daß die Fest-1 Stellung einer Einigung der Parteiuuuf einen Kaufpreis in ■der Höhe von ca 60,- PU durch eine später abweichende Forderung des (Weinen "Eintrag" leide. 4, Wenn die Revision weiter anführU; daß nicht einmal eine formularmäßige Anforderung der Zahlung seitens des |OTi erfolgt sei; so spricht auch dies nicht zwingend gegen jdie Annahme eines Kaufabschlusses vor der Währungsreform, umso weniger, als zwischen den Parteien unstreitig ist, daß 'ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, der vcn der Klägerin behauptete spätere Abschluß aber ebenfalls ohne Verwendung eines hierfür bestimmten Formulars zustande gekommen wäre. Auch die weiteren Ausführungen der Revision, mit denen sie darzulegen versucht, das Berufungsgericht nabe unter Verletzung des § 286 ZPO die Interessenlage beider Parteien beim Vertragsschluß nicht gewürdigt und den wirklichen Willen der Vertragspartner aus dem Gesamtbild nicht genügend erforscht, sind nicht geeignet, einen verfahrensrechtlichen Die Revision kann sich nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen, der dahin gehe, daß kein Verkäufer, der einen bindenden Preis von 60,- DM pro 100 kg vereinbart habe, nur 40,- DM pro 100 kg in Rechnung stelle. 6. Weitere Angriffe der Revision rienten sich dagegen, daß der namentlich nicht bekannte Angestellte des bevollmächtigt gewesen sei, einen Kaufvertrag über ein Geschäft Diese allgemeinen Ausführungen können jedoch nicht die Begründung des Berufungsgerichts erschüttern* mit denen es den Umständen entnommen hat; daß O0BHI sich jedenfalls durch schlüssiges ' Verhalten mit dem Abschluß des Vertrages noch vor der Währungsreform einverstanden erklärt nabe, Die Revision rügt in diesem Zusammenheng auch cnne Erfolg, das Berufungsgericht habe aus der widerspruchslosen Annahme des Schreibens der Beklagten vom 5. Juni 1948 nicht den Schluß ziehen dürfen, daß die Beklagte die Erklärungen des betreffenden Angestellten gebilligt habe; denn auch bei dieser Würdigung tritt ein Rechts fehler dee Berufungsgerichts nicht zutage 7» Ein solcher ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht weder aus dem Schreiben vom 5. Juni 1948, in dem die Zahlung von 600 000 BIS als Sicherungsbetrag bezeichnet worden ist, noch aus der diese Bezeichnung wiederholenden Rechnung des 0^|HBvoin August 1946 die Folgerung gezogen hat, daß am Juni 1948 ein Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen sei. 8, Demnach ist von der Feststellung dee Berufungsgerichts auszugehen, daß der Kaufvertrag bereits vor dem Währungsstichtag, und zwar schon vor der Zahlung vom 14./16. Die Revision vertritt die Ansicht, aus dem Wert "Sicherun betrag" folge der Parteiwille, daß die 3ek3agte den Betrag nicht im Sinne einer Vorauskasse, sondern nur im Sinne des Sicherungszwecks entrichtet habe. Juli 1949 das Verfahrei: von Ofpm^und dessen Ansicht über die Bedeutung des Sicherungsbetrages dargelegt, um der Bank die Prüfung 'der Frage zu ermöglichen, cb diese Sicherneitsleistung Til-gungscliarakxer hax. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die sogenannte Sicherheit nicht nur in Fällen angefordert wurde, in denen .etwa in der Person des Abnehmers wegen seiner Leistungsfähigkeit Zweifel bestanden, sondern daß O^HBRsie allgemein verlangt hat ohne Rücksicht darai’f, wie der Abnehmer gesxellt war. Dabei sei aber auch dieser Pall von vornherein in so honem Grade unwahrscheinlich gewesen, daß er von beiden Parteien bet Zahlung urd Empfangnahme der Zahlung garnicht in Rechnung gestellt worden sei, Nach der praktischen Handhabe und der wirklichen Wiliensrichtung der Parteien hebe hier nur dem Worte nach eine Sicherheitsleistung Vorgelegen- nicht aber der Sache nach, sc daß es auch gerechtfertigt sei, sie ihrem sachlichen Gehalt nach als Vorauszahlung zu behandeln. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es, mit ihm aucn die Zahlung der 600 OOC ELI als Vorauszahlung auf den vor der Währungsreform bereits vereinbarten Kaufpreis anzusehen, die die Kaufpreisforderung somit vor dem 21, Juni 1948 zu dem Erlöschen gebracht hat- Wenn die Revision demgegenüber ausführt, das Schreiben der Bank die J(0^vom 14» November 1949 beziehe sich nur auf Fälle, in denen der Kaufvertrag zur Zeit der‘Geldüberweisung abgeschlossen und eine Einfuhrbewilligung auf den Namen der deutschen Firma ivor der v/ährungsreform erdeilt worden war, so ist dieser Hinweis gegenstandslos. Beide VoraussetZungen liegen auch hier 'vor- Daß die Einfuhrbewilligung nicht der Beklagten, sondern der Speditionsgesellschaft in erteilt worden war, ist Baß der endgültig zu zahlende Betrag erst nach Eingang der Ware in Rechnung goecelft und demgemäß mit der Beklagten abgerechnet werden sollte, ist daher unweesntjicn Im vorliegenden falle war die Eeicnsmark.-Vorauszahlung nicht niedriger als der vereinbarte Kaufpreis Die in Heichs-mark entstandene Kaufpreisforderung des cmHHIwar Boniit schon vcr dem Währungsstichtag vom beglichen Eine Kaufpreisverbindlichkeit, die im Verhältnis von 1 t 1 noch hätte erfüllt werden müssen, bestand zu diesen Zeitpunkt nicht mehr (vgl OGHZ 4, 158; 162} BG1IZ 1, 4- Bas Berufungsgericht hat den Kaufpreisanspruch der Klägerin rechtlich einwandfrei verneint- Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf seine Hilfserwägungen, mit denen es die Klageforderung auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung abgelehnt hat.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 139 ZPO
BerufungsgerichtZahlungSchreibenKlägerinWareBankRevision

Volltext der Entscheidung

2321 084
I
VIII ZR 211/56
Verklindet am 12 Juli 1957 Hoffmeister, Jasfcizanges tellter als Urkundsbeainler der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes Tn dem Rechtsstreit
 der V______
Haftung ve rektor a Y,v
und V
en durch ihre Geschäfts!«
_ und Benkel i .'ekio '•Br _____,, N^BtTEraätT Ä
Klägerin, Berufungsklägerin und. Revtsionsklägerin
 mit beschränkter rer Ui r.i s terialdi^. ln
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die RflHHHfll iHlft 1Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation in	vertreten	durch	ihren Liquidator» den
 Steuerberater	in	Kj^HJetraße	0.
Beklagte. BerufungBbeldagte und Revisicnsbeklugte,
- Prozeßbevcllmächtigteri
 Rechtsanwalt Br.
(
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- . liehe Verhandlung vom 9. Juli 1957 unter Iiitwirkung des Senate-präsidenten Br«. Großmenn sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar., Artl, Br. Spieler und Br Uessner
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz -vom 30. November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
I
Von Rechxs wegen
 
Tatbestand?
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in KfHB, die eich jetzt in Liquidation befindet,- wurde im Jchro 1947 zu dem Zweck errichtet; die Einfuhr von Gartenbauerzeugnisaen durchzuführen. Dabei war vorgesehen, daß Bio die Verteilung solcher Importwaren a if die beteiligten Firmen ■»ornahm. Die Gesellschaft wurde von der Landesregierung Rheinland-Pfalz dem Außenhandelszentralem f. der französischen Besatzungszene , dem
(OfPBIH) als Gruppeneinführer benannt >. Am ?lk Mai 1948 schloß O|0HHi ml l der
 CdBVAflHBin •1'^®einen Vertrag auf Lieferung von Tomaten ab Mit Schreiben vom 5. Juni 1948 teilte die Beklagte dem	unter	Bezugnahme a’.f eine fernmündliche Unter-
redung vom gleichen Tage die Anschriften der Impfänger für Tomaten in den einzelnen Städten von Eheirland-Pfalz mit und stellte in Aussicht, auftragsgemäß schnelletons auf daß Konto des OfHHBbei der	Bank in BfPHW
einen Sicherungsbetrag von RM 600.000 zu stellen. Anschließend heißt es ln dem Schreibens
,n.7ie beep-'oehen^werden v/irlhnen Kopien unserer Schreiben an die	SflHHHHge coli schuft, Lfm*
eukommen lassen. V.ir werden die00 Fima bit ten: uns jeweils die abgefortigten Wagen mit Gewichtsangabe und Empfänger fernmündlich durohzugeben: donit wir den einzelnen Finnen entsprechend Nachricht geben können.
Der Unterzeichnete hofft, in den nächsten Tagen nach BMHÜIhB zu kommen,, um persönlich weitere Einzel-be^eiMDesp re dien zu können.”
Am 7. Juni 1948 erteilte Oficomex der
(gosollBohaf t	in	Lf^Bdie	Einfuhr-
genehmigung. Der angekündigte Betrag von 600.COO HM wurde am 14„ Jini 1948 überwiesen und OHBso 16. Juni 1948
auf seinem Konto bei der 0| gutgesohricben.
RtO.fc in
 Die Tomaten wurden im Juli 1948 eangeführt., Sie wurden unmittelbar den Untcrabnelimern der Beklagten zugeleitet«
Mit Abrechnung vom 18. August 1948 verlangte ■''on der Beklagten Zanlung des Kaufpreises in Deutsch#* Mark, wobei es den gezahlten "Slcherungabetrag” von 600.000 EM im Verhältnis von 10 s i mit 60.000 Ei anrechnete. Die Beklagte war zunächst bereit; die Forderung des O^IHUgegenüber den Abnehmern zu vertreten, und teilte dies OBBHB121^ Schreiben vom 26. August 1948 mit. Später verlangte 3ie jedoch von volle Anrechnung der Vorauskasse und Rückzahlung des überzahlten Betrages nit der Begründung daß die Kauf-preisforderung in Roiahonark entstanden, durch die Zahlung voll getilgt sei und sich demnach eiie Überzahlung ergebe«■
Die Frage der Umstellung des sogenamuen Sicherungsbetrages wurde dann Gegenstand weiterer Verhandlungen, die die Firma Senfe K^BHhin N(BBAi-m Aufträge der Beklagten und der beteiligten Unternehmen mit der P.ocliiiSnachfolgerin
 und der
 des OBHBi» der J(
T/ährungsabteilung der Bank dBHBB IBB itUirte. Mit Schreiben vom 10. November 19/9 erklärte die JBB d®r ®e" klagten, sie erwarte die Infcccheidung der Bank DBBHB IBVB; der sie zu dem Zwecke dos Schiedsspruches die Angelegenheit der Fälle ^cn Gorantiehintorlegungcn unterbreitet habe. LIit Jchroiben von 23. November 1949 teilte die Firma Renfe KflBBäer Beklagten nit, die tahrungcabteilung der Bank DBBI^BiBBB habe sich dahin ausgesprochen; daß die Zahlung der 600.GCO PLI nicht der Umstellung im Verhältnis von 10 ? 1 unterliege, die Kaohfolgeetcile des
 cich einer vollen Anrechnung der Vorauszahlungen auf die Kaufproisschuld einvers banden erklärt; sie, die Beklagte könne daher die Angelegenheit als erledigt betrachten, Unter Bezugnahme hierauf bat die Beklagte die	mit
 Schreiben vom 9. Dezember 3 949 um Bestätigung. daß die Angelegenheit als erledigt zu betrachten sei, und erklärte in diesem Schreiben sie werde: falis sie bis zu dem 20. Dezember 1949 keine gegenteilige Nachricht erhalte, snnei-T.en. daß sie,, die Jflfc, sich der Entscheidung der Bank	ange-
schlossen habe und diese Angelegenheit als endgültig erledigt betrachte„
Mit Scare inen vom a. Januar 1950 stellte die JfMRtick-fragen bei der Beklagten, die die oben erwähnte Pirna K^gRQ mit Schreiben vom 6 März 1950 mit der Bitte beantwortete, ihr als Beauftragten der Beklagten einen abschließenden Bescheid zu gebon-, daß sie keine weiteren Forderungen erhebe«
Am 15 o Harz 1951 trat die JfHan äie Klägerin ihre angebliche Forderung gegen die Beklagte in Höhe von DM 532.566 ab. Die Klägerin .'orderte darauf die Beklagte zur Zahlung dieser Summe auf und begründete dieses Verlangen mit Schreiben vom 5« April 195J- damit, daß im Zeitpunkt der Zahlung des Betrages von 600.000 BLI ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der J|^^( gemeint ist offenbar 0PHNV noch nicht bestanden habe.
Die Klägerin verlangt mit der Begründung, der Kaufvertrag über die Tomaten sei mit der Beklagten erst in Juli 1948 und zwar mit der Lieferung der Tomaten zustande gekommen. Zahlung der obengenannten Summe nebst Zinsen.
Die Beklagte hat eingewondt. der Kaufvertrag sei bereits im Juni 1948 mündlich ver der Zahlung des Betrages von 600.000 jfdJ geschlossen worden. Diese stelle trotz der Be-
Zeichnung als Sicherungebetrag eine VorausZahlung des Kaufpreises dar Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gonacht, die	habe	in Linblick
 auf die Entscheidung der Bank Deutscher Länder auf die Forderung ausdrücklich verzichtet; sie jedenfalls nicht mehr geltend gemacht und damit verwirkt5 sie, die Beklagte, habe im März 1950 die von den einzelnen Firmer, gezahlten DM-Be-träge an diese zurückbczahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgevaojen. Die Borufung der Klägerin blieb ohne Erfolg-
Hit der Revision begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.
I. Die Klägerin hat die Klagesumme als Kaufpreisforderung aus einem Vertrage beansprucht.. der im J.uli 1948 zwischen
 durch i:cJtüssiges Verhalten zustande gekommen sei. Das 0 war eine Besatzungbehörde; die als Außenhandels-Zentralamt des französischen Besatzungsgebiets in Deutschland Bin- und Ausfuhrgeschäfte durchzuführen hatte. Fs hat zu diesem Zweck den Vertrag vom 21. Mri 1948 mit einer italienischen Gesellschaft über die Einfuhr von Tomaten abgeschlossen und diese über die Beklagte als Gruppenverteiler einzelnen Großhandelsfirmen zuführen lassen. Dabei hat es nicht nur in Ausübung hoheitlicher 3efugnioue gehandelt» sondern sich auf den Boden des Privatrechte begeben, indem es zu der Beklagten als Gruppenverteiler in vertragliche Beziehungen getreten ist.
Putscheid»ngseründe s
dem 0
und der Beklagten
 
Sie den	hieraus	erwachsenen	Ansprüche	sind privat-
rechtlicher Natur Sie können in ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden (BGHZ 17. 517; 321; Urteil des erkennenden Senats von 18. Juni 1977 - VIII ZR 218/56 - und Urteil des VII, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11- Juli 1957 - VII ZR ,228/56 - mit weiteren Nachweisen)*
II, Die Auf ge Den des O(0HD sind beredte im Herbst 1948 auf die	übergegangen
(vgl VO Ur 189 über die Neuregelung des Außenhandels des französischen Bccatzungsgebiets vom 30» Oktober 1948; JournOff 1761)* Nach Art 2 dieser Verordnung wurden auch die Forderungen und Schulden des	vom	Oktober 1948 ab von der
J^fcnach näherer Maßgabe Übernomen. Die JfBi-hat sodann die hier geltend gemachte Forderung an die Klägerin, eine bundeseigene Gesellschaft, am 15, Kärz 1951 abgetreten.
III» Bas Berufungsgericht hat angenommen, der Kaufvertrag über die nach der Währungsreform gelieferten lomaten sei auf Grund der telefonischen Rücksprache zwischen einem namentlich unbekannten Angestellten des OHHflMUjcld der Beklagten am 5.- Juni 1948 zustande gekommen. Die von der Beklagten am 14» Juni 1948 gezahlte Summe von 600,000 RH sei der Sache nach als eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis anzugehen? die Kaufpreisforderung daher bereits am 21. Juni 1948 gotilgt gewesen»
Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist davon auszugehen. daß die Kaufpreisschuld der Beklagten nur dann im Verhältnis von 1 s 1 umgestellt, wäre, wenn die Kaufpreisforderung zwar vor dem 21. Juni 1948 entstanden; der Kaufpreis aber nicht oekon vor diesem Stichtag beglichen wor-,den wäre (vgl § 46 Nr 2 und<>54 Satz ? der Verordnung Nr 160
1	*
'über die Geldreform der Französischen Militärregierung vom
26, Juni 194S, JcurnOff 1537 = § 18 Abs 1 Fr d nid § 13 Abs 3 Satz 2 UmstG),
Die Revision greift die Festst3iljngen des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an und vertritt den Standpunkt, der Kaufvertrag 3ci erst nach der Währungsreform mit der Lieferung der Tomaten abgeschlossen worden. Jedenfalls sei dem Berufungsgericht im Ergebnis deshalb nicht beizitreten. weil der gezahlte Betrag von 600.000 RM als Sicherungsbetrag gezahlt werden sei und daher nicht zur Tilgung einer in Reichsmark begründeten Kaufpreisforderung.
Die Rügen der Revision wenden sich im wesentlichen in unzulässiger Y/eise gegen die dem Tatrichter obliegende Be-weiswürdigung. Soweit gleichzeitig Übergehung jnd Verkennung wesentlicher Umstände behauptet wird, sind sio nicht berechtigt.
1» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unterlassen, der Frage nachzugehen, ob O0[HB&33Chäfte über Obst und Gemüse häufig mündlich cm Fernsprecher abgeschlossen' habe. Hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, geprüft, was bei O^Hlhiiisichtlici1 der Form bei Geschäftsabschlüssen üblich gewesen sei, so nätte es sehen müssen, daß das im voi’liegenden Falle onge\ endete Verfahren nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprochen habe; es wäre dem Berufungsgericht bekannt geworden, daß O^^HAden deutschen Empfängern von Auslandswaren immer eine auf den Namen des Empfängern lautende Einfuhrlizenz, in welcher die Warenmenge und der Warenpreis angegeben gewesen sei; übersandt und gleichzeitig eine schriftliche Aufforderung nach Formular Ron 156./I Imp zur Leistung eines Sioherungsbetrages übersandt habe, der dem in der Einfuhrlizenz genannten Wa-
renprois glei’hgekommen sei. Auch i.iitc@ das Gericht erfahren, daß OflIHmbindende Kaufverträge niemals telefonisch abgeschlossen habe, besonders v/enn es sich um einen Käufer gehandelt habe, mit dem O^HHI vorher noch gar keine Geschäfte getätigt hatte, Damit wäre klargelegt worden, daß es sich bei dem Telefongespräch am 5. Juni 194-8 lediglich um informatorische Unterrichtung gehandelt habe.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei der Prüfung der Präge ausgewichen, ob Oj^HHI Verträge der vorliegenden Art nur durch Austausch von Schriftstücken üblicherweise abgeschlossen habe, und habe hierdurch dio §§ 139, 286 ZPO verletzt, ist indes unbegründet. Das Berufungsgericht war , nicht verpflichtet, von Amts wegen die bnung bei	nä-
her aufzuieiären; die Klägerin hat hiorzv. keine Beweise ange-boten. Das Berufungsgericht durfte cicli darauf beschränken, die ihm unterbreiteten Tatsachen einer V.ürdi^vng zu unterziehen, und es ist kein Rechtsfehler, wenn es dem Unterbleiben einer schriftlichen Bestätigung des von ihm angenommenen Kaufabschlusses durch oUHHftkein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Die Revision enthält keine Angabe darüber, daß in diesem Zusammenhang ein von der Klägerin gestellter Beweisantrag übergangen worden sei. Die Rüge aus § 139 ZPO ist deshalb unbegründex, weil sie nicht ausgeführt worden ist; die Revision hat nämlich nicht singegeben; welche Beweise von ihr angetreten worden wären, wenn das Berufungsgericht in Anwendung des § 139 ZPO die Klägerin gefragt hätte, ob sie über die Handhabung der Geschäftsabschlüsse bei 0( Jeweise antreten wolle.
Die Berufung auf einen von der Beklagten gestellten Beweisantrag, den die Revision erwähnt/ ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, sumai hiermit von der Beklagten das Gegenteil dessen unter Beweis gestellt worden war, was
 
die Klägerin behauptet hat» Das Berufungsgericht hat eine Prüfung der Behauptung der Beklagten, daß Geschäfte über Obst und Gemüse häufig mündlich am Fernsprecher abgeschlossen würden; mit der Begründung als entbehrlich angesehen, daß die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts kein wesentliche:« Erfordernis seines Abschlusses sei und außerdem aus der sonst nach der Erklä-
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rung der Klägerin üblicher Übersendung der Einfuhrbewilligung durcii O^HBBhervcrgehe. daß Bestätigungsschreiben offenbar zwischen Of^Hi^und seinen Abnehmern nicht gewechselt worden seien-, wie denn auch in vorliegenden Pall nicht einmal die Anforderung der Zahlung der 600.000 RK durch die Benutzung dieses Formulars erfolgt sei, ein Vorgang, der darauf schließen lasse, daß OflHBnicht nach einer bestimmen formellen Schablone vorgegangen sei. Dieua Erv'ügungen liegen im Rahmen der tatsächlichen Beurteilung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalts. Ein Rechtsfehler rrict hierbei nicht zutage , so daß sie von der Revision ohne Erfolg angegriffen werden.
2« Der weitere Vorwurf der Revision das Berufungsgericht habe in unzulässiger Y/eise eine Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 5. Juni 194-8 in Widerspruch zu seinem Wortlaut vorgenommen, ist ebenfalls nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dieeerj Schreiben einmal auf Seite 20 des Berufungsurteils angeführt und dahin gevmrdigt, aus der Aussage des früheren Geschäf beführors der Beklagten, des Zeugen H(0H, in Verbindung mit dem genannten Schreiben gehe hervor, daß ihm der deutsche bei O^HH) beschäftigte Angestellte mitgetoilt habe,	in Italien 1000 tc> fomateu gekauft, diese
 Ware werde demnächst anrollen unc das Irnülirungoninisterium von Rheinland-Pf alz habe	davon	benachrichtigt, daß
 die Beklagte als Gruppenverteiler für die An*iafcme der Ware in Frage komme. In dieser Mitteilung liege, eo meint das Be-
~ 10 -
rufungsgericht, die genaue Umgrenzung des Kaufgegens bandes und der Hinweis, daß cie iieklagte ihn kaufen sollte. Diese Ausführungen lassen einen Eecht3irrtum nicht erkennen and stehen nicht mit den Inhalt des Schreibens vorn 5» Juni 1948 in Widerspruch, Das Berufungsgericht hat es sodann noch in einem anderen Zusammenhang auf 3 2^ des Urteils gewürdigt, nämlich bei der Erage, ob der Angestellte des	der	die	Verhand-
lungen mit der Beklagten geführt hat. befugt gewesen sei, für OWmm verbindliche Erklärungen abzugeben. Es hat dabei ergänzend dem Umstand Bedeutung beigemeesen, daß O^m^den Angaben des betreffenden Angestellten entsprechend gehandelt hat, indem es nicht nur das Schreiben der Beklagten vom 5c Juni 1948 widerspruchslos angenommen, sondern auch den auf seinem Konto eingegangenen 3etrag von 600.000 FLI behalten und schließlich den Kaufvertrag durch Übersendung der ’»rare zur Ausführung gebracht habe. Dieses Verhalten von OpH stelle, so meint das Berufungsgericht, wenn men daraus nicht in Würdigung der Vorgänge den Schluß ziehen wolle, daß der Angestellte "den Willen von OpHHB1 nur übermittelt habe, jedenfalls eine ßilligung der Erklärungen des Angestellten dar, womit ein etwaiger Mangel einer Vertretungsmachr rückwirkend beseitigt worden wäre. Auch diese Ausführungen rechtfertigen nicht den Vorwurf, das Berufungsgericht habe das Schreiben unrichtig' ausgelegt. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, ohne daß ihm ein Heohtßverstoß zur Bast fällt, darauf hingewiesen hat; weder OflHBBB noch J^Bhätten geltend gemacht, daß der betreffende Angestellte nicht befugt gewesen sei, für 0| zu handeln.
3« Die Revision bemängelt, als objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines Kaufabschlusses am 5. Juni 1948 stünden ,nur das Schreiben ven diesem Tage und die Zahlung der 600.000 RH zur Verfügung, die mit dem Vermerk "wegen Tcmateneinfuhr aus Italien" am 14- Juni 1948 überwiesen worden seien. Daraus
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hätte sich jedoch ergeben, daß die Vertragsparteien über wesentliche Punkte des Kaufvertrages, insbesondere über den Preis und die Lieferzeit, nccn keine Vereinbarungen getroffen hätten. Das Berufungsgericht glaube zwar, aus einer Rückfrage des Zeugen H^Bütoer d-e Höne des Preises eine Vereinbarung über diesen wesentlichen Punkt eines Kaufvertrages entnehmen zu kennen, es gehe aber selbst nicht davon aus, daß diese Rückfrage bei dem [Telefongespräch am 5. Juni 1948 erfolgt sei, sondern lasse die Präge stillschweigend dahingestellt»
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht nabe in unzulässiger Weise angenommen, es sei am Juni 1948 bereits eine Preisvereinbarung zustande gekommen, ist deshalb unbegründet weil sich aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung ergibt daß die Rückfrage B^fcs im Zusammenhang mit der Anforderung der Vorauszahlung von 600 000 RH gestanden haben muß. Danach war für ihn jedenfalls bereits am 5» Juni 1948 klar, mit welchem Preis er für die Tomaten zu rechnen hatte. Rach Lieferung der Tomaten im Juli 1948 hat das OQH dann allerdings in seiner Rechnung vom 18. August 1948 einen Preis von 40,- DK je 100 kg in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht hat auch diesen Umstand erwähnt. Es war nicht genötigt, hieraus zu folgern, daß vorner kein Reichs-
markproiö von oa 60,- HM für 100 kg Tomaten vereinbart
*
worden seiDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen,	habe	im	Auslände Ware eingekauft, sie aber
 im Inland zu Inlandspreisen abgesetzt, ohne daß diese Inlandspreise etwa durch den SrwerbspreiB im Auslände bestimmt worden wären, und hat als möglich angesehen, daß OBHH dann., wenn es den Inlandspreis dem inländischen Marktpreis anglich, den Ausg3.eich für die Anpassung seiner Verkaufspreise an den Inlendspreis in der Erwerbsmöglichkeit deutscher Ware . zu den Preisen der Zwangsbewirtschaftung und in der Möglichkeit besaß, diese Waren im Ausland zu Weltmarktpreisen abzu-
setzen Auf diese Erwagucger kommt es jedoch entscheiden^ nicht an.; wie das Berufungsgericht ausdrücklich hervorhebt, ,Es hat vielmehr als entscheidend angesehen, daß die Fest-1 Stellung einer Einigung der Parteiuuuf einen Kaufpreis in ■der Höhe von ca 60,- PU durch eine später abweichende Forderung des (Weinen "Eintrag" leide. Dies ist aus 'Rechtsgründen nicht: zu beanstanden.
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4,	Wenn die Revision weiter anführU; daß nicht einmal eine formularmäßige Anforderung der Zahlung seitens des |OTi erfolgt sei; so spricht auch dies nicht zwingend gegen jdie Annahme eines Kaufabschlusses vor der Währungsreform, umso weniger, als zwischen den Parteien unstreitig ist, daß 'ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, der vcn der Klägerin behauptete spätere Abschluß aber ebenfalls ohne Verwendung eines hierfür bestimmten Formulars zustande gekommen wäre.
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5.	Auch die weiteren Ausführungen der Revision, mit denen sie darzulegen versucht, das Berufungsgericht nabe unter Verletzung des § 286 ZPO die Interessenlage beider Parteien beim Vertragsschluß nicht gewürdigt und den wirklichen Willen der Vertragspartner aus dem Gesamtbild nicht genügend erforscht, sind nicht geeignet, einen verfahrensrechtlichen
'Fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Die Revision kann sich nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen, der dahin gehe, daß kein Verkäufer, der einen bindenden Preis von 60,- DM pro 100 kg vereinbart habe, nur 40,- DM pro 100 kg in Rechnung stelle. Denn wenn vor der Währungsreform ein preis
, von oa 60,- ELI vereinbart war, so widerspricht es nicht jeder Lebenserfahrung, daß OIHUBaach der Währungsreform sich
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, trotzdem veranlaßt: sehen kennte, einen Preis von 40,- Dl
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je 100 kg in Recnnung zu stellen.
6.	Weitere Angriffe der Revision rienten sich dagegen, daß der namentlich nicht bekannte Angestellte des bevollmächtigt gewesen sei, einen Kaufvertrag über ein Geschäft
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so großen Umfanges telefonisch abzuschließen. Diese allgemeinen Ausführungen können jedoch nicht die Begründung des Berufungsgerichts erschüttern* mit denen es den Umständen entnommen hat; daß O0BHI sich jedenfalls durch schlüssiges ' Verhalten mit dem Abschluß des Vertrages noch vor der Währungsreform einverstanden erklärt nabe, Die Revision rügt in diesem Zusammenheng auch cnne Erfolg, das Berufungsgericht habe aus der widerspruchslosen Annahme des Schreibens der Beklagten vom 5. Juni 1948 nicht den Schluß ziehen dürfen, daß die Beklagte die Erklärungen des betreffenden Angestellten gebilligt habe; denn auch bei dieser Würdigung tritt ein Rechts fehler dee Berufungsgerichts nicht zutage
7» Ein solcher ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht weder aus dem Schreiben vom 5. Juni 1948, in dem die Zahlung von 600 000 BIS als Sicherungsbetrag bezeichnet worden ist, noch aus der diese Bezeichnung wiederholenden Rechnung des 0^|HBvoin August 1946 die Folgerung gezogen hat, daß am Juni 1948 ein Kaufvertrag noch nicht zustande gekommen sei.
8, Demnach ist von der Feststellung dee Berufungsgerichts auszugehen, daß der Kaufvertrag bereits vor dem Währungsstichtag, und zwar schon vor der Zahlung vom 14./16. Juni 1948 abgeschlossen worden ist- Damit bleibt nur zu prüfen, ob die Beklagte mit dieser Zahlung die in Reichsmark begründete Kaufpreisschuld getilgt hat.
Die Revision vertritt die Ansicht, aus dem Wert "Sicherun betrag" folge der Parteiwille, daß die 3ek3agte den Betrag nicht im Sinne einer Vorauskasse, sondern nur im Sinne des Sicherungszwecks entrichtet habe. Somit sei nur der Schluß möglich, daß die spätere Verrechnung auf die vor der Währungsreform nicht fällige Kaufpreiefordervng nur in der umgestellten Höne des Sicherungöbetrages im Verhältnis von 10 i 1 in
 
Deutscher Hark mögiicn gewesen sei . Des ist jedoch nach den 'tatsächlichen FestStellungen des Berufungsgerichts nicht richtig.
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Die J(p^hat, wie das Berufungsgericht ave führt, in 'ihrem Schreiben an die Bank Deutscher Länder vom 7. Juli 1949 das Verfahrei: von Ofpm^und dessen Ansicht über die Bedeutung des Sicherungsbetrages dargelegt, um der Bank die Prüfung 'der Frage zu ermöglichen, cb diese Sicherneitsleistung Til-gungscliarakxer hax. Diesen Darlegungen ist zu entnehmen, daß
 schon im April 1948 vor. Empfängern der Einfuhrbewilligung, also Käufern der Ware, anstelle der bisherigen Akkreditiv-gestellung die sofortige Zahlung sogenannter Sicherungsbeträge als Vorauszahlung verlangt hat. Die formularmäßiger Verkaufsbestätigungen von OfUHi enxnlelten felgende Bestimmungen Uber die finanzielle Abwicklung der Vertrages
«Für die oben bezeichnete Einfuhr triox anstelle der bisherigen Akkreditivgesleliung fügende finanzielle Regelungs
 Der oben eingeseezte Werx ist als gienerungsbexrag zu Gunsten? OflBHBAußenn^dels-XentralamtBfl^ip^ Konxo bei derBank Fil BflHHIBjSorort su überweisen.*
Diese Zahlung wird nach Eingsrg der Ware bei Rechnungserteil ung als Vorauszahiimg verrechnet, wobei Spitzenbeträge angefordert bezw, zurücküberwiesen werden.
Bei allen derartigen Vorauszahlungen ist die Angabe der Einf uhrbewi11igungsnummer und des Einfuhrlandes unerläßlich.«
So lautet auch das von der Klägerin überreichte Anschreiben von	an seine Abnehmer mit dem Formularzeichen RON 156/1
Import. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die sogenannte Sicherheit nicht nur in Fällen angefordert wurde, in denen .etwa in der Person des Abnehmers wegen seiner Leistungsfähigkeit Zweifel bestanden, sondern daß O^HBRsie allgemein verlangt hat ohne Rücksicht darai’f, wie der Abnehmer gesxellt war. Es würdigt weiter, daß die sogenannten ßicherheitsbeträge , nicht von. dem Vermögen des Empfängers getrennx geaalten werden
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( sind, vielmehr auf dessen Bankkonto gezahlx wurden, und daß
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der Empfänger,	Uber	eie	genau so verfügen konnte und
 verfügte und zwar von Anbeginn an, wie wenn es sich um eine reguläre Zahlung gehandelt hätte. OfB| und auch der Einzahler der Sicherungsbeträge seien den Umständen entsprechend und aus diesen klar erkennbar von dem Willen ’•gecragen’1 worden, mit dieser Zahlung den Kaufpreis zu decicen. ITicht einmal insoweit, als im Palle der späterer, licncerfüllung des Vertrages von hegten des op^l|^e RUckzanlung des 02träges hätte erfolgen müssen, sei der Zahlung der Cnarakter einer Sonderlei stung beizulegen; denn dieses rechtliche Schicksal hätte auch eine Vorauszahlung oder eine sonstige erfüllungshalber geschehene Leistung getroffen. Dabei sei aber auch dieser Pall von vornherein in so honem Grade unwahrscheinlich gewesen, daß er von beiden Parteien bet Zahlung urd Empfangnahme der Zahlung garnicht in Rechnung gestellt worden sei, Nach der praktischen Handhabe und der wirklichen Wiliensrichtung der Parteien hebe hier nur dem Worte nach eine Sicherheitsleistung Vorgelegen- nicht aber der Sache nach, sc daß es auch gerechtfertigt sei, sie ihrem sachlichen Gehalt nach als Vorauszahlung zu behandeln. Die Ansicht der Bank	Iflügründe
 sich im wesentlichen auf die Darlegungen der	Schreiben
 vom 7» Juli 1948. In diesem habe die J^^tiber das Verhalten des OflHBI im wesentlichen keine anderen Tatsachen vorgetragen, als sie in dem hier zu beurteilenden Palle für die Anforderung des Sicherheitsbetrages und seiner wirklichen Zweckbestimmung Vorgelegen haben.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen es, mit ihm aucn die Zahlung der 600 OOC ELI als Vorauszahlung auf den vor der Währungsreform bereits vereinbarten Kaufpreis anzusehen, die die Kaufpreisforderung somit vor dem 21, Juni 1948 zu dem Erlöschen gebracht hat- Wenn die Revision demgegenüber ausführt, das Schreiben der Bank	die
J(0^vom 14» November 1949 beziehe sich nur auf Fälle, in denen der Kaufvertrag zur Zeit der‘Geldüberweisung abgeschlossen und
 eine Einfuhrbewilligung auf den Namen der deutschen Firma ivor der v/ährungsreform erdeilt worden war, so ist dieser Hinweis gegenstandslos. Beide VoraussetZungen liegen auch hier 'vor- Daß die Einfuhrbewilligung nicht der Beklagten, sondern der Speditionsgesellschaft in	erteilt	worden	war,	ist
'in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; da die Speditionsge-!Seilschaft mit der Heranführung der au importierenden Ware 'beauftragt war und die Zulieferungen nach Weisung der Beklagten zu besorgen hatte.
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Unter diesen Umständen ist die Zahlung der eis Sicherungs-'betrag mündlich von der Beklagten angeforderten Summe von '600 000 äm wöhrongsrechtlich nicht wie die Leistung einer Kaution zu behandeln. Die Bank DflBHHI L^m|ist in ihrer gutachtlichen Äußerung vom ~A. November 1949 der Auffassung, der Verwendung des Wertes "Sicherungsbe crag'7 sei kein encscheidendes 'Gewicht beizulegenj es handle sich vielmenr bei den in Bede stehenden Zahlungen um solvendi causa geleistete Vorauszahlungen auf den vor Feststellung des Gewichcs. des genauen Preises usw noch nicht genau feststehenden Kaufpreis. Dem ist auch für den vorliegenden Fall beizutreten. Diese rechtliche Be-
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urteilung steht im Einklang mit der Ansicht von Harraening-; Duden, Die Währunge ge setze § 13 UmstG Anm 36, S 200/201, wo ausgeführt ist, daß die Bezeichnung als Sicherungsbetrag oft nicht mehr anzeige als das llotiv für die Anordnung der Anzahlung,
|nicht aber deren schuldtilgende Wirkung aussebiieße, So hat [auch der VII. Zivilsenat des Bunde sgeric lies ho fs in einem ähnlich gelagerten Falle die Leistung eines Sicherungsbetrages an	Vorauszahlung	angesehen	und	ihr	schuld	tilgende
.Wirkung beigelegt (Urteil vom 11, Juli 1957 - VII ZR 228/56 -) «■
In diesem Urteil wird ausgeführt, daß bei Berücksichtigung der Verhältnisse, unter denen sich Lir.fuhren in der ersten Hälfte des Jahres 1948 vollzogen, nicht zweifelhaft sein könne, daß dor von der Klügorin hervorgohobonc Sichcrungseweck , bei der Vorausleiscung nur eine grr.z untergeordnete Rolle
 gespielt habe. In der vorliegenden Sache sind keine Umstände zutage getreten; die eine rindere rechtlicne ’iei'rteilung recht-fertigen könnten, Auch für diese gilt daß der Wunsch des 0
über den von dem Käufer vcraueslchtlicn geschuldeten Kaufpreis sogleich verfügen zu können, im Vordergrund steht und daß demgegenüber der Sicherungsz,veel: so zurück tritt - daß der Zahlung die Bedeutung einer echten Vorauszahlung auf das nach dem Kaufvertrag Geschuldete zukommt, Die durch das Berufungsgericht getroffenen tfesjStellungen führen hier somit ebenfalls zu dem Ergebnis; daß die Zahlung der Beklagten ihrem Wesen nach die Bedeutung einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis hat. Entsprechend seinem Verlangen auf Vorleistung mußte von der Beklagten bewirkte Eeichsmarkzahlung als Vorauszahlung auf den Kaufpreis gelten lassen (§ 2r'l BGB).
Baß der endgültig zu zahlende Betrag erst nach Eingang der Ware in Rechnung goecelft und demgemäß mit der Beklagten abgerechnet werden sollte, ist daher unweesntjicn
 Im vorliegenden falle war die Eeicnsmark.-Vorauszahlung nicht niedriger als der vereinbarte Kaufpreis Die in Heichs-mark entstandene Kaufpreisforderung des cmHHIwar Boniit schon vcr dem Währungsstichtag vom beglichen Eine Kaufpreisverbindlichkeit, die im Verhältnis von 1 t 1 noch hätte erfüllt werden müssen, bestand zu diesen Zeitpunkt nicht mehr (vgl OGHZ 4, 158; 162} BG1IZ 1, 4-
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IV. Bas Berufungsgericht hat den Kaufpreisanspruch der Klägerin rechtlich einwandfrei verneint- Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf seine Hilfserwägungen, mit denen es die Klageforderung auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung abgelehnt hat.
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Die Revision der Klägerin mußte aus diesen Gründen als unbegründet zuriiclcgewiesen werden. Die Kcstenencocheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr. Großmann	Dr.	Geliiaer	Artl
 Dr. Spieler
 Dr. Messner
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