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BGH · VIII ZR 210/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 210/74

L0HP stattgefunden, die um die Monatswende August/ September 1972 zu dem Abschluß eines schriftlichen Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und der Firma führte. Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihr Vertragspartner, denn sie hätten speziell ein "FF-Fertig-hausM bestellt, und GWKD sowie die Firma seien als Vertreter der Beklagten tätig geworden. Zumindest hafte die Beklagte kraft Duldungs- oder kraft Anscheinsvollmacht, denn durch das Auftreten des Zeugen G(||^ bei Abschluß des Kaufvertrages und durch die Verwendung von Vertragsformularen der Beklagten habe diese den Rechtsschein erweckt, Vertragspartner der Kläger werden zu wollen; die Firma W||B dagegen sei bei Abschluß und bei Ausführung des Vertrages nur als Subunternehmerin der Beklagten eingeschaltet gewesen. Zwar bezeichnen die beiden Kläger die Beklagte als ihre Vertragspartnerin, behaupten aber selber nicht, daß GBB und die Firma W^B von der Beklagten tatsächlich bevollmächtigt gewesen seien, bei Entgegennahme und Bestätigung des Kaufantrages vom 23. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten aufgrund sog. Diese würde voraussetzen, daß der Beklagten positiv bekannt gewesen wäre, daß GBV und LBB (letzterer als Inhaber der Firma WflB) beim Abschluß des Vertrages mit den Klägern wie Vertreter der Beklagten auftraten und daß die Beklagte solches Verhalten auch geduldet hätte. Wie das Berufungsgericht feststellt und die Revision nicht bestreitet, hat die Beklagte erst im Februar 1973 - also beträchtliche Zeit nach Abschluß des Vertrages - erfahren, daß GflB und LBHB für Verträge mit Kunden Formulare der Beklagten auch hinsichtlich der Bezeichnung des Auftragnehmers unverändert verwendet hatten. Hiergegen ist die Beklagte nicht nur gegenüber ihrem früheren Vermittlungsvertreter GBB und gegenüber ihrem nunmehrigen Lizenznehmer, der Firma WBV> sofort eingeschritten, sie hat auch durch ihr an die beiden Kläger gerich- Im Ergebnis zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der Beklagten kraft sog. Eine Haftung unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt würde voraussetzen, daß der "Vertretene" (hier: die Beklagte) das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen müssen und auch hätte verhindern können. Weitere Voraussetzung für eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht ist, daß der Geschäftsgegner (hier: die Kläger) das Verhalten des angeblichen Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dieses Verhalten könne auch dem "Vertretenen" bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht verborgen bleiben, der "Vertretene" billige also das Verhalten des angeblichen Vertreters. Das Berufungsgericht läßt letztlich dahingestellt, ob die Kläger dem Formular sowie dem Verhalten LflHI und G^I^P bei Vertragsabschluß hinsichtlich der Frage, wer ihr Vertragspartner werde, Bedeutung nicht nur beigemessen haben, sondern auch hätten beimessen dürfen; bei der revisionsrechtlichen Überprüfung ist deshalb zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß sie ohne Verschulden annehmen durften, wegen des verwendeten Vertragsformulars und wegen der Teilnahme GBHfc am Vertragsabschluß (der ihnen aus dem zeitlich früheren Bauprojekt Dr. GrflHHi immerhin als Mitarbeiter der Beklagten bekannt war) sei die Beklagte ihr Vertragspartner. Mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil ist ferner davon auszugehen, daß diese Vorstellung der beiden Kläger für den Abschluß der Vereinbarung vom 23, August 1972 auch ursächlich gewesen ist. 3. Selbst dann scheidet aber eine Ersatzpflicht der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung kraft Anscheinsvollmacht deshalb aus, weil die Beklagte den Anschein einer Bevollmächtigung nicht pflichtwidrig verursacht hat. a) Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, bei Einleitung und Durchführung des älteren Bauprojekts Dr. Grflm sei GBV noch Vermittlungsvertreter der Beklagten gewesen. Bei solcher Sachlage sei es im Grunde eine Selbstverständlichkeit, daß die Firma Wfli - weil nicht Vertreterin sondern nur Lizenznehmerin der Beklagten - bei Abschlüssen mit Kunden sich in den überlassenen Vertragsformularen selber als Auftragnehmerin hätte einsetzen müssen, zu demal ausschließlich sie und nicht etwa die Beklagte die Ausschachtungsarbeiten, den Ausbau der Kellerräume und andere, über die Lieferung und Aufstellung des Fertighauses hinausgehende Arbeiten auf eigene Rechnung hätte übernehmen und durchführen müssen. Bedeutsam ist jedoch, daß die Beklagte im Februar 1973, als sie erstmals von dem Fertighauskauf der Kläger erfuhr, sofort die Verwendung ihrer Formulare in textlich nicht abgeänderter Form beanstandete und daß sie auch den Klägern gegenüber die Sachlage klarstellte. c) Die Revision meint freilich, nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 303 ff hafte die Beklagte schon deshalb, weil sie, als Gadow seine Tätigkeit als ihr Vermittlungsvertreter beendete, überlassene Vertragsformulare von ihm nicht zurückgefordert habe.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FormularFirmaVermittlungsvertreterAbschlußKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 167
Zur Frage einer Haftung kraft Anscheinsvollmacht, wenn jemand seinem Lizenznehmer Vertragsformulare überläßt, die einen Abschluß mit dem Lizenzgeber vorsehen.
BGH, Urteil vom 10. März 1976 - VIII ZR 210/74
OLG Stuttgart LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
oC'l
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 210/74	URTEIL	Verkündet am
10, März 1976
Scheib'l,
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Karl und Ursula SchBB» beide wohnhaft in BBIB ■, MBBPstraße Bl,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 die Fertigbau F^BP GmbH in PuBHHBI» AB dB MoBj gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Erich
FBB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
C*/ I
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 1974 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die beiden Kläger, die auf ihrem BflHBP Grundstück ein Fertighaus errichten wollten, Unterzeichneten am 23. August 1972 einen Kaufantrag über ein WFF-Fertig-hausM, worin als Grundpreis 74 830 DM und als Gesamtpreis, der u.a. auch die Aushebung der Baugrube und die Errichtung des Kellergeschosses einschloß, 125 214 DM genannt wurden. Der Kaufantrag, für den man ein Formular der Beklagten verwendete, wurde von der Firma Berthold WflB Nachf. Klaus LflHPI OHG in BflBfe angenommen, indem der Zeuge	unter	der	maschinenschriftlich ange-
brachten Firmenbezeichnung der Beklagten den Stempelaufdruck seiner eigenen Firma anbrachte und handschriftlich Unterzeichnete.
 
Bei den Kaufverhandlungen und beim Kaufabschluß war der Zeuge (HMD tätig geworden, der in den Monaten zuvor für die Beklagte Vermittlungsvertreter gewesen war und in dieser Eigenschaft, wie den Klägern bekannt war, den Fertighausauftrag Dr. Gr^|^^ eingebracht hatte. Schon am 2. August 1972 hatte eine Besprechung der Beklagten mit dem vom Zeugen	ihr benannten Zeugen
L0HP stattgefunden, die um die Monatswende August/ September 1972 zu dem Abschluß eines schriftlichen Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und der Firma führte.
Die Kläger leisteten an die Firma WflB eine Anzahlung von 42 500 DM. Nach Aushebung der Baugrube ging die Firma	in Konkurs, und die Bauarbeiten wurden
 eingestellt.
Die Kläger behaupten, die Beklagte sei ihr Vertragspartner, denn sie hätten speziell ein "FF-Fertig-hausM bestellt, und GWKD sowie die Firma	seien
 als Vertreter der Beklagten tätig geworden. Zumindest hafte die Beklagte kraft Duldungs- oder kraft Anscheinsvollmacht, denn durch das Auftreten des Zeugen G(||^ bei Abschluß des Kaufvertrages und durch die Verwendung von Vertragsformularen der Beklagten habe diese den Rechtsschein erweckt, Vertragspartner der Kläger werden zu wollen; die Firma W||B dagegen sei bei Abschluß und bei Ausführung des Vertrages nur als Subunternehmerin der Beklagten eingeschaltet gewesen.
Mit der Klage verlangen die Kläger Erstattung des an die Firma WflB gezahlten Betrages, ferner Feststei-
 
lung der Verpflichtung der Beklagten, allen Schaden zu ersetzen, der den Klägern dadurch entstehe, daß sie auf ihrem BflHHM Grundstück ein FF-Fertighaus nicht erstellen konnten sondern statt dessen, um befristete Kreditzusagen ausnutzen zu können, inzwischen mit dem Bau eines Hauses in konventioneller Bauweise hätten beginnen müssen.
Die Beklagte erstrebt Klageabweisung und bestreitet, Vertragspartner der Kläger geworden zu sein. GflB sei früher - so beim Projekt Dr.	-	als ihr Ver-
mittlungsvertreter tätig gewesen. Entgegen ausdrücklicher Weisung habe er Vertragsformulare der Beklagten ohne textliche Abänderung verwendet, so beim Abschluß mit den Klägern. Dieser Vertrag sei ihr jedoch nie zur Annahme vorgelegt worden.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen und G^H^der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihre früheren Anträge weiter.
 
Ent s ehe i dungs gründe
 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
I.	Zwar bezeichnen die beiden Kläger die Beklagte als ihre Vertragspartnerin, behaupten aber selber nicht, daß GBB und die Firma W^B von der Beklagten tatsächlich bevollmächtigt gewesen seien, bei Entgegennahme und Bestätigung des Kaufantrages vom 23. August 1972 in der geschehenen Weise für die Beklagte tätig zu werden. Eine Haftung der Beklagten kraft wirksam erteilter Vollmacht scheidet somit aus.
II.	Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten aufgrund sog. Duldungsvollmacht verneint. Diese würde voraussetzen, daß der Beklagten positiv bekannt gewesen wäre, daß GBV und LBB (letzterer als Inhaber der Firma WflB) beim Abschluß des Vertrages mit den Klägern wie Vertreter der Beklagten auftraten und daß die Beklagte solches Verhalten auch geduldet hätte. Die Kläger selber haben eine solche Kenntnis der Beklagten nicht behauptet. Wie das Berufungsgericht feststellt und die Revision nicht bestreitet, hat die Beklagte erst im Februar 1973 - also beträchtliche Zeit nach Abschluß des Vertrages - erfahren, daß GflB und LBHB für Verträge mit Kunden Formulare der Beklagten auch hinsichtlich der Bezeichnung des Auftragnehmers unverändert verwendet hatten. Hiergegen ist die Beklagte nicht nur gegenüber ihrem früheren Vermittlungsvertreter GBB und gegenüber ihrem nunmehrigen Lizenznehmer, der Firma WBV> sofort eingeschritten, sie hat auch durch ihr an die beiden Kläger gerich-
cl'I
 
tetes Schreiben vom 28. Februar 1973 umgehend klargestellt, daß die Firma WflR nicht berechtigt war, sie -Beklagte - zu vertreten. Die Abmachungen vom 23. August 1972 wurden somit von der Beklagten auch nicht etwa nachträglich genehmigt und nicht von ihr übernommen.
III.	Im Ergebnis zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine Haftung der Beklagten kraft sog. Anscheinsvollihacht hier ausscheidet.
1. Eine Haftung unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt würde voraussetzen, daß der "Vertretene" (hier: die Beklagte) das Handeln des angeblichen Vertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen müssen und auch hätte verhindern können. Weitere Voraussetzung für eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht ist, daß der Geschäftsgegner (hier: die Kläger) das Verhalten des angeblichen Vertreters nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dieses Verhalten könne auch dem "Vertretenen" bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht verborgen bleiben, der "Vertretene" billige also das Verhalten des angeblichen Vertreters. Zu Recht werden diese Voraussetzungen für eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht auch in dem angefochtenen Urteil verlangt .
2.	Das Berufungsgericht läßt letztlich dahingestellt, ob die Kläger dem Formular sowie dem Verhalten LflHI und G^I^P bei Vertragsabschluß hinsichtlich der Frage, wer ihr Vertragspartner werde, Bedeutung nicht nur beigemessen haben, sondern auch hätten beimessen dürfen; bei der revisionsrechtlichen Überprüfung ist
 
deshalb zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß sie ohne Verschulden annehmen durften, wegen des verwendeten Vertragsformulars und wegen der Teilnahme GBHfc am Vertragsabschluß (der ihnen aus dem zeitlich früheren Bauprojekt Dr. GrflHHi immerhin als Mitarbeiter der Beklagten bekannt war) sei die Beklagte ihr Vertragspartner. Mangels gegenteiliger Feststellungen im Berufungsurteil ist ferner davon auszugehen, daß diese Vorstellung der beiden Kläger für den Abschluß der Vereinbarung vom 23, August 1972 auch ursächlich gewesen ist.
3.	Selbst dann scheidet aber eine Ersatzpflicht der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Haftung kraft Anscheinsvollmacht deshalb aus, weil die Beklagte den Anschein einer Bevollmächtigung nicht pflichtwidrig verursacht hat.
a)	Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, bei Einleitung und Durchführung des älteren Bauprojekts Dr. Grflm sei GBV noch Vermittlungsvertreter der Beklagten gewesen. Jedoch sei schon am 8. August 1972 der Abschluß eines Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und der Firma WiB in BflB besprochen worden, und man habe diesen Lizenzvertrag sodann um die Monatswende August/September 1972 schriftlich abgeschlossen. LBBB und	hätten	den Vertrag mit den beiden Klägern schon
 im Hinblick auf diesen Lizenzvertrag tätigen wollen. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte die Zeugen GflBund Lf|P ausdrücklich darauf hingewiesen hat, überlassene Vertragsformulare müßten bei Abschlüssen mit Kunden im Rahmen des Lizenzvertrages nunmehr hinsicht lieh des Auftragnehmers abgeändert werden. Aus Gründen ih rer betrieblichen Organisation, ferner aus Gründen der
 
Klarheit und Einheitlichkeit der Abschlüsse sei der Beklagten jedenfalls daran gelegen gewesen, daß bezüglich der inhaltlichen Vertragsgestaltung keine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis erfolge. Demgemäß habe auch Ziffer 2. 1 des Lizenzvertrages ausdrücklich eine Verpflichtung der Beklagten zur "Überlassung von Mustern aller Pläne des jeweiligen Typenprogramms sowie der Formulare, Vertragstexte und ähnlicher Unterlagen” vorgesehen. Bei solcher Sachlage sei es im Grunde eine Selbstverständlichkeit, daß die Firma Wfli - weil nicht Vertreterin sondern nur Lizenznehmerin der Beklagten - bei Abschlüssen mit Kunden sich in den überlassenen Vertragsformularen selber als Auftragnehmerin hätte einsetzen müssen, zu demal ausschließlich sie und nicht etwa die Beklagte die Ausschachtungsarbeiten, den Ausbau der Kellerräume und andere, über die Lieferung und Aufstellung des Fertighauses hinausgehende Arbeiten auf eigene Rechnung hätte übernehmen und durchführen müssen.
b)	Diese Wertung des Berufungsgerichts ist rechtlich fehlerfrei. Es würde in der Tat eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten, wollte man dem Lizenzgeber Beschränkungen auferlegen, was an Unterlagen, Plänen und Formularen er seinem Lizenznehmer aushändigen darf. Dies gilt auch dann, wenn das überlassene schriftliche Material im Hinblick auf die lizenzvertragliche Regelung vor seiner Verwendung gegenüber der Kundschaft noch textlicher Abänderungen bedarf. Der Lizenzgeber darf erwarten, daß der Lizenznehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten dies auch ohne ausdrücklichen Hinweis und nähere Belehrung besorgt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wollten GflBP’und LflflHP mit den erhaltenen For-
 
mularen auch nicht unredlich umgehen. Darauf kommt es im jetzigen PrüfungsZusammenhang, wo einzig das Verhalten der Beklagten zu werten ist, nicht einmal an. Bedeutsam ist jedoch, daß die Beklagte im Februar 1973, als sie erstmals von dem Fertighauskauf der Kläger erfuhr, sofort die Verwendung ihrer Formulare in textlich nicht abgeänderter Form beanstandete und daß sie auch den Klägern gegenüber die Sachlage klarstellte. Mehr war von der Beklagten nicht zu verlangen.
c)	Die Revision meint freilich, nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 40, 65, 68; 40, 297, 303 ff hafte die Beklagte schon deshalb, weil sie, als Gadow seine Tätigkeit als ihr Vermittlungsvertreter beendete, überlassene Vertragsformulare von ihm nicht zurückgefordert habe. Die beiden von der Revision angezogenen Entscheidungen betreffen jedoch Sachverhalte ganz anderer Art, nämlich Fälle der abredewidrigen Blankettausfüllung:
In dem einen Falle war ein Darlehensvertrag blanko unterzeichnet und eine Serie von Wechseln begeben worden, in dem zweiten Falle hatte ein Agent einen vom Versicherer als Blankett erhaltenen Kfz-Sicherungsschein mißbräuchlich ausgefüllt und verwendet. Durch Unterzeichnung und Überlassung von Schriftstücken war somit die Urkunde im Kern bereits geschaffen. Die Begebung des schon Unterzeichneten, in seinem Inhalt noch nicht ausgefüllten Blanketts war ^eindeutig ein besonders gefährliches Verhalten des Unterzeichners, diesem auch in der Gefährlichkeit erkennbar, so daß das hierdurch geschaffene Risiko im Interesse des redlichen Geschäftsverkehrs zu Lasten des Unterzeichners gehen mußte. Damit ist jedoch der hier gegebene Fall, daß ein maschinenschriftlich gefer-
tigtes, noch nicht unterzeichnetes Vertragsformular dem bisherigen Vermittlungsvertreter im Hinblick auf einen zwischenzeitlich geschlossenen Lizenzvertrag belassen wurde, nicht gleichzusetzen. Hinzu kommt, daß wegen der angestrebten Kontinuität der geschäftlichen Beziehungen und wegen der gewünschten Klarheit und Einheitlichkeit der vertragstextlichen Gestaltung auch während der Geltungsdauer des Lizenzvertrages für eine weitere Überlassung von Formularen hier sachlich ein echtes Bedürfnis vorhanden war.1
IV.	Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Braxmaier	Claßen	Dr. Hiddemann
 Wolf
Merz