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BGH

Gericht: BGH

Dr-, Messner und Mormann für Recht erkannte Die Revision gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24o Mai 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie s en = daß es sich um keine Serienmaschine handeleo Die Maschine sei von der Herstellerfabrik als Versuchsmaschine vor Beginn einer Serienproduktion hergestellt worden« Etir sie würden Ersatzteile kaiun beschafft werden können Das teilte der Kläger sofort dem Beklagten mito Die Schnellpressenfabrik AG bestätigte mit Schreiben vom 31- Juli Sie bemerkte dabei eie werde nicht in der läge sein, bei Bedarf Ersatzteile zu liefern9 Kundendienst zu leisten und Reparatur en auszuführeno Hit der in Januar 1965 eingeleitoten Klage verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 32 .,000 DH nebst Zinsen wegen arglistiger Täuschung und Pehlens zugesicherter Eigenschaften;, hilfsweiso Wandlung des Kaufs0 las Landgericht v/ies die Klage ab« daß sic nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach den Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindernc Beim Kauf einer Maschine ergibt der ihr immanente Zweck oder der von den Parteien nach dem Vertrage vorausgesetzte Gebra\ich in Einselfall, was als Fehler anzusehen isto Bin Fehler kann also darin liegen,, daß eine Maschine in ihrer Beschaffenheit nicht die Merkmale auf weist; die sie nach den Vertrage haben sollte.. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei den Kaufvertrag beide Parteien davon ausgegangenes handele sich um eine von der auch ihnen bekannten Schnellpressonfa-brik in Serienanfertigung hergcstellte Druckmaschine,. b) Seine tatsächlichen Feststellungen über den Unterschied der praktischen Brauchbarkeit einer serienmäßig hergestclltcn Druckmaschine der Schncllprcs-senfabrik AG zu der gelieferten Maschine beruhen auf keinen Verstoß gegen Vcrfahrcnsvorschrifteiio Sie stützen sich in erster Linie auf die Atissagc des Direktors des Herstellerwerks Dr, Yfalfgang von 5«. 1964- aus der das Berufungsgericht entnommen hat und ohne Rechtsverstoß entnehmen durfte, daß der Benutzer der als Prototyp in Einzelanfertigung hergestellten Maschine deshalb ein besonderes Risiko zu tragen habe? wreil die Beschaffung von Ersatzteilen anders als bei einer Scrienmaschine auf Schwierigkeiten stoßen könnte c Hierzu hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Buchdruckers Josef S^l^fe über Reparaturen, die nach Lieferung der Maschine erforderlich wurden, verwertet, Y/er.n der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zur Bedeutung des Unterschiedes zwischen einer Serienmaschine und der gelieferten Maschine darauf hingev/iesen hat, daß die Heidelberger Druckmaschinen bei allen Fachleuten des graphischen Gewerbes einen besonderen Ruf hätten und daß bei einer Serienmaschinc dieses Yterkes ohne Rücksicht auf spätere Verbesserungen der Y/artungsdienst und die Er-satztoillioforimg garantiert seien, 30 handelt es sich un Äußerungen des Sachverständigen, die von dem Beklagten in der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sind. Denn das Berufungsgericht hat diesen Vergleich nicht übernommene Es «ist auch nicht ersichtlich* daß die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen über den Unterschied efher Serienanfertigung und einer lediglich als Irototyp zu dem Teil in handwerksmäßiger Einzelanfertigung hergestellten Druckmaschine auf dem Vergleich mit der Serienanfertigung eines Volkswagens beruhen oder davon beeinflußt worden sindo Die Feststellung eines Fehlers i0So von § 459 Abs0 1 BGB beruht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze <> clic Fabrik für oic noch Ersatzteile liefern kann oder liefern willo Denn es ist hier nicht im Streit* ob der Beklagte den Kläger eine entsprechende Zusicherung gegeben hat; sondern ob bei einer als Serienmaschine verkauften Bruckercimaschino ein Fehler der Sache darin zu erblicken ist, daß sie nicht aus einer Serienanfertigung stammt., 2e Die Revision trägt ferner vor;, der Beklagte habe einen Mangel der Maschine deshalb nicht zu vertreten;, weil der Kläger ihre Beschaffenheit beim Kauf gekannt habe oder der in Rede stehende Fehler ihm jedenfalls nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 460 EGB)0 Der Kläger habe nämlich im Berufungsverfahren vortragen lassen* bei einen gerichtlichen Augenschein* den er beantrage* würde sofort die Tatsache augenfällig werden* daß ein Prototyp einer Maschine mit handwerklicher Fertigung keine für eine Druckerei annehmbare Maschine darstellCo Daraus versuchte der Beklagte bereits in der Vorinstanz herzuleiten * der Kläger habe gewußt* daß es sich nicht um eine Serienma-schino handele- Er hätte sich jedenfalls bei dem augenfälligen Zustand der Maschine vor Kaufabschluß darüber näher erkundigen müssen« Die Revision greift diese Ein-wände auf und meint* wenn schon die Richter bei Besichtigung ohne weiteres feotstellen sollten daß es sich um eine Verouchomaschinc handele* dann hätte der Kläger selbst als Drucker erst recht schon beim Kauf sehen wenn eine derartige Maschine nicht aus einer Serienanfertigung stammt, Es handelte sich also hierbei nur um die Frage der Brauchbarkeit der gelieferten Maschine für den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch, Daß der Kläger nicht in der läge gewesen sei?

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Volltext der Entscheidung

055
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
¥IXI_ZS_210^66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4o Dezember 196S Klett .>
Justi zh aup13ekre t ä r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Fritz W der Firma	&	H
BflHHstraßc
- Prozeßbevollraächtigtor
 Alleininhabers
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt -
gegen
 den Druckcreibesitzer Günther G S^^^Hfestraßc
 in I-j
Kläger und Revisionsbeklagten., ~ Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
- 2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die' mündliche Verhandlung vom Dezember 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr-. Haidinger und der Bundesrichter Dr^ Gelhaar,, Artl? Dr-, Messner und Mormann
 für Recht erkannte
 Die Revision gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24o Mai 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie s en =
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger? Inhaber einer Druckerei in München« kaufte im Juli 1962 von dem Beklagten? der mit Maschinen? auch mit J)£iickereimaschinen? handelt? für 30c000 DM eine gebrauchte? von der Schnellpressenfabrik AG in Heidelberg hergestellte Druckmaschine? die der Kläger im Juni 1962 in Stuttgart bei der Eirma I0Ho B^^HHI besichtigt hatteo Er ließ die Maschine am 20«, Juli 1962 in Stuttgart abmontieren und nach München überführeno Dort wies der Kaufmann	den Kläger darauf hin? daß
 es sich um keine Serienmaschine handeleo Die Maschine sei von der Herstellerfabrik als Versuchsmaschine vor Beginn einer Serienproduktion hergestellt worden« Etir sie würden Ersatzteile kaiun beschafft werden können Das teilte der Kläger sofort dem Beklagten mito Die Schnellpressenfabrik AG bestätigte mit Schreiben vom 31- Juli
1962 den Kläger die Angaben Dflls,. Sie bemerkte dabei eie werde nicht in der läge sein, bei Bedarf Ersatzteile zu liefern9 Kundendienst zu leisten und Reparatur en auszuführeno
 Hit der in Januar 1965 eingeleitoten Klage verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 32 .,000 DH nebst Zinsen wegen arglistiger Täuschung und Pehlens zugesicherter Eigenschaften;, hilfsweiso Wandlung des Kaufs0 las Landgericht v/ies die Klage ab«
I-Iit der Berufung machte der Kläger zunächst die in ersten Rechtszuge erhobenen Aiisprüchc geltende In Verlaufe des Verfahrens verlangte er dann vorsorglich auch Hinderung des Kaufpreises und erklärte schließlich, die Klage werde nicht mehr auf § 463 BGB gestützt, er verlange in erster Linie nur Hinderung, hilfswoise jedoch Wandlung des Kaufs*
Das Obcrlandcsgericht hat einen Anspruch auf Minderung anerkannt und den Beklagten verurteilt., an den Kläger 15•517p24 DM nebst Zinsen zu zahlen« Die weiter-gehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen,.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage« Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels,
1- Die Revisionsrügen gegen die Peststellung eines Pehlers der Bruckeroinaschinc sind nicht begründet.
 
a)	Nach § 459 Abs, 1 BGB haftet der Verkäufer einer Sache dafür? daß sic nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach den Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindernc Beim Kauf einer Maschine ergibt der ihr immanente Zweck oder der von den Parteien nach dem Vertrage vorausgesetzte Gebra\ich in Einselfall, was als Fehler anzusehen isto Bin Fehler kann also darin liegen,, daß eine Maschine in ihrer Beschaffenheit nicht die Merkmale auf weist; die sie nach den Vertrage haben sollte..
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts sind bei den Kaufvertrag beide Parteien davon ausgegangenes handele sich um eine von der auch ihnen bekannten Schnellpressonfa-brik in Serienanfertigung hergcstellte Druckmaschine,.
Der Beklagte hat die Serienanfertigung zwar nicht ausdrücklich zugesicherto Beide Parteien haben jedoch angenommen., daß es sich um eine Serienanfertigung und nicht un eine nur zu Versuchszwecken besonders angefertigte Maschine handele« Hierfür haftet der Beklag-te im Rahmen der gesetzlich bestimmten Gewährleistung,
 Die Maschine ist nämlich gemäß der gemeinsamen Auffassung der Parteien mit den Merkmalen einer Serienanfertigung verkauft worden« Die Abweichung von ihrer angenommenen Beschaffenheit war auch für den Gebrauch von Bedeutung9 weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Maschine Schäden auftreten können9 deren Beseitigung Ersatzteile erfordert<0 die nicht oder nur schwer beschafft werden können* Damit hat das Berufungsgericht einen erheblichen Fehler der Maschine ioS« von § 459 Aböo 1 BGB rechtlich einwandfrei festgestciltr, ohne hierbei den Fehlerbegriff dieser Vorschrift zu verkennen.
b)	Seine tatsächlichen Feststellungen über den Unterschied der praktischen Brauchbarkeit einer serienmäßig hergestclltcn Druckmaschine der Schncllprcs-senfabrik AG zu der gelieferten Maschine beruhen auf keinen Verstoß gegen Vcrfahrcnsvorschrifteiio Sie stützen sich in erster Linie auf die Atissagc des Direktors des Herstellerwerks Dr, Yfalfgang	von	5«.	Mai
1964- aus der das Berufungsgericht entnommen hat und ohne Rechtsverstoß entnehmen durfte, daß der Benutzer der als Prototyp in Einzelanfertigung hergestellten Maschine deshalb ein besonderes Risiko zu tragen habe? wreil die Beschaffung von Ersatzteilen anders als bei einer Scrienmaschine auf Schwierigkeiten stoßen könnte c Hierzu hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Buchdruckers Josef S^l^fe über Reparaturen, die nach Lieferung der Maschine erforderlich wurden, verwertet, Y/er.n der Sachverständige	in seinem
 schriftlichen Gutachten zur Bedeutung des Unterschiedes zwischen einer Serienmaschine und der gelieferten Maschine darauf hingev/iesen hat, daß die Heidelberger Druckmaschinen bei allen Fachleuten des graphischen Gewerbes einen besonderen Ruf hätten und daß bei einer Serienmaschinc dieses Yterkes ohne Rücksicht auf spätere Verbesserungen der Y/artungsdienst und die Er-satztoillioforimg garantiert seien, 30 handelt es sich un Äußerungen des Sachverständigen, die von dem Beklagten in der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden sind. Er hat dazu geltend gemacht, als Maschinonhänd-lcr hafte er nicht für Lieferung von Ersatzteilen für gebrauchte ältere Maschinen, wie auch in der Autobran-che Gebrauchtwagcnhändlor nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für alte, nicht mehr serienmäßig herge-stellto Fahrzeuge hafteten (Schriftsatz vom 28-, April 1966)- Der Beklagte hat jedoch nicht die eigene Sach-
 
künde des Sachverständigen hinsichtlich des Unterschiedes einer Serienmaochine aus dem V/erk der Schnellpres-scn-AG und der gelieferten Versuchsmaschine bezweifelt. Auch bei der von Eeklagten beantragten Vernehmung des Sachverständigen vor den Berufungsgericht hat er keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Sachverständige in seinen Gutachten auch Auskünfte über die Möglichkeit von Ersatsteilbeochaffungen bei der Herstellerfirma verwertet hat? die der Sachverständige bei dieser eingeholt hatteo Her Beklagte kann schon deshalb in der Revisionsinstanz nicht danit durchdringcn? der Sachverständige habe die von ihn eingeholten Auskünfte nicht verwerten dürfen*
c)	Unerheblich ist in diesem Zusammenhang., ob der
 von den Sachverständigen	in	seinem	schriftlichen
 Gutachten gezogene Vergleich zwischen einem Volkswagen und einer Heidelberger Druckmaschine stichhaltig ist. Denn das Berufungsgericht hat diesen Vergleich nicht übernommene Es «ist auch nicht ersichtlich* daß die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen über den Unterschied efher Serienanfertigung und einer lediglich als Irototyp zu dem Teil in handwerksmäßiger Einzelanfertigung hergestellten Druckmaschine auf dem Vergleich mit der Serienanfertigung eines Volkswagens beruhen oder davon beeinflußt worden sindo
 Die Feststellung eines Fehlers i0So von § 459 Abs0 1 BGB beruht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze <>
d)	Es kommt ferner nicht darauf an9 ob ein Haschi-nenhändler« der eine gebrauchte alte Druckmaschine verkauft« eine Garantie dafür gibt oder geben kann,, daß
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clic Fabrik für oic noch Ersatzteile liefern kann oder liefern willo Denn es ist hier nicht im Streit* ob der Beklagte den Kläger eine entsprechende Zusicherung gegeben hat; sondern ob bei einer als Serienmaschine verkauften Bruckercimaschino ein Fehler der Sache darin zu erblicken ist, daß sie nicht aus einer Serienanfertigung stammt., Für die Entscheidung dieser Frage bedarf es auch keiner Feststellung darüber* ob und wie lange bei einer Serienmaschinc noch für sämtliche Einzelteile Ersatzteile beim Herstellerwerk oder im Handel erhältlich sind und in welchen Umfange bei der geliefer-ton Maschine auch noch serienmäßig hergestellte Teile durch vorhandene Ersatzteile ersetzt werden konnten0
2e Die Revision trägt ferner vor;, der Beklagte habe einen Mangel der Maschine deshalb nicht zu vertreten;, weil der Kläger ihre Beschaffenheit beim Kauf gekannt habe oder der in Rede stehende Fehler ihm jedenfalls nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei (§ 460 EGB)0 Der Kläger habe nämlich im Berufungsverfahren vortragen lassen* bei einen gerichtlichen Augenschein* den er beantrage* würde sofort die Tatsache augenfällig werden* daß ein Prototyp einer Maschine mit handwerklicher Fertigung keine für eine Druckerei annehmbare Maschine darstellCo Daraus versuchte der Beklagte bereits in der Vorinstanz herzuleiten * der Kläger habe gewußt* daß es sich nicht um eine Serienma-schino handele- Er hätte sich jedenfalls bei dem augenfälligen Zustand der Maschine vor Kaufabschluß darüber näher erkundigen müssen« Die Revision greift diese Ein-wände auf und meint* wenn schon die Richter bei Besichtigung ohne weiteres feotstellen sollten daß es sich um eine Verouchomaschinc handele* dann hätte der Kläger selbst als Drucker erst recht schon beim Kauf sehen
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müssen? daß es sich um eine Versuchsmaschine handele. Der Eeklagte habe dagegen nicht die Spezialkenntnisse auf dem Druckercimaschinenmarkto
 Die Folgerungen der Revision aus dem schriftsätz-liehen Vorbringen des Klägers sind nicht gerechtfertigte Denn der Kläger hat nicht behauptet? es lasse sich ohne weiteres durch eine Besichtigung der Maschine feststellen.? daß sie nicht in Serienanfertigung hergestellt v/orden seio Die in Bezug genommenen Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen? daß der Kläger auf diesem Wege (durch gerichtlichen Augeiischcin) das Berufungsgericht davon überzeugen wollte., von welcher praktischen Auswirkung es sei? wenn eine derartige Maschine nicht aus einer Serienanfertigung stammt, Es handelte sich also hierbei nur um die Frage der Brauchbarkeit der gelieferten Maschine für den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch, Daß der Kläger nicht in der läge gewesen sei? schon bei der Besichtigung der Maschine vor den Kauf ihre IIer3tellungsweise zu erkennen? ist von "ihm steto behauptet worden. Diese Behauptung wird nicht schon durch seine Ausführungen zu dem Antrag auf Beweiserhebung durch Augenschein widerlegt.
3o Kalt sonach das Berufungsurteil hinsichtlich der Gev/ährlcistungspflicht des Beklagten aus § 459 AbSo 1 BGB den Angriffen dor Revision stand? so uar das Rechtsmittel des Beklagten als unbegründet zurückzuv/eiseno Er hat die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Dr« Haidinger
 Br» Gelhaar	Artl
 Br
Hessner
I-Iormann