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BGH · viii zr 210/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 210/63

Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus Lieferungen geltend» Die Klageforderung ist in der vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Höhe von 60.551,40 DM nebst Zinsen an sich im Revisionsverfahren nicht mehr streitig. Bas Berufungsgericht nimmt an, grundsätzlich sei ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht frGi widerruf^0*1“ Es brauche nicht entschieden zu werden, ob nt das Einverständnis etwa dann widerrufbar sei, wenn sich die Prozeßlage wesentlich geändert habe» Eine solche wesentliche Änderung liege nicht vor, weil der Beklagte keinen neuen Sachverhalt vorgetragai habe, sondern seine bereits früher aufgestellten Behauptungen über einen Vertragsbruch der Klägerin nur durch weitere Behauptungen gestützt habe. 1» Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, die Mängel an den Beuchten der Anlage in zu beseitigen» Es versagt dem Beklagten jedoch einen Anspruch trotz dieser Verpflichtung, weil die Höhe der von ihm erhobenen Forderung in einer weise unsubstantiiert sei, die dem Gericht auch eine Klägerin entstanden seien; diese Kosten fielen nicht unter die Verpflichtung der Klägerin, weil sie nicht auch für bereits aufgewandte Kosten eine Entschädigungspflicht habe übernehmen wollen» Die Klägerin hat die Verpflichtung zur Nachbesserung oder Kostenerstattung bei der Besichtigung am 2ko November 1958 übernommen» Der Beklagte hat ausdrücklich - so auch in der Anlage zu dem Schriftsatz vom iko August 1959-nur Monteurlöhne für die Monate Januar/Februar 1959 gefordert» Zum Beweise hat sich der Beklagte auf das Zeugnis der Monteure bezogen» Was die Motorleiter betrifft, so führt das Berufungsgericht selbst das Schreiben der Klägerin vom 26» November 1958 an, in dem es heißt: "Nach der am Montag stattgefundenen Besichtigung stehen wir unter dem Eindruck, daß die Herren von der Trabrennbahn bezüglich der Berechnung der Kosten für die motorisierte Leiter usw» großzügig verfahren werden, wenn die Anlage entsprechend unserem vorstehenden Vorschlag schnellstens in Ordnung gebracht wird, und wir haben deshalb an Sie die Bitte, es möglich zu machen, daß eine baldige Überholung im vorstehenden Sinne erfolgt»M Der Einsatz der Motorleiter sollte also künftig, d»h» nach der Besprechung erfolgen» Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts haltbar, der Eeklagte habe weder Unterlagen über die aufgewandten Kosten vorgolegt noch die Vorlegung angeboten, die von ihm auf gewandten Kosten erschienen angesichts der Geringfügigkeit der Mängel ganz außerordentlich hoch, wobei allein für die Miete einer Motorleiter ein Betrag von 2 000 DM ohne nähere Erläuterung der Dauer der Benutzung eingesetzt worden sei» Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 1H» Januar 1961 unter dem Stichv/ort "Meterleiter" angeführt: 3*fl,li-o DMo Dor Betrag flir die Stellung der Motorleiter war also zu einem Teil fiir Arbeiten nach dem 2b o November 1958 geschuldet o Für die Aufwendungen hat sie sich auf das Zeugnis der Ingenieure und Sch^P berufene Das Landgericht hatte die Ansprüche des Beklagten schon dem Grunde nach für nicht gegeben gehalten, weil ihm Gewährleistungsansprüche nicht zuständen«. 2« Ansprüche des Beklagten wegen Mängel der für die Anlage in Gent gelieferten Leuchten hält das Berufungsgericht in erster Linie deshalb nicht für gegeben, weil der Beklagte die Mängel verspätet gerügt habe« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Angestellte des Beklagten, Ingenieur wie er als Zeuge bekundet hat, in der Zeit zwischen dem lo« und 1^« September 1958 dem Vertreter der Klägerin, Dipl« Ing« Bu^^, gegenüber mündlich die Fehler der Anlage beanstandet habe« Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht« Im Ergebnis greift jedenfalls die Hilfserwägung des Berufungsgerichts durch, Ansprüche des Beklagten seien noch § ^77 BGB verjährt« Daß die erstmalig mit Schriftsatz vom 1*+« August 1959 erhobenen Ansprüche des Beklagten wegen Mängeln später als sechs Monate seit der Ablieferung geltend gemocht worden sind, ist unstreitig« Gegenstand der Klage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa der Kaufpreisanspruch« Der Beklagte kann daher nicht nach § ^78 BGB Ansprüche wegen Mängel einredoweise gegen die Kauf-preisforderung geltend machen« Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte die Kaufproisforderung für die Leuchten schon mit Zahlungen vom 12« Dezember 1958 und 7« Januar 1959 getilgt hot, kann dahingestellt bleiben« Selbst wenn die Parteien in einem echten Kontokorrentverhältnis gestanden haben und die einzelnen Ansprüche erst mit der Saldoziehung unter-gpgangen sind, so wäre die Kaufpreisforderung der Klägerin spätestens mit der Saldoziehung vom 31« Mai 1959 erloschen« Die Revision hat denn auch Einwendungen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kaufpreis bezahlt worden sei, nicht erhoben« Daß die Klägerin hinsichtlich der Anlage in Gent keine vertragliche Verpflichtung zur Nachbesserung Auf die im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung wirkt sich indessen der Umstand, daß der Beklagte Ansprüche wegen Mängeln der Anlage in nicht geltend machen kann, betragsmäßig nicht aus, weil, wie unten zu II 3 noch auszuführen ist, dem Beklagten möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Alleinvertriebsrechts zustehen, die über den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag von loo ooo DM hinausgehen können» Das Berufungsgericht sieht einmal nicht als bewiesen an, daß der Beklagte überhaupt wegen eines Verzuges der Klägerin einen Kredit in Anspruch habe nehmen müssen» Zum anderen sei nicht ersichtlich, cb ß und in welcher Höhe die Zurückhaltung von Zahlungen gerade auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen sei» Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als erbracht an« Es führt aus, angesichts der sich grundlegend widersprechenden Zeugenaussagen und der mehr zugunsten der Klägerin sprechenden Schriftstücke habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, daß zwischen den Parteien die Übertragung eines Alleinverkaufsrechts an den Beklagten in dem von ihm behaupteten Sinne vereinbart worden sei«, Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß die Klägerin eine große Anzahl der bei ihr eingegangenen Anfragen an den Beklagten weitergegeben und in diesem Zusammenhang auch von einer mit dem Beklagten vereinbarten "Bindung" gesprochen hat, allerdings nicht übersehen» Es erwägt, daß das Interesse der Klägerin nicht in der Errichtung von Flutlichtanlagen, sondern ausschließlich in einem Verkauf ihrer Erzeugnisse bestanden habe» Daraus sei die Weitergabe der Anfragen zu erklären» Aus dem Gebrauch des Wortes "Bindung”, so meint das Berufungsgericht, sei nicht die vom Beklagten gewünschte Folgerung zu ziehen» Eine Bindung habe durchaus bestanden, jedoch nicht bewiesenermaßen im Sinne eines Alleinvertriebsrechts für den Beklagteno Soweit die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe mit dem Wort ,,bewiesenormaßen,, das als bewiesen vorausgesetzt, was erst hätte bewiesen werden sollen, wird sie zwar dem wirklichen Sinn des vom Berufungsgericht verwendeten Ausdrucks nicht gerechte Es will nicht sagen, daß erwiesenermaßen keine Bindungen im Sinne eines Alleinvertriebsrechts bestanden hätten, sondern es meint, daß zwar Bindungen bestanden hätten, jedoch nicht bewiesen sei, daß es sich um Bindungen im Sinne eines Alle invert rieb s-rechts handele« Dagegen macht die Revision zutreffend geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts erschöpfe den nicht o Vortrag des Beklagten/ Die Bindungen der Klägerin, die das Berufungsgericht als erwiesen ansehe, seien der Kundenschutz und das Werboverbot« Keine dieser Bindungen sei aber in Frage gekommen, wenn solche Bewerber sich an die Klägerin wendeten, mit denen der Beklagte bisher noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden habe« ma Dr» ßGinachto Der Beklagte habe geäußert, daß er seihst mit den Reichswerken in Verhandlung stehe und für dieses Objekt Kundenschutz beanspruche» Darauf habe Dr<> Me( dem Beklagten “aus Loya litätsgr linden“ zugosagt, das Angebot an die Firma Dr» zurückzuzieheno Das Berufungsgericht führt aus, es könne sein, daß die Klägerin davon ausgegangen sei, die Reichswerke Saf^m^) gehörten zu dem geschützten Kundenkreis des Beklagten» Der Beklagte selbst habe vorgetragen, daß die Zurückziehung des Angebots aus “Loyalitätsgründen“ erfolgt sei» Das deute darauf hin, daß die Klägerin sich aus irgendwelchen, außerhalb der Vereinbarungen der Parteien liegenden Gründen zu dieser Zusage veranlaßt gesehen habe» Im Übrigen handele es sich offensichtlich um eine Frage des Kundenschutzes, die keine Rückschlüsse auf die Frage der Zubilligung des Alleinver-triobsrechts zulasse» Das Berufungsgericht durfte indessen seiner Beurteilung nicht ohne weiteres die Darstellung der Klägerin zugrundelogen o Der Beklagte hat nämlich mit Schriftsatz vom 11« März 1963 diese Darstellung unter Benennung des Dr» MeflHK als Zeugen bestritten und behauptet, Dr» MefHK habe erst den Beklagten auf die Reichswerke Sa^UBi aufmerksam gemacht» Aus den unter C II b dargelegten Gründen hätte auch das Vorbringen dieses Schriftsatzes berücksichtigt werden müssen» Im übrigen ist dem Berufungsgericht eine Verwechslung unterlaufen» Nicht der Beklagte hat vorgetragen, die Zurückziehung des Angebots durch die Klägerin sei aus “Loyalitäts-gründen“ erfolgt, vielmehr ist das die Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5« Oktober 1962« so könnten die Wendungen«, die Klägerin habe aufgrund be-stiimnter Bindungen das Angebot nicht abgeben dürfen» sie sei gezwungen das Angebot zurückzuziehen, den Schluß zulassen;, die Klägerin habe mit Rücksicht auf ein dem Beklagten eingeräumtes Alleinvertriebsrecht und nicht nur aus Gründen der Loyalität ihr Angebot zurückgenommen und dem Beklagten zugeleiteto In diesem Zusammenhang kann auch das Schreiben der Klägerin vom 19° August 1959 mehr Gewicht bekommen, als das Berufungsgericht ihm beilegto Das Schreiben lautet: Das Berufungsgericht hat dem Schreiben entnommen, daß die Klägerin nur die im September 1956 gegebenen Zusagen hinsichtlich eines KundenSchutzes als verbindlich ansehen wollte und angesehen habe» Der Revision ist zuzugeben, daß die Erklärung, praktisch die Forderung des Beklagten anzunohraen, sich nur auf das geforderte Alleinvertriebsrecht beziehen kann; denn die Zusage dos Kundenschutzes war nicht umstritten und unterlag keinen Einschränkungen» Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob diese Wendung nicht etwa vom Beklagten dahin aufgefaßt werden konnte, die Klägerin gewähre ihm grundsätzlich ein Alleinvertriebsrecht und behalte sich nur für Sonderfälle die Belieferung eines Bestellers Dem Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen mündlichen Verhandlung auch seine Einwendungen gegen die Annahme des Berufungsgerichts vor zu bringen, er habe bis zu seinem Schreiben vom 2o0 Juli 1957 mit keinem Wort auf ein “Allein-vertriebsrecht“ Bezug genommen oder hingewie sen« Insbesondere wird der Eeklagte Gelegenheit haben vorzutragen, welche Folgerungen er aus dem Schreiben der Klägerin vom 16« Januar 1957 über die beim Technischen Amt in Wu^m^ angebahnte Lieferung von Leuchten gezogen wissen will» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erklärt, es habe die Überzeugung, daß zwischen den Parteien die Übertragung eines Alleinverkaufsrechts vereinbart sei, bei den sich grundlegend widersprechenden Zeugenaussagen aufgrund der mehr zugunsten der Klägerin sprechenden Schriftstücke gewonnen« Insbesondere hat es der Aussage des Zeugen den Vorzug gegenüber der Aussage des Zeugen gegeben, der, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, eindeutig und klar bekundet hat, der Zeuge DfH^^ habe dem Beklagten den Alleinvertrieb für Flutlichtanlagen für die gesamte V/elt mit Aus- Den Vorzug begründet es damit, daß die Bekundung des Zeugen iw wesentlichen durch den Inhalt des umfangreichen Schriftwechsels gestützt werde« Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß diese Begründung an Überzeugungskraft verliert5 so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht die nochmalige Vernehmung des Zeugen, der nur vom Landgericht gehört worden ist, angezeigt erscheint« Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht bei der ersten Vernehmung des Zeugen von einer Vereidigung abgesehen hat, weil die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen etwas getrübt sei» Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zwar nicht übersehen« Es hat vielmehr von dem ihm nach § 398 Abs« 1 ZPO eingeräumten freien Ermessen Gebrauch gemacht« Immerhin wird bei den vom Landgericht hervorgehobenen Bedenken der Wahr- • heitsfindung förderlich sein, wenn das Berufungsgericht sich ein persönliches Bild von dem Zeugen macht« Die Aussage des Zeugen bat das Berufungsgericht deshalb als entwertet angesehen, weil er bekundet hat, es sei vereinbart worden, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin keine Anwendung finden sollten« Das Berufungsgericht meint, im Gegensatz zu dieser Aussage seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich anzuwenden gewesen, wenn auch dem Beklagten unstreitig eine Reihe von Sonderbedingungen zugebilligt worden seien« Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte seine Würdigung nicht darauf abstellen dürfen, daß der Zeuge nicht scharf zwischen der Abbedingung mehrerer einzelner Bestimmungen der Geschäftsbedingungen und der Abbedingung der gesamten Geschäftsbedingungen unterschieden habe« Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben® Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht zwingend ist, weil die Beantwortung der Frage, ob Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind oder nicht, weitgehend von rechtlicher Be- Dabei kann zugunsten der Klägerin der vom Berufungsgericht bereits berücksichtigte Umstand ins Gewicht fallen, daß die Parteien eine so einschneidende und wichtige Abredea wie es die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts für fast die ganze Welt sein würde, nicht ausdrücklich in einem Vertrage schriftlich festgelegt haben» Bei der Abwägung könnte ferner zugunsten der Klägerin eine Rolle spielen, daß der Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, er habe, wie es zu erwarten wäre* als Gegenleistung für die Einräumung dos Alleinvertriebsrechts die Verpflichtung übernommen, nur Erzeugnisse der Klägerin in die von ihm herzustellendcn Flutlichtanlagen einzubauen«» c) Ist danach nicht auzuschließen3 daß die Klägerin dom Beklagten ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt hat3 so kann auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf Verletzung dieses Rechtes gestutzten Schadensersatzansprüche seien unbegründet, keinen Bestand haben» Das Berufungsgericht meint zwar in einer Hilfserwägung, der Beklagte habe auch den ihm angeblich entstandenen Schaden, insbesondere aus der Errichtung von Anlagen in und SbdIB) (sog» Schwedengeschäfte)5 nicht hinreichend substantiiert, so daß weder für eine Beweiserhebung noch für eine Schätzung nach § 2Ö7 ZPO eine Möglichkeit gegeben sei. Im Schriftsatz vom 18« Oktober i960 und in der Berufungsbegründung auf seine Geschäftsbücher und auf seine Angestellten Web® und Ke^|® als Zeugen zu dem Beweise für den behaupteten Reingewinn bezogen hat« Eine Beweiserhebung hätte also möglicherweise gewisse Anhaltspunkte für einen Schaden ergeben» Es ist bereits oben zu B I 1 ausgeführt worden, daß das Gericht nur dann von jeder Schätzung nach § 287 ZPO absehen darf9 wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde» Der Beklagte fordert nicht Superprovision aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25® Juli 19579 sondern aus dem Schreiben vom 19* August 1957® Während das erste Schreiben Vereinbarungen über den Kundenschutz3 also über Fälle zu dem Gegenstand hat, in denen der Beklagte Vorarbeiten geleistet hatte9 betrifft das Schreiben vom 19» August 1957 den Tatbestand3 daß die Klägerin ausnahmsweise ein an sie herangetragenes Geschäft nicht an den Beklagten weiterleitete« Diese Verkennung rügt die Revision mit Recht« a) Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten für das von ihm erstellte KfmH®-Stadion in Br^UHHH) Strahler geliefert 3 und zwar leihweise für 1 1/2 Jahre9 weil der Sportverein die Leuchten erproben wollte« Bei einer Billigung durch den Sportverein sollte der Beklagte die Strahler von der Klägerin kaufen« Nachdem der Beklagte auf eine Anfrage der Klägerin vom lo« April 1959 erwidert hatte3 er erwarte in Kürze die Entscheidung dos Vereins9 und nachdem die Klägerin weiter ergebnislos gemahnt hatte0 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 3® August 1959» die Scheinwerfer gingen an die Klägerin zurück® Die Klägerin hat hierauf die Leuchten an den Sportverein unmittelbar verkauft« Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand» Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Vortrag dos Beklagten im Schriftsatz vom 12» Juli 1962 übergangen habe» Dort hatte der Beklagte unter Benennung des Geschäftsführers des Vereins EflHHB behauptet, der Verein habe eine Übernahme der Lampen gegenüber dem Beklagten deshalb abgelehnt, weil die Klägerin hinter dem Rücken des Beklagten an den Verein herangotroten sei und sie dem Verein zu einem niedrigeren Preise angeboten habe» Die Klägerin habe die Leuchten dem Verein deshalb zu einem geringeren Preise anbieten können, weil sie auf diese Weise die dem Beklagten zustehende Provision nebst Skontoabzug ersparte» b) Die Revision riigt ferner, daß das Berufungsgericht die gesamten Behauptungen des Beklagten über weitere Verletzungen der Kundenschutzvereinbarungen Übergangen habe» Nach dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils hat der Beklagte die Aufrechnung ausdrücklich damit begründet, die Klägerin habe die Vereinbarung des Alleinvertriobsrechtes und des Kundenschutz-rechtos mehrfach verletzt» Insbesondere habe die Klägerin ihn beim Verkauf von Anlagen an die Sportvereine AlflHBIB und ScfB0 übergangen» Die Schadensersatzan- sprüche aus dieser Vertragsverletzung umfaßten mindestens die mit Schreiben der Klägerin vom 19» August 1957 bestätigte Su-perprovision» Mit diesen Behauptungen, die der Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, mit Schriftsatz vom l^o August 1959 unter Eeweisontritt vorgetragen hot, befaßt sich das Berufungsgericht nicht» Allerdings hat es der Beklagte an jeder Angabe fehlen lassen, wie hoch sich seine angebliche Forderung beläuft» Seine Erklärung kann deshalb nicht als Aufrechnung, sondern nur als die Ankündigung auf-gefaßt worden, mit der sich aus der Auskunft der Klägerin ergebenden Forderung aufrechnen zu wollen» Eine andere noch zu erörternde Frage ist, ob dem Beklagten ein solcher Auskunfts-anspruch über etwaige Belieferungen seiner Kunden durch die Klägerin zusteht» Co Widerklage Io Ausweislich des Tatbestandes wird mit der Widerklage insoweit Schadensersatz wegen der Lieferungen der Klägerin an den Sportverein und an die schwedischen Firmen für die Anlagen in Gb^Ü^und Stfm^ begehrt, als diese Ansprüche nicht durch die Aufrechnung bereits verbraucht sindo Wie sich aus den Ausführungen zu B II 1 c und 2 a ergibt, ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung dieses Anspruchs nicht gerechtfertigto 2« Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht darüber entschieden hat, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über Verletzungen der Kundenschutzvereinbarung zustehto Ausv/eislich des Tatbestandes hat der Beklagte einen solchen Anspruch ausdrücklich geltend gemachto Dieser Anspruch ist ersichtlich in dem Widerklageanspruch zu I 2 B a) enthalten« Insoweit mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden« 3« Einen Anspruch auf Auskunft über vertragswidrige Werbung mit den vom Beklagten erstellten Flutlichtanlagen hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 5® November 1959 erklärt hat, daß sie sich bis zu dem Ende der Geschäftsbeziehungen an das zwischen den Parteien vereinbarte Werbungsvorbot gehalten und keine Werbung betrieben habe« Dagegen5 daß das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5» November 1959 als Erteilung einer Auskunft wertet, wendet die Revision sich nicht. Der Bundesgerichtshof nimmt aber an, daß es frühestens der Tag der Beschlußfassung des Gerichts über die Entscheidung ist* Das Berufungsgericht hatte daher auch den Schriftsatz des Beklagten vom 29* März 1963 berücksichtigen müssen» Wenn das Berufungsgericht beiläufig bemerkt, die Behauptungen jenes Schriftsatzes seien unsubstantiiert und ließen nicht erkennen, welche Rechtsfolgen der Beklagte aus den von ihm behaupteten Tatsachen herleiton wolle, so kann dem nicht gefolgt werden. 5» Der Beklagte hat schließlich Auskunft darüber verlangt, wieviel Leuchten die Klägerin unmittelbar oder über andere Firmen unter Umgehung des Beklagten für den in FUHHB geliefert habe» Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe in der Berufungserwi-derung vom 5» Oktober 1962 bereits die Auskunft erteilt, daß sie weitere Straßenleuchten an den FJ^UBB am Mai# nicht geliefert habe» Im übrigen lägen die angeblichen Vertragsverletzungen der Klägerin auch in der Zeit nach der Auflösung des Vertrages» Der Beklagte habe nicht dargelegt, für welche Zeit nach Vertragsbeendignng noch eine Nachwirkung der hier in Frage stehenden besonderen vertraglichen Vereinbarungen gewollt und zugesagt v/orden sei» daß der vorliegende Prozeß Gingeleitet worden sei» Der Beklagte habe den Auftrag der Flughafenverwaltung noch nach Einleitung des Rechtsstreits an die Klägerin weitergeleitet , Kundenschutz für den Flughafen sei trotz dieses Hechtsstreits ausdrücklich vereinbart worden« Die Klägerin selbst hat3 worauf die Revision hinweist, in ihrem Schriftsatz vom 5o Oktober 1962 im Grunde nicht in Abrede gestellt, daß sie zu dem weiteren Kundenschutz verpflichtet gewesen wäre, wenn der Beklagte ihre Straßenleuchten an die Flughafenverwaltung geliefert hätte« Auf die beiderseitigen Behauptungen der Parteien zu diesem Punkte ist das Berufungsgericht nicht eingegangen « Das Urteil war daher auch, soweit Auskunft über Geschäfte mit der Flughafenverwaltung verlangt wird, aufzu-heben«

Zitierte Normen: § 310 ZPO
geltenBerufungsgerichtParteiAnspruchSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

u
2o$7 085 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 210/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
230Februar 1966 Klett9 Justiz-obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Richard 0( Ao Om in	Li
^handelnd unter der Firma Richard
 Beklagtem Widerklägers und Revisionsklägers 3
- Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die
AG in
 itraße
9
Klägerin3 Widerbeklagte und Revisionsboklagte 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidingcr und der Bun-desrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 5« Juni 1963 zugestellte Urteil dos 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5- Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückverv/i es en.
Von Rechts v/egen Tatbestand:
Die Klägerin betreibt die Herstellung von Beleuchtungskörpern und fertigt insbesondere Spiegelleuchten an. Das Unternehmen des Beklagten befaßt sich mit der Einrichtung von Flutlichtanlagen und hat sich im wesentlichen auf die Einrichtung derartiger Anlagen auf Sportplätzen spezialisiert.
Die Parteien standen seit September 1956 in Geschäftsverbindung, aufgrund deren die Klägerin dem Beklagten die Beleuchtungskörper für die von ihm einzurichtenden Anlagen lieferte. Doneben beriet die Klägerin den Beklagten innerhalb ihres Kundendienstes. Ausdrückliche schriftliche Abmachungen zwischen den Parteien liegen nicht vor. Dagegen
 
hat aich im Laufe der Geschäftsverbindung ein umfangreicher ^Schriftwechsel entwickelt, über dessen rechtliche Bedeutung die Parteien streiten»
Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus Lieferungen geltend» Die Klageforderung ist in der vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Höhe von 60.551,40 DM nebst Zinsen an sich im Revisionsverfahren nicht mehr streitig. In diesem Rechtszug geht es nur noch um die Ansprüche des Beklagten, die er aus Vertragsverletzungen der Klägerin herleitet und von denen noch folgende in Streit sind:
I.	Ansprüche wegen Mängel gelieferter Leuchten:
2.928 DLI 1 .687 DM
3.848,18 DLI
II. Schadensersatz wegen Verletzung folgender den Beklagten angeblich eingeräumter Schutzrechtc:
1. In erster Linie eines Alleinvertriebsrochtos für die von der Beklagten hergestellten Leuchten zur Herstellung von Flutlichtanlagen in Deutschland und im gesamten Ausland mit Ausnahme der Länder Österreich, Schweiz und Italien,
1.	Kosten für Beseitigung von Mängeln an Leuchten einer Anlage in
 Gl^^^
2.	Kosten für die Beseitigung von Mängeln an Leuchten einer Anlage in G^p
3.	Zinsaufv/endungen für Bankkredit, der erforderlich gev/eson sei, weil der Rennverein Md|^^-Gl^|^0 wegen der zu 1) genannten Mängel seine Zahlungen zurückgehalten habe, in Höhe von
 
2.	in zweiter Linie eines absoluten Kundenschutzes,
3.	eines Rechts auf Geheimhaltung der vom Beklagten vorgenommenen Entwicklungen,
v 4. des Rechts der Alleinwerbung.
Der Beklagte, der seine Gegenansprüche auf mehrere
100.000	DM bemißt, macht mit der Widerklage seine Scha-dcnsersatzansprüche geltend, sov/eit sie nicht durch die von ihm erklärte Aufrechnung gegen die Klageforderung verbraucht sind. Er hat im ersten Rechtszuge Zahlung von
70.000	DM verlangt.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Betrag entsprochen und hat die Widerklage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte die Widerklage auf Zahlung von 100.000 DM erhöht und die Verurteilung der Klägerin zur Auskunft begehrt:
a)	über den Vertrieb von Leuchten unter Umgehung des Beklagten seit dem 20. November 1956,
b)	über Werbung mit dem Hinweis auf von dem.Beklagten erstellte Flutlichtanlagen,
c)	über Auskünfte, die die Klägerin über das von dem Beklagten entwickelte und angewandte besondere Flutlichtsystem erteilt habe,
d)	über Lieferungen für den unter Umgehung des Beklagten.
Mit der Anschlußberufung hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren goriMß-fügi^gn« Betrages über den ihr durch Urteil des Landgericht! zugcsprochenen Betrag hinaus beantragt.
 
Daa Oberlandesgericht hat im Verfahren nach § 128 Abo« 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung zur Zahlung von 60,551>41 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Hit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage und verfolgt den Anspruch aus der Y/iderklago weitero
 Entscheidungsgründo:
A,
Io Die Revision macht geltend, die nach § 510 Abo. 2 ZPO zugestellte Urteilsformel enthalte keine Beglaubigung. Das rechtfertigt indessen nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es gehört nicht zu den grundlegenden Fornorforder-nissen der Zustellung nach § 310 Abs. 2 ZPO, daß den Zu-otellungsempfängern beglaubigte Abschriften der Urtcils-formol übermittelt werden. Für eine wirksame Zustellung genügt es, wenn wie hier, die zugestellte Abschrift mit der Urschrift übereinotimmt, die Geschäftsstelle die Zustellung veranlaßt hat und gev/ährleistet ist, daß der Urkundobcamte der Geschäftsstelle in den Zustellungsvorgang eingeschaltet war. Da das Urteil somit trotz des der Zustellung anhaftenden Hangols wirksam verlautbart wurde, ist es nicht als Scheinurteil anzusehen (BGHZ 42, 94, 97)»
II. Die Revision rügt ferner, es habe ein Urteil im schriftlichen Vorfahren nicht ergehen dürfen, weil der Boklqgjc sein Einverständnis widerrufen habe. Bas Berufungsgericht nimmt an, grundsätzlich sei ein Einverständnis mit
 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht frGi widerruf^0*1“ Es brauche nicht entschieden zu werden, ob
 nt
das Einverständnis etwa dann widerrufbar sei, wenn sich die Prozeßlage wesentlich geändert habe» Eine solche wesentliche Änderung liege nicht vor, weil der Beklagte keinen neuen Sachverhalt vorgetragai habe, sondern seine bereits früher aufgestellten Behauptungen über einen Vertragsbruch der Klägerin nur durch weitere Behauptungen gestützt habe. Baß das Einverständnis zur schriftlichen Entscheidung nicht frei v/iderrufen werden kann, entspricht der in BGHZ 28, 278 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofes o Von ihr abzugehen, besteht kein Anlaß» Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß eine wesentliche Änderung der Prozeßlage nicht eingotreten sei» Eine andere, später zu behandelnde Frage ist, ob das Berufungsgericht in der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung weiteres Vorbringen des Beklagten hätte berücksichtigen müssen»
3»
I. Bie von der Klägerin geltend gemachtenKaufprois-forderungen sind in Höhe von 60.551,40 BM an sich im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit.
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, Ansprüche des Beklagten, die dieser Forderung entgegenstehen oder sie tilgen könnten, seien nicht gegeben» Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
1» Bas Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, die Mängel an den Beuchten der Anlage in	zu	beseitigen»	Es	versagt
 dem Beklagten jedoch einen Anspruch trotz dieser Verpflichtung, weil die Höhe der von ihm erhobenen Forderung in einer weise unsubstantiiert sei, die dem Gericht auch eine
 
Schätzung nach §237 ZPO unmöglich mache. Es erscheine nicht angebracht, ihm nach nunmehr fast vierjähriger Dauer des Rechtsstreits noch eine entsprechende Auflage gemäß § 139 ZPO zu machen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrages zu geben.
Die Revision führt mit Recht aus, daß der Beklagte bereits vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 14. Januar 1961 unter Bezugnahme auf die Zeugen Sch^|^^, Mc#~
und Ta^mP eine Aufgliederung der ihm entstandenen Aufwendungen gebracht habe. Diese Aufgliederung geht auf den Auflagenbeschluß dos Landgerichts vom
1.	September I960 zurück, der seinerseits die auch im Tatbestand erwähnte Aufstellung des Beklagten vom 31 o Juli 1959 zur Grundlage hatte. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, daß der vom Beklagten geforderte Betrag von
2.	g28 DM (Position 4) sich wie folgt aufgliedert:
a)	Auslösung für 48 Monteur stunden im Januar/Pebruar 1959
zu 6,50 DM =
b)	Kosten für zwei Pahrten nach M insgesamt 940 km, =
c)	Leihgebühr für eine Motorleiter
d)	Kosten für einen LKW als Gerüstfahrzeug für drei Tage
312 DM
376 DM 2000 DM
-MOM 2.928 DM
Aufgrund des Auflagenbeschlusses vom 1. September I960 hat der Beklagte zwar eine Rechnung über insgesamt 4-641 DLI aufgemacht, aufgerechnet hat er aber ausweislich des Tatbestandes nach wie vor nur mit dem Betrag von 2.928 DM.
Irrig ist die Meinung des Berufungsgerichts, es sei nicht zu übersehen, welche Kosten durch etwaige Nachboo-sorungsarbeiten des Beklagten bereits vor der Zusage der
 
Klägerin entstanden seien; diese Kosten fielen nicht unter die Verpflichtung der Klägerin, weil sie nicht auch für bereits aufgewandte Kosten eine Entschädigungspflicht habe übernehmen wollen» Die Klägerin hat die Verpflichtung zur Nachbesserung oder Kostenerstattung bei der Besichtigung am 2ko November 1958 übernommen» Der Beklagte hat ausdrücklich - so auch in der Anlage zu dem Schriftsatz vom iko August 1959-nur Monteurlöhne für die Monate Januar/Februar 1959 gefordert» Zum Beweise hat sich der Beklagte auf das Zeugnis der Monteure bezogen» Was die Motorleiter betrifft, so führt das Berufungsgericht selbst das Schreiben der Klägerin vom 26» November 1958 an, in dem es heißt: "Nach der am Montag stattgefundenen Besichtigung stehen wir unter dem Eindruck, daß die Herren von der Trabrennbahn bezüglich der Berechnung der Kosten für die motorisierte Leiter usw» großzügig verfahren werden, wenn die Anlage entsprechend unserem vorstehenden Vorschlag schnellstens in Ordnung gebracht wird, und wir haben deshalb an Sie die Bitte, es möglich zu machen, daß eine baldige Überholung im vorstehenden Sinne erfolgt»M Der Einsatz der Motorleiter sollte also künftig, d»h» nach der Besprechung erfolgen»
Ebensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts haltbar, der Eeklagte habe weder Unterlagen über die aufgewandten Kosten vorgolegt noch die Vorlegung angeboten, die von ihm auf gewandten Kosten erschienen angesichts der Geringfügigkeit der Mängel ganz außerordentlich hoch, wobei allein für die Miete einer Motorleiter ein Betrag von 2 000 DM ohne nähere Erläuterung der Dauer der Benutzung eingesetzt worden sei» Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 1H» Januar 1961 unter dem Stichv/ort "Meterleiter" angeführt:
 
1 275 DM 2o5 DM
316 DM 1 793 DMo
3*fl,li-o DMo
 Dor Betrag flir die Stellung der Motorleiter war also zu einem Teil fiir Arbeiten nach dem 2b o November 1958 geschuldet o Für die Aufwendungen hat sie sich auf das Zeugnis der Ingenieure	und	Sch^P	berufene	Das Landgericht
 hatte die Ansprüche des Beklagten schon dem Grunde nach für nicht gegeben gehalten, weil ihm Gewährleistungsansprüche nicht zuständen«. Wenn das Oberlandesgericht anderer Auffassung war, jedoch den Beweisantritt nicht für ausreichend hielt3 hätte es den Beklagten während der über einjährigen Dauer des Berufung sverfahrens zur Ergänzung auf fordern müssen o In der Bezugnahme auf die Rechnungen der Stadtwerke MflH^-GlOM Konnte der Antrag auf Einholung einer Auskunft der Stadtwerke gesehen werden«. Das Gericht kann und muß nur dann von jeder Schätzung nach § 287 ZPO absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde0 Reichen die Umstände zwar nicht aus, den Schaden in seinem vollen Umfang, wohl aber in gewisser Höhe zu schätzen3 dann muß wenigstens dieser Teil geschätzt werden» Sind genügende Grundlagen für eine Schätzung des Ge samtSchadens nicht vorhanden, dann muß geprüft werden, ob nicht die Schätzung einzelner Schadensteile möglich ist und, wenn das zutrifft, die Schätzung im Rahmen des Möglichen vorgenommen werden (BGH Urt»v» 16» Dezember 1963 - III ZR ^7/63 - BGH l/arn 196^ Nr» 17 = NJW 196*+, 589)» Gegebenenfalls hätte das
 Rechnung der Stadtwerke vom 9o 12o 1958	-
vom l*+o8ol959	=
Arbeitslohn für die Arbeiten mit den Leitern
 Leistungen der Stadtwerke M^ppp-Gll Gestellung einer Motorleiter in der Zeit vom 13»9«, - 13ol2»1958
Io -
It
 Berufungsgericht auch nach § 287 Abs«. 1 Satz 3 den Beklagten vernehmen können« Die vollständige Abweisung des Schadensersatzanspruchs war daher unstatthaft«
2« Ansprüche des Beklagten wegen Mängel der für die Anlage in Gent gelieferten Leuchten hält das Berufungsgericht in erster Linie deshalb nicht für gegeben, weil der Beklagte die Mängel verspätet gerügt habe« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Angestellte des Beklagten, Ingenieur	wie er als Zeuge bekundet
 hat, in der Zeit zwischen dem lo« und 1^« September 1958 dem Vertreter der Klägerin, Dipl« Ing« Bu^^, gegenüber mündlich die Fehler der Anlage beanstandet habe« Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht« Im Ergebnis greift jedenfalls die Hilfserwägung des Berufungsgerichts durch, Ansprüche des Beklagten seien noch § ^77 BGB verjährt« Daß die erstmalig mit Schriftsatz vom 1*+« August 1959 erhobenen Ansprüche des Beklagten wegen Mängeln später als sechs Monate seit der Ablieferung geltend gemocht worden sind, ist unstreitig« Gegenstand der Klage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht etwa der Kaufpreisanspruch« Der Beklagte kann daher nicht nach § ^78 BGB Ansprüche wegen Mängel einredoweise gegen die Kauf-preisforderung geltend machen« Ob, wie das Berufungsgericht meint, der Beklagte die Kaufproisforderung für die Leuchten schon mit Zahlungen vom 12« Dezember 1958 und 7« Januar 1959 getilgt hot, kann dahingestellt bleiben« Selbst wenn die Parteien in einem echten Kontokorrentverhältnis gestanden haben und die einzelnen Ansprüche erst mit der Saldoziehung unter-gpgangen sind, so wäre die Kaufpreisforderung der Klägerin spätestens mit der Saldoziehung vom 31« Mai 1959 erloschen« Die Revision hat denn auch Einwendungen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kaufpreis bezahlt worden sei, nicht erhoben« Daß die Klägerin hinsichtlich der Anlage in Gent keine vertragliche Verpflichtung zur Nachbesserung
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oder Kostenerstattung übernommen hat, stellt das Berufungsgericht unangegriffen fest»
Auf die im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung wirkt sich indessen der Umstand, daß der Beklagte Ansprüche wegen Mängeln der Anlage in	nicht	geltend machen kann,
 betragsmäßig nicht aus, weil, wie unten zu II 3 noch auszuführen ist, dem Beklagten möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Alleinvertriebsrechts zustehen, die über den mit der Widerklage geltend gemachten Teilbetrag von loo ooo DM hinausgehen können»
3» Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei mit der durch besondere Abrede übernommenen Beseitigung der Mängel an den Leuchten der Flutlichtanlage in
(oben 1) in Verzug gewesen» Der Rennverein habe daher auf dos dem Beklagten zustehende Entgelt wegen der dauernden Störungen an der Flutlichtanlage einen Betrog von anfänglich rund 65 ooo DM und schließlich noch 25 ooo DM zurückgehalten o Die Beklagte habe daher den offenen Rechnungsbetrag durch einen Bankkredit zwischenfinanzieren müssen»
An Kreditkosten seien ihr 3 8^8,18 DM entstanden»
Das Berufungsgericht sieht einmal nicht als bewiesen an, daß der Beklagte überhaupt wegen eines Verzuges der Klägerin einen Kredit in Anspruch habe nehmen müssen» Zum anderen sei nicht ersichtlich, cb ß und in welcher Höhe die Zurückhaltung von Zahlungen gerade auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen sei»
Die Revision meint zutreffend, wenn das Berufungsgericht die eindeutige Darlegung fordere, daß das Ausbleiben einer Zahlung die Inanspruchnahme von Bankkredit erforderlich ge-
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It
 macht habe5 so liberspanne es die an die Substantiierungspflicht zu stellenden Anforderungen« Daß der Kaufmann in weitem Umfange Bankkredit in Anspruch nimmt, ist eine Erfahrungstatsache o Nach § 287 ZPO hätte unter diesen Umständen das Berufungsgericht nach freier Überzeugung schätzen müssen, wieweit ein Schaden durch Inanspruchnahme von Bankkredit entstanden ist« Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß der Rennverein gerade wegen der von der Klägerin nicht beseitigten Mängel die Zahlung zurückgehalten habe, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen« Sie beruft sich mit Recht auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 18« Oktober 1960« Dort hat der Beklagte zwar nur unter Beweis gestellt, daß der Rennverein 33 zerbrochene Spiegel nicht bezahlt habe« Immerhin war Sinn dieses Vortrages, der Rennverein habe wegen Mängeln der Beleuchtungskörper mit Zahlungen zurückgehalten o Die einzelnen Mängel mögen nicht schwerwiegend gewesen sein« Wesentlich für eine Flutlichtanlage ist aber die gleichmäßige Ausleuchtung des ganzen Geländes« Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß schon der Ausfall einer geringeren Zahl von Leuchten diese gleichmäßige Ausleuchtung beeinträchtigt und daher die Brauchbarkeit der ganzen Anlage in Frage stellt« Die Beseitigung der Mängel hat nach der Darstellung des Beklagten (oben zu 1) einen Zeitraum bis Februar 1959 in Anspruch genommen« Es liegt daher die Annahme nicht fern, daß der Rennverein mit der Kaufpreis-Zahlung so lange zurückhalten durfte, als die Anlage nicht mangelfrei erstellt war« Zum mindesten liegen auch insoweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor«
II« Schadensersatz wegen Verletzung eingeräumter Schutz-rechte«
 
I» a) Der Beklagte behauptet, schon bei den ersten Besprechungen wegen der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen habe die Klägerin ihm das Alleinvertriebsrecht für die von ihr hergestellten Leuchten für Flutlichtanlagen in Deutschland und dem gesamten Ausland mit Ausnahme der Länder Österreich, Schweiz und Italien übertragen.» Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als erbracht an« Es führt aus, angesichts der sich grundlegend widersprechenden Zeugenaussagen und der mehr zugunsten der Klägerin sprechenden Schriftstücke habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, daß zwischen den Parteien die Übertragung eines Alleinverkaufsrechts an den Beklagten in dem von ihm behaupteten Sinne vereinbart worden sei«,
b) Die Angriffe der Revision gegen diese BeweisWürdigung müssen Erfolg haben.»
aa) Die Revision erhebt einmal mit Recht Angriffe gegen die Würdigung des Schriftwechsels.» Sie macht geltend, die Klägerin selbst habe in ihren Schreiben ein Alleinvortriebsrecht des Beklagten eingeräumt, insbesondere habe sie von "Bindungen" gegenüber dem Beklagten gesprochen»
Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß die Klägerin eine große Anzahl der bei ihr eingegangenen Anfragen an den Beklagten weitergegeben und in diesem Zusammenhang auch von einer mit dem Beklagten vereinbarten "Bindung" gesprochen hat, allerdings nicht übersehen» Es erwägt, daß das Interesse der Klägerin nicht in der Errichtung von Flutlichtanlagen, sondern ausschließlich in einem Verkauf ihrer Erzeugnisse bestanden habe» Daraus sei die Weitergabe der Anfragen zu erklären» Aus dem Gebrauch des Wortes "Bindung”, so meint das Berufungsgericht, sei nicht die vom Beklagten gewünschte Folgerung zu ziehen» Eine Bindung habe durchaus bestanden, jedoch nicht bewiesenermaßen im Sinne
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eines Alleinvertriebsrechts für den Beklagteno
 Soweit die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe mit dem Wort ,,bewiesenormaßen,, das als bewiesen vorausgesetzt, was erst hätte bewiesen werden sollen, wird sie zwar dem wirklichen Sinn des vom Berufungsgericht verwendeten Ausdrucks nicht gerechte Es will nicht sagen, daß erwiesenermaßen keine Bindungen im Sinne eines Alleinvertriebsrechts bestanden hätten, sondern es meint, daß zwar Bindungen bestanden hätten, jedoch nicht bewiesen sei, daß es sich um Bindungen im Sinne eines Alle invert rieb s-rechts handele« Dagegen macht die Revision zutreffend geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts erschöpfe den
 nicht o
Vortrag des Beklagten/ Die Bindungen der Klägerin, die das Berufungsgericht als erwiesen ansehe, seien der Kundenschutz und das Werboverbot« Keine dieser Bindungen sei aber in Frage gekommen, wenn solche Bewerber sich an die Klägerin wendeten, mit denen der Beklagte bisher noch nicht in Geschäftsverbindung gestanden habe«
In diesem Zusammenhang bezieht die Revision sich einmal auf ein Schreiben der Klägerin an eine Firma	in
 auf das der Berufungsrichter überhaupt nicht eingegangen ist« Die Firma	hatte	12o	Leuch-
ten bestellt« Die Klägerin erwiderte am 1« November 1957*
"Wir können Ihnen kein direktes Angebot geben, da wir für solche Anlagen eine Bindung mit der uns befreundeten Firma «o» (Beklagte) o.« haben, der wir aber geschrieben haben mit der Bitte, Ihnen ein komplettes Angebot zu geben«"
Das Landgericht hatte das Schreiben gewürdigt und ausge-führt, es sei nicht von der Hand zu weisen, daß die Klägerin an der Aufnahme dieser Geschäftsbeziehungen nicht interessiert gewesen sei und deshalb die Angelegenheit dem Be-
 
klagten zur weiteren Verfolgung übergeben habe, wie der Zeuge	bekundeo Ob das Berufungsgericht der Würdi-
gung des Landgerichts etwa hat beitreten wollen, ist nicht zu erkennen« Abgesehen davon, gibt dos Landgericht keine Erklärung dafür9 daß die Klägerin von einer '‘Bindung“ spricht, obwohl es sich nicht um die Herstellung einer Anlage, sondern um die Lieferung von Leuchten gehandelt zu haben scheint und ein Fall des Kundenschutzes offenbar nicht in Frage stand»
Ferner greift die Revision mit Erfolg die Würdigung dos Schreibens der Klägerin an Dr«	vom	13«,	Mai	1958	an.
Es handelt sich um folgendes: Die “Reichswerke SaflHHHP“ hatten Bedarf für eine Industrie-Flutlichtanlage« Auf Anfrage der Firma Dr«	gab	die	Klägerin	ein	Angebot	ab»
Mit Schreiben vom 13« Mai 1958 zog sie dieses Angebot zurück« Das Schreiben lautet auszugsweise:
“«o« In Anbetracht der Dringlichkeit Ihrer Anfrage wurde das Angebot von unserer lichttechnischon Abteilung an Sie abgegeben5 ohne daß die kaufmännische Abteilung vorher informiert wurde« Nachdem nun dieser Vorgang auch in die kaufmännische Abteilung gelangt ist, mußten wir zu unserem Bedauern feststollen, daß wir auf Grund bestimmter Bindungen dieses Angebot nicht hätten abgeben dürfen»
Wir bedauern daher. Ihnen mitteilen zu müssen, daß wir gezwungen sind, unser Angebot hiermit zurückzu-ziehen« Wir bitten Sie höfl« um Verständnis für diesen Vorgang« Nach Lage der Dinge sind wir nicht in der Lage, für diesen Fall unser Angebot aufrecht-zuerhalten»“
Mit Schreiben vom gleichen Tage gab die Klägerin das Angebot an den Beklagten ab und bot ihm die entsprechenden Anstrahlgeräte an» Die Klägerin erklärte im Schriftsatz vom 5» Oktober 1962, der Beklagte habe dem Prokuristen der Klägerin Br» MeflB^ bei einer Besprechung in	am	120
1958 Vorhaltungen wegen des Angebots der Klägerin an die Fir-
 
ma Dr»	ßGinachto Der Beklagte habe geäußert, daß er
 seihst mit den Reichswerken in Verhandlung stehe und für dieses Objekt Kundenschutz beanspruche» Darauf habe Dr<> Me( dem Beklagten “aus Loya litätsgr linden“ zugosagt, das Angebot an die Firma Dr»	zurückzuzieheno
 Das Berufungsgericht führt aus, es könne sein, daß die Klägerin davon ausgegangen sei, die Reichswerke Saf^m^) gehörten zu dem geschützten Kundenkreis des Beklagten» Der Beklagte selbst habe vorgetragen, daß die Zurückziehung des Angebots aus “Loyalitätsgründen“ erfolgt sei» Das deute darauf hin, daß die Klägerin sich aus irgendwelchen, außerhalb der Vereinbarungen der Parteien liegenden Gründen zu dieser Zusage veranlaßt gesehen habe» Im Übrigen handele es sich offensichtlich um eine Frage des Kundenschutzes, die keine Rückschlüsse auf die Frage der Zubilligung des Alleinver-triobsrechts zulasse»
Das Berufungsgericht durfte indessen seiner Beurteilung nicht ohne weiteres die Darstellung der Klägerin zugrundelogen o Der Beklagte hat nämlich mit Schriftsatz vom 11« März 1963 diese Darstellung unter Benennung des Dr» MeflHK als Zeugen bestritten und behauptet, Dr» MefHK habe erst den Beklagten auf die Reichswerke Sa^UBi aufmerksam gemacht» Aus den unter C II b dargelegten Gründen hätte auch das Vorbringen dieses Schriftsatzes berücksichtigt werden müssen»
Im übrigen ist dem Berufungsgericht eine Verwechslung unterlaufen» Nicht der Beklagte hat vorgetragen, die Zurückziehung des Angebots durch die Klägerin sei aus “Loyalitäts-gründen“ erfolgt, vielmehr ist das die Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5« Oktober 1962«
Auf diesen Verfahrensfehiemkann die Entscheidung beruhen» Sollte die Beweisaufnähme ergeben, daß die Reichswerke Sa^j^Hfe nicht zu den Kunden des Beklagten zählten,
 
so könnten die Wendungen«, die Klägerin habe aufgrund be-stiimnter Bindungen das Angebot nicht abgeben dürfen» sie sei gezwungen das Angebot zurückzuziehen, den Schluß zulassen;, die Klägerin habe mit Rücksicht auf ein dem Beklagten eingeräumtes Alleinvertriebsrecht und nicht nur aus Gründen der Loyalität ihr Angebot zurückgenommen und dem Beklagten zugeleiteto
 In diesem Zusammenhang kann auch das Schreiben der Klägerin vom 19° August 1959 mehr Gewicht bekommen, als das Berufungsgericht ihm beilegto Das Schreiben lautet:
'»»» und wir waren stets bemüht, soweit uns hier Goschaftsmqglichkeiten angetragen wurden, Ihnen diese weiterzugeben» An dieser Handlung wollen wir auch weiter festhalteno Dies würde praktisch darauf hinauslaufen, daß wir Ihre Forderung, besonders was die Ausleuchtung von Fußballfeldern anbetrifft, annehraen» Es soll uns nur die Möglichkeit nicht verschlossen bleiben, in Ausnahmefällen eine Sonderregelung zu treffen, wenn das nach Lage der Dinge nicht anders möglich ist«. In einem solchen Ausnahmefall würde unsere Zusage gelten, daß wir Sie durch eine Sonderprovision entsprechend unserem Schreiben vom 25°7° entschädigen würden»’'
Das Berufungsgericht hat dem Schreiben entnommen, daß die Klägerin nur die im September 1956 gegebenen Zusagen hinsichtlich eines KundenSchutzes als verbindlich ansehen wollte und angesehen habe» Der Revision ist zuzugeben, daß die Erklärung, praktisch die Forderung des Beklagten anzunohraen, sich nur auf das geforderte Alleinvertriebsrecht beziehen kann; denn die Zusage dos Kundenschutzes war nicht umstritten und unterlag keinen Einschränkungen» Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob diese Wendung nicht etwa vom Beklagten dahin aufgefaßt werden konnte, die Klägerin gewähre ihm grundsätzlich ein Alleinvertriebsrecht und behalte sich nur für Sonderfälle die Belieferung eines Bestellers
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a
vor» Dabei liegt die Annahme nahe, daß es nicht der Willkür der Klägerin überlassen war, zu entscheiden, ob “das nach Lage der Dinge nicht anders möglich" sei, sondern daß die Klägerin zu dem eigenen Verkauf nur berechtigt sein sollte, wenn dafür erhebliche Gründe unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und kaufmännischer Sitte sprächeno So könnte sich erklären, daß die Klägerin selbst später mehrfach “Bindungen“ eingeräumt hat»
Dem Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen mündlichen Verhandlung auch seine Einwendungen gegen die Annahme des Berufungsgerichts vor zu bringen, er habe bis zu seinem Schreiben vom 2o0 Juli 1957 mit keinem Wort auf ein “Allein-vertriebsrecht“ Bezug genommen oder hingewie sen« Insbesondere wird der Eeklagte Gelegenheit haben vorzutragen, welche Folgerungen er aus dem Schreiben der Klägerin vom 16« Januar 1957 über die beim Technischen Amt in Wu^m^ angebahnte Lieferung von Leuchten gezogen wissen will»
bb) Hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Schriftwechsels der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so wird damit auch die Würdigung der Zeugenaussagen erschüttert«
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erklärt, es habe die Überzeugung, daß zwischen den Parteien die Übertragung eines Alleinverkaufsrechts vereinbart sei, bei den sich grundlegend widersprechenden Zeugenaussagen aufgrund der mehr zugunsten der Klägerin sprechenden Schriftstücke gewonnen« Insbesondere hat es der Aussage des Zeugen	den Vorzug
 gegenüber der Aussage des Zeugen	gegeben,	der, wie
 das Berufungsgericht selbst ausführt, eindeutig und klar bekundet hat, der Zeuge DfH^^ habe dem Beklagten den Alleinvertrieb für Flutlichtanlagen für die gesamte V/elt mit Aus-
 
nähme von Italien«* Schweiz und eines dritten Landes gegeben«. Den Vorzug begründet es damit, daß die Bekundung des Zeugen iw wesentlichen durch den Inhalt des umfangreichen Schriftwechsels gestützt werde« Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß diese Begründung an Überzeugungskraft verliert5 so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nicht die nochmalige Vernehmung des Zeugen, der nur vom Landgericht gehört worden ist, angezeigt erscheint« Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht bei der ersten Vernehmung des Zeugen von einer Vereidigung abgesehen hat, weil die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen etwas getrübt sei» Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zwar nicht übersehen« Es hat vielmehr von dem ihm nach § 398 Abs« 1 ZPO eingeräumten freien Ermessen Gebrauch gemacht« Immerhin wird bei den vom Landgericht hervorgehobenen Bedenken der Wahr- • heitsfindung förderlich sein, wenn das Berufungsgericht sich ein persönliches Bild von dem Zeugen macht«
Die Aussage des Zeugen	bat	das Berufungsgericht
 deshalb als entwertet angesehen, weil er bekundet hat, es sei vereinbart worden, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin keine Anwendung finden sollten« Das Berufungsgericht meint, im Gegensatz zu dieser Aussage seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich anzuwenden gewesen, wenn auch dem Beklagten unstreitig eine Reihe von Sonderbedingungen zugebilligt worden seien« Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte seine Würdigung nicht darauf abstellen dürfen, daß der Zeuge nicht scharf zwischen der Abbedingung mehrerer einzelner Bestimmungen der Geschäftsbedingungen und der Abbedingung der gesamten Geschäftsbedingungen unterschieden habe« Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben® Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht zwingend ist, weil die Beantwortung der Frage, ob Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind oder nicht, weitgehend von rechtlicher Be-
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urteilung abhängt und eine abweichende rechtliche Wertung nicht auf mangelnde Glaubwürdigkeit eines Zeugen schließen lassen muß. Was die Angriffe der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen	betrifft, so steht es dem Be-
klagten frei«, den Vortrag vor dem Berufungsgericht zu wiederholen«.
cc) Das Berufungsgericht muß daher den gesamten Sachverhalt neu würdigen.» Dabei kann zugunsten der Klägerin der vom Berufungsgericht bereits berücksichtigte Umstand ins Gewicht fallen, daß die Parteien eine so einschneidende und wichtige Abredea wie es die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts für fast die ganze Welt sein würde, nicht ausdrücklich in einem Vertrage schriftlich festgelegt haben» Bei der Abwägung könnte ferner zugunsten der Klägerin eine Rolle spielen, daß der Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, er habe, wie es zu erwarten wäre* als Gegenleistung für die Einräumung dos Alleinvertriebsrechts die Verpflichtung übernommen, nur Erzeugnisse der Klägerin in die von ihm herzustellendcn Flutlichtanlagen einzubauen«»
c) Ist danach nicht auzuschließen3 daß die Klägerin dom Beklagten ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt hat3 so kann auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf Verletzung dieses Rechtes gestutzten Schadensersatzansprüche seien unbegründet, keinen Bestand haben»
Das Berufungsgericht meint zwar in einer Hilfserwägung, der Beklagte habe auch den ihm angeblich entstandenen Schaden, insbesondere aus der Errichtung von Anlagen in	und
 SbdIB) (sog» Schwedengeschäfte)5 nicht hinreichend substantiiert, so daß weder für eine Beweiserhebung noch für eine Schätzung nach § 2Ö7 ZPO eine Möglichkeit gegeben sei. Die Revision macht aber mit Recht geltend, daß der Eeklagte sich
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Im Schriftsatz vom 18« Oktober i960 und in der Berufungsbegründung auf seine Geschäftsbücher und auf seine Angestellten Web® und Ke^|® als Zeugen zu dem Beweise für den behaupteten Reingewinn bezogen hat« Eine Beweiserhebung hätte also möglicherweise gewisse Anhaltspunkte für einen Schaden ergeben» Es ist bereits oben zu B I 1 ausgeführt worden, daß das Gericht nur dann von jeder Schätzung nach § 287 ZPO absehen darf9 wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde»
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Alleinver-triebsrechts hat der Beklagte hilfsweise Ersatz mindestens der entgangenen "Superprovision" verlangt, die die Klägerin ihm aus der Errichtung der Anlagen in GÖ^H^ und aufgrund ihrer in dem oben erwähnten Schreiben vom 19» August 1957 gemachten Zusage geschuldet habe» Hiermit hat es folgende Bewandtnis: In einem Schreiben der Klägerin vom 2?» Juli 1957 heißt es:
•»»» bei allen Sportplatzbeleuchtungsprojekten, für die Sie uns die Unterlagen zur Verfügung stellen und aufgrund deren wir Ihnen ein Beleuchtungsangebot »»» ausarbeiten, überlassen wir Ihnen die kaufmännische Weiterverfolgung »«»
Sollte trotz Ihrer Vorarbeit eine Auftragsvergebung aus irgendwelchen Gründen - gleichgültig welcher Art -nicht Uber Sie, sondern direkt an uns erfolgen, so räumen wir Ihnen den Unterschied des Rabattsatzes ein, der sich bis zu dem Ihnen von uns eingeräumten Rabatt von 3o $ - neuerdings 35 % - ergibt»"
Auf diese Zusage verweist die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19» August 1957 für den "Ausnahmefall", daß sie eine Sonderregelung treffe»
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dem Beklagten stehe keine Superprovision im Sinne dieses Schreibens zu, weil die vorausgesetzten Bedingungen, nämlich eine Vorarbeit des Be-
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klagten3 nicht erfüllt seien und der Beklagte auch nicht geltend gemacht habe9 daß die Klägerin den schwedischen Firmen einen geringeren Rabattsatz eingeräumt habe als dies bei ihm der Fall gewesen wäre.»
Auch gegen diese Auffassung bestehen rechtliche Bedenken«
Der Beklagte fordert nicht Superprovision aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 25® Juli 19579 sondern aus dem Schreiben vom 19* August 1957® Während das erste Schreiben Vereinbarungen über den Kundenschutz3 also über Fälle zu dem Gegenstand hat, in denen der Beklagte Vorarbeiten geleistet hatte9 betrifft das Schreiben vom 19» August 1957 den Tatbestand3 daß die Klägerin ausnahmsweise ein an sie herangetragenes Geschäft nicht an den Beklagten weiterleitete« Diese Verkennung rügt die Revision mit Recht«
2« Schadensersatz wegen Verletzung des Kundonschutzes»
a) Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten für das von ihm erstellte KfmH®-Stadion in Br^UHHH) Strahler geliefert 3 und zwar leihweise für 1 1/2 Jahre9 weil der Sportverein die Leuchten erproben wollte« Bei einer Billigung durch den Sportverein sollte der Beklagte die Strahler von der Klägerin kaufen« Nachdem der Beklagte auf eine Anfrage der Klägerin vom lo« April 1959 erwidert hatte3 er erwarte in Kürze die Entscheidung dos Vereins9 und nachdem die Klägerin weiter ergebnislos gemahnt hatte0 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 3® August 1959» die Scheinwerfer gingen an die Klägerin zurück® Die Klägerin hat hierauf die Leuchten an den Sportverein	unmittelbar	verkauft«
Das Berufungsgericht nimmt an., eine Verletzung der Kundenschutzvereinbarung liege nicht vor 3 der Beklagte habe zu erkennen gegeben5 daß er die Leuchten der Klägerin auf der
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Anläße des Vereins EflHilHB nicht mehr verwenden wolle»
Bei dieser Sachlage habe die Klägerin freie Hand gehabt und sei berechtigt gewesen, selbst die Lampen an den Verein zu verkaufen» Außerdem sei davon auszugehen, daß mit Klageerhebung (9« Juli 1959) die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ihr Ende gefunden hätten, so daß mit diesem Zeitpunkt auch sämtliche etwa getroffenen Abreden weggefal-len seien» Der Beklagte habe nichts dafür dargetan, daß auch Uber eine etwaige Beendigung der Beziehungen hinaus noch irgendwelche Vereinbarungen hätten Gültigkeit behalten sollen»
Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand» Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Vortrag dos Beklagten im Schriftsatz vom 12» Juli 1962 übergangen habe» Dort hatte der Beklagte unter Benennung des Geschäftsführers des Vereins EflHHB behauptet, der Verein	habe	eine	Übernahme	der	Lampen
 gegenüber dem Beklagten deshalb abgelehnt, weil die Klägerin hinter dem Rücken des Beklagten an den Verein herangotroten sei und sie dem Verein zu einem niedrigeren Preise angeboten habe» Die Klägerin habe die Leuchten dem Verein deshalb zu einem geringeren Preise anbieten können, weil sie auf diese Weise die dem Beklagten zustehende Provision nebst Skontoabzug ersparte»
Trifft diese Behauptung zu, so hat die Klägerin noch während dos Bestehens der GoschäftsbeZiehungen die unstreitig eingegangene Verpflichtung, sich einer Belieferung der vom Beklagten geworbenen Kunden zu enthalten, verletzt» Außerdem könnte, wie die Revision zutreffend ausführt, eine positive Vertragsverletzung vorliegen, die die Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichten würde»
Wenn das Berufungsgericht außerdem meint, die vom Beklagten vorgotragene Berechnung dos Schadens mit 16 ^3o?H CM
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sei völlig unsubstantiiert 3 so kann dem nicht boigetreten werden» In dem vom Berufungsgericht übergangenen Schriftsatz des Beklagten vom 12» Juli 1962 findet sich eine Aufgliederung des angeblichen Schadens anhand des Unterschiedes zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis und des Rabatts und Skontos» Diese Angaben genügten mindestens zu einer Schätzung nach § 287 ZPO«
b) Die Revision riigt ferner, daß das Berufungsgericht die gesamten Behauptungen des Beklagten über weitere Verletzungen der Kundenschutzvereinbarungen Übergangen habe» Nach dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils hat der Beklagte die Aufrechnung ausdrücklich damit begründet, die Klägerin habe die Vereinbarung des Alleinvertriobsrechtes und des Kundenschutz-rechtos mehrfach verletzt» Insbesondere habe die Klägerin ihn beim Verkauf von Anlagen an die Sportvereine AlflHBIB und ScfB0	übergangen»	Die	Schadensersatzan-
sprüche aus dieser Vertragsverletzung umfaßten mindestens die mit Schreiben der Klägerin vom 19» August 1957 bestätigte Su-perprovision» Mit diesen Behauptungen, die der Beklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, mit Schriftsatz vom l^o August 1959 unter Eeweisontritt vorgetragen hot, befaßt sich das Berufungsgericht nicht» Allerdings hat es der Beklagte an jeder Angabe fehlen lassen, wie hoch sich seine angebliche Forderung beläuft» Seine Erklärung kann deshalb nicht als Aufrechnung, sondern nur als die Ankündigung auf-gefaßt worden, mit der sich aus der Auskunft der Klägerin ergebenden Forderung aufrechnen zu wollen» Eine andere noch zu erörternde Frage ist, ob dem Beklagten ein solcher Auskunfts-anspruch über etwaige Belieferungen seiner Kunden durch die Klägerin zusteht»
 
Co Widerklage
 Io Ausweislich des Tatbestandes wird mit der Widerklage insoweit Schadensersatz wegen der Lieferungen der Klägerin an den Sportverein	und	an	die schwedischen Firmen
 für die Anlagen in Gb^Ü^und Stfm^ begehrt, als diese Ansprüche nicht durch die Aufrechnung bereits verbraucht sindo Wie sich aus den Ausführungen zu B II 1 c und 2 a ergibt, ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung dieses Anspruchs nicht gerechtfertigto
IIo Das Berufungsgericht hält auch die Auskunftsansprüche des Beklagten für unbegründet«
lo Da nicht auszuschließen ist, daß dem Beklagten ein Alleinvortriebsrccht eingeräumt worden ist, durfte indessen der entsprechende Auskunftsanspruch nicht abgewiesen werden»
2« Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht darüber entschieden hat, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Auskunft über Verletzungen der Kundenschutzvereinbarung zustehto Ausv/eislich des Tatbestandes hat der Beklagte einen solchen Anspruch ausdrücklich geltend gemachto Dieser Anspruch ist ersichtlich in dem Widerklageanspruch zu I 2 B a) enthalten« Insoweit mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden«
3« Einen Anspruch auf Auskunft über vertragswidrige Werbung mit den vom Beklagten erstellten Flutlichtanlagen hält das Berufungsgericht nicht für begründet, weil die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 5® November 1959 erklärt hat, daß sie sich bis zu dem Ende der Geschäftsbeziehungen an das zwischen den Parteien vereinbarte Werbungsvorbot gehalten und keine Werbung betrieben habe«
 
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Dagegen5 daß das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5» November 1959 als Erteilung einer Auskunft wertet, wendet die Revision sich nicht. Die Revision macht aber einmal geltend;, die Auskunft sei ungenügend 9 weil sie nur die Zeit bis zur Beendigung der Ge-schäftsbeZiehungen umfasseo Der Entscheidung dos Berufungsgerichts 9 die zugleich verneint, daß der Beklagte Anspruch auf Auskunft über Werbungen habe, die die Klägerin nach dein Ende der Geschaftsbeziehungen betrieben habej liegt in der Tat die an anderer Stelle vertretene Auffassung zugrunde9 mit dem Endo der Geschaftsbeziehungen seien auch alle zwischen den Parteien getroffenen Schutzabreden woggefallen3 zu demal der Beklagte nichts dafür dargotan habe, daß auch über eine etwaige Beendigung der vertraglichen Beziehungen hinaus noch irgendwelche Vereinbarungen Gültigkeit behalten sollten. Diese Würdigung ist an sich möglich und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen»
Das Berufungsurteil muß aber auch in diesem Punkt aufgehoben werden9 weil Sinn und Zweck der Abrede über das Werbungsverbot nicht hinreichend geklärt sind und das Berufungsgericht dem eigentlichen Begehren dos Beklagten möglicherweise nicht gerecht wird» Die Revision meint9 mit der Abrode des Werbungsverbotes habe die Klägerin auf die Verwertung der geistigen Arbeit des Beklagten für Zwecke eigener Werbung verzichtet» Ein Recht9 mit den geistigen Erzeugnissen des Beklagten Werbung zu treiben, könne ihr nicht durch den Abbruch der Geschäftsbeziehungen erwachsen sein»
Der Beklagte hat in den Vorinstanzen über den Sinn und Zweck der Abrede über das Werbungsverbot vorgetragen, durch eine Nichtbeachtung der Abmachung sei die Gefahr entstanden, daß Interessenten sich unmittelbar mit der Klägerin in Verbindung setzen könnten» Eine solche Gefahr sei besonders in den Ländern Österreich, Schweiz und Italien vorhanden gewesen, auf die sich das Alleinvertriebsrecht nicht er-
 
streckt habe, die Parteien also dort Konkurrenten gewesen seien« Nach dieser Darstellung könnte es sein, daß es nicht der Sinn des Werbungsverbotes war, der Klägerin bei ihrer Werbung den Hinweis darauf zu verbieten daß ihre Leuchten in Flutlichtanlagen des Beklagten eingebaut seien, sondern, daß die Klägerin durch das Werbungsverbot daran gehindert werden sollte, durch Beratung und Hinweise auf die besonders günstige Art der Verwendung dieser Leuchten in Flutlichtanlagen des Beklagten und auf die Art der Einrichtung dieser Anlagen die Geisteserzeugnisse des Beklagten im eigenen Interesse zu nutzen und Uber den Vertrieb der Leuchten so in den der Klägerin vorbehaltenen Handelszweig der Herstellung von Flutlichtanlagen einzudringen« Erst wenn das Berufungsgericht den wirklichen Sinn des "Werbungsverbotes'* fostgo-stellt hat9 läßt sich entscheiden, ob die bloße Auskunft der Beklagten, sie habe sich an das Werbungsverbot gehalten, eine erschöpfende Auskunft darstellt« Unter diesem vom Berufungsgericht nicht behandelten Blickpunkt aus erscheint auch die Auffassung nicht ausgeschlossen, daß entsprechend dem Zweck der Abrede die Klägerin auch nach Beendigung der GeschäftsboZiehungen geistige Erzeugnisse des Beklagten nicht habe verwerten dürfen«
ko Den Anspruch auf Auskunft, wann und wem die Klägerin nähere Auskünfte über das von dom Beklagten entwickelte und angewandte besondere Flutlichtsystem, insbesondere dos sog« Mischlichtsystom erteilt habe, sieht das Berufungsgericht als zu unbestimmt und zu ungenügend an, als daß er zugelassen werden könnte« Es fehle vor allem an der Angabe der konkreten Merkmale des Flutlichtsystems, für das der Beklagte einen*vertraglichen Schutz in Anspruch nehme.
Der Klageantrag sei daher nicht bestimmt genug«
 
Der Rüge der Revision, der Beklagte habe im Schriftsatz vom llo März 1963 das von entwickelte System eingehend beschrieben, ist der Erfolg nicht zu versagen» Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nur verständlich;, wenn es etwa der Ansicht gewesen sein sollte, diesen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, weil er nach der mündlichen Verhandlung vom 29» Januar 1963 eingegangon ist, in der die Parteien sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben* Möglicherweise hat das Berufungsgericht geglaubt, deshalb, weil das Einverständnis grundsätzlich nicht widerrufen werden kann, sei auch nachträgliches Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen* Das ist aber irrig» Bereits in BGHZ 11, 279 31 und BGHZ 2Ö, 278, 28*+ ist ausgesprochen worden, daß die Parteien auch im schriftlichen Verfahren noch weitere Schriftsätze einreichen dürfen, die selbst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist noch berücksichtigt werden können* Im Urteil vom 21* Oktober 1965 (III ZR 189/6*+ - NJW 1966, 52 = BGHZ Warn 1965 Nr.
2ol) wird nochmals die Auffassung vertreten, das Gesetz gebe keinerlei hinreichende Grundlage für die Annahme, daß nach Vorlage der Einverständniserklärungen der Parteien ein weiterer Parteivortrag ausgeschlossen werden solle* In diesem Urteil ist darüber, welcher Zeitpunkt beim schriftlichen Verfahren dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspricht, nicht endgültig entschieden. Der Bundesgerichtshof nimmt aber an, daß es frühestens der Tag der Beschlußfassung des Gerichts über die Entscheidung ist* Das Berufungsgericht hatte daher auch den Schriftsatz des Beklagten vom 29* März 1963 berücksichtigen müssen» Wenn das Berufungsgericht beiläufig bemerkt, die Behauptungen jenes Schriftsatzes seien unsubstantiiert und ließen nicht erkennen, welche Rechtsfolgen der Beklagte aus den von ihm behaupteten Tatsachen herleiton wolle, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision macht mit Recht geltend, der Inhalt dos Schrift-
 
satzos lasse erkennen ,daß der Beklagte einen Verstoß der Klägerin gegen die übernommene Geheimhaltungspflicht habe vortragen wollen» Ausweislich des Tatbestandes sind die Auskunftsansprüche ausdrücklich auch auf Vertrags- und sittenwidrigen Verrat von Betriebsgeheimnissen gestützt» Auch in diesem Punkt muß daher das Berufungsurteil aufgehoben werden»
5» Der Beklagte hat schließlich Auskunft darüber verlangt, wieviel Leuchten die Klägerin unmittelbar oder über andere Firmen unter Umgehung des Beklagten für den
 in FUHHB geliefert habe» Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe in der Berufungserwi-derung vom 5» Oktober 1962 bereits die Auskunft erteilt, daß sie weitere Straßenleuchten an den FJ^UBB am Mai# nicht geliefert habe» Im übrigen lägen die angeblichen Vertragsverletzungen der Klägerin auch in der Zeit nach der Auflösung des Vertrages» Der Beklagte habe nicht dargelegt, für welche Zeit nach Vertragsbeendignng noch eine Nachwirkung der hier in Frage stehenden besonderen vertraglichen Vereinbarungen gewollt und zugesagt v/orden sei»
Den Angriffen der Revision gegen diese Ausführungen ist der Erfolg nicht zu versagen» Die Ansicht des Berufungsgerichts ist aktenwidrig, wie die Revision zutreffend geltend macht» Auf das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 17» Februar 1959 erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 2o» Februar 1959» Dieses lautet am Schluß:
'»Der Ihnen zugestandene Kundenschutz gilt, solange Sie an die Flughafen-AG Z^BP-Straßenleuchten liefern "»
Hierzu hat der Beklagte im Schriftsatz vom 11» März 1963 vorgetragen, die Klägerin könne sich nicht damit entschuldigen?
- 3o -
daß der vorliegende Prozeß Gingeleitet worden sei» Der Beklagte habe den Auftrag der Flughafenverwaltung noch nach Einleitung des Rechtsstreits an die Klägerin weitergeleitet , Kundenschutz für den Flughafen sei trotz dieses Hechtsstreits ausdrücklich vereinbart worden« Die Klägerin selbst hat3 worauf die Revision hinweist, in ihrem Schriftsatz vom 5o Oktober 1962 im Grunde nicht in Abrede gestellt, daß sie zu dem weiteren Kundenschutz verpflichtet gewesen wäre, wenn der Beklagte ihre Straßenleuchten an die Flughafenverwaltung geliefert hätte« Auf die beiderseitigen Behauptungen der Parteien zu diesem Punkte ist das Berufungsgericht nicht eingegangen « Das Urteil war daher auch, soweit Auskunft über Geschäfte mit der Flughafenverwaltung verlangt wird, aufzu-heben«
 
Do
 Der Revision war hiernach in vollem Umfange stattzu-geben«, Ks erschien angemessen, die Sache nach § 56? Abs«, 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück zu ve r we i sen <>
Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht Übertragen worden«.
Dr« Haidinger	Dr«,	Gelhaar	Bundesrichter Artl
 ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreibeno
 Dr«, Haidinger
 DroMezger Bundesrichter Dr«, Messner ist
 beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben«,
Dr* Haidinger