Volltext der Entscheidung
VIII m glO/62
Verkündet agi 9* Oktober 19^3 2234 088
V/üst, Justizobersekretär ale ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der T®BBMBI®kank Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung in K0IPP, Rppstrsfie 4P» vertreten durch den Geschäftsführer,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br.
gegen
den Versicherungsinspektor Gerhard
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 4HP -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. Juni 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der bei der Firma Sche^l^, Kraftfahrzeuge in einen neuen Personenkraftwagen gekauft hatte,
übergab reinen gebrauchten Personenkraftwagen nebst dem Kraftfahrzeugbrief dieser Firma zu dem Verkauf. Durch Sicherun iibereignungsvertrag vom 7./11. April I960 übereignete . die Firma ScheflBI dieses Fahrzeug der Beklagten zur Sicherheit für einen Kredit. Das Fahrzeug verblieb auf Grund eines im Vertrage vereinbarten Leihverhältnisses bei der Firma $chefl|^. Den Kraftfahrzeugbrief übergab die Firma Schefl^ der Beklagten. Als diese feststellte, daß im Brief als Berechtigter noch der Klüger eingetragen war, veranlagte sie die Firma Sche®^^, am 12. April I960 durch die Zulassungsstelle einen Händlervermerk folgenden Inhalts eintragen zu lassen:
"Das Fahrzeug ist heute zu dem Zwecke des Wiederverkaufs in das Eigentum der Firma Sche^H^ übergegangen".
Anfang Mai I960 erfuhr die Beklagte von Za*- 1 u*yup«?< rwierig-keiten der Firma Sche®^. Sie ließ daraufhin de;- Wa&en des Klägers - und andere 3hr sicherungsübereignete Fahrzeuge - am 9* Mai I960 herau.-holen und veräußerte das Fahrzeug.
Der Kläger verlangt als Schadensersatz den Wert des Fahrzeuges mit 4 600 DM, ferner 1 047,45 DM Kreditunkosten, die ihm dadurch entstanden sind, daß er nicht den ?rlös aus dem Verkauf des alten Wagens zur Bezahlung des neuen verwenden konnte und deshalb Wechoelkredit, der wiederholt verlängert werden mußte, in Anspruch nehmen mußte; im Hinblick auf die Möglichkeit, diesen Kredit nochmals verlängern lassen zu müssen, klagt der Klüger
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zusätzlich auf Peststellung, daß die Beklagte ihm auch weiteren noch entstehenden Schaden ersetzen müsse»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht nnehgewiesen sei, daß die Beklagte beim Erwerb des Fahrzeugs bösgläubig gewesen sei; sie sei deshalb Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte dagegen antragsgemäß verurteilt* Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung; der Kläger beantragt, die Revision zuriickzuweisen.
EntseheicungsgrUnde:
Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest, der Häger habe entgegen der Behauptung der Beklagten das Fahrzeug der Firma ScheJB^ nicht übereignet, irrbesondere habe diese das alte Fahrzeug nicht für das ;-eue in Zahlung genommen, vielmehr habe der Kläger ihr das alte Fahrzeug nur kommissionsweise zu dem Verkauf überlassen. Insoweit greift die Revision das Urteil nicht an; Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten sind auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht ist entgegen dem Landgericht der Meinung, der Beklagten könne nur infolge grober Fahrlässigkeit (?■ 932 Abs. 2 BGB) unbekannt geblieben sein, daß das Fahrzeug nicht der Firma Sche^l^ gehörte. In diesem Sinne sei die Beklagte sowohl bei Abschluß des Sicherungsüber-oignungsvertragec im April I960, wie bei der Erlangung des unmittelbaren Besitzes Mitte Mai I960 (§ 933 BGB) bösgläubig gewesen. Daß die Firma ScheBB^ im Besitz des Fahrzeugs und des Kraftfahrzeugbriefs gewesen sei, habe
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nicht ausgereicht, Pie als Eigentümerin zu legitimieren.
Denn ein Händler übernehme häufig (gebrauchte) Fahrzeuge nur kommissionsweise zu dem Verkauf für den Eigentümer. In solchen Fällen werde dem Händler zur Vereinfachung der Veräußerung häufig der Kraftfahrzeugbrief mitübergeben, damit ein Interessent sich bei ihm über die Anzahl der Vorbesitzer und die technischen Daten des Fahrzeugs unterrichten könne. Der sog. Händlervermerk im Brief schließe ebenfalls eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht aus. Er diene nur dazu, einem Käufer die Prüfung der Verkauf sbefugnis des Händlers zu erleichtern. Die Beklagte, die das Fahrzeug nicht gekauft, sondern sich zur Sicherung habe übereignen lassen, könne sich auf ihn nicht berufen.
Zudem werde ein solcher Händlervermer'k, wie der branchenkundiger. Beklagten bekannt sei, auf einfachen Antrag des Händlers eingetragen. Hier komme hinzu, daß die Firma „ ScheB^ den Händlervermerk. erst nach Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages, auf eine Beanstandung der Beklagten hin, habe eintragen lassen. Schließlich sei seitens der Beklagten gegenüber der Firma Scheflf^P besondere Vorsicht am Platz gewesen, weil der Kreditbedarf der Firma und die aus ihm sich ergebende Sicherungsübereignung offenbar mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma zusammengehangen hätten.
1. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Firma Sche®^P vom Kläger ermächtigt gewesen sei, das Fahrzeug zu veräußern, jedenfalls die Beklagte dies habe annehmen können (§ 366 KGB); es komme deshalb auf ihre Bösgläufcigkeit im Sinne des C 932 Abs. 2 BGB nicht an. Diese Rüge ist unbegründet.
Die Revision übersieht, daß nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts, der Kläger das Fahrzeug der Firma Sche®|^P nur zu dem Verkauf für seine Rechnung übergeben hatte. Damit willigte der Kläger in eine Übereignung nur dann ein (§ 185 BGB), wenn dieser ein Verkauf zugrunde lag. Die Übereignung an die Beklagte hatte aber als Grundlage nicht einen Kaufvertrag, sondern einen Sicherungsvertrag. Die Einwilligung des Klägers erstreckte sich demnach nicht auf diese Übereignung und machte sie nicht gemäß ? 185 BGB wirksam. Die Beklagte konnte auch, wenn sie schon - wie hier zu unterstellen ist - wußte oder wissen mußte, daß die Firma Sche^^P nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war, keinesfalls annehmen, die Firma Scheda sei berechtigt, das Fahrzeug (für ihre Rechnung) sicherungshalber zu übereignen.
2. Auch die Ausführungen des Berufungsurteils zur Eösgläubigkeit der Beklagten im Sinne des $ 932 Abs. g I3GB halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hier steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur die zweite Alternative, also grobe Fahrlässigkeit der Beklagten, in Frage. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlichem Maße verletzt, indem er unbeachtet läßt, was jedem einleuchtet.
Es müssen demnach dem Erwerber Umstände bekannt oder mühelos erkennbar gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, daß der Veräußerer nicht Eigentümer war (BGH Urt. vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 « L?£ BGB ? 932 Nr. 9). Da hier das Fahrzeug im Besitz der Firma Gcheller verblieb und die Übergabe durch die Vereinbarung
eines Leihverhältniöses ersetzt wurde, so konnte die Beklagte gemäß § 933 BGB erst Eigentümerin werden, als sie Mitte Mai I960 den unmittelbaren Besitz des Fahrzeugs erlangte, vorausgesetzt, daß sie in diesem Zeitpunkt nicht böegläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB war- Es kommt deshalb darauf an, ob sie in diesem Zeitpunkt bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Firma Schefl^ nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war»
Der Senat hat bereits im Urteil vom 27. September 1961 - VIII ZR 116/60 * LM BGB § 932 Nr. 17 als allgemein anerkannten Grundsatz ausgesprochen, daß in der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs mit dem Fahrzeug nicht den Brief übergeben läßt. Damit sind aber nur Mindestanforderungen für den gutgläubigen Erwerb festgesetzt. Es wird damit nicht ausgeschlossen, daß der Erwerber, auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, gleichwohl (grob fahrlässig) bösgläubig sein kann, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mußten und er diese unbeachtet läßt. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß solche Umstände festgest*-lit.
Es geht zu Recht von dem Erfahrungssatz aus, daß ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug häufig nicht zu Eigentum erwirbt, sondern nur zu dem kommissionsweise« Verkauf erhält. Da der Händler solche Fahrzeuge nicht beleihen (s. zu 1), sondern nur (für Rechnung des Eigentümers) verkaufen darf, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für ein Kreditinstitut eine gewisse Zurückhaltung am Platze, wenn ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug zur Beleihung anbietet. Im vorliegenden Fall wertet das Berufungsgericht als weiteren Umstand, der die Beklagte hätte zur Vorsicht
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mahnen sollen, die Tatsache, daß der Brief bei der ersten Vorlage noch nicht den Händlervermerk für die Firma ScheflP enthielt, sondern noch auf den Namen des Klägers lautete»
Auch hierin ist entgegen der Ansicht der Revision ein Hechtsfehler nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß der Stichtag für den guten oder bösen ■JLauben der Beklagten, nicht der Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages, sondern gemäß § 933 BGB der Zeitpunkt war, in dem sie den unmittelbaren Besitz des Fahrzeugs erlangte« Damit entfiel aber nicht die auffällige Tatsache, daß die Firma ScheflB zunächst sich den Kändler-vermerk nicht besorgt hatte; das konnte darauf hinweisen, daß sie das Fahrzeug nicht erworben, sondern nur zu dem kommissionsweisen Verkauf an der Hand hatte. Dem Berufungsgericht kann schließlich aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es als verdächtigen, für die Beklagte erkennbaren Umstand ferner heranzieht, daß die Birma Sche®^ bei der Beklagten eine größere Anzahl von Fahrzeugen beleihen ließ, was Rückschlüsse auf eine angespannte läge der Firma SchePBP zuließ. Als die Beklagte schließlich im Mai I960 im Hinblick auf den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma ScheU^ das Fahrzeug dort abnolte, hätte dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausflihrt, für die Beklagte Anlaß zu erhöhter Sorgfalt sein müssen«
Bs kommt nun nicht darauf an, ob jeder einzelne dipser Umstände schon für sich allein die Beklagte zu einer Rückfrage bei der Firma Sche^BP oder dem Kläger veranlassen muf3te, wenn sie ihre Bösgläubigkeit ausschließen wollte« Jedenfalls lag es im Bereich tatrichterli'cher und der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogener (BGH Urt. vom 23« Mai 1956 - IV ZR 34/56 = LJ»! BGB £ 932 kr. 9) Wertung des Berufungsgerichts, wenn es eine grobe
Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB darin fand, daß sie vor all diesen Veröachtsgründendie Augen verschloß, statt durch einfache Rückfrage beim Kläger, der als früherer Eigentümer aus dem Brief ersichtlich war, die Verfügungsbefugnis der Firma Scheffle zu klären»
3» Unrichtig ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger Prozeßzinsen (§ 291 BGB) insoweit nicht zusprechen dürfen, als in der Hauptforderung Wechselzinsen enthalten seien. Die Revision übersieht, daß der Kläger nicht A'echselzineen einklagt, sondern Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch die Notwendigkeit entstanden ist, Wecheelzinsen aufzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Messner
Artl
Mormann
Dr. hiesiger