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BGH

Gericht: BGH

"Wird die Firma von Herrn Dr. WBHHB nicht weiter fortgeführt, sondern soll sie liquidiert werden, so ist Herr Dr. ffBB verpflichtet, diese seine Absicht Herrn und Frau Professor von K(BB durch Einschreibebrief einen Monat vorher mitzuteilen und ihnen das Geschäft zur Übernahme anzubieten. Dr. WfHB weigerte sich, mehr als 100 DM monatlich zu zahlen, wurde jedoch auf die Klage der Beklagten rechtskräftig verurteilt, den Unterschiedsbetrag von 400 DM für Mai 1951 an die Beklagte zu entrichten. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger zu Zahlungen an die Beklagte, darunter zur Zahlung von 500 DM monatlich ab 1. März 1957 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige, die Firma TMHHHI Professor Dr. von zu liquidieren, und biete sie ihr daher entsprechend § 4 des Anstellungsvertrages zur übernähme an. Der Kläger und die SiflBB erhoben Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, soweit es sich um die Verpflichtung handelte, an die Beklagte mit Wirkung vom 1. Nach Klageerhebung übertrug der Kläger die Herstellung und den Vertrieb der S(HBI-THBHBer2eugnisse auf die zBHHUpo^eke Dr. Herbert in Außerdem bot er, nachdem er Bilanzen der Firma Professor Dr. von eingereicht hatte, der Beklagtendas Unternehmen erneut zur Übernahme an. Der Kläger, der allein gegen das Urteil, des Berufungsgerichts Revision eingelegt hat, verfolgt seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels erstrebt. 1. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu Gunsten des Klägers angenommen, er und die SiflHI seien in den "Anstellungs-Vertrag" vom 4. trage zugestanden hätten, insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch die Mitteilung der Liqui-dationsabsicht und das Angebot zur Übernahme des Geschäfts die Verpflichtung zur Zahlung des "Gehalts" zu dem Erlöschen zu bringen. Zudem sei der Beklagten unzulässigerweise nur die Übernahme der erwähnten Firma ohne einen Geschäftsbetrieb angeboten worden, während die Si4Hl die Herstellung und den Vertrieb von S®B®-T(BHH®erzeugnissen fort-gesetzt habe, ohne ihr Geschäft der Beklagten zur Übernahme anzubieten. Die Befreiung von der Rentenverpflichtung sei aber unter den gegebenen Umständen nur dadurch zu erreichen gewesen, daß die Firma mit ihren immateriellen Werten und der eingerichtete Geschäftsbetrieb der Sii soweit er mit der Herstellung und dem Vertrieb der Sl Zeugnisse nach Professor Dr. von befaßt war, der Beklagten gleichzeitig zur Übernahme angeboten wurden. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Vergleichsabschluß sei der Wille der Beteiligten dahin gegangen, daß dem Geschäftsinhaber das Angebotsrecht nach wie vor habe zustehen sollen, sei unvereinbar mit seiner Rechtsansicht, Dr. WflHB habe sich der erwähnten Befugnis schon vor Vergleichsabschluß dadurch begeben, daß er 1951 den Lizenzvertrag mit der abgeschlossen und den eigenen Geschäftsbetrieb eingestellt habe. verlangt lediglich, daß der nunmehr zur Ausübung des Rechtes berufene Kläger, wenn er von dem Recht wirksam Gebrauch machen will, seinerseits die vorhandenen Vermögenswerte der Firma nicht weiter nutzt, den Geschäftsbetrieb einstellt und zur Übernahme nicht nur die Firma, sondern auch einen Betrieb, in dem die Präparate hergestellt werden können, anbietet. Aus diesen Vorgängen läßt sich daher nichts dafür herleiten, daß der Kläger als Rechtsnachfolger des Dr. berechtigt gewesen sein sollte, der Beklagten die Firma zur Übernahme an- c) Von einem Irrtum des Klägers über den Inhalt des Vergleichs im Vertragshilfeverfahren kann nach Lage der Sache nicht die Rede sein, so daß der von der Revision herangezogene Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung ohne weiteres ausscheidet. wenn hiervon ausgegangen wird, ändert dies nichts daran, daß der Kläger trotz des Übernahmeangebots das Vermögen fortgesetzt hat und nicht gewillt gewesen ist, der Beklagten den Betrieb oder Betriebsteil, in dem die Präparate hergestellt wurden, zu übertragene e) Allerdings wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtswirksamkeit des Übernahmeangebots sei davon abhängig gewesen, daß ein Geschäftsbetrieb "mit eigenen Kerstellungsanlagen und unter der Firma eingeführtem Vertrieb der Waren" (Berufungsurteil S. Es war indes trotzdem nicht gehindert, die Ubernahmevereinbarung dahin auszulegen, daß ein übernahraeangebot, das die in dem Ans.tellungsvertrage vorgesehenen Wirkungen auslöst, die Bereitschaft voraussetze, auch den zur Herstellung der Präparate erforderlichen Betrieb oder Betriebsteil zu übertragene Bas Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auffassung in diesem Zusammenhänge mit Recht darauf Gewicht gelegt, daß durch die im Vergleich enthaltene gemeinsame Schuldverpflichtung des Klägers und der Sitfife für die Beklagte der S praktisch der Zustand wieder hergestellt war, der bei Abschluß der Vereinbarung vom A• Juli 1940 bestanden hatte, daß nämlich der Inhaber der immateriellen Firmenwerte und der Hersteller der von ihrem Ehemann entwickelten Erzeugnisse ihr die Rente schuldeten (Berufungsurteil S. 35)o Bei der gegebenen Sachlage war das Berufungsgericht an der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung des Anstellungsvertrages auch nicht« dadurch gehindert, daß sich das Inventar der Firma nur aus einigen Möbeln und Behältern zusammengesetzt haben soll und daß ein eigenes Vertriebssystem für die hergestellten Präparate niemals bestanden hatte. Es kann auch unterstellt werden, daß die Verwertung des SlHfe-TÜHHBverfahrens, als der Kläger der Beklagten das Übernahmeangebot machte, nur noch durch Einstellung der eigenen Herstellung und Vergabe von Lizenzen gewinnbringend erschien. Alle diese Umstände änderten nichts daran, daß der Kläger, um der von ihm übernommenen Verpflichtung aus dem zwischen Br. einerseits und der Beklagten und ihrem Ehemann andererseits abgeschlossenen "Anstellungsvertrag" nachzukommen, der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht nur die ideellen Werte, sondern auch den für die Herstellung der Präparate erforderlichen Geschäftsbetrieb anzubieten hatte. An dieser Erwägung des Berufungsgerichts muß auch das Vorbringen der Revision scheitern, der Kläger habe der Beklagten praktisch dasselbe Geschäft angeboten, das Dr. vor damals 17 Jahren erworben hatte. Aus dieser Tatsache dürfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß ein wirksames Angebot nach § 4 des Anstellungsvertrages nicht nur die Übertragung des "good will", sondern auch des Betriebes voraussetze, in dem zur Zeit des Angebots die Herstellung der Präparate erfolgte oder wenigstens ihre Herstellung vorgenommen werden konnte. f) Fehl geht auch der Hinweis der Revision, die Beklagte würde, wenn dem Berufungsurteil gefolgt würde, mehr erhalten, als Dr. von ihr und ihrem Ehemann im Jahre 1940 empfangen habe. Die Tatsache, daß die Beklagte, wenn ihr auch der Herstellungsbetrieb zur Rücknahme an-geboten wäre, möglicherweise größere Werte erhalten hätte, als bei der Veräußerung auf Dr. W(00| übergegangen waren, steht also der Würdigung, die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, nicht entgegen. Aus dem Umstand, d3ß Dr. 7/(1010 und der Kläger als sein Rechtsnachfolger das Recht hatten, der Beklagten das Geschäft zur Rücknahme anzubieten, läßt Ob die Beklagte von der Si^Bl auch den Herstellungsbetrieb für die SH^TH|0-Erzeugni8se hätte erhalten können, wenn sie darauf Wert gelegt hätte, ist entgegen der Darstellung der Revision ohne Bedeutung, da der Kläger ihr den Herstellungsbetrieb gerade nicht angeboten hat. Dadurch, daß Dr. WtfHB sich in dem "Anstellungsvertrage" das Recht ausbedungen hatte, das Geschäft der Beklagten und ihrem Ehemann zur Rücknahme anzubieten, und daß dieses Angebot bestimmte in dem Vertrage geregelte Wirkungen auslöste, wurden die Verträge nicht zu auflösend bedingten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FirmaHerstellungBerufungsgerichtÜbernahmeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2135-ZR-2
Verkündet am 16. Mai 1962 ■■■■■) Jus tizangeG teilt er alr; Urkundsbeamter der Ge schrift ss teile
2227 OK
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Chemikers Dr. Hans
 in Ki
9
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ^
die Witwe Olga FflHHstraße fl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flflflHBp -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 25* März 1946 verstorbene Ehemann der Beklagten, Professor Dr. Sigmund vo/i .	hatte eine
 Säure-Heilbehandlung entwickelt. Die dafür erforderlichen Heilmittel und Geräte wurden von der Firma Professor Dr. von	KG" erzeugt und vertrieben. Per-
sönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren die Beklagte und ihr Ehemann. Durch Vertrag vom 4. Juli 1940 erwart der Chemiker Dr, Edwin WBHIV das Unternehmen mit dem Recht zur Fortführung der Firma einschließlich aller Schutzrechte, Warenzeichen, Gebrauchsmuster und Rezepte. Am selben Tage schloß Dr. Vi'BBIB mit dem damals 78 Jahre alten Professor Dr. von KBB u^d der Beklagten eine als "Anstellungsvertrag" bezeiehnete Vereinbarung. In diesem Vertrage wurde Professor Dr. von K^BB neben einer Umsatzprovision eine feste Vergütung von monatlich 500 RM zugesagt. Diesen Betrag hatte nach dem Vertrage Dr. IMHR an die Beklagte auf Lebenszeit weiter zu zahlen, wenn ihr Ehemann vor ihr verstarb. In § 4 des Anstellungsvertrages war wörtlich bestimmt:
"Wird die Firma von Herrn Dr. WBHHB nicht weiter fortgeführt, sondern soll sie liquidiert werden, so ist Herr Dr. ffBB verpflichtet, diese seine Absicht Herrn und Frau Professor von K(BB durch Einschreibebrief einen Monat vorher mitzuteilen und ihnen das Geschäft zur Übernahme anzubieten. Maßgebend für die Übernahme ist die auf den Tag der Anzeige errichtete Schlußbilanz........
Mit Ablauf der einmonatlichen Frist, welche für die Übernahme de3 Geschäftes durch das Ehepaar Professor von KR0 oder durch einen der beiden Ehegatten vorgesehen wurde, enden sämtliche Verpflichtungen des Herrn Dr. tVBBI aus dem Anstellungsverhältnis, einerlei, ob von seiten der Verkäufer oder einem derselben die Übernahme erklärt wurde oder nicht......"
Irn Jahre 1944 wurde der Betrieb, der von Br. unter der bisherigen Firma und Beifügung eines Nachfolgezusatzes weitergeführt v;nr, ausgebombt. Die letzten Zahlungen auf seine Verpflichtungen aus dem Anstellungs-Vertrag leistete Br. WflB im Jahre 1945»
1947 gründeten der Sohn der Beklagten, Sixt von und der Kläger unter Mitwirkung einiger Geldgeber die
 GmbH", die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen und Apparaten für die Säure-Keilbehandlung befaßte. Die Gesellschaft, die zwischenzeitlich in	GmbH"	um-
benannt worden war, firmierte seit dem 24. April 1951 als	GrmbH"	(Im folgenden wird die^e
 Firma als "Siff^A" bezeichnet). Der letzten Firmenänderung war eine Klage des Br. WWHBi gegen die Si#|B und ihren damaligen alleinigen Geschäftsführer, den Kläger, vorausgegangen. Br. WflIB hatte nämlich im Jahre 1949 die Herstellung und den Vertrieb von SWKtB-TBIBMfc-Erzeugnissen wieder aufgenommen und fühlte sich durch das Vorgehen der Si^Hl in seinen Rechten beeinträchtigt. Nachdem Br.	mit seiner Klage im
 ersten Rechtszuge Erfolg gehabt hatte, einigte er sich mit dem Kläger und trat am 24. April 1951 der SiflBB, aus der Sixt von K^(l bereits am 3. Februar 1951 ausgeschieden war, als Gesellschafter bei» Seitdem waren Br.	und der Kläger je zur Hälfte am Stammkapital der Si^K beteiligt. Br.	übertrug
 der Sitfi
% gegen Zahlung vereinbarter Urasatsvergütungen die Befugnis zur Herstellung und zu dem Vertrieb der S^BBHHB~Erzeu€nisse. Sr selbst stellte seinen Betrieb ein.
Um dieselbe Zelt trat die Beklagte an Dr.	I
heran und verlangte von ihm Zahlung der in dem Anstellung vertrag festgesetzten Rente in Höhe von 500 DM monatlich. Dr. WfHB weigerte sich, mehr als 100 DM monatlich zu zahlen, wurde jedoch auf die Klage der Beklagten rechtskräftig verurteilt, den Unterschiedsbetrag von 400 DM für Mai 1951 an die Beklagte zu entrichten. Nach Erlaß dieses Urteils stellte Dr.	bei dem Landgericht
 in	seinem Wohnsitz, Antrag auf Gewährung
 richterlicher Vertragshilfe. Im Herbst 1953, als dieses Verfahren noch schwebte, übertrug Dr. WMBü dem Kläger die Firma SSRfc-l'MHÜlM Professor Dr. von KfflB Nachfolger und seinen Geschäftsanteil an der SiflHP, so daß der Kläger von diesem Zeitpunkt an alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Si^BR war. Der Kläger übernahm sowohl für sich persönlich als auch für die SitfBi die Verpflichtungen, die Dr.	aus	dem
"Anstellungsvertrag" gegenüber der Beklagten oblagen.
Im Anschluß hieran kam es in dem Vertragshilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht in Karlsruhe am 6. März 1954 zu dem Abschluß eines Vergleichs, nachdem der Kläger zu diesem Zweck dem Vertragshilfeverfahren beigetreten war. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger zu Zahlungen an die Beklagte, darunter zur Zahlung von 500 DM monatlich ab 1. Januar 1957r In § 4 des Vergleichs heißt es wörtlich:
"Herr Dr. Hans	(Kläger) übernimmt sämtliche
 Verpflichtungen des Antragstellers Dr. aus dem Anstellungsvertrag vom 4. Juli 1940, insbesondere die sich aus § 4 des Vertrages ergebenden und zwar für sich persönlich wie für die
 Firma
it
 
Mit Schreiben vom 29. März 1957 teilte der Kläger der Beklagten mit, er beabsichtige, die Firma TMHHHI Professor Dr. von	zu	liquidieren, und
 biete sie ihr daher entsprechend § 4 des Anstellungsvertrages zur übernähme an. Unter dem 8. April 1957 lehnte der von der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt in ihrem Namen dieses Angebot ab. Sie ließ erklären, dem Kläger stehe ein Anbietungsrecht schon deshalb nicht zu, weil es nicht von Dr. Vr'MB auf ihn übergegangen sei, außerdem sei auch ein Übernahmegegenstand nicht mehr vorhanden, denn der Kläger habe das Unternehmen in der SifHB aufgehen lassen.
Trotzdem stellte der Kläger die monatlichen Zahlungen an die Beklagte mit Wirkung vom 1. Mai 1957 ab ein«
Die Beklagte betrieb darauf die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gegen den Kläger und die Si^fe.
Der Kläger und die SiflBB erhoben Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich, soweit es sich um die Verpflichtung handelte, an die Beklagte mit Wirkung vom 1. Mai 1957 monatlich 500 DM zu zahlen.
Nach Klageerhebung übertrug der Kläger die Herstellung und den Vertrieb der S(HBI-THBHBer2eugnisse auf die zBHHUpo^eke Dr. Herbert	in
 Außerdem bot er, nachdem er Bilanzen der Firma	Professor	Dr.	von	eingereicht
 hatte, der Beklagtendas Unternehmen erneut zur Übernahme an.
Das Landgericht hat die Klagen des Klägers und der SiBM^abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Si#|fc Berufung eingelegt. Über das Vermögen der Si^Ü ist sodann das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.
Der Kläger, der allein gegen das Urteil, des Berufungsgerichts Revision eingelegt hat, verfolgt seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels erstrebt.
Entscheidungsgriinde:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung zu Gunsten des Klägers angenommen, er und die SiflHI seien in den "Anstellungs-Vertrag" vom 4. Juli 1940 eingetreten, und sie seien daher berechtigt gewesen, die Befugnisse auszuüben, die Dr.	als	Erwerber	des	Geschäfts	nach	diesem Ver-
trage zugestanden hätten, insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, durch die Mitteilung der Liqui-dationsabsicht und das Angebot zur Übernahme des Geschäfts die Verpflichtung zur Zahlung des "Gehalts" zu dem Erlöschen zu bringen. Jedoch habe, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, die Verpflichtung auch im Falle der Ablehnung der Geschäftsübernahme nur dann erlöschen sollen, wenn die angekündigte Liquidationsabsicht tatsächlich verwirklicht und das Geschäft vom Erwerber in keiner Form fortgeführt wurde. Hier habe aber der Kläger die Vermögenswerte der SflMi-TMHBP Professor Dr. von Kfl||p Nachfolger auch nach dem 30. April 1957 weiter genutzt
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und den Geschäftsbetrieb der Firma nicht eingestellt.
Zudem sei der Beklagten unzulässigerweise nur die Übernahme der erwähnten Firma ohne einen Geschäftsbetrieb angeboten worden, während die Si4Hl die Herstellung und den Vertrieb von S®B®-T(BHH®erzeugnissen fort-gesetzt habe, ohne ihr Geschäft der Beklagten zur Übernahme anzubieten. Die Befreiung von der Rentenverpflichtung sei aber unter den gegebenen Umständen nur dadurch zu erreichen gewesen, daß die Firma mit ihren immateriellen Werten und der eingerichtete Geschäftsbetrieb der Sii soweit er mit der Herstellung und dem Vertrieb der Sl
 Zeugnisse nach Professor Dr. von	befaßt
 war, der Beklagten gleichzeitig zur Übernahme angeboten wurden.
2..Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil können keinen Erfolg haben.
a)	Die Revision vertritt die Auffassung, die Feststellung des Berufungsgerichts, bei Vergleichsabschluß sei der Wille der Beteiligten dahin gegangen, daß dem Geschäftsinhaber das Angebotsrecht nach wie vor habe zustehen sollen, sei unvereinbar mit seiner Rechtsansicht, Dr. WflHB habe sich der erwähnten Befugnis schon vor Vergleichsabschluß dadurch begeben, daß er 1951 den Lizenzvertrag mit der	abgeschlossen und den
 eigenen Geschäftsbetrieb eingestellt habe. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil dem Berufungsgericht der ihm unterstellte Gedankengang ersichtlich ferngelegen hat. Wie der Zusammenhang der Entscheisungsgründe des angefochtenen Urteils deutlich erkennen laßt, hält das Berufungsgericht die AusUbung des Angebotsrechts vielmehr trotz der Vorgänge im Jahre 1951 für möglich, es
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verlangt lediglich, daß der nunmehr zur Ausübung des Rechtes berufene Kläger, wenn er von dem Recht wirksam Gebrauch machen will, seinerseits die vorhandenen Vermögenswerte der Firma	nicht weiter
 nutzt, den Geschäftsbetrieb einstellt und zur Übernahme nicht nur die Firma, sondern auch einen Betrieb, in dem die Präparate hergestellt werden können, anbietet. Den von der Revision behaupteten Widerspruch ’weist somit das Berufungsurteil nicht auf«,
b)	Daß die Beklagte im Jahre 1946 Dr.	den
 Rückerwerb der Firma	vorgeschlagen	hat,
 ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung«,
Die Beklagte versuchte damals,Dr..	zu	einer	güt-
lichen Regelung des entstandenen Streits zu veranlassen«, Dr.	ist	auf das Angebot der Beklagten nicht ein-
gegangen. Aus diesen Vorgängen läßt sich daher nichts dafür herleiten, daß der Kläger als Rechtsnachfolger des Dr.	berechtigt	gewesen	sein	sollte,	der
 Beklagten die Firma	zur Übernahme an-
zubieten, ohne seinerseits den Geschäftsbetrieb einzustellen und auch den Betrieb oder Betriebsteil, in dem die Präparate hergestellt wurden, in das Angebot einzubeziehen.
c)	Von einem Irrtum des Klägers über den Inhalt des Vergleichs im Vertragshilfeverfahren kann nach Lage der Sache nicht die Rede sein, so daß der von der Revision herangezogene Gesichtspunkt der Irrtumsanfechtung ohne weiteres ausscheidet.
d)	Ob die Zusammenlegung der Firmen SVM-TI und SitfiM von der Beklagten gewünscht worden ist, wie die Revision vorträgt, ist ebenfalls unerheblich« Auch
 
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wenn hiervon ausgegangen wird, ändert dies nichts daran, daß der Kläger trotz des Übernahmeangebots das Vermögen
 fortgesetzt hat und nicht gewillt gewesen ist, der Beklagten den Betrieb oder Betriebsteil, in dem die Präparate hergestellt wurden, zu übertragene
e)	Allerdings wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtswirksamkeit des Übernahmeangebots sei davon abhängig gewesen, daß ein Geschäftsbetrieb "mit eigenen Kerstellungsanlagen und unter der Firma eingeführtem Vertrieb der Waren" (Berufungsurteil S. 32) zur Verfügung gestellt werden konnte. Insoweit richten sich jedoch die Angriffe der Revision ausschließlich gegen die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht, die grundsätzlich für den erkennenden Senat bindend ist, weil es sich um einen reinen Individualvertrag handelt. Baß der Wert der Firma	wesentlichen aus dem
"good will" bestanden habe, hat der Kläger im Rechtsstreit mit Nachdruck vorgetragen. Es kann daher nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen übersehen hat. Es war indes trotzdem nicht gehindert, die Ubernahmevereinbarung dahin auszulegen, daß ein übernahraeangebot, das die in dem Ans.tellungsvertrage vorgesehenen Wirkungen auslöst, die Bereitschaft voraussetze, auch den zur Herstellung der Präparate erforderlichen Betrieb oder Betriebsteil zu übertragene Bas Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Auffassung in diesem Zusammenhänge mit Recht darauf Gewicht gelegt, daß durch die im Vergleich enthaltene gemeinsame Schuldverpflichtung des Klägers und der Sitfife für die Beklagte
 der S
weiter genutzt, den Geschäftsbetrieb
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praktisch der Zustand wieder hergestellt war, der bei Abschluß der Vereinbarung vom A• Juli 1940 bestanden hatte, daß nämlich der Inhaber der immateriellen Firmenwerte und der Hersteller der von ihrem Ehemann entwickelten Erzeugnisse ihr die Rente schuldeten (Berufungsurteil S. 35)o Bei der gegebenen Sachlage war das Berufungsgericht an der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung des Anstellungsvertrages auch nicht« dadurch gehindert, daß sich das Inventar der Firma nur aus einigen Möbeln und Behältern zusammengesetzt haben soll und daß ein eigenes Vertriebssystem für die hergestellten Präparate niemals bestanden hatte. Ebensowenig stand dieser Auslegung entgegen, daß das Geschäft in der Art eines Handwerksbetriebes geführt worden sein mag, als es von Br. WISHB übernommen wurde, daß zu dieser Zeit der Jahresumsatz stark zurückgegangen war und daß das Unternehmen mit Verlust arbeitete. Es kann auch unterstellt werden, daß die Verwertung des SlHfe-TÜHHBverfahrens, als der Kläger der Beklagten das Übernahmeangebot machte, nur noch durch Einstellung der eigenen Herstellung und Vergabe von Lizenzen gewinnbringend erschien. Alle diese Umstände änderten nichts daran, daß der Kläger, um der von ihm übernommenen Verpflichtung aus dem zwischen Br.	einerseits
 und der Beklagten und ihrem Ehemann andererseits abgeschlossenen "Anstellungsvertrag" nachzukommen, der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht nur die ideellen Werte, sondern auch den für die Herstellung der Präparate erforderlichen Geschäftsbetrieb anzubieten hatte. Bas Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß nach dem Sinn des Ver-
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träges allein der Beklagten die Entschließung darüber zustehen sollte, in welcher Weise sie den ihr anzubietenden lebenden Betrieb künftighin verwerten wollte, insbesondere darüber, ob sie selbst die Herstellung der Präparate fortsetzen wollte oder ob es ihren Interessen besser entsprach, einem Britten die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse zu übertragen und sich selbst mit Lizenzgebühren zu begnügen. Die Beklagte mußte also, so hat das Berufungsgericht die Vereinbarung verstanden, in die Lage versetzt werden, sich frei entscheiden zu können. Das setzte aber voraus, daß ihr außer dem "good will" der Firma	auch	der zur Herstellung
 der Erzeugnisse erforderliche Betrieb angeboten wurde.
An dieser Erwägung des Berufungsgerichts muß auch das Vorbringen der Revision scheitern, der Kläger habe der Beklagten praktisch dasselbe Geschäft angeboten, das Dr.	vor	damals	17	Jahren erworben hatte. Br.WflH
hatte unstreitig von der Beklagten und ihrem Ehemann auch einen Herstellungsbetrieb übertragen erhalten. Aus dieser Tatsache dürfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Schluß ziehen, daß ein wirksames Angebot nach § 4 des Anstellungsvertrages nicht nur die Übertragung des "good will", sondern auch des Betriebes voraussetze, in dem zur Zeit des Angebots die Herstellung der Präparate erfolgte oder wenigstens ihre Herstellung vorgenommen werden konnte.
f)	Fehl geht auch der Hinweis der Revision, die Beklagte würde, wenn dem Berufungsurteil gefolgt würde, mehr erhalten, als Dr.	von	ihr	und ihrem Ehemann
 im Jahre 1940 empfangen habe. Veräußert war an Dr. ein lebendes Unternehmen, das zwar dürftig au<jr;estattet
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gewesen sein mag, das aber immerhin arbeitete, die Herstellung der	un°	sonstigen	Er-
zeugnisse vornahm, sie absetzte und Umsatz erzielte. Es liegt aber in der Natur der Sache, daß ein lebendes Unternehmen nach langen Jahren nicht in demselben Zustande zurückgegeben werden kann, in dem es sich zur Zeit der Übergabe befand. Der Übernehmer wird im Regelfälle danach trachten, das von ihm erworbene Unternehmen zu verbessern, um den Umsatz und die Gewinne zu steigern. Kommt es nach geraumer Zeit zu einer Rückgabe des Unternehmens, so wird es deshalb häufig besser ausgestattet sein und an Wert gewonnen haben. Dieser möglichen Entwicklung haben die Vertragsparteien hier dadurch Rechnung getragen, daß sie vereinbart haben, für die Übernahme solle die auf den Tag der Anzeige errichtete Schlußbilanz maßgebend sein. Schon diese Bestimmung widerlegt die Ansicht der Revision, die Beklagte habe nicht mehr zurückerhalten dürfen, als seinerzeit an Br. W00I übertragen worden sei. Die Tatsache, daß die Beklagte, wenn ihr auch der Herstellungsbetrieb zur Rücknahme an-geboten wäre, möglicherweise größere Werte erhalten hätte, als bei der Veräußerung auf Dr. W(00| übergegangen waren, steht also der Würdigung, die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, nicht entgegen.
g)	Gesellechaftsrechtliche Züge haften dem Vertragswerk vom 4. Juli 1940 entgegen der Ansicht der Revision nicht an. Auch der von ihr hervorgehobene Gedanke der Risikogemeinschaft findet in dem Inhalt der Verträge keine Stütze. Aus dem Umstand, d3ß Dr. 7/(1010 und der Kläger als sein Rechtsnachfolger das Recht hatten, der Beklagten das Geschäft zur Rücknahme anzubieten, läßt
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sich eine Risikogemeinschaft nicht herleiten. Der Gedanke hieran liegt so fern, daß dem Berufungsgericht kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn es diesen Gesichtspunkt nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat o
h)	Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Sinn und den Inhalt des § 4 des Anstellungsvertrages (Berufungsurteil S. 32) liegen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie enthalten eine mögliche Auslegung dieser Vereinbarung, an die der erkennende Senat gebunden ist. Der Revision ist zuzugeben, daß auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären. Dadurch, daß sie eine solche Möglichkeit aufweist, kann sie aber das Berufungsurteil nicht zu Fall bringen. Ob die Beklagte von der Si^Bl auch den Herstellungsbetrieb für die SH^TH|0-Erzeugni8se hätte erhalten können, wenn sie darauf Wert gelegt hätte, ist entgegen der Darstellung der Revision ohne Bedeutung, da der Kläger
 ihr den Herstellungsbetrieb gerade nicht angeboten hat.
i)	Die Annahme der Revision, die Verträge vom 4. Juli 1940 seien auflösend bedingt gewesen, geht fehl.
Die Verträge sind vielmehr unbedingt abgeschlossen worden. Dadurch, daß Dr. WtfHB sich in dem "Anstellungsvertrage" das Recht ausbedungen hatte, das Geschäft der Beklagten und ihrem Ehemann zur Rücknahme anzubieten, und daß dieses Angebot bestimmte in dem Vertrage geregelte Wirkungen auslöste, wurden die Verträge nicht zu auflösend bedingten. Die Vorschriften der §§ 158 ff BGB können daher entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Anwendung gelangen.
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3. Die weiteren von der Revision erhobenen Rügen sjnd offensichtlich unbegründet und können ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfenB
Vielmehr muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Gelhaar	_	Artl
 Dr. Haidinger
 Dr. Mezger
 Mormann