An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören (Erg. zu BGHZ 68, 323). Da die Eheleute die Reparaturkosten in Höhe von 8 077,81 DM nicht bezahlten, veräußerte die Beklagte aufgrund des Pfandrechts das Kraftfahrzeug mit Autotelefon für 9 681,77 DM. Die Klägerin behauptet, an dem ihr gehörenden Autotelefon habe die Beklagte ein Pfandrecht nicht erworben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe weder aus § 816 Abs. 1 BGB noch aus §§ 987 ff BGB ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Diese habe aufgrund von Nr. VII 1 ihrer Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten auch an dem Autotelefon ein Pfandrecht erworben. Bei der Reparaturannahme habe die Beklagte nämlich davon ausgehen können, daß die Ausstattung des Kraftfahrzeugs und mithin auch das Autotelefon dem Auftraggeber gehöre. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Nr. VII 1 der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen wirksam ist. Westphalen/Trinkner, Kommentar zu dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 9 Rdn. 66) und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, daß nach Sinn und Zweck dieser Klausel darunter alle Gegenstände zu verstehen sind, die bei unbefangener Betrachtungsweise zur Ausstattung des Fahrzeuges gehören und daß allein solche Gegenstände nicht von dem Pfandrecht erfaßt werden, die sich zufällig in dem Fahrzeug befinden und nicht zu seiner Ausstattung gehören wie z.B. Reisegepäck. 3. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die Beklagte das Pfandrecht gutgläubig erwarb. a) Daß ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann, ergibt sich aus §§ 1207, 932 BGB. Der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte erwirbt ein vertragliches Pfandrecht daher gutgläubig, wenn er keinen Anlaß zu der Annahme hat, daß der Auftraggeber nicht Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder seiner Ausstattung ist. b) Hier hat das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit der Beklagten beim Erwerb des Pfandrechts verneinen und daher deren guten Glauben bejahen können. Dabei kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß an die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts bei der Ausstattung eines Kraftfahrzeuges geringere Anforderungen als bei dem Kraftfahrzeug selbst zu stellen sind. Der Auftragnehmer hat sich lediglich dann nach den Eigentumsverhältnissen an dem Kraftfahrzeug zu erkundigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Kraftfahrzeug nicht dem Auftraggeber gehört (BGHZ 68, 323). Denn auch die Klägerin hatte einräumen müssen, der Beklagten habe unbekannt sein können, daß die Autotelefone der Firma Telefunken in erheblich größerem Umfange als diejenigen der Firma Becker, welche die Beklagte in Kraftfahrzeuge einbaut, im Leasingverfahren gemietet werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BGB §§ 1207, 932 An den zur Ausstattung eines Kraftfahrzeugs gehörenden Gegenständen kann der Inhaber einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erwerben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese Gegenstände nicht dem Auftraggeber gehören (Erg. zu BGHZ 68, 323). BGH, Urt. v. 22. Oktober 1980 - VIII ZR 209/79 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. Oktober 1980 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 209/79 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Gesellschaft für ■■■■l mbH & Co. KG, geseitlich vertreten durch die Gesellschaft für fMHHHHBIB B| vertreten durch den Geschäftsführer, denKaufmann Karl-Ludwig UjÜ^str. 31 in mbH, diese - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. ~ gegen die FirmaDflgl^^BHBAktiengesellschaft, Niederlassung Kflfc, L®Bistr. 92 in K0H1B, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Gerhard in S( Ul - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und 2 r Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Merz und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin vermietete den Eheleuten ein Autotelefon Marke Telefunken, das in den von diesen gekauften, aber noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pkw eingebaut wurde. Nachdem dieses Kraftfahrzeug einen Unfall erlitten hatte, wurde es in die Niederlassung der Beklagten in K^B zur Reparatur gebracht. In dem von dem Ehemann Unterzeichneten Reparaturauftrag wird darauf hingewiesen, daß der Auftrag aufgrund der umseitig abgedruckten Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen erteilt wird. In Nr. VII 1 dieser Bedingungen heißt es: “Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. " Da die Eheleute die Reparaturkosten in Höhe von 8 077,81 DM nicht bezahlten, veräußerte die Beklagte aufgrund des Pfandrechts das Kraftfahrzeug mit Autotelefon für 9 681,77 DM. Die Klägerin behauptet, an dem ihr gehörenden Autotelefon habe die Beklagte ein Pfandrecht nicht erworben. Sie begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9 000 IM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Antrag. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe weder aus § 816 Abs. 1 BGB noch aus §§ 987 ff BGB ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Diese habe aufgrund von Nr. VII 1 ihrer Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten auch an dem Autotelefon ein Pfandrecht erworben. Denn das Pfandrecht habe sich auf alle Gegenstände der Ausstattung des Kraftfahrzeugs erstreckt, die infolge des Reparaturauftr 4 / in den Besitz der Beklagten gelangt seien, wenn diese beim Besitzerwerb gutgläubig gewesen sei. Das sei anzunehmen, weil der Beklagten das Eigentum der Klägerin an dem Autotelefon nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei. Bei der Reparaturannahme habe die Beklagte nämlich davon ausgehen können, daß die Ausstattung des Kraftfahrzeugs und mithin auch das Autotelefon dem Auftraggeber gehöre. Dafür, daß das Autotelefon in fremdem Eigentum gestanden sei, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat. II. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Nr. VII 1 der Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen wirksam ist. Daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reparaturwerkstätte ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis vereinbart werden kann, entspricht, soweit ersichtlich, der allgemeinen Meinung (BGHZ 68, 323 m.w.Nachw.; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB 3. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 603; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, Kommentar zu dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 9 Rdn. 66) und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. 2. Ob das Autotelefon als Zubehör des Pkw anzusehen war, wie die Klägerin in erster Instanz wiederholt behauptet hatte, kann dahingestellt bleiben. Nach Nr. VII 1 der Bedingungen wird das Pfandrecht des Auftragnehmers nicht auf das Zubehör des Kraftfahr-zeugs, sondern auf die aufgrund des Auftrags in den Besitz des Auftragnehmers gelangten Gegenstände erstreckt. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, daß nach Sinn und Zweck dieser Klausel darunter alle Gegenstände zu verstehen sind, die bei unbefangener Betrachtungsweise zur Ausstattung des Fahrzeuges gehören und daß allein solche Gegenstände nicht von dem Pfandrecht erfaßt werden, die sich zufällig in dem Fahrzeug befinden und nicht zu seiner Ausstattung gehören wie z.B. Reisegepäck. 3. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die Beklagte das Pfandrecht gutgläubig erwarb. a) Daß ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann, ergibt sich aus §§ 1207, 932 BGB. Der gutgläubige Erwerb eines Vertragspfandrechts scheitert nicht daran, daß der Unternehmer sich den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen ließ, wie der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ aaO). Der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte erwirbt ein vertragliches Pfandrecht daher gutgläubig, wenn er keinen Anlaß zu der Annahme hat, daß der Auftraggeber nicht Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder seiner Ausstattung ist. b) Hier hat das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit der Beklagten beim Erwerb des Pfandrechts verneinen und daher deren guten Glauben bejahen können. aa) Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff, der im Revisionsrechtszug daraufhin nachprüfbar ist, ob ihn das Berufungsgericht verkannt hat. Die Frage, ob im Einzel fall grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, unterliegt einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit, als gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (BGHZ 10, 14, 16). bb) Derartige Verstöße liegen hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß an die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts bei der Ausstattung eines Kraftfahrzeuges geringere Anforderungen als bei dem Kraftfahrzeug selbst zu stellen sind. Denn auch bei der Reparaturannahme eines Kraftfahrzeuges besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht. Der Auftragnehmer hat sich lediglich dann nach den Eigentumsverhältnissen an dem Kraftfahrzeug zu erkundigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Kraftfahrzeug nicht dem Auftraggeber gehört (BGHZ 68, 323). Das Berufungsgericht hat nicht erörtern müssen, ob das Autotelefon wertvoller war als das Kraftfahrzeug. Wenn das der Fall gewesen wäre, ließe sich daraus nämlich nicht schließen, daß das Autotelefon in fremdem Eigentum stand. Denn das Autotelefon konnte nachträglich in ein älteres und gebrauchtes Fahrzeug eingebaut worden sein, wie es tatsächlich der Fall gewesen war. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob ohne weiteres erkennbar war, daß das Autotelefon neu war, was übrigens zweifelhaft ist. Daß die Beklagte wußte, was ein Autotelefon kostet, rechtfertigt gleichfalls keine andere Beurteilung. Ihr mußte sich dennoch nicht aufdrängen, daß das Autotelefon nicht bar bezahlt, sondern finanziert worden war. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute waren der Beklagten unstreitig nicht bekannt. Das Berufungsgericht brauchte nicht darüber Beweis zu erheben, in welchem Umfange Autotelefone der Firma Telefunken im Leasingverfahren vermietet werden. Denn auch die Klägerin hatte einräumen müssen, der Beklagten habe unbekannt sein können, daß die Autotelefone der Firma Telefunken in erheblich größerem Umfange als diejenigen der Firma Becker, welche die Beklagte in Kraftfahrzeuge einbaut, im Leasingverfahren gemietet werden. III. Die Berufung der Klägerin war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Merz Dr. Skibbe