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BGH · VIII ZR 209/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 209/71

November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: November 1970 durch den Beklagten und am 12. faßt und von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Jens ohne eigene Prüfung unterzeichnet war, hatte dieser das zweite Schreiben selbst diktiert und unterschrieben. Dezember 1970 legte der Kläger Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Versäumung der bereits am 3. Rechtsanwalt babe bereits bei Erhalt der Urteilsausfertigung durch das Gericht vorsorglich eine am 27.November 1970 ablaufende Vorfrist notieren lassen, die jedoch später aus ungeklärten Gründen durch eine Bürokraft gestrichen worden sei. November 1970 das Urteil ohne Fristnotierung zu den Handakten genommen und erst bei der Zustellung durch die Streithelferin irrtümlich eine am 12. Das Berufungsgericht hat über die Wiedereinsetzung abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Es ist Jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkannt, daß Zwi sehen urteile, durch die nach abgesonderter Verhandlung ei ne Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt worden ist, hinsichtlich der Anfechtung wie Endurteile zu behandeln sind und damit ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 547 Abs. 2 ZPO) der Revision unterliegen (vgl. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon daran, daß im vorliegenden Fall auf seiten des Beklagten eine Streithelferin beteiligt gewesen sei und den vom Kläger zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen nicht entnommen werden könne, ob die allgemein mit der Fristberechnung und der Führung des Fristenkalenders betraute Bürovorsteherin auch über die Berechnung in derartigen Fällen ausreichend belehrt und entsprechend überwacht worden sei. Es kann auch auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt das von einer Bürokraft verfaßte Schreiben vom 12. November 1970 nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt walten lassen.Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte er die Richtigkeit seiner an den Kläger gerichteten Mitteilung, die Berufungsfrist laufe am 12. Dezember 1970 ab, anhand der ihm bei Abfassung des Schreibens vorliegenden Handakten überprüfen müssen. Die Ansicht der Revision, Rechtsanwalt habe sich auf das voraufgegangene Schreiben vom 12. Bei dieser Sachlage durfte er sich nicht auf das Schreiben vom 12. November 1970 verlassen, sondern mußte sich durch einen Blick in die ihm ohnehin vorliegenden Handakten selbst von der Richtigkeit der Fristberechnung überzeugen; eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung war damit für ihn nicht verbunden. Zu Recht hat somit das Berufungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Zitierte Normen: § 304 ZPO
RechtsanwaltFristberechnungHandaktenAnwaltZPOFallSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 209/71 URTEIL	Verkündet	am
15. November 1972 Scheibl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Hans E
Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Streithelferin:
und B kstraße
 Automobile
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte JR Dr. P. Min
 und
2
/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Zwischenurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Auto-kauf auf Rückzahlung von 10 500 DM nebst Zinsen in Anspruch. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1970 abgewiesen. Nachdem er zunächst am 29. Oktober 1970 vom Gericht eine Urteilsausfertigung erhalten hatte, wurde ihm das Urteil am 3. November 1970 durch den Beklagten und am 12. November 1970 durch dessen Streithelferin von Anwalt zu Anwalt zugestellt. In zwei Schreiben vom 12. und 16. November 1970 wiesen seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ihn darauf hin, daß die Berufungsfrist am 12. Dezember 1970 ablaufe; während das erste Schreiben von einer Bürokraft ver-
 
faßt und von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Jens	ohne	eigene	Prüfung	unterzeichnet
 war, hatte dieser das zweite Schreiben selbst diktiert und unterschrieben. Am 28. Dezember 1970 legte der Kläger Berufung ein und bat zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Versäumung der bereits am 3. Dezember 1970 abgelaufenen Berufungsfrist beruhe auf einem für ihn unabwendbaren Zufall. Rechtsanwalt
 babe bereits bei Erhalt der Urteilsausfertigung durch das Gericht vorsorglich eine am 27.November 1970 ablaufende Vorfrist notieren lassen, die jedoch später aus ungeklärten Gründen durch eine Bürokraft gestrichen worden sei. Die nach der Büroorganisation für die Fristberechnungen und die Führung des Fristenkalenders zuständige, sonst sehr zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürovorsteherin habe versehentlich bei der ersten, für den Fristbeginn maßgeblichen Zustellung am 3. November 1970 das Urteil ohne Fristnotierung zu den Handakten genommen und erst bei der Zustellung durch die Streithelferin irrtümlich eine am 12. Dezember 1970 ablaufende Fri st noti ert.
Das Berufungsgericht hat über die Wiedereinsetzung abgesondert verhandelt und durch Zwischenurteil den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Entscheidungsgründe:
I.	Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken* Zwar findet gemäß § 545 Abs* 1 ZPO die Revision - von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen in § 275 Abs. 2 und § 304 Abs. 2 ZPO abgesehen - nur gegen End urteile der Oberlandesgerichte statt. Es ist Jedoch in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig anerkannt, daß Zwi sehen urteile, durch die nach abgesonderter Verhandlung ei ne Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist abgelehnt worden ist, hinsichtlich der Anfechtung wie Endurteile zu behandeln sind und damit ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 547 Abs. 2 ZPO) der Revision unterliegen (vgl. BGHZ 47, 289 mit weiteren Nachweisen).
II.	Die somit zulässige Revision hat Jedoch sachlich keinen Erfolg.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon daran, daß im vorliegenden Fall auf seiten des Beklagten eine Streithelferin beteiligt gewesen sei und den vom Kläger zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen nicht entnommen werden könne, ob die allgemein mit der Fristberechnung und der Führung des Fristenkalenders betraute Bürovorsteherin auch über die Berechnung in derartigen Fällen ausreichend belehrt und entsprechend überwacht worden sei. Zudem habe Rechtsanwalt Jens	auch	deswe-
 
gen an der gebotenen Sorgfalt fehlen lassen, weil er sich bei Abfassung seines Schreibens vom 16. November 1970 nicht selbst von der Richtigkeit seiner Mitteilung überzeugt habe.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten - Jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Prüfung und Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzlingen ein Rechtsanwalt in Fällen, in denen auf der obsiegenden Gegenseite ein Streithelfer beteiligt ist, die Fristberechnung einer zuverlässigen, ausreichend belehrten und regelmäßig überwachten Bürokraft zur selbständigen Erledigung übertragen darf (vgl. dazu grundsätzlich BGHZ 43, 148).
Es kann auch auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt
 das von einer Bürokraft verfaßte Schreiben vom 12. November 1970, das ihm ersichtlich ohne Handakten zur Unterschrift vorgelegt worden war, ohne eigene Sachprüfung unterzeichnen durfte (vgl. dazu BGH Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 = LM ZPO § 232 Nr. 40 sowie Senatsbeschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 /Pd7 Nr. 24).
Denn jedenfalls hat er bei Abfassung des Schreibens vom 16. November 1970 nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorgfalt walten lassen.Spätestens bei dieser Gelegenheit hätte er die Richtigkeit seiner an den Kläger gerichteten Mitteilung, die Berufungsfrist laufe am 12. Dezember 1970 ab, anhand der ihm bei Abfassung des Schreibens vorliegenden Handakten überprüfen müssen.
Die Ansicht der Revision, Rechtsanwalt habe sich auf das voraufgegangene Schreiben vom 12. November 1970 und die ihm zugrunde liegende Fristberechnung durch die Bürovorsteherin verlassen können, verkennt Umfang und Bedeutung der einem Anwalt obliegenden Prüfungspflicht. Es ist zwar richtig, daß von einem Anwalt im Rahmen der Überwachung seines Büropersonals nicht verlangt werden kann, seine Handakten immer dann, wenn sie ihm aus irgendeinem Grunde vorgelegt werden, auf die Richtigkeit etwaiger Fristberechnungen und die Erledigung einer von ihm getroffenen Anordnung zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63 = LM ZPO § 233 /Pc7 Nr. 25; BGH Beschlüsse vom 9* Januar 1964 - VII ZB 16/63 * LM ZPO § 233 /Pc7 Nr. 27 und vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 = NJW 71, 2269). Eine derart weitgehende Verpflichtung wäre mit der Notwendigkeit, den Anwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von routinemäßigen Büroarbeiten weitgehend freizustellen, nicht zu vereinbaren.
Etwas anderes gilt Jedoch dann, wenn dem Anwalt die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - insbesondere zu deren Bearbeitung - vorgelegt werden oder sich ihm sonst die Notwendigkeit einer Fristenüberprüfung aufdrängen muß (BGH Beschlüsse vom 9. Januar 1964 und 22. September 1971 - aaO mit weiteren Nachweisen). Das war hier der Fall. Das Schreiben vom 16. November 1970 diente vor allem dazu, den Kläger darüber zu unterrichten, bis zu welchem.Zeitpunkt er sich über eine etwaige Berufungseinlegung schlüssig werden mußte. Dem Diktatzei-
 
chen auf dem Schreiben vom 12. November 1970 konnte Rechtsanwalt H^HHI entnehmen, daß es weder von ihm noch seinem Sozius abgefaßt, die Fristberechnung daher vermutlich von der Bürovorsteherin vorgenommen war. Bei dieser Sachlage durfte er sich nicht auf das Schreiben vom 12. November 1970 verlassen, sondern mußte sich durch einen Blick in die ihm ohnehin vorliegenden Handakten selbst von der Richtigkeit der Fristberechnung überzeugen; eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung war damit für ihn nicht verbunden. Hätte er dies getan, so hätte er den Fehler in der Fristberechnung bemerken, eine Berichtigung im Fristenkalender veranlassen und damit eine rechtzeitige Einlegung der Berufung sicherstellen können.
III.	Zu Recht hat somit das Berufungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Seine Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Braxmaier
 Dr.Hiddemann Hoffmann