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BGH · VIII ZR 209/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 209/64

1st beim Kauf eines Kraftfahrzeugs der vom Käufer in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Verkäufer grundsätzlich gegen ßüekgabe des Gebrauchtwagens Zahlung des Kaufpreises auch insoweit verlangen, als er durch die .. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18<> Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr« Mezger, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt» Am 13° Dezember 1962 erhielt der Beklagte den neuen Wagen und übergab gleichzeitig sein altes Fahrzeug dem Kläger» Dieser schrieb am 15» Dezember 1962, der in Zahlung genommene PKW habe, wie er inzwischen vom Lieferwerk erfahren habe, im August 1960 einen fotalschaden gehabt und sei anschließend zu dem Schrottpreis verkauft worden; er könne das Fahrzeug nicht in Zahlung nehmen» Durch Schreiben seines Rechtsanwalts erklärte der Kläger am 10» Januar 1963 die Wandelung hinsichtlich des Gebrauchtwagens und verlangte binnen einer Woche Zahlung von 4 800 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs» Der Beklagte hat die Zahlung abgelehnt o I» 1» Das Berufungsgericht stellt fest, aus dem Wortlaut und dem Zweck des von den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ergebe sich, daß sie keinen auf den Austausch zweier Kraftfahrzeuge gerichteten Vertrag mit Aufzahlung des Wertuntex*schiedes, also nicht einen fauschver-trag geschlossen hätten» Vielmehr liege ein Kaufvertrag über ein neues, vom Kläger zu einem Preise von 10 410 DM zu lieferndes Kraftfahrzeug vor, wobei der Beklagte 5 610 DM Mit Becht hat das Berufungsgericht zunächst auf den Wortlaut des vom Beklagten Unterzeichneten Antrags abgestellt, der ausdrücklich einen Kauf zu dem Gegenstand hat, und der die Leistung des vereinbarten Preises als “Zahlungsbedingungen” regelt« Aber auch die vom Berufungsgericht in Betz'acht gezogene Interessenlage gebietet, entgegen der Auffassung der Revision, nicht, nach § 157 BGB einen Tausch-vertrag anzunehmen» Das Interesse des Kraftfahrzeughändlers ist - dem Erwerber erkennbar - auf Veräußerung gegen Geld gerichtet und nicht auf den Erwerb eines gebrauchten Wagens« Er läßt sich auf die hereinnahme des Altwagens nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft abschließen zu können» Dieses Entgegenkommen des Veräußerers, das seinem Partner den Erwerb des Heuwagens erleichtert, unter Umständen sogar erst möglich macht, hat aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht zur Eolge, daß die Beteiligten sich auf eine Gegenleistung des Erwerbers einigen, die zura Teil in Geld, zu dem Teil in der Hingabe eines Umgekehrt würde der Verkäufer, wenn der Käufer seine Schuld in Geld tilgen wollte, das nicht zurtickweisen und statt dessen die Hingabe des gebrauchten Wagens verlangen können. Die Annahme einer solchen Vereinbarung könnte insbesondere dann naheliegen, wenn das in Zahlung gegebene Fahrzeug den größten feil des '‘Kaufpreises” ausmacht, oder wenn sich der Austausch von Kraftfahrzeugen unter Nichthändlern vollzieht. Im Gegenteil spricht der Umstand, daß der Beklagte den neuen Wagen dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt sondern weiterbenutzt hat, eher dagegen, daß das gesamte Rechtsgeschäft von der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens abhängig sein sollte. November 1962 als eines Kaufvertrages mit fest vereinbartem Kaufpreis, aber der Befugnis des Beklagten, einen feil seiner Geldschuld durch Hingabe seines gebrauchten Fahrzeugs zu tilgen, ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob der Verkäufer den gesamten Kaufpreis in Geld verlangen kann, wenn der in Zahlung genommene Wagen mangelhaft ist, oder wenn ihm eine zugesieherte Eigenschaft fehlt. Auflo § 364 An. 1), vermag der Senat nicht zu folgen* Es ist kein innerer Gx'und ersichtlich, warum die Hingabe einer anderen als der eigentlich geschuldeten Leistung rechtlich verschieden beurteilt werden soll, 4^ nach dem, ob die Parteien sich Uber die Befugnis des Schuldners hierzu von vornherein oder erst bei der Erfüllung selbst geeinigt haben. Dem trägt § 365 BGB Rechnung« 1st die an Erfüllungs Statt gegebene Sache mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Gläubiger nach dieser Vorschrift die Rechte eines Käufers geltend machen; §§ 459 ff BGB. Pas führt allerdings nicht dazu, daß die durch die Leistung an Erfüllungs Statt erloschene Kaufpreisforderung von selbst wieder auflebto Vielmehr hat der Gläubiger an sich nur Anspruch auf WiederbegrUndung seiner Forderung (BGB RGRK 11. 40 Pie Revision meint, nach dem Inhalt und Zweck der getroffenen Vereinbarung habe der Bestand des gesamten Rechtsgeschäfts von der Möglichkeit der Erfüllung der Käuferschuld durch Hingabe des Gebrauchtwagens abhängen sollen» Peshalb sei allenfalls eine Wandelung des gesamten Kaufvertrages möglich gewesene Ob eine Abmachung dieses Inhalts überhaupt mit der Ersetzungsl>efugnis des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisschuld vereinbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden* Pas Berufungsgericht hat Anhaltspunkte für einen derartigen Vertragsinhalt nicht festgestellt * Auch die Revision hat außer den bereits behandelten Erwägungen hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung recht-fertigen könnten* Pie Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob der in Zahlung gegebene Wagen entgegen der Zusicherung des Beklagten nicht unfallfrei war, sondern einen sogenannten Totalschaden hatte* Insoweit fehlt es, wie die Revision mit Hecht rügt, an einer rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts. Per Beklagte hatte einen Totalschaden bestritten» Per Kläger hatte für seine Behauptung Beweis angetreten» Pas Berufungsgericht durfte deshalb nicht, ohne diese Beweise, gegebenenfalls auch die vom Beklagten angebotenen Gegenbeweise zu erheben, einen Totalschaden des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs unterst eilen»:. IIIo Bas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen» In der notwendig werdenden neuen mündlichen Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine in der Revisionsinstanz geltend gemachte Auffassung vorzutragen, die Zusicherung im Kaufvertrag, der Gebrauchtwagen sei unfallfrei, habe sich nur auf seine Besitzzeit, nicht aber auf die Zeit davor bezogen. keiten des früheren Inhabers dieser Firma haften soll» Hatte der Beklagte gegen diesen wegen des ihm nicht mitgeteilten früheren Totalschadens Ansprüche, für die der Kläger als Rechtsnachfolger einzustehen hat, so könnte die ^etzt auf diesen Schaden gestützte Geltendmachung der Wandelung und das Verlangen auf Zahlung von 4 800 BM unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen»

Zitierte Normen: § 365 BGB
BGBWagenBerufungsgerichtZahlungFahrzeugKäuferKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

/L
Nachschlagewerk; ja
BGH2;____________j*a	zu	I der Griinde
1)	BGB §§ 433, 315
Nimmt hei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens der Kraftfahraeughändler einen Gebrauchtwagen des Erwerbers für einen feil des Preises in 2ahlung, so liegt im Hegelfalle kein Tauschvertrag sondern ein Kaufvertrag vor, bei dem der Käufer das Hecht hat, den vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
2)	SGB § 365
1st beim Kauf eines Kraftfahrzeugs der vom Käufer in Zahlung gegebene Gebrauchtwagen mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Verkäufer grundsätzlich gegen ßüekgabe des Gebrauchtwagens Zahlung des Kaufpreises auch insoweit verlangen, als er durch die .. : Inzahlungnahme des Fahrzeugs des Käufers getilgt werden sollte.
BGH,UrtoVo 18o Januar 196? - VIII ZR 209/64 - OLG Basseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII za 209/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18« Januar 1967 Klett, Justiss-haup t sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Orgsmisationgfachmanns Reinhold in	PJ(mstraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
~ Prozeßbevollmächtigteri
 Rechtsanwalt Droh«c'«•
gegen
 den Kaufmann Friedrich BM|^^tetraße
 in Di
 Kläger und Revisionsbeklagten, -- Proseßbevollraäohtigters Rechtsanwalt Dr«
/*#s>
 
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18<> Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr« Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23o Juli 1964 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger betreibt in	seit	1»	Februar 1962
in den Räumen des fi'Uheren Autohauses RfHHB den Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Kraftfahrzeugreparaturwerk-statto Der Beklagte bestellte mit schriftlichem ’’^aufan-tragu vom 30« November 1962 beim Kläger einen PKW Marke Citroen ID 19/Bxport Baujahr 1963 zu dem Gesamtpreis einschließlich Nebenkosten von 10 410 DM« In don “Zahlungsbedingungen1* heißt ess
’♦Citroen ID 19, Bj« I960, km 87 000 (Motor ca« 50 000 km) unfallfrei wird isit 4 800 DM in Zahlung genommen« Rest per Scheck bei Übernahme«0
Dieses Fahrzeug hatte der Beklagte am 8« Dezember I960 beim Autohaus	für	5	800	DM	gebraucht	gekauft«	Die	nach
 
dem lo Februar 1962 erforderlichen Instandsetzungen an diesem Wagen hatte er in der Werkstatt des Klägers aasführen lassen»
Am 13° Dezember 1962 erhielt der Beklagte den neuen Wagen und übergab gleichzeitig sein altes Fahrzeug dem Kläger» Dieser schrieb am 15» Dezember 1962, der in Zahlung genommene PKW habe, wie er inzwischen vom Lieferwerk erfahren habe, im August 1960 einen fotalschaden gehabt und sei anschließend zu dem Schrottpreis verkauft worden; er könne das Fahrzeug nicht in Zahlung nehmen» Durch Schreiben seines Rechtsanwalts erklärte der Kläger am 10» Januar 1963 die Wandelung hinsichtlich des Gebrauchtwagens und verlangte binnen einer Woche Zahlung von 4 800 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs» Der Beklagte hat die Zahlung abgelehnt o
Die Zahlungsklage wurde vom Landgericht abgewiesen»
Das Berufungsgericht gab ihr statt» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-licheu Urteils» Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Bnt scheidungsgründe s
I» 1» Das Berufungsgericht stellt fest, aus dem Wortlaut und dem Zweck des von den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ergebe sich, daß sie keinen auf den Austausch zweier Kraftfahrzeuge gerichteten Vertrag mit Aufzahlung des Wertuntex*schiedes, also nicht einen fauschver-trag geschlossen hätten» Vielmehr liege ein Kaufvertrag über ein neues, vom Kläger zu einem Preise von 10 410 DM zu lieferndes Kraftfahrzeug vor, wobei der Beklagte 5 610 DM
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in bar entrichten, den Best durch die Hingabe seines gebrauchten Wagene an SrfUllungs Statt tilgen sollte»
2o Diese Ausfuhrungen greift die Bevision ohne Erfolg an« Es handelt sich um die Auslegung eines Individualver-trages, die ira Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist« Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben wordene Eine Verletzung wesentlicher Auslegungsgrundsätze ist nicht erkennbare Auch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor« Die Auslegung des Berufungsgerichts erscheint nicht nur möglich, sie liegt nach Sachlage sehr nahe» Der Senat wäre, wenn er selbst auszulegen hätte, zu keinem anderen Ergebnis gekommen»
Mit Becht hat das Berufungsgericht zunächst auf den Wortlaut des vom Beklagten Unterzeichneten Antrags abgestellt, der ausdrücklich einen Kauf zu dem Gegenstand hat, und der die Leistung des vereinbarten Preises als “Zahlungsbedingungen” regelt« Aber auch die vom Berufungsgericht in Betz'acht gezogene Interessenlage gebietet, entgegen der Auffassung der Revision, nicht, nach § 157 BGB einen Tausch-vertrag anzunehmen» Das Interesse des Kraftfahrzeughändlers ist - dem Erwerber erkennbar - auf Veräußerung gegen Geld gerichtet und nicht auf den Erwerb eines gebrauchten Wagens« Er läßt sich auf die hereinnahme des Altwagens nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft abschließen zu können» Dieses Entgegenkommen des Veräußerers, das seinem Partner den Erwerb des Heuwagens erleichtert, unter Umständen sogar erst möglich macht, hat aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht zur Eolge, daß die Beteiligten sich auf eine Gegenleistung des Erwerbers einigen, die zura Teil in Geld, zu dem Teil in der Hingabe eines
 
gebrauchten Fahrzeugs bestehen soll. Vie'lraehr bleibt, wenn, wie hier, für etwas Abweichendes keine Anhaltspunkte gegeben sind, die vom Erwerber des Heuwagens geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es liegt deshalb bei solcher Fallgestaltung regelmäßig ein Kaufvertrag vor. Jedoch hat der Erwerber kraft der Parteivereinbarungen die Möglichkeit, anstelle der ausbedungenen Geldschuld zu dem Zwecke der Erfüllung seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser sogenannten Ersetzungs-befugnis des Käufers (vgl* BGH Urteil vom 20. Mai I960 - I ZK 93/59 = LM UW Gr § 1 Er. 95 -	f’.-;-	-■■-v-
ist - jedenfalls für den Regelfall - den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt. Ein Bedürfnis, den Anspruch des Veräußerers teilweise auf eine Forderung auf Hingabe eines gebrauchten Kx^aftfahrzeugs zu beschi'änken, ist nicht ersichtlich. Da die Ersetzungsbefugnis des Käufers den Bestand der Hauptschuld als einer Geldschuld unberührt läßt? würde ein vom Käufer nicht zu vertretender Untergang des Altwagens ihn nicht nach & 323 Abs. 1 BGB davon befreien? den Kaufpreis in voller Höhe in Geld zu entrichten (Soergel/ Siebert, BGB 9« Aufl. § 265 Anm. 3). Umgekehrt würde der Verkäufer, wenn der Käufer seine Schuld in Geld tilgen wollte, das nicht zurtickweisen und statt dessen die Hingabe des gebrauchten Wagens verlangen können.
Der Revision ist zuzugeben, daß bei entspreehender Interessenlage auch eine abweichende Regelung möglich ist? etwa dann, wenn es dem Erwerber darauf ankommt, das gesamte Geschäft davon abhängig zu machen, daß er ©eine Gegenleistung gerade durch die Hingabe seines Gebrauchtwagens erbringen kann. Es darf dabei aber nicht außer acht bleiben? daß der Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges mit Inzahlung^
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«ahme eines Wagens des Kiwverbers ein typisches Geschäft des Alltags ist, das nach der Verkehraauffassung, wie sich schon aus seiner Bezeichnung ergibt, als Kauf, d.h. als ein Hechtsgeschäft angesehen wird, bei dem eine Sache, das neue Kraftfahrzeug, gegen Geld geliefert wird« Eine abweichende Kegelung muß deshalb klar, wenn auch nicht notwendig ausdrücklich, vereinbart sein. Die Annahme einer solchen Vereinbarung könnte insbesondere dann naheliegen, wenn das in Zahlung gegebene Fahrzeug den größten feil des '‘Kaufpreises” ausmacht, oder wenn sich der Austausch von Kraftfahrzeugen unter Nichthändlern vollzieht. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit eine vom typischen Fall abweichende Regelung treffen wollten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht der Umstand, daß der Beklagte den neuen Wagen dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt sondern weiterbenutzt hat, eher dagegen, daß das gesamte Rechtsgeschäft von der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens abhängig sein sollte.
3. Aus der danach rechtsirrtumsfreien Auslegung des Vertrages vom 30. November 1962 als eines Kaufvertrages mit fest vereinbartem Kaufpreis, aber der Befugnis des Beklagten, einen feil seiner Geldschuld durch Hingabe seines gebrauchten Fahrzeugs zu tilgen, ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob der Verkäufer den gesamten Kaufpreis in Geld verlangen kann, wenn der in Zahlung genommene Wagen mangelhaft ist, oder wenn ihm eine zugesieherte Eigenschaft fehlt.
Die Vei'einbarung der Ersetzungsbefugnis führt, wenn der Schuldner von ihr Gebrauch macht und auf diese ¥#eise seine Verbindlichkeit zu dem Erlöschen bringt, zu einer Leistung
 
an Erfüllungs Statt (Staudinger, BGB 9= Aufl« § 364 Antn. 1 1$ Enneccerus/Lehmann 1958 § 10 1). Per abweichenden Meinung, es liege Erfüllung vor (BGB RGRK 11o Auflc § 362 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB 9. Auflo § 364 Anm. 1), vermag der Senat nicht zu folgen* Es ist kein innerer Gx'und ersichtlich, warum die Hingabe einer anderen als der eigentlich geschuldeten Leistung rechtlich verschieden beurteilt werden soll, 4^ nach dem, ob die Parteien sich Uber die Befugnis des Schuldners hierzu von vornherein oder erst bei der Erfüllung selbst geeinigt haben.
In der Leistung an Erfüllungs Statt liegt ein entgeltlicher Austauschvertrago Per Gläubiger erwirbt den an Erfüllungs Statt gegebenen Gegenstand im Austausch gegen seine Forderung, also in einer der Rechtslage beim Kauf ähnlichen Weise (BGB RGRK 11. Auflo § 365 Anm. 1)« Es ist deshalb gerechtfertigt, daß der Schuldner für den an Erfüllungs Statt gegebenen Gegenstand in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr leistet. Dem trägt § 365 BGB Rechnung« 1st die an Erfüllungs Statt gegebene Sache mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Gläubiger nach dieser Vorschrift die Rechte eines Käufers geltend machen; §§ 459 ff BGB. Insbesondere kann er, wie es hier geschehen ist, Wandelung erklären. Pas führt allerdings nicht dazu, daß die durch die Leistung an Erfüllungs Statt erloschene Kaufpreisforderung von selbst wieder auflebto Vielmehr hat der Gläubiger an sich nur Anspruch auf WiederbegrUndung seiner Forderung (BGB RGRK 11. Aufl.
 § 365 Aniöo 2; Boergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 365 Anm. 2; palandt, BGB 25. Aufl. § 365 Antn. 1), Gleichwohl kann er im Rechtsstreit unmittelbar Erfüllung dieses neu zu begründenden Anspruchs, also Zahlung verlangen; denn es wäre
 
ein nicht gerechtfertigte!* Formalismus, einem Gläubiger, der Anspruch auf Einwilligung in weitere Hechtsfolgen hat, nicht sogleich das Klagerecht auf die Rechtsfolgen selbst zu geben (Erman, BGB 3« Aufl. § 365 Anm* 2)*
40 Pie Revision meint, nach dem Inhalt und Zweck der getroffenen Vereinbarung habe der Bestand des gesamten Rechtsgeschäfts von der Möglichkeit der Erfüllung der Käuferschuld durch Hingabe des Gebrauchtwagens abhängen sollen» Peshalb sei allenfalls eine Wandelung des gesamten Kaufvertrages möglich gewesene
 Ob eine Abmachung dieses Inhalts überhaupt mit der Ersetzungsl>efugnis des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisschuld vereinbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden* Pas Berufungsgericht hat Anhaltspunkte für einen derartigen Vertragsinhalt nicht festgestellt * Auch die Revision hat außer den bereits behandelten Erwägungen hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung recht-fertigen könnten*
II* Trotz seines zutreffenden rechtlichen Ausgangspunktes kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben*
Pie Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob der in Zahlung gegebene Wagen entgegen der Zusicherung des Beklagten nicht unfallfrei war, sondern einen sogenannten Totalschaden hatte* Insoweit fehlt es, wie die Revision mit Hecht rügt, an einer rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts. Per Beklagte hatte einen Totalschaden bestritten» Per Kläger hatte für seine Behauptung Beweis angetreten» Pas Berufungsgericht durfte deshalb nicht, ohne diese Beweise, gegebenenfalls
 auch die vom Beklagten angebotenen Gegenbeweise zu erheben, einen Totalschaden des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs unterst eilen»:.
IIIo Bas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuruckzuverweisen» In der notwendig werdenden neuen mündlichen Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine in der Revisionsinstanz geltend gemachte Auffassung vorzutragen, die Zusicherung im Kaufvertrag, der Gebrauchtwagen sei unfallfrei, habe sich nur auf seine Besitzzeit, nicht aber auf die Zeit davor bezogen. Insoweit könnte es darauf ankommen, daß der Beklagte den Wagen beim Autohaus gekauft hatte, in dessen Räumen der Klage** seinen Betrieb hat, und dessen Personal er nach der Behauptung des Beklagten jedenfalls im wesentlichen übernommen hat» Bei einer solchen Sachlage konnte es für den Beklagten in der Tat naheliegon^ davon auszugehen, der Kläger erwarte von ihm nur eine Zusicherung, daß während seiner, des Beklagten, Besitzzeit das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hatte, weil der Kläger oder jedenfalls die in Betracht kommenden maßgebenden Mitglieder seiner Belegschaft das Schicksal des Wagens in der davor liegenden Zeit weit besser kannten als der Beklagte» Ob hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben waren, und ob derartiges bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Kaufvertrages vom 30« November 1962 führten, hinlänglich klar zu dem Ausdruck gekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben»
Sollte ex'neut ein Recht des Klägers, hinsichtlich des in Zahlung genommenen V»agens zu wandeln, zu bejahen sein, so wäre weiter zu prüfen, ob die Klage nicht an § 242 BGB scheitert» Hierfür könnte von Bedeutung sein, daß nach dem Vortrag des Beklagten der Kläger die Firma des Autohauses
B
übernommen haben und deshalb füz* die Verbindlich-
keiten des früheren Inhabers dieser Firma haften soll» Hatte der Beklagte gegen diesen wegen des ihm nicht mitgeteilten früheren Totalschadens Ansprüche, für die der Kläger als Rechtsnachfolger einzustehen hat, so könnte die ^etzt auf diesen Schaden gestützte Geltendmachung der Wandelung und das Verlangen auf Zahlung von 4 800 BM unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen»
IVo Bie Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Entscheidung in der Sache selbet ab« Sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragen«
Br« Haidinger
 Br0 Mezger
 Braxraaier
Br» Messner
 Artl