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BGH · VIII ZR 209/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 209/65

Rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß weder durch die Verhandlungen der Beklagten mit dem Handelsvertreter der Klägerin Graff5der keine Abschlußvollmacht hatte, noch durch ein der Auftragsbestätigung vom 19* September 1961 vorangegangenes schlüssiges Verhalten der Klägerin ein Kaufvertrag zustandegekommen ist. Das Berufungsgericht prüft weiter, ob ein Kaufvertrag durch die Übersendung der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 19« September 1961 und deren Entgegennahme durch die Beklagte abgeschlossen wurde. In dem Schreiben der Kläge.rin vom 19* September '1961 sieht das Berufungsgericht nicht ein Bestätigungsschreiben nach vorangegangenen Verhandlungen, sondern eine bloße Auftragsbestätigung, wie sie abgegeben wird, v/enn es sich um die Annahme des Auftrags des Vertragspartners handelt. Deshalb stelle sich die Auftragsbestätigung der Klägerin als Ablehnung des Antrags auf einen formlosen VertragsSchluß verbunden mit dem Antrag auf Abschluß eines schriftlichen Vertrages durch Briefwechsel dar (§ 150 Abs. 2 EG3). Da die Klägerin mit ihrer Forderung nach einer schriftlichen Gegenbestätigung klar zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie abweichend von einer etwa bestehenden Verkehrsoitte eine schriftliche Annahme erwarte und sich vorher nicht gebunden fühle, könne das Stillschweigen der Beklagten auf dieses Schreiben nicht als Annahme gedeutet werden. Die Beklagte habe allenfalls und frühestens mit ihrer Bitte um Annullierung des Vertrages der Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie eineii Vertrag als zustandegekommen ansehe. Erst durch ihre Antwort hierauf habe die Klägerin zu verstehen gegeben, daß sie im Gegensatz zu dem in der Auftragsbestätigung erklärten Vorbehalt der gleichen Auffassung sei und demgemäß die Vare angefertigt und versandt habe, überdies hätten die Auffassungen der Parteien über den Inhalt des Vertrages nicht übereingeotimmt. Daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Klägerin eine Auftragsbestätigung sieht, die im Hinblick auf das Stillschweigen des Vertragspartners einer arideren Beurteilung unterliegt als das kaufmännische Bestätigungsschreiben (BGHZ 18, 212 f), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unbedenklich ist auch die Deutung, die das Berufungsgericht der Kleindruckklausel gibt, daß nämlich die Klägerin damit eindeutig zu erkennen gegeben habe, sie halte sich erst durch eine entsprechende schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten für gebunden. Nicht zu beanstanden ist ferner der Gedankengang des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gleichgültig, ob dom Schreiben da3 Formular einer "confirmation" beigelegen habe oder nicht, dem Schreiben nicht zu entnehmen brauchen, die Klägerin wolle eine andere Erklärung abgeben, als die Klausel erkennen lasse. Es gehe nicht an, daß die Beklagte zunächst auf die Auftragsbestätigung schwieg, den Vertrag trotzdem als gültig behandelte und sich erst später, als sie sich vom Vertrage habe lösen wollen, sich auf die fehlende Gegenbestätigung berufen habe. Bie Ansicht der Revision ist insofern irrig, als sie die Erklärung der Klägerin in der Auftragsbestätigung, die Klägerin halte sich erst für gebunden, wenn die Beklagte ihr eine "confirmation” übersende, nicht als Änderung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB betrachtet haben will. Sie läßt im Gegenteil entsprechend der rechtlich einwandfreien Beutung des Berufungsgerichts unzweideutig erkennen, daß der Lieferer seine Erklärung nicht als eine bindende Annahme der Bestellung, sondern als neues Angebot auf Abschluß eines schriftlichen Vertrages aufgefaßt haben will. Der weitere Gedankengang der Revision, die Beklagte habe den Vertrag nicht zunächst als gültig behandeln dürfen, um sich dann, wenn er ihr nicht mehr paßte, von ihm zu lösen, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn außer dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 19* September 1961 liegen bis zu dem Telegramm der Beklagten vom 19* Oktober 1961 keine Umstände vor, aus denen die Klägerin hätte schließen können, die Beklagte behandele den Vertrag als wirksam abgeschlossen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die von Parteien nach dem 19- September 1961 gehegten Auffassungen über Zustandekommen und Inhalt eines Kaufvertrages und die anschließenden Erwägungen, die Beklagte habe allenfalls durch ihre Bitte um Annullierung des Vertrages zu erkennen gegeben, daß sie sich vertraglich gebunden fühle, die Klägerin habe aber erst in ihrer Antwort darauf erklärt, daß sie denselben Standpunkt vertrete, mögen mißverständlich sein. Wenn das Berufungsgericht aber den Schluß daraus zieht, daß die Beklagte das in der Auftragsbestätigung liegende Angebot der Klägerin nicht angenommen hat, so ist das Ergebnis rechtlich einwandfrei. die späteren Ereignisse nach dem 19* September 1961, insbesondere das Telegramm der Beklagten vom 19* Oktober 1961 und ihr Schreiben an Gr^p vom 23. Oktober 1961 einen Rückschluß darauf gestatten, daß die Klägerin der Kleindruckklausel keine Bedeutung beigemessen, und auch die Beklagte die Auftragsbestätigung in dem gleichen Sinne verstanden habe Es fehlt an einem schlüssigen Beweisangebot der Klägerin dafür, daß beide Parteien die streitige Klausel von Anfang an als bedeutungslos, d.h. gewissermaßen als ’’gestrichen" angesehen haben« Die Klägerin kann sich hierfür auch nicht auf das tedlc^ gramra der Beklagten vom 19- Oktober 1961 und deren Schreiben an Gr®P vom 23. Deshalb kann aus den nachträglichen Erklärungen der Beklagten schlechterdings nicht gefolgert v/erden, sie habe einen Vertrag gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 19. Auch für einen sich auf ein Verschulden der Beklagten hei Vertragsschluß stützenden Schadensersats-anspruch, der dahin führen könnte, daß sich die Beklagte als an den Vertrag gebunden behandeln lassen müßte, ist nach den Vorerörterungen kein kaum.

Zitierte Normen: § 150 BGB § 97 ZPO
WareBerufungsgerichtParteiSchreibenKlägerinAnnahmeAuftragsbestätigungRevision

Volltext der Entscheidung

2136 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 209/65
URTEIL
Verkündet am
24o November 1965 Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Lanificio Augusto GflB & Co09 So( in	SefHl^	(SAS),	vertreten	durch
 ihren Geschäftaleiter Dr„ Augusto Gfl^ und ihren Vertreter im Rechtsverkehr Karl Gr^P in Krl Mö^®str0	in	PfliP,	IflHIK?	Via	R(
w/m.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Firma	Walter SchflH^ Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerd B^MV in Y/aflBBHpv/eg • - ■ ?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965 unter T/Iitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Kaidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Di’. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
In der zweiten Hälfte des Monats September 1961 bestellte die Beklagte bei dem Handelsvertreter Gr^B der Klägerin in KflHP telephonisch einen Posten Stoffe zur Herstellung von Röcken. Nach Behauptung der Beklagten soll sie bei dieser Bestellung gesagt haben, daß die Lieferung fix bis 15. Oktober 1961 zu erfolgen habe. Am 19. September 1961 übersandte die Klägerin, eine italienische Firma, der Beklagten ein in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben, in dem sie ihr eine von Gr^B hereingenommene Order über 32 Stück zu je 50 m Stoff	zu dem Preis von DM 6,50 je
m bestätigte. Als Auslieferungsdatum war die Zeit vom 10. bis 20. Oktober 1961 angegeben. Am Kopf des Schreibens war in Kleindruck folgender Vermerk aufgeführt:
"This order is considered booked by us only after the receipt of enclosed confirmation by clients."

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Nach der Behauptung der Klägerin v/ar jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten dem Schreiben ein solches Formular (confirmation) nicht beigefügt. Die Beklagte beantwortete das Schreiben nicht» Sie telegrafierte jedoch am 19- Oktober 1961 an die Klägerin:
“Artikel VtfHHB bis heute keine Ware noch wir können diesen Artikel nicht mehr verwenden und bitten denselben zu streichen."
Die Klägerin antwortete, daß sie die Ware am 19- September 1961 abgesandt habe» Umgehend antwortete die Beklagte, daß sie die Annahme der Ware verweigere. Nachdem ihr die Rechnung der Klägerin vom 20. Oktober 1961 zugegangen war, schrieb die Beklagte an den Vertreter Orflp der Klägerin am 23. Oktober 1961:
Wie wir uns erkundigt haben, ist die Ware nicht am 19.9. abgegangen, sondern später.
Es ist uns daher nicht mehr möglich, die Ware hereinzunehmen und möchten Sie bitten, die Rechnung an o.g. Firma zurückzusenden.
Sollte die Ware trotzdem kommen, werden wir die Annahme verweigern.
Wie v/ir der Firma bereits mitgeteilt haben, haben wir Fixtermine und Sie wissen, daß die Ware vor Ende des Monats nicht in unserem Hause sein kann."
Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises von
11.	042,91 DM nebst Zinsen* Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht beurteilt, unangefochten von der Revision, die liechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
II.	Rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß weder durch die Verhandlungen der Beklagten mit dem Handelsvertreter der Klägerin Graff5der keine Abschlußvollmacht hatte, noch durch ein der Auftragsbestätigung vom 19* September 1961 vorangegangenes schlüssiges Verhalten der Klägerin ein Kaufvertrag zustandegekommen ist.
III.	Das Berufungsgericht prüft weiter, ob ein Kaufvertrag durch die Übersendung der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 19« September 1961 und deren Entgegennahme durch die Beklagte abgeschlossen wurde. Es verneint diese Frage im Hinblick auf die am Kopfe des • Schreibens befindliche Wendung "This order is considered booked by us only after the receipt of enclosed confirmation by clients". Damit habe die Klägerin unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, sie sehe den Kaufvertrag erst nach Eingang der erbetenen Gegenbestätigung als zustandegekommen an. Die Wirksamkeit dieses Vorbehalts werde nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß es sich
 um einen kleingedruckten9am Kopf des Bestätigungsschreibens eingefügtenpText handele. Die Beklagte habe daraus nicht entnehmen können, daß die Klägerin in Wirklichkeit schon mit diesem Schreiben die Bestellung der Klägerin bindend habe annehmen wollen. Sie habe einen solchen Schluß auch dann nicht ziehen können, wenn tatsächlich dem
 Jahreibon kein Formular Tür die Gegenbestätigung beigelcgen haben oolite. In diesem Falle habe sie vielmehr annehmen müssen, das Formular sei versehentlich nicht beigefügt worden.
In dem Schreiben der Kläge.rin vom 19* September '1961 sieht das Berufungsgericht nicht ein Bestätigungsschreiben nach vorangegangenen Verhandlungen, sondern eine bloße Auftragsbestätigung, wie sie abgegeben wird, v/enn es sich um die Annahme des Auftrags des Vertragspartners handelt. Im Hinblick auf die angeführte Klausel stimmten Bestellung und Auftragsbestätigung jedoch nicht überein. Deshalb stelle sich die Auftragsbestätigung der Klägerin als Ablehnung des Antrags auf einen formlosen VertragsSchluß verbunden mit dem Antrag auf Abschluß eines schriftlichen Vertrages durch Briefwechsel dar (§ 150 Abs. 2 EG3). Da die Klägerin mit ihrer Forderung nach einer schriftlichen Gegenbestätigung klar zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie abweichend von einer etwa bestehenden Verkehrsoitte eine schriftliche Annahme erwarte und sich vorher nicht gebunden fühle, könne das Stillschweigen der Beklagten auf dieses Schreiben nicht als Annahme gedeutet werden.
Daß die Parteien möglicherweise "unabhängig voneinander" der Auffassung gewesen sein mögen, sie seien zu einem Vertragsschluß gelangt, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Die Hechtsauffassungen der Parteien, so führt es aus, seien solange ohne rechtliche Bedeutung, als sie nicht in einer Form dem anderen Teil kenntlich gemacht worden seien, die als rechtsgoschäftliche Erklärung gewertet werden könne.
Eine solche Wertung komme hier nicht in Betracht, v/eil die Iiechtsauffassung der einen Partei der jev/eils anderen
 gs'3t bekannt geworden sei, ale ein Vertragsschluß 2edenfalls von der Beklagten nicht mehr gewollt gewesen sei. Die Beklagte habe allenfalls und frühestens mit ihrer Bitte um Annullierung des Vertrages der Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie eineii Vertrag als zustandegekommen ansehe. Erst durch ihre Antwort hierauf habe die Klägerin zu verstehen gegeben, daß sie im Gegensatz zu dem in der Auftragsbestätigung erklärten Vorbehalt der gleichen Auffassung sei und demgemäß die Vare angefertigt und versandt habe, überdies hätten die Auffassungen der Parteien über den Inhalt des Vertrages nicht übereingeotimmt.
IV.	Dem Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der von der Revision erhobenen Bügen im Ergebnis beizutreten.
Daß das Berufungsgericht in dem Schreiben der Klägerin eine Auftragsbestätigung sieht, die im Hinblick auf das Stillschweigen des Vertragspartners einer arideren Beurteilung unterliegt als das kaufmännische Bestätigungsschreiben (BGHZ 18, 212 f), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unbedenklich ist auch die Deutung, die das Berufungsgericht der Kleindruckklausel gibt, daß nämlich die Klägerin damit eindeutig zu erkennen gegeben habe, sie halte sich erst durch eine entsprechende schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten für gebunden. Nicht zu beanstanden ist ferner der Gedankengang des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gleichgültig, ob dom Schreiben da3 Formular einer "confirmation" beigelegen habe oder nicht, dem Schreiben nicht zu entnehmen brauchen, die Klägerin wolle eine andere Erklärung abgeben, als die Klausel erkennen lasse.
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1. Dio Revision meint, es handele sich hei der Auftragsbestätigung nicht um eine Änderung gegenüber der Bestellung, wenn die Klägerin lediglich um eine schriftliche Gegenbestätigung gebeten habe. Nicht jeder Zusatz bei der Annahme bedeute eine Änderung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB. Es komme darauf an, ob die Beklagte einen Grund gehabt habe, die Bestätigung nicht zu geben. Biese Frage entscheide sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im vorliegenden Falle dazu führen müßten, daß sich die Beklagte als verpflichtet ansehen lassen müsse, weil sie nicht darauf hingev/ieoen habe, daß sie entweder den Vermerk wegen Fehlens des Formulars nicht als gültig betrachte oder weil sie es unterlassen habe, das fehlende Formular nachzufordern. Es gehe nicht an, daß die Beklagte zunächst auf die Auftragsbestätigung schwieg, den Vertrag trotzdem als gültig behandelte und sich erst später, als sie sich vom Vertrage habe lösen wollen, sich auf die fehlende Gegenbestätigung berufen habe.
Bie Ansicht der Revision ist insofern irrig, als sie die Erklärung der Klägerin in der Auftragsbestätigung, die Klägerin halte sich erst für gebunden, wenn die Beklagte ihr eine "confirmation” übersende, nicht als Änderung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB betrachtet haben will.
Eine solche Fassung der Auftragsbestätigung ist alles andere als eine bedingungslose Annahme der Bestellung. Sie läßt im Gegenteil entsprechend der rechtlich einwandfreien Beutung des Berufungsgerichts unzweideutig erkennen, daß der Lieferer seine Erklärung nicht als eine bindende Annahme der Bestellung, sondern als neues Angebot auf Abschluß eines schriftlichen Vertrages aufgefaßt haben will. Biese Auslegung entspricht
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dein objektiven Erklärungsinhalt der Auftragsbestätigung. Dann kann auch nicht der Ansicht der Revision, die Beklagte hätte in jedem Palle, um eine Bindung zu vermeiden, auf die Auftragsbestätigung antworten müssen, gefolgt werden. Der Senat sieht keine Veranlassung von den in BGHZ 18, 212, 215 f. ausgesprochenen Grundsatz abzugehen, daß es in einem solchen Palle einer Ablehnung nicht bedarf. Das gilt auch für den Pall, daß dem Schreiben ein Gegenbestätigungsformular nicht beigelegen haben sollte. Y/enn die Klägerin erkennen lassen wollte, die angeführte Klausel solle nicht gelten, so mußte sie nach Treu und Glauben dem dadurch Ausdruck geben, daß sie den kleingedruckten Satz durchstrich. Sic durfte sich nicht darauf verlassen, der Geschäftspartner werde schon wegen des Pehlens des Formulars der Klausel keine Bedeutung beimessen.
Der weitere Gedankengang der Revision, die Beklagte habe den Vertrag nicht zunächst als gültig behandeln dürfen, um sich dann, wenn er ihr nicht mehr paßte, von ihm zu lösen, trifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn außer dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 19* September 1961 liegen bis zu dem Telegramm der Beklagten vom 19* Oktober 1961 keine Umstände vor, aus denen die Klägerin hätte schließen können, die Beklagte behandele den Vertrag als wirksam abgeschlossen. Der Inhalt des Telegramms läßt aber unzweideutig ihren Willen erkennen, sich vom Vertrage zu lösen.
2. Mit diesen Erörterungen erledigen sich gleichzeitig die Ausführungen der Revision, der Text der Auftragsbestätigung bringe den Willen der Klägerin, den Vertragsschluß von der Gegenbestätigung der Beklagten abhängig zu machen,
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nicht eindeutig zu dem Ausdruck und deshalb sei der Vorbehalt unbeachtlich, Ihre Ansicht, die zu fordernde Eindeutigkeit eines solchen Vorbehalts sei deshalb zu verneinen,, weil das Pehlen des Pormulars zwei Deutungen zulasse, nämlich den Y/illen der Klägerin, die Klausel solle überhaupt nicht gelten oder lediglich ein Versehen der Klägerin, das zu der Nichtbeifügung des Pormulars geführt habe, ist nicht zu folgen. Etwas anderes, als daß hier ein Versehen des Lieferers vorliege, brauchte der Besteller aus dem Schreiben selbst nicht zu entnehmen,
V,	Auch soweit die Revipion bemängelt, das Berufungsgericht beachte nicht, daß zwischen den Parteien kein Streit darüber herrsche, daß sie einen Vertrag gewollt und alle Erklärungen dazu abgegeben hätten, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die von Parteien nach dem 19- September 1961 gehegten Auffassungen über Zustandekommen und Inhalt eines Kaufvertrages und die anschließenden Erwägungen, die Beklagte habe allenfalls durch ihre Bitte um Annullierung des Vertrages zu erkennen gegeben, daß sie sich vertraglich gebunden fühle, die Klägerin habe aber erst in ihrer Antwort darauf erklärt, daß sie denselben Standpunkt vertrete, mögen mißverständlich sein. Wenn das Berufungsgericht aber den Schluß daraus zieht, daß die Beklagte das in der Auftragsbestätigung liegende Angebot der Klägerin nicht angenommen hat, so ist das Ergebnis rechtlich einwandfrei.
Gegen das Berufungsurteil kann auch nidi t eingewendet werden, es sei nicht geprüft worden, ob nicht
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die späteren Ereignisse nach dem 19* September 1961, insbesondere das Telegramm der Beklagten vom 19* Oktober 1961 und ihr Schreiben an Gr^p vom 23. Oktober 1961 einen Rückschluß darauf gestatten, daß die Klägerin der Kleindruckklausel keine Bedeutung beigemessen, und auch die Beklagte die Auftragsbestätigung in dem gleichen Sinne verstanden habe Es fehlt an einem schlüssigen Beweisangebot der Klägerin dafür, daß beide Parteien die streitige Klausel von Anfang an als bedeutungslos, d.h. gewissermaßen als ’’gestrichen" angesehen haben«
Die Klägerin kann sich hierfür auch nicht auf das tedlc^ gramra der Beklagten vom 19- Oktober 1961 und deren Schreiben an Gr®P vom 23. Oktober 1961 berufen. Denn in beiden Schriftstücken gibt die Beklagte eindeutig zu erkennen, daß sie die Ware als verspätet zurückweist. Beide Schriftstücke lassen nur den Schluß zu, daß die Beklagte einen fixen Lieferungstermin als vereinbart ansah, wie sie ihn angeblich mit Grflp abgemacht hatte. Diese in beiden Schriftstücken zu dem Ausdruck kommende Auffassung der Beklagten ergibt daher eindeutig, daß sie die in der Auftragsbestätigung enthaltene ungewisse Lieferzeit vom 10. bis 20. Oktober 1961, die sich nach den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie noch über den 20. Oktober 1961 ausdehnen durfte, nicht anerkannte.
Deshalb kann aus den nachträglichen Erklärungen der Beklagten schlechterdings nicht gefolgert v/erden, sie habe einen Vertrag gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 19. September 1961 als abgeschlossen angesehen.
Bei dieser Sachlage ist vielmehr die Behauptung der Beklagten, sie habe eine Gegenbestätigung unterlassen, weil sie die Änderung gor mit Grfl^ vereinbarten Lieferzeit nicht gebilligt habe, nicht widerlegt. Ein unschlüssiges Beweisangebot brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu würdigen. Ein Rechtsverstoß liegt daher nicht vor.
VI.	Auch für einen sich auf ein Verschulden der Beklagten hei Vertragsschluß stützenden Schadensersats-anspruch, der dahin führen könnte, daß sich die Beklagte als an den Vertrag gebunden behandeln lassen müßte, ist nach den Vorerörterungen kein kaum.
VII.	Die Revision erv;eist sich daher als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/cisen.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Mezger
 Br. Messner
 Mormann