* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZU 209/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZU 209/62

BGB § 597 Bei einem unter der Geltung des Konzessionierungssystems ge-schlossenen Apothekenpachtvertrag, nach dem der Pächter erst die Apotheke (Räume, Einrichtung, V/arenlager) zu schaffen hatte, kann nicht aus § 597 BGB eine Verpflichtung des Pächters hergeleitet werden, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Apotheke dem Verpächter (zur Nutzung oder zu dem Eigentum) zu übertragene Eine solche Verpflichtung konnte nur in dem Pachtvertrag begründet werden. Zur Frage, ob der Apothekerwitwe ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Pächter nach Beendigung des Pachtverhält“ nisses die Apotheke berechtigterweise auf eigene Rechnung weiterführto ten, sondern hat sie selbst erst geschaffen» Er hat das Haus, in dem sie betrieben wird, erworben, hat sie eingerichtet, die Warenvorräte angeschafft und durch ihren Betrieb für die Apotheke einen Kündenstamm gewonnen» Die Räume, die Einrichtung und die Warenvorräte sind auch niemals Eigentum der Klägerin geworden. a) Das Berufungsgericht legt den Vertrag dahin aus, Gegenstand des Pachtvertrages sei hinsichtlich der Apotheke in C*= ^H»nicht allein die reine Betriebsberechtigung, sondern das Apothekenunternehmen als solches gewesen. nisses die Betriebsräume und die Apothekeneinrichtung in C§-zur Verfügung zu stellen« Über eine etwaige Herausgabe der Räume sei in dem Vertrag Überhaupt nichts gesagt« Die Bestimmung des § 6, die Klägerin solid hinsichtlich der Einrichtung nicht zur Übernahme verpflichtet sein, lasse nicht den Schluß zu, ihr habe insoweit ein Ubernahmerecht eingeraumt worden sollen« In diesem Falle hätten die Parteien sicher - entsprechend der Regelung für die N0BIB Apotheke — nähere Bestimmungen für die Übernahme getroffen«, Diese Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt, weil der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag ein Individualvertrag istnur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht« Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich« Die Auslegung ist deshalb für das Revisionsgericht bindend« b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Klägerin habe vom Beklagten bei Beendigung des Pachtverhältnis-ses auch nicht verlangen können, daß er den Apothekenbetrieb in seinem Haus einstelle, nachdem er inzwischen eine eigene Betriebsorlaubnis erhalten habe« Zwar hätten die Parteien im Jahre 1951 nicht vorausgesehen und auch nicht voräusse-hen können, daß die Rechtslage hinsichtlich des Zulassungssystems später anders beurteilt werden könne, und seien deshalb offensichtlich davon ausgegangen, daß nach der Beendigung des Pachtverhältnisses der Firmenwert und der Kundenstamm der Apotheke - also deren wirtschaftli- eine eigene Betriebserlaubnis hätte erhalten können, solange das Witwenrecht der Klägerin bestand« Wenn die Klägerin gleichwohl damals keine Bedenken gehabt habe, den Beklagten mit dem Risikoseiner Investitionen in Auch hiergegen sind im Ergebnis aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben» Der Beklagte könnte zur Einstellung des Apothekenbetriebes nur verpflichtet sein9 wenn sich aus dem Pachtverträge im Wege der ergänzenden Vertrags auslegung ein vertragliches Konkurrenzverbot entnehmen ließe, Das ist aber nicht möglich} wobei dahinstehen kann» ob hier überhaupt der Vertrag eine Lücke aufweist9 die durch Auslegung zu ergänzen wäre» Denn der Vertrag kann jedenfalls nur so ergänzt werden9 wie die Parteien die nichterkannte Vertrag slücke billigerweise hätten ausfüllen sollen» Als die Parteien im Jahre 1951 den Vertrag schlossen9 war Artikel 12 GG schon in Kraft und es bestand deshalb bezüglich der Niederlassungsfreiheit der Apotheker schon die Rechtslage} die erst später durch die Urteile des Bundesverwaltungsge-richts vom 22» Novenibei? Es ist deshalb ausgeschlossen} im Wege- der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem weiteren Nachteil des Beklagten dem Vertrag ein Verbot für ihn zu entnehmen9 auch noch nach der Beendigung des Pachtverhältnisses in eine eigene Apotheke zu betreiben} wozu er nach Art. 12 GG schon seit 19^9 berechtigt war. c) War danach der Beklagte weder verpflichtet;, der Klägerin seine Apotheke zu überlassen, noch den Betrieb dieser Apotheke einzustellen, und ihr damit den Kundenstanim der Apotheke zugänglich zu machen, so hat er bei der Beendigung des Pachtverhältnisses der Klägerin auch nichts vorenthalten, was er ihr hätte gewähren müssen» Es fehlt deshalb an einem Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Anwendung des § 597 BGB» Einen solchen Anknüpfungspunkt hat das'Berufungsgericht zu Recht auch nicht darin gefunden, daß der Beklagte die Apotheke in unter der bisherigen Firma "Kr^^-Apo- theko" veiterführt» Denn die Klägerin legt - nach der Feststellung des Berufungsgerichts - auf die Unterlassung des Ge-brauchs dieser Firmenbezeichnung für sich allein keinen Wert» Der Beklagte hat ihr zudem angeboten, ihr diese Firmenbezeichnung zu überlassen» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin berechtigt wäre, dem Beklagten den Gebrauch dieser Firmenbezeichnung, die nicht die Bezeichnung der Apotheke in zu untersagen» Wenn der Beklagte den Apothekenbetrieb in weiterführe, so nutze er dadurch zu dem Nachteil der Klägerin eine v;irt schaft liehe Position aus, die er ohne den Abschluß des Pachtvertrages jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von Mitte Mai 1951 bis Ende Juli 1961 nicht hätte erreichen können» Wie sich die Verhältnisse gestaltet hätten, wenn die Niederlassungsfreiheit der Apotheker schon Anfang 1951 als verfassungsmäßig erkannt worden wäre, lasse sich nicht feststellen» Im Hinblick auf die Apotheke der Klägerin sei es keineswegs sicher, daß der Beklagte in jedem Falle in C0|HII^^*eine eigene Apotheke eröffnet haben würde» Jedenfalls würde es dem Sinn und Zweck theke als selbständiger Apotheker zu betreiben« Tatsächlich war er dazu allerdings nicht imstande, weil damals diese Rechtslage bei den Behörden noch nicht bekannt war, sondern erst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgedeckt wurde« Dem hatte es die Klägerin zu verdanken, daß ihr Witwenrecht weiterhin tatsächlich - im Gegensatz zur objektiven Rechtslage - einem Apothekenmonopol für und Umgebung - einschließlich - gloichkam, und daß sie sich deshalb vom Beklagten für den Betrieb seiner Apotheke in für die zehnjährige Dauer des Pachtvertrages Pachtzahlungen äusbedingeh konnte« Bei dieser Sachlage erhob sich allerdings die Frage, ob der Beklagte aus der beiderseitigen Verkennung der Rechtslage, etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung der Vertragsgrundlage, Einwendungen gegen seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag hätte herleiten können (x^as allerdings nicht ohne weiteres zu bejahen war, vgl« Urt« des erkennenden Senats vom Io - April i960 - VIII ZR l6o/?9 - = MDR 1960, 667)0 Der Beklagte hat aber den Vertrag durchgehalten» Es ist bei dieser Sachlage jedoch schlechterdings nicht möglich., ihm nach Ablauf des Vertrages zusätzliche Pflichten deshalb aufzuerlegen 9 weil er jetzt von seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Gebrauch macht» Das Berufungsgericht verkennt bei der Begründung seines gegenteiligen Standpunktes, daß das V/itwenrecht der Klägerin bereits durch die Einführung des Grundrechts der Berufsfreiheit den Charak.ter als Monopolstellung verloren hatte» Auch § 2*4-2 BGB vermag es nicht zu rechtfertigen, daß der Beklagte die Klägerin dafür entschädigen soll. Nach dem Pachtvertrag war jedoch im vorliegenden Pall (siehe oben unter 2) der Beklagte weder verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Apotheke in der Klägerin zu überlassen, noch selbst den Apothekenbetrieb dort einzustellenc Dann aber stellte für die Klägerin bei der Be» endigung des Pachtverhältnisses der Kundenstamm der Apotheke keinen Wert dar, der ihrem Vermögen zugerechnet werden konnte, zu demal, worüber die Parteien einig sind, eine zweit) Apotheke nicht trägt» Daß die Klägerin beim Abschluß des Pachi Vertrages irrigerweise annahm, der vom Beklagten erst zu schal fende Goodwill" der Apotheke in werde ihr zugute kommen, kann einen Ausgleichsanspruch umsoweniger begründen, als eben dieser vom Beklagten geteilte Irrtum beim Abschluß des Vertrages sich schon günstig für die Klägerin ausgewirkt hatte, worauf bereits in anderem Zusammenhang (oben unter 2) hingewiesen worden ist»

Zitierte Normen: § 597 BGB Art. 12 GG
BGBApothekevertragenRechtslageParteiBeendigungPächterKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 597
Bei einem unter der Geltung des Konzessionierungssystems ge-schlossenen Apothekenpachtvertrag, nach dem der Pächter erst die Apotheke (Räume, Einrichtung, V/arenlager) zu schaffen hatte, kann nicht aus § 597 BGB eine Verpflichtung des Pächters hergeleitet werden, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Apotheke dem Verpächter (zur Nutzung oder zu dem Eigentum) zu übertragene Eine solche Verpflichtung konnte nur in dem Pachtvertrag begründet werden.
Zur Frage, ob der Apothekerwitwe ein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn der Pächter nach Beendigung des Pachtverhält“ nisses die Apotheke berechtigterweise auf eigene Rechnung weiterführto
BGH, Urt.v. 22. April 196H - VIII ZR 2o9/62 - OLG Celle
LG Stade
VIII ZU 209/62
Verkündet
 am 22 o April 196*f
Klett,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Apothekers Kurt K straße 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Apothekerwitwe Maria	in
D^^0straße 0,
9
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der VIII<. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o April 136b unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter DroGelhaar, Dr= Dorschei, Dr„ Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des bo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom .
22o Juni 1962 aufgehobene
 Die Klage wird unter Abänderung des Urteils der 2o Zivilkammer des Landgerichts'Stade vom 2o» November 1961 abgewiesen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt=
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin war Apotheker und betrieb im eigenen Hause in N0K/O0 die einzige Apotheke des Ortes 0 Nach seinem Tode verpachtete die Klägerin aufgrund ihres Witwenrechts die Apotheke an den Apotheker Zdp. In diesen Pachtvertrag trat der Beklagte am 13° Januar 1951 ein» Zugleich schlossen die Parteien einen neuen Pachtvertrag, nach dem der Beklagte aufgrund der Konzession im Nachbarort wo noch keine Apotheke bestand, eine neue Apotheke einrichten und alsdann diese als Hauptapotheke und die bisherige Apotheke in	als.	Filialapotheke	be-
treiben sollte« Dementsprechend erwarb der Beklagte in C§-©in Haus und richtete dort eine neue Apotheke ein« Das auf lo Jahre geschlossene Pachtverhältnis endete am 11c Mai 1961o Der Beklagte hatte inzwischen für die Apotheke in	selbst	eine	Betriebserlaubnis erhalten.
Er stellte bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Apotheke in N0|^ der Beklagten zur Verfügung und betreibt seitdem die Apotheke in	als	selbständiger	Apo-
theker. Die Klägerin verlangt von ihm für die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses, einstweilen für die zweite Hälfte des Monats Mai und die Monate Juni und Juli 1961? als Entschädigung einen Betrag in Höhe des bisherigen Pachtzinses von monatlich 1 .600 DM = insgesamt b 000 DM. Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht'hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung . Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
 
Entscheidung sgrlinde:
1. Die Klage wird in erster Linie auf § 597 BGB gestutzt. Nach dieser Bestimmung kann der Verpächter, wenn der Pachte; den gepachteten Gegenstand nach Beendigung der Pacht nicht zurückgibt 9 für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins verlangen» Diese Bestimmung setzt, (v/ie § 557 BGB für ein Mietverhältnis, siehe § 556 BGB) vor«1 ausj daß den Pächter die Verpflichtung traf, den Pachtgegen» stand zurückzugeben und daß er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist» Zurückgegeben werden kann eine Sache aber nur, wenn der Rückgabepflichtige sie zuvor von dem Rückgabeberechtigten erhalten hat» Das ist bei der normalen Gestaltung eines Miet~ oder Pachtverhältnisses problemlos» Denn in der Regel überläßt der Vermieter (Verpächter) dem Mieter ; (Pächter) die gemietete (gepachtete) Sache, wozu er nach § 535 BGB auch verpflichtet ist» Hier hat aber der Beklagte die Apotheke in	nicht	von	der Klägerin erhal-
ten, sondern hat sie selbst erst geschaffen» Er hat das Haus, in dem sie betrieben wird, erworben, hat sie eingerichtet, die Warenvorräte angeschafft und durch ihren Betrieb für die Apotheke einen Kündenstamm gewonnen» Die Räume, die Einrichtung und die Warenvorräte sind auch niemals Eigentum der Klägerin geworden. Es steht deshalb nicht eine Rückgabe der Apotheke, sondern allenfalls ihre Übertragung durch den Beklagten und ihre Übernahme durch die Klägerin, sei es zu Eigentum, sei es zur Nutzung, in Frage» Eine solche Pflicht zur Übertragung seitens des Beklagten und ein ihr entsprechendes Ubernahmerecht der Klägerin ist aber inhaltlich etwas wesentlich anderes als die Rückgabepflicht des Mieters (Pächters) nach § 556 BGB und schon deshalb aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen» Das hier streitige Übernahme-recht der Klägerin unterscheidet sich auch funktionell von
 dom Anspruch dos Vermieters (Verpächters) auf Rückgabe der (Miet-) Pachtsache nach § 556 BGBo Diese Bestimmung regelt nur die Rückabwicklung des beendeten Miet- (Pachtverhältnisses: Nachdem das Miet- (Pacht)verhältnis beendet ist3 hat der Mieter (Pächter) kein Recht raehr3 den Miet-(PachtGegenstand zu gebrauchen bzw® zu nutzen« Deshalb muß er die Sa che , die er zu dem Gebrauch b zw« zur Nutzung erhalten hatte, an den Vertragsgegner, von dem er sie erhalten hatte, zurückgeben« Dieser erhält nur das zurück, was ohnehin bereits zu seinem Vermögen gehörte, und was er nur auf Zeit dem anderen zu dem Gebrauch bzw« zur Nutzung überlassen hatte« Bei einem unter der Geltung des Konzessionierungssystems ge-schlossenen Apothekenpachtvertrag, bei dem, wie hier, der Pächter erst den Apothekenbetrieb schafft, bleibt, wenn nicht der Vertrag etwas anderes bestimmt, die reale Grundlage des Unternehmens (Räume, Inventar, Warenvorräte) auch dann im Vermögen des Pächters, wenn Gegenstand des Pachtvertrages nicht nur die Konzession des Verpächters, sondern die Apotheke als Handelsgeschäft ist« Ob und in welcher Weise in einem solchen Falle bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Pächter "die" Apotheke dem Verpächter überlassen und sie damit in dessen Vermögen überführen muß, kann nicht als gesetzliche Folge der Beendigung des Pachtverhältnisses aus § 556 BGB, sondern nur im Einzelfalle aus den Bestimmungen des konkreten Pachtvertrages entnommen werden (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 29» Januar 196*f - VIII ZR 166/62 «)« Es kommt deshalb-darauf an, was die Parteien im Pachtvertrag über ein Übernahmerecht des Verpächters bei Beendigung des Pachtverhält-, nisses vereinbart haben«
2« Der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag bestimmt inJ_l_L
"Gegenstand des Pachtvertrages ist 1« die Hauptapotheke in	welche auf
 Grund der Verlegung der Konzession von Ni^A^h
 
nach	neu	eingerichtet	wird,
2 o die Filialapotheke in
a)	Die Hauptapotheke in	hat	der	Pächter
 auf eigene Kosten einzurichten»
Es ist auch Sache des Pächters, die für den Apothekenbetrieb in CBHHHB benötigten Räume zu beschaffen»
b)	Zu der verpachteten Filialapotheke in gehören;
Io die dem Apothekenbetrieb dienenden Räume ».»
II. die Geschäftseinrichtung des Apothekenbetriebes III» dir vorhandenen Geschäftsbücher,
IV» die im Apothekengebäude befindliche Wohnung für den Pächter, bestehend aus: o»»"
in_§ 6t
"Geschäftseinrichtung
a)	Der Pächter trägt die Gefahr des Unterganges der Geschäftseinrichtung»
Er hat bei Beendigung der Pacht eine unter Berücksichtigung der der Pachtdauer entsprechenden Abnutzung gleichwertige Geschäftseinrichtung hinsichtlich der Filialapotheke in	in ordnungsmäßiger
 Beschaffenheit zurückzugewähren»
b)	Die Verpächterin hat Anschaffungen, soweit sie den
 Filialbetrieb in	betreffen,	die	aufgrund	me-
dizinalgesetzlicher Bestimmungen und Erfordernisse sowie zur Aufrechterhaltung und notwendigen Verbesserung des Betriebes gemacht worden sind, bei Beendigung der Pacht zu dem Gegenwartswert zu. übernehmen»
Eine Übernahmeverpflichtung für die Einrichtung der Apotheke in	besteht	für	die	Verpächterin
 bei Beendigung der Pacht nicht."
a) Das Berufungsgericht legt den Vertrag dahin aus, Gegenstand des Pachtvertrages sei hinsichtlich der Apotheke in C*= ^H»nicht allein die reine Betriebsberechtigung, sondern das Apothekenunternehmen als solches gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte nach dem Pachtverträge nicht die Verpflichtung übernommen, der Klägerin nach Beendigung des Pachtverhält-
 
nisses die Betriebsräume und die Apothekeneinrichtung in C§-zur Verfügung zu stellen« Über eine etwaige Herausgabe der Räume sei in dem Vertrag Überhaupt nichts gesagt« Die Bestimmung des § 6, die Klägerin solid hinsichtlich der Einrichtung nicht zur Übernahme verpflichtet sein, lasse nicht den Schluß zu, ihr habe insoweit ein Ubernahmerecht eingeraumt worden sollen« In diesem Falle hätten die Parteien sicher - entsprechend der Regelung für die N0BIB Apotheke — nähere Bestimmungen für die Übernahme getroffen«,
Diese Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt, weil der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag ein Individualvertrag istnur in beschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht« Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich« Die Auslegung ist deshalb für das Revisionsgericht bindend«
b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, die Klägerin habe vom Beklagten bei Beendigung des Pachtverhältnis-ses auch nicht verlangen können, daß er den Apothekenbetrieb in seinem Haus einstelle, nachdem er inzwischen eine eigene Betriebsorlaubnis erhalten habe« Zwar hätten die Parteien im Jahre 1951 nicht vorausgesehen und auch nicht voräusse-hen können, daß die Rechtslage hinsichtlich des Zulassungssystems später anders beurteilt werden könne, und seien deshalb offensichtlich davon ausgegangen, daß nach der Beendigung des Pachtverhältnisses der Firmenwert und der Kundenstamm der	Apotheke - also deren wirtschaftli-
cher Wert - der Klägerin automatisch zufallen würden; denn es sei nicht daran zu denken gewesen, daß der Beklagte für.
eine eigene Betriebserlaubnis hätte erhalten können, solange das Witwenrecht der Klägerin bestand« Wenn die Klägerin gleichwohl damals keine Bedenken gehabt habe, den Beklagten mit dem Risikoseiner Investitionen in
~ 7 -
zu belasten., so verstoße der Beklagte nicht gegen Treu und Glauben9 wenn er von seinem Recht Gebrauch mache, aufgrund der ihm inzwischen erteilten Betriebserlaubnis die Apotheke in	im eigenen Hause fortzuführen.
Auch hiergegen sind im Ergebnis aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben» Der Beklagte könnte zur Einstellung des Apothekenbetriebes nur verpflichtet sein9 wenn sich aus dem Pachtverträge im Wege der ergänzenden Vertrags auslegung ein vertragliches Konkurrenzverbot entnehmen ließe, Das ist aber nicht möglich} wobei dahinstehen kann» ob hier überhaupt der Vertrag eine Lücke aufweist9 die durch Auslegung zu ergänzen wäre» Denn der Vertrag kann jedenfalls nur so ergänzt werden9 wie die Parteien die nichterkannte Vertrag slücke billigerweise hätten ausfüllen sollen» Als die Parteien im Jahre 1951 den Vertrag schlossen9 war Artikel 12 GG schon in Kraft und es bestand deshalb bezüglich der Niederlassungsfreiheit der Apotheker schon die Rechtslage} die erst später durch die Urteile des Bundesverwaltungsge-richts vom 22» Novenibei? 1956 (BVerwGE *f9 167) und des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 79 377j Mf3) aufgeklärt worden ist. Daß dies erst mehrere Jahre später geschehen ist9 gereichte der Klägerin zu dem Vorteil} weil sie sonst den Vertrag mit dem Beklagten} wenn über« haupt9 jedenfalls nicht mit dem Inhalt hätte abschließen können} den sie wegen der damals noch nicht aufgeklärten wirklichen Rechtslage hat aushandeln können. Es ist deshalb ausgeschlossen} im Wege- der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem weiteren Nachteil des Beklagten dem Vertrag ein Verbot für ihn zu entnehmen9 auch noch nach der Beendigung des Pachtverhältnisses in	eine	eigene	Apotheke
 zu betreiben} wozu er nach Art. 12 GG schon seit 19^9 berechtigt war. Denn ein solches Ansinnen hätte die Klägerin billigerweise an ihn nicht stellen können9 wenn die Parteien schon im Jahre 1951 die Entwicklung der Rechtsprechung vorausgesehen hätten.
 
c)	War danach der Beklagte weder verpflichtet;, der Klägerin seine Apotheke zu überlassen, noch den Betrieb dieser Apotheke einzustellen, und ihr damit den Kundenstanim der Apotheke zugänglich zu machen, so hat er bei der Beendigung des Pachtverhältnisses der Klägerin auch nichts vorenthalten, was er ihr hätte gewähren müssen» Es fehlt deshalb an einem Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Anwendung des § 597 BGB» Einen solchen Anknüpfungspunkt hat das'Berufungsgericht zu Recht auch nicht darin gefunden, daß der Beklagte die Apotheke in	unter der bisherigen Firma "Kr^^-Apo-
theko" veiterführt» Denn die Klägerin legt - nach der Feststellung des Berufungsgerichts - auf die Unterlassung des Ge-brauchs dieser Firmenbezeichnung für sich allein keinen Wert» Der Beklagte hat ihr zudem angeboten, ihr diese Firmenbezeichnung zu überlassen» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin berechtigt wäre, dem Beklagten den Gebrauch dieser Firmenbezeichnung, die nicht die Bezeichnung der Apotheke in	zu	untersagen»
3» Das Berufungsgericht bejaht gleichwohl eine Entschädigungspflicht des Beklagten mit folgender Begründung:
Wenn der Beklagte den Apothekenbetrieb in weiterführe, so nutze er dadurch zu dem Nachteil der Klägerin eine v;irt schaft liehe Position aus, die er ohne den Abschluß des Pachtvertrages jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von Mitte Mai 1951 bis Ende Juli 1961 nicht hätte erreichen können» Wie sich die Verhältnisse gestaltet hätten, wenn die Niederlassungsfreiheit der Apotheker schon Anfang 1951 als verfassungsmäßig erkannt worden wäre, lasse sich nicht feststellen» Im Hinblick auf die Apotheke der Klägerin sei es keineswegs sicher, daß der Beklagte in jedem Falle in C0|HII^^*eine eigene Apotheke eröffnet haben würde» Jedenfalls würde es dem Sinn und Zweck
 
des Pachtvertrages zuwiderlaufen, wenn die von beiden Parteien nicht vorhergesehene Änderung in der Recht sauf Passung Uber die Niederlassungsfreiheit im praktischen Ergebnis das Erlöschen des Witwenrechts der Klägerin zur Folge hätte« Es würde in hohem Maße dem Grundsatz von Treu und Glauben x^ider sprechen, wenn dem Beklagten gestattet würde, die ihm günstige veränderte Rechtslage in wirtschaftlicher Hinsicht ohne Rücksicht auf die Klägerin auszunutzen« Da nr die wesentlichen Teile des Pachtgegenstandes nicht zurück« zugeben brauche, müsse er in sinngemäßer Anwendung des § 59? Abs» 1 BGB i«V« mit § 2^2 BGB die Klägerin entschädigen«
Dem kann nicht beigetreten werden« Wie-oben unter 2) schon in anderem Zusammenhang ausgeführt, war der Beklagte schon seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (2*+« Mai 191+9) berechtigt, in	(und	anderswo) eine Apo-
theke als selbständiger Apotheker zu betreiben« Tatsächlich war er dazu allerdings nicht imstande, weil damals diese Rechtslage bei den Behörden noch nicht bekannt war, sondern erst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgedeckt wurde« Dem hatte es die Klägerin zu verdanken, daß ihr Witwenrecht weiterhin tatsächlich - im Gegensatz zur objektiven Rechtslage - einem Apothekenmonopol für	und	Umgebung - einschließlich	-	gloichkam, und daß sie
 sich deshalb vom Beklagten für den Betrieb seiner Apotheke in	für	die zehnjährige Dauer des Pachtvertrages
 Pachtzahlungen äusbedingeh konnte« Bei dieser Sachlage erhob sich allerdings die Frage, ob der Beklagte aus der beiderseitigen Verkennung der Rechtslage, etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschütterung der Vertragsgrundlage, Einwendungen gegen seine Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag hätte herleiten können (x^as allerdings nicht ohne weiteres zu bejahen war, vgl« Urt« des erkennenden Senats vom
 Io -
12. April i960 - VIII ZR l6o/?9 - = MDR 1960, 667)0 Der Beklagte hat aber den Vertrag durchgehalten» Es ist bei dieser Sachlage jedoch schlechterdings nicht möglich., ihm nach Ablauf des Vertrages zusätzliche Pflichten deshalb aufzuerlegen 9 weil er jetzt von seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Gebrauch macht» Das Berufungsgericht verkennt bei der Begründung seines gegenteiligen Standpunktes, daß das V/itwenrecht der Klägerin bereits durch die Einführung des Grundrechts der Berufsfreiheit den Charak.ter als Monopolstellung verloren hatte» Auch § 2*4-2 BGB vermag es nicht zu rechtfertigen, daß der Beklagte die Klägerin dafür entschädigen soll. Daß der Beklagte "wesentliche Teile des Pachtgegenstandes" an die Klägerin nicht zurückzugeben (richtiger: nicht zu übertragen) braucht, kann ebenfalls einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht begründen. Der /insicht des Berufungsgerichts liegt anscheinend - worauf der Gebrauch des hier nicht passenden Wortes "zurückzugeben" hindeutot - die Vorstellung zugrunde, die "wesentlichen Teile des Pachtgeg.enstandes", die dem Beklagten verbleiben, gehörten an sich zu dem Vermögen der Klägerin und der Beklagte müsse sie dafür entschädigen, daß er sie behalten dürfe.
Diese Vorstellung ist jedoch unrichtig. Daß Apothekenräume, Inventar und Warenlager niemals in das Vermögen der Klägerin übergegangen sind, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Das gleiche muß unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen aber auch von dem Kundenstamm (Goodwill); der Apotheke in	gelten»	Zwar	kommt	bei einem Apotheken-
pachtvertrag der Kundenstamm, den der Pächter für die Apotheke gewinnt, in der Regel bei Beendigung des Pachtvertrages dem Verpächter zugute, sei es, daß er selbst die Apotheke übernimmt, oder daß/sie veräußert oder wiederum verpachtet, wobei in den zuletzt genannten Fällen der Kundenstamm in der Höhe des Kaufpreises oder des Pachtzinses zu Buche schlägt.
11 -
Nach dem Pachtvertrag war jedoch im vorliegenden Pall (siehe oben unter 2) der Beklagte weder verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Apotheke in	der
 Klägerin zu überlassen, noch selbst den Apothekenbetrieb dort einzustellenc Dann aber stellte für die Klägerin bei der Be» endigung des Pachtverhältnisses der Kundenstamm der Apotheke keinen Wert dar, der ihrem Vermögen zugerechnet werden konnte, zu demal, worüber die Parteien einig sind,	eine	zweit)
Apotheke nicht trägt» Daß die Klägerin beim Abschluß des Pachi Vertrages irrigerweise annahm, der vom Beklagten erst zu schal fende Goodwill" der Apotheke in	werde	ihr zugute
 kommen, kann einen Ausgleichsanspruch umsoweniger begründen, als eben dieser vom Beklagten geteilte Irrtum beim Abschluß des Vertrages sich schon günstig für die Klägerin ausgewirkt hatte, worauf bereits in anderem Zusammenhang (oben unter 2) hingewiesen worden ist»
Die Klage war deshalb abzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO»
Dr» Haidinger Dr» Gelhaar Dri Dorschei Dr« Mezger Morraan