Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 30. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 20. Nachdem sie in erster Instanz weitgehend unterlegen war, hat sie sich mit der Berufung gegen die Verurteilung bezüglich sechs Klauseln gewandt. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 13.500 DM festgesetzt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 20. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten. Die Beschwer der Beklagten bemißt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertenden Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senatsbeschluß vom 24. Dieses Interesse der Beklagten hat keinen Einfluß auf den Wert der Beschwer in diesem Rechtsstreit.
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 208/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
BMMBDgesellschaft R0H SflHHHIHl mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Werner und Heide G( hMHB Landstraße M, Gi
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
gegen
Verbraucherschutzverein e.V., vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Dr. Thea Bl B(
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
am 30. Mai 1990
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte, die ein Seniorenwohnheim betreibt, wird im Verbandsprozeß gemäß § 13 AGBG darauf in Anspruch genommen, die Verwendung von insgesamt 17 Klauseln in den mit Heimbewohnern geschlossenen Heimverträgen zu unterlassen. Nachdem sie in erster Instanz weitgehend unterlegen war, hat sie sich mit der Berufung gegen die Verurteilung bezüglich sechs Klauseln gewandt. Ihr Rechtsmittel hat jedoch nur hinsichtlich einer Klausel Erfolg gehabt. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 13.500 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluß vom 20. Dezember 1989 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten.
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II. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzuweichen.
Die Beschwer der Beklagten bemißt sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertenden Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senatsbeschluß vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71 = NJW 1972,
257 f) .
Die Beschwer und ebenso der Streitwert sind hier nicht - wie die Beklagte geltend macht - im Hinblick auf die Klausel 2 des Klageantrags ("Der Heimbewohner gewährt (der Beklagten) ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von ...") auf einen höheren Betrag als 13.500 DM zu setzen, weil die Beklagte bei Unwirksamkeit der Klausel zur Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 4,5 Mio. DM oder zur Entrichtung von Zinsen verpflichtet sei. Dieses Interesse der Beklagten hat keinen Einfluß auf den Wert der Beschwer in diesem Rechtsstreit. Fraglich ist schon, ob es der Beklagten im Hinblick auf den Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils, beim Abschluß von Heimverträgen die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen, überhaupt verwehrt ist, sich bei der Abwicklung bereits einqeqanqener Verträge auf diese Bestimmungen zu berufen (zu einem solchen Fall siehe Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 = WM 1981,
379 f; siehe auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl.
1989, § 21 Rdnr. 5). Das kann jedoch dahingestellt bleiben, denn im Verbandsprozeß (§ 13 ff AGBG) bemißt sich das Interesse der Prozeßparteien ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen
AGB-Bestimmung (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 22 Rdnr. 4) und übersteigt den festgesetzten Betrag nicht. Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.
Wolf
Treier