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BGH · VIII ZR 208/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 208/79

Im zweiten Rechtszug trat als Klägerin die Disco-Kneipe Paul BBHHB kg» vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Paul BBHHB’ Beide BBHB, KBIHHHHBB 62 (nachfolgend: Disco-Kneipe), auf.Das Berufungsgericht sah hierin einen Parteiwechsel, den es rechtlich als Klageänderung einordnete. gestellte, auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des Beklagten gegen die, wie das Berufungsgericht sich ausdrückte, weichende Klägerin, die Geschäftsräume der Discothek zu räumen und an den Beklagten herauszugeben, sei nicht begründet. Es erlegte die im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Mehrkosten der Klägerin auf.Als Gegnerin des Antrags aus § 717 den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Paul es ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die durch den Parteiwechsel bedingten Mehrkosten auf.Im übrigen hat nach dem Berufungsurteil die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges der Beklagte zu tragen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag und den Antrag aus § 717 Abs. 2 ZPO weiter. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Vertragspartner des Beklagten identisch ist mit der im Handelsregister eingetragenen Disco-Kneipe mit dem Sitz in die bis 1976 als Wii firmierte. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, es fehle an einer Begründung der Revision (§ 554 Abs.3 Nr. 3 ZPO) gegen die Revisionsbeklagte, die "Spitze" Disco-Kneipe. Über den Herausgabeanspruch der "SJ^BR” Disco-Kneipe sei sachlich nicht zu entscheiden, well diese nicht in zulässiger Weise Partei des Prozesses geworden sei. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Revision die Klage, soweit sie von der "SBBH” Disco-Kneipe verfolgt wird, für unzulässig hält. 1. Für die Klägerin ist im zweiten Rechtszug ausgeführt worden, es liege kein Parteiwechsel vor, sondern nur die Änderung einer falschen Parteibezeichnung in die richtige, die durch eine Rubrumsberichtigung zu korrigieren sei. Gleichzeitig erteile die ”SBHV Disco-Kneipe der im ersten Rechtszug als Klägerin bezeichneten W|HI RflHIHI Paul BflHB KG die Ermächtigung zur Führung des Rechtsstreits und genehmige die bisherige Prozeßführung. Für den Fall, daß die Ermächtigung nicht wirksam sein sollte, erkläre die ”SBBB” Disco-Kneipe den Eintritt in den Rechtsstreit anstelle der bisherigen Klägerin. Es hat ausgeführt, in der Berufungserwiderung der Klägerin sei mitgeteilt worden, den Prozeß habe bislang die werbende Gesellschaft 3 BBSS KG geführt. Durch das Vorbringen in der Berufungserwiderung sei die "SBBB" Disco-Kneipe im Wege der durch Parteiwechsel vorgenommenen Klageänderung, die sachdienlich und daher zuzulassen sei, Klägerin geworden. Disco-Kneipe aber tragen ist, steht der Annahme nicht entgegen, daß diese Gesellschaft von vornherein die Klägerin war. Da Paul die Geschäfte der Disco-Kneipe von aus betreibt, ist deshalb Sitz dieser Firma Konstitutive Bedeutung kommt der Eintragung des Sitzes einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister nicht zu (vgl. Daß die Klägerin in der Klageschrift nur falsch bezeichnet wurde, ergibt sich auch aus folgendem: Klägerin der hier erhobenen Räumungsklage, die auf die Kündigung des Pachtvertrages gestützt wurde, konnte nur die MS^H" Disco-Kneipe als Verpächterin sein. der Klageschrift ersichtlich, daß der Klageanspruch an eine nicht mit der Disco-Kneipe (früher WBB identische Gesellschaft abgetreten oder daß eine solche Gesellschaft ermächtigt worden sei, die Räumungsklage in Prozeßstandschaft für die Verpächterin zu erheben (vgl. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe in der Berufungserwiderung klargestellt, daß den Prozeß bislang die Die Erwähnung der Firma 3 BflHB KG ist in erster Linie im Zusammenhang mit den Ausführungen der Berufungserwiderung zu sehen, bei der Klägerin Disco-Kneipe, früher B^B^-Gesellschaften von ihrem in BfBB wohnhaften Komplementär Paul B^^HÜ zentral von B^^ aus geleitet werde« Ersichtlich sollte daher mit diesen Ausführungen erläutert werden, aus welchen Gründen ln der Klageschrift nicht DdH sondern BQHB als Sitz der Klägerin angegeben worden war« Die Ausführungen auf S« 3 der Berufungserwide-rung, wonach "äußerst vorsorglich" die Firma "Q—“ Disco-Kneipe die bisherige Prozeßführung der Wj RflHI genehmigt und der Firma 3 Bf^KG die Ermächtigung erteilen wird, den Räumungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, können nur dahingehend gedeutet werden, daß eine Prozeßstandschaft für den Fall geltend gemacht wird, daß das Gericht der - von der Klägerin bekämpften - Auffassung sein sollte, mit der in4der Klageschrift gewählten Bezeichnung mmm sei in Wirklichkeit die Mithin ist davon auszugehen, daß Klägerin von vornherein die "S^|^" Disco-Kneipe war und daß die Klage nur unter einer unrichtigen Parteibezeichnung erhoben worden ist, die richtiggestellt werden konnte und auch richtiggestellt worden ist« Diesen Antrag hat der Beklagte gegen die Vollstreckerin des landgerichtlichen Urteils gerichtet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der vermieteten Räume zu, wird von der Revision nicht angegriffen; ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht ersichtlich. Ohne Beanstandung durch die Revision hat das Berufungsgericht insbesondere festgestellt, daß der Beklagte Jedenfalls im Zeitpunkt der am 17. Der Antrag des Beklagten aus § 717 Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der Pachtvertrag nach den Ausführungen zu IV 1 Jedenfalls durch die Kündigung vom 17. Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils war von Amts wegen zu berichtigen, weil eine Belastung der am Rechtsstreit nicht beteiligten 3 B^i KG mit Kosten nicht gerechtfertigt ist.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
GesellschaftKGDisco-KneipeFirmaKlageschriftZPOKlägerinPaulRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Js
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 24. November 1980
Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 208/79	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dietmar van Al in
 Straße 79
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 durch ihren
 persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Paul ebenda.
__|n Disco-Kneipe Paul B|
;raße 18 in B|HBi 30, vertreten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. MHHI -
und
2
/y
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
1.	Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 1979 wird zurückgeviesen.
Jedoch wird dieses Urteil wie folgt neu gefaBt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. November 1978 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten. Diese fallen der Klägerin zur Last.
2.	Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
SS
Tatbestand
 Die	Disco-Kneipe Paul B|
, vertreten durch den Komplementär Paul
 verpachtete dem Beklagten am 1« Juni 1976 ihre Discothek im Anwesen DBHHHHl BJ^platz 11.
Sie kündigte den Vertrag am 16. Mai 1978 und vorsorglich nochmals mit Schriftsatz vom 17. April 1979 wegen Rückstandes des Beklagten mit der Pacht für mehr als einen Monat. Für diesen Fall war der Verpächter nach § 11 des Pachtvertrages zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Mit der Klage verlangte die Firma WBI|B Rflü Paul B0BHÜ KG, vertreten durch den persönlich haften« den Gesellschafter, den Kaufmann Paul BBHH^ beide KHBBfll 62,	BfHBBB,	die	Verurteilung des
 Beklagten zur Räumung und Rückgabe der Geschäftsräume der Discothek. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit vom Amtsgericht verwiesen worden war, gab der Klage statt. Dieses Urteil wurde am 18. Mai 1979 vollstreckt.
Im zweiten Rechtszug trat als Klägerin die Disco-Kneipe Paul BBHHB kg» vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Paul BBHHB’ Beide BBHB, KBIHHHHBB 62 (nachfolgend:	Disco-Kneipe),	auf.	Das	Berufungsgericht
 sah hierin einen Parteiwechsel, den es rechtlich als Klageänderung einordnete. Diese ließ es zu und wies die Berufung des Beklagten zurück. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der im zweiten Rechtszug
 
gestellte, auf § 717 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des Beklagten gegen die, wie das Berufungsgericht sich ausdrückte, weichende Klägerin, die Geschäftsräume der Discothek zu räumen und an den Beklagten herauszugeben, sei nicht begründet. Es erlegte die im Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Mehrkosten der Klägerin auf. Als Gegnerin des Antrags aus § 717
den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Paul
 es ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die durch den Parteiwechsel bedingten Mehrkosten auf. Im übrigen hat nach dem Berufungsurteil die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges der Beklagte zu tragen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag und den Antrag aus § 717 Abs. 2 ZPO weiter.
, Paul
KG Gaststättenbetrieb, vertreten durch
B
62, an. Ihr erlegte
 Entscheidungsgründe
I. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Vertragspartner des Beklagten identisch ist mit der im Handelsregister eingetragenen	Disco-Kneipe
 mit dem Sitz in
 die bis 1976 als Wii
 firmierte. Unstreitig ist ferner, daß deren persönlich haftender Gesellschafter Paul B^IB seine Geschäfte von BBHB aus betreibt. Schließlich ist unstreitig, daß Paul B^l persönlich haftender Gesellschafter einer weiteren Kommanditgesellschaft ist, nämlich der W^BB RMHHBk B§BHHH BfBB Paul BBHBB KG Gaststättenbetrieb (nachfolgend: 3 BBI KG), die ihren Sitz in Berlin hat und - nur - dort tätig ist.
II.	Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, es fehle an einer Begründung der Revision (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) gegen die Revisionsbeklagte, die "Spitze" Disco-Kneipe.
Die Revision macht geltend, der vom Berufungsgericht angenommene Parteiwechsel sei unzulässig. Über den Herausgabeanspruch der "SJ^BR” Disco-Kneipe sei sachlich nicht zu entscheiden, well diese nicht in zulässiger Weise Partei des Prozesses geworden sei. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Revision die Klage, soweit sie von der "SBBH” Disco-Kneipe verfolgt wird, für unzulässig hält. Darauf, ob diese Begründung den Revisionsangriff gegen das
 
angefochtene Urteil trägt, kommt es im Rahmen der Prü fung der Zulässigkeit der Revision nicht an (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 38. Aufl. § 554 Anm. 4 C).
III.	1. Für die Klägerin ist im zweiten Rechtszug ausgeführt worden, es liege kein Parteiwechsel vor, sondern nur die Änderung einer falschen Parteibezeichnung in die richtige, die durch eine Rubrumsberichtigung zu korrigieren sei. Gleichzeitig erteile die ”SBHV Disco-Kneipe der im ersten Rechtszug als Klägerin bezeichneten W|HI RflHIHI Paul BflHB KG die Ermächtigung zur Führung des Rechtsstreits und genehmige die bisherige Prozeßführung. Für den Fall, daß die Ermächtigung nicht wirksam sein sollte, erkläre die ”SBBB” Disco-Kneipe den Eintritt in den Rechtsstreit anstelle der bisherigen Klägerin.
Das Berufungsgericht hat eine Berichtigung des Rubrums abgelehnt. Es hat ausgeführt, in der Berufungserwiderung der Klägerin sei mitgeteilt worden, den Prozeß habe bislang die werbende Gesellschaft 3 BBSS KG geführt. Diese Gesellschaft sei nicht diejenige, welche im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen sei, früher als "WÜB	DflBHH
Paul BBHHB KG« firmiert habe und gegenwärtig die Firmenbezeichnung "S^BB" Disco-Kneipe führe. Durch das Vorbringen in der Berufungserwiderung sei die "SBBB" Disco-Kneipe im Wege der durch Parteiwechsel vorgenommenen Klageänderung, die sachdienlich und daher zuzulassen sei, Klägerin geworden.
 
SS
2. Die Revision rügt die Zulassung des Parteiwechsels, den sie für unstatthaft hält, weil er bedingt erklärt worden sei und weil ein gewillkürter Parteiwechsel nicht mehr zulässig sei, wenn hierdurch ein wie hier bereits rechtshängiger Anspruch aus § 717 Abs, 2 ZPO beeinträchtigt würde.
Damit hat sie keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht einen Parteiwechsel gar nicht hätte annehmen dürfen. Die Klägerin hat nämlich nur eine - auch noch in der Berufungsinstanz zulässige (vgl. Baumbach/Lauter bach/Hartmann aaO Grundzüge § 50 Anm. 2 A; Zöller/Voll-kommer, ZPO, 12. Aufl. vor § 50 Anm. Ill 1 b; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. vor § 50 Rdn. 8, 9 jeweils m.w.Nachw.; Kisch, Parteiänderung im Zivilprozeß 1912 S. 536, 537) - Berichtigung der Parteibezeichnung vorgenommen.
a) Die Bezeichnung der Partei allein ist für die ParteiStellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (RGZ 157, 369, 374; BGHZ 4, 328, 334; Senatsbeschluß vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77 = WM 1978, 69; BFH BB 1979, 362). Die vom Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zu dem Ausdruck gelangten prozessualen Willenserklärung (BGHZ 4, 335) führt zu dem Ergebnis, daß
 
die 3 B0| KG nicht als Klägerin angesehen werden kann. Mit der in der Klageschrift gewählten Bezeichnung	RflHHI	ist, wie jedenfalls aufgrund der
 im Laufe des Rechtsstreits erfolgten zulässigen Klarstellung erkennbar geworden ist (vgl. RGZ 157, 375; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl. Vorbem. Ill 1 zu § 50), ausschließlich die im Vertrag vom 1. Juni 1976 als "Verpächter” bezelchnete	Disco-Kneipe	als
 Klägerin angesprochen worden.
Der Umstand, daß in der Klageschrift als Sitz der Klägerin BflB angegeben, im Handelsregister als
 Sitz der
 einge-
Disco-Kneipe aber tragen ist, steht der Annahme nicht entgegen, daß diese Gesellschaft von vornherein die Klägerin war. Diese Eintragung im Handelsregister ist nämlich unwichtig. Denn Sitz der Gesellschaft ist der Ort der Geschäftsführung (Baumbach/Duden, HGB, 23. Aufl. § 105 Anm. 6). Da Paul die Geschäfte der	Disco-Kneipe von
 aus betreibt, ist deshalb Sitz dieser Firma Konstitutive Bedeutung kommt der Eintragung des Sitzes einer Kommanditgesellschaft im Handelsregister nicht zu (vgl. Baumbach/Duden aaO § 13 c Anm. A; Einführung Buch I Anm. 7).
Daß die Klägerin in der Klageschrift nur falsch bezeichnet wurde, ergibt sich auch aus folgendem:
Klägerin der hier erhobenen Räumungsklage, die auf die Kündigung des Pachtvertrages gestützt wurde, konnte nur die MS^H" Disco-Kneipe als Verpächterin sein. Es 1st nämlich weder vorgetragen noch sonst aus
 
z/
der Klageschrift ersichtlich, daß der Klageanspruch an eine nicht mit der	Disco-Kneipe	(früher	WBB
 identische Gesellschaft abgetreten oder daß eine solche Gesellschaft ermächtigt worden sei, die Räumungsklage in Prozeßstandschaft für die Verpächterin zu erheben (vgl. BFH aaO). Auch der Beklagte selbst ist in der ersten Tatsacheninstanz davon ausgegangen, daß seine Verpächterin die Klage erhoben hat. Für die Annahme, unter der Angabe des Klagerubrums Vd Rdl sei die Firma 3 Bf|HB KG, eine unstreitig nur in B0| tätige Gesellschaft zu verstehen, findet sich in der Klagebegründung nicht der geringste Anhaltspunkt. Dort wird vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, die Parteien (des Rechtsstreits) hätten den Pachtvertrag vom 1. Juni 1976 geschlossen. Schon damit ist unzweideutig klargestellt, daß die in BBBl tätige und dort eine Gast- und Vergnügungsstätte betreibende 3 BBHR KG nicht als Klägerin gemeint sein konnte.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe in der Berufungserwiderung klargestellt, daß den Prozeß bislang die
KG geführt habe, be-
werbende Gesellschaft 3 B( ruht auf einem unrichtigen Verständnis des Inhalts der Berufungserwiderung. Die Erwähnung der Firma 3 BflHB KG ist in erster Linie im Zusammenhang mit den Ausführungen der Berufungserwiderung zu sehen, bei der Klägerin	Disco-Kneipe,	früher
wBHBRflHHHi CflBHBI Paul B^BBB KG, handele es sich wegen der Verpachtung ihres Geschäftsbetriebes, der	Disco-Kneipe	in	D^HBan	den
10 -
Beklagten, praktisch nicht mehr um eine werbende Firma; werbend tätig sei vielmehr die in Berlin ansässige Firma 3	KG, die ebenso wie alle anderen
B^B^-Gesellschaften von ihrem in BfBB wohnhaften Komplementär Paul B^^HÜ zentral von B^^ aus geleitet werde« Ersichtlich sollte daher mit diesen Ausführungen erläutert werden, aus welchen Gründen ln der Klageschrift nicht DdH sondern BQHB als Sitz der Klägerin angegeben worden war« Die Ausführungen auf S« 3 der Berufungserwide-rung, wonach "äußerst vorsorglich" die Firma "Q—“ Disco-Kneipe die bisherige Prozeßführung der Wj RflHI genehmigt und der Firma 3 Bf^KG die Ermächtigung erteilen wird, den Räumungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, können nur dahingehend gedeutet werden, daß eine Prozeßstandschaft für den Fall geltend gemacht wird, daß das Gericht der - von der Klägerin bekämpften - Auffassung sein sollte, mit der in4der Klageschrift gewählten Bezeichnung	mmm	sei	in	Wirklichkeit	die
3 BfjHBKG gemeint«
Mithin ist davon auszugehen, daß Klägerin von vornherein die "S^|^" Disco-Kneipe war und daß die Klage nur unter einer unrichtigen Parteibezeichnung erhoben worden ist, die richtiggestellt werden konnte und auch richtiggestellt worden ist«
3« Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, daß die Meinung des Berufungsgerichts, die 3 BflBBI KG sei Gegnerin des Antrags des Beklagten aus § 717
11

Abs. 2 ZPO geworden, unrichtig ist. Diesen Antrag hat der Beklagte gegen die Vollstreckerin des landgerichtlichen Urteils gerichtet. Das war aber nicht die am Rechtsstreit nicht beteiligte 3	KG,	sondern
 die Klägerin, die	Disco-Kneipe,	wenn auch
 unter ihrem früheren Firmennamen. Der gegen die 3 B^H^ KG gerichtete Revisionsantrag des Beklagten geht deshalb ins Leere.
IV.	1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der vermieteten Räume zu, wird von der Revision nicht angegriffen; ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht ersichtlich. Ohne Beanstandung durch die Revision hat das Berufungsgericht insbesondere festgestellt, daß der Beklagte Jedenfalls
 im Zeitpunkt der am 17. April 1979 ausgesprochenen Kündigung mit mehr als einer Nonatspacht im Rückstand war, was die Verpächterin nach § 11 des Pachtvertrages zur fristlosen Kündigung berechtigte.
2. Der Antrag des Beklagten aus § 717 Abs. 2 ZPO ist unbegründet, weil der Pachtvertrag nach den Ausführungen zu IV 1 Jedenfalls durch die Kündigung vom 17. April 1979 beendet worden ist und deshalb die am
18.	Mai 1979 vorgenommene Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils gerechtfertigt war.
V.	Die Revision war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils war von Amts wegen zu berichtigen, weil eine Belastung der am Rechtsstreit nicht beteiligten 3 B^i KG mit Kosten nicht gerechtfertigt ist. Die §§ 559 Abs. 1,
308 Abs. 1 ZPO stehen nicht entgegen, weil über die Prozeßkosten auch ohne Antrag zu erkennen ist (§ 308 Abs. 2 ZPO; RG JW 1913, 696). Zur Klarstellung hat der erkennende Senat den Tenor des Berufungsurteils neu gefaßt.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO waren dem Beklagten die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Wolf
freier
 Merz