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BGH · VIII ZR 208/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 208/75

Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses GfH^straße Eine Wohnung dieses Hauses hatte sie an den Stadtoberinspektor a.D. Otto Keinen Pensionär der klagenden Stadtgemeinde, vermietet. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; denn es sei möglich gewesen, die Glätte des Weges zwischen Haustür und Mülltonnen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen; die Eheleute ReflHP hätten jedoch nur unzureichend mit Speisesalz gestreut, weil nach der gegen 7.30 Uhr vorgenommenen Streuung kein Streumaterial für weitere Streuungen mehr vorhanden gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 1/3 als gerechtfertigt anerkannt, auch dem Feststellungsbegehren in diesem Umfang stattgegeben, ein Verschulden der Beklagten am Unfall bejaht, jedoch überwiegendes Verschulden KiHBHl angenommen. Dies wird auch von der Klägerin nicht mehr bestritten, nachdem die Eheleute ReflU die Sachdarstellung der Beklagten hierzu bestätigt haben. Die Revision ist der Auffassung, eine etwaige Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte und durch die Eheleute ReflBi als Erfüllungsgehilfen der Beklagten sei für den Unfall nicht ursächlich, weil KflHB den Rasen und nicht den Plattenweg benutzt habe. Plattenweg benutzt hätte; von Bedeutung 1st einzig, daß KMIBl - sei es aus eigener Entschließung, sei es vorwiegend auf Anraten einer anderen Hausbewohnerin - sich veranlaßt sah, den Plattenweg wegen der Eisglätte und der fehlenden Streuung nicht zu benutzen sondern statt dessen über den Rasen zu gehen, was er für weniger gefährlich hielt. Auch die Revision bestreitet nicht, daß der Auffassung war, bei Benutzung des Plattenwegs einer erhöhten Gefahr ausgesetzt zu sein. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Plattenweg - ungeachtet der gegen 7.30 Uhr erfolgten Streuung - auch vor dem Unfall nochmals gestreut werden müssen, da nur so die jederzeitige Begehbarkeit gesichert war. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, haben die Eheleute Refl^ weitere Streuversuche jedenfalls als nicht von vornherein sinnlos angesehen. Indem die Eheleute Refl^^das nicht versuchten, begaben sie sich der Möglichkeit, die jederzeitige Begehbarkeit des Das Fehlverhalten der Eheleute Re^p als eine der Ursachen des Unfalls verliert auch nicht schon deshalb jegliche rechtliche Bedeutung, weil KflPPP in wesentlich höherem Maße sich verkehrswidrig verhielt, indem er zur Unzeit - bekleidet mit zu leichtem Schuhwerk und behindert durch Gefäße in beiden Händen - in Kenntnis der Gefahren den Zugang zu den Mülltonnen geradezu erzwingen wollte, statt eine günstigere Zeit abzuwarten.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 97 ZPO
UnfallPlattenwegHandUhrKlägerinEheleuteRasenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VIII ZR 208/75	URTEIL
VOLKES
Verkündet am 26. Januar 1977 Scheibl,
 JustizamtsInspektor
 ala Urkundabeamter der Geachiftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 der	WMHHH^AG,	gesetzlich vertreten durch
 den geschäftsführenden Vorstand Dr. Hans-Georg	in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt	vertreten durch den Rat der
 Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses GfH^straße Eine Wohnung dieses Hauses hatte sie an den Stadtoberinspektor a.D. Otto Keinen Pensionär der klagenden Stadtgemeinde, vermietet. Die Streupflicht hatte die Beklagte auf die Mieter der Erdgeschoßwohnungen übertragen, und zwar für den hier maßgeblichen Zeitraum auf die Eheleute ReflIP.
Am 2. Februar 1970 regnete es in MflHBP etwa ln der Zeit von 7.20 Uhr bis 14.00 Uhr auf den tiefgefrorenen Boden. Dadurch bildete sich vor dem Haus der Beklagten auf dem etwa 5 m langen Plattenweg zwischen Haustür und Bürgersteig sowie auf dem angrenzenden seitlichen Rasen eine Eisschicht. Als der damals 70jährige Mieter	gegen	9.00 Uhr zu den
 Mülltonnen ging - in der einen Hand einen Aschenkasten, in der anderen Hand einen Mülleimer oder einen weiteren Aschenkasten - glitt er auf dem Glatteis aus und erlitt u.a. einen
 
Oberschenkelhalsbruch. Nach mehreren Operationen verstarb er am 2. Mai 1972 an den Folgen dieses Unfalls.
Die Klägerin als KfllHBi ehemalige Dienstherrin macht aufgrund übergegangenen Rechts (§ 99 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen) Ansprüche auf Erstattung von Beihilfe, der Bestattungskosten sowie gezahlter Hinterbliebenenbezüge geltend, und zwar für die Zeit bis November 1973 beziffert mit insgesamt 42 398,12 DM; für die Folgezeit verlangt sie im Wege der Feststellungsklage Ersatz der von ihr zu zahlenden Witwenpension.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; denn es sei möglich gewesen, die Glätte des Weges zwischen Haustür und Mülltonnen mit abstumpfenden Mitteln zu beseitigen; die Eheleute ReflHP hätten jedoch nur unzureichend mit Speisesalz gestreut, weil nach der gegen 7.30 Uhr vorgenommenen Streuung kein Streumaterial für weitere Streuungen mehr vorhanden gewesen sei.
Die Beklagte hat eine Verletzung der allgemeinen sowie der besonderen mietvertraglichen Verkehrssicherungspflicht bestritten, weil am Unfalltag infolge starken Frostes und ständigen Regens eine Katastrophenlage im Raum mmmmm bestanden habe, der nicht einmal die öffentlichen Streudienste gewachsen gewesen seien. Wegen der ständig erneuten Glatteisbildung sei jeder Streuversuch zu dem Scheitern verurteilt gewesen. KflHBi habe den Unfall selbst verschuldet, indem er als alter Mann und entgegen der Warnung der Hausmitbewohnerin Frau Ra^ü in Schuhwerk mit glatten Ledersohlen, in jeder Hand einen Aschkasten oder Mülleimer, zur Mülltonne gegangen sei und dabei das Gleichgewicht verloren habe.
 
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Eheleute ReSB und der Witwe KflHBl die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 1/3 als gerechtfertigt anerkannt, auch dem Feststellungsbegehren in diesem Umfang stattgegeben, ein Verschulden der Beklagten am Unfall bejaht, jedoch überwiegendes Verschulden KiHBHl angenommen. Mit der Revision, um deren Zurückweistang die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.
Entseheldungsgründe
 Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
I.	Wie das Berufungsgericht (BU S. 15) feststellt, ist nicht auf dem Plattenweg sondern auf dem seitlich angrenzenden Rasen zu Fall gekommen. Dies wird auch von der Klägerin nicht mehr bestritten, nachdem die Eheleute ReflU die Sachdarstellung der Beklagten hierzu bestätigt haben.
Die Revision ist der Auffassung, eine etwaige Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte und durch die Eheleute ReflBi als Erfüllungsgehilfen der Beklagten sei für den Unfall nicht ursächlich, weil KflHB den Rasen und nicht den Plattenweg benutzt habe. Es fehle an einer Feststellung des Berufungsgerichts, daß KdHHfc auch bei Begehen des Plattenwegs zu Fall gekommen wäre, und eine solche Feststellung sei rechtlich auch nicht möglich.
Dieses Vorbringen ist rechtlich unerheblich. Es kommt nicht darauf an, was geschehen wäre, wenn KflBHpl den
 
Plattenweg benutzt hätte; von Bedeutung 1st einzig, daß KMIBl - sei es aus eigener Entschließung, sei es vorwiegend auf Anraten einer anderen Hausbewohnerin - sich veranlaßt sah, den Plattenweg wegen der Eisglätte und der fehlenden Streuung nicht zu benutzen sondern statt dessen über den Rasen zu gehen, was er für weniger gefährlich hielt. Auch die Revision bestreitet nicht, daß der Auffassung war, bei Benutzung des Plattenwegs einer erhöhten Gefahr ausgesetzt zu sein.
II.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Plattenweg - ungeachtet der gegen 7.30 Uhr erfolgten Streuung - auch vor dem Unfall nochmals gestreut werden müssen, da nur so die jederzeitige Begehbarkeit gesichert war.
Soweit die Revision vorbringt, weitere Streuversuche seien sinnlos, weil nutzlos, gewesen, stehen dem die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen. Danach haben die Eheleute ReflBft sich bemüht, weiteres Streusalz heranzuschaffen und die Versuche zur Beseitigung der Eisglätte forzusetzen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, haben die Eheleute Refl^ weitere Streuversuche jedenfalls als nicht von vornherein sinnlos angesehen. Ohne Anhörung eines Sachverständigen konnte das Berufungsgericht feststellen, daß einer Eisglätte, wie sie zunächst verstärkt durch die auftauende Wirkung des Streusalzes auftritt, wenn die Oberfläche der Eisschicht besonders glatt und glitschig wird, dadurch hätte entgegengewirkt werden können, daß zusätzlich Sand oder grobkörnige Asche gestreut worden wäre, was die schließlich abstumpf ende Wirkung des Salzes ergänzt hätte.
Indem die Eheleute Refl^^das nicht versuchten, begaben sie sich der Möglichkeit, die jederzeitige Begehbarkeit des
 
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Plattenweges auch bei den außergewöhnlich schwierigen Witterungsverhältnissen sicherzustellen. Dies geht zulasten der Beklagten (§ 278 BGB) . Das Fehlverhalten der Eheleute Re^p als eine der Ursachen des Unfalls verliert auch nicht schon deshalb jegliche rechtliche Bedeutung, weil KflPPP in wesentlich höherem Maße sich verkehrswidrig verhielt, indem er zur Unzeit - bekleidet mit zu leichtem Schuhwerk und behindert durch Gefäße in beiden Händen - in Kenntnis der Gefahren den Zugang zu den Mülltonnen geradezu erzwingen wollte, statt eine günstigere Zeit abzuwarten. Das Berufungsgericht hat dieses Fehlverhalten KflIPpp im Rahmen der Prüfung nach § 254 BGB berücksichtigt. Rechtsfragen sind insoweit nicht zutage getreten.
III.	Da die tatrichterlichen Feststellungen einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Braxmaier
 Claßen	Hoffmann
 Merz
Dr. Brunotte