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BGH · VIII ZB 208/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 208/73

Mai 1971 wird dieses Geschäft von der Beklagten betrieben, nach Darstellung der Klägerin auf Grund käuflichen Erwerbs von Geschäft, Inven tax und Warenbeständen und in Durchführung zweier (undatierter), von den Parteien im Frühsommer 1971 Unterzeichneter Vereinbarungen, die mit "Vertrag” und mit "Vorvertrag" überschrieben sind. Bis zu dem Abschluß des Kaufvertrages führt Frau (Beklagte) das Textilgeschäft auf eigene Rechnung. DM ...Der endgültige Kaufpreis für den Warenbestand wird durch eine von beiden Parteien vorzunehmende Warenbestandsaufnahme ermittelt. V. Da der Kauf des Geschäftes von der Gewährung eines LFA-Kredites abhängt, wird der endgültige Kaufvertrag nur dann abgeschlossen, wenn die Zusage für das beantragte Darlehen vorliegt. VI.Weiterhin ist Voraussetzung für den endgültigen Abschluß des Kaufvertrages der Abschluß eines Mietvertrages mit der "Genossenschaftsselbsthilfe"." Hilfsweise ficht die Beklagte die Vereinbarungen vom Frühsommer 1971 an, weil die Klägerin - was die Pfändung des Inventars durch D^^P ausweise - sie über Geschäftsschulden und ferner auch über mögliche Umsätze des übernommenen Geschäftes arglistig getäuscht habe. den, zu demal die Beklagte für den Good will des Geschäftes und für gewisse Hilfeleistungen der Klägerin hei Erwerb des Geschäftes (Vermittlung eines zinsverbilligten Kredites und Vermittlung des Mietvertrages mit der Grundstückseigentumerin) überhaupt nichts zu zahlen habe. Ein Kaufvertrag sei zustande gekommen, denn die Beklagte habe das Geschäft mit Inventar und Warenvorräten übernommen und führe es bis heute. Die Sparkasse sei auch zur Auszahlung eines zinsverbilligten Kredites von 31 000 IM (bei 5 000 IM verfügbarem Eigenkapital, wie es die Parteien vorausgesetzt hätten) grundsätzlich bereit gewesen, wenn nicht die Beklagte versucht hätte, unter Hinweis auf den im Gutachten B^|^ als sonst Üblich bezeichneten Nachlaß von 30 % den Kaufpreis nachträglich herabzudrücken; in der Bescheinigung vom 7. Bas Landgericht hat nach Vernehmung des Sparkass enamtsrates Be^||B der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, weil ein endgültiger Kaufvertrag nicht vorliege; ein Anspruch "auf Abschluß des Kaufvertrages in den Grenzen des Vorvertrages" sei nicht geltend gemacht (BtJ 12). Im "Vorvertrag” fehle es an einer Preisangabe für das Inventar, und für den Warenbestand sei nur festgelegt, daß der Preis erst durch eine Bestandsaufnahme errechnet werden solle. Im Vorvertrag sei "auch keine Bestimmung über den Zeitpunkt der Übergabe und der Eigentumsverschaffung im Sinne von § 433 Abs. 1 BOB sowie über die Art und den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung getroffen worden", vielmehr sei in Nr. V des "Vorvertrages" der Abschluß des endgültigen Kaufvertrages nur angekündigt, und zwar unter der Voraussetzung, daß die Zusage für das beantragte Darlehen vorliege. Diese Wertung des Vertragswerks vom Frühjahr 1971 hält der rechtlichen Nachprüfung nach den §§ 133, 157 BGB und 286 ZPO nicht stand: Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertragswerkes übersehen, daß hier Absprachen zwischen anwaltlich nicht beratenen Minderkaufleuten zu beurteilen sind. Die Nichtangabe des Preises für das übernommene Inventar besagt schon deshalb nichts gegen einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag, weil die Parteien in der Bewertung des Inventars mit 2 000 DM von Anfang an einig waren. ses für die Warenvorräte ist unerheblich, weil die Warenvorräte zu den Einkaufspreisen, die noch ermittelt werden sollten, von der Beklagten übernommen werden sollten und diese Preise dann auch alsbald ermittelt wurden. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, muß die Beklagte sich entgegenhalten lassen, daß sie in ihrem Bemühen, den vereinbarten Kaufpreis nachträglich herabzudrücken, diese Bereitschaft der Sparkasse nicht genutzt hat, so daß gemäß § 162 BGB die Vertragsbedingung der Kreditgewährung als eingetreten gilt. war und daß die Beklagte ungeachtet des Streites der Parteien um die Höhe des Preises für die übernommenen Waren das Geschäft tatsächlich in der Folgezeit weiterführte. In der Sache selbst ist der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Klage reif, denn eine Anfechtung des in jedem Falle zustande gekommenen Kaufvertrages durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung ist nicht nur verspätet, sondern auch sachlich unbegründet. Die Geschäftsverbindlichkeit P^p jedoch wäre bei vertragstreuer und rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte von der Klä> gerin alsbald getilgt worden, so daß die Beklagte aus dem tatsächlichen Gang der Dinge für sich nichts herleiten kann.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 133 ZPO § 157 BGB § 286 ZPO
GeschäftKaufvertragParteiendgültigInventarKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZB 208/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Juli 1974
Mückenhausen,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 Frau Gerda
B^H^straße 0,
in NI
»
Klägerin und Revi sionsklägerin.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Heide
 straße fß.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 1973 dahin abgeändert:
Die Berufung gegen das Endurteil der 5. Zivil» kämmer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. September 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Auch die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Inhaberin eines im Handelsregister nicht eingetragenen Textilgeschäfts, das sie in gemieteten Räumen in	S^pHHIHMtraße	^
unterhielt. Seit dem 1. Mai 1971 wird dieses Geschäft von der Beklagten betrieben, nach Darstellung der Klägerin auf Grund käuflichen Erwerbs von Geschäft, Inven
 tax und Warenbeständen und in Durchführung zweier (undatierter), von den Parteien im Frühsommer 1971 Unterzeichneter Vereinbarungen, die mit "Vertrag” und mit "Vorvertrag" überschrieben sind.
Im "Vertrag" heißt es:
"I. Frau (Beklagte) beabsichtigt, das Textilgeschäft von Frau (Klägerin) zu kaufen.
Bis zu dem Abschluß des Kaufvertrages führt Frau (Beklagte) das Textilgeschäft auf eigene Rechnung.
II.	Bei Übernahme des Geschäftes erfolgt in Anwesenheit beider Parteien eine Warenbestandsaufnahme zu Einkaufspreisen in 2-facher Ausfertigung, so daß jede Partei 1 Ausfertigung erhält.
III.	Frau (Beklagte) ist berechtigt, während der Vertragszeit die übernommenen Warenbestände zu verkaufen und neu einzukaufen. Nach Ablauf dieses Vertrages erfolgt wiederum eine Inventur, in der der Warenbestand nach den Einkaufspreisen festgestellt wird. Frau (Beklagte) hat den Differenzbetrag zu der ersten Inventur zu bezahlen.
IV.	Die Geschäftsraummiete wird von Frau (Beklagte) direkt an die Genossenschaft bezahlt. Frau (Beklagte) erhält von der Genossenschaft einen selbständigen Mietvertrag.
V.	Sollte der Kaufvertrag nicht zustande kommen, hat Frau (Beklagte) das Geschäft einschl. des Warenbestandes an Frau (Klägerin) abzugeben. Die Rückgabe hat am letzten des Monats zu erfolgen, in dem der Kreditentsagungsbescheid erteilt wird."
 
Der "Vorvertrag" bestimmt:
"I. Frau (Klägerin) verkauft ihr in den Ge-schäftsräumen NtiHHBr straße M befindliches Textilgeschäft an Frau (Beklagte) •
II.	Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:
a)	Inventar	DM	...
b)	Warenbestand ca. DM ...
DM ...
Der endgültige Kaufpreis für den Warenbestand wird durch eine von beiden Parteien vorzunehmende Warenbestandsaufnahme ermittelt. Die Ermittlung des Warenwertes erfolgt zu den Einkaufspreisen.
III.	Geschäftsschulden sollen von der Käuferin nicht Übernommen werden (ebenso werden nicht übernommen Versicherungen irgendwelcher irt).
IV.	Es wird jedoch ausdrücklich vereinbart, daß das Telefon im Geschäft verbleibt.
V.	Da der Kauf des Geschäftes von der Gewährung eines LFA-Kredites abhängt, wird der endgültige Kaufvertrag nur dann abgeschlossen, wenn die Zusage für das beantragte Darlehen vorliegt. Der Abschluß des Kaufvertrages hat dann innerhalb eines Monats zu erfolgen.
VI.Weiterhin ist Voraussetzung für den endgültigen Abschluß des Kaufvertrages der Abschluß eines Mietvertrages mit der "Genossenschaftsselbsthilfe"."
 
Die Parteien sind darin einigf daß dae Inventar mit 2 000 DM anzusetzen ist. Der von der Beklagten mit Einverständnis der Klägerin zugezogene Textil sachverständige D^p hat nach Bestandsaufnahme am Ort durch schriftliches Gutachten vom 8. Juli 1971 den "Warennettowert zu dem Einkaufspreis ohne Mehrwertsteuer ... am Tage der Übernahme” mit 31 229 DM errechnet, so daß sich zuzüglich 11 £ Mehrwertsteuer bei Zugrundelegung des Einkaufspreises ein Gesamtkaufpreis von 36 884 DM ergibt. Die Klägerin macht diesen Kaufpreis nebst Zinsen geltend. Sie verlangt Zahlung eines Teilbetrages von 6 484 TM an ihren Pfändungsgläubiger P^H^ und Zahlung des Bestbetrages von 30 400 DM an sich.
Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages und verlangt Klageabweisung. Sie ist der Meinung, vom Einkaufspreis der Waren seien 30 # (= 9 963 DM) abzuziehen, denn D^^ habe solchen Abschlag als bei Altwaren und modischen Waren üblich bezeichnet. Hilfsweise ficht die Beklagte die Vereinbarungen vom Frühsommer 1971 an, weil die Klägerin - was die Pfändung des Inventars durch D^^P ausweise - sie über Geschäftsschulden und ferner auch über mögliche Umsätze des übernommenen Geschäftes arglistig getäuscht habe.
Die Klägerin bestreitet eine arglistige Täuschung, bezeichnet die Anfechtung als verspätet und macht geltend, ganz bewußt seien im "Vertrag" und im "Vorvertrag" die "Einkaufspreise" (ohne jeden Abzug) als Entgelt für die übernommenen Waren vereinbart wor-
 
den, zu demal die Beklagte für den Good will des Geschäftes und für gewisse Hilfeleistungen der Klägerin hei Erwerb des Geschäftes (Vermittlung eines zinsverbilligten Kredites und Vermittlung des Mietvertrages mit der Grundstückseigentumerin) überhaupt nichts zu zahlen habe. Ein Kaufvertrag sei zustande gekommen, denn die Beklagte habe das Geschäft mit Inventar und Warenvorräten übernommen und führe es bis heute. Schon bald habe die Beklagte mit dem Grundstückseigentümer den Mietvertrag abgeschlossen. Die Sparkasse sei auch zur Auszahlung eines zinsverbilligten Kredites von 31 000 IM (bei 5 000 IM verfügbarem Eigenkapital, wie es die Parteien vorausgesetzt hätten) grundsätzlich bereit gewesen, wenn nicht die Beklagte versucht hätte, unter Hinweis auf den im Gutachten B^|^ als sonst Üblich bezeichneten Nachlaß von 30 % den Kaufpreis nachträglich herabzudrücken; in der Bescheinigung vom 7. Juni 1971 habe die Beklagte der Klägerin ausdrücklich bestätigt, daß sie ihr Geschäft Übernehmen werde, wenn ihr "der beantragte Kredit von 31 000 IM von der Stadt Sparkasse n4|B gewährt" werde.
Bas Landgericht hat nach Vernehmung des Sparkass enamtsrates Be^||B der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, weil ein endgültiger Kaufvertrag nicht vorliege; ein Anspruch "auf Abschluß des Kaufvertrages in den Grenzen des Vorvertrages" sei nicht geltend gemacht (BtJ 12). Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin Verurteilung der Beklagten, während diese um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet; der Se nat kann auch in der Sache selbst abschließend entscheiden«
I.	Zur Begründung seiner Auffassung, ein wirksamer Kaufvertrag sei bisher nicht abgeschlossen, führt das Berufungsgericht (BU 10 ff) aus, das Vertragswerk vom Frühsommer 1971 habe einen Kaufvertrag noch nicht zu dem Inhalt, auch nicht einen solchen unter auf schiebenden Bedingungen. Im "Vorvertrag” fehle es an einer Preisangabe für das Inventar, und für den Warenbestand sei nur festgelegt, daß der Preis erst durch eine Bestandsaufnahme errechnet werden solle.
Im Vorvertrag sei "auch keine Bestimmung über den Zeitpunkt der Übergabe und der Eigentumsverschaffung im Sinne von § 433 Abs. 1 BOB sowie über die Art und den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung getroffen worden", vielmehr sei in Nr. V des "Vorvertrages" der Abschluß des endgültigen Kaufvertrages nur angekündigt, und zwar unter der Voraussetzung, daß die Zusage für das beantragte Darlehen vorliege. Auch die zweite Vereinbarung der Parteien vom Frühsommer 1971 (der "Vertrag") enthalte keine Kaufverpflichtung, sondern nur "eine Übergangsregelung bis zu dem Abschluß eines Kaufvertrages". Die Parteien seien demzufolge bei Unterzeichnung der beiden Urkunden davon ausgegangen, daß zur Wirksamkeit des Kaufes nicht schon der Eintritt künftiger, außerhalb der Vereinbarung liegender Ereignisse (Darlehensgewährung und Mietver-
 
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trag) genüge, sondern daß dann noch weitere Willens erklärungen abgegeben und in einem endgültigen Kauf vertrag schriftlich niedergelegt werden müßten.
II.	Diese Wertung des Vertragswerks vom Frühjahr 1971 hält der rechtlichen Nachprüfung nach den §§ 133, 157 BGB und 286 ZPO nicht stand:
Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertragswerkes übersehen, daß hier Absprachen zwischen anwaltlich nicht beratenen Minderkaufleuten zu beurteilen sind. Dies zeigt sich u.a. darin, daß die als "Vorvertrag” bezeichnete Urkunde trotz ihrer Überschrift der endgültigen Durchführung des Übemahmepro jektes näher steht als die mit "Vertrag" überschriebene Regelung, die in Nr. III noch eine Rückabwicklung vor sah.
Unter diesen Umständen ist es in besonderem Maße geboten, bei der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien gemäß § 133 BGB ihren wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese grundlegende Auslegungsregel hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die Gründe, mit denen es einen Vertragsabschluß verneint, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Nichtangabe des Preises für das übernommene Inventar besagt schon deshalb nichts gegen einen wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag, weil die Parteien in der Bewertung des Inventars mit 2 000 DM von Anfang an einig waren. Auch das Pehlen eines bezifferten Kaufprei-
 
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ses für die Warenvorräte ist unerheblich, weil die Warenvorräte zu den Einkaufspreisen, die noch ermittelt werden sollten, von der Beklagten übernommen werden sollten und diese Preise dann auch alsbald ermittelt wurden. Der Zeitpunkt der Übergabe und die Modalitäten der Eigentumsverschaffung sowie Art und Zeitpunkt der Kaufpreis Zahlung regeln sich nach dem Gesetz (§ 433 BGB), wenn darüber nichts vereinbart ist. Zudem hatte die Beklagte unstreitig schon am 1. Mai 1971 tatsächlich das Geschäft mit Inventar und Warenvorräten übernommen. Was schließlich den von den Parteien vereinbarten Vorbehalt einer Kreditierung des Kaufpreises betrifft, sc hat der Zeuge De^|^ bestätigt, daß die Sparkasse bereit war, der Beklagten einen Kredit von 31 000 DM zu gewähren. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, muß die Beklagte sich entgegenhalten lassen, daß sie in ihrem Bemühen, den vereinbarten Kaufpreis nachträglich herabzudrücken, diese Bereitschaft der Sparkasse nicht genutzt hat, so daß gemäß § 162 BGB die Vertragsbedingung der Kreditgewährung als eingetreten gilt. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts (BU 11) nicht vertretbar, der Eintritt künftiger Ereignisse (Darlehnsgewährung bzw. Fiktion der Darlehnsgewährung sowie Mietvertrag zwischen Grundstückseigentümerin und der Beklagten) habe nicht genügt, den Kaufvertrag in Wirksamkeit zu setzen, sondern dazu hätte es noch der Abgabe weiterer Willenserklärungen bedurft, und zwar in schriftlicher Form und in einem noch abzuschließenden endgültigen Kaufvertrag. Dabei läßt das Berufungsgericht den letztlich entscheidenden Umstand unberücksichtigt, daß die Übergabe schon am 1. Mai 1971 erfolgt

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war und daß die Beklagte ungeachtet des Streites der Parteien um die Höhe des Preises für die übernommenen Waren das Geschäft tatsächlich in der Folgezeit weiterführte. Durch dieses ihr Verhalten hat sie in jedem Falle konkludent den Kaufvertrag in Vollzug gesetzt. Das angefochtene Urteil kann deshalb wegen Verletzung der §§ 133, 157 BGB und 286 ZPO keinen Bestand haben.
III.	In der Sache selbst ist der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Klage reif, denn eine Anfechtung des in jedem Falle zustande gekommenen Kaufvertrages durch die Beklagte wegen arglistiger Täuschung ist nicht nur verspätet, sondern auch sachlich unbegründet. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihr überhöhte Umsätze vorgespiegelt, ist nicht substantiiert. Was das Bestehen von Geschäftsschulden betrifft, so ist von der Beklagten nichts dafür vorgetragen, daß außer der Pfändung Patz-ner weitere Verbindlichkeiten bei Übernahme des Geschäfts bestanden. Die Geschäftsverbindlichkeit P^p jedoch wäre bei vertragstreuer und rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagte von der Klä> gerin alsbald getilgt worden, so daß die Beklagte aus dem tatsächlichen Gang der Dinge für sich nichts herleiten kann.
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IV.	Nach allem war die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Die Kosten der Berufung wie diejenigen der Revision waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.
Dr. Hai dinger	Claßen	Hoffmann
 zugleich für den beurlaubten
 Richter Braxmaier	Merz