Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Das Landgericht hat den Aufrechnungseinwand der Beklagten durchgreifen lassen und deshalb die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf das in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot der Klage stattgegeben. Angesichts dieser klaren vertraglichen Regelung ist für die Annahme eines Pixgeschäftes kein Raum.Baß die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt für das Hauptgeschäft geworden sind, wird von der Revision nicht ernstlich bestritten. Andernfalls hätte nämlich die Beklagte, die mit der Klägerin schon vorher Abschlüsse getätigt hatte, dem Bestätigungsschreiben vom 8. Ob die Beklagte wegen Verzugs der Klägerin nach § 326 BGB vom Hauptgeschäft hätte zurücktreten können oder ob ihr auch dies Recht durch V 4 der Bedingungen genommen war, kann dahinstehen, weil die Beklagte unstreitig nicht nach § 326 BGB vorgegangen ist. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung der Beklagten mit Zahlungsansprüchen aus dem Gegengeschäft. Gemäß VIII 1 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, die auch insoweit Vertragsinhalt des Eine Widerklage bezüglich der Zahlungsansprüche aus dem Gegengeschäft wurde von der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 24* Mai 1971, S. 3) zwar angekündigt, in der Folgezeit aber nicht erhoben« Der Anschlußberufung der Beklagten gegen das klageabweisende - mithin in seinem Tenor für die Beklagte günstige - landgerichtliche Urteil kam nur die Bedeutung zu, weiterhin zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, daß die Klageforderung nicht erst durch Aufrechnung und damit durch Verbrauch der Gegenforderung, sondern bereits vorher durch wirksamen Rücktritt der Beklagten erloschen sei« Die Anschlußberufung der Beklagten läßt nicht erkennen, daß sie - wie sie es erst im nachträglich eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4* September 1972 darzustellen sucht - mit der Anschlußberufung eine klageweise Geltendmachung der Ansprüche aus dem Gegengeschäft beabsichtigt hätte. Solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil unstreitig erst das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Parteien auf das in den Verkaufsund Lieferungsbedingungen der Klägerin enthaltene Auf- rechnungsverbot hinwies, ohne daß die Beklagte diesen Hinweis damals zu dem Anlaß genommen hätte, durch entsprechende neue Anträge umgehend klarzustellen, daß ihre Anschlußberufung über die ursprünglich enge Zielsetzung (Erhaltung des Einwands des Fixgeschäfts als Prozeßstoff des Berufungsverfahrens) hinausgehend nunmehr auch darauf gerichtet sei, Zahlungsansprüche aus dem Gegengeschäft im Wege der Widerklage geltend zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Till ZR 208/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24. Oktober 1973 Scheibl, Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Frau Gr. vertreten durc] in l- H ■■■■P GmbH in ihre Geschäftsführerin itraßeflB, Beklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma H flHHHHP & S vertreten durch ihre Geschäftsführer Hl 'in GmbH in und Dr.Wj Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Br. Professoren Br.Br.l 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hai dinger und die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmaim für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien kaufen und verkaufen einander Perro-Chrom. Gegenstand der Klage ist ein Abschluß über rund 20 t vom 7. Juli 1970 (im folgenden: Hauptgeschäft), den die Klägerin durch Telex vom selben Tage sowie nochmals durch Schreiben vom 8. Juli 1970 bestätigte. Der von der Klägerin in der Rechnung vom 18. September 1970 ursprünglich verlangte Preis von 68 207,12 DM wurde wegen falsch angesetzten Kilopreises noch im landgerichtlichen Verfahren auf 67 678,38 DM ermäßigt. Gegenüber dieser Klageforderung (nebst Zinsen) hat die Beklagte in erster Linie vorgebracht, es handle sich um ein Pixgeschäft, von dem sie wegen nicht rechtzeitiger Belieferung zurückgetreten sei. Hilfsweise hat die Beklagte mit Zahlungsansprüchen aus einem schon am 25./ 26. Juni 1970 abgeschlossenen Verkauf über rund 50 t (im folgenden: Gegengeschäft) aufgerechnet. Dabei ist sie der Darstellung der Klägerin entgegengetreten, das Gegengeschäft sei am 7. August 1970 einverständlich rückgängig gemacht worden. Haupt- und Gegengeschäft sind unausgeführt geblieben, denn als die Parteien gegenseitig Lieferbereitschaft erklärten, war der Streit schon ausgebrochen, ob die beiden Geschäfte wirksam "annulliert” worden seien. Das Landgericht hat den Aufrechnungseinwand der Beklagten durchgreifen lassen und deshalb die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf das in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin enthaltene Aufrechnungsverbot der Klage stattgegeben. Beide Vorinstanzen haben bezüglich des Hauptgeschäfts das Vorliegen eines Pixgeschäfts verneint. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Bntscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Ein Fixgeschäft (§§ 361 BGB, 376 HGB) liegt nicht vor. Im Telex der Klägerin vom 7. Juli 1970 wird als Lieferzeit "etwa Mitte August 1970" angegeben. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 8. Juli 1970 verweist auf die "umstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Bestätigung bilden", und nennt als Lieferzeit "Mitte August 1970". Gemäß V 4 dieser Bedingungen gelten Lieferfristen mangels besonderer Vereinbarung "stets als annähernd und unverbindlich". Weiter heißt es dort, der Käufer sei nicht berechtigt, wegen Überschreitung des Liefertermins vom Vertrage zurückzutreten. Angesichts dieser klaren vertraglichen Regelung ist für die Annahme eines Pixgeschäftes kein Raum.Baß die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt für das Hauptgeschäft geworden sind, wird von der Revision nicht ernstlich bestritten. Andernfalls hätte nämlich die Beklagte, die mit der Klägerin schon vorher Abschlüsse getätigt hatte, dem Bestätigungsschreiben vom 8. Juli 1970 und der dort erklärten Anwendbarkeit der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin alsbald widersprechen müssen, was nicht geschehen ist. Ob die Beklagte wegen Verzugs der Klägerin nach § 326 BGB vom Hauptgeschäft hätte zurücktreten können oder ob ihr auch dies Recht durch V 4 der Bedingungen genommen war, kann dahinstehen, weil die Beklagte unstreitig nicht nach § 326 BGB vorgegangen ist. Der von ihr erklärte Rücktritt vom Hauptgeschäft ist somit unwirksam. II. Entsprechendes gilt für die Aufrechnung der Beklagten mit Zahlungsansprüchen aus dem Gegengeschäft. Gemäß VIII 1 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, die auch insoweit Vertragsinhalt des Hauptgeschäfts wurden, waren Aufrechnungs- und Zurückbehaltüngsrechte der Beklagten als Käuferin ausgeschlossen« Ein Ausnahmetatbestand, der den von der Klägerin erhobenen Einwand des vertraglichen Aufrechnungsverbotes als Verstoß wider Treu und Glauben erscheinen ließe, liegt nicht vor« Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, daß bei Versagung der Aufrechnung die Erfüllung ihrer Ansprüche aus dem Gegengeschäft irgendwie gefährdet sei. III. Eine Widerklage bezüglich der Zahlungsansprüche aus dem Gegengeschäft wurde von der Beklagten im landgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 24* Mai 1971, S. 3) zwar angekündigt, in der Folgezeit aber nicht erhoben« Der Anschlußberufung der Beklagten gegen das klageabweisende - mithin in seinem Tenor für die Beklagte günstige - landgerichtliche Urteil kam nur die Bedeutung zu, weiterhin zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, daß die Klageforderung nicht erst durch Aufrechnung und damit durch Verbrauch der Gegenforderung, sondern bereits vorher durch wirksamen Rücktritt der Beklagten erloschen sei« Die Anschlußberufung der Beklagten läßt nicht erkennen, daß sie - wie sie es erst im nachträglich eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4* September 1972 darzustellen sucht - mit der Anschlußberufung eine klageweise Geltendmachung der Ansprüche aus dem Gegengeschäft beabsichtigt hätte. Solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil unstreitig erst das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von sich aus die Parteien auf das in den Verkaufsund Lieferungsbedingungen der Klägerin enthaltene Auf- / rechnungsverbot hinwies, ohne daß die Beklagte diesen Hinweis damals zu dem Anlaß genommen hätte, durch entsprechende neue Anträge umgehend klarzustellen, daß ihre Anschlußberufung über die ursprünglich enge Zielsetzung (Erhaltung des Einwands des Fixgeschäfts als Prozeßstoff des Berufungsverfahrens) hinausgehend nunmehr auch darauf gerichtet sei, Zahlungsansprüche aus dem Gegengeschäft im Wege der Widerklage geltend zu machen. IV. Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Br. Haidinger Claßen Mormann Br. Hiddemann Hoffmann