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BGH · VIII ZR 208/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 208/67

“Die Ausbeute hat so zu erfolgen, daß die abgesonderte Britzschicht auf dem ausgebeuteten Gelände nach unten zu liegen kommt und der Mutterboden darauf angeschüttet v/ircL Nach völliger Beendigung der Bimsausbeute ist dann das Grundstück : =; durch den Bimsausbeuteberechtigten wieder ordnungsgemäß einzuebnen und so herzurichten, daß es wieder zu landwirtschaftlichen oder ähnlichen Zwecken benutzt werden kann«,11 Der Beklagte hat das auszubeutende Grundstück schon wenige Wochen nach Vertragschluß erworbene Br bestreitet nicht, daß Rechte und Pflichten seiner Verkäuferin aus dem BAbV auf ihn übergegangen sind? verstandene Er verlange vielmehr, daß die Tauchschicht seinem Grundstück wieder zugeführt werde«, Später hat dann der Beklagte auch dem Verlangen der Klägerin, ihr die Entnahme des Unterbimses zu gestatten, widersprochene Bei einem Formularvertrag dieser Art ist das Revisionsgericht in der Auslegung frei (BGHZ 7, 365, 368; 33, 293 und 47«, 217, 220)o Die Auslegung hat, da es sich um eine Vertragsordnung handelt, wie bei Gesetzen zu erfolgen, und zwar unabhängig von dem Einzelfall - es sei denn, daß die Vertragspartner, was liier a.üer nicht in Präge kommt? sondern auch die darunterliegende Schicht (der Unterbims) gewonnen werden darf0 Bei dieser letzteren Schicht handelt es sich genauso um Bims wie bei dem sogenannten Oberbirnso Bas ist in keiner Weise streitig,, Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich dann als zweifelsfrei? IIo Nach, don Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zur Zeit des Vertragschlusses auch keine Ver-kehrssitto, die dieser Auslegung entgegenstehen könnte0 Im Gegenteil teilt der Verband der Bimsbaustoffwerke GeV, in Neuwied, den das Berufungsgericht gutachtlich gehört hat und dessen Ausführungen es sich zu eigen macht mit, der Unterbims werde auch bei fauchvorkommen ausgebeu tetc.Nur dann, wenn die Tauchschicht von ganz besonderer Mächtigkeit sei, könne sich eine Ausbeute als unrentabel heraussteilen und möglicherweise aus diesem Grunde unterbleiben« Hätte man den ünterbiras von der Ausbeute ausschließen ’wollen, so würde das nach Ansicht des Verbandes im Formularvertrage seinen Niederschlag gefunden haben.. Die .Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO« Per Beklagte hätte, so führt sie aus, wäre er gefragt worden, durch Benennung eines Sachverständigen Beweis für das Gegenteil angetreteru Dean vom Berufungsgericht angehörten Verband will die Revision nicht als Sachverständigen gelten lassen, weil er nur um eine Auskunft ersucht worden 3ei und im übrigen einen Interessenverband der Unternehmer darstelle, dem die Klägerin möglicherweise sogar selbst angehöre„ Sie Rüge ist unbegründete § 139 ZPO ist nicht ver-1etato Dem Beklagten war das hier in Drage kommende Beweis them a Bereits im landgerichtlichen Verfahren auf Grund der 3ev;oiobeSchlüsse und der vom Landgericht eingeholten gutachtlichen Stellungnahme bekannte Er hatte in beiden Instanzen ausreichend Gelegenheit, den Gegenbeweis anzutreten, ohne daß er hiervon Gebrauch gemacht und ohne daß es einer Anregung durch das Gericht bedurft hätte0 Die Drage, ob die »Stellungnahme des Verbandes als eine Auskunft Uber Tatsachen oder als Gutachten zu werten ist, spielt hierbei keine Rolle0 Unterbiinses nicht in .Anspruch zu nehmen, bei Vertrag-Schluß erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hätte - Das ist aber unstreitig nicht gcschoben0 Deshalb ist es für die Frage der Auslegung des Vertrages auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin sich zunächst darauf beschränkte, den Oberbims auszubeuten und daß sie danach das Grundstück unverzüglich einplanierte0 IIIo Daß der Beklagte aus der Einplanierung nicht einen Verzicht auf die weitere Ausübung des der Klägerin zustellenden Rechtes, auch den Unterbims auszubeuten, herleiten kann, ergibt sich daraus, daß die Klägerin schon mit ihrem Schreiben vom 9» November 1962 ihre Absicht, den Unterbims auszubeuten, bekannt gegeben hat. Im übrigen konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Einplanierung schon deshalb nicht als eine schlüssige Verziehtser-kläurig auf fas sen, weil diese Maßnahme für den Beklagten erkennbar verschiedene Ursachen haben konnte« Bei dieser Sachund Rechtslage kann entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht auch nicht davon die Rede sein, daß die Klägerin ihr Recht auf weitere Ausbeutung des Grundstücks verwirkt hätte« IV« Das Berufungsgericht führt ferner aus, das Verlangen der Klägerin nach weiterer Ausbeutung des Grundstücks stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar; denn der Beklagte sei gegen die Gefahr, das Grundstück nach Abschluß der Ausbeute nicht mehr landwirtschaftlich nutzen zu können, dadurch geschützt, daß er gemäß § 8 BAbV von der Klägerin entsprechende Gegenmaßnahmen verlangen könne* Dem Berufungsgericht ist hierin entgegen der Ansicht der Revision beisu-treten« Gemäß § 8 hat der Beklagte einen klagbaren Anspruch^ das Grundstück wieder so herzurichten, daß es zu landwirtschaftlicher Nutzung herangezogen werden kann« V« Mit Recht vertritt das Berufungsgericht weiterhin den Standpunkt, daß die vertragliche Verpflichtung des Beklagten unabhängig ist von der nach den einschlägigen Landesgesetzen und Verordnungen für den Bimsabbau erforderlichen behördlichen Genehmigung (vgl. VI, Ist somit der Beklagte verpflichtet, den weiteren Bimsausbau auf seinem Grundstück au dulden, so erweist sich die Klage als begründet, so daß die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwcison war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückAuslegungBerufungsgerichtGenehmigungRechtKlägerinUnterbimsRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk z ne in BSHZi	nein
H 135 C5 157 a 3GB
Zur Frage, oh auf Grund eines Bimsausbeutevertrages auch der Unterbims ausgeheutet werden darf a
BGH? UrtoVo 15o Oktober 1969 - VIII ZR 208/67 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IS3OO08/62
URTEIL
Verkündet am
15o Oktober 1969 Klett,
 Justizhauptsekre
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 äckermeisters straße
 Alfons
in NI
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Drc
 gegen
die Firma 0o	Seilschaft mit beschränkter
 Haftung in OBEKBB?	Straße
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm B|
Klägerin und Revisionsbeklagto
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 3)r0
2
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgorichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15c Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar5 Artl? Br«, Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Koblenz vom 14o April 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurüclcgevjiesen»
Von Rechts wegen

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten schloß am 18, September 1962 mit der Klägerin einen Vertrags v/onach sie dieser däs ausschließliche Recht einraumte? ihr Grundstück auf Bims aussubeuteno Die Vergütung sollte 60 DM je Rute (~ ca» 14 qm) betragene, Dine entsprechende Dienstbarkeit wurde auf dem auszubeutenden Grundstück eingetragen»
Im linksrheinischen Bimsgebiet sind in der Regel zv/ei Bimsschichten festzustellen, die durch eine Britzschicht voneinander getrennt sind» Gelegentlich kommt es? wie z»Bo im vorliegenden Palle auch vor, daß sich zwischen Oberbims und Unterbims auch noch eine lauchschicht befindet» Tauch und Britz sind beide
 bimshaltig« Dem Regelfall (Bestehen nur einer Britzschicht als Trennschicht zwischen Oberbims und Unterbims) Rechnung tragend ist in § 8 des Bimsausbeutevertrages (im folgenden = BAbV) bestimmt:
“Die Ausbeute hat so zu erfolgen, daß die abgesonderte Britzschicht auf dem ausgebeuteten Gelände nach unten zu liegen kommt und der Mutterboden darauf angeschüttet v/ircL Nach völliger Beendigung der Bimsausbeute ist dann das Grundstück : =; durch den Bimsausbeuteberechtigten wieder ordnungsgemäß einzuebnen und so herzurichten, daß es wieder zu landwirtschaftlichen oder ähnlichen Zwecken benutzt werden kann«,11
Der Beklagte hat das auszubeutende Grundstück schon wenige Wochen nach Vertragschluß erworbene Br bestreitet nicht, daß Rechte und Pflichten seiner Verkäuferin aus dem BAbV auf ihn übergegangen sind?
Die Klägerin entnahm dem Grundstück alsbald den Oberbims und planierte es unverzüglich wieder für die Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung ein«. Gleichwohl teilte sie dem Beklagten am 9«, November 1962?also kurz danach mit, daß sie gewillt sei, auch den Unterbims auszubeuten; sie werde im Frühjahr 1965 damit beginnen« Bor Beklagte antwortete am 14«, November 1962, er habe von der Absicht der Klägerin Kenntnis genommen, er habe aber gehört, daß diese auch die Entnahme der Tauchschicht beabsichtigte« Hiermit sei er nicht ein? verstandene Er verlange vielmehr, daß die Tauchschicht seinem Grundstück wieder zugeführt werde«, Später hat dann der Beklagte auch dem Verlangen der Klägerin, ihr die Entnahme des Unterbimses zu gestatten, widersprochene
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~ 4 -
In dem Parallelprozeß (VIII ZR 238/67) hat die Klägerin die Verurteilung dec Beklagten verlangt, daß ihr die Entnahme der TauchSchicht gestattet werde«
Sie ist in beiden Vorinstanzen mit dieser Klage abgewiesen worden« Auch ihre Revision ist durch das gleichzeitig verkündete Urteil des erkennenden Senats zurückgewiesen worden«
Mit der vorliegenden Klage verlangt sie, daß der Beklagte verurteilt werde, ihr die Ausbeutung des Unterbimses zu gestatten6 Sie hat in beiden Instanzen obgesiegt« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter«
Ent sehe idungsgründ e
Ic. Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin des Beklagten haben dem BAbV vom 18« September 1962 das Muster des Einheitsausbeutevertrages für bimsführende Grundstücke zu Grunde gelegt, dessen mehrmals geänderte Fassung auf die Jahre 1949/50 zurückgeht (gutachtliche Äußerung des Verbandes Rheinischer Bimsbaustoffwerke e«V0 in Neuwied),
Bei einem Formularvertrag dieser Art ist das Revisionsgericht in der Auslegung frei (BGHZ 7, 365,
 368; 33, 293 und 47«, 217, 220)o Die Auslegung hat, da es sich um eine Vertragsordnung handelt, wie bei Gesetzen zu erfolgen, und zwar unabhängig von dem Einzelfall - es sei denn, daß die Vertragspartner,
 was liier a.üer nicht in Präge kommt? eigens abweichend«
Bestimmungen getroffen hätten ~? aus eich heraus unter Abwägung der Belange der beiden Wirtschaftskreise * denen die Vertragschließenden angehören0
Unter Beachtung dieser Grundsätze schließt sich der Senat der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts an,,
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten? daß bereits die Passung des § 2 des BAbV einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür gibt? daß nicht nur die obere Uber der Tauchschicht liegende Bimsschicht (der Oberbims)? sondern auch die darunterliegende Schicht (der Unterbims) gewonnen werden darf0 Bei dieser letzteren Schicht handelt es sich genauso um Bims wie bei dem sogenannten Oberbirnso Bas ist in keiner Weise streitig,, Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich dann als zweifelsfrei? wenn man die Bestimmung des § 8 BAbV heranzieht? die eine Regelung des Falles enthält? in dem die beiden Bimsschichten nur durch eine Britzschient voneinander getrennt sind0 Für diesen Fall wird in § 8 bestimmt? daß die Britzschicht wieder dem Grundstück zugeführt werden muß* Biese Maßnahme anzuordnen? hat aber mir dann einen Sinn? wenn davon ausgegangon wird? daß der TJnterbims entnommen werden darf* Denn nur? wenn dies geschieht? kann es überhaupt dazu kommen? daß der Ausbeutungsberechtigte die Britzschicht abgesondert hat*
Baß die übrigen Vertragsbestimmungen diesem Ergebnis etwa entgegenständen? wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,,
 
IIo Nach, don Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zur Zeit des Vertragschlusses auch keine Ver-kehrssitto, die dieser Auslegung entgegenstehen könnte0 Im Gegenteil teilt der Verband der Bimsbaustoffwerke GeV, in Neuwied, den das Berufungsgericht gutachtlich gehört hat und dessen Ausführungen es sich zu eigen macht mit, der Unterbims werde auch bei fauchvorkommen ausgebeu tetc.Nur dann, wenn die Tauchschicht von ganz besonderer Mächtigkeit sei, könne sich eine Ausbeute als unrentabel heraussteilen und möglicherweise aus diesem Grunde unterbleiben« Hätte man den ünterbiras von der Ausbeute ausschließen ’wollen, so würde das nach Ansicht des Verbandes im Formularvertrage seinen Niederschlag gefunden haben..
Die Feststellung des Berufungsgerichts ist recht-1ich einwandfrei 0
Die .Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO« Per Beklagte hätte, so führt sie aus, wäre er gefragt worden, durch Benennung eines Sachverständigen Beweis für das Gegenteil angetreteru Dean vom Berufungsgericht angehörten Verband will die Revision nicht als Sachverständigen gelten lassen, weil er nur um eine Auskunft ersucht worden 3ei und im übrigen einen Interessenverband der Unternehmer darstelle, dem die Klägerin möglicherweise sogar selbst angehöre„
Sie Rüge ist unbegründete § 139 ZPO ist nicht ver-1etato
 Dem Beklagten war das hier in Drage kommende Beweis them a Bereits im landgerichtlichen Verfahren auf Grund der 3ev;oiobeSchlüsse und der vom Landgericht eingeholten gutachtlichen Stellungnahme bekannte Er hatte in beiden Instanzen ausreichend Gelegenheit, den Gegenbeweis anzutreten, ohne daß er hiervon Gebrauch gemacht und ohne daß es einer Anregung durch das Gericht bedurft hätte0 Die Drage, ob die »Stellungnahme des Verbandes als eine Auskunft Uber Tatsachen oder als Gutachten zu werten ist, spielt hierbei keine Rolle0
Es ist auch kein Verfahrensfehler, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die gutachtliche Äußerung eines Interessenverbandes stützt0
Solche Äußerungen nichtamtlicher Stellen können vom Tatrichter wie Privatgutachten verwendet und damit auch als Grundlage einer entsprechenden Feststellung herangezogen werden (Baumbach/Lauterbach ZPO, 29o Auflo Überso für § 402 Aron* 6)„ Hiergegen bestehen im vorliegenden Dalle umsoweniger Bedenken als sich beide Parteien in ihrem Vorbringen auf die Äußerung bezogen habenr .
Darauf, wie die Klägerin ihr Ausbeutungsrecht ursprünglich beurteilt hat, kommt es entgegen der Ansicht der Revision bei dieser Sachund Rechtslage nicht an. Eine andere Beurteilung hätte allenfalls dann Platz zu greifen, wenn die Klägerin eine entsprechende Absicht, ein Recht auf Ausbeutung des
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~ 8 -
Unterbiinses nicht in .Anspruch zu nehmen, bei Vertrag-Schluß erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hätte - Das ist aber unstreitig nicht gcschoben0 Deshalb ist es für die Frage der Auslegung des Vertrages auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin sich zunächst darauf beschränkte, den Oberbims auszubeuten und daß sie danach das Grundstück unverzüglich einplanierte0
IIIo Daß der Beklagte aus der Einplanierung nicht einen Verzicht auf die weitere Ausübung des der Klägerin zustellenden Rechtes, auch den Unterbims auszubeuten, herleiten kann, ergibt sich daraus, daß die Klägerin schon mit ihrem Schreiben vom 9» November 1962 ihre Absicht, den Unterbims auszubeuten, bekannt gegeben hat. Im übrigen konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Einplanierung schon deshalb nicht als eine schlüssige Verziehtser-kläurig auf fas sen, weil diese Maßnahme für den Beklagten erkennbar verschiedene Ursachen haben konnte«
Bei dieser Sachund Rechtslage kann entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht auch nicht davon die Rede sein, daß die Klägerin ihr Recht auf weitere Ausbeutung des Grundstücks verwirkt hätte«
IV« Das Berufungsgericht führt ferner aus, das Verlangen der Klägerin nach weiterer Ausbeutung des Grundstücks stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar; denn der Beklagte sei gegen die Gefahr, das Grundstück nach Abschluß der Ausbeute nicht mehr landwirtschaftlich nutzen zu können, dadurch geschützt, daß er gemäß § 8 BAbV von der Klägerin entsprechende
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Gegenmaßnahmen verlangen könne* Dem Berufungsgericht ist hierin entgegen der Ansicht der Revision beisu-treten« Gemäß § 8 hat der Beklagte einen klagbaren Anspruch^ das Grundstück wieder so herzurichten, daß es zu landwirtschaftlicher Nutzung herangezogen werden kann«
V« Mit Recht vertritt das Berufungsgericht weiterhin den Standpunkt, daß die vertragliche Verpflichtung des Beklagten unabhängig ist von der nach den einschlägigen Landesgesetzen und Verordnungen für den Bimsabbau erforderlichen behördlichen Genehmigung (vgl. Gesetz des Landes Rheinland/Pfalz Uber den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 13-, April 1949 - GVB1, SD 143 sowie DVO vom 21. Juli 1952 -GVBl, So 117 und vom 10. März 1964 GVB1. S„ 45). Nach § 1 des Gesetzes bedürfen der Abbau und die Verwendung des Simses der Genehmigung, die nach den Durchführungsverordnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt, aber auch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden darf (§§ 2 und S der DVO vom 21. Juli 1952)a Selbst, wenn es entsprechend der Darstellung des Beklagten zutreffen sollte, dai3 sich die bereits erteilte Genehmigung des zuständigen Landrats nur auf Gewinnung des Oberbimraes erstreckt und es noch der Nachholung einer weitergohenden Genehmigung bedarf, so wäre das ohne Bedeutung für die Gültigkeit des vorliegenden Ausbeutevertrages. Denn die Wirksamkeit der in diesem Vertrage ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, die Ausbeute zu dulden, ist nicht von einer durch die angeführten Gesetzesstellen gekennzeichneten Genehmigung abhängigo Hätte das im Sinne des Gesetzgebers ge-
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legon* go wäre eile Wirksamkeit dee Vertrages selbs von der Genehmigung der Behörde abhängig gemacht
 worden, wie das kJ, für die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch das GrundstUcks~
verJcehrsgesetz vom 28, Juli 1961 (BGBl.., S„ 1091) geschehen iat0 Die Parteien haben ihrem Vertrage auch weder ausdrücklich noch stillschweigend eine entsprechende Bedingung beigefügt, die die Wirksamkeit erst eintreten ließe, sobald die behördliche Genehmigung erteilt isto Ba weiter nicht geltend gemacht wird, die Genehmigung sei bereits versagt oder doch unter keinen Umständen su erwarten, scheidet aucli der Gesichtspunkt aus? daß sich die ßesehäftsgrundlage geändert habe«
VI, Ist somit der Beklagte verpflichtet, den weiteren Bimsausbau auf seinem Grundstück au dulden, so erweist sich die Klage als begründet, so daß die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwcison war.
Br. Haidinger	Br„	Gelhaar	Artl
 Br= Messner
 Mormann